Der Europäische Gerichtshof


Dossier / Travail, 2004

22 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeines
1.1. Aufbau des Europäischen Gerichtshofes
1.2. Aufbau des Gerichts erster Instanz

2. Funktion des Europäischen Gerichtshofes als Verfassungsgericht

3. Verfahren vor dem Gerichtshof und Gericht erster Instanz
3.1. Verfahrensregeln
3.2. Verfahrensablauf
3.3. Verfahrensarten
3.3.1. Vertragsverletzungsverfahren
3.3.2. Nichtigkeitsklage
3.3.3. Untätigkeitsklage
3.3.4. Schadensersatzklage
3.3.5. Vorabentscheidungsverfahren

4. Welche Grundrechte sind festgelegt?

5. Fazit

6. Glossar

7. Abkürzungen

8. Literaturverzeichnis

1. Allgemeines

Die höchste Instanz der Rechtsprechung der Europäischen Gemeinschaft ist der 1952 gegründete und in Art. 220 - 245 EGV geregelte Europäische Gerichtshof (EuGH).

“Da die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) weit-reichende direkte Befugnisse besaß, die vor allem die Rechte von Unter-nehmen betrag, galt es eine Instanz zu schaffen, die Rechtsstreitigkeiten klären konnte.”1

Dadurch ist der EuGH seit dem 07.10.1958 für die EGKS, Europäische Wirtschaftsge-meinschaft und EURATOM zuständig.2

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3

“Der Europäische Gerichtshof ist von zentraler Bedeutung für den ersten Pfeiler der Europäischen Union.”4

Zusammen mit dem Gericht erster Instanz (EuG) ist der EuGH für die Sicherung des Rechts zuständig.

Das EuG entstand am 25.09.1989 durch die Aufteilung des Organs EuGH.5

Geregelt wird es in Art. 224 und 225 EGV.

Beide Gerichte, sowohl der EuGH als auch das EuG, haben ihren Sitz in Luxemburg (Boulevard Konrad Adenauer, L-2925 Luxemburg).6

1.1. Aufbau des Gerichtshofes

Der Europäische Gerichtshof setzt sich aus je einem Richter aus jedem Mitgliedstaat zu-sammen. Ihre Ernennung erfolgt auf Vorschlag und gegenseitiges Einvernehmen von den Regierungen der Mitgliedstaaten.

Die Richter müssen jedoch in ihrem jeweiligen Land die Qualifikation zum Richteramt besitzen.7

Die Amtszeit der Richter dauert sechs Jahre, wobei eine Wiederernennung zulässig ist. Dabei findet alle drei Jahre eine teilweise Neubesetzung statt.

Aus der Mitte der Richter des EuGH wird der Präsident des EuGH auf drei Jahre ge-wählt. Seine Wiederwahl ist ebenfalls zulässig.

“Der Präsident leitet die rechtsprechende Tätigkeit und die Verwaltung des Gerichtshofes; er führt in den größeren Spruchkörpern den Vorsitz in den Sitzungen und bei den Beratungen.”8

Neben den Richtern sind beim EuGH acht Generalanwälte vorhanden. Auch ihre Amts-zeit dauert sechs Jahre.

Die Generalanwälte werden wie die Richter von den Regierungen der Mitgliedstaaten vorgeschlagen und ernannt.9

“Auf Antrag des Gerichtshofes kann der Rat einstimmig die Zahl der Generalanwälte erhöhen.”10

Die Generalanwälte haben die Möglichkeit in jedem Verfahren öffentlich einen Schluss-antrag zu stellen. Dabei sind sie unabhängig und unparteiisch. Dem EuGH steht es frei, auf diese Anträge einzugehen.

Der EuGH tagt als Große Kammer, wenn dies von einem Mitgliedstaat oder einem Ge-meinschaftsorgan als Partei beantragt wird. Ebenfalls in bedeutsamen und komplexen Rechtssachen tagt der EuGH als Große Kammer. Alle übrigen Rechtssachen werden in Kammern mit drei oder fünf Richtern entschieden.11

Für Klagentscheidungen in besonderen Sachgebiete im ersten Rechtszug sind die Gerichtskammern zuständig.

Sie werden nach Art. 225 a EGV durch einstimmigen Beschluss der Kommission durch den Rat gebildet. Dazu müssen das Europäische Parlament und der EuGH gehört werden.

Der Rat kann aber auch auf Vorschlag des EuGH die Gerichtskammern bilden. Dazu müssen das Europäische Parlament und die Kommission gehört werden.12

“Die Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern werden für drei Jahre ge-wählt, die Präsidenten der Kammern mit drei Richtern für ein Jahr.”13

Handelt es sich um eine Rechtssache von außergewöhnlicher Bedeutung, so setzt sich der EuGH als Plenum zusammen. Dabei sind alle Richter anwesen.14

Der EuGH ernennt auf die Amtsdauer von sechs Jahren einen Kanzler, dem die Ver-waltung des EuGH untersteht.

“Der Kanzler nimmt dieselben Aufgaben der Justizverwaltung wahr wie der leitende Urkundenbeamte der Geschäftsstelle eine nationalen Gerichts, ist aber zugleich Generalsekretär des Gerichtshofes.”15

Somit leitet der Kanzler alle Amtsgeschäfte.

In seinen Aufgabenbereich fallen somit die Personal- und Finanzabteilung, der Wissen-schaftliche Dienst und Dokumentation, die Bibliothek, der Informationsdienst und der Sprachendienst.16

“Als unabhängiges, eigenständiges Organ verfügt der Gerichtshof neben der Kanzlei über einen eigenen administrativen Unterbau, zu dem u. a. ein um-fangreicher Sprachendienst gehört (Übersetzer, Dolmetscher), da der Gerichtshof sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben sämtlicher Amts-sprachen der Union bedient.”17

Im Sprachendienst ist etwa über ein Drittel der ca. 1100 beschäftigten Beamten des EuGH tätig.18

1.2. Aufbau des Gerichts erster Instanz

Das Gericht erster Instanz ist mit je einem Richter aus jedem Mitgliedstaat für sechs Jahre besetzt. Die Richter werden wie die Richter des EuGH von den Regierungen der Mitgliedstaaten vorgeschlagen und ernannt. Ebenfalls findet auch hier alle drei Jahre eine teilweise Neubesetzung statt. Eine Wiederernennung ist zulässig.

[...]


1 Zitat aus: Marc Fritzler, Günther Unser, „Die Europäische Union“, Landeszentrale für politische Bildung (1998), S. 60

2 Vgl. „Enzyklopädie Plus 2002“ (CD)

3 Vgl. Waltraud Hakenberg, „Grundzüge des Europäischen Gemeinschaftsrechts“, Verlag Franz Vahlen (2003), S.14

4 Zitat aus: Werner Weidenfeld, Wolfgang Wessels, „Europa von A - Z“, EUROPA UNION VERLAG (1997), S. 171

5 Vgl. Waltraud Hakenberg, „Grundzüge des Europäischen Gemeinschaftsrechts“, Verlag Franz Fahlen (2003), S. 50

6 Vgl. „Der Fischer Weltalmanach 2004“ (CD)

7 Vgl. „Enzyklopädie Plus 2002“ (CD)

8 Zitat nach: http://europa.eu.int/cj

9 Vgl. „Die EU und KMU„, Landeszentrale für politische Bildung (1997), S. 66

10 Zitat nach: http://europa.eu.int/cj

11 Vgl. http://europa.eu.int/cj

12 Vgl. „Europa-Recht“, Beck-Texte im dtv (2003), S. 109

13 Zitat nach: http://europa.eu.int/cj

14 Vgl. Nicole Schley, Sabine Busse, Sebastian J. Brökelmann, „Handbuch Europa“, Knaur Taschenbuch (2004) S. 108

15 Zitat nach: http://europa.eu.int/cj

16 Vgl. „Enzyklopädie Plus 2002“ (CD)

17 Zitat nach: http://europa.eu.int/cj

18 Vgl. Waltraud Hakenberg, „Grundzüge des Europäischen Gemeinschaftsrechts“, Verlag Franz Vahlen (2003), S. 51

Fin de l'extrait de 22 pages

Résumé des informations

Titre
Der Europäische Gerichtshof
Université
University of Applied Sciences Bremen
Cours
Europarecht
Note
2,0
Auteur
Année
2004
Pages
22
N° de catalogue
V35184
ISBN (ebook)
9783638351829
Taille d'un fichier
586 KB
Langue
allemand
Mots clés
Europäische, Gerichtshof, Europarecht
Citation du texte
Marlene Fiedorowicz (Auteur), 2004, Der Europäische Gerichtshof, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/35184

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