Reicht die völkerrechtliche Verantwortung des Staates für das Handeln von Privaten?


Travail d'étude, 2015

22 Pages, Note: 2


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

(1) Einleitung

(2) Das Recht der Staatsverantwortlichkeit
(A) Primäre Verantwortung nach den Artikeln zur Staatsverantwortlichkeit
(B) Entwicklung der Schutz & Sorgfaltspflichten anhand Judikatur-Beispielen
(C) Anknüpfungspunkt einer Verantwortlichkeit des Staates für das Handeln Privater: Schutz- & Sorgfaltspflichten
(D) Grenzen der Schutz & Sorgfaltspflichten

(3) Über die Staatsverantwortlichkeit hinausgedacht
(A) Nicht-Imperative Ansätze
(B) Verbindlichkeit durch Völkergewohnheitsrecht
(C) Private als menschenrechtsverpflichtete Völkerrechtssubjekte

(4) Conclusio

(5) Literatur und Judikaturquellen
(A) Literatur:
(B) Judikatur:

Vorwort

Im Rahmen dieser Seminararbeit soll behandelt werden, inwieweit Staaten im völkerrechtlichen Sinne für die Handlungen Einzelner verantwortlich gemacht werden können und ob diese Verantwortung genügt, um einen ausreichenden Schutz etwa der völkerrechtlich verankerten Grundrecht zu gewährleisten. Darüber hinaus sollen in dieser Arbeit auch die Voraussetzungen für eine angedachte Verantwortung juristischer Personen, insbesondere von multinationalen Unternehmen, im Rahmen des Völkerrechts besprochen werden.

Basis für die Überlegungen dieser Seminararbeit ist ein Aufsatz von Frau Prof. Dr. Anja Seibert-Fohr, LL.M. mit dem Titel „Die Völkerrechtliche Verantwortung des Staates für das Handeln von Privaten: Bedarf nach Neuorientierung?“, veröffentlicht in der ZaöRV 73 (2013).

Werden Personenbezeichnungen aus Gründen der besseren Lesbarkeit lediglich in der männlichen oder weiblichen Form verwendet, so schließt dies das jeweils andere Geschlecht mit ein.

(1) Einleitung

Heute werden Grund- und Menschenrechte durch eine Vielzahl an regionalen und internationalen Verträgen aber auch durch nationale Verfassungen geschützt. Die Entwicklung eines internationalen Menschenrechtsregimes blickt dabei jedoch auf eine erst recht kurze Geschichte zurück und beginnt im Wesentlichen nach dem 2. Weltkrieg. Mit den Erfahrungen aus den Gräueltaten dieser Zeit, sollte der Schutz von Individuen nicht mehr ausschließlich der Zuständigkeit von Einzelstaaten obliegen.

Dies im Hinterkopf behaltend verdeutlicht, dass aus einer traditionellen Betrachtungsweise heraus, das Völkerrecht und insbesondere die Menschenrechte an den Staat als Völkerrechtssubjekt adressiert sind. Anders gesagt, sind die internationalen Instrumente wohl aus einem Gefühl des Misstrauens gegenüber den Staaten konzipiert worden.1 Die Besonderheit der Grund- und Menschenrechte, auf die im Rahmen dieser Arbeit ganz besonders eingegangen werden soll, im Vergleich zum sonstigen Völkerrecht ist, dass es sich dabei nicht um ein Austauschverhältnis oder eine Beziehung zwischen zwei Staaten handelt, sondern regelmäßig das Verhältnis zwischen Individuen, welche sich auf diese Rechte berufen können, und Staaten, welche zur Einhaltung völkerrechtlich verpflichtet sind, regelt.2 Schon die Zielsetzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) etwa wird als Wahrung der Menschenrechte gegenüber der Staatsgewalt umschrieben.3 Im Laufe der Zeit und der Fälle, die etwa vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gelandet sind, wurde jedoch deutlich, dass diese Fokussierung auf den Staat nicht ausreicht, um Grundrechtsverletzungen hintanzuhalten. Auf die daraufhin etablierte Drittwirkung der Grundrechte, sowie auf Überlegungen, auch Private und dabei insbesondere juristische Personen (multinationale Unternehmen im Speziellen) zur Einhaltung der Grundrechte zu verpflichten, soll in den nachfolgenden Kapiteln genauer eingegangen werden.

(2) Das Recht der Staatsverantwortlichkeit

Unter völkerrechtlicher Verantwortlichkeit sind die juristischen Beziehungen zwischen den verpflichteten Staaten und einem oder mehrere berechtigter Staaten zu verstehen, kraft derer die ersteren aufgrund der Begehung eines Völkerrechtsdeliktes dem oder den berechtigten Staaten gegenüber zur Widergutmachung und/oder zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sind, wobei die wiedergutzumachenden Folgen kausal durch die Begehung des Völkerrechtsdeliktes verursacht worden sein müssen.4

Dass es eine Verantwortlichkeit des Staates für von ihm gesetztes unrechtmäßiges Verhalten geben muss, erschließt sich schon aus der Notwendigkeit der Effektivität der Durchsetzung der rechtlich verbindlichen Völkerrechtsordnung, weil ohne eine, wie auch immer geartete Verantwortlichkeit kein Anreiz bestünde, sich völkerrechtsgemäß zu verhalten. Das dahinter stehende Gedankenkonstrukt ist das Reziprozitätsprinzip, welches besagt, dass die Beachtung des Völkerrechts darauf beruht, dass Staaten darauf vertrauen, dass andere Staaten sich ebenso verhalten.5 Angesichts einer fehlenden Zentralgewalt, welche die Auferlegung einer Strafe wahrnehmen könnte, geht die völkerrechtliche Praxis davon aus, dass in den Fällen eines Verstoßes gegen das Völkerrecht in erster Linie Wiedergutmachung angebracht ist, wiewohl natürlich auch Sanktionen als Konsequenz erwachsen können.6

Wenn aber traditionell, wie auch heute immer noch üblich, Staaten die Adressaten von völkerrechtlicher Verantwortung sind, so muss geklärt werden, unter welcher Voraussetzung sie dieser Verantwortung nachkommen müssen, nach welchen Regeln Handlungen dem Staat zugerechnet werden können. Diese Behandlung des Rechts der Staatsverantwortlichkeit ist Gegenstand der Arbeit der International Law Comission (ILC)7, deren Ausfluss untenstehend kurz behandelt werden soll.

(A) Primäre Verantwortung nach den Artikeln zur Staatsverantwortlichkeit

Es ist allgemein anerkannt, dass ein Staat für ihm zurechenbare Handlungen oder Unterlassungen, die gegen eine Norm des Völkerrechtes verstoßen, dem oder den verletzten Völkerrechtssubjekten gegenüber verantwortlich ist.8 Da der Staat nicht wie eine physische Person handeln kann, braucht es eine Verbindung zwischen dem Staat und dem Verhalten von Individuen, aufgrund der das Handeln bestimmter Individuen als jenes des Staates angesehen werden kann. Diese genannte Zurechenbarkeit bestimmt sich nach den von der ILC entwickelten Artikeln zur Staatsverantwortlichkeit (ARS)9. Sie kann auf drei Arten entstehen:

1. Durch die Ausübung von staatlichen Aufgaben
2. Durch eine staatliche Kontrolle
3. Durch eine nachträgliche Anerkennung

In den betroffenen Fällen gilt das Verhalten der natürlichen Personen dann als Handlung des Staates. Wichtig ist es, an dieser Stelle aber klar festzuhalten, dass die Zurechenbarkeit keinesfalls mit einem Schuldelement gleichgesetzt werden darf, wie es etwa im innerstaatlichen Strafrecht vorkommt. Leicht zu erkennen ist auch, dass der Schutz und die Verantwortung nach den ARS rein staatsgerichtet sind. In den Fällen reinen Privathandelns scheiden die Zurechenbarkeit und damit die Verantwortung des Staates nach diesen Regeln allerdings aus.10

Diese Ausrichtung auf die Staaten als Verursacher einer Menschenrechtsverletzung mag zwar unter den in der Einleitung geschilderten Gesichtspunkten der Unrechtsregime im Europa des zweiten Weltkrieges verständlich sein, genügt, wie im nachfolgenden Abschnitt gezeigt wird, den heutigen Ansprüchen an ein Menschenrechtsregime nicht mehr, weil dadurch keineswegs alle Verletzungen der Menschenrechte hintangehalten werden können. Es bedarf also eines Anknüpfungspunkts auch für das Handeln von Privaten, die wie nachfolgend geschildert, mehr und mehr als Verursacher von Menschenrechtsverletzungen in Frage gekommen sind. Hierzu ist ein Umdenken erforderlich, nicht bloß Unterlassung von Menschenrechtsverletzungen ist gefordert, sondern aktive/positive Handlungen müssten gesetzt werden. Die Entwicklung dieses Standpunktes soll nachfolgend anhand der internationalen Judikatur kurz umrissen werden.

(B) Entwicklung der Schutz & Sorgfaltspflichten anhand Judikatur-Beispielen

Zum ersten Mal wurde eine völkerrechtliche Vereinbarung mit positiven Handlungspflichten vor dem Internationalen Gerichtshof im Hinblick auf den Teheraner Geiselfall11 verknüpft. Als die US-Botschaft in Teheran am 4. November 1979 von demonstrierenden Studenten besetzt wurde und die Angehörigen der Botschaft als Geiseln gehalten wurden, steckte dahinter keine aktive Handlung unter der Kontrolle oder Verantwortung des Iranischen Staates. Vielmehr begründete der IGH, welcher in der Folge von den USA angerufen wurde, die Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen12 durch das Nichteingreifen des Irans. Dieser hätte die Sicherheit der US-Botschaft nicht nur selbst nicht verletzen dürfen, sondern aktiv für die Sicherheit der ausländischen Rechtsgüter13 gemäß den völkerrechtlichen Verpflichtungen Sorge tragen müssen. Weitere ähnlich gelagerte Fälle14, wie der Eichmann Fall oder der Nicaragua Fall, in welchen handelnden Personen sich durch eine gewissen Unabhängigkeit vom zur Verantwortung gezogenen Staat aufwiesen, der Staat jedoch durch das Nichteingreifen oder durch Worte und Taten seiner Organe eine Stellung eingenommen hat, welche darauf zurückschließen ließ, dass er mit der Tat zumindest Einverstanden war, führte mehr und mehr zu einer Erweiterung des Verständnisses der Verantwortung der Staaten.

Ein weiteres wichtiges Beispiel ist der Fall Opuz gegen Türkei15 vor dem EGMR, welcher ein umso deutlicheres Beispiel dafür war, dass die Verantwortung des Staates hinsichtlich der Garantie von Grund und Menschenrechten weiter zu verstehen ist, als die ARS glaubhaft machen. Der EGMR hatte zu prüfen, ob der Türkei eine Verletzung der Menschenrechte vorzuwerfen ist, nachdem ein Mann seine Ehefrau und seine Schwiegermutter wiederholt schwer misshandelt hatte, wovon die Polizei Kenntnis hatte, weil die Misshandlungen von den beiden Frauen selbst angezeigt wurden. Problematisch kam hinzu, dass die Frauen (durch Androhung von Gewalt) ihre Anzeigen jedes Mal zurückzogen. Unter Heranziehung der Gesichtspunkte staatlicher Schutz und Sorgfaltspflichten, welche die Türkei bzw. ihre handelnden Organe nicht wahrgenommen hatte, wurde eine völkerrechtliche Verantwortung und somit eine Menschenrechtsverletzung durch die Türkei vom EGMR bejaht.

(C) Anknüpfungspunkt einer Verantwortlichkeit des Staates für das Handeln Privater: Schutz- & Sorgfaltspflichten

Bei einer näheren Betrachtung der Verantwortlichkeit von Staaten für das Handeln Privater, ist jedoch zuerst die Frage zu stellen wozu dies überhaupt notwendig ist. Etwa durch das Strafrecht oder sogar das Völkerstrafrecht gibt es durchaus Möglichkeiten, unerwünschtes Verhalten von Individuen zu bestrafen. Warum bedarf es also des Umweges über den Staat respektive das Völkerrecht und warum soll das Kollektiv für das Verhalten eines Individuums haften?

Zum einen ist diese Frage wohl mit dem Hinweis zu beantworten, dass die Verantwortlichkeit etwa über das Völkerstrafrecht keineswegs flächendeckend ist, sondern nur einige wenige Gebiete herausgreift, andere jedoch völlig außen vor lässt.16 Zum anderen sind mit Sicherheit auch der enorme Schaden und damit die enormen Kosten der Beseitigung/Wiederherstellung, die etwa bei Verletzungen von Umweltschutzkriterien entstehen, mit ein Grund warum hier das Kollektiv zur Verantwortung gezogen wird. Schließlich kann sich der Private, etwa ein Unternehmen, in die Insolvenz flüchten, wenn er von den Kosten überfordert wäre sodass am Ende erst wieder das Kollektiv den Schaden zu tragen hätte. Nimmt man das Kollektiv daher schon von Beginn an in die Pflicht mag dies präventiv wirken, da die Gesellschaft bzw der Staat dadurch veranlasst wird, selbstständig Regulative einzuführen, die eine Verletzung etwa der völkerrechtlichen Umweltstandards hintanhalten sollen.

Das dritte Argument muss wohl sein, dass die genannten Schutz und Sorgfaltspflichten Ausdruck einer mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte sind. Danach beinhalten Grundrechte als umfassende Gewährleistungsansprüche gegen den Staat auch, dass er die Beeinträchtigung grundrechtlicher Freiheit durch andere Grundrechtsträger zu unterbinden hat. Unterlässt es nämlich der Staat, Handlungen oder auch Rechte Dritter so einzuschränken, dass diesen die Beeinträchtigung grundrechtlicher Schutzgüter wie Privatleben oder Gesundheit Anderer nicht mehr erlaubt ist, so greift er selbst in die Grundrechte Letztere insofern ein, als er die Rechts- und oder die faktische Lage, die solche Grundrechtsbeeinträchtigungen ermöglicht, aufrechterhält, oder unter Umständen sogar zwangsweise gegen die Betroffenen durchsetzt.17

Ob nun also der Staat selbst, oder ein Dritter grundrechtliche Freiheiten beeinträchtigt, ist unter diesem Gesichtspunkten der Schutz und Sorgfaltspflichten von untergeordneter Bedeutung, da Grundrechte zu gewährleisten sind, unabhängig davon, ob dies durch Schutz vor Eingriffen in die bestehende Verteilung von Rechten oder umgekehrt durch deren Korrektur zu geschehen hat.18

Gänzlich gleichzustellen sind die Beeinträchtigung von Grundrechten durch den Staat selbst und Beeinträchtigungen durch Dritte, welchen der Staat durch seine positiven Schutzpflichten entgegenzutreten hat, jedoch dennoch nicht.19 Allgemein anerkannt ist nämlich, dass die Schutzpflichten des Staates zwar Handlungspflichten sind, ohne jedoch, dass der Staat eine Erfolgsgarantie übernehmen müsste.20

[...]


1 Francois Rigaux, Multinationale Unternehmen, Staat und Recht, PROKLA 117 (1999), 656.

2 Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, § 2 Rn 1.

3 Grabenwarter/Pabel, § 2 Rn 2 (FN 2).

4 Definition von völkerrechtlicher Staatsverantwortung in Epiney, Die Völkerrechtliche Verantwortlichkeit von Staaten für rechtswidriges Verhalten im Zusammenhang mit Aktionen Privater (1991), S. 55f.

5 Epiney, S. 37 (FN 4).

6 Epiney, S. 43 (FN 4).

7 Ein Hilfsorgan der Generalversammlung der Vereinten Nationen, deren Aufgabe darin besteht, die Entwicklung des Völkerrechts sowie dessen Kodifikation zu fördern.

8 Epiney, S. 34 (FN 4).

9 Draft Articles on the Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts, abgerufen unter http://www.un.org/law/ilc/texts/State_responsibility/responsibility_articles(e).pdf <31.12.2014>.

10 Seibert-Fohr, Die Völkerrechtliche Verantwortung des Staates für das Handeln von Privaten: Bedarf nach Neuorientierung? ZaöRV 73 (2013), S. 42.

11 United States Diplomatic and Consular Staff in Tehran (USA v. Iran), Urteil vom 24. Mai 1980, ICJ Reports 1980.

12 Siehe Art. 22 Abs. 2 Wiener Diplomaten- und Konsularrechtskonvention, 1961

13 Dass diese Verpflichtung auch für die eigene Staatsbevölkerung gültig ist wurde etwa vor dem IAGMR im Fall Velásquez Rodríguez v. Honduras klar festgehalten. Hier wurde festgelegt, dass ein Staat nicht nur für die Verletzung von Menschenrechten gegenüber seinen eigenen Staatsbürgern verantwortlich ist, wenn ihm die Handlung zuzurechnen ist, sondern, dass er auch dann völkerrechtlich verantwortlich ist, wenn er seine Sorgfaltspflicht zur Verhinderung einer Menschenrechtsverletzung missachtet. Siehe dazu Velásquez Rodríguez v. Honduras, Urteil vom 29.7.1988, Int.-Am. Ct. H.R., (Anm. 27), para. 172

14 Im Detail nachzulesen in Epiney, S. 162ff (FN 4).

15 EGMR, Opuz v. Turkey, Urteil v 09.06.2009, Nr 33401/02.

16 Siehe Seibert-Fohr, S. 38 (FN 10).

17 Hammer/Lukas, Internationale Menschenrechte als Schutzansprüche gegenüber wirtschaftlicher Macht, JRP 2005, S. 174.

18 Schon 1991 hat Epiney (S. 58, FN 4) die Notwendigkeit der Zurechnungsoperation bezweifelt.

19 Dass das Konzept der mittelbaren Drittwirkung nicht uneingeschränkt auf die Menschenrechte zu übertragen ist, thematisiert auch Antje Hennings in ihrer Dissertation. (Siehe Hennings, Über das Verhältnis von Multinationalen Unternehmen zu Menschenrechten, S. 41.)

20 Seibert-Fohr, S. 50 (FN 10).

Fin de l'extrait de 22 pages

Résumé des informations

Titre
Reicht die völkerrechtliche Verantwortung des Staates für das Handeln von Privaten?
Université
Vienna University of Economics and Business  (Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht)
Note
2
Auteur
Année
2015
Pages
22
N° de catalogue
V354771
ISBN (ebook)
9783668408616
ISBN (Livre)
9783668408623
Taille d'un fichier
1014 KB
Langue
allemand
Mots clés
Staatsverantwortlichkeit, Schutz- und Sorgfaltspflichten, Völkerrechtssubjekte, Menschenrechte, Grundrechte
Citation du texte
Markus Winkler (Auteur), 2015, Reicht die völkerrechtliche Verantwortung des Staates für das Handeln von Privaten?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/354771

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