Der Internationale Strafgerichtshof und seine Legitimierung

Inwieweit beeinflusst die Nicht-Ratifizierung der USA die Legitimierung des Internationalen Strafgerichtshofs?


Trabajo, 2016

24 Páginas, Calificación: 2,2


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der Internationale Strafgerichtshof als Institution
2.1 Aufbau des Internationalen Strafgerichtshof

3. Allgemeine Legitimierung des Völkerstrafrechts
3.1 Legitimierung des Internationalen Strafgerichtshofes
3.2 Kritische Betrachtung der Legitimierung auf internationaler Ebene

4. Die Vereinigten Staaten von Amerika und der Internationale Strafgerichtshof
4.1 Allgemeiner Einfluss der USA in Bezug auf den Internationalen Strafgerichtshof

5. Beeinflussung der Legitimierung am Beispiel der USA

6. Fazit

7. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„Those who commit War Crimes, Genocide or other Crimes against Humanity will no longer be beyond the reach of justice.“ (Kofi Annan 2015, Bayrischer Rundfunk)

Mit diesem Zitat beschreibt Kofi-Annan, der ehemalige Generalsekretär der Vereinten Nationen das Ziel des Internationalen Strafgerichtshofes und gleichermaßen auch die Hoffnung, die in der Gründung von eben diesem liegt. Kriegsverbrechen, Völkermorde und weitere Verbrechen, die gegen die Menschenrechte verstoßen, sollen vom Internationalen Strafgerichtshof verfolgt und vor einem entsprechendem Tribunal verhandelt werden. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem Internationalen Strafgerichtshof, seinen Aufgaben und Zielen, sowie seiner Legitimierung. Insbesondere die Legitimierung stellt einen wichtigen Faktor dar, da einzelne Akteure, beziehungsweise Staaten durch ihr entsprechendes Mitwirken oder auch Nicht-Mitwirken Einfluss auf eben diese Legitimierung nehmen können. Mit genau diesem Aspekt werde ich mich in den folgenden Kapiteln beschäftigen. Anhand des Beispiels der Vereinigten Staaten von Amerika werde ich aufzeigen, welchen Einfluss das Nicht-Mitwirken auf die Legitimierung in Bezug auf den Internationalen Strafgerichtshof hat. Zunächst werde ich mich näher mit dem Internationalen Strafgerichtshof als solchem befassen und seine Entstehung, seinen Aufgabenbereich, sowie einzelne kritische Perspektiven beleuchten. In einem zweiten Schritt werde ich mich der Legitimierung annähern, aufzeigen welche Formen diese annehmen kann und welche Rolle sie in Bezug auf den Internationalen Strafgerichtshof spielt. In einem letzten Schritt werde ich die beiden vorangegangenen Kapitel anhand des Beispiels der USA zusammenführen und klären welche Rolle die Legitimierung des Internationalen Strafgerichtshofes im Kontext der Nicht-Ratifizierung der USA spielt. Beginnen werde ich nun mit der Entstehung des Internationalen Strafgerichtshofes.

2. Der Internationale Strafgerichtshof als Institution

Der Internationale Strafgerichtshof hat seine Tätigkeit am 1. Juli 2002 aufgenommen und stellt somit eins der wichtigsten Instrumente zur internationalen Ahndung von Verbrechen gegen die Menschenrechte, Kriegsverbrechen, sowie Völkermorden dar. Seinen festen Sitz hat der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag. Er kommt von dort aus seinen Aufgaben als „[…] unabhängiger, permanenter Strafgerichtshof […]“ (Herbst 2014 / 2015, 281) nach. Die Erwägung einer international agierenden Strafverfolgung entstand nach dem Zweiten Weltkrieg und dem internationalen Militärgericht von Nürnberg, sowie Tokio. Die allgemeine Bemühung zur Schaffung einer solchen internationalen Strafverfolgung dauerte mehr als 100 Jahre an und es benötigte verschiedene Anlässe, welche letztendlich ausschlaggebend für die Gründung des heutigen internationalen Strafgerichtshofes waren. Von besonderer Bedeutung war die Ermordung des König Alexanders I. von Jugoslawien. Die Ermordung als Ausgangspunkt wurde „[…] 1937 eine Anti-Terrorismus-Konvention […]“ (Roggemann 1994, 43) beschlossen, welche ein Status eines Internationalen Strafgerichtshofes vorsah. Der folgende Zweite Weltkrieg ließ diese Pläne jedoch nicht zu, wodurch es zunächst nicht zur Entstehung des international wirkenden Gerichtshofes kam. Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges wurde erstmals ein internationaler Gerichtshof errichtet, welcher sich ausschließlich mit den im Zweiten Weltkrieg begangenen Verbrechen befasste. Dieser internationale Gerichtshof mit Sitz in Nürnberg basierte auf drei Grundlagen und bildete somit den Vorläufer des heutigen ständigen Internationalen Strafgerichtshofes. Die damaligen Grundlagen definierten sich wie folgt:

(1) Individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Verstoßes gegen völkerrechtlich definierte Verbrechensbestände;
(2) Verfahren und Verurteilung durch ein international zusammengesetztes Gericht;
(3) Vorrang der internationalen Strafverfolgung vor völkerrechtlichen oder innerstaatlichen Immunitäten oder widersprechendem innerstaatlichen Recht. “ (Roggemann 1994, 44)

Die heute geltenden Grundlagen des Internationalen Strafgerichtshofes werden im weiteren Verlauf noch kurz beschrieben und mit den eben aufgezeigten Grundlagen verglichen. An dieser Stelle kann jedoch festgehalten werden, dass die Schaffung solcher internationalen Gerichtshöfe in Form eines Sondertribunals bezüglich einer bestimmten, einzelnen Situation keine Option von Dauer darstellte. Auf dieser Grundlage gaben die Vereinten Nationen die Ausarbeitung eines Statuts zur dauerhaften, internationalen Strafverfolgung in Auftrag. Nach mehrmaliger Überarbeitung dieses Status wurde letztendlich am 17. Juli 1998 im Rahmen der Konferenz von Rom über die endgültige Fassung des Status und somit über die Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofes abgestimmt. Das Ende der Konferenz bildete eine Abstimmung der Delegierten der einzelnen Staaten. Hierbei konnte entweder im Sinne einer Gesamtzustimmung oder Gesamtablehnung entschieden werden. (Vgl. Lafleur 2011, 126) Mit einer Zustimmung von 120 Staaten wurde das Statut verabschiedet. Sieben Staaten stimmten gegen die Verabschiedung, 21 Staaten enthielten sich ihrer Stimme. (Vgl. Lafleur 2011, 127) Der hauptsächliche Widerstand gegen die Errichtung des Strafgerichtshofes ging dabei von den USA, China und Israel aus. Sie waren entweder für eine abgeschwächte Form des Status oder lehnten die Errichtung grundsätzliche ab. (Vgl. Nitsche 2007, 133) Obwohl die Mehrheit der Delegierten für das Statut abstimmte, stellen die 28 Staaten welche sich enthielten oder gegen das Statut stimmten eine wichtige Rolle dar, da in diesen „[…] 28 Staaten die Hälfte der Weltbevölkerung lebt […]“. (Nitsche 2007, 134) Nach der allgemeinen Abstimmung über das Statut mussten die einzelnen Staaten eine abschließende Ratifizierung durchführen. Erst mit dem Vorliegen einer 60. Ratifizierung trat das Statut am 1. Juli 2002 in Kraft. Insbesondere die Nicht-Ratifizierung und der Widerstand bestimmter Staaten, welche den Großteil der Weltbevölkerung ausmachen, kann aus verschiedenen Perspektiven kritisch betrachtet werden. Wie bereits beschrieben bezieht sich diese Arbeit auf die Auswirkungen eben dieser Nicht-Ratifizierung am Beispiel der USA. Aus diesem Grund werde ich an dieser Stelle noch nicht näher darauf eingehen, sondern verweise auf Kapitel 5.

2.1 Aufbau des Internationalen Strafgerichtshof

Wie bereits beschrieben ist die schriftliche Verankerung des Internationalen Strafgerichtshofes im Römischen Statut festgehalten, welches auf der Konferenz von Rom 1998 geschaffen wurde und im Jahr 2002 in Kraft trat. (Vgl. Nitsche 2007, 130) Das Statut als solches besteht aus 128 Artikeln, auf welche ich in dieser Arbeit jedoch nicht detailliert eingehen werde. Im Folgenden werde ich auf einzelne Teilbereiche des Internationalen Strafgerichtshofes eingehen. Zum einen werde ich den näheren Aufbau beschreiben, sowie den genaueren Ablauf einer Strafverfolgung.

Der Internationale Strafgerichtshof als ausführendes Organ des Völkerstrafrechtes agiert, wie sein Name bereits verrät, auf internationaler Ebene in Form einer direkten Durchsetzung des Völkerstrafrechtes. Neben dem Internationalen Strafgerichtshof besteht weiterhin die indirekte Durchsetzung durch die Staaten selbst. (Vgl. Nitsche 2007, 54)

Der Internationale Strafgerichtshof stellt ein unabhängiges Organ dar, lässt sich jedoch den einzelnen Vertragsstaaten, sowie den Vereinten Nationen zuordnen, da diese Einfluss auf den Internationalen Strafgerichtshof nehmen können, ihn finanziell, sowie bei der Durchführung der Verfahren unterstützen. (Vgl. Herbst 2014 / 2015, 286) So können zum Beispiel die Vereinten Nationen, sowie ein einzelner Mitgliedsstaat auf bestimmte Situationen aufmerksam machen und den Internationalen Strafgerichtshof auffordern entsprechende Prüfungen einzuleiten. Die Unabhängigkeit des Internationalen Strafgerichtshofes ist von besonderer Bedeutung. Sie wird gewährleistet, indem beispielsweise der Chefankläger ein separiert-eigenständiges Organ darstellt und eigene Kompetenzen sowie Befugnisse besitzt. Der Internationale Strafgerichtshof setzt sich aus 18 Richtern aus unterschiedlichen Vertragsstaaten zusammen. Aus ihnen wird der Präsident gewählt. Bei den Richtern handelt es sich um internationale, sowie nationale Richter. Diese Zusammenführung soll zu einer Erhöhung der Unabhängigkeit führen, da so keine ausschließliche Fokussierung auf nationale, beziehungsweise internationale Interessen möglich ist. (Vgl. Nitsche 2007, 57) In den Niederlanden, wo sich ebenfalls der Hauptsitz befindet, stehen gesonderte Gefängnisplätze zur Verfügung um mögliche Verurteilte unterzubringen. (Vgl. Herbst 2014 / 2015, 288) Das Ziel des Internationalen Gerichtshofes lässt sich allgemein als Strafverfolgung von Verbrechern beschreiben. Gleichzeitig stellt die Strafverfolgung jedoch auch einen Maßstab für die Mitgliedsstaaten des Internationalen Gerichtshofes dar. Indem der Internationale Gerichtshof aufzeigt, wie internationale Strafverfolgung ablaufen kann, werden gleichzeitig Impulse für die nationale Gerichtsbarkeit gesetzt. Die einzelnen Staaten können entsprechend versuchen ihre nationalen Gerichtshöfe ähnlich auszubauen und somit den Internationalen Strafgerichtshof bei seiner Arbeit entgegenzukommen und ihn zu unterstützen. (Vgl. Herbst 2014 / 2015, 289) Die genaue Definition der Zuständigkeiten des Internationalen Strafgerichtshofes befindet sich im Römer Statut in Form einer Liste der Kernverbrechen. Zu den Situationen in denen er tätig wird, gehören: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord, sowie Kriegsverbrechen. Im Jahr 2010 wurde als eine weitere Situation das Führen eines Angriffskriegs aufgenommen, diese haben jedoch noch nicht genügend Staaten ratifiziert, wodurch die Änderung noch nicht in Kraft getreten ist. (Vgl. humanrights 2015a) Sämtliche Situationen in denen der Internationale Strafgerichtshof tätig wird, beziehen sich auf einzelne Individuen und nicht auf Staaten und dienen der Durchsetzung der Menschenrechte. Neben der Liste der Kernverbrechen, bestehen drei weitere Aspekte, welche das Tätigwerden des Internationalen Strafgerichtshofes bedingen: die Gerichtsbarkeit, die Auslösemechanismen und die Komplementarität. (Vgl. humanrights 2015a) Ich werde im Folgenden kurz auf jeden der drei Aspekte eingehen und ihn kurz erläutern, bevor ich mich dem Faktor der Legitimierung im kommenden Kapitel widmen werde.

Der Aspekt der Gerichtsbarkeit gibt vor, dass der Internationale Strafgerichtshof nur dann tätig werden darf, wenn es sich bei dem bestehenden Verbrechen um ein im Römer Statut aufgelistetem Kernverbrechen handelt.(Vgl. Hokema 2002, 175) Zudem darf das Verbrechen nicht vor dem 1. Juli 2002 begangen worden sein, da an diesem Tag die Gründung des Internationalen Strafgerichtshofes erfolgte und seine Befugnisse erst ab diesem Tag in Kraft getreten sind. Von besonderer Bedeutung ist, dass die Tat von einem Mitgliedsstaat, beziehungsweise einem Angehörigen eines Mitgliedsstaates ausgeführt wurde.

Ein weiterer Aspekt bezieht sich auf die Auslösemechanismen, aufgrund welcher der Internationale Strafgerichtshof tätig werden kann. Zum einen können Vertragsstaaten auf bestimmte Situationen aufmerksam machen. Ebenso kann der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen dem Internationalen Strafgerichtshof bestimmte Fälle übermitteln und ihn zum Handeln auffordern. Jedoch ist es ebenso möglich, dass der Internationale Strafgerichtshof von sich aus tätig wird und ohne Aufforderung ein Verfahren einleitet.

Der letzte Aspekt bezieht sich auf die Komplementarität. Die Komplementarität in Bezug auf den Internationalen Strafgerichtshof bedeutet, dass eben dieser nur ergänzend neben nationalen Gerichten existiert und arbeitet. Die Durchführung und weiterführenden Ermittlungen bezüglich der einzelnen Strafverfolgungen werden zwar vom Internationalen Strafgerichtshof initiiert, die Unterstützung und das Mitwirken der nationalen Gerichte sind jedoch unablässig. Da der Internationale Strafgerichtshof keine eigenständigen exekutiven Organe hat, ist eine Zusammenarbeit mit den Mitgliedsstaaten von besonders großer Bedeutung. Möchte oder kann ein Staat sich nicht an der Strafverfolgung beteiligen, tritt der Internationale Strafgerichtshof jedoch selbst ein. (Vgl. humanrights 2015a) Insbesondere in Bezug auf die Finanzierung ist der Internationale Strafgerichtshof auf die Unterstützung und Zusammenarbeit der Vereinten Nationen, sowie der Mitgliedsstaaten angewiesen und kann nationale Gerichte aus diesem Punkt auch nicht ersetzen. (Vgl. Nitsche 2007, 61)

Bis zum heutigen Tag hat der Internationale Strafgerichtshof acht abgeschlossene Fälle vorzuweisen, in weiteren zwei Fällen laufen derzeitig die Ermittlungen. Eine Besonderheit stellt der aktuellste Fall dar, da es sich dabei um den ersten nicht-afrikanischen Staat handelt gegen den ein Verfahren eingeleitet wurde. Es handelt sich dabei um Georgien. (Vgl. icc-cpi 2015) Den Vorwürfen eine anti-afrikanische Handlungsweise auszuüben, musste sich der Internationale Strafgerichtshof oft stellen. (Vgl. Herbst 2014 / 2015, 288) Dementsprechend wurden einige Fälle medial besonders kontrovers diskutiert und lassen sich aus unterschiedlichen Blickwinkeln auch kritisch betrachten. In dieser Arbeit möchte ich auf diesen Aspekt jedoch nicht näher eingehen.

Bevor ich mich nun im kommenden Kapitel der Legitimierung im Kontext des Internationale Strafgerichtshofes widmen werde, folgt nun ein Auszug aus der Präambel des Römischen Statuts. Dieser Auszug soll verdeutlichen in welchem Maße die Vertragsstaaten sich verpflichten den Internationalen Strafgerichtshof zu unterstützen und welche Verantwortung sie damit übernehmen. Insbesondere in Bezug auf die Legitimierung, welche ich als nächstes beschreiben werde, ist es von besonderer Bedeutung zu beachten, in welcher Form das Römische Statut die Aufgaben, Ziele und Verpflichtungen des Internationalen Strafgerichtshofes und einhergehend damit den Vertragsstaaten formuliert.

Die Vertragsstaaten dieses Status –

…bekräftigen, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch verstärkte internationale Zusammenarbeit gewährleistet werden muss, … entschlossen, der Straflosigkeit der Täter ein Ende zu setzen und so zur Verhütung solcher Verbrechen beizutragen, … im festen Willen, zu diesem Zweck und um der heutigen und der künftigen Generationen willen einen mit dem System der Vereinten Nationen in Beziehung stehenden unabhängigen ständigen Internationalen Strafgerichtshof zu errichten, der Gerichtsbarkeit über die schwersten Verbrechen hat, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, …entschlossen, die Achtung und die Durchsetzung der internationalen Rechtspflege dauerhaft zu gewährleisten – Sind wie folgt übereingekommen: … “ (Römisches Statut 1998, Präambel)

3. Allgemeine Legitimierung des Völkerstrafrechts

Allgemein lässt sich festhalten, dass es verschiedene Formen der Legitimierung gibt und so auch im Falle des Völkerstrafrechtes eine Vielzahl von Faktoren genannt werden können, die eine Legitimierung des Internationalen Strafgerichtshofes ermöglichen. Eine allgemeine Legitimierung des Völkerstrafrechtes lässt sich beispielsweise bei Nitsche finden, welcher drei verschiedene Argumente aufzeigt, durch die sich das Völkerstrafrecht begründet. So sieht er das Völkerstrafrecht als einen notwendigen Sanktionsmechanismus, welcher auf Basis der Menschenrechte von großer Bedeutung ist. Weiter führt er das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, sowie die Vergeltung als Aspekt der Rechtsstaatlichkeit auf. (Vgl. Nitsche 2007, 33-34) Diese drei Aspekte der Legitimierung des Völkerstrafrechtes können in dieser Form ebenso auf den Internationalen Strafgerichtshof übertragen werden. In dieser Arbeit möchte ich in Bezug auf die Legitimierung jedoch noch einen Schritt weitergehen. Zunächst werde ich mich eingehend damit befassen, welche Rolle die Legitimierung des Internationalen Strafgerichtshofes spielt und wie sie bewertet werden kann. Anschließend werde ich mich dem Beispiel der USA widmen, welche als einzig bestehende Supermacht das Römische Statut nicht ratifiziert haben und somit nicht zu den Vertragsstaaten des Internationalen Strafgerichtshofes gehören. Anhand dieses Beispiels werde ich aufzeigen welchen Einfluss die Nicht-Ratifizierung auf die Legitimierung nehmen kann und inwieweit man somit überhaupt von einer ausreichenden Legitimierung sprechen kann.

„[…] law is not simply ´a body of commands´ to be obeyed. Rather, the extent to which the law is obeyed and respected is critically linked to the perceived legitimacy of the institutions which uphold, interpret and develop it.” (Clark 2015, 764)

[...]

Final del extracto de 24 páginas

Detalles

Título
Der Internationale Strafgerichtshof und seine Legitimierung
Subtítulo
Inwieweit beeinflusst die Nicht-Ratifizierung der USA die Legitimierung des Internationalen Strafgerichtshofs?
Universidad
Justus-Liebig-University Giessen
Calificación
2,2
Autor
Año
2016
Páginas
24
No. de catálogo
V356563
ISBN (Ebook)
9783668423213
ISBN (Libro)
9783668423220
Tamaño de fichero
528 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
internationale, strafgerichtshof, legitimierung, inwieweit, nicht-ratifizierung, internationalen, strafgerichtshofs
Citar trabajo
Tanja Heckl (Autor), 2016, Der Internationale Strafgerichtshof und seine Legitimierung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/356563

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