Die Aussagefähigkeit der Prognoseberichterstattung mit Risiko- und Chancenbetrachtung bei Energieversorgungsunternehmen

Vergleich von E.ON und RWE


Thèse de Master, 2016

123 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung und Aufbau der Arbeit

2 Praxis der Lageberichterstattung
2.1 Historische Entwicklung
2.2 Gesetzliche Rahmenbedingungen
2.3 Funktionen des Lageberichts

3 Rechnungslegungsstandards des DRSC
3.1 Einführung in den DRS 20
3.2 Der DRS 20 als Folgestandard zum DRS 15 und DRS 5
3.3 Grundsätze ordnungsgemäßer Konzernrechnungslegung

4 Anforderungen des DRS 20 an die Prognose-, Risiko- und Chancenberichterstattung
4.1 Anforderungen an die Prognoseberichterstattung
4.2 Anforderungen an die Risiko- und Chancenberichterstattung

5 Struktureller Ablauf der vergleichenden Untersuchung
5.1 Unternehmensprofil E.ON und RWE
5.2 Herleitung der Kriterien
5.2.1 Kriterien zum Prognosebericht
5.2.2 Kriterien zum Risiko- und Chancenbericht
5.3 Bewertungsschema

6 Ergebnisse der Untersuchung
6.1 Analyse der Berichte von E.ON und RWE
6.1.1 Vergleichende Analyse der Berichte 2012
6.1.2 Vergleichende Analyse der Berichte 2013
6.1.3 Vergleichende Analyse der Berichte 2014
6.1.4 Zusammenfassende Entwicklung der Prognose-, Risiko- und Chancenberichterstattung von E.ON 2012-2014
6.1.5 Zusammenfassende Entwicklung der Prognose-, Risiko- und Chancenberichterstattung von RWE 2012-2014
6.2 Würdigung der Ergebnisse
6.3 Kritische Auseinandersetzung mit dem DRS 20
6.3.1 Kritische Anmerkungen aus Wissenschaft und Praxis
6.3.2 Konzeptionelle Verbesserungsvorschläge

7 Zusammenfassung und Ausblick

Literaturverzeichnis

Anhang: Auswertungen der Berichte

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Aufbau der Arbeit

Abbildung 2: Gesetzliche Änderungen im Zeitablauf

Abbildung 3: Funktionen des Lageberichts

Abbildung 4: Grundsätze ordnungsgemäßer Lageberichterstattung

Abbildung 5: Risikosteuerung

Abbildung 6: Interne Überwachung des RM

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: E.ON Konzern in Zahlen

Tabelle 2: RWE Konzern in Zahlen

Tabelle 3: Teilberichte

Tabelle 4: Übergeordnete Kategorien

Tabelle 5: Kriterien der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen

Tabelle 6: Kriterien zur erwarteten Ertragslage

Tabelle 7: Kriterien der erwarteten Finanzlage

Tabelle 8: Kriterium zur Gesamtaussage zur voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns

Tabelle 9: Kriterien zu den allgemeinen Aspekten der Prognoseberichterstattung

Tabelle 10: Kriterien zum Risikomanagement

Tabelle 11: Kriterien zur Berichterstattung über Risiken

Tabelle 12: Kriterien zur Chancenberichterstattung

Tabelle 13: Kriterien zu den allgemeinen Aspekten der Risiko- und Chancenberichterstattung

Tabelle 14: Rechnerische Anpassung der Gewichtungen

Tabelle 15: Vergleich E.ON - RWE 2012

Tabelle 16: Vergleich E.ON - RWE 2013

Tabelle 17: Vergleich E.ON - RWE 2014

Tabelle 18: Entwicklung der Prognose-, Risiko- und Chancenberichterstattung von E.ON im Zeitverlauf 2012-2014

Tabelle 19: Entwicklung der Prognose-, Risiko- und Chancenberichterstattung von RWE im Zeitverlauf 2012-2014

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Der Energiemarkt in Deutschland wird von den sogenannten Big Four dominiert. Dies sind namentlich die E.ON SE (im Folgenden E.ON), RWE AG (im Folgenden RWE), EnBW AG und Vattenfall GmbH.[1] Seit mehreren Jahren sind bei diesen Unternehmen rückläufige Marktanteile festzustellen. Ursächlich dafür sind zum einen die 2011 beschlossene Energiewende, zum anderen die zunehmende staatliche Regulierung und die Integration des europäischen Energiemarktes.[2] Die Energiewende wurde als Konsequenz auf die Reaktorkatastrophe in Fukushima im März 2011 beschlossen. Zentrales Ziel ist der Ausstieg aus der Atomenergie.[3]

Die Unternehmen benötigen entsprechende interne Systeme, um diesen Entwicklungen wirksam begegnen zu können. Prognosen müssen exakt und verlässlich getroffen, Risiken und Chancen frühzeitig erkannt und analysiert werden. Der Prognose-, Risiko- und Chancenbericht stellt genau diese Sachverhalte für unternehmensexterne Adressaten dar. Diese Berichte sind Bestandteil des Lageberichts, der als ergänzendes Informationsinstrument dient. Er ermöglicht eine Erweiterung des Jahresabschlusses um die Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens aus der Perspektive des Managements.[4] In den letzten Jahren ist die Relevanz des Lageberichts deutlich gestiegen. Dies belegen sowohl die stetig ansteigenden gesetzlichen Anforderungen als auch der hohe Stellenwert des Lageberichts, der in der Praxis zunehmend als Kommunikationsinstrument an Bedeutung gewinnt.[5] Die Prognose-, Risiko- und Chancenberichte müssen nach § 289 Abs. 1 S. 4 HGB für einzelne Unternehmen und nach § 315 Abs. 1 S. 5 HGB für den Konzern aufgestellt werden und die „voraussichtlichen Entwicklungen mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken“ beinhalten. Konkretisiert wurde diese gesetzliche Vorgabe vom Deutschen Rechnungslegungs Standard Committee e.V. (DRSC) in diversen Standards. Aufgrund starker Kritik aus Wissenschaft und Praxis hinsichtlich mangelnder Transparenz wurde am 14.09.2012 der Deutsche Rechnungslegungs Standard (DRS) 20 „Konzernlagebericht“ verabschiedet, welcher gleichzeitig die vorherigen Standards zu diesem Thema ersetzt bzw. vereint.[6] Durch diesen Standard sind die Anforderungen an den Lagebericht eines Unternehmens insgesamt gestiegen, im Einzelnen somit auch die Anforderungen an die Prognose-, Risiko- und Chancenberichterstattung.[7]

1.2 Zielsetzung und Aufbau der Arbeit

Ziel dieser Arbeit ist es, die Aussagefähigkeit der Prognose-, Risiko- und Chancenberichte von Energieversorgern zu bewerten, insbesondere in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen des DRS 20. Es soll nicht der „beste“ Prognose-, Risiko- und Chancenbericht ermittelt, sondern jeder einzelne Teilbericht auf seine Aussagefähigkeit hin untersucht werden. Da der DRS 20 unter dem Aspekt konzipiert wurde den Adressaten der Konzernlageberichterstattung Informationen zur Verfügung zu stellen, um sich ein zutreffendes Bild über den Geschäftsverlauf und die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns zu machen[8], wird der Standard im Rahmen dieser Untersuchung als geeignet angesehen, als Grundlage für die Bewertung zu dienen. Betrachtet werden zwei der größten deutschen Energieversorger, E.ON und RWE. Dabei sollen folgende Fragen beantwortet werden:

- Welche Regelungen bestehen für die Lageberichterstattung und somit auch für die Prognose-, Risiko- und Chancenberichterstattung?
- Welche Änderungen haben sich durch die Einführung des DRS 20 ergeben?
- Welche Aussagefähigkeit besitzen die Prognose-, Risiko und Chancenberichte von E.ON und RWE?
- Welche Aspekte sind besonders positiv und besonders negativ hervorzuheben?
- Ist eine qualitative Veränderung im mehrjährigen Vergleich der Berichte festzustellen?
- Welche Aspekte des DRS 20 werden kritisch gesehen und wo bestehen noch Verbesserungspotentiale?

Wie in Abbildung 1 dargestellt, besteht diese Arbeit aus sieben Kapiteln und weist folgenden Aufbau auf: Den ersten Teil bildet die Einleitung mit der Problemstellung sowie der Ziel- setzung und dem Aufbau der Arbeit. Der zweite Teil beinhaltet die historische Entwicklung der Lageberichterstattung, die gesetzlichen Rahmenbedingungen und die Funktionen des Lageberichts. Im dritten Teil erfolgt eine Einführung in den DRS 20. Es werden die Unterschiede zwischen dem DRS 20 und seinen Vorgängerstandards DRS 15 und DRS 5 aufgezeigt. Schließlich werden noch die Grundsätze ordnungsgemäßer Lageberichterstattung erläutert. Im vierten Teil werden die Anforderungen des DRS 20 an die Prognose-, Risiko- und Chancenberichterstattung thematisiert. Im fünften Teil wird der strukturelle Ablauf der vergleichenden Untersuchung dargestellt. Auf das Kurzprofil der untersuchten Unternehmen folgt die Herleitung der Kriterien, anhand derer die Berichte bewertet werden, und eine Vorstellung des Bewertungsschemas. Im sechsten Teil werden die Ergebnisse der Unter-suchung dargelegt. Zuerst werden die Ergebnisse der Analysen der Berichte 2012-2014 aufgezeigt, gefolgt von einer Würdigung der Ergebnisse. Abschließend erfolgt eine kritische Auseinandersetzung mit dem DRS 20. Den siebten und letzten Teil bildet die Zusammenfassung mit einem Ausblick.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Aufbau der Arbeit[9]

2 Praxis der Lageberichterstattung

Im Folgenden sollen nun der Rahmen zum Themenkomplex der Lagebericht- erstattung aufgezeigt werden. Ausgehend von der historischen Entwicklung werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen dargestellt, sowie die Funktionen des Lageberichts und die gesetzlichen Vorschriften bezüglich des Inhalts.

2.1 Historische Entwicklung

Bereits 1897 wurde in der ursprünglichen Fassung des HGB ein Bericht über die Verhältnisse des Unternehmens gefordert. 1931 erfolgte die Aufnahme der Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses und eines Geschäftsberichts in das HGB.[10] 1937 wurde das Aktiengesetz eingeführt und der Geschäftsbericht in dieses überführt. Es erfolgte eine Aufspaltung des Geschäftsberichts in den heutigen Lagebericht und Anhang. Analoge Bestimmungen für den Konzern galten ab 1965.[11] Durch das Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG) 1985 wurde die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts von Aktiengesellschaften auf alle Mutterunternehmen von Konzernen und Teilkonzernen erweitert. Des Weiteren wurde der Lagebericht als eigenständiges Rechnungslegungs- und Informationsinstrument etabliert, indem dieser gleichrangig neben dem Jahresabschluss positioniert wurde.[12] Ein grundlegender Wandel wurde durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz (KonTraG) im Jahr 1998 vollzogen. Der Lagebericht war nicht mehr an die Vergangenheitsorientierung des Jahresabschlusses gekoppelt, sondern sollte auch zukunftsgerichtet die Entwicklung des Unternehmens darstellen.[13]

Keinen unmittelbaren Einfluss auf die Lageberichterstattung hat die inter- nationale Rechnungslegung. Auch wenn ein Konzern seinen Jahresabschluss nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt, erfolgt die Aufstellung des Konzernlageberichts weiterhin nach § 315 HGB. Der IFRS-Abschluss gilt aber als Bezugspunkt der relevanten Informationen.[14] 2001 wurde der DRS 5 zur Risikoberichterstattung vom DRSC veröffentlicht, 2004 folgte der DRS 15 zur Konzernlageberichterstattung. Beide Standards wurden durch den DRS 20 ersetzt, der am 04. Dezember 2012 veröffentlicht wurde und für nach dem 31.12.2012 beginnende Geschäftsjahre gilt. Dieser beinhaltet nun alle Vorschriften zur Konzernlageberichterstattung.[15] Die Transformation der Europäischen-Transparenzrichtlinie[16] in nationales Recht erfolgte 2007 durch das Transparenzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (TUG).[17] Dieses Gesetz führte den Begriff „Finanzbericht“ ein, der aus dem Jahresabschluss, dem Lagebericht und der Versicherung der gesetzlichen Vertreter besteht.[18] Diese Versicherung verpflichtet nach § 264 Abs. 2 S. 3 HGB die gesetzlichen Vertreter einer börsennotierten Kapitalgesellschaft schriftlich zu versichern, „dass nach bestem Wissen der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild“ vermittelt.[19] Eine weitere Erhöhung der Transparenz erfolgte durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) 2009. U.a. müssen Unternehmen nun die wesentlichen Merkmale des internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems hinsichtlich des Rechnungslegungsprozesses im Lagebericht erläutern.[20] Abbildung 2 zeigt die genannten und weitere gesetzlichen Änderungen im Zeitablauf.[21]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Gesetzliche Änderungen im Zeitablauf[22]

2.2 Gesetzliche Rahmenbedingungen

Aufstellungspflichtige Unternehmen und Aufstellungsfristen Die Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts ergibt sich durch § 264 Abs. 1 S. 1 und S. 3 HGB. Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften i.S.d. § 267 Abs. 2 und 3 HGB i.V.m. § 264 Abs. 1 S. 3 HGB sowie bestimmte offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG) i.S.d. § 264a HGB[23], müssen in den ersten drei Monaten des laufenden Geschäftsjahres den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufstellen.[24] Für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften entfällt die Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts, wenn diese die Kriterien des § 264 Abs. 3 Nr. 1-4 HGB kumulativ erfüllen.[25] Kleine Kapitalgesellschaften i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB hingegen müssen nach § 264 Abs. 1 S. 4 HGB keinen Lagebericht aufstellen.[26] Die Anwendung dieser Ausnahme bedingt, dass das Unternehmen nicht einen organisierten Markt i.S.d. § 2 Abs. 5 WpHG durch von ihr ausgegebene Wertpapiere i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung zum Handel ihrer Wertpapiere zu einem solchen Markt beantragt hat. Solche Unternehmen gelten nämlich dann als kapitalmarktorientiert i.S.d. § 264d HGB und somit als große Kapitalgesellschaften i.S.d. § 267 Abs. 3 S. 2 HGB.[27] Regelungen bezüglich der Aufstellung des Konzernlageberichts sind im § 290 HGB zu finden. Mutterunternehmen müssen nach § 290 Abs. 1 S. 1 HGB den Konzernlagebericht in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufstellen. Handelt es sich bei den Unternehmen um Kapitalgesellschaften i.S.d. § 325 Abs. 4 S.1 HGB, verringert sich diese Frist auf vier Monate.[28] Deutsche Unternehmen, die ihre Abschlüsse nach den internationalen Rechnungslegungsstandards erstellen, haben ihren Lagebericht bzw. Konzernlagebericht gemäß § 325 Abs. 2a S. 4 HGB bzw. § 315a Abs. 1 HGB nach den Vorschriften des § 289 HGB bzw. 315 HGB aufzustellen. Ein Unternehmen ist nach § 291 Abs. 1 S. 1 HGB von der Pflicht einen Konzernlagebericht aufzustellen befreit, wenn es gleichzeitig selbst Tochterunternehmen ist. Weiterhin finden sich in § 293 HGB Vorschriften für die größenabhängige Befreiung von der Pflicht einen Konzernlagebericht aufzustellen.[29]

Offenlegung und Prüfung Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften sowie Personengesellschaften i.S.d. § 264d HGB haben ihren Jahresabschluss und den Lagebericht nach § 325 Abs. 1a S. 1 HGB innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag offenzulegen. Für börsennotierte Kapitalgesellschaften i.S.d. § 264d HGB verkürzt sich nach § 325 Abs. 4 S. 1 HGB diese Zeit auf vier Monate.[30] Diese Regelungen gelten nach § 325 Abs. 3 HGB analog für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht.[31]

Abschluss und Lagebericht müssen schließlich nach § 316 HGB von einem Abschlussprüfer geprüft werden.[32] § 317 HGB regelt Gegenstand und Umfang der Prüfung. Unter anderem muss der Abschlussprüfer nach § 317 Abs. 2 S. 2 HGB beurteilen, ob die Prognosen, Risiken und Chancen zutreffend dargestellt sind.[33] Nach § 170 Abs. 1 AktG muss dann der Vorstand dem Aufsichtsrat den festgestellten Lagebericht zur Prüfung nach § 171 Abs. 1 S. 1 AktG vorlegen.[34] Das Ergebnis dieser Prüfung wird schließlich an die Hauptversammlung berichtet (§ 171 Abs. 1 S. 1 AktG).[35]

Inhaltliche Vorschriften Die Struktur des Lageberichts lässt sich aus dem Gesetzesaufbau des § 289 HGB ableiten.[36] Der Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens werden im sogenannten Wirtschaftsbericht dargestellt.[37] Im Rahmen dieser Analyse sind auch die wesentlichen finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren miteinzubeziehen (§ 289 Abs. 1 S. 3-4 HGB). In § 289 Abs. 1 S. 4 HGB ist die Berichterstattung über die voraussichtliche Entwicklung (Prognosebericht) mit ihren wesentlichen Risiken und Chancen (Risiko- und Chancenbericht) vorgeschrieben.[38] Aus den Angaben des § 289 Abs. 2 HGB können der Finanzrisikobericht[39], Forschungs- und Entwicklungsbericht[40], Zweigniederlassungsbericht[41], Vergütungsbericht[42] und der Bericht über die Übernahmesituation[43] abgeleitet werden.[44] Die vorgeschriebenen Berichtsteile gelten analog für den Konzernlagebericht nach § 315 HGB.

Durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) aus dem Jahre 2015 wurde der Nachtragsbericht in den Anhang verschoben und der Zweigniederlassungsbericht auch in den Konzernlagebericht aufgenommen.[45] Des Weiteren ist von börsennotierten Unternehmen i.S.d. 264d HGB ein Bericht über das interne Kontrollsystem und das Risikomanagementsystem zu erstellen.[46] Der DRS 20 schlägt folgenden Aufbau des Lageberichts vor:

1. Grundlagen des Konzerns
2. Wirtschaftsbericht
3. Nachtragsbericht
4. Prognose- Risiko- und Chancenbericht
5. Internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem bezogen auf den Konzernrechnungslegungsprozess
6. Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten
7. Übernahmerelevante Angaben
8. Erklärung zur Unternehmensfindung
9. Versicherung der gesetzlichen Vertreter

Im Konzernlagebericht ist der Konzern als wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Die Darstellung der Gesamtlage darf sich nicht allein auf das Mutterunternehmen beziehen. Statt einer bloßen Zusammenfassung der einzelnen Lageberichte soll der Konzern als Gesamtheit Gegenstand des Konzernlageberichts sein.[47] Nach § 315 Abs. 3 HGB ist es möglich, den Lagebericht des Mutterunternehmens und den Konzernlagebericht zusammenzufassen. Dadurch können Verweise und Wiederholungen vermieden werden.[48]

2.3 Funktionen des Lageberichts

Die Informationen des Jahresabschlusses sind an die Normen und Vorgaben der Rechnungslegung gebunden und aufgrund des Stichtagsprinzips vergangenheitsorientiert. Zwar verdichtet der Lagebericht die Informationen des Jahresabschlusses und gibt diese wieder, dennoch dient er auch zur Vermittlung von zukunftsbezogenen Informationen. Analog gilt dies für den Konzernlagebericht.[49] Prinzipiell können dabei – wie in Abbildung 3 zu sehen – vier Funktionen unterschieden werden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Funktionen des Lageberichts[50]

Informationsfunktion Unter der Informationsfunktion ist zu verstehen, dass die Darstellung des Unternehmens durch die Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie den Anhang um zusätzliche Informationen im Lagebericht erweitert wird.[51] Der Jahresabschluss soll um prospektive Aspekte ergänzt werden, um den Informationsbedürfnissen interner und externer Adressaten gerecht zu werden. Insbesondere bei Konzernen hat die Informationsfunktion eine große Bedeutung, da ohne zusätzliche Informationen aus dem Lagebericht eine Beurteilung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung des Konzerns nicht möglich ist.[52] Die Informationsfunktion kann in vier verschiedene Teilaufgaben untergliedert werden. Im Rahmen der Verdichtungsaufgabe sollen die getätigten Einzelaussagen zu einer Gesamtaussage verdichtet werden. Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wird zu einer Gesamtlage des Unternehmens zusammengeführt.[53] Unter der Ergänzungsaufgabe versteht man die Ergänzung der Informationen des Jahresabschlusses und des Anhangs, um den Adressaten ein ganzheitliches Verständnis der Lage des Unternehmens zu ermöglichen.[54] Es wird zwischen der sachlichen und zeitlichen Ergänzung unterschieden. Die sachliche Ergänzung bezieht sich auf Sachverhalte, die den Erfolg des Konzerns beeinflussen, aber nicht im Konzernabschluss thematisiert werden. Die zeitliche Ergänzung umfasst zukünftige Entwicklungen, die ebenfalls Einfluss auf den Erfolg des Konzerns haben, aber aufgrund der Vergangenheitsorientierung des Konzernabschlusses nicht berücksichtigt werden.[55] Die Beurteilungsaufgabe bezieht sich auf die Berichterstattung über die zukünftige Entwicklung des Unternehmens. Das Management hat diese zu beurteilen und die Ergebnisse zu dokumentieren.[56] Zudem lässt sich dem Lagebericht eine Analyseaufgabe zuweisen. Während der Jahresabschluss die Lage des Unternehmens darstellt, soll der Lagebericht diese Darstellung analysieren und kommentieren.[57]

Rechenschaftsfunktion Die Unternehmens- bzw. Konzernleitung hat im Rahmen der Rechenschaftsfunktion die Aufgabe inne, die Adressaten des Lageberichts über die wirtschaftliche Entwicklung im abgelaufenen Geschäftsjahr und die Gesamtlage des Unternehmens zu informieren. Da dies eine Bewertung darstellt, fließen somit auch subjektive Einschätzungen mit ein.[58]

Warnfunktion Diese Funktion bezieht sich vor allem auf die Risikoberichterstattung im Lagebericht. Die Ursachen und Umstände von Risiken sollen dargestellt und umfassend erläutert werden.[59]

Überwachungsfunktion Schließlich dient der Lagebericht dem Aufsichtsrat als Überwachungsinstrument.[60]

3 Rechnungslegungsstandards des DRSC

Die DRS werden vom DRSC, der 1998 als Verein gegründet wurde und eine nach § 342 Abs. 1 HGB privatrechtlich organisierte Einrichtung darstellt, entwickelt. „Die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung wird vermutet“[61], sofern diese Standards bei der Erstellung des Konzernlageberichts beachtet werden.[62] In diesem Kapitel erfolgt zuerst eine kurze Einführung in den DRS 20. Schließlich werden die Unterschiede zwischen dem DRS 20 und dem DRS 15 sowie DRS 5 aufgezeigt. Abschließend werden die Grundsätze ordnungsgemäßer Konzernrechnungslegung benannt und beschrieben.

3.1 Einführung in den DRS 20

Der DRS 20 wurde am 14. September 2012 verabschiedet und am 04. Dezember vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz öffentlich gemacht. Er ist von allen Unternehmen anzuwenden, die nach § 315 HGB einen Konzernlagebericht aufzustellen haben oder freiwillig aufstellen.[63] Des Weiteren wird eine Anwendung auf den Einzelabschluss nach § 289 HGB empfohlen.[64] Der DRS 20 ist auf alle Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2012 beginnen. Dieser Standard ordnet die Konzernrechnungslegung neu und ersetzt die bisherigen Standards DRS 5 „Risikoberichterstattung“ und DRS 15 „Lageberichterstattung“.[65] Vor Einführung des DRS 20 waren die Anforderungen an die Konzernlageberichterstattung in verschiedenen Standards geregelt. Durch dessen Einführung sollen die historisch gewachsenen Rechnungslegungsvorschriften in einem Standard vereint werden.[66] Des Weiteren wurden gesammelte praktische Erfahrungen und internationale Entwicklungen im Rahmen der Ausarbeitung des DRS 20 berücksichtigt.[67] Im Vorfeld der Überarbeitungen der Anforderungen an die Konzernrechnungslegung wurde vom DRSC eine Studie in Auftrag gegeben, die Verbesserungspotentiale aufdecken sollte.[68] In mehreren Teilstudien wurden börsennotierte und nicht börsennotierte Unternehmen sowie Wirtschaftsprüfer, Finanzanalysten und Hochschullehrer befragt.[69] Ein Großteil der Empfehlungen wurde im endgültigen Entwurf des DRS 20 berücksichtigt und implementiert: Beispielsweise die Aufnahme differenzierter Regeln für kapitalmarkt- und nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, die Empfehlung zur Berichterstattung über Ziele und Strategien für kapitalmarktorientierte Unternehmen oder Vorgaben zur Chancenberichterstattung.[70] Ziel ist es, den Konzernlagebericht „als Instrument einer wert- und zukunftsorientierten Berichterstattung“[71] zu etablieren. Des Weiteren soll durch Standardisierung ein gemeinsames Qualitätsverständnis bezüglich der im Konzernlagebericht genannten Informationen geschaffen werden.[72]

3.2 Der DRS 20 als Folgestandard zum DRS 15 und DRS 5

Der DRS 20 wirkt sich auf alle Berichtsteile des Lageberichts aus. Die umfangreichsten Änderungen betreffen dabei die Prognose-, Risiko- und Chancen- berichterstattung.[73] Im Folgenden werden nun die wesentlichen Veränderungen dargestellt: Der Prognosezeitraum wurde von zwei Jahren auf ein Jahr reduziert. Dies wurde vom DRSC mit Erfahrungswerten aus der Praxis begründet.[74] Dafür wurden die Anforderungen an die Prognosegenauigkeit deutlich erhöht: Während im DRS 15 Prognosen nur als positiver oder negativer Trend beschrieben werden mussten, verlangt der DRS 20 Prognosen mindestens auf qualifiziert-komparativem Niveau.[75] Es müssen also wie in DRS 20.129 vorgeschrieben mindestens Richtung und Intensität der Veränderung genannt werden. Weitere zulässige Prognosearten sind die Intervallprognose (Nennung einer Bandbreite zwischen zwei Zahlenwerten) und die Punktprognose (Nennung eines genauen Zahlenwerts). Komparative Prognosen (rein qualitativ oder quantitativ) sind nicht mehr zulässig.[76] Ausnahmen bilden Umstände, die zu außergewöhnlich hohen Unsicherheiten führen. Unter diesen Voraussetzungen sind auch komparative Prognosen zulässig.[77] n in DRS 15 noch eine ausführliche Darstellung der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen vorgeschrieben, beschränkt der DRS 20 diese Darstellung nun auf für das Verständnis relevante Aussagen.[78] Des Weiteren muss nur noch über die verschiedenen Segmente berichtet werden, sofern deren Entwicklung von der Entwicklung des Konzerns abweicht.[79] Die Definitionen der Begriffe „Risiko“ und „Chance“ wurden im DRS 20 ebenfalls überarbeitet. Risiken sind nun „mögliche künftige Entwicklungen oder Ereignisse, die zu einer für das Unternehmen positiven Prognose- bzw. Zielabweichung führen können“[80] und Chancen analog dazu „mögliche künftige Entwicklungen oder Ereignisse, die zu einer für das Unternehmen negativen Prognose- bzw. Zielabweichung führen können“[81]. Sowohl die Klarheit der Begriffe wurde verbessert als auch der Bezug zum Prognosebericht explizit hergestellt. Durch die begriffliche Symmetrie soll auch eine ausgewogene Behandlung und Darstellung von Risiken und Chancen erreicht werden.[82] Dies spiegelt sich auch in den DRS 20.165-20.167 wider, in denen eine analoge Anwendung der Anforderungen an die Risikoberichterstattung an die Chancenberichterstattung gefordert ist.[83]

Für den Risikobericht wird zudem eine zusammenfassende Betrachtung der Risikolage gefordert. Des Weiteren wurde das Wahlrecht eingeführt, die Risiken in der Netto-Methode oder Brutto-Methode darzustellen. Bisher war die Darstellung nach der Netto-Methode im DRS 5 vorgeschrieben. Nach der Brutto-Methode können die Risikobegrenzungsmaßnahmen dargestellt werden, nach der Netto-Methode müssen diese aufgeführt werden.[84] Nach dem DRS 20 sind nur noch kapitalmarktorientierte Unternehmen verpflichtet, das Risikomanagementsystem (RMS) darzustellen. Die Anforderungen an diese Darstellung sind aber im Vergleich zum DRS 5 deutlich gestiegen und bieten zudem auch konkrete Vorgaben zu Zielen, Strategien, Strukturen und Prozessen.[85] Hinsichtlich der Darstellung der Einzelrisiken verlangt DRS 20.151, dass die von den Risiken betroffenen Segmente anzugeben sind, sofern dies für den Adressaten nicht direkt ersichtlich ist. Damit wird dem Kritikpunkt Rechnung getragen, dass der Segmentbezug im DRS 5 nur eine untergeordnete Rolle innehatte und somit insbesondere bei großen, diversifizierten Unternehmen die Risikolage nicht adäquat dargestellt wurde.[86] Der DRS 20 nimmt auch eine Verknüpfung der externen Quantifizierung mit der internen Risikosteuerung vor. Wenn Risiken zur internen Steuerung quantifiziert werden, muss dies auch im Risikobericht dargestellt werden. Bisher wurde eine Quantifizierung lediglich empfohlen.[87] Schließlich besteht nun das Wahlrecht, die Risiken entweder in Risikokategorien (wie bisher im DRS 5) oder in einer Rangfolge darzustellen.[88]

3.3 Grundsätze ordnungsgemäßer Konzernrechnungslegung

Bei der Veröffentlichung der Informationen im Konzernlagebericht sind stets die Grundsätze ordnungsgemäßer Konzernlageberichterstattung zu beachten (siehe Abbildung 4), die in DRS 20.12-20.35 zu finden sind.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Grundsätze ordnungsgemäßer Lageberichterstattung[89]

Vollständigkeit (DRS 20.12-20.16) Der Konzernlagebericht soll alle Informationen enthalten, die ein Adressat benötigt, um die Lage des Konzerns und die voraussichtliche Entwicklung beurteilen zu können.[90] Außerdem muss er verständlich sein sowie positive und negative Aspekte separat darstellen.[91]

Verlässlichkeit und Ausgewogenheit (DRS. 20.17-DRS 20.19) Die Informationen des Lageberichts müssen verlässlich und nachvollziehbar sein. Tatsachenangaben und eigene Meinungen müssen als solche gekennzeichnet werden und erkennbar sein.[92] Negative und positive Aspekte müssen ausgewogen darstellt werden.[93]

Klarheit und Übersichtlichkeit (DRS 20.20-DRS 20.30) Nach DRS 20.20 ist der Konzernlagebericht vom Jahresabschluss eindeutig zu trennen und in geschlossener Form aufzustellen und offen zu legen. Konzernlagebericht und Lagebericht des Mutterunternehmens können zusammengefasst werden.[94] In diesem Fall ist aber darauf zu achten, dass genau zu erkennen ist, welche Informationen sich auf den Konzern und welche auf das Mutterunternehmen beziehen.[95] Der Konzernlagebericht muss in inhaltliche Abschnitte untergliedert werden. Inhalt und Form sind im Zeitablauf stetig fortzuführen. Änderungen an diesem Stetigkeitsprinzip sind anzugeben und zu erklären.[96] Sie dürfen nur durchgeführt werden, wenn damit die Qualität und Aussagefähigkeit verbessert wird. Des Weiteren müssen Informationen, die aus dem Konzernabschluss abgeleitet werden und für den Adressaten nicht direkt offensichtlich sind, nachvollziehbar dargestellt werden.[97]

Vermittlung der Sicht der Konzernleitung (DRS 20.31) Die Angaben im Konzernlagebericht sollen auf den Bewertungen und Analysen der Konzernleitung basieren. Die veröffentlichten Angaben sollen sich auf die internen Informationen beziehen, die auch die Konzernleitung für ihre Entscheidungsfindung berücksichtigt.[98]

Wesentlichkeit (DRS 20.32-20.33) Der Lagebericht hat alle Informationen zu enthalten, die einen Mehrwert bei der Entscheidungsfindung der Adressaten schaffen. Durch die Anforderung nur wesentliche Informationen zu berücksichtigen, wird der Grundsatz der Vollständigkeit relativiert und der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit präzisiert.[99]

Informationsabstufung (DRS. 20.34-20.35) Dieser Grundsatz legt fest, dass die Anforderungen an größere und diversifiziertere Unternehmen höher sind als an kleinere Unternehmen. Auch müssen börsennotierte Unternehmen weitergehende Informationen veröffentlichen als nicht börsennotierte Unternehmen.[100]

4 Anforderungen des DRS 20 an die Prognose-, Risiko- und Chancenberichterstattung

Vorgaben zur Prognose-, Risiko- und Chancenberichterstattung sind in den DRS 20.116-20.167 zu finden. Nach DRS. 20.116 ist die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens mit den wesentlichen Risiken und Chancen zu benennen und zu erläutern. Diese Ausführungen bauen auf der Berichterstattung zum Geschäftsverlauf und zur Lage der Gesellschaft auf. Zusammen mit dem Jahresabschluss soll Investoren damit eine umfassende und detaillierte Analyse des Unternehmens ermöglicht werden.[101] In DRS 15 wurde noch eine strikte Trennung von Prognosebericht und Risikobericht verlangt. Nach DRS 20.117 besteht ein doppeltes Wahlrecht. Sowohl Trennung als auch Zusammenfassung von Risiko- und Chancenbericht ist erlaubt. Gleiches gilt für die Trennung oder Zusammenfassung dieser beiden Berichte von/mit dem Prognosebericht.[102]

4.1 Anforderungen an die Prognoseberichterstattung

Die im Gesetz geforderte Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens wird im DRS als Prognose bezeichnet. Der Begriff Prognose ist im DRS 20.11 als „Aussage über voraussichtliche Entwicklungen und Ereignisse“ definiert. Die dazugehörige Berichterstattung ist der Prognosebericht. Die veröffentlichen Informationen sollen vor allem entscheidungsrelevant für die Adressaten sein.[103] Auf folgende Aspekte wird nun detailliert eingegangen:

Relevanz der Prognosen Die im Prognosebericht genannten Angaben sollen sich auf den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens beziehen. Die getroffenen Einzelaussagen sollen nach DRS 20.118 schließlich zu einer Gesamtaussage verdichtet werden.

Als Basis für die Prognosen dienen die Aussagen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Dort genannte Aspekte und berichtete Sachverhalte haben üblicherweise hinreichende Relevanz. Dennoch sind auch Entwicklungen einzubeziehen, die bisher keine oder nur eine untergeordnete Bedeutung hatten, wie beispielsweise die Erschließung neuer Märkte, Änderung der Geschäftspolitik oder die Verwendung neuer Verfahren.[104] Nach DRS 20.119 ist nicht die im Berichts-, sondern im Prognosezeitraum bestehende Zusammensetzung des Konzerns relevant. Etwaige Änderungen in der Zusammensetzung müssen also in der Prognoseberichterstattung berücksichtigt werden.[105] Aussagen zur der Entwicklung der Gesamtwirtschaft oder der jeweiligen Branche sollen nur getätigt werden, wenn dies zum Verständnis der Ausführungen beitragt (DRS 20.124). Des Weiteren sind Prognosen zu den im Wirtschaftsbericht genannten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungs- indikatoren zu treffen (DRS 20.126).

Verlässlichkeit der Prognosen Prognosen sind zukunftsgerichtete Aussagen. Da sie von vielen Einflussfaktoren abhängen, ist ihr Eintreten mit Unsicherheit behaftet. Konkrete Anforderungen an die gewählten Methoden zur Erstellung von Prognosen gibt der DRS 20 nicht vor.[106] Besondere Beachtung soll daher der Grundsatz der Vermittlung der Sicht der Unternehmensleitung (DRS. 20.31) finden. Welche Methoden gewählt werden oder welche Daten als Grundlage dienen, liegt im Ermessen des Managements. Nach DRS 20.120 müssen die zugrundeliegenden Annahmen offengelegt werden, damit der Adressat die Verlässlichkeit der Prognosen einschätzen kann. Investoren können so mögliche Abweichungen der Ist-Werte von den Plan-Werten nachvollziehen.[107] Falls Prognosen von Dritten, wie beispielsweise Forschungsinstituten, den eigenen Prognosen zugrunde liegen, muss dies explizit gekennzeichnet werden (DRS 20.123). Das Management sollte Prognosen von Dritten stets kritisch hinterfragen und falls nötig entsprechend anpassen. Unternehmensspezifische Begebenheiten können eine Abweichung von diesen Prognosen begründen, dennoch sollte darauf geachtet werden, das eigene Unternehmen nicht zu positiv darzustellen.[108] Im Fall von stark schwankenden Eintrittswahrscheinlichkeiten kann die Modellierung von Szenarien mit verschiedenen Annahmen sinnvoll sein.[109]

Genauigkeit der Prognosen Jede Prognose muss durch das Unternehmen verbal beschrieben werden. Für eine hohe Aussagerelevanz müssen Konkretisierung der Aussagen einerseits und Verlässlichkeit der Aussagen andererseits abgewogen werden.[110] Die Anforderungen an die Genauigkeit sind im Vergleich zum DRS 15 deutlich gestiegen. Richtung und Intensität der Entwicklungen müssen nun mindestens angegeben werden (DRS 20.128), eine Trendangabe ist nicht ausreichend.[111]

Darstellung der Umstände außergewöhnlich hoher Unsicherheit Unternehmen können regelmäßig aufgrund von Erfahrungswerten und Kenntnissen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eine hinreichend genaue Einschätzung der zukünftigen Entwicklung vornehmen. Dennoch können besondere Umstände dazu führen, dass die Ausnahmeregelung des DRS 20.133 greift.[112] In diesem ist geregelt, dass komparative Prognosen oder die Darstellung von Szenarien ausreichend sind, wenn die zukünftigen Entwicklungen mit besonders hoher Unsicherheit behaftet sind. Nach DRS 20.130 sind diese Methoden normalerweise nicht zulässig.

Umfang der Prognosen Bezüglich des konkreten Umfangs der Prognosen enthält der DRS 20 wenig Vorgaben. In DRS 20.126 wird auf die finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren verwiesen, die innerhalb des Wirtschaftsberichts genannt werden. Zu diesen Leistungsindikatoren müssen Prognosen getroffen werden.[113]

Die Prognosen müssen neben positiven auch negative Aspekte beinhalten. Der Bericht darf nicht als Instrument der Unternehmenspolitik verwendet werden, indem er die zukünftige Entwicklung des Unternehmens zu positiv darstellt.[114]

Prognosezeitraum Regelungen bezüglich des Prognosezeitraums finden sich in DRS 20.127. Dieser muss ausgehend vom letzten Konzernabschlussstichtag mindestens ein Jahr betragen. Außerdem sollen absehbare Sondereinflüsse, die sich auf Ereignisse nach dem einjährigen Prognosezeitraum beziehen, dargestellt und analysiert werden.[115]

Sondereinflüsse Der DRS 20 benennt zwei Arten von Sondereinflüssen. Nach DRS 20.122 müssen erwartete Sondereinflüsse, die sich innerhalb des Prognosezeitraumes für den Konzern ergeben, unter den getroffenen Annahmen aufgeführt werden. Nach DRS 20.127 müssen – wie bereits bei der Ausführung zum Prognosezeitraum erwähnt – absehbare Sondereinflüsse, die sich nach dem Prognosezeitraum auswirken, dargestellt und analysiert werden.[116]

Segmente

DRS 20 fordert an verschiedenen Stellen eine segmentbezogene Sichtweise. Für den Prognosebericht wird dies nicht explizit vorausgesetzt. Dennoch heißt es in DRS 20.132, dass auf die Entwicklung eines wesentlichen Bereichs gesondert eingegangen werden soll, falls sich dieser deutlich anders als der Konzern entwickelt.[117] Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Bereich wesentlich ist, wenn dieser in der Segmentberichterstattung ein einzelnes Segment darstellt. Der Ausdruck „Segment“ wird bewusst nicht benutzt, um ein gesondertes Ein-gehen auf den jeweiligen Bereich sicherzustellen, auch wenn das Unternehmen keine Segmentberichterstattung erstellen muss.[118]

Gesamtaussage Alle im Prognosebericht getätigten Aussagen sind schließlich in einer Gesamtaussage zu verdichten (DRS 20.118). Die Art und Detaillierung wird nicht konkret beschrieben. Dennoch sind die Berichtsgrundsätze in DRS 20.12-20.35 stets zu beachten. Sowohl über positive als auch negative Aspekte soll ausgewogen berichtet werden.[119]

4.2 Anforderungen an die Risiko- und Chancenberichterstattung

Nun folgt die Risikoberichterstattung, an deren Anfang die Beschreibung des Risikomanagementsystems stehen soll. Daran anschließend folgen Angaben zu den einzelnen Risiken sowie eine Gesamtaussage zur Risikolage der Gesellschaft. Auf die speziellen Vorgaben nach DRS 20.136 für die Risikobericht- erstattung von Kredit- und Finanzdienstleistern sowie Versicherungsunternehmen, wird im Folgenden nicht näher eingegangen.

Risikomanagementsystem Kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen nach DRS 20.K137 die Merkmale des im Konzern implementierten RMS darstellen. Die Definition von Kapital-marktorientierung ist im DRS 20.11 zu finden, die wiederum auf die gesetzliche Definition des § 264d HGB verweist.[120] Die hohe Komplexität von kapitalmarkt-orientierten Konzernen führt dazu, dass eine Darstellung des RMS zum Verständnis der ausgeführten Einzelrisiken unabdingbar ist.[121] Nach DRS 20.11 ist ein RMS die „Gesamtheit aller Regelungen, die einen strukturierten Umgang mit Risiken oder mit Chancen und Risiken im Unternehmen bzw. Konzern sicher-stellen“. Es ist außerdem anzugeben, ob ausschließlich Risiken oder auch Chancen erfasst werden. Umfang und Detaillierungsgrad sind nicht konkret genannt, sondern richten sich nach den unternehmensspezifischen Begebenheiten.[122] Um die Übersichtlichkeit der Darstellung zu gewährleisten, kann das RMS in drei Subsysteme unterteilt werden: Risikofrüherkennungssystem, Risikobewältigungssystem und internes Überwachungssystem.[123] Ziel ist es aufzuzeigen, wie das Unternehmen Risiken identifiziert, analysiert und adressiert.[124] Die Adressaten des Konzernlageberichts können so die dargestellten Einzelrisiken und deren Auswirkungen auf das Unternehmen präziser abschätzen.[125] Falls für die Implementierung des RMS ein anerkanntes Rahmenkonzept verwendet wird, muss dies angegebenen werden.[126] Durch den Verweis auf ein Rahmenkonzept, ist auch eine verkürzte Darstellung des RMS möglich, da auf die Ausführungen innerhalb des Rahmenkonzeptes verwiesen werden kann.[127] Ferner müssen wesentliche Veränderungen zum Vorjahr benannt und beschrieben werden.[128] Das berichtende Unternehmen hat nach DRS 20.K137 auf folgende Aspekte explizit einzugehen:

[...]


[1] Vgl. Berkel (2013), o.S.

[2] Vgl. Bontrup, Marquardt (2015), S. 38-52.

[3] Vgl. ebenda, S. 9.

[4] Vgl. Coenenberg, Haller, Schultze (2016), S. 927.

[5] Vgl. Müller, Stute, Withus (2013), S. V.

[6] Vgl. Müller, Juchler, Ergün (2012), S. 281.

[7] Vgl. ebenda, S. 286-287.

[8] Vgl. DRS 20, S. 6.

[9] Eigene Darstellung

[10] Vgl. Hartmann (2010), S. 184-185.

[11] Vgl. ebenda, S. 185.

[12] Vgl. Kolb, Neubeck, Rn. 45.

[13] Vgl. Müller, Stawinoga (2013), Rn. 7.

[14] Vgl. Hartmann (2010), S. 186.

[15] Vgl. KPMG (2013a), S. 1.

[16] Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG.

[17] Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG.

[18] Vgl. Hartmann (2010), S. 187.

[19] Vgl. Winkeljohann, Schellhorn (2016), § 264 HGB, Rn. 73.

[20] Vgl. Müller, Stawinoga (2013), Rn. 14.

[21] Vgl. hierzu vertiefend Hartmann (2010), S. 184-188.

[22] Eigene Darstellung, Grundaufbau und Daten übernommen von Hartmann (2010), S. 187.

[23] Vgl. Schmidt, Usinger (2016), § 264a HGB, Rn. 15-18.

[24] Vgl. Müller, Stawinoga (2013), Rn 18.

[25] Vgl. Winkeljohann, Deubert (2016), § 264 HGB, Rn. 115.

[26] Vgl. Winkeljohann, Schellhorn (2016), § 264 HGB, Rn. 17.

[27] Vgl. Müller, Stawinoga (2013), Rn 19.

[28] Vgl. Kolb, Neubeck (2013), Rn. 124.

[29] Vgl. ebenda, Rn. 124.

[30] Vgl. Müller, Stawinoga (2013), Rn. 31.

[31] Vgl. Kolb, Neubeck (2013), Rn. 151-152.

[32] Vgl. Schmidt, Küster (2016), § 316 HGB, Rn. 1.

[33] Vgl. Schmidt, Almeling (2016), § 317 HGB, Rn. 50.

[34] Vgl. Kolb, Neubeck (2013), Rn. 139.

[35] Vgl. ebenda, Rn. 143.

[36] Vgl. Scheele, Kirsch (2003), S. 2735.

[37] Vgl. Müller, Ergün (2013), Rn. 1.

[38] Vgl. Kolb, Neubeck (2013), Rn. 72.

[39] Vgl. § 289 Abs. 2 Nr. 1 HGB.

[40] Vgl. § 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB.

[41] Vgl. § 289 Abs. 2 Nr. 3 HGB.

[42] Vgl. § 289 Abs. 2 Nr. 4 HGB.

[43] Vgl. § 289 Abs. 4 HGB.

[44] Vgl. Baetge, Kirsch, Thiele (2014), S. 775-776.

[45] Vgl. EY (2015), S. 32.

[46] Vgl. § 289 Abs. 5 HGB.

[47] Vgl. Füllbier, Pellens (2013), § 315 HGB, Rn. 17.

[48] Vgl. Füllbier, Pellens (2013), § 315 HGB, Rn. 73.

[49] Vgl. Coenenberg, Haller, Schultze (2016), S. 925.

[50] Eigene Darstellung.

[51] Vgl. Scherrer (2011), S. 417.

[52] Vgl. Coenenberg, Haller, Schultze (2016), S. 927.

[53] Vgl. Lange (2013), § 289 HGB, Rn. 6.

[54] Vgl. Marten, Quick, Ruhnke (2015), S. 652.

[55] Vgl. Baetge, Kirsch, Thiele (2013), S. 523.

[56] Vgl. Lange (2013), § 289 HGB Rn. 7.

[57] Vgl. Marten, Quick, Ruhnke (2015), S. 652.

[58] Vgl. ebenda, S. 927.

[59] Vgl. Lange (2013), § 289 HGB, Rn. 8.

[60] Vgl. ebenda, Rn. 9.

[61] § 342 Abs. 2 HS. 1 HGB.

[62] Vgl. Kolb, Neubeck (2013), Rn. 85.

[63] Vgl. Müller, Stawinoga (2013), Rn. 9.

[64] Vgl. DRS 20.2.

[65] Vgl. KPMG (2013a), S. 1.

[66] Vgl. DRS 20.B3.

[67] Vgl. DRS 20.B2.

[68] Vgl. DRS 20.B4.

[69] Vgl. Kajüter et al. (2010), S. 457-458.

[70] Vgl. ebenda, S. 465.

[71] E-DRS 20.C2.

[72] Vgl. E-DRS 20.C2.

[73] Vgl. KPMG (2013a), S. 3.

[74] Vgl. Pochmann (2013), S. 15.

[75] Vgl. ebenda, S. 14.

[76] Vgl. Zülch, Höltken (2013), S. 2457.

[77] Vgl. ebenda, S. 2464.

[78] Vgl. KPMG (2013a), S. 3.

[79] Vgl. ebenda, S. 3.

[80] DRS 20.11.

[81] Ebenda.

[82] Vgl. Pochmann (2013), S. 7.

[83] Vgl. ebenda, S. 14.

[84] Vgl. Zülch, Höltken (2013), S. 2464.

[85] Vgl. Müller, Juchler, Ergün (2012), S. 284.

[86] Vgl. ebenda, S. 284.

[87] Vgl. KPMG (2013a), S. 3.

[88] Vgl. Zülch, Höltken (2013), S. 2461-2462.

[89] Eigene Darstellung.

[90] Vgl. Kolb, Neubeck (2013), Rn. 199.

[91] Vgl. ebenda, Rn. 208.

[92] Vgl. Kolb, Neubeck (2013), Rn. 214.

[93] Vgl. Müller, Stawinoga (2013), Rn. 63.

[94] Vgl. Coenenberg, Haller, Schultze (2016), S. 926.

[95] Vgl. Kolb, Neubeck (2013), Rn. 222.

[96] Vgl. Kolb, Neubeck (2013), Rn. 224-225.

[97] Vgl. Müller, Stawinoga (2013), Rn. 69.

[98] Vgl. Kolb, Neubeck (2013), Rn. 231.

[99] Vgl. Müller, Stawinoga (2013), Rn. 69.

[100] Vgl. Kolb, Neubeck (2013), Rn. 245.

[101] Vgl. Barth (2012), S. 20.

[102] Vgl. Kolb, Neubeck (2013), Rn. 570.

[103] Vgl. Withus (2013), Rn. 4.

[104] Vgl. Withus (2013), Rn. 5.

[105] Vgl. Kolb, Neubeck (2013), Rn. 584.

[106] Vgl. Withus (2013), Rn. 8.

[107] Vgl. Barth (2012), S. 20.

[108] Vgl. Withus (2013), Rn. 10-11.

[109] Vgl. Kolb, Neubeck (2013), Rn. 614-615.

[110] Vgl. Withus (2013), Rn. 17.

[111] Vgl. Pochmann (2013), S. 14-15.

[112] Vgl. Barth (2012), S. 23.

[113] Vgl. ebenda, S. 20.

[114] Vgl. Withus (2013), Rn. 30.

[115] Vgl. KPMG (2013a), S. 3.

[116] Vgl. Pochmann (2013), S. 14.

[117] Vgl. Barth (2012), S. 23.

[118] Vgl. Withus (2013), Rn. 38.

[119] Vgl. Kolb, Neubeck (2013), Rn. 580.

[120] Dies sind Unternehmen, die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG durch von ihnen oder einem ihrer Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 WpHG in Anspruch nehmen oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt haben.

[121] Vgl. Withus (2013), Rn 45.

[122] Vgl. ebenda, Rn 49-50.

[123] Vgl. Kajüter (2011), S. 21.

[124] Vgl. Withus (2013), Rn. 50.

[125] Vgl. DRS 20.K138.

[126] Vgl. DRS 20.K139.

[127] Vgl. Withus (2013), Rn. 51.

[128] Vgl. DRS 20.K139.

Fin de l'extrait de 123 pages

Résumé des informations

Titre
Die Aussagefähigkeit der Prognoseberichterstattung mit Risiko- und Chancenbetrachtung bei Energieversorgungsunternehmen
Sous-titre
Vergleich von E.ON und RWE
Université
University of Applied Sciences Berlin
Note
1,3
Auteur
Année
2016
Pages
123
N° de catalogue
V351700
ISBN (ebook)
9783668383470
ISBN (Livre)
9783668383487
Taille d'un fichier
1361 KB
Langue
allemand
Mots clés
Energiewirtschaft;, Prognosebericht;, Chancenbericht;, Risikobericht;, Scoring-Modell, RWE
Citation du texte
Hauke Gehlen (Auteur), 2016, Die Aussagefähigkeit der Prognoseberichterstattung mit Risiko- und Chancenbetrachtung bei Energieversorgungsunternehmen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/351700

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