Zwischen Traum(a) und Realität. Möglichkeiten und Herausforderungen der Sozialen Arbeit mit traumatisierten Flüchtlingen


Bachelor Thesis, 2016

89 Pages, Grade: 1,1


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Einleitung ... 6

1. Flüchtlinge und Flüchtlingsschutz ... 9
1.1 Begriffsdefinition und -geschichte ... 9
1.2 Aktuelle Entwicklung in Deutschland ... 10
1.3 Rechtliche Rahmenbedingungen von Flüchtlingen ... 11

2. Trauma ... 17
2.1 Traumadefinition und Merkmale einer Traumatisierung ... 17
2.2 Traumafolgestörungen ... 20
2.3 Sequentieller Traumatisierungsprozess bei Flüchtlingen ... 27

3. Resilienz bei Flüchtlingen ... 34
3.1 Begriffsbestimmung der Resilienz ... 34
3.2 Resilienzfaktoren ... 36
3.3 Resilienz und Bindung ... 38
3.4 Resilienz und Stabilisierung ... 39

4. Beratung mit traumatisierten Flüchtlingen ... 42
4.1 Definition und Merkmale von professioneller Beratung ... 42
4.2 (Flüchlings-)Beratung als Handlungsfeld der Sozialen Arbeit ... 44
4.3 Traumasensible Haltung und stabilisierender Umgang in der Beratung mit traumatisierten Flüchtlingen ... 56

5. Herausforderungen in der Beratung mit traumatisierten Flüchtlingen ... 69
5.1 Sprachbarrieren ... 69
5.2 Herausforderung der Interkulturalität ... 71
5.3 Herausforderung der Zugänglichkeit zu psychosozialen Beratungsangeboten ... 73
5.4 Herausforderungen im Spannungsfeld von (Professions-)Ethik und Flüchtlingsrecht ... 74
5.5 Die Gefahr der Sekundären Traumatisierung ... 75

6. Fazit ... 78

7. Literaturverzeichnis ... 81

8. Rechtsquellenverzeichnis ... 89

Einleitung

Viele Menschen in Deutschland leben in einer privilegierten Position, wenig Bezug zu dem zu haben, was viele Geflüchtete durchmachen müssen und was es heißt, um sein Überleben kämpfen zu müssen oder sich für sein Überleben ergeben zu müssen. Es ist schwer vorstellbar, wie es auf der Seele und dem Körper lastet mitzuerleben, wie sich das eigene Land gegen einen stellt, wie Freunde, Familienangehörige und andere Menschen geprügelt, getötet oder zum Töten gezwungen werden, wie es ist, körperlich, sexuell und geistig missbraucht zu werden, um dem Gegenüber seine Macht über einen zuzugestehen, wie es ist zu hungern, sein Zuhause zu Grunde gerichtet zu sehen, eingesperrt zu sein, verfolgt zu werden und vor alledem zu fliehen, wie es sich anfühlt, auf die Güte anderer Menschen angewiesen zu sein, davon abhängig zu sein, um schließlich in einer anderen Kultur mit einer anderen Sprache und anderen Werten gewissermaßen erneut eingesperrt zu sein.

Als werdender Sozialarbeiter halte ich es für meine Pflicht, mich mit Fluchtursachen und-bedingungen zu beschäftigen, um ein ehrliches und emphatisches Verständnis für die Problemlagen zu entwickeln und eine Idee davon zu bekommen, was nötig und möglich wäre, damit die Auswirkungen solcher Erlebnisse nicht in weiteren Katastrophen für die Betroffenen enden. Viele Menschen, die solche Erfahrungen wie oben aufgezählt gemacht haben, sind auf vielfältige Art und Weise verändert und in ihrer Lebensfunktion deutlich eingeschränkt. In der Psychologie redet man dann von einer Traumatisierung. Nach verschiedenen Studien leiden 40 bis 50 Prozent aller Geflüchteten in Deutschland an einer Posttraumatische Belastungsstörung (kurz: PTBS)[1]. Psycholog*innen versuchen mit verschiedenen Mitteln die Menschen von dieser Krankheit zu kurieren, indem diese Erfahrungen in ihre Biografie und ihre Persönlichkeit integriert werden. Sozialarbeiter*innen versuchen traumatisierte Menschen dagegen zu stabilisieren, indem eine innere und äußere Sicherheit aufgebaut wird. Unter anderem geschieht dies direkt in den Unterkünften der Geflüchteten, in Wohngruppen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, in Vereinen, die sich für die Belange von Geflüchteten einsetzen oder innerhalb eines Beratungskontextes. Der Beratungskontext ist dabei speziell, da dies eine niedrigschwellige Anlaufstelle für verschiedene Problemlagen ist und man als Adressat*in darauf vertrauen kann, direkte und auch umfassende Unterstützung für eine Stabilisierung zu erhalten. Allerdings erschweren die verschiedenen rechtlichen Einschränkungen bei Flüchtlingen den Aufbau einer Stabilität. Daher versuche ich in dieser Arbeit folgende Frage zu beantworten: (Wie) Kann die Soziale Arbeit im Beratungskontext traumatisierte Flüchtlinge stabilisieren?

Um diese Frage zu beantworten, werde ich im ersten Kapitel zunächst den Flüchtlingsbegriff erläutern sowie die Gründe und Erfordernisse für eine Aufnahme in Deutschland darlegen. Damit das Ausmaß der aktuellen Situation verständlich wird, wird die aktuelle Lage in Deutschland mithilfe von offiziellen Statistiken aufgezeigt. Um Menschen stabilisieren zu können, muss man deren Lebensbedingungen und Ressourcen kennen und verstehen. Bei Flüchtlingen werden diese sehr stark durch die rechtlichen Rahmenbedingungen bedingt. Die wichtigsten dieser Bedingungen werden zum Ende des Kapitels aufgezeigt.

Im zweiten Kapitel wird der psychologische Begriff des Traumas mitsamt seiner Merkmale erläutert und die möglichen Folgen einer Traumatisierung für das Erleben und Verhalten bei Menschen behandelt, um ein umfassendes Verständnis für eigentlich schwer nachvollziehbare Verhaltensweisen zu vermitteln, die bei traumatisierten Menschen im direkten Kontakt auftreten können. Laut dem Konzept der sequentiellen Traumatisierung ist der Traumaprozess nicht abgeschlossen, sobald die Flucht (vorerst) beendet und Geflüchtete in ihrem Zielland angekommen sind. Daher werde ich dieses Konzept danach untersuchen, inwieweit durch das deutsche Flüchtlingsrecht etwaige Traumaprozesse aufrechterhalten oder begünstigt werden. Aus dieser Betrachtung können sich konkrete Aufgaben der Beratung ableiten.

Da Stabilität auch viel mit Widerstandskraft gegenüber Belastungen zu tun hat, werde ich im dritten Kapitel den Begriff der Resilienz untersuchen. Hierfür gehört neben einer Analyse von möglichen Resilienz-Faktoren, auch die Hervorhebung einer sicheren Bindung für den Stabilisierungsprozess. Schließlich soll der Stabilisierungsbegriff, wie er im weiteren Verlauf der Arbeit gemeint ist, durch Herstellung eines Zusammenhangs mit dem Resilienzbegriff vertiefend erläutert werden.

Die Beratung selbst wird im vierten Kapitel vorerst allgemein behandelt, um einen Überblick über Bedingungen für Professionalität in diesem Kontext geben zu können.

Der Beratungsbegriff wird mit Fokussierung auf die grundsätzlichen Handlungs- und Haltungsprinzipien als ein originäres Handlungsfeld der Sozialen Arbeit erörtert. Als Beispiele für die Beratung mit traumatisierten Flüchtlingen werden die Sozialberatung und die psychosoziale Beratung kurz vorgestellt, bevor konkrete Möglichkeiten und Voraussetzungen für eine traumasensible Haltung und einen stabilisierenden Umgang beschrieben werden.

Insbesondere an dieser Stelle soll eines meiner Ziele in dieser Arbeit deutlich werden, nämlich konkrete und praxisnahe Problematiken in der direkten Beratungsarbeit mit traumatisierten Flüchtlingen aufzuzeigen. Durch praxistaugliche Methoden und Umgangsformen gegenüber den Betroffenen sollen explizite Stabilisierungsmöglichkeiten dargestellt werden.

Hierzu gehört auch die Thematisierung direkter und indirekter Herausforderungen, die sich im Beratungskontext mit traumatisierten Flüchtlingen ergeben. Inwiefern diese konstruktiv zu handhaben sind, wird im fünften und letzten Kapitel untersucht.

Da der Rahmen der vorliegenden Arbeit für diese überaus komplexe Thematik bereits sehr eng ist, kann eine Vertiefung hinsichtlich der Beratung mit traumatisierten (unbegleiteten) minderjährigen Flüchtlingen nicht erfolgen. Kinder und Jugendliche benötigen einen eigenen Rahmen, in welchem die hier behandelten Themen auf die spezielle rechtliche und (Entwicklungs-)psychologische Situation dieser Adressat*innengruppe angewandt werden.

1 Flüchtlinge und Flüchtlingsschutz

1.1 Begriffsdefinition und -geschichte

Flucht ist zuallererst eine Form von Zwangsmigration, die sich, anders als bei der freiwilligen Migration, durch eine genötigte Aufgabe des derzeitigen Lebensmittelpunktes auszeichnet[2]. Vor dem Hintergrund der Flüchtlingsbewegungen während und nach dem zweiten Weltkrieg (rund 30 Millionen Flüchtlinge und Vertriebene in Europa), wurden verschiedene internationale Abkommen getroffen und auf nationaler Ebene Gesetze erlassen, die Schutz auf Asyl gewährleisten[3].

Ohne den Begriff des Flüchtlings zu nutzen, wurde 1948 durch die Verabschiedung der Allgemeine Erklärung der Menschenrechte jedem verfolgten Menschen Recht auf Asyl zugesprochen: „Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen“[4]. Zudem gewährleistet der §16a Abs. 1 des Grundgesetzes (kurz: GG) politisch Verfolgten seit 1949 einen erstmals einklagbaren Rechtsanspruch auf Asyl in der Bundesrepublik Deutschland[5]. Die Genfer-Flüchtings-Konvention (kurz: GFK) definierte erstmals völkerrechtlich verbindlich Flüchtlinge als Menschen, die ihr Herkunftsland „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“[6] verlassen mussten und Schutz in anderen Ländern suchen. Die GFK wurde im Juli 1951 von Delegierten der Vereinten Nationen verabschiedet und galt vorerst nur für europäische Opfer von Verfolgung vor 1951[7]. Erst 1967 wurden diese zeitlichen und räumlichen Beschränkungen durch das New Yorker Protokoll aufgehoben[8]. Laut dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (kurz: BAMF) sind der GFK bis heute 148 Staaten beigetreten (darunter Deutschland) und konnte seit der Verabschiedung zum Schutz von über 50 Millionen Menschen mitwirken, welches die GFK und das dazugehörige Protokoll zu „zentrale[n] Instrumente[n] für den internationalen Flüchtlingsschutz“[9] werden ließ[10]. Die Definition der GFK findet ihren Niederschlag auch im aktuellen deutschen Asylgesetz (kurz: AsylG), nach welchem einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zugesprochen werden kann[11]. Ein individueller Schutzanspruch leitet sich aus dem sogenannten Non-Refoulment-Gebot ab, nach dem ein Geflüchteter von keinem der vertragschließenden Staaten in einen Staat ausgewiesen oder zurückgewiesen werden darf, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund der oben genannten Merkmale bedroht ist[12]. Dieses Gebot schützt Geflüchtete nicht erst beim Erreichen der Zielländer, sondern auch vor einer Zurückweisung an der Grenze[13].

In der (Rechts-) Literatur wird zwischen Asylsuchende, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, geduldete Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigten unterschieden. Da für die Beratung mit traumatisierten Flüchtlingen eine Unterscheidung (meist) nicht notwendig bzw. förderlich ist, wird in der vorliegenden Arbeit weitestgehend auf eine Differenzierung verzichtet und unter den Begriff des ''Flüchtlings'' bzw. ''Geflüchteten'' subsumiert, wenngleich verstärkt auf die besonderen Lebensbedingungen der Asylsuchenden eingegangen wird.

1.2 Aktuelle Entwicklung in Deutschland

Weltweit hat die Anzahl an Flüchtlingen stark zugenommen, das zeigen uns nicht nur die Medien jeden Tag, sondern auch die offiziellen Zahlen: Nach einer Schätzung der Vereinten Nationen waren im Jahr 2013 weltweit 51,2 Mio. Menschen auf der Flucht. Im Jahr 2015 waren es schon über 60 Mio. Menschen, wobei als neuer Prozess benannt werden kann, dass auch Europa und demnach auch Deutschland als Zielland erreicht werden[14].

Laut dem BAMF sind von 1995 bis 2015 rund 3,7 Mio. Asylanträge in Deutschland gestellt worden[15], davon rund 442.000 Asylerstanträge alleine im Jahr 2015[16]. Dieser Wert wurde bereits bis August des Jahres 2016 mit rund 565.000 Asylerstanträgen überschritten. Als Hauptursache wird hierfür der 2011 ausgebrochene Krieg in Syrien ausgemacht, aber auch 15 weitere neue Konflikte weltweit in den letzten fünf Jahren[17]. Die am stärksten vertretenen Herkunftsländer im (bisherigen) Berichtsjahr 2016 sind Syrien (rund 225.000 Erstanträge), Afghanistan (rund 100.000 Erstanträge) und Irak (rund 78.000 Erstanträgen)[18]. Es wurden insgesamt rund 393.000 Entscheidungen über Asylanträge getroffen, wovon 65,6 % positiv ausfielen[19].

Die Mehrheit der Asylerstanträge 2015 wurde zu rund 69% von Männern gestellt, welche, abgesehen von der Altersgruppe der „65-jährigen und älteren Asylbewerber“, in allen Altersgruppen deutlich überwiegen. Rund 71% der Asylbewerber waren 2015 jünger als 30 Jahre und rund 31% davon jünger als 18 Jahre[20] .

1.3 Rechtliche Rahmenbedingungen von Flüchtlingen

1.3.1 Asylverfahren

Schafft es ein Flüchtling bis zur Grenze Deutschlands, kann er sich dort oder auch im Inland bei einer staatlichen Stelle als Asyl-suchend melden (z.B. bei der Grenzbehörde, Ausländerbehörde oder der Polizei). Nachdem der Flüchtling registriert wurde, erhält er einen Ankunftsnachweis. Der Ankunftsnachweis ist das erste offizielle Dokument, welcher den Aufenthalt in Deutschland berechtigt, samt staatlicher Leistungen wie Unterbringung, medizinischer Grundversorgung und Verpflegung[21]. Das Asylverfahren kann sich aufgrund verschiedener rechtlicher Regelungen, wie zum Beispiel dem Dublin-Abkommen verkomplizieren und bis zu einem Jahr verlängern[22].

Der wichtigste Termin während des Asylverfahrens ist die persönliche Anhörung. In der Anhörung soll ein Flüchtling seinen Lebenslauf, seine damaligen Lebensumstände, die individuellen Fluchtgründe und die Fluchtroute darlegen sowie eine Einschätzung der Lebensumstände bei einer Rückkehr in das Herkunftsland von sich geben[23]. Dies wird erfragt, da anders wie im Art. 16a Abs. 1 GG der §3 AsylG nicht von einer sog. Vorverfolgung ausgeht, sondern eine Asylgewährung nur bei einer Verfolgung gewährt wird, die auch bei einer sofortigen Rückkehr weiter stattfinden würde[24].

Ziel der Anhörung ist es, neben dem Erfahren des persönlichen Verfolgungsgrundes, Widersprüche zu erkennen bzw. diese aufzuklären. Auf Grundlage der persönlichen Anhörung kommt es zu einer Entscheidung im Asylverfahren[25]. Laut der Beantwortung einer kleinen Anfrage der Partei DIE LINKE an die Bundesregierung dauerte das Asylverfahren im zweiten Quartal 2016 durchschnittlich 7,3 Monate. Dabei ist die Länge der Bearbeitung bis zu einer behördlichen Entscheidung zwischen den unterschiedlichen Herkunftsländern sehr schwankend, so dauerte die Bearbeitung beispielsweise bei Geflüchteten aus Syrien durchschnittlich 3,4 Monaten während diejenigen aus Afghanistan durchschnittlich 12,7 Monate und Geflüchtete aus Somalia durchschnittlich 21,9 Monate bis zu einer behördlichen Entscheidung warten müssen[26].

1.3.2 Unterbringung

Flüchtlinge werden nach der Ankunftsregistrierung in der nächstgelegenen (Erst‑)Aufnahmeeinrichtung im jeweiligen Bundesland aufgenommen. Die Zuweisung in eine bestimmte Aufnahmeeinrichtung, in welcher die Flüchtlinge nach §47 AsylG bis zu sechs Monaten verweilen, richtet sich nach der sogenannten Herkunftsländerzuständigkeit[27] und nach den jeweiligen Kapazitäten[28]. Diese werden durch das Quotensystem EASY (Erstverteilung von Asylbegehrenden) erfasst: Gerichtet nach dem sogenannten ''Königsteiner Schlüssel'' findet eine Verteilung der Flüchtlinge in die verschiedenen Bundesländer durch eine jährlich von der Bund-Länder-Kommission ermittelten Quote statt. Nach dieser wird bestimmt, wie hoch der Anteil der aufzunehmenden Flüchtlinge für die einzelnen Bundesländer ist[29]. Hierbei haben Flüchtlinge kein Recht auf Mitsprache bei der Verteilung, selbst wenn diese Familie und Freunde in Deutschland haben, die den Flüchtlingen Starthilfe geben und zu einer gelingenderen Integration verhelfen könnten[30]. Nach dem BAMF kann eine Familienzusammenführung aber als Grund gelten, um später einer anderen Unterkunft zugewiesen zu werden[31]. Die Flüchtlinge erhalten in den zuständigen Aufnahmeeinrichtungen existenzsichernde Sachleistungen (z.B. Kleidung, Unterkunft) und einen monatlichen Geldbetrag für persönliche Bedürfnisse im Alltag. Diese Asylbewerberleistungen werden gesetzlich im Asylbewerberleistungsgesetz (kurz:AsylbLG) festgelegt und auch bei Anschlusseinrichtungen wie Gemeinschaftsunterkünften oder einer Wohnung fortgeführt[32]. Die Lebensbedingungen für die Flüchtlinge in diesen Aufnahmeeinrichtungen, auch in den Gemeinschaftsunterkünften, sind in der Regel schlecht, für besonders schutzbedürftige Personen wie alleinreisende Frauen, kranke Menschen, Kinder oder Schwangere oft sogar „desaströs“[33]. So befinden sich die Unterkünfte meist isoliert am Rande einer Kommune im Gewerbegebiet oder mitten auf dem Land. In diesen leben Menschen verschiedener Nationalitäten, Religionen und Kulturen auf engstem Raum zusammen (die gesetzliche Regelung sieht in den meisten Bundesländern 4,5m² Wohnraum vor), eine (trauma‑) psychologische Betreuung ist kaum bzw. selten vorhanden[34].

Eine erholsame Urlaubsfahrt durch Deutschland, um Land und Leute kennenzulernen, ist aufgrund der in den §§ 56, 59a Abs. 1 Nr. 2 AsylG geregelten Residenzpflicht, die mit der Aufenthaltsgestattung einhergeht, vorerst nicht möglich. Die Asylantragssteller*innen sind verpflichtet, im Gebiet zu verweilen, in dem sich auch ihre Aufnahmeeinrichtung befindet[35]. Diejenigen, die eine schlechte Bleibeperspektive haben (z.B. weil sie aus einem als ''sicher'' eingestuften Herkunftsland kommen), sind residenzpflichtig bis das Ergebnis des Antragsverfahrens feststeht, bei einem Negativbescheid sogar bis zur Ausreise. Für Flüchtlinge mit einer guten Bleibeperspektive entfällt diese Residenzpflicht nach drei Monaten. Für gewöhnlich werden die Antragssteller*innen nach der Unterbringung in den Aufnahmeeinrichtungen im Bundesland weiter verteilt[36]. Unter Berücksichtigung der Wünsche des Flüchtlings und des öffentlichen Interesses entscheiden die Landesbehörden, ob die weitere Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder einer Privatwohnung stattfindet oder eine Erlaubnis zum Beziehen einer eigenen Wohnung erteilt wird[37].

1.3.3 Zugang zur Erwerbstätigkeit

Der §61 Abs.1 AsylVfG verbietet jede Form der Erwerbstätigkeit für die ersten drei Monate. Doch auch danach besteht weiterhin ein nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt: Nach §61 Abs. 2 AsylVfG obliegt es der Bundesagentur für Arbeit, ob eine Erwerbsbeschäftigung erlaubt wird. Des Weiteren gilt bei einem positiven Asylbescheid das sogenannte Vorrangprinzip nach §39 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (kurz: AufenthG), nach welchem eine Beschäftigung in den ersten 12 Monaten nur zugelassen wird, wenn für diese Beschäftigung keine deutschen Arbeitnehmer*innen oder ihnen gleichgestellte (z.B. EU-Arbeitnehmer*innen) zur Verfügung stehen. Das führt zu wenigen und schlechten Arbeitsplätzen für aufgenommene Flüchtlinge. Nach 15 Monaten entfällt die Vorrangprüfung[38].

1.3.4 Zugang zur Gesundheitsversorgung

Es besteht eine rechtliche Verpflichtung zu einer umfassenden Gesundheitserstuntersuchung nach §62 AsylG. Diese findet für gewöhnlich in der Erstaufnahmeeinrichtung statt. Von Fachverbänden wird allerdings beklagt, dass die medizinischen Untersuchungen und Versorgung in den Aufnahmeeinrichtungen sehr chaotisch und mangelhaft geschehen. Dies hängt auch mit der begrenzten Verfügbarkeit von niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten im Umfeld der Ankunftszentren zusammen. Ein Clearingverfahren, dessen theoretische Verpflichtung sich aus den Artikel 22 der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (kurz: EU-AufnahmeRL) ergibt, findet in der Erstaufnahmeeinrichtung oder im Ankunftszentrum statt, um festzustellen, ob ein Flüchtling besonders schutzbedürftig ist. Als besonders Schutzbedürftig gelten nach Art.21 EU-AufnahmeRL u.a. Personen mit psychischen Störungen. Die Identifizierung von Flüchtlingen mit traumatischen Erlebnissen bereitet allerdings Probleme, da eine Diagnose viel Zeit in Anspruch nimmt. Eine europäische Arbeitsgruppe entwarf hierfür einen einfachen Fragebogen, der ein erstes handfestes Indiz für die Existenz einer PTBS sein könnte und auch innerhalb der Beratung zur Abklärung weiterer Bedarfe genutzt werden kann[39].

Mögliche Bedarfe, die bei besonders Schutzbedürftigen geltend gemacht werden können, sind Einzelzimmer, Beendigung der Verpflichtung in der Aufnahmeeinrichtung oder einer Gemeinschaftsunterkunft leben zu müssen und stattdessen zum Ort von Familienangehörigen verteilt zu werden und die Übernahme von Fahrtkosten zu Fachärzten oder zu den Psychosozialen Zentren (kurz: PSZ) für Flüchtlinge[40].

Asylbewerber erhalten nach §4 AsylblG eine Krankenbehandlung nur bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen[41]. ''Akut'' wird definiert als „ein unvermutet auftretender, schnell und heftig verlaufender, regelwidriger Körper- und Geisteszustand“[42]. Diese Definition schließt daher einen Großteil der Flüchtlinge mit chronischen Schmerzen und anderen permanenten Einschränkungen wie einer Sehschwäche aus.

Eine Psychotherapie zur Linderung schwerer psychischer Erkrankungen (und akuter Suizidalität) wird teilweise anerkannt, jedoch nicht immer bei PTBS, da diese auch als chronische Erkrankung ohne eine akute Ausprägung und keine lebensbedrohliche Entwicklung angesehen wird und man vom Fehlen von relevanten Schmerzzuständen ausgeht[43].

2 Trauma

2.1 Traumadefinition und Merkmale einer Traumatisierung

Heutzutage wird der Begriff ''Trauma'' im Umgangssprachlichen oft für eine dramatische Überhöhung einer erlebten Situation genutzt (z.B. „Der Zahnarzttermin war voll traumatisch!“). Jedoch stammt der Begriff ursprünglich aus dem Altgriechischen und bedeutet Verletzung oder Wunde. Wenn Mediziner von einem Trauma reden, meinen sie damit körperliche Wunden, will man sich aber, wie in der vorliegenden Arbeit, auf eine Verletzung der menschlichen Psyche beziehen, spricht man von einem sogenannten Psychotrauma[44].

Der komplexe Begriff des Traumas kann auf unterschiedliche Weisen definiert werden: Die in Deutschland für den klinischen Kontext anerkannte und verwendete International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems (kurz: ICD) beschreibt in ihrer zehnten und aktuellen Version ein Trauma als „[…] ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde"[45]. Diese Definition ist zwar nicht inkorrekt, greift aber mit den Fokus auf (nur) „ein belastendes Ereignis" zu kurz, insbesondere mit Blick auf die Begriffsbestimmung des Traumas als ''Wunde'', welcher auf etwaige Folgeerscheinungen für Betroffene hinweist[46]. Auch die allgemein gehaltene subjektive Reaktion („tiefgreifende Verzweiflung“) ist kritikwürdig, da Traumareaktionen durchaus unterschiedlich sein können[47]. Wesentlich weiter reicht die in der aktuellen Fachliteratur weit verbreitete Definition von Fischer und Riedesser aus ihrem Lehrbuch der Psychotraumatologie, die ein Trauma folgendermaßen beschreiben:


[1] Vgl. BPtK 2015, S. 6

[2] Vgl. Weeber & Gögercin 2014, S. 15f.

[3] Vgl. PRO ASYL 2011, S. 23

[4] Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948), Artikel 14

[5] Vgl. Grunert 2008, S. 41f.

[6] Artikel 1a Nr. 2 GFK

[7] Vgl. Markard 2015, S. 24

[8] Vgl. PRO ASYL 2011, S. 23

[9] BAMF 2016a

[10] Vgl. ebd.

[11] Vgl. §3 Abs. 1 AsylG; das AsylG definiert in den §§3a, 3b und 3c auch umfassend, durch welche Verfolgungshandlungen, Verfolgungsgründe und Verfolger einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen werden. Insbesondere der Verfolgungsgrund wegen Zugehörigkeit zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ führte aufgrund seiner begrifflichen Offenheit zu einer Dynamisierung der GFK und demnach auch des internationalen Flüchtlingsschutzes, die sicherstellt, „dass die GFK den Herausforderungen der Zeit gewachsen bleibt“ (Markard 2015, S. 26). So konnte auch die Verfolgung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung in den Flüchtlingsschutz miteinbezogen werden (vgl. ebd.).

[12] Vgl. Art. 33 GFK

[13] Vgl. Markard 2015, S. 26

[14] Vgl. Imm-Bazlen & Schmieg 2016, S. 4

[15] Hierbei handelt es sich sowohl um Erstanträge als auch um Folgeanträge, die in dieser und folgendenden Statistiken zusammengefasst werden.

[16] Vgl. BAMF 2016b, S. 3

[17] Vgl. Imm-Bazlen & Schmieg 2016, S. 4

[18] Vgl. BAMF 2016b, S. 5

[19] Vgl. ebd., S. 10; eine positive Entscheidung meint die Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der GFK, subsidären Schutz gemäß §4 Abs.1 AsylG und/oder ein Abschiebungsverbot gemäß §60 Abs. 5 oder §7 AufenthG.

[20] Vgl. BAMF 2016c

[21] Vgl. BAMF 2016d

[22] Vgl. BAMF 2016e; BAMF 2016f; PRO ASYL 2016

[23] Vgl. BAMF 2016g

[24] Dietz 2016, S. 138

[25] Vgl. BAMF 2016h

[26] Vgl. Bundestag 2016, S. 10

[27] Die Herkunftsländerzuständigkeit bezieht sich auf die Außenstellen des BAMF oder den Ankunftszentren, die das jeweilige Herkunftsland der Asylsuchenden bearbeiten (vgl. BAMF 2016ie).

[28] Die Kapazitäten ergeben sich aus den Aufnahmequoten die wiederum durch den §45 AsylG geregelt werden

[29] Vgl. BAMF 2016i

[30] Vgl. PRO ASYL 2016

[31] Vgl. BAMF 2016i

[32] Vgl. BAMF 2016j

[33] Vgl. PRO ASYL 2016; Dies liegt insbesondere auch daran, dass die Bundesregierung eine bundesweit gesetzlich verankerte Umsetzung der ''Richtlinie zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen-2013/33/EU'' (kurz: EU-AufnahmeRL) ablehnt, inklusive der enthaltenen Mindeststandards für Flüchtlingsunterkünfte, und eine etwaige Umsetzung zur Ländersache erklärt (vgl. Frings & Domke 2016, S. 224).

[34] Vgl. Schirilla 2016, S. 30f.

[35] Nur durch eine auf Antrag vom BAMF ausgehändigte Erlaubnis und bei speziellen Terminen bei Behörden und Gerichten ist es Flüchtlingen gestattet, vorübergehend ihr Gebiet zu verlassen (vgl. Fring & Domke 2016, S. 234f.).

[36] Laut Pro Asyl (2016) können die Flüchtlinge durch das sogenannte ''Asylpaket I'' bis zu sechs Monate in den (Erst-)Aufnahmeeinrichungen untergebracht werden.

[37] Vgl. BAMF 2016e

[38] Vgl. Heinhold 2015, S. 147

[39] Vgl. Frings & Domke 2016, S. 230-234, Fragebogen: http://protect-able.eu/wp-content/uploads/2013/01/protect-questionnaire-german.pdf

[40] Vgl. ebd.

[41] Vgl. ebd. S. 250

[42] Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, "akut" zit. nach: Frings & Domke 2016, S. 250

[43] Vgl. Frings & Domke 2016, S. 251

[44] Vgl. Scherwarth & Friedrich 2012, S. 17; im weiteren Verlauf wird der Begriff ''Trauma'' synonym für ''Psychotrauma'' verwendet, da in der vorliegenden Arbeit ausschließlich auf Verletzungen der Psyche eingegangen wird.

[45] DMDI 2016; da das ICD nach §§ 295 und 301 SGB V das in Deutschland anerkannte und verwendete Diagnose-Klassifikationssystem ist (auch zur Abrechnung von vertragsärztlichen Leistungen), wird sich an dieser Stelle und im Folgenden darauf bezogen.

[46] Vgl. Scherwarth & Friedrich 2012, S. 17; laut Hantke und Görges (2012, S. 53) gab es innerhalb der Traumaforschung einen langen Diskurs über die Begriffsbestimmung des Traumas, ob dieser nur das Ereignis, die pathologische Symptombildung oder das innere Leiden fasst.

[47] Vgl. Tagay et al. 2016, S. 26

Excerpt out of 89 pages

Details

Title
Zwischen Traum(a) und Realität. Möglichkeiten und Herausforderungen der Sozialen Arbeit mit traumatisierten Flüchtlingen
College
University of Applied Sciences Hanover
Grade
1,1
Author
Year
2016
Pages
89
Catalog Number
V352340
ISBN (eBook)
9783668413696
ISBN (Book)
9783960950509
File size
620 KB
Language
German
Notes
Da der Rahmen der vorliegenden Arbeit für diese überaus komplexe Thematik bereits sehr eng ist, kann eine Vertiefung hinsichtlich der Beratung mit traumatisierten (unbegleiteten) minderjährigen Flüchtlingen nicht erfolgen. Kinder und Jugendliche benötigen einen eigenen Rahmen, in welchem die hier behandelten Themen auf die spezielle rechtliche und (Entwicklungs-)psychologische Situation dieser Adressat*innengruppe angewandt werden.
Keywords
Trauma, Beratung, Resilienz, Flüchtlingspolitik, Dolmetscher, Interkulturalität, Flüchtling, PSZ, Asylverfahren, Asylbewerber, Posttraumatische Belastungsstörung, Sequentieller Traumatisierungsprozess, Stabilisierung, Bindung, Sozialberatung, Psychoedukation, Dissoziationen, Selbstregulation, Sprachbarrieren, Sekundäre Traumatisierung
Quote paper
Martin Mensch (Author), 2016, Zwischen Traum(a) und Realität. Möglichkeiten und Herausforderungen der Sozialen Arbeit mit traumatisierten Flüchtlingen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/352340

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Zwischen Traum(a) und Realität. Möglichkeiten und Herausforderungen der Sozialen Arbeit mit traumatisierten Flüchtlingen



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free