Grundbegriffe des bürgerlichen Rechts. Besitz und Eigentum, Privatrechtliche Schutz- und Abwehrrechte, Haftung für unerlaubte Handlungen

Basiswerk Recht Heft 5


Notes (de cours), 2017

50 Pages


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Grundbegriffe des bürgerlichen Rechts
-1.1 Geschichte, Geltung und Regelungsinhalte des BGB
-1.2 Stellung des bürgerlichen Rechts im Gesamtrecht
1.2.1 Das öffentliche Recht
1.2.2 Das Privatrecht
1.2.3 Wurzeln und Definition des Rechts
-1.3 Das Rechtswörterbuch
1.3.1 Das Rechtsverhältnis
1.3.2 Subjektives (Privat-)Recht, Anspruch, Rechtsgut, geschütztes Interesse, Schutzgesetz
1.3.3 Anspruch
1.3.4 Ausübung subjektiver Rechte
1.3.5 Vertrag

2. Besitz und Eigentum
-2.1 Besitz
2.1.1 Begriff „Besitz“
2.1.2 Unmittelbarer und mittelbarer Besitz - Besitzdiener
2.1.3 Teilbesitz und Mitbesitz
2.1.4 (Nicht) fehlerhafter Besitz
2.1.5 Rechtmäßiger und unrechtmäßiger Besitz
2.1.6 Beendigung des Besitzes
-2.2 Eigentum
2.2.1 Begriff „Eigentum“
2.2.2 Erwerb und Verlust von Eigentum
2.2.3 Besondere Rechte des Eigentümers
2.2.4 Praxisbezug für das Sicherheitsgewerbe

3. Privatrechtliche Schutz-, Abwehr- und Verteidigungsrechte
-3.1 Die Selbstverteidigung gegen Angriffe und Gefahren (§§ 227, 228 und 904 BGB)
3.1.1 Notwehr
3.1.2 Notstand
-3.2 Der Selbstschutz zur eigenmächtigen Durchsetzung von Rechten (§§ 229, 230, 231 BGB).
-3.3 Schutzrechte des Besitzers
3.3.1 Die Selbsthilferechte des Besitzers

4. Die Haftung für unerlaubte Handlungen
Anhang - Zugehörigkeit der unterschiedlichen Rechtsgebiete
Über diese Reihe

Verzeichnis der einzelnen Hefte

Heft 1: Einführung in das Recht der Bundesrepublik Deutschland

Heft 2: Grundrechte im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Heft 3: Die rechtliche Stellung des Securitymitarbeiters im Unternehmen

Heft 4: Öffentliches Recht
- Die Aufgaben der Polizei- und Ordnungsbehörden sowie der Staatsanwaltschaft in Abgrenzung zu denen privater Sicherheitsdienste
- Die Unterscheidung des Privatrechts vom öffentlichen Recht und ihre Bedeutung für das Sicherheitsgewerbe

Heft 5: Grundbegriffe des bürgerlichen Rechts - BGB
- Besitz und Eigentum, privatrechtliche Schutz- und Abwehrrechte
- Haftung für unerlaubte Handlungen

Heft 6: Strafrecht - Allgemeiner Teil
- Teil I Einführung in das Strafrecht
- Teil II Die Voraussetzungen der Straftat

Heft 7: Strafrecht - Allgemeiner Teil
- Teil III Die Entwicklungsstadien der Straftat
- Teil IV Täterschaft und Teilnahme

Heft 8: Strafrecht - Allgemeiner Teil
- Teil V Strafbarkeit bei unechten Unterlassungsdelikten sowie beim Handeln für einen anderen
- Teil VI Die Rechtfertigungsgründe Notwehr, Notstand und vorläufige Festnahme

Heft 9: Strafrecht - Besonderer Teil - Teil I
- Hausfriedensbruch - §§ 123, 124 StGB
- Amtsanmaßung § 132 StGB
- Nichtanzeige einer geplanten Straftat - §§ 138 f. StGB
- Missbrauch von Notrufen pp. - § 145 StGB

Heft 10: Strafrecht - Besonderer Teil - Teil II
- Beleidigungsdelikte - §§ 185 ff. StGB
- Körperverletzungsdelikte - §§ 223 - 233 StGB

Heft 11: Strafrecht - Besonderer Teil - Teil III
- Diebstahl und Unterschlagung - §§ 242 - 248b StGB
- Betrug und Urkundenfälschung - §§ 263, 267 StGB
- Nötigung - § 240 StGB
- Raub und Erpressung - §§ 249 - 255 StGB

Heft 12: Strafrecht Besonderer Teil - Teil IV
- Brand- und Explosionsdelikte §§ 306 ff. StGB

Heft 13: Anmerkungen zum Strafverfahrensrecht

Heft 14: Die dreigeteilte Staatsgewalt im Rechtsstaat
Gesetzgebung - Rechtsprechung - Vollziehende Gewalt
Behörden - „Sicherheitsbehörden“

Vorwort

Die Vermittlung bürgerlich-rechtlichen Basiswissens dient nicht nur der Qualifikation. Sie führt auch zu Einsichten, mit denen der Lernende Verständnis für ganz alltägliche Vorgänge erwirbt. Er bekommt Blick dafür, wie oft das menschliche Handeln auch rechtliches Handeln ist. Dem juristischen Laien ist oft gar nicht bewusst, wie viele Verträge er tagtäglich abschließt und welche Rechtswirkungen von ganz banalen Tätigkeiten ausgehen. Solches Bewusstsein entsteht oft erst dann, wenn die Routine „außer Tritt gerät“, wenn Störungen die Frage nach dem „und nun?“ aufwerfen.

Der Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens ist auch nach einer Beschulung kein Rechtsexperte. Diese erörtert Probleme, die nur einen winzigen Ausschnitt der Rechtswissenschaft widerspiegeln.

In diesem Heft geht es zunächst darum, Klarheit zu vermitteln. Derjenige, der für oder in die Rechte anderer eintritt, muss wissen, was es mit diesem abstrakten Gebilde „Recht“ auf sich hat. Immerhin ist Recht nichts Körperliches, nichts was Farbe, Größe, Geruch, Geschmack oder Gewicht hat. Es ist unsichtbar und nicht mit irgendwelchen Geräten zu messen.

Das zweite Lehrziel besteht darin, in Einzelfragen Grobeinschätzungen darüber zu ermöglichen, wer, wann, wie und mit welcher Konsequenz auf Rechte einwirken oder über sie verfügen darf.

Dieses Kapitel will die Worte „Recht“, „Rechtsgeschäft“ und „Willenserklärung“ in das Praxiswissen einführen und mit Leben erfüllen. Am Beispiel von „Besitz“ und „Eigentum“ soll auf die Entstehung, Übertragung und Störung solcher Rechte eingegangen werden und auch darauf, wie sie zu verteidigen sind.

Der hier aufbereitete Stoff ist praxisorientiert ausgewählt. Konkret angesprochen werden u. a. die Begriffe Anspruch (§ 194 BGB), unerlaubte Handlung (§ 823 BGB), Besitz (§ 854 BGB), Besitzer, Eigentümer, Besitzdiener (§ 855 BGB) und verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB).

Die im BGB eingerichteten Notwehr-, Notstands- und Selbsthilferechte (§§ 228, 229, 859, 860 BGB) werden den entsprechenden straf- und strafprozessrechtlichen Einrichtungen gegenübergestellt (§§ 32 - 35 StGB, § 127 StPO).

Die Auseinandersetzung mit ihnen findet hier jedoch nur insoweit statt, als sie für die Berufspraxis - bezogen auf das StGB bzw. die StPO - zusätzliche Befugnisse hergeben. Die eingehende Erörterung dieser in beiden Rechtsgebieten nahezu bedeutungsgleich verankerten Verteidigungsrechte ist den Kapiteln „Strafrecht Allgemeiner Teil“ bzw. „Strafprozessrecht“ vorbehalten.

Entsprechendes gilt für die Erklärung solcher Begriffe wie „schuldhaft“, „vorsätzlich“, „fahrlässig“, „Rechtswidrigkeit“, „Mittäterschaft“, „Anstiftung“ und „Beihilfe“, die auch im Privatrecht eine zumeist bedeutungsgleiche Rolle spielen.

Ein Abschnitt befasst sich mit Hinweisen auf privatrechtliche Schadensersatzregelungen. Der Securitymitarbeiter muss wissen, dass z. B. die Überschreitung seiner Befugnisse Schadensersatzverpflichtungen begründen kann, wenn er anderen Personen schuldhaft einen Schaden zufügt.

Die Kontrollfragen und -aufgaben weisen auf Schwerpunkte des aus diesem Gebiet erforderlichen Grundwissens hin.

Berlin, im Februar 2017

Ulf Erik Finkewitz

1. Grundbegriffe des bürgerlichen Rechts

1.1 Geschichte, Geltung und Regelungsinhalte des BGB

Das Bürgerliche Gesetzbuch blickt auf eine fast 100-jährige Geschichte zurück. Nachdem seine Fertigstellung fast ein Vierteljahrhundert in Anspruch genommen hatte, trat es am 01.01.1900 in Kraft.

Das darin enthaltene Recht hat seither zahlreiche und zum Teil gravierende Veränderungen erfahren. Zu denken ist hier z. B. an das Ehe-, das Miet- und das Reiserecht sowie an die Einführung der Mitbestimmung.

Das BGB ist deutsches Recht. Es gilt nur in Deutschland. Schon die angrenzenden Staaten wie Frankreich, Dänemark, Polen etc. unterhalten zum Teil ganz andere Rechtssysteme. Das führt in den verschiedenen Ländern dazu, dass ein und derselbe Sachverhalt zu sehr unterschiedlichen, mitunter sogar gegenläufigen Beurteilungen führen kann.

Die heute fast 2.400 Einzelparagraphen verteilen sich innerhalb des BGB auf fünf „Bücher“:

1. Buch - Allgemeiner Teil

Enthält gemeinsame Bestandteile, Oberbegriffe und Leitsätze der bzw. für die anderen vier Bücher

2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse

Bestimmt das Entstehen, die Ausgestaltung und die Abwicklung von Rechten auf etwas. Geregelt werden solche Verhältnisse, in denen der eine dem anderen aus unterschiedlichsten Gründen eine Leistung schuldet (z. B. Kauf, Miete, Leihe, Schadenersatz).

3. Buch - Sachenrecht

Fasst die Bestimmungen zusammen, die die Rechte an einer Sache festlegen. Es ordnet die Beziehungen einer Person zu einer Sache. Hier geht es z. B. um Fragen von Eigentum und Besitz.

4. Buch - Familienrecht

Die Beziehungen der Familienmitglieder untereinander und zu Dritten bestimmt das Familienrecht.

5. Buch - Erbrecht

Die meisten Vorschriften, die den Übergang einer Erbschaft von dem Verstorbenen zu seinem Erben betreffen, finden sich im 5. Buch des BGB.

1.2 Stellung des bürgerlichen Rechts im Gesamtrecht

Das Bürgerliche Recht ist Teil des Privatrechts. Den Gegensatz zum Privatrecht bildet das öffentliche Recht. Privatrecht und öffentliches Recht zusammen bilden das Gesamtrecht, das „Recht“.

Mathematisch ausgedrückt:

Privatrecht + öffentliches Recht = (Gesamt-)“Recht“

1.2.1 Das öffentliche Recht

Das öffentliche Recht gestaltet die Beziehungen des Einzelnen zum Staat und zu seinen Organisationen (z. B. Bund, Länder und Gemeinden) und das Verhältnis dieser Verbände untereinander.

Es sieht den Einzelnen dabei zumeist in der Rolle dessen, der seine Interessen denen des Gemeinwohls unterzuordnen hat (z. B. Steuerrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht usw.).

Der Einzelne ist dem Staat und seinen Organisationen untergeordnet und tritt ihm selten gleichberechtigt gegenüber. Das öffentliche Recht bestimmt also u. a. die Einzelheiten und Konsequenzen von Über- und Unterordnung in diesem Verhältnis.

1.2.2 Das Privatrecht

Das Privatrecht, zu dem das Bürgerliche Recht gehört, regelt die Rechtsverhältnisse der einzelnen Menschen untereinander.

Es geht dabei im Allgemeinen von der Gleichberechtigung aller Einzelnen aus. Zum Privatrecht gehören z. B. die Vorschriften über Kauf und Miete, über Eigentum und Besitz.

Der Anhang enthält eine systematische Einordnung der Einzelrechtsgebiete in das Gesamtrecht.

1.2.3 Wurzeln und Definition des Rechts

„Recht“ entwickelt sich, wo mehrere Menschen nebeneinander existieren und dabei Interessenüberschneidungen entstehen (können). Wer als Robinson allein auf einer Insel lebt, braucht kein Recht.

Das Zusammenleben von Menschen entsprach lange dem der Tiere: Der Stärkere setzt sich durch, alle Schwächeren haben zurückzustecken. Dieses „Recht des Stärkeren“, verlor in dem Maße an Bedeutung, in dem Menschen merkten, dass sie einander brauchen.

Das „Faustrecht“ erwies sich nämlich immer dann als Hemmschuh, wenn Menschen auf den guten Willen anderer Menschen angewiesen waren. Die Menschen erfuhren, dass sich mit Gewalt und Unterwerfung vieles durchsetzen, dass sich dasselbe Ziel aber mit Entgegenkommen und Zugeständnissen oft besser und schneller verwirklichen lässt. Aus dieser Erkenntnis entwickelte sich das Prinzip: „Eine Hand wäscht die andere.“

Dieses „Gibst du mir, geb' ich dir“ stellt die Keimzelle von Recht dar:

Recht ist die Gesamtheit aller Regeln, die dem einen Mitmenschen zugunsten eines anderen ein bestimmtes Verhalten vorschreiben oder dem Begünstigten eine Erlaubnis oder Ermächtigung erteilen[1].

1.3 Das Rechtswörterbuch

1.3.1 Das Rechtsverhältnis

Das (Gesamt-)Recht ist ein sehr abstraktes, wenig farbiges und blutarmes Gebilde. Lebendig wird es erst im konkreten Einzelfall.

Jeder weiß, welche knisternde Spannung entstehen kann, wenn sich zwei Menschen gegenüberstehen, die über Berechtigung des einen oder Verpflichtung des anderen uneins sind.

Das Recht entscheidet diesen Konflikt: Es ordnet die Beziehungen der Menschen untereinander, setzt Menschen zueinander ins Verhältnis.

Diese zwischenmenschliche Beziehung wird als Rechtsverhältnis bezeichnet.

Rechtsverhältnisse bestehen aber nicht nur zwischen einzelnen Menschen.

Der Bedeutung von Besitz und Eigentum trägt das Recht in der Weise Rechnung, dass es - kaum weniger aufwändig - auch die Beziehung des Einzelnen zu Hab und Gut, zu Sachen und Gegenständen regelt.

Rechtsverhältnisse sind also die durch Rechtsvorschriften geordneten Beziehungen von Menschen zu anderen Menschen oder Sachen[2].

1.3.2 Subjektives (Privat-)Recht, Anspruch, Rechtsgut, geschütztes Interesse, Schutzgesetz

Die an einem Rechtsverhältnis beteiligten Menschen nehmen unterschiedliche Stellungen ein; der eine wird verpflichtet, der andere berechtigt. Der Begünstigte erhält in diesem Verhältnis die Möglichkeit, von dem anderen etwas ganz bestimmtes verlangen zu dürfen. Der Begünstigte darf (s)ein „Recht“ wahrnehmen.

Im Rechtsverhältnis stehen sich also „Recht“ und Pflicht gegenüber. „Recht“ ist hier aber nicht länger als ein Bündel bestimmter Regelungen zu verstehen.

In einer konkreten einzelnen Privatangelegenheit ist das „Recht“ auf eine bestimmte Person, d. h. auf ein bestimmtes Subjekt bezogen. Deshalb nennt man die Möglichkeit, von einem anderen ein bestimmtes Verhalten fordern zu dürfen „ subjektives (Privat-)Recht “.

Kennzeichen eines subjektiven Rechts ist die Befugnis, dieses Interesse selbst - grundsätzlich auf dem Klagewege - beanspruchen zu dürfen. Subjektive Rechte begründen Ansprüche.

Aus manchen Rechtsverhältnissen entstehen Begünstigungen, die keine unmittelbaren Ansprüche ins Leben rufen. Sie begründen keine subjektiven Rechte, sondern bezeichnen Rechtsgüter oder geschützte Interessen. Die von diesen Schutzgesetzen eingerichteten Rechtsgüter und geschützten Interessen sind dadurch gekennzeichnet, dass ihr Schutz Gemeinschaftsaufgabe, d. h. Sache des Staates ist.

Beispiel: Das Strafrecht schützt das Leben, die Gesundheit, die sexuelle Selbstbestimmung usw. Die Rechtsordnung sieht aber keine Möglichkeit vor, gegen die Absicht von Mord oder Vergewaltigung privatrechtlich vorbeugend zu klagen.

Subjektive Rechte werden in vielerlei Hinsicht unterschieden. An dieser Stelle soll nur kurz auf die Unterscheidung in Gestaltungsrechte und Herrschaftsrechte eingegangen werden.

1.3.2.1 Gestaltungs- oder „Kannrechte“

Gestaltungs- oder „Kannrechte“ verschaffen die Möglichkeit, durch Wort oder Tat eine Rechtslage zu verändern. Hier sind die Kündigungs-, Anfechtungs- und Rücktrittsrechte anzusiedeln.

1.3.2.2 absolute und relative Herrschaftsrechte, Gläubiger, Schuldner

Herrschaftsrechte verschaffen Herrschaft über Gegenstände oder Menschen.

Diese Herrschaft ist entweder absolut. Dann ist sie von jedermann zu achten, wie z. B. im Fall des Eigentumsrechtes bzw. der Erziehungsrechte der Eltern gegenüber ihrem Kind.

Oder die Herrschaft ist relativ. In diesem Fall sind nur bestimmte Einzelpersonen zu einem festgelegten Verhalten verpflichtet. Hierher gehören „Forderungsrechte“. Sie begründen das Recht, von einem anderen eine Leistung, d. h. entweder ein Tun oder ein Unterlassen, fordern zu dürfen (§ 241 BGB). Der „Berechtigte“ wird hier Gläubiger, der „Verpflichtete“Schuldner genannt.

1.3.3 Anspruch

Vom subjektiven Recht ist der Anspruch zu unterscheiden. § 194 Abs. 1 BGB definiert den Anspruch als „das Recht, von einem andern ein Tun oder Unterlassen zu verlangen“.

Ansprüche sind immer an ein bestimmtes subjektives Recht gebunden. Sie beziehen sich auf dessen Bedeutung, Inhalt und Durchsetzbarkeit. Diese Elemente werden durch die Ansprüche bestimmt, verdeutlicht, gegliedert und differenziert.

Am Beispiel des „Eigentumsrechts“ und des „Herausgabeanspruchs“ soll der Unterschied subjektives Recht - Anspruch herausgearbeitet werden:

§ 903 BGB beschreibt das Eigentumsrecht:

„Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. ...“

An dieses Eigentumsrecht gebunden ist der in § 985 BGB verankerte Herausgabeanspruch: „Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.“

§ 194 Abs. 1 BGB bestimmt, dass Ansprüche der Verjährung unterliegen. Das bedeutet:

Nach einer bestimmten Zeit ist der Besitzer einer Sache berechtigt, unter Hinweis auf die eingetretene Verjährung die Herausgabe an den Eigentümer zu verweigern.

Mit dieser Weigerung erlischt aber nicht das Eigentumsrecht selbst.

Gibt der von den Verjährungsvorschriften begünstigte Besitzer die Sache an einen Dritten weiter, dann entsteht ein neuer Herausgabeanspruch. Der „Alteigentümer“ kann sich nun an den neuen Besitzer wenden. Dieser darf die Herausgabe nur dann verweigern, wenn durch zusätzlichen weiteren Zeitablauf auch bei ihm die Voraussetzungen der Verjährung eingetreten sind.

1.3.4 Ausübung subjektiver Rechte

Subjektive Rechte können in zweierlei Weise ausgeübt werden. Die Ausübung geschieht durch Genuss oder durch Verfügung.

1.3.4.1 Genuss

Genuss bedeutet, aus den vom subjektiven Recht geschaffenen Möglichkeiten selbst Nutzen zu ziehen, selbst zu profitieren.

Beispiele: Der Eigentümer genießt die Vorzüge seines schönen Hauses, seines bequemen Autos. Er verlangt die Herausgabe des verliehenen Buches oder klagt auf Unterlassen ruhestörenden Lärms.

1.3.4.2 Verfügung

Verfügung heißt, unmittelbar auf den Bestand eines subjektiven Rechts einzuwirken. Dabei wird ein bestehendes Recht auf einen anderen Menschen übertragen, inhaltlich geändert, belastet oder aufgehoben.

1.3.4.2.1 Die Grenzen der Verfügung

Die Ausübung subjektiver Rechte ist weitgehend in das Belieben des Begünstigten gestellt. Das Gesetz hat aber dort Grenzen gezogen, wo Recht missbraucht, d. h. zweck-, sitten- oder treuwidrig ausgeübt wird.

Schranken ergeben sich aus

- dem Schikaneverbot des § 226 BGB:

„Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.“

Beispiel: Ein Vater verweigert seine Zustimmung zur Auszahlung des Kinderzuschlags an die Mutter, obwohl er den Zuschlag selbst nicht in Anspruch nimmt.

- dem Verbot ein Recht dann auszuüben, wenn das zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung führen würde (§ 826 BGB),

Beispiel: Arbeitskampf, der von einer Partei z. B. durch die Androhung, Anwendung oder Duldung von Gewalt geführt wird.

- dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der die Beteiligten eines Rechtsverhältnisses dazu zwingt, anständig, fair, berechenbar und gegenwartsbezogen miteinander umzugehen,

Beispiel: Hat ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in einem Arbeitszeugnis vorbehaltlos Ehrlichkeit und Gewissenhaftigkeit bescheinigt, kann er diesen Arbeitnehmer nicht mehr auf Ausgleich eines Kassenmankos verklagen, das vor Ausstellen des Zeugnisses bereits bekannt und diesem Arbeitnehmer zuzurechnen war.

- dem allgemeinen Gebot, auch in der Rechtsausübung ein Mindestmaß an Rücksicht zu nehmen.

Beispiel: Ein Vermieter versucht „trickreich“ sein Wohnhaus zu entmieten. Der Wohnungsmieter kürzt wegen tatsächlicher Mängel die Miete. Die Kürzung war leicht überzogen. Der Mietrückstand erreicht nach längerer Zeit den Betrag mehrerer Monatsmieten. Die Räumungsklage des Vermieters gegen den zahlungsfähigen Mieter, eine kinderreiche Familie, ist im Einzelfall als rücksichtslos zurückgewiesen worden.

1.3.4.2.2 Verfügung als Rechtsgeschäft - Willenserklärung, Willensbetätigung

Die Verfügung über ein Recht vollzieht sich in der Form eines Rechtsgeschäfts.

Verfügung ist unmittelbare Einwirkung auf den Bestand eines subjektiven Rechts. Einwirkung heißt Veränderung. Veränderung bedeutet, dass sich Berechtigung und Verpflichtung verschieben. Diese Verschiebung steht am Ende eines „Geschäfts“.

Rechtsgeschäft heißt zumeist, aber nicht immer (!) Vereinbarung. Eine Vereinbarung setzt immer mehrere Beteiligte voraus, die sich auf einen Kompromiss einigen. Einer Vereinbarung geht also immer eine Einigung voraus.

Einigung wiederum bedeutet, dass die Beteiligten in einer bestimmten Angelegenheit das Gleiche wollen. Eine Einigung ist erzielt, wenn in dem verhandelten Punkt der erklärte Wille aller Beteiligten übereinstimmt.

Eine Verfügung, d. h., ein Rechtsgeschäft kommt also dadurch zustande, dass die Beteiligten übereinstimmende Willenserklärungen abgeben.

In Sonderfällen wird die Verfügung auch durch einseitige Willensbetätigung wirksam, z. B. bei der Aufgabe von Eigentum oder der Begründung von Eigentum an herrenlosem Gut (§§ 959, 958 BGB).

Die Verfügung über ein Recht geschieht demnach durch Willenserklärung oder Willensbetätigung. Beide Vorgänge lassen sich unter dem Oberbegriff „Handlung“ zusammenfassen.

Die „Handlung“ hat im deutschen Recht eine ganz bestimmte und dabei zentrale Bedeutung, auf die hier kurz einzugehen ist:

Exkurs über die „(juristische) Handlung“

Die Entstehung, Aufhebung oder Änderung eines Rechtsverhältnisses ist die Folge davon, dass eine im Gesetz genau umrissene Situation zustande kommt.

Der Jurist spricht in diesem Zusammenhang nicht von einer „Situation“, sondern von einem „ Tatbestand “.

Man kann folglich sagen:

Eine bestimmte Situation, d. h., ein bestimmter Tatbestand ist der Grund dafür, dass eine bestimmte Folge, nämlich die Entstehung, Aufhebung oder Änderung eines Rechtsverhältnisses eintritt.

Die Situation, d. h., der Tatbestand ist durch den Eintritt ganz bestimmter Tatsachen genau gekennzeichnet. Jede einzelne dieser erforderlichen Tatsachen ist vom Gesetzgeber präzise definiert worden.

Juristischen Tatsachen sind insbesondere menschliche Handlungen und Zeitablauf, aber auch z. B. Ereignisse (z. B. Geburt, Tod) oder Zustände (z. B. Dauer des Besitzes). Daraus folgt:

Eine menschliche Handlung kann Tatsache sein. Diese Tatsache kennzeichnet u. U. einen Tatbestand. Der Tatbestand, hier also die menschliche Handlung, ist dann Grund dafür, dass ein Rechtsverhältnis entsteht, aufgehoben oder geändert wird.

Als menschliche Handlung gilt nicht jede Körperbewegung.

„Handlung ist ein gewolltes äußeres Verhalten, genauer ein äußeres Verhalten, das auf einen bewussten Willen, bewussten Seelenzustand, zurückführbar ist[3] „. Die Handlung kann in einem Tun oder in einem Unterlassen bestehen.

Körperliche Reaktionen, die nicht vom Bewusstsein kontrolliert und nicht vom Willen gelenkt werden, fallen auch nicht unter den Handlungsbegriff (z. B. Umherschlagen bei epileptischen Anfällen, Körperzuckungen in Narkose).

Entsprechendes gilt für Verhalten, das durch äußeren Zwang oder durch Zufall ausgelöst ist („ihm wurde die Hand geführt“, unvorhersehbares Stolpern mit darauf folgendem beschädigendem Sturz gegen ein Auto).

Es gibt menschliche Handlungen ohne rechtliche Bedeutung (z. B. im Meer schwimmen, Muttertagsgrüße) und solche, die rechtlich bedeutsam sind. Diese zuletzt genannten „ juristischen Handlungen “ können rechtswidrig oder rechtmäßig sein.

Rechtswidriges Verhalten verstößt entweder gegen eine allgemeine Verhaltenspflicht („ unerlaubte Handlung “) oder eine Rechtspflicht, die in Bezug auf ein besonderes Verhältnis zu einer bestimmten Person besteht („ Forderungsverletzung “).

Rechtmäßiges Verhalten vollzieht sich entweder als „juristisches Handeln rechtsgeschäftlicher Art“ oder als „Rechtshandlung nicht rechtsgeschäftlicher Art“.

Bei den Rechtshandlungen nicht rechtsgeschäftlicher Art tritt die Rechtswirkung ein, weil das Gesetz an eine solche Handlung eben diese Wirkung knüpft:

Das sind z. B. reine Willensäußerungen (Mahnung, Fristsetzung) bzw. solche Handlungen, die auf einen äußeren tatsächlichen Erfolg zielen (z. B. Verarbeiten, Finden, Notwehr-, Notstands- und Selbsthilfehandlungen).

Das „ juristische Handeln rechtsgeschäftlicher Art “ besteht aus privaten Willensäußerungen, die auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichtet sind. Die Wirkung dieser Willenserklärungen tritt ein, weil die Erklärenden bekundet haben, eben diese Wirkung zu wollen.

Ende des Exkurses

1.3.5 Vertrag

1.3.5.1 Privatautonomie, Vertragsfreiheit und ihre Grenzen

Zurück zur Verfügung, zurück zu Rechtsgeschäft, Willenserklärung und Willensbetätigung:

Die deutsche Rechtsordnung gestattet es den Bürgern, ihre privaten Lebensverhältnisse frei und nahezu beliebig zu gestalten. Dieses Zugeständnis wird als „ Privatautonomie “ bezeichnet. Gestaltungsmittel ist das Rechtsgeschäft, insbesondere in der Form des Vertrages.

Das Privatrecht überlässt es mit wenigen Ausnahmen der freien Entscheidung jedes Einzelnen, ob er einen Vertrag eingehen will („ Abschlussfreiheit “) und welchen Inhalt ein Vertrag haben soll („ Gestaltungsfreiheit “).

Diese „ Vertragsfreiheit “ existiert, ohne dass sie im BGB irgendwo ausdrücklich festgeschrieben worden ist. Sie hat allerdings auch Grenzen.

Schranken ergeben sich dort, wo die Beteiligten vom Gesetz zwingend vorgeschriebene Formvorschriften außer Acht lassen (z. B. notarielle Beurkundung des Grundstückskaufvertrages) oder Ziele verfolgen,

- die das Gesetz nicht anerkennt (z. B. unkündbare Vermietung einer Sache über 30 Jahre hinaus - § 567 BGB),
- die die Rechtsordnung missbilligt (allgemeines Verbot, auf bestimmte Umstände zugeschnittenes Verbot, Verstoß gegen die „guten Sitten“),
- die Schutzerfordernissen entgegenlaufen (z. B. im Arbeits-/Mietrecht).

1.3.5.2 Übereinstimmende Willenserklärungen

Verträge sind Rechtsgeschäfte. Daraus ergibt sich: Für Verträge gelten die Grundsätze, die für Rechtsgeschäfte aufgestellt worden sind. Einer der Grundsätze ist, dass ein Rechtsgeschäft dadurch zustande kommt, dass die Beteiligten „übereinstimmende Willenserklärungen“ abgeben.

Der Rechtsanwender spricht in diesem Zusammenhang nicht von Beteiligten, sondern von Parteien. Verträge, d. h., Rechtsgeschäfte kommen also zwischen Parteien zustande.

In einem Vertrag verfügen die Parteien über Rechte. Die Übertragung, Änderung, Belastung oder Aufhebung eines Rechts tritt also ein, weil die Parteien erklärt hatten, genau diese Folge so zu wollen.

1.3.5.2.1 Übereinstimmung

Die Übereinstimmung der Willenserklärungen wird objektiv festgestellt. Der Einzelne wird an dem Inhalt seiner Worte bzw. an der üblichen Bedeutung seiner Gesten oder seines Verhaltens festgehalten.

Insgeheime Vorbehalte, ja selbst ein eigentlich entgegenstehender Wille, der aber nicht geäußert wird, verhindern nicht die „Übereinstimmung“.

1.3.5.2.2 Ausdrückliche, schlüssige, schweigende Willenserklärungen

Willenserklärungen können ausdrücklich, schlüssig, aber auch durch Schweigen abgegeben werden.

Schweigen gilt allgemein als Ablehnung, als „Nein“. Dieser Grundsatz gilt, von einigen Ausnahmen abgesehen, sowohl im bürgerlichen, als auch im Handelsrecht.

Die Ausnahmen sind entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder leiten sich aus der Besonderheit des Parteien-Kontaktes her.

Beispiel: Privatleute stehen bereits in Vertragsverhandlungen. Der eine schickt dem anderen ein Bestätigungsschreiben, wonach er den verhandelten Vertrag als wirksam abgeschlossen betrachtet.

Der Empfänger, der diesen Vertrag nicht will, muss jetzt aktiv werden und seinen entgegenstehenden Willen ausdrücklich mitteilen.

Sonst muss er damit rechnen, dass sein Schweigen als zustimmende Willenserklärung angesehen wird.

Eine Willenserklärung wird schlüssig (= konkludent) abgegeben, wenn das Gewollte zwar stillschweigend, aber doch durch eindeutige Verhaltensweisen zum Ausdruck gebracht wird.

Beispiele: Dem Busfahrer wird beim Einsteigen das Fahrgeld passend in die Hand gedrückt, jemand schickt seiner Verlobten ohne weitere Worte den Verlobungsring zurück.

1.3.5.3 Grundsatz der Formfreiheit von Verträgen

Verträge sind nur dann an eine besondere Form gebunden, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorschreibt. Das BGB enthält den Grundsatz der Formfreiheit. Das bedeutet:

Verträge werden wirksam, auch wenn sie „nur“ mündlich abgeschlossen werden.

Die Gültigkeit eines Vertrages ist normalerweise nicht an die Schriftform gebunden!

Selbst der Kaufvertrag über einen Neuwagen oder der Mietvertrag über eine Wohnung wird schon in dem Augenblick verbindlich, zu dem sich die Parteien einig sind, zu dem sie sich - bildlich gesprochen - die Hand reichen.

Goethe schreibt in seinem Faust: „Denn was man schwarz auf weiß besitzt, kann man getrost nach Hause tragen.“ Damit charakterisiert er die Zwecke der Schriftform.

Für die Schriftform, aber noch viel mehr für die anderen Formen gilt:

Sie schützt vor Übereilung, ermöglicht die Nachprüfbarkeit des Vereinbarten, zwingt zu klarer und vollständiger Willensbekundung, sichert Beweise und begünstigt Kontrolle.

Die Schriftform, wie alle anderen vorgesehenen Formen, ist aber nur in den Einzelfällen zwingend vorgesehen, die das ausdrücklich verlangen.

Vorgeschriebene Formerfordernisse sind z. B.:

- die Schriftform (z. B. Testament - § 2247 I BGB; Bürgschaftsübernahme - § 766 BGB; Wohnungsmietverträge, wenn z.B. Befristung oder eine Staffelmiete vereinbart werden - § 575 bzw. § 557a BGB),
- die öffentliche Beglaubigung der Unterschriften unter die schriftlich niedergelegten Erklärungen durch Notare, Gerichte, Behörden oder Beamte (z. B. Anmeldung zum Vereinsregister - § 77 BGB),
- die gerichtliche oder notarielle Beurkundung (z. B. Schenkungsversprechen oder Grundstücksveräußerung - § 311b und § 518 BGB),
- Abschluss vor einer Behörde (z. B. Eheschließung § 1310 BGB),
- Abgabe der Erklärung gegenüber dem Gericht (z. B. Erbschaftsausschlagung - § 1945 BGB)

Verstöße gegen diese Formvorschriften haben oft, aber nicht immer die vollständige Unwirksamkeit der Vereinbarungen zur Folge. Gelegentlich führen sie in einen Zustand, der eine (vorfristige) Auflösung des Vertrages ermöglicht oder erleichtert. Eine andere Konsequenz kann sein, dass die Tragweite der eingegangenen Verpflichtungen geringer wird.

1.3.5.4 Der Abschluss eines Vertrages

Verträge entstehen, wenn die Beteiligten übereinstimmende Willenserklärungen abgeben. Aber, wie kommt es zu diesen verbindenden Äußerungen der Parteien und worin bestehen sie eigentlich?

Ein Vertrag ist abgeschlossen,

- wenn ein Verhandlungspartner eine Willenserklärung abgibt, die sich als Angebot einen Vertrag abzuschließen darstellt und
- der Angesprochene daraufhin seinen Willen in der Weise formuliert, dass er dieses Angebot annimmt.

Die hier ausgetauschten Erklärungen werden auf der Seite des „Ansprechenden“ als Angebot bzw. Vertragsantrag und auf der Seite des „Angesprochenen“ als Annahme bezeichnet.

1.3.5.4.1 Angebot

Ein Angebot ist eine Willenserklärung, die einem anderen einen Vertragsabschluss so anbietet, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von der Zustimmung des Angesprochenen und nicht mehr von weiteren Verhandlungen abhängt.

Beispiel 1: Die persönliche Zusendung von Werbematerial gilt normalerweise genauso wenig als Angebot, wie die Ausstellung von mit Preisen versehenen Waren in einem Schaufenster.

Beispiel 2: „Anbieter“ verwenden oft das Wort „ freibleibend “ in ihren „Werbeschreiben“. Damit bringen sie zum Ausdruck, sich die letzte Entscheidung über den Abschluss eines Vertrages vorbehalten zu wollen.

In diesen Fällen kann nicht von einem „Angebot“ gesprochen werden. Vielmehr liegt eine an den Empfänger gerichtete Aufforderung vor, seinerseits ein Angebot abzugeben.

Beispiel 3: Anders z. B. bei der Übersendung von Werbung für eine Auslandskrankenversicherung:

Liegt hier eine Zahlkarte an, in die nur noch die Personalien des Versicherungsnehmers eingetragen werden müssen, ohne dass parallel ein weiterer Versicherungsantrag ausgefüllt werden muss, wird man wohl von einem Angebot sprechen müssen.

Beispiel 4: Anders auch in diesem Fall: Ein Selbstbedienungsladen hat die Preise erhöht. Dabei wurde die Neuauspreisung einiger Artikel vergessen.

Im Regal liegen jetzt gleiche Waren z. T. mit dem alten, z. T. mit dem neuen Preis. Das Geschäft muss dem Kunden, der sich die billigeren Waren in seinen Einkaufskorb gelegt hat, die Waren zu diesem „überholten“ Preis verkaufen.

Der Anbieter ist an sein Angebot gebunden, es sei denn, er hat diese Bindung in seiner Willenserklärung ausgeschlossen (§ 145 BGB). Er kann es sich nicht ohne weiteres anders überlegen. Er muss sich „beim Wort nehmen lassen“.

Dies kann besonders dann „hart“ werden, wenn dem Anbietenden in seinem Angebot ein Fehler unterlaufen ist, wenn er z. B. versehentlich einen zu niedrigen Preis angegeben hat.

Die mit dem Angebot eingegangene Verpflichtung erlischt erst, wenn das Angebot abgelehnt (§ 146 BGB) oder nicht unverzüglich (§ 147 BGB) angenommen wird.

1.3.5.4.2 Annahme

Die Annahme ist eine an den Anbieter gerichtete Willenserklärung, durch die der Angesprochene dem angebotenen Vertragsschluss zustimmt. Die Annahme muss sich auf die Inhalte des Angebots beziehen, muss diesen Inhalten entsprechen.

Eine „Ja, aber-Annahme“, also eine „Annahme“ unter Erweiterung, Einschränkung oder sonstiger Änderung führt nicht zum Vertragsschluss, sondern stellt ein neues Angebot dar, das angenommen oder abgelehnt werden kann.

Der Angesprochene kann sich mit seiner Antwort nicht beliebig Zeit lassen: Stehen sich die Verhandlungspartner gegenüber oder telefonieren sie miteinander, so kann ein Antrag nur sofort angenommen werden (§ 147 Abs. 1 BGB).

Fehlt es an diesem direkten Kontakt und geht das Angebot z. B. durch die Post ein, so muss unverzüglich angenommen werden.

Die verpflichtende Wirkung des Antrages besteht solange, wie üblicherweise die Beförderung des Antrags zum Empfänger, daran anschließend die angemessene Überprüfung durch den Empfänger und schließlich der Rücklauf der Antwort zusammen dauert (§ 147 Abs. 2 BGB).

1.3.5.5 Vertragsarten

Aus der Palette der zahlreichen Möglichkeiten, Verträge nach Kategorien zu unterscheiden, soll hier nur auf die allgemeine Differenzierung in

- Verpflichtungsgeschäfte (= obligatorische Verträge) und
- Verfügungsgeschäfte (= dingliche Verträge) eingegangen werden.

Diesen beiden Vertragstypen begegnet jeder praktisch jeden Tag und das oft auch noch mehrmals.

1.3.5.5.1 Verpflichtungsgeschäfte

Verpflichtungsgeschäfte sind Verträge, die dem einen den Anspruch zuerkennen, dass der andere etwas tut.

Dieses Tun kann z. B. darin bestehen, dass eine Ware geliefert, eine Leistung erbracht, Geld bezahlt oder gearbeitet wird.

Vereinbarungen dieser Art begründen demnach auf der einen Seite eine Pflicht und auf der anderen ein Recht, ein bestimmtes Tun fordern zu dürfen, ein Forderungsrecht.

Forderungsrechte können auf die Übertragung von „absoluten Herrschaftsrechten“ gerichtet sein. Ziel der Verpflichtung ist z. B. der Austausch von Eigentum: „Ich gebe dir Ware - du gibst mir dein Geld.“

Obligatorische Verträge versetzen hier Menschen in Positionen, aus denen heraus sie sagen können: „Ich bin im Recht - der andere ist in der Pflicht“ bzw. „ich bin dem anderen verpflichtet“.

Mit den Worten „Recht haben und Recht bekommen ist zweierlei!“ wird nun aber sehr treffend die Bedeutung des Verpflichtungsgeschäfts umrissen:

„Man darf zwar fordern, aber man hat noch nicht“. Ein tatsächlicher Gewinn auf der einen und ein definitiv messbarer Verlust auf der anderen Seite ist damit noch nicht eingetreten.

Noch können Störungen eintreten, die zwar nicht am Bestand der Forderung rütteln, die aber die Erfüllung der Forderung verhindern. Damit kann der eigentliche Zweck des Vertrages nicht mehr erreicht werden:

Der verkaufte Gegenstand verbrennt oder wird dem Verkäufer geraubt, der Käufer verliert das Geld, was er für den Kauf zusammengespart hatte.

Beispiel: A schließt mit Autohändler B einen Kaufvertrag über einen Neuwagen ab. Nach der Unterzeichnung dieses Vertrages verbindet A und B ein Verpflichtungsgeschäft.

Der Händler muss das bestellte Auto an den A übergeben und A das Eigentum an dem Fahrzeug verschaffen; A muss das Auto abnehmen und den dafür vereinbarten Preis bezahlen.

Nur: Weder gehört dem A nun schon ein neues Auto, noch kann der B zu diesem Zeitpunkt bereits den zu zahlenden Kaufpreis sein Eigen nennen.

Es fehlt hier etwas ganz wesentliches:

Sowohl das Auto, als auch das Geld sind noch nicht einander übergeben worden, „haben noch nicht den Eigentümer gewechselt“.

1.3.5.5.2 Verfügungsgeschäfte - Eigentumsübertragung durch Einigung und Übergabe

Verfolgte das Verpflichtungsgeschäft den Zweck, ein absolutes Herrschaftsrecht (z. B. Eigentum) zu übertragen, dann wird dieser Zweck erst nach Abschluss eines zweiten Vertrages, des „ dinglichen Vertrages “ und Übergabe der Sache erreicht.

Das Verfügungsgeschäft besteht darin, dass es eine unmittelbare Änderung der Zuordnung eines Rechts bewirkt.

Beispiel: Im vorstehenden Autokaufbeispiel ist der bestellte Neuwagen jetzt eingetroffen. A kommt zum Händler B, um das Auto abzuholen. Den Kaufpreis will A bar bezahlen. A und B schließen nun zwei (!) Verfügungsgeschäfte ab, eines in Bezug auf das Auto, das andere hinsichtlich der Geldscheine:

Geldscheine - Der A sagt beim Übergeben der Geldscheine: „Ich will jetzt mein Eigentum an diesen Geldscheinen in meiner Hand auf dich (B) übertragen.“

Der B antwortet beim Übernehmen der Scheine: Ich will jetzt Eigentum haben an den von dir (A) übergebenen Geldscheinen.

A und B haben übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben und das Geld übergeben. Erst mit dieser Einigung und der erfolgten Übergabe /Übernahme hat A das Eigentum an seinem Geld verloren bzw. hat der B an diesem Geld Eigentum begründet.

Auto - B übergibt dem A die Autoschlüssel und sagt: „Hier ist das neue Auto, es soll jetzt dir gehören.“

A nimmt die Schlüssel entgegen und antwortet: „Dieses Auto soll jetzt mir gehören.“

Wieder haben A und B übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben und die Sache übergeben. Einigung und Übergabe haben stattgefunden. B hat das Eigentum an seinem Auto eingebüßt bzw., das nun dem A gehört.

1.3.5.5.3 Alltagsverträge

Im täglichen Leben fallen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sehr oft sowohl in ihrem Handlungsablauf, als auch zeitlich zusammen:

Beispiele: Der Zeitungskunde streckt das Geld dem Kioskinhaber entgegen und nimmt das Morgenblatt entgegen, der Busfahrer händigt den Fahrschein gegen das Fahrgeld aus, Brötchentüte und Geld wechseln den „Besitzer“.

Dennoch, in jedem dieser ganz banalen Ereignisse liegen zumindest drei Verträge, nämlich ein Verpflichtungsgeschäft und je ein dinglicher Vertrag bezüglich des Geldes und der Ware.

Statistisch betrachtet:

In der Kürze der Zeit sind ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln insgesamt sechs Willenserklärungen (zwei für jeden Vertrag) in die Welt gesetzt worden. Zusätzlich haben vier Willensbetätigungen stattgefunden, jeweils zwei für jede Übergabe/- bzw. Übernahmehandlung.

[...]


1 Lehmann-Hübner, Allgemeiner Teil des BGB, 16. Auflage, Berlin 1966, Seite 79

2 Lehmann-Hübner, a. a. O., Seite 80

3 Lehmann-Hübner, a. a. O., Seite 132

Fin de l'extrait de 50 pages

Résumé des informations

Titre
Grundbegriffe des bürgerlichen Rechts. Besitz und Eigentum, Privatrechtliche Schutz- und Abwehrrechte, Haftung für unerlaubte Handlungen
Sous-titre
Basiswerk Recht Heft 5
Université
Berlin School of Economics and Law  (ehem. Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege in Berlin (Fachbereich Polizeivollzugsdienst))
Auteur
Année
2017
Pages
50
N° de catalogue
V355516
ISBN (ebook)
9783668416390
ISBN (Livre)
9783668416406
Taille d'un fichier
611 KB
Langue
allemand
Mots clés
grundbegriffe, rechts, besitz, eigentum, privatrechtliche, schutz-, abwehrrechte, haftung, handlungen, basiswerk, recht, heft
Citation du texte
Ulf Erik Finkewitz (Auteur), 2017, Grundbegriffe des bürgerlichen Rechts. Besitz und Eigentum, Privatrechtliche Schutz- und Abwehrrechte, Haftung für unerlaubte Handlungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/355516

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Grundbegriffe des bürgerlichen Rechts. Besitz und Eigentum, Privatrechtliche Schutz- und Abwehrrechte, Haftung für unerlaubte Handlungen



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur