Kann man über moderne Medien seiner Betreuerpflicht gerecht werden?

Möglichkeiten der Gestaltung der persönlichen Kontakte anhand moderner Medien in der täglichen Betreuungsarbeit mit jungen Volljährigen hinsichtlich eines angemessenen Nähe- und Distanzverhältnisses


Research Paper (undergraduate), 2015

39 Pages, Grade: 2,1


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Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Problemvorstellung

3 Begriffserklärung
3.1 Junge Volljährige
3.2 Betreuerpflichten
3.2.1 Besprechungspflicht
3.3 Moderne Medien
3.3.1 Nutzung der modernen Medien von den jungen Betreuten

4 Nähe und Distanz
4.1 vom Rollenverständnis bis zur Teambildung
4.1.1 die Rollentheorie nach Krappmann
4.1.2 mögliche Rollen eines Betreuers und seines Betreuten
4.1.3 Teamentwicklungsprozess nach B.W. Tuckman
4.2 mögliche Probleme von Nähe und Distanz
4.2.1 strategischer Sprachgebrauch
4.2.2 Nähe und Distanz im sozialpädagogischen Kontext

5 Fazit

6 Literaturverzeichnis

7 Abbildungsverzeichnis

8 Anhang.

1 Einleitung

Am 13. Dezember 2006 wurde von der Generalversammlung der vereinten Nationen das„Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (Convention on theRights of Persons with Disabilities- CRPD) unterzeichnet und trat am 03. Mai 2008 in Kraft.Für die allgemeine Gesellschaft wurde dieses Übereinkommen jedoch erst in den vergangenen 5Jahren unter dem Begriff „UN- Behindertenrechtskonvention“ publik gemacht. In der UN-Behindertenrechtskonvention einigte man sich auf einheitliche Menschenrechte und auchspezielle Rechte für Menschen mit Behinderungen. Vor allem die Selbstbestimmung dieserMenschen steht nun im Vordergrund. Daraus ergaben sich einige Änderungen in denHilfsangeboten für behinderte Menschen, unter anderem wurde 2009 das 3.Betreuungsrechtsänderungsgesetz verabschiedet. Darin geht man beispielsweise auf dieSelbstbestimmung des Betreuten1 ein, indem das Gericht bei der Betreuerbestellung demWunsch des Betreuten zu folgen hat oder der Betreute einem Vertrauten eine Vorsorgevollmachtausstellen darf. Außerdem wurde 2008 das persönliche Budget eingeführt- im Neunten Buch desSozialgesetzbuches wurde das Rehabilitationsrecht verankert, welches Menschen mitBehinderung oder einer chronischen Krankheit, mehr Selbstbestimmung bei derInanspruchnahme von Teilhabeleistungen zusichert. Ebenso sorgt das im Dezember 2006verabschiedete Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) für eine Gleichberechtigung aufdem Arbeitsmarkt.

Aus diesen Änderungen im Betreuungsrecht- dieser Wandel von Bevormundung hin zurSelbstbestimmung und Unterstützung, ergaben sich auch Änderungen im Alltag eines gesetzlichbestellten Betreuers. Die Besprechungspflicht zwischen Betreuer und Betreuten hat starkzugenommen, da der Betreuer nicht mehr über den Kopf hinweg über und für den Betreutenentscheiden soll, sondern gemeinsam eine Lösung gefunden werden soll. Im Zeitalter dermodernen Medien kann dieser Pflicht auf verschiedensten Wegen nachgekommen werden. DasZiel dieser Studienarbeit ist, die Möglichkeiten aufzuzeigen, inwiefern ein Betreuer übermoderne Medien seiner Besprechungspflicht gerecht werden kann und welche Medien wieanwendbar sind. Da vorrangig junge Menschen die modernen Medien intensiv nutzen, sollBezug genommen werden, auf die Betreuungsarbeit mit jungen Betreuten.

2 Problemvorstellung

Bei der täglichen Arbeit mit Betreuten, welche vorrangig zwischen 18 bis 27 Jahren alt sind, findet die Kommunikation oft auch über moderne Medien anhand von Messengern, wie beispielsweise WhatsApp oder Facebook, SMS (Short Message Service) oder kurzen Telefonaten über das Mobiltelefon statt. Auch die Kommunikation mit Ämtern und Behörden kann vielfach anhand von modernen Medien wie beispielsweise E-Mail oder Fax bearbeitet werden. Dies bietet viele Vorteile aber auch einige Nachteile.

Als Berufsbetreuer hat man gewisse Aufgaben und Pflichten zu erfüllen, zu welchen diepersönlichen Kontakte, sowie die Besprechungspflicht zählen. Rechtliche Grundlage dafür ist§1901 welches Gesetz den „Umfang der Betreuung und Pflichten des Betreuers“ regelt. Auf dieAnwendbarkeit und Angemessenheit dieser modernen Medien soll in der folgendenStudienarbeit näher eingegangen werden. Wie sehr wird bei der Anwendung dieser Mediennoch die Distanz zum Betreuten gewahrt? Ist der Kontakt über WhatsApp überhauptangemessen oder verlieren die Betreuten den Respekt vor dem Betreuer? Auf welche Ebenestuft sich der Betreuer damit herab? Oder schafft es Vertrauen zwischen dem Betreuer und denBetreuten, da man schnell erreichbar ist und über die Smileys Emotionen ausdrücken kann?

Bei der Ausarbeitung dieser Studienarbeit tauchten weitere Fragen auf: Wenn man perWhatsApp immer erreichbar ist, wie sehr erhöht das den persönlichen Stress? Sollte manFreundschaftsanfragen von Betreuten bei Facebook annehmen? Vermischt sich da nicht zu sehrPrivatleben mit Berufsleben? Wird man zum Kumpel für seine Bereuten? Oder hebt der Vorteilder Zeitersparnis- Probleme schnell per Telefon oder SMS zu klären, statt extra 20 kmWegstrecke und Zeit für einen Hausbesuch einzuplanen, die Nachteile wieder auf?

Da die Nutzung von modernen Medien immer stärker zunimmt, werden diese Fragen immer relevanter. Sich mit dem Thema auseinanderzusetzen und eine Methode zum richtigen Umgang und Umfang der Anwendbarkeit dieser Medien für Berufsbetreuer zu entwickeln, ist nach Ansicht der Autorin lohnenswert.

Da das Thema sehr umfangreich ist, wird das Thema jedoch eingrenzt. Ausgangspunkt sind dieBetreueraufgaben und -pflichten. Zu diesen zählt, dass man sich mit seinen Betreutenabsprechen muss, sie bei Entscheidungen nicht übergeht, sondern bei der Entscheidungsfindung unterstützt. Insbesondere durch die UN- Behindertenrechtskonvention wurde das Augenmerk auf die Unterstützung hin, weg von der Vertretung, gelegt. Dies kann nur im persönlichen Austausch stattfinden. Dazu gehört Vertrauen auf beiden Seiten.

Die zentrale Frage lautet: Kann man über moderne Medien seiner Betreuerpflicht gerecht werden? Wenn ja, was ist dann beim Umgang mit den modernen Medien zu beachten? Was sind die Vor- und Nachteile bei der Anwendung der modernen Medien?

3 Begriffserklärungen

3.1 Junge Volljährige

Der Begriff der jungen Volljährigen kommt aus der Jugendhilfe, welche im SGB VIII geregelt ist. Die Adressaten dieser Hilfe sind:

- Kinder (unter 14 Jahre alt)
- Jugendliche (zwischen 14 und unter 18 Jahren) :
- Heranwachsende (zwischen 18 und 21 Jahren) :
- Junge Volljährige (zwischen 18 und 27 Jahren) :
- Junger Mensch (unter 27 Jahren)
- Personensorgeberechtigte (in der Regel die Eltern, ggf. auch ein Vormund)

In der täglichen Arbeit als Betreuer kommt es anhand der steigenden Zahlen von jungen Betreuten zunehmend zu mehr Zusammenarbeit mit den letzten vier der oben genannten Gruppen. Diese Altersgruppe (18 bis 27 Jahre) ist in der folgenden Studienarbeit mit jungen Volljährigen und jungen Betreuten gemeint.

In der Wissenschaft wird dieser Altersabschnitt Adoleszenz: später Abschnitt des Jugendaltersgenannt, wobei die Adoleszenz in 3 Phasen unterteilt wird. Die frühe Phase, die mittlere und diespäte Phase2. Da das zugeordnete Alter für diese Phase von Kultur zu Kultur unterschiedlich, isteine allgemeingültige Definition nicht auffindbar. Laut Wikipedia spricht man in den USA vonTeenagern („Thirteen to nineteen“). In Europa ist mit der Adoleszenz meist das Alter zwischen 16 und 24 Jahren gemeint. Die Weltgesundheitsorganisation spricht dagegen von einer Altersspanne von 10 bis 20 Jahren.

Immer öfter sprechen die Medien aber auch von „jungen Wilden“, „jungen Erwachsenen“, „Sys-temsprengern“, „junge Ungleiche“, „junge Menschen mit besonderem psychosozialem Unter-stützungsbedarf“, „Grenzgänger“ oder „Menschen mit emotionalem und sozialem Unterstüt-zungsbedarf“.

Es wird also nicht davon ausgegangen, dass mit dem 18. Geburtstag jeder als Erwachsener gilt,auch wenn das rechtlich so ist3. Zum Erwachsensein gehören viele Rechte und Pflichten unddiese Verantwortung und der Umgang und das Verständnis dafür muss erst erlernt werden. DieseReife und dieser Entwicklungsstand sind von Mensch zu Mensch unterschiedlich und hängenvon verschiedenen äußeren Einflüssen, wie beispielsweise der Schulbildung oder derHerkunftsfamilie ab. Außerdem befinden sich junge Erwachsene in dieser Zeit in der „Rush-Hour- des Lebens“. Dieser Begriff wird in der Familienpolitik und Soziologie verwendet umgenau diesen Altersabschnitt zu bezeichnen, denn er ist gekennzeichnet von vielenHerausforderungen, wie beispielsweise der Berufsausbildung, dem Gründen einer Familie, demKinder groß ziehen oder auch dem Eltern pflegen. Dies wird durch folgendes Zitat von AlbertCamus sehr gut umschrieben:

„Jugend ist in erster Linie eine Ansammlung von Möglichkeiten“ Da die jungen Volljährigen, welche einen Betreuer benötigen, meist kein oder nur ein sehrschlechtes Verhältnis zu ihrem Elternhaus haben, ist der Betreuer immer auch ein StückErsatzfamilie, da er jemand ist, der sich um die Wünsche, Fragen, Sorgen etc. des Betreutenkümmert. Er soll Ordnung in das Chaos von Schuldenbriefen, Jobcenterterminen, Beschwerdendes Vermieters, Strafanzeigen und Sanktionen wegen fehlender Bewerbungsschreiben bringen.Dies vermittelt den Betreuten Sicherheit, was vor allem junge Menschen für ihre Entwicklungbenötigen. Um als Betreuer zu solch einem jungen Menschen Zugang zu finden und auf ihneinwirken zu können, ist Interesse zeigen, regelmäßiges Nachfragen und gute Erreichbarkeitnötig. Die Verhaltensauffälligkeiten dieser jungen Erwachsenen haben oft unterschiedlicheUrsachen, wie beispielsweise traumatische Erfahrungen, Bindungsstörungen und sozialeInkompetenz. Sie sind häufiger bedroht von sexuellem Missbrauch, frühen Schwangerschaften,Drogenmissbrauch, Kriminalität, Verschuldung und Obdachlosigkeit. Daraus ergibt sich einindividueller Hilfebedarf für jeden Einzelnen. Der monatliche Zeitaufwand für einen jungenBetreuten ist um ein vielfaches höher, im Vergleich zu einem Betreuten, welcher in einemPflegeheim wohnt. Deshalb ist es wichtig, in der kurzen Zeit, die man als Betreuer monatlichzur Verfügung hat, soviel Kontakt wie möglich mit dem Betreuten zu haben. Da persönlicheTreffen zu zeitaufwendig sind, ist der Kontakt über moderne Medien eine sehr gute Alternativeoder Ergänzung zu den persönlichen Besuchen, um durch kurze Nachrichten per WhatsAppoder SMS mit dem Betreuten in regelmäßigen Kontakt zu bleiben und auf lange Sicht einVertrauensverhältnis aufbauen zu können.

3.2 Betreuerpflichten

Es gibt hinsichtlich der Aufgaben und Pflichten eines Betreuers nur wenige gesetzlicheRegelungen. Beispielsweise lassen die §§ 1840, 1908b BGB nur wenige Konkretisierungenerkennen. Da es auch keine Standardisierungen von Berufsverbänden der Rechtspfleger oderden Berufsbetreuer gibt, entscheidet jeder Rechtspfleger eigenständig, wie er welcheBetreueraufgabe und -pflicht umgesetzt haben will. Sinnvoll und für alle Beteiligtenwünschenswert wäre es, einheitliche Standards und Leitlinien für die Aufgaben und Pflichten zuentwickeln, an denen sich die Gerichte, Behörden, Betreuer, Betroffenen, ihre Angehörigen unddie sozialen Dienste und Einrichtungen orientieren können. Zumindest die Aufgaben einesBetreuers sind anhand der Aufgabenkreise, welche in dem Beschluss zur Betreuerbestellung undauf dem Betreuerausweis aufgeführt sind, für jedermann ersichtlich. Was jedoch zu welchemAufgabenkreis gehört und was nicht, ist meist Interpretationssache. Die häufigstenAufgabenkreise sind die:

- Vermögenssorge:

alle Vorgänge im Zusammenhang mit dem Vermögen, Geldgeschäfte, Rechnungenbezahlen

- Vertretung in persönlichen Angelegenheiten:

Grundversorgung, Pflege

- Wohnungsangelegenheiten:

Regelung von Mietangelegenheiten, Wohnungsauflösung bei Aufnahme in ein Pflegeheim

- Gesundheitsfürsorge:

Veranlassung von und Zustimmung zur ärztlichen Behandlung, z. B. Operationen, Medikamentengabe

- Aufenthaltsbestimmung:

Entscheidung über Umzug in ein Pflegeheim oder Behandlung in einem Krankenhaus oder Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gegen den Willen des Betreuten

- Postangelegenheiten:

Öffnen und Verwalten der Post des Betreuten

- Ämter- und Behördenangelegenheiten:

Anträge jeglicher Art können für den Betreuten gestellt werden

- weitere:

Grundstücksangelegenheiten, unterbringungsähnliche Maßnahmen (Fixierung kann beantragt werden), Erbangelegenheiten, alle Angelegenheiten

3.2.1 Besprechungspflicht

Laut § 1901 Abs. 3 Satz 3 BGB hat sich der Betreuer mit dem Betreuten zu besprechen. DerBetreuer muss sich ein zuverlässiges Bild von den Vorstellungen und Wünschen der zubetreuenden Person und von seiner Lebenssituation machen. Es müssen alle Angelegenheiten,welchen einen wesentlichen Einfluss auf die aktuelle oder zukünftige Lebenssituation desBetreuten haben, besprochen werden. Zu diesen Situationen könne beispielsweise gehören:

- Welches Wohnheim soll zukünftig als Lebensmittelpunkt dienen?
- Welche rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen sind zu erfüllen?
- Welche medizinische Behandlung soll gewählt werden?
- Wie kann der berufliche Werdegang/ der Einstieg in den Arbeitsmarkt gestaltet werden?
- Welche Aufgabenkreise sind noch nötig oder was erwartet der Betreute von seinem Betreuer?

Betreuer sollten bei der Entscheidungsfindung immer auch die religiösen und weltanschaulichen Einstellungen und persönlichen Wertvorstellungen des Betreuten berücksichtigen. Sollte ein Betreuer gegen den Willen des Betreuten entscheiden, da dies zum Wohle für ihn ist, so empfiehlt sich ein erläuterndes Gespräch mit dem Betreuten. Meist führt dies dazu, dass der Betreute überzeugt wird und die Entscheidung des Betreuers mitträgt.

Wichtig ist vor allem, dass der Betreuer seinen Betreuten kennt und weiß, wie er am besten mitihm kommunizieren kann. Dabei spielt auch die Zumutbarkeit und die Form der Besprechung(telefonisch, schriftlich, persönlicher Kontakt, allein, in der eigenen Wohnung, auf neutralemBoden etc.) eine entscheidende Rolle. Außerdem sollten bei der Gesprächsführung undWortwahl die vorhandenen Fähigkeiten des Betreuten berücksichtigt werden. Auch wenn keineEntscheidungen von dem Betreuten zu erwarten sind, müssen wichtige Angelegenheiten mitihm besprochen werden. Oftmals ist der Betreuer nur unterstützend tätig. Beispielsweise bei derEinwilligung in eine medizinische Behandlung. Der Betreute benötigt eine Art Dolmetscher undBerater zwischen ihm und dem Arzt. Die Entscheidung trifft der Betreute dann eigenständig.

Aber nicht nur die gemeinsame Entscheidungsfindung spielt bei der Besprechungspflicht eine Rolle. Der Betreute erhält bei diesen Besprechungen auch Auskunft über Dinge, die derBetreuer bereits geregelt hat. Wie hoch ist der aktuelle Kontostand? Welcher Gläubiger wird wiebedient? Wie hoch sind die momentanen Schulden? Außerdem erhält auch der BetreuerAuskunft und kann sich ein besseres Bild von seinem Betreuten machen: Wie ist derAllgemeinzustand des Betreuten? Wie ist die momentane Wohnungssituation? Wird derKomapatient richtig gelagert und gepflegt? Braucht die schizophrene Betreute mehr oderweniger ambulante Hilfen um ihren Alltag zu meistern? Diese Informationen sollte sich einBetreuer persönlich einholen und sich nicht auf Aussagen von Dritten verlassen, da dies zuHaftungsproblemen führen kann.

Zur Führung der Betreuung ist ein persönlicher Kontakt zwischen Betreuer und der zubetreuenden Person erforderlich. Dieser persönliche Kontakt ist im Betreuungsgesetz nicht klardefiniert.

Eine mögliche Definition für „persönlicher Kontakt“ könnte lauten: in Verbindung miteinander treten, von Person zu Person, nicht über Dritte, Austausch auf sprachlicher Ebene, vorrangig verbal, aber auch nonverbal (schriftlich) möglich.

Die Häufigkeit der persönlichen Kontakte ist abhängig von den individuellen Voraussetzungenhinsichtlich der übertragenen Aufgabenkreise und des Gesundheitszustandes und kann nichtdurch starre Regeln beschrieben werden. In der Regel spricht man von monatlichen Kontakten.Es kommt aber auch dazu, dass einige Klienten häufigeren Kontakt benötigen, da beispielsweisegesundheitliche Angelegenheiten zu regeln sind oder aber gemeinsam Dinge erledigt werdenmüssen, wie beispielsweise Termine beim Jobcenter. Daher ist es sehr wichtig, dass ein Betreuerimmer versucht abzuschätzen, welche Aufgabenkreise sind überhaupt nötig und was kann derBetreute ohne den Betreuer regeln. Termine bei einem Berufsberater oder Arbeitsvermittlernimmt ein Betreuer meist nicht wahr, da die Arbeitsvermittlung nicht zu seinen Aufgaben gehört.Im Falle eines jungen Betreuten ist es aber vor allem am Anfang einer Betreuung wichtig, auchsolche Termine zu begleiten, um dem Betreuten die Angst vor solchen Terminen zu nehmen unddurch gezeigtes Interesse Vertrauen zu dem Betreuten aufzubauen. Termine die zur Sicherungdes Lebensunterhaltes notwendig sind, sollte ein Betreuer auf jeden Fall wahrnehmen. Ebenfallskommt es vor allem bei jungen Betreuten häufig zu Krisengesprächen mit beispielsweise demJugendamt, der Wohnstätte, dem Ausbildungsbetrieb, der Werkstatt für Menschen mitBehinderung, dem Ambulant betreuten Wohnen oder dem Vermieter. Dort wird die weiteremedizinische Behandlung, therapeutische oder pädagogische Betreuung, die Pflege oder diesoziale und berufliche Rehabilitation des Betreuten gemeinsam besprochen.

In einzelnen Fällen kann der Betreute aber auch den Kontakt zum Betreuer ablehnen. Dies kann mehrere Gründe haben. Zum einen möchte er zwar Hilfe und Unterstützung von Seiten desBetreuers, kann sich aber krankheitsbedingt nicht auf eine weitere Person einlassen. Dann kannder Kontakt über die Mitarbeiter der Wohnstätte oder des Ambulant betreuten Wohnensstattfinden. Oder aber der Betreute lehnt den Betreuer ab, da er sein Leben selbst regeln will.Dann sollte über einen Betreuerwechsel oder die Aufhebung der Betreuung nachgedacht werden.Ausnahmen wie beispielsweise Komapatienten, verständigungsunfähige und schwer dementePersonen, welche keinen Gedankenaustausch zulassen können, haben ein Recht auf diepersönlichen Kontakte. Wichtig ist es, in solchen Fällen anhand von Informationen vonAngehörigen oder dem Pflegepersonal, die vermeintlichen Wünsche und den Willen desBetreuten herauszufinden.

Die im Gesetz verankerte Besprechungspflicht und der damit verbundene Hinweis inregelmäßigen Abständen persönlichen Kontakt zu dem Betreuten zu halten wird oftmissverstanden, sodass von dem Betreuer eine Rund- um- die- Uhr- Erreichbarkeit abverlangtwird. Dies ist nicht erforderlich. Natürlich sollte ein Betreuer angemessen erreichbar sein,allerdings bedeutet eine Nichterreichbarkeit nicht, dass ein Betreuer nicht geeignet ist umBetreuungen führen zu können. In akuten Krisensituationen sind Not- oder Bereitschaftsdienstezum Handeln verpflichtet. Das Selbstverständnis von bereitschaftsdienstbereiten Berufsgruppen(Ärzteschaft, Pflegekräfte, Sozialarbeiter) ist nicht auf rechtliche Betreuer übertragbar. Ärztemüssen eine medizinische Notfallbehandlung auch ohne Einwilligung des Betreuersdurchführen.

Es kann auch zu unzumutbaren persönlichen Kontakten kommen. Dies ist der Fall, wenn eine konkrete Gefahr für den Betreuer besteht.

Der Betreuer hat gegenüber dem zuständigen Betreuungsgericht eine Berichts- und Dokumentationspflicht. Aus dieser können unter anderem auch die persönlichen Kontakte nachvollziehbar sein, was für die nötige Transparenz sorgt.

3.3 Moderne Medien

Mit modernen Medien ist in unserer heutigen Zeit der Großteil der zivilen Bevölkerung vertraut einige weniger, andere mehr. Sie gehören zu unserem Alltag. Umso erstaunlicher, dass es derAutorin sehr schwer fiel, eine angemessene Definition für den Begriff „moderne Medien“ oderauch „neue Medien“ zu finden. Die Wissenschaft beschäftigt sich jedoch sehr intensiv mitdiesem Thema: Welche Sprache wird in den modernen Medien genutzt? Wer nutzt wie diese Medien? Es soll an dieser Stelle ein Zitat von Patrick Stähler4 als Definition dienen:

„Informationsträger, die auf digitaler Informations- und Kommunikationstechnologie basieren, werden als neue Medien bezeichnet. Sie sind selbst Agenten (aktiver Informationsträger), können mit anderen Agenten interagieren (Interaktivität), sind multimedial, sind orts- und zeitlos und daher vernetzt.“

Seit der zweiten Hälfte der 90er Jahre spricht man von dem Beginn des schnellenMedienwandels5. Dieser schnelle Medienwandel wird beispielsweise daran deutlich, dass man2010 noch von der „Generation SchülerVZ“ in den Medien lesen konnte. Das Portal SchülerVZwurde allerdings, nach nur 6 Jahren Onlinepräsenz, im Jahre 2013 geschlossen. Dieser Wandelwird von einem wichtigen Charakteristikum begleitet: die schwindende Abgrenzbarkeit deseinzelnen Mediums von einem anderen. Dadurch entsteht eine unüberschaubare Vielfalt, denndie Medien sind nicht nur miteinander kombinierbar, sondern die Geräte werden auch immerkleiner und somit immer portabler6. Neuberger spricht auch davon, dass sich Generationen übereine geteilte Medienerfahrung im Kindes- oder Jugendalter definieren. Wenn man diesenGedanken zu Ende führt, dann kann man heute von der „Generation Facebook“ oder der„Generation WhatsApp“ oder der „Generation Instagram“ sprechen. In der vorliegendenStudienarbeit soll es vorrangig um Medien gehen, die überwiegend von den jungen Betreutengenutzt werden. Natürlich arbeitet ein Betreuer auch mit den Medien E-Mail und Fax. In dertäglichen Arbeit mit den jungen Betreuten spielt jedoch das Handy eine entscheidende Rolle.Wie schon im oben genannten Zitat erwähnt, bieten die modernen Medien eine orts- undzeitlose Vernetzung. Auf diese Aspekte soll im Kapitel 4 (Nähe und Distanz) gesonderteingegangen werden.

3.3.1 Nutzung der modernen Medien von den jungen Betreuten

Nach Ansicht der Autorin, werden der WhatsApp- Messenger, der Facebook- Messenger, sowie die SMS- Funktion, von den jungen Betreuten am häufigsten genutzt. Diese sollen nun kurz vorgestellt werden.

Die SMS (Short Message Service) ist ein Telekommunikationsdienst zum Versand und Empfangkurzer Textnachrichten. Er basiert auf dem GSM-Mobilfunkstandard. Die SMS- Funktion ist diebekannteste Funktion eines Mobiltelefons, da sie am ältesten ist. In den 90er Jahren„simste“ jeder Jedem. Aufgrund der Beschränkung der Textnachrichten auf nur 160alphanumerische Zeichen, entwickelten sich viele Abkürzungen, wie beispielsweise „LG“ für„Liebe Grüße“ oder „LOL“ für „Laughing Out Loud“. Die SMS kann von den bisherigenMobiltelefonen, den neuen Smartphones, von Festnetztelefonen und auch vom Internet ausversendet und empfangen werden. Man sendet also eine kurze Nachricht von einerTelefonnummer zu einer anderen.

In den vergangenen 6 Jahren wurden die Mobiltelefone von den Smartphones immer mehrverdrängt. Die Smartphones haben die Möglichkeit über das Mobilfunknetz das Internet zunutzen. Die Messenger von Facebook und WhatsApp nutzen das Internet, sodass keine weiterenKosten pro Nachricht wie beispielsweise bei der SMS anfallen. Das ist für die jungen Betreutenvon großem Vorteil, da sie nur eine Internetflatrate bei ihrem Mobilfunkanbieter buchen müssenund nicht jede SMS einzeln zahlen müssen. Außerdem kann man über das WLAN Zuhause oderüber kostenlose Hotspots in Großstädten das Internet nutzen, sodass das Versenden vonNachrichten über WhatsApp oder Facebook gänzlich kostenfrei ist. Ein weiterer Vorteil von denMessengern ist, dass man auch Sprachnachrichten, Bilder und kurze Videos versenden kann.Dies kann für einen Betreuer von enormem Vorteil sein, da ein Betreuter seinem Betreuer Briefedie er nicht versteht per Foto zuschicken kann und zeitnah von seinem Betreuer eine Antworterhält. Auch Betreute die Probleme mit dem Lesen und Schreiben haben, können anhand vonkurzen Sprachnachrichten über diese Messenger kommunizieren.

Außerdem sieht man, ob der Empfänger online ist und ob er die Nachricht erhalten und gelesenhat. Dies kann von Vorteil sein, wenn der Betreute abstreitet eine Nachricht von seinemBetreuer erhalten zu haben. Es kann aber auch zum Nachteil für den Betreuer werden, wenn erkeine Möglichkeit hat, zeitnah zu antworten und der Betreute ihn dann unter Druck setzt.Ein großer Nachteil dieser Messenger ist, dass man sich bei dem Anbieter anmelden muss. Mangibt seinen Namen, seine Adresse, sein Geburtsdatum und seine Emailadresse bekannt undstimmt bei der Anmeldung zu, dass der Anbieter vollen Zugriff auf alle Daten seinesMobiltelefons hat. Auch datenschutzrechtlich ist es nicht sehr sicher. Vor allem vertrauensvolleDaten wie beispielsweise Fotos des Personalausweises oder anderer wichtiger Dokumente sollteman nicht über diese Messenger versenden. Der Betreuer unterliegt zwar nicht wie andereBerufsgruppen der Schweigepflicht gemäß § 203 StGB, dennoch sollte er mit Daten undInformationen von seinen Betreuten sorgsam umgehen, da sonst das Vertrauen zwischen dem Betreuer und seinem Betreuten gefährdet ist.

[...]


1 Die Verfasserin bekennt sich zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Für eine bessere Lesbarkeit wird aber nachfolgend die maskuline Form der Wörter verwendet, wenn diese die weibliche und männliche Form umfasst.

2 Seiffge- Krenke, 2004

3 vgl. § 2 BGB

4 Stähler, 2001

5 Arnold/Neuberger, 2005: 11

6 Vgl. Arnold/Neuberger, 2005: 12

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Title
Kann man über moderne Medien seiner Betreuerpflicht gerecht werden?
Subtitle
Möglichkeiten der Gestaltung der persönlichen Kontakte anhand moderner Medien in der täglichen Betreuungsarbeit mit jungen Volljährigen hinsichtlich eines angemessenen Nähe- und Distanzverhältnisses
College
Steinbeis University Berlin
Grade
2,1
Author
Year
2015
Pages
39
Catalog Number
V354627
ISBN (eBook)
9783668406285
ISBN (Book)
9783668406292
File size
750 KB
Language
German
Keywords
Nähe und Distanz, soziale Medien, moderne Medien, junge Volljährige, Betreuungsrecht, Betreuung, Berufsbetreuung, Teamentwicklung nach Tuckmann, Rollenverständnis Betreuer und Betreuter, Betreuerpflichten
Quote paper
Aileen Schulz (Author), 2015, Kann man über moderne Medien seiner Betreuerpflicht gerecht werden?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/354627

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