Der UK Bribery Act 2010, der Foreign Corrupt Practices Act und das österreichische Korruptionsstrafrecht


Doktorarbeit / Dissertation, 2014

190 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Überblick über den UK Bribery Act 2010
1. Motive des Gesetzgebers
2. Tatbestände nach Section 1 und 2 UKBA
2.1. Vorbemerkung
2.2. Allgemeine Tatbestände nach Section 1 und 2 UKBA
2.2.1. Tatsubjekt bzw tauglicher Empfänger
2.2.2. Aktive Bestechung nach Section 1 UKBA
2.2.3. Passive Bestechung nach Section 2 UKBA
2.2.4. Pflichtwidrige Handlung (improper performance)
2.2.5. Vorteil (financial or other advantage)
2.2.6. Innere Tatseite
3. Sondertatbestand im öffentlichen Sektor
4. Sondertatbestände im privaten Sektor
4.1. Nichtergreifung von adäquaten Präventivmaßnahmen durch Unternehmen
4.1.1. Begriff der relevant commercial organisation
4.1.2. Begriff der associated person
4.1.3. Haftung der Unternehmensleitung nach Section 14 UKBA
5. Lokale Bräuche und ausländisches Recht
5.1. Exkurs: Lokale Bräuche
5.2. Exkurs: Geschenkaustausch als Teil der Kultur
6. Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich
6.1. Innerstaatlicher persönlicher Anwendungsbereich
6.2. Außerstaatlicher persönlicher Anwendungsbereich
6.2.1. Allgemeiner Anwendungsbereich
6.2.2. Ortsunabhängigkeit der Bestechungshandlung für juristische Personen
6.2.3. Überlegungen zu den Begriffen business bzw part of a business
6.3. Ausnahmen vom persönlichen Anwendungsbereich
7. Leitfaden des UKBA
7.1. Allgemeines
7.2. Sechs Prinzipien des Leitfadens des UKBA
7.2.1. Proportionate procedures (verhältnismäßiges Verfahren)
7.2.2. Top-level commitment (Verpflichtung der Unternehmensführung)
7.2.3. Risk assessment (Risikobewertung)
7.2.4. Due diligence (Sorgfaltspflicht)
7.2.5. Communication (Mitteilungspflicht)
7.2.6. Monitoring and review (Überwachungs- und Überprüfungspflicht)
8. Strafen
9. Strafverfolgung
10. Zusammenfassung
11. Wahrnehmung des UK Bribery Act 2010 aus österreichischer Sicht
11.1. Vorbemerkung
11.2. Aufbau und Gestaltung der Umfrage
11.3. Stellungnahmen zum UKBA

III. Überblick über den Foreign Corrupt Practices Act
1. Motive des Gesetzgebers
2. Vorbemerkung
3. Tatsubjekte bzw taugliche Empfänger
3.1. Issuer
3.2. Domestic concerns
3.3. Persons other than issuers or domestic concerns
3.4. Haftung für unternehmensverbundene Personen
4. Begehungsweisen
5. Vorteil
6. Innere Tatseite
7. Ausländische Amtsträger
8. Extraterritorialer Anwendungsbereich
9. Haftung von Unternehmen
9.1. Haftung für natürliche Personen
9.1.1. Haftung durch Wissen
9.1.2. Haftung durch Genehmigung
9.2. Haftung für andere juristische Personen
10. Straffreiheit nach dem FCPA
10.1. „Routinemäßige Regierungsmaßnahmen“
10.2. Berücksichtigung von ausländischem Recht
10.3. Angemessene und gutgläubige Aufwendungen
11. Strafen
12. Strafverfolgung
13. Zusammenfassung

IV. Überblick über das österreichische Korruptionsstrafrecht
1. Einleitung
2. Allgemeines zum Korruptionsstrafrecht
3. Öffentlicher Sektor
3.1. Vorbemerkung
3.2. Amtsträger nach dem KorrStrÄG 2012
3.2.1. Amtsträger nach § 74 Abs 1 Z 4a lit b StGB
3.2.2. Amtsträger nach § 74 Abs 1 Z 4a lit c StGB
3.2.3. Amtsträger nach § 74 Abs 1 Z 4a lit d StGB
3.2.4. Nicht vom Amtsträgerbegriff erfasste Berufsgruppen
3.2.5. Weitere Deliktsubjekte bzw taugliche Empfänger im öffentlichen Sektor
4. Vorteil
4.1. Materielle und immaterielle Leistungen
4.2. Besserstellung
4.3. Vorteil bzw ungebührlicher Vorteil im öffentlichen Sektor
4.3.1. Vorbemerkung
4.3.2. Kein ungebührlicher Vorteil nach § 305 Abs 4 Z 1 StGB
4.3.3. Kein ungebührlicher Vorteil nach § 305 Abs 4 Z 2 StGB
4.3.3.1. Gemeinnütziger Zweck
4.3.3.2. Kein bestimmender Einfluss
4.3.3.3. Exkurs: Spenden
4.3.4. Kein ungebührlicher Vorteil nach § 305 Abs 4 Z 3 StGB
5. Amtsgeschäft
6. Begehungsweisen
6.1. Vorbemerkung
6.2. Aktive Begehungsweisen
6.3. Passive Begehungsweisen
7. Konnex zwischen Amtsgeschäft und Vorteil
8. Abgrenzung pflichtgemäßes/pflichtwidriges Handeln
9. Innere Tatseite
10. Abgrenzung und Konkurrenz
11. Vorbereitungsdelikte
11.1. Äußere Tatseite
11.2. Innere Tatseite
11.3. Besonderheiten
11.4. Strafbefreiungsgrund Freundschaft
12. Bestechungstatbestände im privaten Sektor
12.1. Vorbemerkung
12.2. Regelungsinhalt des § 309 StGB
12.3. Tatsubjekt bzw taugliche Empfänger
12.3.1. Bedienstete oder Beauftragte
12.3.2. Unternehmen
12.4. Handeln im geschäftlichen Verkehr
12.5. Rechtshandlung
12.6. Zusammenhang/Vorteil
12.7. Begehungsweisen
12.8. Pflichtwidrigkeit
12.9. Innere Tatseite
13. Strafen
14. Strafverfolgung
15. Strafbarkeit nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
15.1. Vorbemerkung
15.2. Anwendungsbereich des VbVG
15.3. Mögliche Straffreiheit durch entsprechende Organisation
15.4. Weitreichendes Verfolgungsermessen
16. Anwendung der österreichischen Begehungen auf auslandsbezogene Sachverhalte
16.1. Auslandsbezogene Sachverhalte nach § 64 StGB
16.2. Auslandsbezogene Sachverhalte nach § 12 Abs 2 VbVG

V. Antikorruptionsmaßnahme Compliance
1. Vorbemerkung
2. Allgemeines zu Compliance
3. Funktion von Compliance
4. Compliance-Bestimmungen im österreichischen Recht
5. Compliance im Spannungsverhältnis zwischen Prävention und Kosten

VI. Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen dem UKBA, dem FCPA und dem österreichischen Korruptionsstrafrecht
1. Vorbemerkung
2. Gegenüberstellung
2.1. Regelumfang
2.2. Deliktsubjekte bzw taugliche Empfänger
2.2.1. Öffentlicher Bereich
2.2.2. Privater Bereich
2.2.3. Haftung durch Dritte
2.2.4. Haftung der Unternehmensleitung
2.3. Tathandlung
2.4. Vorteil
2.5. Extraterritorialer Anwendungsbereich
2.6. Anknüpfungspunkte
2.7. Innere Tatseite
2.8. Strafen
2.9. Strafausschließungs- und Milderungsgründe
3. Exkurs: Verbotsirrtum in Zusammenhang mit ausländischen Sachverhalten
3.1. Verbotsirrtum nach österreichischem Recht
3.2. Deutsche Rechtsprechung in Zusammenhang mit dem Verbotsirrtum

VII. Internationale Vorgaben zur Korruptionsbekämpfung und deren Umsetzung
1. Vorbemerkung
2. OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr
3. Exkurs: EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor
3.1. Vorbemerkung
3.2. Bestechung im privaten Bereich
3.3. Sanktionen
3.4. Strafverfolgung durch die Mitgliedstaaten
3.5. Begriff der relevant commercial organisation im Spiegel des Rahmenbeschlusses
3.6. Sanktionen nach dem UKBA im Spiegel des Rahmenbeschlusses
4. Europäischer Haftbefehl

VIII. Zulässigkeit extraterritorialer Gesetzgebung bei der Bekämpfung von Korruption
1. Vorbemerkung
2. Souveränität als Ausgangssituation
2.1. Territorialitätsprinzip
2.2. Personalitätsprinzip
2.3. Territorialitäts- und Personalitätsprinzip im Lichte des UKBA
2.4. Universalitätsprinzip
2.5. Zusammenfassende kritische Würdigung der extraterritorialen völkerrechtlichen Zulässigkeit des UKBA
2.6. Souveränität im Wandel der Zeit
2.6.1. Exkurs : Extraterritoriale Gesetzgebung der USA
2.7. Extraterritoriale Rechtsanwendung vs Interventionsverbot

IX. Problematik des Doppelbestrafungsverbots
1. Vorbemerkung
2. Unterschiedliche Auffassungen zwischen angloamerikanischem und kontinentaleuropäischem Doppelbestrafungsverbot
3. Doppelbestrafungsverbot aus völker- und unionsrechtlicher Sicht
4. Problematik der Mehrfachbestrafung
4.1. Vorbemerkung
4.2. Problematik der Mehrfachbestrafung anhand beispielhafter Sachverhalte
4.2.1. Fall A
4.2.2. Fall B
4.2.3. Fall C
4.2.4. Fall D
4.3. Kritische Würdigung
5. Exkurs: Prozessabsprache plea bargain
5.1. Vorbemerkung
5.2. Vorteile von plea bargains
5.3. Nachteile von plea bargains
5.4. Plea bargains im Lichte der StPO
5.5. Haltung des OGH gegenüber verfahrensbeendenden Absprachen
5.6. Abschließende Würdigung

X. Schlussbetrachtung

XI. Literaturverzeichnis

XII. Internetquellen zu Gesetzesmaterialien

XIII. Abkürzungsverzeichnis

I. Einleitung

„Heute, am 1. Juli 2011, tritt das weltweit wohl härteste Anti-Korruptionsgesetz, der UK Bribery Act, in Großbritannien in Kraft.“1 „ Der UK Bribery Act ist noch einmal schärfer gehalten als sein Pendant aus den USA, der bereits strenge Foreign Corrupt Practices Act, den die US-Justizbehörde im Jahr 1977 erlassen hat“.2 „Neuer UK Bribery Act 2010 - Null Toleranz bei Korruption.“3 „The UK Bribery Act 2010: a stretch too far?”4 „The UK Bribery Act: why is this relevant to Asia? ”5 „ Compliance - Haftung österreichischer Unternehmen nach dem UK Bribery Act 2010 ” 6, „U.K. Bribery Act Ups The Ante In The Global Fight Against Corruption” 7; Seit Inkrafttreten am 01.07.2011 wurde der UKBA in internationalen Medien eingehend beleuchtet bzw kritisiert. Als einer von mehreren Gründen für die Erlassung dieses Antikorruptionsgesetzes können diverse nationale bzw internationale Korruptionsskandale mit Bezug zu Großbritannien betrachtet werden. So ist hier beispielsweise der Korruptionsskandal in Zusammenhang mit BAE Systems8 zu erwähnen.

Der österreichische Lobbyist Alfons Mensdorff-Pouilly wurde am 29.01.2010 vom SFO in London festgenommen. Er stand in Verdacht, in seiner Funktion als Lobbyist für BAE Systems, in aktive und passive Bestechungsvorgänge bei der Beschaffung von Großaufträgen verwickelt gewesen zu sein.9

Am 09.02.2010 trafen das SFO, das US-Justizministerium und BAE Systems eine Übereinkunft mit einer damit verbundenen Einstellung des Verfahrens. BAE Systems verpflichtete sich eine Geldstrafe von 400 Mio USD an das SFO zu zahlen, um sich nicht strafrechtlich verantworten zu müssen.10 Der Direktor des SFO, Richard Alderman, erläuterte in diesem Zusammenhang, dass die Fortsetzung der Ermittlungen gegenüber Einzelpersonen nicht länger ein öffentliches Interesse darstellt.11 Alfons Mensdorff-Pouilly musste sich nicht strafrechtlich verantworten und konnte nach Österreich zurückkehren.

Korruption ist ein gesellschaftliches Problem, das die Menschheit schon seit der Antike begleitet.12 Schon im kaiserzeitlichen Rom war die Wahlbestechung (ambitus) üblich, etwa in Form von Geldverteilungen und Schenkungen von Lebensmitteln.13

Ab dem Ende der 1990er Jahre rückte sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene die Korruptionsbekämpfung immer mehr in den Mittelpunkt des Interesses. Im Lichte der internationalen Korruptionsbekämpfung ist in erster Linie der FCPA14 der USA zu erwähnen. Als weltweit erstes Antikorruptionsgesetz ermöglichte es der FCPA, insbesondere ab dem Jahr 1998, aktive Bestechung von ausländischen Amtsträgern durch das Abstellen auf extraterritoriale persönliche und sachliche Anknüpfungspunkte für strafbar zu erklären. Der extraterritoriale Anwendungsbereich des FCPA wurde von vielen Staaten kritisiert bzw als rechtswidrig betrachtet. Seine weltweite Geltung rief erhebliche Rechtsunsicherheit hervor.

Am 01.07.2011 trat der UKBA in Kraft. Kritische Stimmen bezeichneten ihn als eines der strengsten Antikorruptionsgesetze der Welt.15 Grundsätzlich ist der UKBA geprägt von unbestimmten Gesetzesbegriffen. Ein Leitfaden (guidance) 16 soll bei der Auslegung bzw Prävention unterstützend wirken. Wie der FCPA sieht der UKBA einen extraterritorialen persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich vor. In manchen Bereichen wird dem UKBA jedoch ein viel weiterer Anwendungsbereich als dem FCPA zugesprochen.

Grundsätzlich lassen sich viele Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede zwischen den beiden Gesetzen herausarbeiten. Dieser Rechtsvergleich ist von Bedeutung, weil es bisher erst zu einer Verurteilung nach dem UKBA kam und sich aufgrund des ähnlichen Aufbaus der beiden vom common law geprägten Antikorruptionsgesetze durchaus eine mögliche künftige Judikaturlinie zum UKBA in Anlehnung an die des FCPA ableiten lassen könnte.

Die vorliegende Arbeit mit dem Titel „ Der UK Bribery Act 2010, der Foreign Corrupt Practices Act und das österreichische Korruptionsstrafrecht“ setzt sich anfangs mit dem wesentlichen Regelungsinhalt des UKBA und des FCPA auseinander. In einem nächsten Schritt wird auf die Systematik des österreichischen Korruptionsstrafrechts eingegangen.

Die Auseinandersetzung mit dem UKBA, dem FCPA und dem österreichischen Korruptionsstrafrecht bringt einen grundsätzlichen Vergleich mit dem Common Law System und dem Civil Law System mit sich. Ausgehend von dieser isolierten Betrachtung werden Gemeinsamkeiten und Unterschiede dieser drei Antikorruptionsinstrumente herausgearbeitet sowie mögliche Fallkonstellationen aufgezeigt, um den Lesern die gegenständliche Komplexität vor Augen zu halten. Im Anschluss wird auf die wachsende Bedeutung von Compliance- Maßnahmen im Hinblick auf Antikorruptionsvorschriften eingegangen. Zur Veranschaulichung der manchmal abstrakt wirkenden Materie Korruption wurden an mehreren Stellen dieser Arbeit Beispiele aus der Praxis zusammengetragen.

Eine im Rahmen der vorliegenden Arbeit durchgeführte Umfrage behandelt die Wahrnehmung bzw Reaktion auf die Einführung des UKBA der österreichischen Unternehmer, Interessensvertretungen und Politik.

Im zweiten Teil der Arbeit wird auszugsweise auf die wichtigsten internationalen Vorgaben zur Korruptionsbekämpfung und deren Umsetzung im Hinblick auf den UKBA, den FCPA und dem StGB bzw VbVG eingegangen. In weiterer Folge wird die völkerrechtliche Zulässigkeit der extraterritorialen Anknüpfungspunkte des UKBA untersucht.

Abschließend wird die Problematik des Doppelbestrafungsverbotes und der damit in Zusammenhang stehenden Prozessabsprachen plea bargains behandelt, zumal in gewissen Fällen im Hinblick auf die internationale Korruptionsbekämpfung bei ein und demselben Sachverhalt mehrere Geldstrafen unabhängig voneinander verhängt werden können.

II. Überblick über den UK Bribery Act 2010

1. Motive des Gesetzgebers

Der britische Gesetzgeber hat diese neuen Antikorruptionsvorschriften aus mehreren Gründen erlassen.17 Großbritannien war als Unterzeichner der OECD Konvention zur Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr18 verpflichtet, die dort vorgesehenen internationalen Standards betreffend Korruptionsbekämpfung umzusetzen.19 Mit der Einführung des UKBA versuchte man dieser Verpflichtung nachzukommen.

Ein weiterer Grund für diese Gesetzesreform war das bis zum 1. Juli 2010 geltende Korruptionsstrafrecht in England. Es galt als besonders unübersichtlich und veraltet.20 Insbesondere hatte 2008 die OECD die britischen Antikorruptionsbestimmungen der bis zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Prevention of Corruption Acts 1889 to 1916 21 als unnötig kompliziert und zu unbestimmt kritisiert.22 Aus den erläuternden Bemerkungen (explanatory notes) des UKBA geht hervor, dass der britische Gesetzgeber eine Reform im Hinblick auf Bestechungshandlungen im Unternehmensbereich sowohl in Großbritannien als auch im Ausland schaffen will.23

2. Tatbestände nach Section 1 und 2 UKBA

2.1. Vorbemerkung

Eingangs ist festzuhalten, dass der UKBA in sechs Kapitel und zwei Anlagen gegliedert ist. Die Kapitel lassen sich in 20 Sektionen unterteilen. Im 1. Kapitel, general bribery offences, wird in Section 1 die aktive Bestechung (Offences of bribing another person) und in Section 2 die passive Bestechung (Offences relating to being bribed) unter Strafe gestellt.

Es wird zwischen zwei Varianten der aktiven Bestechung und vier Varianten der passiven Bestechung unterschieden.24

2.2. Allgemeine Tatbestände nach Section 1 und 2 UKBA

2.2.1. Tatsubjekt bzw tauglicher Empfänger

In Section 3 wird ausdrücklich klargestellt, dass Bestechung und Bestechlichkeit von natürlichen Personen sowohl im öffentlichen (any function of public nature) als auch im privaten Sektor (any activity connected with a business) strafbar ist.25 Für eine Strafbarkeit nach dem UKBA sind hier Section 1 und Section 2 maßgebend.

Der Täterkreis wird nach Section 3 insofern eingeschränkt, als die Ausübung einer öffentlichen bzw geschäftlichen Funktion oder Handlungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder einer Gremientätigkeit für die Strafbarkeit Voraussetzung sind. In Bezug auf die Gremientätigkeit ist es unerheblich, ob diese unternehmerisch oder nichtunternehmerisch ausgeführt wird.26

Hinsichtlich der aktiven Bestechung ausländischer Amtsträger sind die Bestimmungen der Section 1 und Section 2 als subsidiär zu betrachten, zumal für diese Personengruppe die spezielle Regelung in Section 6 verankert ist.27 Inländische Amtsträger werden dagegen von Section 1 und Section 2 erfasst.28 Section 1 Abs 5 UKBA bzw Section 2 Abs 2 UKBA stellt klar, dass unrechtmäßige Zuwendungen an Dritte ebenso strafbar sind. Umfasst sind somit auch jene Fälle, in denen der Vorteil beispielsweise für Dritte gefordert wird.29

2.2.2. Aktive Bestechung nach Section 1 UKBA

Die aktive Bestechung lässt sich in zwei Varianten unterteilen.

Demnach wird in der ersten Variante entweder ein finanzieller oder sonstiger Vorteil (financial or other advantage) angeboten, versprochen oder gewährt, um zu einer unsachgemäßen Handlung oder Unterlassung (improper performance) zu veranlassen, oder um eine solche nachträglich zu belohnen.

Nach der zweiten Variante macht man sich hingegen strafbar, wenn man weiss oder glaubt, dass bereits das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines finanziellen oder sonstigen Vorteils für den Empfänger pflichtwidrig ist.30

2.2.3. Passive Bestechung nach Section 2 UKBA

Bei der passiven Bestechung ist spiegelbildlich das Verlangen, das Sichversprechen-lassen oder das Annehmen eines finanziellen oder sonstigen Vorteils unter Strafe gestellt.

Der britische Gesetzgeber sieht hier vier Varianten der Strafbarkeit vor.

So macht man sich strafbar, wenn bereits das Verlangen, Sich- versprechen-lassen oder Annehmen eines finanziellen oder sonstigen Vorteils eine Pflichtverletzung begründet.31 Nach einer anderen Variante ist die Strafbarkeit gegeben, wenn die Zuwendung eine Belohnung für die Pflichtverletzung darstellt.32 Erfasst sind darüber hinaus jene Fälle, in denen die Pflichtverletzung des Täters ohne weiteres Zutun eines Dritten erfolgt, da er einen finanziellen oder sonstigen Vorteil erwartet.33 Strafbar macht sich schließlich auch, wer eine Pflichtverletzung begeht, nachdem er einseitig einen finanziellen oder sonstigen Vorteil verlangt hat.34

2.2.4. Pflichtwidrige Handlung (improper performance)

Als unsachgemäße bzw pflichtwidrige Handlung wird an mehreren Stellen des UKBA der Begriff improper performance umschrieben.35 In Section 3 Abs 3 UKBA wird etwa festgehalten, dass die jeweilige Funktion nach Treu und Glauben ausgeführt werden soll.36 Weiters wird unter improper performance die unparteiliche Ausübung beruflicher Entscheidungen verstanden.37

Für die Beurteilung von derartigen strafbaren pflichtwidrigen Handlungen ist die Sichtweise eines unbeteiligten Dritten in Großbritannien entscheidend (Section 5 Abs 1 UKBA). Wie zu den Ausführungen über die aktive und passive Bestechung nach Section 1 und Section 2 bereits erwähnt wurde, kann bereits die Annahme einer unrechtmäßigen Zuwendung nach dem UKBA eine Pflichtwidrigkeit darstellen.38

2.2.5. Vorteil (financial or other advantage)

Als Vorteil wird nach dem UKBA von financial or other advantage gesprochen. Dieser Begriff umfasst materielle und immaterielle Zuwendungen.39 Der UKBA sieht keine ausdrücklichen Geringfügigkeitsgrenzen vor. Nach den Ausführungen im Leitfaden des UKBA werden jedoch bestimmte Zuwendungen als straffrei betrachtet.40

Demnach soll es strafrechtlich unbedenklich sein, Geschäftspartner im Zuge von Verhandlungen bzw Vertragsabschlüssen zum Essen einzuladen oder für die Kosten einer angemessenen Unterkunft aufzukommen.41 Bei derartigen Zuwendungen soll der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebende Rolle spielen.42 Entscheidend ist, dass kein Konnex zwischen der Zuwendung und der Absicht besteht, Geschäfte oder Geschäftsvorteile zu beeinflussen und zu sichern.43 Es wird im Leitfaden des UKBA unter anderem festgehalten, dass Gastfreundschaft sogar als wichtiger Bestandteil von Geschäftsbeziehungen angesehen wird (important part of doing a business).44 So müsse man bei der Betrachtung von Gastfreundschaft, bei Werbezwecken oder sonstigen ähnlichen Handlungen im Hinblick auf eine mögliche Strafbarkeit nach dem UKBA die jeweilige Branche berücksichtigen.45 Beispielhaft werden hier als unbedenkliche Zuwendungen Dienstleistungen im Rahmen einer „geschäftlichen Gastfreundschaft“ in Zusammenhang mit Flughäfen, Hotel Transfers und Geschäftsessen aufgezählt.46 Was der britische Gesetzgeber mit dieser unbestimmten Auslegung beabsichtigte, bleibt unklar.47 So suggeriert meines Erachtens der Terminus „Berücksichtigung der jeweiligen Branche“ eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung verschiedener Branchen.

2.2.6. Innere Tatseite

Der Vorsatz des Bestechenden zielt nach der ersten Variante der Section 1 auf eine Pflichtverletzung des Empfängers oder eines Dritten ab. In der zweiten Variante genügt, dass bereits die Annahme des Vorteils selbst pflichtwidrig ist.48

Bei der Bestechlichkeit nach Section 2 wird bei den vier Varianten an unterschiedliche Voraussetzungen bei der inneren Tatseite angeknüpft. So muss bei der ersten Variante49 nach Section 2 die Pflichtwidrigkeit der Handlung in Zusammenhang mit dem Fordern, Annehmen oder Sich- versprechen-lassen einer unrechtmäßigen Zuwendung vom Vorsatz des Täters umfasst sein.

Bei den anderen Varianten ist es unerheblich, ob der Täter vorsätzlich handelt bzw ob ihm bewusst ist50, dass er seine Funktion rechtswidrig ausübt. Der britische Gesetzgeber verweist in diesem Zusammenhang auf Section 2 Abs 7 und Section 2 Abs 8 UKBA. Unrechtbewusstsein bzw die Kenntnis der Pflichtwidrigkeit ist somit in diesen Fällen nicht erforderlich.51 Der wesentliche Unterschied zu den aktiven Begehungsweisen liegt demnach darin, dass der Täter in vielen Konstellationen verschuldensunabhängig für pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen strafbar werden kann.52

3. Sondertatbestand im öffentlichen Sektor

Nach Section 6 UKBA ist die aktive Bestechung ausländischer Amtsträger strafbar. Die Bestimmungen von Section 1 und Section 2 sind aufgrund dieser speziellen Regelung als subsidiär zu betrachten.53 Der britische Gesetzgeber orientierte sich in diesem Zusammenhang am sehr weit gefassten Amtsträgerbegriff der OECD-Konvention gegen die Bestechung ausländischer Amtsträger von 1997.54 Dementsprechend ist dieser Amtsträgerbegriff nach Section 6 Abs 5 UKBA weit zu verstehen. So werden Personen aufgrund ihres Dienstverhältnisses oder durch ihre Wahl in eine Funktion der Gesetzgebung, Verwaltung oder Gerichtsbarkeit eines Staates außerhalb Großbritanniens von diesem Begriff erfasst. Von diesem Begriff sind weiters Personen umfasst, die Aufgaben in einer internationalen Organisation öffentlichen Rechts55 mit Sitz innerhalb oder außerhalb von Großbritannien bzw Aufgaben in öffentlichen Unternehmen wahrnehmen.56

Als Tatbegehungsweise kommt das Anbieten, Versprechen oder Gewähren der Zuwendung in Betracht. Der Täter muss den Vorsatz haben, den ausländischen Amtsträger in seiner Eigenschaft als Amtsträger zu beeinflussen, um ein Geschäft (business) oder einen anderen Vorteil in Zusammenhang mit einem Geschäftsabschluss (advantage in the conduct of business) zu erhalten.57 Nach den erläuternden Bemerkungen wird unter dem Begriff business die die geschäftliche Abwicklung in Zusammenhang mit Handel bzw einer gewerblichen Tätigkeit (trade or profession) verstanden.58

Im Gegensatz zu Section 1 UKBA gelten Zuwendungen an den ausländischen Amtsträger dann als straffrei, wenn sie nach dem auf die Amtsausführung anwendbaren Recht erlaubt sind.59

4. Sondertatbestände im privaten Sektor

4.1. Nichtergreifung von adäquaten Präventivmaßnahmen durch Unternehmen

Im 3. Kapitel, failure of commercial organisations to prevent bribery, wird in Section 7 die unterlassene Prävention von Korruption von Unternehmen unter Strafe gestellt, wenn sich eine mit dem jeweiligen Unternehmen assoziierte Person (associated person) wegen Bestechung strafbar macht. Eingeschränkt werden die Bestimmungen der Section 7 insofern, als sich der Vorsatz des Täters auf das Erlangen oder Sichern eines Geschäftes oder Geschäftsvorteils für das Unternehmen beziehen muss.60 Unternehmen müssen sich derartige Handlungen einer assoziierten Person aufgrund der akzessorischen Unternehmensstrafbarkeit zurechnen lassen. Bei strafbaren Handlungen von assoziierten Personen wird daher die Schuld eines Unternehmens nicht geprüft, da sie in diesem Zusammenhang vermutet wird.61 Es handelt sich hier somit um eine verschuldensunabhängige Haftung des Unternehmens.62 Im Hinblick auf Strafbarkeit der assoziierten Person ist es nicht notwendig, dass sie strafrechtlich verfolgt wird. Es reicht, wenn sie nach dem UKBA strafbar wäre.63

Section 7 Abs 2 UKBA sieht für das betroffene Unternehmen Straffreiheit vor, wenn es geeignete Vorkehrungen getroffen hat, um ihm zurechenbare Personen von Bestechungshandlungen abzuhalten. Die Beweislast für die Ergreifung derartiger Maßnahmen trifft das Unternehmen.64

4.1.1. Begriff der relevant commercial organisation

Um unter den Anwendungsbereich nach Section 7 zu fallen, müssen Unternehmen unter dem Begriff der relevant commercial organisation subsumiert werden können.

Hier werden zwei große Gruppen unterschieden. Einerseits werden juristischen Personen und Partnerschaften erfasst, die in Großbritannien gegründet wurden oder ihren Sitz dort haben. Es ist dabei unerheblich, wo sie ihre Geschäfte betreiben. Andererseits werden alle anderen Unternehmen unter dem Begriff der relevant commercial organisation subsumiert, die außerhalb von Großbritannien gegründet wurden oder ihren Sitz haben. Maßgebend ist hier lediglich, dass sie in Großbritannien zumindest teilweise geschäftlich (business bzw part of a business) tätig sind.65

Die Einhaltung der Vorgaben des Leitfadens des UKBA kann jedoch zur Straffreiheit führen.66

4.1.2. Begriff der associated person

Section 8 UKBA umschreibt den Begriff der associated person.

Es fallen demnach all jene Personen darunter, die „Leistungen“ für das Unternehmen (relevant commercial organisation) erbringen. Nach Section 8 Abs 4 UKBA kommt es dabei weder auf die Art der Leistung noch auf die Beziehung der associated person zum Unternehmen an. Die Leistung muss in diesem Zusammenhang persönlich oder im Namen des Unternehmens erbracht werden.

Der Begriff associated person umfasst sowohl natürliche als auch juristische Personen und ist dementsprechend weit zu verstehen.67 Ob eine jeweilige Person unter diesen Begriff subsumiert werden kann, ist aufgrund aller maßgeblichen Umstände im Einzelfall zu prüfen.68 Section 8 Abs 3 UKBA zählt beispielhaft Mitarbeiter, Beauftragte und Tochterunternehmen auf. Unter associated persons sind jedoch auch Lieferanten oder Mitarbeiter und Organe eines Joint-Venture-Unternehmens zu subsumieren.69 Bei Zulieferern ist für diese Überlegung maßgebend, ob ihre Tätigkeit über den Warenverkauf hinausgeht.70 In welchem Ausmaß eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen erforderlich ist, um unter diesen Begriff zu fallen, ist noch unklar.71

4.1.3. Haftung der Unternehmensleitung nach Section 14 UKBA

Gemäß Section 14 UKBA müssen sich Mitglieder der Unternehmensleitung (senior officer) dann nach dem UKBA verantworten, wenn sie einem Bestechungstatbestand nach Section 1, 2 oder 6 durch eine assoziierte Person zugestimmt oder diesen stillschweigend geduldet haben.72 Hier ist festzuhalten, dass der Begriff des senior officer weder im Gesetzestext noch im Leitfaden des UKBA näher erläutert ist. Somit ist noch nicht abschließend geklärt, welche Mitarbeiter von Unternehmen als senior officer anzusehen sind.73 So stellt sich die Frage, ob neben der Geschäftsleitung noch andere leitende Angestellte eines Unternehmens unter Section 14 UKBA subsumiert werden können.74

Der Tatbestand nach Section 14 erfährt insofern eine Einschränkung, als nur diejenigen Mitglieder der Unternehmensleitung von einer möglichen Strafbarkeit erfasst werden, die eine enge Verbindung (close connection) zu

Großbritannien aufweisen.75 Mit anderen Worten werden nur jene Personen erfasst, welche die britische Staatsbürgerschaft besitzen oder zumindest ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Großbritannien haben.76

5. Lokale Bräuche und ausländisches Recht

Nationale und regionale Gepflogenheiten betreffend „Geschenkgewohnheiten“ sowie nach ausländischem Recht (written law) straffreie Bestechungszahlungen bilden nach Section 5 Abs 2 UKBA keinen Strafausschließungsgrund. Ausländische Amtsträger können sich hingegen gemäß Section 6 Abs 7 lit c UKBA auf ausländisches Recht berufen, wenn in ihrem Herkunftsland Straffreiheit vorgesehen ist.

Meiner Ansicht nach wirft diese Regelung mehr Fragen auf, da das Annehmen bzw Fordern von Zuwendungen in manchen Kulturen beim Abschluss von Geschäften bzw Verträgen und bei gewissen gesellschaftlichen Anlässen durchaus üblich ist.77 In den folgenden Ausführungen wird deshalb auf derartige lokale Bräuche in verschiedenen Ländern eingegangen.

5.1. Exkurs: Lokale Bräuche

In China wird der Brauch Guanxi in allen gesellschaftlichen Schichten in Bezug auf gegenseitiges Schenken für das berufliche Weiterkommen akzeptiert.78 So ist es beispielsweise in China unter Unternehmern üblich, bei Geschäftsabschlüssen dem Vertragspartner teure Liköre oder Luxuszigarren zu schenken.79

Die ethischen Wurzeln von Guanxi liegen im Konfuzianismus begründet. Guanxi baut auf wechselseitigen sozialen Verbindungen auf, mit dem Ziel, eine jahrelange, wenn möglich lebenslange gegenseitige Abhängigkeit durch „Geschenke“ zu schaffen. Voraussetzung für den Abschluss von Geschäften wiederum ist es, in einer derartigen Guanxi-Verbindung zu stehen. Dies bedeutet, dass man mit erheblichen Schwierigkeiten80 beim Abschluss von Geschäften in China konfrontiert sein kann, wenn man nicht dazu bereit ist, eine Guanxi-Verbindung mit einem chinesischen Unternehmen einzugehen. Ließe man sich hingegen auf ein „Schenken“ ein, um den Geschäftspartner dazu zu bewegen, eine Geschäftsbeziehung aufzubauen,81 würde dies meines Erachtens unter den Anwendungsbereich des UKBA fallen.82

Die chinesische Autorin Zhang Jie brachte das meiner Ansicht nach höchst problematische kulturelle Verständnis von „Netzwerken“ aus chinesischer Sicht präzise auf den Punkt: „ Das Ausnützen von Beziehungen ist eine Wissenschaft für sich, man muss Zeit und Umstände in Betracht ziehen und das Feuer richtig dosieren. Wie bei einem Guthaben: Irgendwann ist es aufgezehrt, man muss sich ein wenig zurückhalten, damit es im entscheidenden Moment aufgefüllt ist, und natürlich muss man immer mal wieder was drauflegen.“83 Wird insbesondere in der westlichen Kultur dem Gesetz überwiegend der Vorrang gegenüber Bräuchen betreffend einer möglichen Strafbarkeit eingeräumt, ist in China etwa die „Dreiheit der Normenkreise“ maßgebend. Die drei folgenden Normen stehen im Vordergrund rechtlicher Überlegungen: quing (menschliche Beziehungen), fa (Gesetze), li (Vernunft);84 In diesem Zusammenhang wird die Gesetzesanwendung von menschlichen Beziehungen überlagert. So wird etwa die Meinung vertreten, dass Guanxi immer ein Teil der (Rechts-)Kultur bleiben und unabhängig von rechtlichen Veränderungen weiterbestehen wird.85

Am Beispiel Guanxi kann man also deutlich sehen, dass Recht nicht isoliert von Kultur und Sprache gesehen werden kann.86 Eine Analyse bzw eine Gegenüberstellung von chinesischem und ausländischem Recht wird unter anderem dadurch erschwert, dass das chinesische Rechtssystem sowohl kontinentaleuropäisch als auch angloamerikanisch geprägt ist.87

Transparency International kam in einer weltweiten Umfrage88 zum Ergebnis, dass die Wahrnehmung von Korruption eine Frage des kulturellen Unrechtsbewusstseins in den einzelnen Ländern sei. Nach einer Umfrage in Thailand meinten etwa 79% der befragten Unternehmer, dass Bestechung Teil des Geschäfts und rechtlich unproblematisch sei.89

5.2. Exkurs: Geschenkaustausch als Teil der Kultur

Mauss90 untersuchte als Erster das System des Geschenkaustauschs und seine Funktion in Bezug auf gesellschaftliche Ordnung. Dabei verglich er in einer Studie archaische Gesellschaften wie die der alten Germanen sowie das alte China miteinander. So kann man nach Mauss den Austausch und im weiteren Sinn auch das oft damit verbundene Schenken als vielseitiges Phänomen betrachten.

Austausch ist demnach ein ökonomisches, juristisches, moralisches, ästhetisches, religiöses, mythologisches und sozio-morphologisches Phänomen.91

Der Autor kam bei seinen Untersuchungen etwa zu folgenden Ergebnissen: Schenken ist Bestandteil des Tausches, es gibt eine Pflicht, Geschenke zu erwidern, eine Pflicht, Geschenke anzunehmen, unter Umständen auch eine Pflicht, Geschenke zu geben,92 und in manchen Fällen sogar eine Pflicht, gegenseitiges Schenken lebenslang aufrecht zu erhalten.93 In gewissen Kulturen herrschte sogar ein Wettstreit darüber, wer die wertvollsten Geschenke machen konnte.94 Das komplexe und teilweise widersprüchliche Phänomen des Schenkens kann man etwa besonders gut in der skandinavischen Kultur beobachten. So galten Geschenke im Zuge von Vertragsabschlüssen grundsätzlich als freiwillig. Sie wurden jedoch immer gegeben und mussten erwidert werden.95 Mauss betrachtete Schenken in archaischen Gesellschaften auf den ersten Blick als freiwilliges, freundschaftliches und selbstloses Handeln. Bei genauerer Betrachtung muss es jedoch als Instrument angesehen werden, um durch indirekten Zwang wirtschaftliche Interessen durchzusetzen.96 Betreffend die chinesische Kultur wird erwähnt, dass durch ein Geschenk keine momentane, sondern eine immerwährende Abhängigkeit gegeben sein kann.97 Darüber hinaus stellte Mauss fest, dass die Annahme eines Geschenks in der annamitischen Moral gefährlich98 ist und dass all diese Überlegungen bis heute in unterschiedlicher Intensität in den verschiedenen Kulturen, je nach Entwicklungsstand, weiterwirken.99

6. Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich

6.1. Innerstaatlicher persönlicher Anwendungsbereich

Section 12 Abs 1 UKBA regelt eine Variante des innerstaatlichen Anwendungsbereichs. So sind gemäß Section 12 Abs 1 UKBA jene natürlichen und juristischen Personen nach dem UKBA strafbar, die die in den Sectionen 1, 2 oder 6 UKBA beschriebenen Bestechungshandlungen innerhalb Großbritanniens begangen haben.

6.2. Außerstaatlicher persönlicher Anwendungsbereich

6.2.1. Allgemeiner Anwendungsbereich

Section 12 Abs 2 UKBA in Verbindung mit Section 12 Abs 3 UKBA regelt eine Variante des extraterritorialen persönlichen Anwendungsbereiches. Demnach werden auch jene Personen nach den Bestimmungen des UKBA strafbar, wenn sie außerhalb Großbritanniens aktiv oder passiv bestechen, die Bestechungshandlung nach dem UKBA strafbar wäre und diese Personen eine enge Verbindung (close connection) zu Großbritannien aufweisen. Es werden somit nach dieser Variante des extraterritorialen Anwendungsbereiches des UKBA drei kumulative Bedingungen vorausgesetzt.

Eine enge Verbindung wird nach Section 12 Abs 4 UKBA bei Personen mit britischer Staatsbürgerschaft sowie bei jenen Personen angenommen, die einen gewöhnlichen Aufenthalt in Großbritannien haben. Bei juristischen Personen wird eine enge Verbindung dann angenommen, wenn sie in Großbritannien gegründet wurden.100

6.2.2. Ortsunabhängigkeit der Bestechungshandlung für juristische Personen

Für den Sondertatbestand für Unternehmen nach Section 7 ist es gemäß Section 3 Abs 6 UKBA unerheblich, ob die nach dem UKBA strafbaren Handlungen außerhalb von Großbritannien gesetzt werden.101 Vielmehr genügt schon, wenn die Bestechungshandlung keine Verbindung nach Großbritannien aufweist.102

Unternehmen müssen darüber hinaus weder in Großbritannien gegründet worden sein, noch ihren Sitz dort haben. Es ist nur erforderlich, dass Unternehmen Geschäfte oder Teile eines Geschäfts (business bzw part of a business) in Großbritannien ausüben, um in den Anwendungsbereich des UKBA zu fallen.103

6.2.3. Überlegungen zu den Begriffen business bzw part of a business

Die Frage, was man nach dem UKBA unter business bzw part of a business versteht, führt meines Erachtens unweigerlich zu einer Auseinandersetzung mit grundlegenden zivilrechtlichen Fragestellungen. So wird man sich überlegen müssen, ob etwa ein rechtsgeschäftliches Angebot im Sinne des § 861 ABGB als Teil eines Rechtsgeschäfts nach bisherigen Überlegungen ausreichen könnte. Dafür spricht, dass mit einem Angebot schon der Vertragsinhalt einseitig feststeht, ein endgültiger Bindungswille besteht und der Zugang erfolgt.104 Dagegen spricht, dass eine bloße Anbotsstellung, beispielsweise von Österreich aus an ein britisches Unternehmen, per se einen äußerst schwachen Anknüpfungspunkt darstellen und zu unüberblickbaren Ermittlungen des SFO führen würde. Um den sachlichen Anwendungsbereich des UKBA bejahen zu können, erscheinen meiner Meinung nach in Zusammenhang mit Angebot und Annahme von Rechtsgeschäften folgende Begleitumstände als mögliche Entscheidungshilfen:

- Der Ort der Verhandlungen bzw des Vertragsabschlusses
- Die Eigentümlichkeit des Leistungsinhaltes
- Unselbständige Nebengeschäfte, die einen Konnex zu Großbritannien aufweisen
- Allgemeine Geschäftsbedingungen, die den Gerichtsstandort Großbritannien festlegen bzw ausschließen
- Die Nationalität der Vertragspartner
- Abwicklung des Rechtsgeschäfts über britische Banken
- Inhalt der Vertragspflichten
- Die Berücksichtigung sachenrechtlicher Grundsätze

Hinsichtlich der Eigentümlichkeit des Leistungsinhaltes wird meiner Ansicht nach für eine Anwendbarkeit des UKBA entscheidend sein, welche Art von Schuldvertrag abgeschlossen wurde. So ist die Frage des Leistungsinhaltes, die Art von Nebengeschäften, der Inhalt von Vertragspflichten und die Berücksichtigung von sachenrechtlichen Grundsätzen mit einem etwaigen Konnex, der den Begriff des business bzw part of a business erfüllt, wohl dahingehend unterschiedlich zu bewerten, ob es sich bei dem jeweiligen Geschäft um einen Tausch-, Kauf-, Werk-, Dienst-, Verwahrungs-, Leih- oder etwa Bestandsvertrag handelt. Grundsätzlich lassen sich mögliche Anknüpfungspunkte, die unter Umständen vom Begriff business bzw part of a business erfasst werden, unter Berücksichtigung von unterschiedlichen Schuldverhältnissen wie folgt darstellen:

- Kaufvertrag: Ort der Übergabe105
- Krediteröffnungsvertrag: Das Bankinstitut, das dem Kunden das Recht einräumt, einen Kredit im Rahmen der vereinbarten Höhe unter Umständen in Anspruch zu nehmen106
- Bestandvertrag: Ort des Bestandobjektes (zB Grundstück, Unternehmen, Patentrecht, Vertriebsrecht, Wohnung), welches zur entgeltlichen Gebrauchsüberlassung auf bestimmte Zeit bestimmt ist.107 Berechtigterweise stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ab welcher Intensität108 bzw Häufigkeit von Geschäftsbeziehungen von business bzw part of a business gesprochen werden kann.109 Insbesondere sorgt dieser Terminus für Unsicherheit, da nicht klar ist, welches Ausmaß der Geschäftsverbindung nach Großbritannien erforderlich ist, um einen Anknüpfungspunkt nach dem UKBA ableiten zu können.110 Der guidance hält in diesem Zusammenhang fest, dass letztlich die Gerichte zu entscheiden haben, ab welchem Zeitpunkt von einer relevant commercial organisation gesprochen werden kann.111 Der Leitfaden des UKBA erläutert, dass dem gesunden Menschenverstand (common sense) bei der Beurteilung dieser Frage eine entscheidende Rolle zukommt.112

6.3. Ausnahmen vom persönlichen Anwendungsbereich

Personen fallen nach Section 13 Abs 1 UKBA nicht in den Anwendungsbereich des UKBA, wenn die Bestechungshandlung im Zuge der Ausübung einer Funktion eines Nachrichtendienstes oder Geheimdienstes notwendig war und dies beweisbar ist.

7. Leitfaden des UKBA

7.1. Allgemeines

Im März 2011 veröffentlichte der britische Justizminister Kenneth Clarke einen Leitfaden (guidance)113, der dem Charakter von Gesetzesmaterialien entspricht und als Präzisierung der teils unbestimmten Begriffe des UKBA dienen sollte. Ein Teil des Leitfadens setzt sich mit der möglichen Straffreiheit von Unternehmen nach dem UKBA auseinander. Hier werden sechs Prinzipien als Präventivmaßnahme dargestellt.

Der Leitfaden betont eingangs die Bedeutung der Bekämpfung von Korruption zur Gewährleistung eines funktionierenden Staatssystems, der Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung sowie des wirtschaftlichen Fortschritts in Entwicklungs- und Schwellenländern.114 Weiters wird hervorgehoben, dass der Leitfaden Klarheit bei der Gesetzesauslegung schaffen soll. Nach den Aussagen von Kenneth Clarke wird das Prinzip der Verhältnismäßigkeit für die Auslegung eine entscheidende Rolle spielen.115 Der britische Justizminister betonte auch, dass eine funktionierende Antikorruptionsgesetzgebung erst die Voraussetzung für einen freien und fairen Markt schaffe.

Allgemein muss man jedoch festhalten, dass der Leitfaden von seiner Rechtsnatur her eine Richtlinie (general application) darstellt.116 Die Entscheidung hinsichtlich einer möglichen Strafbarkeit nach dem UKBA hängt demnach von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.117 Selbst die strafbefreiend wirkenden sechs Prinzipien betreffend Unternehmen müssen nicht eingehalten werden, wenn gleichartige Möglichkeiten zur Prävention bestehen.118

Die Begriffe im Leitfaden wurden bewusst neutral gehalten, um seine generelle Bedeutung hervorzuheben. Im Folgenden werden die im Leitfaden aufgelisteten sechs Prinzipien näher dargestellt.

Zum Teil wird in der Lehre die Meinung bezüglich des extraterritorialen Anwendungsbereiches des UKBA die Meinung vertreten, dass jener durch den Leitfaden erheblich entschärft wurde. Prinzipien wie Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit119 sollten maßgebend bei der Auslegung des Leitfadens gelten.120 Es wird teilweise die Ansicht vertreten, dass lediglich bei hohen Bestechungsbeträgen, wiederholten Verstößen, planmäßiger Bestechung und fehlenden Compliance-Bestimmungen ein extraterritorialer Anwendungsbereich zu rechtfertigen sein wird.121 Allerdings gestehen sich selbst die größten Skeptiker einer möglichen Anwendung des extraterritorialen Geltungsbereichs des UKBA ein, dass es schlussendlich bei den britischen Gerichten liegen wird,122 inwieweit vom großen Ermessensspielraum Gebrauch gemacht werden wird.123 Der Leitfaden erwähnt etwa nur, dass eine bloße Notierung an der Londoner Börse nicht ausreicht, um unter den Begriff relevant commercial organisation zu fallen.124

7.2. Sechs Prinzipien des Leitfadens des UKBA

7.2.1. Proportionate procedures (verhältnismäßiges Verfahren)

Die Maßnahmen sollten im Verhältnis zu den tatsächlichen Risiken und der Größe und der Komplexität des Unternehmens stehen. Wie differenziert man eine verhältnismäßige Maßnahme betrachten muss,125 versucht der Leitfaden an der unterschiedlichen Kommunikation in Unternehmen beispielhaft zu veranschaulichen. So wird man bei der Umsetzung von Präventivmaßnahmen in größeren Unternehmen einen erheblich höheren Aufwand als bei kleinen Unternehmen benötigen, da der Informationsaustausch anonymer und schriftlich erfolgt.126 Bei diesen Überlegungen soll im Hinblick auf jeweilig unterschiedlich hohe Anforderungen der Antikorruptionsmaßnahmen etwa das Wesen, die Größe oder die Komplexität der Unternehmen eine entscheidende Rolle spielen.127

7.2.2. Top-level commitment (Verpflichtung der Unternehmensführung)

Nach diesem Prinzip128 sollte eine entsprechende Implementierung unternehmensinterner Verhaltensregeln zur Korruptionsprävention beitragen.129 Es wird betont, dass es Aufgabe der Unternehmensführung ist, derartige interne Vorgaben umzusetzen.130 In diesem Zusammenhang wird die Schulung von Mitarbeitern hinsichtlich Antikorruptionsmaßnahmen genannt. Die unternehmensinternen Verhaltensbestimmungen sollten für alle Mitarbeiter möglichst einfach zugänglich sein. Der Leitfaden nennt hier beispielsweise die Homepage bzw das Intranet des jeweiligen Unternehmens.131

7.2.3. Risk assessment(Risikobewertung)

Nach diesem Prinzip müssen für eine effiziente Korruptionsprävention in regelmäßigen Abständen interne und externe Risikofaktoren in Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens beobachtet und analysiert werden.132

Hinsichtlich derartiger externer Faktoren werden im Leitfaden die jeweilige Branche (hier ist wohl auch eine Orientierung am Bribery Index133 hilfreich) oder das jeweilige Land als ein Indiz für den Korruptionsgrad erwähnt.134 Demnach stellen beispielhaft Geschäfte mit jenen Unternehmen ein Risiko für eine mögliche Strafbarkeit nach Bestechungsdelikten dar, die geringer oder keiner Kontrolle unterliegen und keine transparenten internen Verhaltensregeln installiert haben.135 Bei den internen Risikofaktoren werden beispielhaft Ausbildungsdefizite136 sowie mangelhaftes Finanzcontrolling genannt. Weiters werden Bonussysteme erwähnt, die hohe Risikobereitschaft belohnen.137

7.2.4. Due diligence(Sorgfaltspflicht)

Nach diesem Prinzip sollte insbesondere auf die Auswahl der Geschäftspartner und die damit verbundenen Risiken geachtet werden.

Demnach sollten auch Lieferantenbeziehungen und für Unternehmen tätige Berater geprüft werden.138

Entscheidendes Kriterium ist hier nicht bloß die externe, sondern auch die interne Analyse der Geschäftspartner. Es soll folglich eine Überprüfung in persönlicher und organisatorischer Hinsicht stattfinden.139 Im Besonderen sollte daher eine sorgfältige Überwachung bzw Sorgfalt bei Unternehmenstransaktionen, der Erschließung neuer Märkte sowie bei der Auswahl des eigenen Personals stattfinden.140

7.2.5. Communication (Mitteilungspflicht)

Korruptionsprävention sollte insbesondere durch interne und externe Kommunikation bzw Information über die Wichtigkeit der Einhaltung von Antikorruptionsvorschriften gewährleistet sein.141 Insbesondere sollten Mitarbeiter und mögliche Geschäftspartner über den Umfang von präventiven Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung und die damit verbundenen möglichen Sanktionen bei Nichteinhaltung in Kenntnis gesetzt werden.142 So können etwa unternehmensintern Kurse oder e-learning Programme hinsichtlich Compliance-Maßnahmen eine effektive Schulung der Mitarbeiter gewährleisten.143

7.2.6. Monitoring and review (Überwachungs- und Überprüfungspflicht)

Nach diesem Prinzip sollten die entsprechend getroffenen Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung ständig überprüft und verbessert werden.144 Hier wird unter anderem auf das Prinzip top level commitment verwiesen.145 Derartige Maßnahmen können sowohl unternehmensintern von leitenden Angestellten als auch von externen Prüfern durchgeführt werden.146

8. Strafen

Bei einem Verstoß einer natürlichen Person gegen den UKBA kann eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe in unbegrenzter Höhe verhängt werden.147 Nach Section 7 sieht der UKBA für Unternehmen unbeschränkte Geldstrafen148 und/oder einen möglichen Ausschluss bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen vor.

9. Strafverfolgung

Section 10 regelt die behördliche Zuständigkeit in der Strafverfolgung. So dürfen in Großbritannien Strafverfahren nach dem UKBA nur mit Zustimmung des Leiters der Staatsanwaltschaft oder des Direktors des SFO eingeleitet werden.

10. Zusammenfassung

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass natürliche und juristische Personen aufgrund verschiedener Anknüpfungspunkte des UKBA als mögliche Deliktsubjekte in Frage kommen. Neben den allgemeinen Tatbeständen nach Section 1 und Section 2 sind hier die spezielle Regelung im öffentlichen Bereich nach Section 6 und die Sondertatbestände für Unternehmen nach Section 7 zu erwähnen.

Den schwächsten und somit zugleich interessantesten Anknüpfungspunkt stellt meines Erachtens die Tatsache dar, dass Unternehmen vom UKBA erfasst werden, wenn sie Teile ihrer Geschäfte in Großbritannien abwickeln. Wenn man bedenkt, dass es in diesem Zusammenhang irrelevant ist, wo eine Bestechungshandlung begangen wurde, ist der Anwendungsbereich des UKBA in vielen Fällen gegeben.

Gerade diese Bestimmungen rufen Rechtsunsicherheit hervor. So ist es meiner Meinung nach bedenklich, dass diese Geschäftsbeziehung in keinem Zusammenhang mit der eigentlichen Bestechungshandlung stehen muss. Es wird daher in der vorliegenden Arbeit erörtert, ob eine derartige Regelung überhaupt völkerrechtlich zulässig ist. Der britische Gesetzgeber bzw die britischen Gerichte werden hier wohl noch konkretisieren müssen, ab welcher Intensität der Geschäftsbeziehung man von einer Geschäftsbeziehung im Sinne von business bzw part of a business sprechen kann.149

Die durch den extraterritorialen Rechtsanwendungsbereich150 des UKBA hervorgerufene internationale Rechtsunsicherheit ist also nicht verwunderlich.151 Einerseits wird in den explanatory notes des UKBA festgehalten, dass der extraterritoriale Anwendungsbereich dann gegeben sein soll, wenn jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw seinen Wohnsitz in Großbritannien hat oder eine juristische Person in Großbritannien gegründet wurde.152 Andererseits besagt Section 7 Abs 5 b UKBA, dass jede juristische Person unter den Anwendungsbereich des UKBA fällt, wenn sie „Geschäfte“ (business) oder nur part of a business in Großbritannien durchführt. Hier ist meines Erachtens eine irritierende und widersprüchliche Regelung getroffen worden. Britische Unternehmen fallen meist durch ihren Sitz bzw ihre Geschäftstätigkeit in Großbritannien nach dem Territorialitätsprinzip bzw nach Section 7 Abs 5 a und c UKBA per se unter den Anwendungsbereich des UKBA. Wenn es also gemäß Section 7

Abs 5 b bzw d UKBA heißt, dass any other body incorporated bzw partnership (wherever formed) which carries on a business, or part of a business, in any part of the United Kingdom unter den UKBA fällt, so muss man konsequenterweise den extraterritorialen Anwendungsbereich bejahen, da unter any other body incorporated bzw partnership (wherever formed) sämtliche (also auch ausländische) juristische Personen zu subsumieren sind.

Ein weiteres Problem stellt der Begriff der associated person dar, zumal auch dieser Terminus sehr unbestimmt formuliert ist und sowohl natürliche als auch juristische Personen umfasst.

So müssen sich Unternehmen uU für Bestechungshandlungen von Tochterunternehmen153 nach dem UKBA strafrechtlich verantworten. Den britischen Richtern wird mit diesen unbestimmten Regelungen ein enormer Ermessensspielraum bei Verhängung von Sanktionen gegeben, zumal für natürliche Personen bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe154 und bei juristischen Personen unbegrenzte Geldstrafen155 vorgesehen sind. Abschließend sei angemerkt, dass das SFO die extraterritoriale Anwendung156 des UKBA insbesondere dadurch zu rechtfertigen versucht, da ansonsten britische Unternehmen im internationalen Wettbewerb benachteiligt würden.157

Die anschließende Auseinandersetzung mit dem FCPA wird zeigen, dass der US-amerikanische Gesetzgeber ähnlich argumentiert.

11. Wahrnehmung des UK Bribery Act 2010 aus österreichischer Sicht

11.1. Vorbemerkung

Das folgende Kapitel behandelt zunächst die Ergebnisse einer Umfrage zur Wahrnehmung österreichischer Unternehmen des UKBA. Anschließend wird auf Stellungnahmen österreichischer politischer Parteien, der Wirtschaftskammer Österreich, des Außenhandelscenters in London und der Korruptionsstaatsanwaltschaft bzw von Oberstaatsanwalt Kurt Spitzer eingegangen. Eine Anfrage an das SFO und TI Österreich blieb unbeantwortet.

11.2. Aufbau und Gestaltung der Umfrage

Es wurde eine Umfrage bei österreichischen Unternehmen durchgeführt. Dabei wurden folgende Fragen gestellt:

- Ist Ihnen der UK Bribery Act 2010 schon bekannt?
- Wenn JA, haben Sie Maßnahmen (zB Compliance-Bestimmungen) getroffen?
- Wenn NEIN, werden Sie sich jetzt mit diesen Gesetzesbestimmungen auseinandersetzen?
- Inwiefern glauben Sie, dass der UK Bribery Act 2010 den Unternehmensbereich in Österreich beeinflussen wird?
- Wurden Sie von einem Ihrer Geschäftspartner auf dieses neue internationale Antikorruptionsgesetz aufmerksam gemacht?
- Bekamen Sie Angebote von Unternehmen, die auf Unternehmensberatung spezialisiert sind, um Ihre Compliance-Maßnahmen auf den UK Bribery Act 2010 abzustimmen?
- Wurden Sie von Ihrer gesetzlichen Interessensvertretung, der Wirtschaftskammer, über dieses neue Gesetz informiert?

Vor den Fragen wurde auf etwa einer halben Seite der UKBA wie folgt dargestellt, um sich bei dessen Unkenntnis zumindest mit Frage drei auseinandersetzen zu können:

Der UK Bribery Act 2010 sieht einen extraterritorialen Anwendungsbereich vor. So macht sich et rittland strafbar, falls das Unternehmen einen wirtschaftlichen Anknüpfungspunkt zu Gro ß britannien hat. Unter Umständen kann auch ein österreichisches Unternehmen strafbar werden, wenn ein Geschäftspartner ein britisches Unternehmen besticht. Das Geschäft, auf das sich die Bestechung bezieht, muss keinen Bezug zu Gro ß britannien haben. Besonders bedenklich ist, dass „ corporate hospitality “ und karitative Zuwendungen von den Strafbestimmungen erfasst werden k önnen. Generell verboten sind sogenannte „ facilitation payments “ , das hei ß t geringfügige Zahlungen, um (Amts-)Handlungen zu bewirken bzw zu beschleunigen, auf die bereits ein Rechtsanspruch besteht.

Bei der Auswahl der teilnehmenden Unternehmen wurde der internationale Bribe Payers Index berücksichtigt. Dieser Index führt jene Branchen an, die als besonders korruptionsgefährdet gelten. Hier sind beispielhaft die Pharma- und Metallindustrie, das Baugewerbe, Energiezulieferer, die Dienstleistungs- und Versicherungsbranche, das Transportwesen sowie Logistik- und Technologieunternehmen zu nennen.158

Die Auswahl dieser Unternehmen war für die Untersuchung zur Wahrnehmung von nationalen und internationalen

Antikorruptionsbestimmungen aussagekräftig, zumal die Unternehmen dieser Branchen entweder an der Wiener Börse notierten und bzw oder in erheblichem Ausmaß Exportgeschäfte betreiben. Folglich sollten diese Unternehmen entsprechende Compliance-Maßnahmen implementiert haben bzw sich bei Auslandsgeschäften mit den jeweiligen Gesetzen bei Vertragsabschlüssen auseinandersetzen.

Die Fragen wurden zuerst per E-Mail an die jeweiligen Unternehmen versendet. Um das Ergebnis zu verbessern, wurden die Fragen zudem per Post an die jeweiligen Vorstände bzw Rechts- oder Compliance-Abteilungen verschickt.

Von insgesamt 140 kontaktierten Unternehmen haben 30 geantwortet. Das entspricht einer Quote von 21,43%. Von 5 Unternehmen wurde mitgeteilt, dass nach Rücksprache mit dem jeweiligen Vorstand nicht an der Umfrage teilgenommen wird bzw aufgrund einer Vielzahl an Anfragen keine freien Kapazitäten dafür vorhanden sind.

Demnach wurden 25 Fragebögen mit folgendem Ergebnis ausgewertet:

- 15 von 25 Unternehmen (60%) war der UKBA bekannt.
- 10 Unternehmen (40%) haben entsprechende Maßnahmen getroffen.
- 5 Unternehmen (somit ein Fünftel) wurden von ihren Geschäftspartnern über den UKBA informiert.
- 7 Unternehmen (28%) bekamen von Unternehmensberatungen entsprechende Angebote.

In diesem Zusammenhang möchte ich eine interessante Rückantwort zitieren: „Angesichts der aktuellen Neuregelung des österreichischen Korruptionsstrafrechtes sind direkte Auswirkungen aus dem UKBA nicht zu erwarten. Dies, da ohnedies mit einer wachsenden awareness zu rechnen ist. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen künftiger Weiterentwicklungen des österreichischen Korruptionsstrafrechtes, Anleihen bei britischem Recht genommen werden oder auf Erfahrungswerte aus UK zurückgegriffen wird. So ist zu erwarten, dass die strenge Rechtslage im UK als Argument für Verschärfungen des Strafrechts hierzulande herangezogen wird (gleiches Regelungsniveau). “

Ein führendes Unternehmen auf dem Energiesektor antwortete: „Wir hatten bereits vor Erlassung des UKBA eine interne Anti-Korruptionsrichtlinie, die detaillierte Festlegungen in Hinblick auf passive und aktive Bestechung getroffen hat. Mit der Verschärfung der strafrechtlichen Anti- Korruptionsbestimmungen in österreich, die wir auch in unserer Richtlinie abgebildet haben, ergibt sich für Personen unseres Unternehmens ein sehr enger Handlungsspielraum, weshalb wir derzeit keinen Handlungsbedarf sehen. “

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass einem Großteil der vom UKBA potentiell betroffenen Unternehmen der UKBA bekannt ist. Die Rücklaufquote wirkt zwar auf den ersten Blick bescheiden, es muss meines Erachtens jedoch berücksichtigt werden, dass die gegenständliche Umfrage thematisch einen wesentlichen Teil interner Geschäftsprozesse von Unternehmen betrifft. Im Hinblick auf die getroffenen Maßnahmen gaben zwei Drittel der Unternehmen an, entsprechende Vorkehrungen getroffen zu haben. Hier muss man meiner Ansicht nach insofern differenzieren, als viele Unternehmen Compliance-Maßnahmen schon vor Einführung des UKBA durchgeführt haben und die Ansicht vertreten, dass der UKBA ein höheres Schutzniveau in der Korruptionsbekämpfung nach sich ziehen wird.

Die Frage der getroffenen Maßnahmen ist meines Erachtens eng verknüpft mit der Informationspolitik der jeweiligen Unternehmen. So wurde etwa ein Fünftel der Unternehmen von seinen Geschäftspartnern über den UKBA informiert. Gerade die Unternehmenskommunikation scheint mir in diesem Zusammenhang von erheblicher Bedeutung, zumal weder Interessensvertretungen noch die Politik entsprechende Stellungnahmen über den Einfluss des UKBA auf das österreichische Korruptionsstrafrecht abgegeben haben.

Betreffend die Frage, ob Unternehmen von Unternehmensberatern über Compliance-Maßnahmen im Hinblick auf den UKBA informiert wurden, antwortete immerhin rund ein Drittel positiv. Unübersehbar ist hier meiner Meinung nach, dass sich Unternehmensberater mit der Einführung des UKBA die Eröffnung eines neuen Marktsegments erhoffen.

11.3. Stellungnahmen zum UKBA

Die Wirtschaftskammer Österreich bemerkte, dass in der Praxis keine Unternehmen zur Beratung an sie herantreten und verwies auf die entsprechende Information zum UKBA auf ihrer Homepage. Auf der Homepage finden sich jedoch nur sehr allgemein gehaltene Ausführungen zum UKBA. So wird auf die möglichen hohen Sanktionen und den extraterritorialen Anwendungsbereich im privaten Sektor hingewiesen.159 Das Außenhandelscenter der Wirtschaftskammer Österreich in London konnte die Frage nach dem Einfluss des UKBA auf das österreichische Korruptionsstrafrecht nicht beantworten mit der Begründung, dass es bis jetzt noch kein Urteil mit extraterritorialem Bezug gebe. Die WKStA bedauerte, dass eine Beantwortung der Fragen aufgrund der allgemeinen Ausführungen nicht möglich sei. Es wurde bemerkt, dass grundsätzlich von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden das in Österreich gültige Strafrecht angewendet werde.

Oberstaatsanwalt Kurt Spitzer160 hielt fest, dass natürlich Fälle denkbar seien, in denen sich ein österreichischer Unternehmer in Großbritannien für sein Verhalten verantworten müsse. Seiner Ansicht nach werde sich der Einfluss des UKBA auf das österreichische Korruptionsstrafrecht jedoch in Grenzen halten. Vielmehr sei es Aufgabe der einzelnen Staaten, glaubhafte und effiziente Rahmenbedingungen zur Korruptionsbekämpfung zu schaffen. Eine internationale Korruptionsbekämpfung sei demnach nur dann möglich und erfolgreich, wenn die einzelnen Staaten Korruption in den eigenen Reihen nicht zulassen und entsprechend strafrechtlich sanktionieren würden.

Von den politischen Parteien Österreichs wurden die SPÖ, die ÖVP, die Grünen und die FPÖ angeschrieben, wobei lediglich die Grünen und die FPöantworteten. So führte Albert Steinhauser von den Grünen aus, dass ihm der UKBA und dessen sehr weiter internationaler Anwendungsbereich bei gleichzeitig geringem Bezug zu Großbritannien bekannt sei.

[...]


1 http://www.dgap.de/dgap/static/News/?newsType=&newsID=679402.

2 http://www.pwc.de/de/compliance/grossbritannien-verschaerft-mit-bribery-act-die-gangart-im-kampf-gegen-korruption.jhtml.

3 http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/neuer-uk-bribery-act-2010-null-toleranz-bei-korruption/.

4 http://www.deacons.com.hk/eng/knowledge/knowledge_390.htm.

5 http://www.lexology.com/library/detail.aspx?g=78a1fcbc-9313-4031-875f-616d6c9b588b.

6 http://lugger-bankler.at/news,24,de,5.html.

7 http://articles.businessinsider.com/2011-09-21/europe/30183591_1_uk-corporations-compliance- program.

8 BAE Systems ist ein multinationaler Rüstungs-, Informationssicherheits- und Luftfahrtkonzern mit Sitz in London.

9 http://www.sfo.gov.uk/press-room/latest-press-releases/press-releases-2010/former-bae-agent- charged-with-corruption.aspx; Loughman/Sibery, Bribery and Corruption 240.

10 Loughman/Sibery, Bribery and Corruption 31.

11 http://peter-lachnit.suite101.de/alfons-mensdorff-pouilly---cash-as-cash-can-a69409.

12 Dolata, Compliance contra Korruption 7.

13 Kowalski, Die Wahlbestechungen im kaiserzeitlichen Rom, http://pomoerium.eu/pomoer/pomoer6/Kowalski.pdf.

14 http://www.justice.gov/criminal/fraud/fcpa/statutes/regulations.html.

15 http://www.pwc.de/de/compliance/grossbritannien-verschaerft-mit-bribery-act-die-gangart-im-kampf- gegen-korruption.jhtml.

16 http://www.justice.gov.uk/downloads/legislation/bribery-act-2010-guidance.pdf.

17 Explanatory notes of the UKBA Rz 5.

18 http://www.oecd.org/document/5/0,3746,de_34968570_39907066_42628933_1_1_1_1,00.html.

19 Kappel/Lagodny, StV 11 2012, 697.

20 Deister/Geier/Rew, CCZ 2011, 81.

21 Explanatory notes of the UKBA Rz 4.

22 Jaros, Der Standard, 03.05.2011; Deister/Geier, CCZ 2011,12.

23 Explanatory notes of the UKBA Rz 3; vgl Loughman/Sibery, Bribery and Corruption 30.

24 Daniel/Rubner, NJW-Spezial 2011, 335.

25 Explanatory notes of the UKBA Rz 28.

26 Deister/Geier, CCZ 2011,13.

27 Deister/Geier, CCZ 2011,13.

28 Deister/Geier, CCZ 2011,13.

29 Vgl Explanatory notes of the UKBA Rz 41.

30 Daniel/Rubner, NJW-Spezial, 335; Walther/Zimmer, RIW 2011, 200; Belser, ZRFC 2011, 246; Deister/Geier/Rew, CCZ 2011, 83.

31 Kappel/Lagodny, StV 11 2012, 696.

32 Kappel/Lagodny, StV 11 2012, 696.

33 Deister/Geier, CCZ 2011,13; Walther/Zimmer, RIW 2011, 200.

34 Deister/Geier, CCZ 2011,13; Walther/Zimmer, RIW 2011, 200.

35 The UK Bribery Act 2010 - Guidance Rz 18.

36 Vgl Walther/Zimmer, RIW 2011, 200; Scheint, NJW-Spezial 2011, 440.

37 Section 3 Abs 4 UKBA; Schorn/Sprenger, CCZ 2013, 105; Deister/Geier/Rew, CCZ 2011, 83.

38 Kappel/Lagodny, StV 2012, 696.

39 Deister/Geier, CCZ 2011,14.

40 The UK Bribery Act 2010 - Guidance Rz 26.

41 The UK Bribery Act 2010 - Guidance Rz 26.

42 The UK Bribery Act 2010 - Guidance Rz 26.

43 Scheint, NJW-Spezial 2011, 440.

44 The Bribery Act 2010 - Guidance Rz 26.

45 The Bribery Act 2010 - Guidance Rz 29; vgl Walther/Zimmer, RIW 2011, 201.

46 The Bribery Act 2010 - Guidance Rz 30.

47 The Bribery Act 2010 - Guidance Rz 26.

48 Deister/Geier/Rew, CCZ 2011, 83.

49 Section 2 UKBA (Case1).

50 Vgl Explanatory notes of the UKBA Rz 26.

51 Haag, Der UKBA und der FCPA im Vergleich,15; Walther/Zimmer, RIW 2011, 200.

52 Haag, Der UKBA und der FCPA im Vergleich,15; http://www.btu-group.de/btu/wp- content/uploads/2011/05/BTU-Simon-Newsletter-Mai-2011.pdf, 1.

53 Deister/Geier, CCZ 2011, 14.

54 Deister/Geier, CCZ 2011, 14; Kappel/Lagodny, StV 2012, 697; Walther/Zimmer, RIW 2011, 200.

55 Explanatory notes of the UKBA Rz 34.

56 Deister/Geier, CCZ 2011, 14.

57 Section 6 Abs 2 UKBA; Walther/Zimmer, RIW 2011, 200; Explanatory notes of the UKBA Rz 44; Loughman/Sibery, Bribery and Corruption 32; Deister/Geier, CCZ 2011,14.

58 Explanatory notes of the UKBA Rz 46.

59 Walther/Zimmer, RIW 2011, 200.

60 The Bribery Act 2010 - Guidance Rz 33; Daniel/Rubner, NJW-Spezial, 335; Deister/Geier, CCZ 2011, 15; Schorn/Sprenger, CCZ 2013, 105; Deister/Geier/Rew, CCZ 2011, 84.

61 Kappel/Lagodny, StV 2012, 697; Deister/Geier, CCZ 2011, 15; Schorn/Sprenger, CCZ 2013, 105; Deister/Geier/Rew, CCZ 2011, 84.

62 Frank, Compliance Risiken 31.

63 Deister/Geier, CCZ 2011, 15; Explanatory notes of the UKBA Rz 51.

64 Kappel/Lagodny, StV 2012, 697; vgl Deister/Geier/Rew CCZ 2011, 84; Deister/Geier CCZ 2011, 15; Scheint, NJW-Spezial 2011, 440.

65 Deister/Geier, CCZ 2011, 18; siehe dazu Ausführungen auf Seite 18 f.

66 Siehe Seite 21 f.

67 Walderdorff/Wächter, AnwBl 2011, 363; Frank, Compliance Risiken 32; Deister/Geier, CCZ 2011, 81; The UK Bribery Act 2010 - Guidance Rz 37.

68 Deister/Geier, CCZ 2011, 15; Walther/Zimmer, RIW 2011, 202; Deister/Geier / Rew, CCZ 2011, 84.

69 Kappel/Lagodny, StV 2012, 697; Daniel/Rubner, NJW-Spezial, 335.

70 Deister/Geier/Rew, CCZ 2011, 84.

71 Deister/Geier, CCZ 2011, 15; Haymerle, ecolex 2011, 678; vgl Loughman/Sibery, Bribery and Corruption 61.

72 Deister/Geier, CCZ 2011, 18.

73 Deister/Geier, CCZ 2011, 17.

74 Deister/Geier, CCZ 2011, 17.

75 Explanatory notes of the UKBA Rz 69.

76 Section 14 Abs 3 UKBA; vgl Haymerle, ecolex 2011, 678.

77 Vgl Scheint, NJW-Spezial 2011, 440.

78 http://www.zeit.de/karriere/beruf/2011-12/geschenke-geschaeftsreisen.

79 http://www.zeit.de/karriere/beruf/2011-12/geschenke-geschaeftsreisen.

80 Loughman/Sibery, Bribery and Corruption 227.

81 Loughman/Sibery, Bribery and Corruption 227.

82 Scheint, NJW-Spezial 2011, 440.

83 Krippendorf, Die Bedeutung von Guanxi in der chinesischen Gesellschaft 9.

84 http://cdhk.tongji.edu.cn/pdf/NL8.pdf.

85 Huck/Wang, China und Deutschland 78.

86 Huck/Wang, China und Deutschland 77.

87 Huck/Wang, China und Deutschland 79.

88 Metzler, NZZ, 09.12.2010.

89 Loughman/Sibery, Bribery and Corruption 235.

90 Bedeutender jüdischer Soziologe (1872-1950).

91 Mauss, Die Gabe10; 176.

92 Mauss, Die Gabe 36.

93 Mauss, Die Gabe 10.

94 Mauss, Die Gabe 10.

95 Mauss, Die Gabe 17.

96 Mauss, Die Gabe 18.

97 Mauss, Die Gabe 155.

98 Mauss, Die Gabe 156.

99 Mauss, Die Gabe 157 f; 166 f.

100 Deister/Geier / Rew, CCZ 2011, 85.

101 Explanatory notes of the UKBA Rz 60.

102 Frank, Compliance Risiken 30.

103 Kappel/Lagodny, StV 2012, 697; Haymerle, ecolex 2011, 679.

104 Vgl Perner/Spitzer/Kodek, Bürgerliches Recht3 53 f.

105 Vgl Perner/Spitzer/Kodek, Bürgerliches Recht3 217 f.

106 Vgl Perner/Spitzer/Kodek, Bürgerliches Recht3 242 f.

107 Vgl Perner/Spitzer/Kodek, Bürgerliches Recht3 230 f.

108 http://www.wirtschaftsstrafrecht.de/aktuelles/uk-bribery-act-seit-01.07.2011-in-kraft.

109 http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/11-01/index.php?sz=7, 24.

110 Breitsprecher, AnwZertHaGesR, Anm 2; Spranz, Der Standard, 13.09.2011; Brauneis, Die Presse 2011/14/02,1; Haymerle, ecolex 2011, 679; Hargreaves/Forge in Lewisch (Hrsg), Jahrbuch Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit 2011, 92.

111 The UK Bribery Act 2010 - Guidance Rz 34; Deister/Geier / Rew, CCZ 2011, 84.

112 Kappel/Lagodny, StV 2012, 698.

113 http://www.justice.gov.uk/downloads/legislation/bribery-act-2010-guidance.pdf.

114 The Bribery Act 2010 - Guidance Rz 9.

115 The Bribery Act 2010 - Guidance Rz 36; vgl Loughman/Sibery, Bribery and Corruption 58;

116 vgl Haymerle, ecolex 2011, 678; Deister/Geier CCZ 2011, 15.

117 The Bribery Act 2010 - Guidance Rz 4; Deister/Geier / Rew, CCZ 2011, 81.

118 The Bribery Act 2010 - Guidance Rz 5.

119 The Bribery Act 2010 - Guidance Principle Rz 36.

120 Deister/Geier/Rew, CCZ 2011, 89.

121 Deister/Geier/Rew, CCZ 2011, 89.

122 The Bribery Act 2010 - Guidance Rz 34.

123 Deister/Geier/Rew, CCZ 2011, 89; Deister/Geier CCZ 2011, 15.

124 The Bribery Act 2010 - Guidance Principle Rz 36.

125 Vgl Loughman/Sibery, Bribery and Corruption 59.

126 The Bribery Act 2010 - Guidance Principle 1 Rz 1.2.

127 Deister/Geier, CCZ 2011, 87.

128 The Bribery Act 2010 - Guidance Principle 1 Rz 2.3.

129 Vgl vgl Loughman/Sibery, Bribery and corruption 60.

130 Deister/Geier, CCZ 2011, 87.

131 Busch/Hjerttonsson, CFO aktuell 2013, 98.

132 Deister/Geier/Rew, CCZ 2011, 87.

133 http://www.transparency.org/research/cpi/overview.

134 Vgl vgl Loughman/Sibery, Bribery and corruption 60.

135 The Bribery Act 2010 - Guidance Principle 3 Rz 3.6.

136 Vgl Loughman/Sibery, Bribery and Corruption 61.

137 Deister/Geier/Rew, CCZ 2011, 87.

138 The Bribery Act 2010 - Guidance Principle 4 Rz 5.3.

139 Deister/Geier/Rew, CCZ 2011, 88.

140 Deister/Geier/Rew, CCZ 2011, 88.

141 Vgl Loughman/Sibery, Bribery and Corruption 62.

142 The Bribery Act 2010 - Guidance Principle 5 Rz 5.3; Loughman/Sibery, Bribery and Corruption 62.

143 Deister/Geier/Rew, CCZ 2011, 88.

144 Daniel/Rubner, NJW-Spezial, 335; vgl Loughman/Sibery, Bribery and Corruption 62.

145 The Bribery Act 2010 - Guidance Principle 6 Rz 6.3.

146 Deister/Geier/Rew, CCZ 2011, 88.

147 Section 11 Abs 1 UKBA.

148 Section 11 Abs 2 und Section 11 Abs 3 UKBA.

149 Haymerle, ecolex 2011, 678; Scheint, NJW-Spezial 2011, 440.

150 Frank, Compliance Risiken 30.

151 http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/11-01/index.php?sz=7; Loughman/Sibery, Bribery and Corruption, 240; Daniel/Rubner, NJW-Spezial 2011, 335; Kappel/Lagodny, StV 11 2012, 695; Deister/Geier / Rew, CCZ 2011, 84.

152 Explanatory notes of the UKBA Rz 59.

153 Section 8 Abs 3 UKBA.

154 Section 11 b UKBA.

155 Section 11 Abs 2 UKBA.

156 Haymerle, ecolex 2011, 679.

157 Daniel/Rubner, NJW-Spezial 2011, 336; vgl Loughman/Sibery, Bribery and Corruption 30.

158 http://bpi.transparency.org/bpi2011/results/.

159 http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=625821&dstid=0.

160 Interview am 23.09.2011.

Ende der Leseprobe aus 190 Seiten

Details

Titel
Der UK Bribery Act 2010, der Foreign Corrupt Practices Act und das österreichische Korruptionsstrafrecht
Hochschule
Leopold-Franzens-Universität Innsbruck  (Strafrecht)
Autor
Jahr
2014
Seiten
190
Katalognummer
V353726
ISBN (eBook)
9783668399181
ISBN (Buch)
9783668399198
Dateigröße
1163 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Korruption UK Bribery Act Compliance Extraterritorialität
Arbeit zitieren
Martin Wolf (Autor:in), 2014, Der UK Bribery Act 2010, der Foreign Corrupt Practices Act und das österreichische Korruptionsstrafrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/353726

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