Scheinselbstständigkeit in der Veranstaltungs- und Theatertechnik

Wie kann Scheinselbstständigkeit in der Branche vermieden werden?


Thèse de Bachelor, 2015

75 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Exposé

Abstract

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlagen von selbstständiger und unselbstständiger Beschäftigung ...
2.1 Das Deutsche Sozialversicherungssystem
2.1.1 Grundprinzipien des deutschen Sozialversicherungssystems
2.1.2 Säulen des deutschen Sozialversicherungssystems
2.2 Der Begriff der Selbstständigkeit
2.2.1 Die Definition selbstständiger Arbeit im Gegensatz zu unselbstständiger Beschäftigung
2.2.2 Merkmale selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit
2.3 Der Begriff der Scheinselbstständigkeit
2.3.1 Die Definition scheinselbstständiger Arbeit
2.3.2 Diskussion von Merkmalen scheinselbstständiger Arbeit
2.4 Die Feststellung von Scheinselbstständigkeit
2.5 Hypothesenbildung

3 Methodik der Arbeit

4 Analyse
4.1 Analyse der rechtlichen Grundlagen von selbstständiger Tätigkeit
4.1.1 Rechtliche Grundlagen der Abgrenzung von selbstständiger und scheinselbstständiger Tätigkeiten
4.1.2 Das Feststellungsverfahren in der Praxis
4.1.3 Branchenspezifische Regelungen für die Veranstaltungs- und Theatertechnik
4.1.4 Die Künstlersozialkasse
4.1.5 Internationaler Vergleich der rechtlichen Grundlagen für selbstständige und nichtselbstständige Tätigkeiten
4.1.5.1 Das spanische Sozialversicherungssystem
4.1.5.2 Das französische Sozialversicherungssystem
4.1.5.3 Zwischenfazit
4.2 Die Perspektive der Selbstständigen
4.2.1 Wissen zum Themenkomplex Scheinselbstständigkeit
4.2.2 Handlungsspanne zum Themenkomplex Scheinselbstständigkeit
4.3 Die Perspektive der Auftraggeber
4.3.1 Risiko und Konsequenzen der Feststellung von Scheinselbstständigkeit
4.3.2 Arbeitsrechtliche Instrumente zur Vermeidung von Scheinselbstständigkeit in der Veranstaltungs- und Theatertechnikbranche
4.3.2.1 Werkverträge
4.3.2.2 Honorarverträge
4.3.2.3 Geringfügige Beschäftigung - Minijobs
4.3.2.4 Arbeitnehmerüberlassung
4.3.2.5 Zwischenfazit
4.3.3 Vergleich von Löhnen Angestellter und Tagessätzen Selbstständiger
4.3.3.1 Arbeitszeit
4.3.3.2 Gehaltskalkulation
4.3.3.3 Notwendiger Tagessatz eines Selbstständigen
4.3.3.4 Kostenkalkulation für einen angestellten Techniker
4.3.3.5 Zwischenfazit

5 Handlungsempfehlungen
5.1 Handlungsempfehlungen für die Rahmenbedingungen von selbstständiger und scheinselbstständiger Arbeit
5.2 Handlungsempfehlungen für die Praxis
5.2.1 Handlungsempfehlungen für Selbstständige
5.2.2 Handlungsempfehlungen für Auftraggeber

6 Fazit

Literatur- und Quellenverzeichnis
Literaturverzeichnis
Gesetzes- und Urteilstexte

Anhang
Interviewleitfragen

Exposé

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Kurzfassung:

Diese Bachelorarbeit beschäftigt sich mit Scheinselbstständigkeit in der Branche der Veranstaltungs- und Theatertechnik (BVT). Die zentrale Fragestellung ist wie folgt formuliert: Unter welchen Bedingungen kann in der Branche der Veranstaltungs- und Theatertechnik Scheinselbstst ä ndigkeit sowohl von Auftraggebern als auch Auftragnehmern (selbstst ä ndig T ä tige) vermieden werden? Die Hypothesen beziehen sich auf das vorhandene Branchenwissen zum Thema, Unsicherheiten in Bezug zur Feststellung von Scheinselbstständigkeit, auf Einzelfallentscheidungen innerhalb der Praxis der bei der Feststellung von Scheinselbstständigkeit sowie auf eine mögliche branchenspezifische Lösung zur Vermeidung von Scheinselbstständigkeit in der Branche. Die zentralen Ergebnisse dieser Arbeit sind , dass auf Seiten der Selbstständigen Unwissen und Unsicherheiten zum Thema Scheinselbstständigkeit vorliegen. Die Feststellung von Scheinselbstständigkeit und die damit verbundenen Nachzahlungen stellen für Auftraggeber ein hohes Risiko dar. Aus diesem Grund sind Modelle zur Vermeidung von Scheinselbstständigkeit, wie z. B. die Anwendung von Werkverträgen oder Arbeitnehmerüberlassung, notwendig. Darüber hinaus verursacht der bisherige rechtliche Rahmen von unselbstständiger, selbstständiger und scheinselbstständiger Arbeit Unsicherheiten in seiner Anwendung. Eine mögliche Lösung hierfür wäre eine branchenspezifische Lösung für die BVT oder aber eine Umstellung der Sozialversicherungssysteme, um alle Beschäftigten hier aufzunehmen. Letztere Lösung wird insgesamt bevorzugt.

Schlagwörter:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abstract:

This thesis deals with self- and false self-employment in the area of theatre and event technology. The central question is formulated as following: Under which conditions can false self-employment be prevented - both by the self- employed and purchaser in the area of theatre and event technology? The hypotheses are related to present knowledge among the self-employed, uncertainties in the assessment of false self-employment, in regard to the case- by-case assessment of false self-employment and concerning possible methods to resolve the problem of false self-employment. Central conclusions show that the self-employed only have limited knowledge in the area of false self- employment resulting in severe uncertainties. The assessment of false self- employment and related additional payments of social security contributions presents a high risk for purchasers. In this regard, measures to prevent false self-employment are of interest here, such as contracts for work and labour or employee lending. Furthermore, the current legal framework results in uncertainties both for self-employed and clients. Possible solutions would be either to establish a sector-related social security systems or to reform the social security systems in the way that self-employed persons in all branches are in general included. As such, the second option is preferred here.

Key words:

Self-employment, false self-employment, assessment, event and theatre technology, German Pension Insurance, social insurance, employment

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Säulen des deutschen Sozialversicherungssystems

Abbildung 2: Merkmale unselbstständiger, selbstständiger und scheinselbstständiger Beschäftigung

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Vergleich der Arbeitstage eines Selbstständigen und eines Angestellten ..

Tabelle 2: Kalkulation Tagessatz eines Selbstständigen

Tabelle 3: Kalkulation Tagessatz eines Angestellten

1 Einleitung

„ Festanstellungen [...] sind in [der] Branche [der Veranstaltungs- und Theatertechnik] in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang ausgeschlossen und weder vom Auftraggeber noch von Auftragnehmern gew ü nscht. “ (sic.)1

Dieses Zitat spiegelt die Ausgangslage für diese Bachelorarbeit wider. Ein Großteil der in der Veranstaltungs- und Theatertechnik Involvierten ist nicht festangestellt und demnach selbstständig tätig. Das Arbeitsverhältnis von zumeist Einzelunternehmern oder Freelancern und Unternehmen bildet das Grundgerüst in der genannten Branche. Die zentrale Frage dieser Arbeit wird sich damit befassen, ob die Selbstständigen tatsächlich oder nur vermeintlich selbstständig aktiv sind.

Die Ursache für diese Ausrichtung liegt vorwiegend in der Flexibilität und Verschiedenartigkeit der Arbeit in der Veranstaltungs- und Theatertechnik. Die notwendig hohe Flexibilität resultiert sowohl aus kurzfristigen und projektbezogenen Aufträgen als auch Auslastungsschwankungen in der Auftragslage. Weiterhin ist die genannte Branche sehr heterogen aufgrund verschiedenster Spezialisierungen der Involvierten und der sich ändernden Anforderungen an Veranstaltungen im Allgemeinen.2 Als weiteres Argument wird - wie sich in den für diese Arbeit geführten Interviews zeigt - angegeben, dass Selbstständige für Unternehmen günstiger seien als festangestellte Arbeitnehmer, da hier für die Arbeitgeber keine Administrations- und Lohnkosten entstehen.3

Obgleich Selbstständige und Freelancer das Bild in der Veranstaltungs- und Theatertechnik dominieren, werden in dieser Branche die Vor- und Nachteile der Selbstständigkeit diskutiert. Die Freiheit, sich für oder gegen die Annahme eines Auftrags entscheiden zu können, sowie die hohe Flexibilität werden häufig als Gründe für die Selbstständigkeit angeführt. Selbstständige können ihre Arbeit frei ausgestalten und sind weder weisungs- noch ortsgebunden durch einen festen Arbeitgeber.4 Jedoch beinhaltet die Selbstständigkeit auch, dass das eigene unternehmerische Risiko getragen und Versicherungen, wie Kranken- und Sozialversicherungen, selbst finanziert werden müssen und nicht wie im Angestelltenverhältnis mit der Tätigkeit verknüpft werden.5 Eine mögliche Folge dessen kann die mangelnde Absicherung von Freelancern und Selbstständigen in Bezug auf Sozialversicherungen, wie z. B. zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung, sein.

In dem Spannungsfeld von Selbstständigkeit und unselbstständiger Beschäftigung in Kombination mit den Charakteristiken der Branche der Veranstaltungs- und Theatertechnik (BVT) ist es jedoch oft schwierig, zwischen selbstständig und unselbstständig Tätigen zu unterscheiden. Dies resultiert zum Beispiel aus der mehrfachen Beauftragung einzelner Selbstständiger durch dasselbe Unternehmen.6 Scheinselbstständigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn selbstständig Tätige vorwiegend für ein Unternehmen tätig sind. Die hierfür angewandte bestehende Vermutung besagt, dass, wenn Selbstständige 5/6 ihrer Einkünfte durch ein Unternehmen generieren, Scheinselbstständigkeit vorliegen kann.7 In diesem Falle sind die Selbstständigen sozialversicherungspflichtig.8 Die Anmeldung bei der Sozialversicherung bleibt jedoch häufig aus.

Die Beurteilung einer Scheinselbstständigkeit erfolgt bisher nicht nach einem festen Schema, sondern wird im Einzelfall entschieden. Hierzu werden Faktoren wie Weisungsgebundenheit, Eingliederung in ein Unternehmen durch orts- und zeitgebundene Tätigkeiten, Entlohnung oder das Tragen von wirtschaftlichem Risiko betrachtet.9 Durch das Fehlen eines einheitlichen Bewertungskatalogs zur Scheinselbstständigkeit sowie der klaren Abgrenzung selbstständiger und nicht selbstständiger Tätigkeiten entsteht in der Ausübung selbstständiger Tätigkeiten ein juristischer Graubereich und damit verbunden Unsicherheiten sowohl für die Ausübenden als auch die Anwendenden. Um diesen Graubereich einzuschränken und dadurch die Unsicherheit der Beschäftigten zu mindern, beschäftigt sich diese Bachelorarbeit mit der folgenden Fragestellung:

Unter welchen Bedingungen kann in der Branche der Veranstaltungs- und Theatertechnik Scheinselbstst ä ndigkeit sowohl von Auftraggebern als auch Auftragnehmern (selbstst ä ndig T ä tige) vermieden werden?

Methodisch ist diese Arbeit als Fallstudie aufgebaut. Der zu untersuchende Fall ist die BVT. Die Daten werden durch Literaturrecherche und in Interviews mit verschiedenen Akteuren der Branche generiert.

Ziel der Bachelorarbeit ist es

(1) die akademische Diskussion in der Abgrenzung von Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit zu bereichern;
(2) Selbstständigen in der Veranstaltungs- und Theatertechnik einen Leitfaden zur Ausübung zu ihrer Unternehmensform zu bieten; sowie
(3) Handlungsempfehlungen für Auftraggeber und Interessenvertreter der Branche zu formulieren.

Zentrale Ergebnisse dieser Arbeit sind, dass auf Seiten der Selbstständigen Unwissen und Unsicherheiten zum Thema Scheinselbstständigkeit vorliegen. Die Feststellung von Scheinselbstständigkeit und die damit verbundenen Nachzahlungen stellen für Auftraggeber ein hohes Risiko dar. Aus diesem Grund sind Modelle zur Vermeidung von Scheinselbstständigkeit, wie z. B. die Anwendung von Werkverträgen oder Arbeitnehmerüberlassung notwendig. Darüber hinaus verursacht der bisherige rechtliche Rahmen bezüglich unselbstständiger, selbstständiger und scheinselbstständiger Arbeit Unsicherheiten in seiner Anwendung. Eine mögliche Lösung hierfür wäre eine branchenspezifische Regelung für die BVT oder aber eine Umstellung der Sozialversicherungssysteme, um alle Beschäftigten hier aufzunehmen. Diese Lösung wird insgesamt bevorzugt.

Die Bachelorarbeit ist wie folgt strukturiert: Nachdem das Problem und die daraus resultierende Fragestellung in Kapitel eins erarbeitet wurden, folgen in Kapitel zwei die Grundlagen zu Selbstständigkeit, unselbstständiger Beschäftigung und Scheinselbstständigkeit. In Kapitel drei wird die Methodik der Bachelorarbeit erläutert. In Kapitel vier wird die Datenauswertung erörtert. In Kapitel fünf folgen Handlungsempfehlungen in Bezug zu den Rahmenbedingungen von selbstständigen Tätigkeiten in der Veranstaltungs- und Theatertechnik sowie für Freelancer und Auftraggeber. Die Arbeit wird mit einem Fazit in Kapitel sechs abgeschlossen.

2 Grundlagen von selbstständiger und unselbstständiger Beschäftigung

Im folgenden Kapitel werden die Unterschiede zwischen Selbstständigkeit, unselbstständiger Beschäftigung und Scheinselbstständigkeit erläutert. Es wird hier nicht nur auf die theoretischen und rechtlichen Grundlagen verwiesen, sondern es werden ebenso die praktische Ausführung sowie die Abgrenzung beider Konzepte bedacht. Darüber hinaus werden die Grundlagen des deutschen Sozialversicherungssystems aufgezeigt.

2.1 Das Deutsche Sozialversicherungssystem

Das deutsche Sozialversicherungssystem geht auf das Deutsche Reich (ab 1871) und Otto von Bismarck als Reichskanzler zurück. Hier wurden 1883 die Krankenversicherung, 1884 die Unfallversicherung und 1889 die Invaliden- und Altersversicherung eingeführt.10 Diese Versicherungen sollten die Risiken für Arbeitnehmer, die aufgrund von Krankheit, Unfällen oder Invalidität entstehen, vermindert werden. Dabei können die Sozialversicherungen als Antwort auf die sich im 18. und 19. Jahrhundert verändernde Gesellschaft aufgrund von Urbanisierung, Bevölkerungswachstum und sozioökonomischer Entwicklungen gedeutet werden.11 Das heutige Sozialversicherungssystem umfasst ebenso diese Risiken in einer gesetzlichen Pflichtversicherung und ist um weitere Aspekte, wie Arbeitslosigkeit, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit, Tod oder Schwangerschaft, erweitert worden.12 Die heutige soziale Sicherung ist darüber hinaus eine Mischform aus den beitragsfinanzierten Sozialversicherungen, Versorgungsmaßnahmen, wie z. B. Eltern- und Wohngeld, sowie Fürsorgemaßnahmen, wie z. B. der Grundsicherung für Arbeitslose oder Jugendhilfe.13

2.1.1 Grundprinzipien des deutschen Sozialversicherungssystems

Die Sozialversicherungen sind gesetzliche Versicherungen, die mit dem Status von unselbstständiger Beschäftigung verknüpft sind. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV definiert und wird in Kapitel 2.2.1 näher diskutiert. Hier ist auch schon das erste Prinzip der Sozialversicherungen zu nennen - die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer. Ausnahmen gelten hier für Selbstständige, Freiberufler, geringfügig Beschäftigte, Beamte sowie Soldaten. In der unselbstständigen Beschäftigung zahlen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber Beiträge in die Sozialversicherungen ein.14 Daraus entsteht indirekt ein weiteres Prinzip - die Sozialversicherungen sind ausschließlich auf Basis der Sozialversicherungsbeiträge, die durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber entrichtet werden, finanziert. Weitere staatliche Mittel, wie z. B. Steuermittel, werden nicht mit einbezogen.15

Das Sozialversicherungssystem beruht auf dem Prinzip der Solidarität. Alle Versicherten zahlen in die Versicherungen ein, obgleich sie Leistungen in Anspruch nehmen, oder nicht. Die Beiträge für die Sozialversicherungen entsprechen einem prozentualen Anteil des Einkommens. Die Leistungen der Versicherung sind solidarisch gleich verteilt. Dabei ist die Höhe der Leistungen für alle Versicherten gleich und richtet sich nicht nach der Höhe der eingezahlten Beiträge.16

Weiterhin gilt das Selbstverwaltungsprinzip für die Sozialversicherungen. Dies beinhaltet, dass die Sozialversicherungen für die Leistungen, die sie erbringen eigenverantwortlich sind. Der Staat, welcher die Versicherungspflicht eingeführt hat, übergibt die Verantwortung der Ausführung und Finanzierung von Sozialleistungen an die Sozialversicherungen und weitere Träger und erfüllt somit nur noch die Rolle der Rechtsaufsicht.17

2.1.2 Säulen des deutschen Sozialversicherungssystems

Das deutsche Sozialversicherungssystem fußt auf fünf Versicherungszweigen, die in Abbildung 1 dargestellt sind.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Säulen des deutschen Sozialversicherungssystems

Die Arbeitslosenversicherung versichert gegen das Risiko von Arbeitslosigkeit und zahlt in diesem Falle eine Entgeltersatzleistung, besser bekannt als Arbeitslosengeld. Dabei bietet die Arbeitslosenversicherung Leistungen, um nach Verlust der Arbeit den Lebensunterhalt sichern zu können. Hier wird sowohl eine arbeitszeit- und gehaltsbezogene Leistung direkt nach dem Verlust der Arbeit gezahlt (ALG I), als auch eine gesetzliche geregelte Grundsicherung bei langfristiger Arbeitslosigkeit (ALG II).18 Die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung belaufen sich auf 3,0 Prozent des Bruttogehaltes, die zu gleichen Teilen von 1,5 Prozent von Arbeitnehmern und Arbeitgebern eingezahlt werden.19

Die Rentenversicherung bietet lebenslange Versicherungsleistungen bei Risiken des Alters, Erwerbsminderung und im Todesfall. Die Höhe der Rentenzahlungen wird auf Basis der Rentenformel berechnet, die sowohl die Länge der gearbeiteten Lebenszeit als auch das Gehalt berücksichtigt. Damit ist die Rentensicherung die einzige der Sozialversicherungen, die Leistungen nach dem Äquivalenzprinzip berechnet und auszahlt. Bei den anderen Versicherungsleistungen wird nicht nach Dauer und Höhe der Einzahlungen unterschieden, mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung, bei der sich das zeitlich begrenzte ALG I nach der Höhe des zuvor erreichten Einkommens richtet.20 Die allgemeinen Beiträge der Rentenversicherung liegen bei 18,7 Prozent, die zu gleichen Teilen von 9,35 Prozent von Arbeitnehmern und Arbeitgebern übernommen werden.21

Die Unfallversicherung versichert gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Dabei werden die Leistungen ausschließlich durch die Beiträge der Arbeitgeber finanziert. Der Arbeitnehmer trägt hier nur sein eigenes gesundheitliches Risiko in der Ausübung seiner Arbeit. Die Leistungen der Unfallversicherungen umfassen nicht nur Leistungen nach Unfall, sondern ebenso Vorsorgemaßnahmen oder Umschulungen, wenn ein Arbeitnehmer seine eigentliche Arbeit nicht mehr ausführen kann.22

Die gesetzlichen Krankenversicherungen bieten Leistungen bei Krankheit für Arbeitnehmer. Die Leistungen bei Krankheit sind insgesamt an die Wiederherstellung der Arbeitskraft gebunden. Die Krankheiten sind jedoch nicht an Ereignisse, die bei der Arbeit aufgetreten sind, gebunden, wie bei der zuvor genannten Unfallversicherung.23 Der allgemeine Beitragssatz liegt bei 14,6 Prozent des Bruttogehalts, von denen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils 7,3 Prozent übernehmen.24

Die letzte Säule ist die Pflegeversicherung, die erst 1995 in den Kanon der Sozialversicherungen aufgenommen worden ist. Zuvor bestand ein Vakuum in der sozialen Absicherung bei eintretender Pflegebedürftigkeit. Die Pflegeversicherung ist eingeführt worden, um den hohen finanziellen Aufwand, der mit der Pflegebedürftigkeit einhergeht, auffangen zu können.25 Der Beitragssatz liegt hier bei 2,35 Prozent des Bruttogehalts, von denen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils 1,35 Prozent einzahlen.26

Mit den fünf Säulen der Sozialversicherungen bieten die gesetzlichen Sozialversicherungen damit einen umfassenden Versicherungsschutz für die gesetzlich versicherten Arbeitnehmer. Auf Grundlage dieser verpflichtenden Sozialleistungen für Arbeitnehmer soll in dieser Arbeit die Auswirkungen für Selbstständige und Scheinselbstständige diskutiert werden. Selbstständige werden aufgrund ihres Erwerbsstatus nicht automatisch in die gesetzlichen Sozialversicherungen aufgenommen, können sich jedoch auch freiwillig in den Sozialversicherungen versichern.27

2.2 Der Begriff der Selbstständigkeit

In diesem Kapitel wird zum einen die Definition selbstständiger Arbeit erläutert und zum anderen auf Merkmale selbstständiger Arbeit verwiesen.

2.2.1 Die Definition selbstständiger Arbeit im Gegensatz zu unselbstständiger Beschäftigung

Im zweiten Teil des vierten Sozialgesetzbuchs (SGB IV) werden sowohl die direkt unselbstständige Beschäftigung als auch die indirekt selbstständige Beschäftigung definiert. Laut § 7 Abs. 1 SGB IV ist

„ Besch ä ftigung [...] die nichtselbstst ä ndige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverh ä ltnis. Anhaltspunkte f ü r eine Besch ä ftigung sind eine T ä tigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers “

Hier ist aus dem Wortlaut des Gesetzes hervorzuheben, dass eine unselbstständige Beschäftigung vor allem aus dem Arbeitsverhältnis resultiert. Die Definition von selbstständiger Arbeit erfolgt aus dem Umkehrschluss dieser gesetzlichen Bestimmung von unselbstständiger Beschäftigung. Demnach erfolgen selbstständige Tätigkeiten ohne ein festes Arbeitsverhältnis, also ohne Weisungsbindung durch einen Auftraggeber oder Eingliederung in eine Arbeitsorganisation. Hieraus folgt, dass selbstständig Tätige in ihrer Wahl der Arbeit frei von Auftraggeber, Zeit, Ort oder Ähnlichem sind. Als Resultat dieser Freiheiten trägt der Selbstständige jedoch das gesamte unternehmerische Risiko, welches bei und durch seine Arbeit entsteht.

Solo-Selbstständige sind Selbstständige nach der oben genannten Definition, arbeiten jedoch allein und ohne weitere Angestellte.28 Die weitere Gliederung in Selbstständige und Solo-Selbstständige ist für diese Arbeit von besonderer Relevanz, da (Veranstaltungs-)Techniker, Helfer oder Ingenieure vorwiegend allein selbstständig tätig sind und demnach als Solo-Selbstständige klassifiziert werden. Diese Solo- Selbstständigen werden in der BVT auch als Freelancer bezeichnet. Es ist weiterhin anzumerken, dass in Datenerhebungen keine gesonderte Auflistung von branchenspezifischen Tätigkeiten erfolgt29, wie z. B. Helfer, Veranstaltungstechniker und Ingenieure in der Veranstaltungsbranche oder Lichtdesigner, sondern lediglich Techniker oder Ingenieure gelistet werden.

Eine weitere Differenzierung von selbstständigen Tätigkeiten ist die Einteilung in freie Berufe. Freie Berufe werden in § 18 Abs. 1 EStG definiert und umfassen „wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten“.30 Diese Einteilung umfasst Berufe wie z. B. Heilberufe, Ingenieure, Architekten, Künstler, Lichtdesigner, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater oder beratende Betriebs- und Volkswirte. Die weitere Einteilung selbstständiger Arbeit in freie Berufe neben der Solo-Selbstständigkeit ist ebenso für diese Bachelorarbeit von Bedeutung, da insbesondere Hochschulabsolventen als Ingenieure in der Veranstaltungs- und Theatertechnik tätig sind und damit einen freien Beruf ausüben.

In Bezug auf diese Definitionen ist zu bedenken, dass Selbstständige die übergeordnete Gruppe bilden. Solo-Selbstständige sind ein Teil dieser Gruppe, ebenso wie diejenigen, die einen freien Beruf ausüben. Die Gruppen der Solo-Selbstständigen und die der Freiberufler können sich überschneiden. Dementsprechend ist die Abgrenzung der jeweiligen Gruppen nur bedingt möglich. Es können lediglich die Zahl der Selbstständigen und die daraus resultierende Selbstständigenquote durch die Anmeldung selbstständiger Tätigkeiten ermittelt werden.

Im Jahr 2013 lag die Selbstständigenquote in Deutschland bei 11,7 Prozent. Solo- Selbstständige halten hiervon einen Anteil von 57,1 Prozent. Mit diesen Werten liegt Deutschland unter EU-Durchschnitt von 16,6 Prozent und respektive 71,7 Prozent. Insgesamt wird beobachtet, dass die Zahl der Selbstständigen in Deutschland höhere Zuwächse verzeichnet als die Zahl der Arbeitnehmer in unselbstständiger Beschäftigung. Diese Entwicklung ist vor allem auf die steigende Zahl der SoloSelbstständigen zurückzuführen.31

2.2.2 Merkmale selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit

Wie schon in Kapitel 2.1.1 hervorgehoben ergeben sich allein aus dem Umkehrschluss des Gesetzestexts drei Merkmale der selbstständigen Tätigkeiten: (1) das Fehlen eines festen Arbeitsverhältnisses, (2) keine Weisungsbindung durch einen Auftraggeber und (3) fehlende Eingliederung in eine Arbeitsorganisation.

Ein weiteres Merkmal selbstständiger Tätigkeit im Vergleich zu unselbstständiger Beschäftigung ist - neben den oben genannten Merkmalen, die sich aus der Umkehr des Gesetzestexts ergeben - das Einkommen. Laut § 15 SGB IV ist das „Arbeitseinkommen [...] der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit.“32 Da Selbstständige in keinem festen Arbeitsverhältnis stehen, wird auch kein Gehalt durch einen Auftraggeber gezahlt, vielmehr müssen Selbstständige das Einkommen aus dem Gewinn ihrer Tätigkeiten entnehmen. Dementsprechend wird rechtlich auf den erzielten Gewinn durch selbstständige Tätigkeit verwiesen. Hierdurch ergeben sich ebenfalls Auswirkungen auf die Versteuerung des Gewinns, da auf diesem das zu versteuernde Einkommen für die Einkommenssteuer hervorgeht.

Weiterhin ist - wie schon oben genannt - das Tragen des eigenen unternehmerischen Risikos Merkmal von selbstständiger Beschäftigung.33 Der selbstständig Tätige übergibt das Risiko, das mit dem eigenen Handeln verbunden ist, nicht einem Unternehmen, bei dem er angestellt ist, sondern ist vollständig für das eigene Handeln verantwortlich. Hier muss dann der Selbstständige für sich entscheiden, ob und in welcher Form, er sein unternehmerisches Handeln versichern und eingehen möchte.

Außerdem ist die Befreiung von Sozial- und Rentenversicherungsbeiträgen zu nennen. Personen sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV sozialversicherungspflichtig, wenn sie ein Einkommen beziehen. Dieser Grundsatz wird in § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV weiter ausgeführt. Ansprüche und Pflichten, die mit den Beiträgen für die Sozial- und Rentenversicherungen einhergehen, sind demnach an das Entgelt von Arbeitnehmern gebunden.34 Selbstständige zahlen demnach weder in die Rentenversicherungen noch in andere Sozialversicherungen ein und müssen - neben ihrem unternehmerischen Risiko - auch alleine die Kosten für die eigenständige Altersvorsorge und Vorsorge im Fall von Krankheit und Arbeitslosigkeit tragen. Der Unterschied von unselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit ist besonders hervorzuheben, da die Differenzierung beider Tätigkeitsformen sozialrechtlich im vierten Sozialgesetzbuch geregelt und nicht arbeitsrechtlich vorgenommen wird.

Generell regelt das Arbeitsrecht vorwiegend die Stellung von Arbeitnehmern und unselbstständige Beschäftigungsverhältnisse35, wie z. B. mit der Beziehung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Individualarbeitsrecht) oder den Beziehungen von Arbeitgeber, Betriebsrat und Sozialpartnern (kollektives Arbeitsrecht), und nimmt daher keinen Bezug auf selbstständige Tätigkeiten.36

Darüber hinaus ist das Merkmal der Befreiung von Sozial- und Rentenversicherung von besonderer Bedeutung für die Unterscheidung von selbstständiger und scheinselbstständiger Tätigkeit, wie in Kapitel 2.3 näher erläutert wird. Natürlich sind weitere Unterschiede zwischen selbstständiger und angestellter Tätigkeit auch im steuerlichen oder gewerblichen Rahmen zu finden, die gesetzlichen Unterscheidungsmerkmale beziehen sich jedoch laut SGB IV auf die Sozialversicherungspflicht.37

2.3 Der Begriff der Scheinselbstständigkeit

Im folgenden Kapitel wird die Definition scheinselbstständiger Arbeit dargelegt und die Merkmale scheinselbstständiger Arbeit veranschaulicht.

2.3.1 Die Definition scheinselbstständiger Arbeit

Scheinselbstständigkeit ist rechtlich nicht definiert, steht aber zwischen den Merkmalen von selbstständiger und unselbstständiger Beschäftigung. Allerdings wurden verschiedene Merkmale zur Abgrenzung von Scheinselbstständigkeit in die Rechtsprechung aufgenommen. Durch das Fehlen einer eindeutigen rechtlichen Definition können jedoch Unsicherheiten bei der Anwendung dieser verschiedenen Merkmale auftreten sowie unterschiedliche Schwerpunkte bei der Umsetzung durch verschiedene Akteure, die diese Merkmale anwenden, gesetzt werden.38

Insgesamt baut die gängige Definition von Scheinselbstständigkeit auf der Definition von Selbstständigkeit auf. Der Tätige ist rechtlich gesehen selbstständig, wie in Kapitel 2.1.1 erläutert. Die Arbeit, die er jedoch für ein fremdes Unternehmen verrichtet, gleicht nichtselbstständigen Tätigkeiten, wie es in einem unselbstständigen Beschäftigungsverhältnis der Fall ist.39 Daraus folgt, dass Selbstständige in ein fremdes Unternehmen eingebunden werden, obwohl dies aufgrund ihrer Selbstständigkeit eigentlich nicht zulässig wäre. Dies erfolgt z. B., wenn ein Selbstständiger überwiegend für ein Unternehmen aktiv ist40, auch wenn hier weitere Abstufungen festgestellt werden können und für das Festhalten einer genaueren Definition auch müssen. Die folgende Abbildung zeigt auf der einen Seite die Merkmale selbstständiger Tätigkeiten und auf der anderen Seite die Merkmale unselbstständiger Beschäftigung. Scheinselbstständigkeit zeigt dabei Merkmale beider Beschäftigungsarten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Merkmale unselbstständiger, selbstständiger und scheinselbstständiger Beschäftigung

Selbstständig Tätige sind nicht sozialversicherungspflichtig. Da Scheinselbstständigkeit die Eingliederung in ein Unternehmen bedeutet, werden Selbstständige damit sozialversicherungspflichtig, weil sie nun laut § 7 Abs. 1 SGB IV in einem unselbstständigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Die Anmeldung der Selbstständigen bei der Deutschen Rentenversicherung erfolgt jedoch häufig nicht.41

Hier muss jedoch eine weitere Abgrenzung erfolgen. Neben Selbstständigen und Scheinselbstständigen existiert auch die Einteilung in arbeitnehmerähnliche Selbstständige, welche ausschließlich für ein Unternehmen tätig sind, in dieses Unternehmen jedoch nicht dauerhaft eingebunden sind, den Status der Selbstständigkeit beibehalten und sozialversicherungspflichtig sind.42 Demnach lassen sich die folgenden drei Abstufung selbstständiger Tätigkeiten nennen:

1. Selbstständige: Status der Selbstständigkeit; keine Einbindung in ein Unternehmen; nicht sozialversicherungspflichtig. (vgl. Kapitel 2.1)
2. Arbeitnehmerähnliche Selbstständige: Status der Selbstständigkeit; für ausschließlich ein Unternehmen tätig, aber nicht in die Arbeitsprozesse eingebunden; sozialversicherungspflichtig.
3. Scheinselbstständige: Status der Selbstständigkeit; in ein einzelnes Unternehmen eingebunden; sozialversicherungspflichtig, Anmeldung ist nicht erfolgt.

Als Gründe für die Beschäftigung Selbstständiger sind zum einen die finanziellen und zum anderen die bürokratischen Verpflichtungen zu nennen, die mit regulärer Beschäftigung einher gehen.43 Insgesamt wird die Beschäftigung von Selbstständigen als kostengünstiger im Vergleich zur Beschäftigung von festen Angestellten angesehen.44 Darüber hinaus umgehen Unternehmen mit der Beschäftigung von Selbstständigen bürokratische Pflichten, wie z. B. die Anmeldung der Beschäftigung, Fortbildungen, Verwaltung oder Buchhaltung, da diese Aufgaben von den Selbstständigen selbst übernommen werden müssen.

Obgleich Scheinselbstständige sozialversicherungspflichtig sind, wird häufig auf die Anmeldung bei der Deutschen Rentenversicherung oder den Krankenkassen verzichtet. Dies kann sowohl für Scheinselbstständige als auch für Unternehmen zu rechtlichen Konsequenzen führen.45 Diese rechtlichen Konsequenzen basieren auf zwei Aspekten: Zum einen wird Scheinselbstständigkeit als Schwarzarbeit angesehen und ist laut § 1 Abs. 2 Nr. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) verboten. Die Kontrolle von Schwarzarbeit, z. B. bei Veranstaltungen, obliegt dabei den Zollbehörden.46 Zum anderen werden bei einer Feststellung von scheinselbstständig Tätigkeiten nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge sowie Steuern fällig, die durch Finanzämter und die Deutsche Rentenversicherung (DRV) erhoben und nachgefordert werden.47 Diese Beiträge können rückwirkend für einen Zeitraum von vier Jahren geltend gemacht werden und müssen durch den Arbeitgeber entrichtet werden.48 Weitere Risiken für Unternehmen können sowohl strafrechtliche Konsequenzen, wie in Form von Bußgelder oder Schadenersatzforderungen bei Beschäftigung von Scheinselbstständigen, sein, als auch die Pflicht, den Scheinselbstständigen in das Unternehmen als Beschäftigten einzustellen. Darüber hinaus können je nach Art des Vorgehens Vorwürfe wegen Steuerhinterziehung (z. B. von Lohnsteuern, die für Selbstständige nicht erhoben werden) oder Bußgelder erhoben werden.49 Die Vergehen werden im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Faktoren, die zur Scheinselbstständigkeit beitragen, entschieden.

Obwohl die Definition von Arbeitnehmerverhältnis, Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit in der Theorie gradlinig verläuft50, weist die Unterscheidung in der Praxis Graubereiche auf.51 Gerade das Engagement von Selbstständigen für bestimmte projektbezogene Aktivitäten verlangt die Eingliederung von Selbstständigen in Arbeitsprozesse eines Unternehmens. Ein weiterer Fall spiegelt das Outsourcing wider. Hier werden Tätigkeiten eines Unternehmens z. B. an Selbstständige ausgelagert, die auf Basis ihres Auftrags weisungsgebunden agieren. Allein diese beiden Fälle zeigen, dass die Ausübung von selbstständigen Tätigkeiten und die Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit in der Praxis keineswegs trivial sind.52 Gerade in der BVT, die von hoher Flexibilität und projektbezogenen Aufträgen gekennzeichnet ist, zeigt sich die Relevanz des Themas Scheinselbstständigkeit.

Im Gegensatz zur Datenerfassung von selbstständig Tätigen oder SoloSelbstständigen, weist die Erfassung von Daten zu Scheinselbstständigkeit Unschärfe auf. Die bisher erhobenen Daten, basierend auf den Anmeldungen von Selbstständigen, können keinen Aufschluss über die tatsächliche Beschäftigung geben. Demnach kann weder die Zahl von Scheinselbstständigen noch die Größe des Phänomens in verschiedenen Branchen genau ermittelt werden.53

2.3.2 Diskussion von Merkmalen scheinselbstständiger Arbeit

Die Merkmale scheinselbstständiger Arbeit sind vielfältig und werden von verschiedenen Akteuren umgesetzt. Zum einen sind hier die Sozialversicherungen zu nennen, welche scheinselbstständige Arbeit feststellen, wie im Folgenden beschrieben wird. Die Sozialversicherungen gehen bei der Feststellung vorwiegend von Beitragspflichten aus. Ein weiterer Akteur, die Industrie- und Handelskammer (IHK) als Vertreter der Unternehmen, beruft sich ebenfalls Merkmale scheinselbstständiger Arbeit (siehe unten), basierend auf dem unternehmerischen Risiko, welches durch Selbstständige getragen wird.

Darüber hinaus sind auch in der Rechtsprechung verschiedener Sozial- und Arbeitsgerichte, wie auch des Bundesarbeits- (BAG) und des Bundessozialgerichts (BSG), Eigenschaften selbstständiger Arbeit genannt worden. Diese Merkmale beziehen sich vorwiegend auf die Weisungsgebundenheit von Selbstständigen durch ein Unternehmen. Hier ist jedoch anzumerken, dass diese Merkmale in der Rechtsprechung nicht in die Gesetzgebung eingeflossen sind und daher weiterhin rechtliche Unsicherheiten in der Definition scheinselbstständiger Tätigkeiten bestehen.54 Das BSG verweist in seinen Entscheidungen auf das Gesamtbild der Arbeitsleistung55 und bildet dabei generell abstrakte Obersätze. Die Fallbildung von Gruppen als Leitbild für gerichtliche Verhandlungen ist generell denkbar, die Entscheidung, ob Scheinselbstständigkeit vorliegt, ist jedoch nur im Einzelfall möglich.56 Aus diesem Grund wird in dieser Arbeit vor allem auf die Merkmale, die von der Deutschen Rentenversicherung genannt werden, eingegangen, da auch hier die Feststellung scheinselbstständiger Tätigkeiten erfolgt.

Die DRV nennt fünf zentrale Merkmale zur Erkennung von Scheinselbstständigkeit. Dabei gilt: Je mehr dieser Merkmale auf einen Selbstständigen zutreffen, desto höher steigt die Wahrscheinlichkeit, dass eine Scheinselbstständigkeit vorliegt. Das exakte Verfahren zur Feststellung von Scheinselbstständigkeit wird in Kapitel 2.3 ausgeführt.

[...]


1 Die Welt (1999): „Dann müssen achtzig Prozent den Laden zumachen“, http://www.welt.de/print-welt/article568727/Dann-muessen-achtzig-Prozent-den-Laden- zumachen.html, (05.01.2015).

2 vgl. Eventcampus (2012): Freelancer-Falle Scheinselbstständigkeit, http://www.eventcampus.com/freelancer-falle-scheinselbstandigkeit/, (05.01.2015).

3 Ebenda.

4 vgl. GWStB (o. J.): Anhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, http://www.gwstb.de/pdf/MI_Scheinselbstaendigkeit.pdf, (05.01.2015).

5 vgl. Eventcampus (2012): Freelancer-Falle Scheinselbstständigkeit, http://www.eventcampus.com/freelancer-falle-scheinselbstandigkeit/, (05.01.2015).

6 Ebenda.

7 vgl. Leber (2013a): Mehr Schein als Sein...?, S. 54. siehe auch IHK Detmold (o. A.): Merkblatt - „Scheinselbstständige“ und rentenversicherungspflichtige Selbstständige, http://www.detmold.ihk.de/datei/doc/7156, (11.04.2015), S. 3.

8 vgl. Deutsche Rentenversicherung (2014): Pflicht für Selbstständige, http://www.deutsche- rentenversicherung.de/OldenburgBremen/de/Inhalt/4_Presse/Infos_der_pressestelle/Veroeffent lichungen_veranstaltungen/Pressemitteilungen/Rententipps_woche/rententipp_2014_29KW.ht ml, (05.01.2015).

9 vgl. Eventelevator (2012a): Angestellt oder (Schein-)Selbstständig?, http://www.eventelevator.de /stories/reportagen/angestellt-oder-schein-selbstaendig, (05.01.2015).

10 vgl. Brochkaus (2001b): Sozialversicherung, S. 492.

11 vgl. Mau & Vermiede (2009): Die Sozialstruktur Europas, S. 47.

12 vgl. Brockhaus (2001a): Sozialpolitik, S. 484.

13 vgl. BPB (2015c): Sozialversicherung, http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/lexikon-der- wirtschaft/20660/sozialversicherung, (05.05.2015). vgl. BPB (2015c): Soziale Sicherung, http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/ politiklexikon/18226/soziale-sicherung, (05.05.2015).

14 vgl. BPB (2015): Das deutsche Sozialversicherungssystem, http://www.bpb.de/politik/grund fragen/24-deutschland/40478/sozialversicherungssystem, (05.05.2015).

15 vgl. Deutsche Sozialversicherung (2015): Die Grundprinzipien der Deutschen Sozialversicherung, http://www.deutsche-sozialversicherung.de/de/wegweiser/ grundprinzipien.html, (04.05.2015).

16 vgl. BPB (2015): Das deutsche Sozialversicherungssystem, http://www.bpb.de/politik/grund fragen/24-deutschland/40478/sozialversicherungssystem, (05.05.2015).

17 vgl. Deutsche Sozialversicherung (2015): Die Grundprinzipien der Deutschen Sozialversicherung, http://www.deutsche-sozialversicherung.de/de/wegweiser/ grundprinzipien.html, (04.05.2015).

18 vgl. BPB (2015): Das deutsche Sozialversicherungssystem, http://www.bpb.de/politik/grund fragen/24-deutschland/40478/sozialversicherungssystem, (05.05.2015).

19 vgl. Lohn Info (2015): Sozialversicherungsbeiträge 2015, http://www.lohn- info.de/sozialversicherungsbeitraege2015.html, (25.05.2015).

20 vgl. BPB (2015): Das deutsche Sozialversicherungssystem, http://www.bpb.de/politik/grund fragen/24-deutschland/40478/sozialversicherungssystem, (05.05.2015). vgl. Deutsche Sozialversicherung (2015): Die Grundprinzipien der Deutschen Sozialversicherung, http://www.deutsche-sozialversicherung.de/de/wegweiser/ grundprinzipien.html, (04.05.2015).

21 vgl. Lohn Info (2015): Sozialversicherungsbeiträge 2015, http://www.lohn- info.de/sozialversicherungsbeitraege2015.html, (25.05.2015).

22 vgl. BPB (2015): Das deutsche Sozialversicherungssystem, http://www.bpb.de/politik/grund fragen/24-deutschland/40478/sozialversicherungssystem, (05.05.2015).

23 Ebenda.

24 vgl. BMG (2014): Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung, http://www.bmg.bund.de/themen/krankenversicherung/finanzierung/ finanzierungsgrundlagen-der-gesetzlichen-krankenversicherung.html, (29.03.2015).

25 vgl. BPB (2015): Das deutsche Sozialversicherungssystem, http://www.bpb.de/politik/grund fragen/24-deutschland/40478/sozialversicherungssystem, (05.05.2015).

26 vgl. Lohn Info (2015): Sozialversicherungsbeiträge 2015, http://www.lohn- info.de/sozialversicherungsbeitraege2015.html, (25.05.2015).

27 vgl. Bayrisches Staatsministerium für Arbeit, und Soziales, Familie und Integration (2015): Sozial-Fibel, http://www.stmas.bayern.de/fibel/sf_f070.php, (16.05.2015).

28 vgl. DIW (2015): Solo-Selbstständige, http://www.diw.de/de/diw_01.c.416701.de/ presse/diw_glossar/solo_selbstaendige.html, (07.01.2015).

29 Ebenda.

30 vgl. IHK Frankfurt am Main (2015a): Freie Berufe, http://www.frankfurt- main.ihk.de/existenzgruendung/rechtsfragen/gewerberecht/freie/, (09.01.2014).

31 vgl. Brenke (2013): Allein tätige Selbstständige: Starkes Beschäftigungswachstum, oft nur geringe Einkommen.

32 vgl. auch§ 18 Abs. 1 EStG.

33 vgl. Segelbrecht (2011): § 7 Abs. 1 SGB IV Beschäftigung, S. 87-89.

34 vgl. Segelbrecht (2011): § 7 Abs. 1 SGB IV Beschäftigung, S. 68.

35 BPB (2010): Recht A-Z, S. 34-35.

36 vgl. Hanau & Adomeit (2000): Arbeitsrecht, S. 13.

37 vgl. GWStB (o. A.): Anhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, http://www.gwstb.de/pdf/MI_Scheinselbstaendigkeit.pdf, (05.01.2015). vgl. auch DRV (o. A.): Katalog bestimmter Berufsgruppen zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit, http://www.deutsche- rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/ 205782/publicationFile/1625/april_top1_rs_selbstaendigkeit_anlage5.pdf, (25.05.2015).

38 vgl. Worzalla (1996): Arbeitsverhältnis - Selbstständigkeit, Scheinselbstständigkeit, S. 121. vgl. auch Seewald (2013): SBG IV § 7 Beschäftigung.

39 vgl. Schmidt & Schwerdtner (2000): Scheinselbstständigkeit: Arbeitsrecht - Sozialrecht, S. 117. vgl. auch IHK Frankfurt am Main (2015a): Freie Berufe, http://www.frankfurt- main.ihk.de/existenzgruendung/rechtsfragen/gewerberecht/freie/, (09.01.2014). vgl. auch DRV (2015): Woran Sie echt Selbstständigkeit erkennen, http://www.deutsche- rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/02_Start_ins_Berufsleben/03_ Existenzgruender/05_woran_sie_echte_selbststaendigkeit_erkennen/woran_sie_echte_selbststa endigkeit_erkennen_node.html, (10.01.2015).

40 vgl. Brenke (2013): Allein tätige Selbstständige: Starkes Beschäftigungswachstum, oft nur geringe Einkommen, S. 3.

41 vgl. Deutsche Rentenversicherung (2014): Pflicht für Selbstständige, http://www.deutsche- rentenversicherung.de/OldenburgBremen/de/Inhalt/4_Presse/Infos_der_pressestelle/Veroeffent lichungen_veranstaltungen/Pressemitteilungen/Rententipps_woche/rententipp_2014_29KW.ht ml, (05.01.2015).

42 vgl. Leber (2013a): Mehr Schein als Sein...?, S. 54.

43 vgl. Segelbrecht (2011): § 7 Abs. 1 SGB IV Beschäftigung, S 69.

44 vgl. Schmidt & Schwerdtner (2000): Scheinselbstständigkeit: Arbeitsrecht - Sozialrecht, S. 120.

45 vgl. Wirtschaftswoche (2013): Scheinselbstständigkeit - Böse Fall für Unternehmer, http://www.wiwo.de/finanzen/steuern-recht/rein-rechtlich-scheinselbststaendigkeit-boese-falle- fuer-unternehmer-seite-all/8183884-all.html, (10.01.2015).

46 vgl. Leber (2013a): Mehr Schein als Sein...?, S. 54 f.

47 vgl. Schmidt & Schwerdtner (2000): Scheinselbstständigkeit: Arbeitsrecht - Sozialrecht, S. 44 ff.

48 vgl. Leber (2013a): Mehr Schein als Sein...?, S. 54 f.

49 vgl. Worzalla (1996): Arbeitsverhältnis - Selbstständigkeit, Scheinselbstständigkeit, S. 126- 127.

50 Ebenda. S. 121.

51 vgl. Blanchflower (2000): Self-Employment in OECD Countries, S. 479 vgl. Eurofound (2013): Self-Employed or not Self-Employed? Working Conditions of ‚Economically Dependent Workers’, S. 1.

52 vgl. Eventelevator (2012b): „In der nächsten zeit wird sich einiges ändern.“, http://www.eventelevator.de/stories/interviews/in-der-naechsten-zeit-wird-sich-einiges- aendern, (10.01.2015).

53 vgl. Brenke (2013): Allein tätige Selbstständige: Starkes Beschäftigungswachstum, oft nur geringe Einkommen, S. 3-4.

54 vgl. Dietrich (1999): Empirische Befunde zur selbstständigen Erwerbtätigkeit unter besonderer Berücksichtigung scheinselbstständiger Erwerbsverhältnisse, S. 95 ff. vgl. auch Seewald (2013): SBG IV § 7 Beschäftigung.

55 vgl. BSG, Urteil vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07. siehe für die Anwendung in der BVT LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Januar 2009 - L 9 KR 101/03.

56 vgl. Segelbrecht (2011): § 7 Abs. 1 SGB IV Beschäftigung, S. 70. vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R -, BSGE 103, 17-27, SozR 4-2400 § 7a Nr. 2.

Fin de l'extrait de 75 pages

Résumé des informations

Titre
Scheinselbstständigkeit in der Veranstaltungs- und Theatertechnik
Sous-titre
Wie kann Scheinselbstständigkeit in der Branche vermieden werden?
Université
University of Applied Sciences - Beuth
Note
1,3
Auteur
Année
2015
Pages
75
N° de catalogue
V353168
ISBN (ebook)
9783668398009
ISBN (Livre)
9783668398016
Taille d'un fichier
1156 KB
Langue
allemand
Mots clés
Selbstständigkeit, Scheinselbstständigkeit, Feststellung, Veranstaltungs- und Theatertechnik, Deutsche Rentenversicherung, Sozialversicherung, Arbeitnehmer, Festanstallung
Citation du texte
B. Eng. Christoph Brose (Auteur), 2015, Scheinselbstständigkeit in der Veranstaltungs- und Theatertechnik, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/353168

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