Das Betreuungsgeld aus ökonomischer Sicht


Proyecto/Trabajo fin de carrera, 2015

63 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Das Betreuungsgeld als familienpolitische Maßnahme in Deutschland ..
2.1. Entstehung und Entwicklung
2.2. Definition, Zielgruppe und Ziele des Betreuungsgeldes

3. Das Betreuungsgeld im Diskurs
3.1. Aus familienpolitischer Sicht
3.2. Aus verfassungsrechtlicher Sicht
3.3. Aus entwicklungspsychologischer Sicht
3.4. Aus ökonomischer Sicht
3.4.1. Mikroökonomische Sicht
3.4.2. Makroökonomische Sicht

4. Die Betreuungsgelder in den skandinavischen Ländern im Vergleich mit Deutschland
4.1. Ausgestaltung des Betreuungsgeldes in Norwegen und Schweden .
4.2. Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Regelungen im Vergleich mit dem deutschen Betreuungsgeld

5. Inanspruchnahme des Betreuungsgeldes in Deutschland
5.1. Prognose vor der Umsetzung der familienpolitischen Maßnahme ..
5.2. Entwicklungen seit der Einführung

6. Alternative Auszahlmöglichkeiten für ein Betreuungsgeld

7. Bundesverfassungsgerichts-Urteil vom 21.07.2015

8. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Abstimmung zum Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz)

Abbildung 2: Allokationswirkungen direkter Transfers an Familien mit Kindern

Abbildung 3: Interfamiliale Zeitallokation in Abhängigkeit vom Lohnsatz der Frau

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Herdprämie. In 0,15 Sekunden findet www.google.de ca. 90.900 Treffer zu diesem Suchbegriff1. Hinter ihm verbirgt sich, wenig schmeichelhaft für die kontrovers diskutierte familienpolitische Maßnahme, das seit August 2013 an jene Eltern gezahlte Betreuungsgeld, die ihre Kinder unter drei Jahren nicht in eine staatlich geförderte Betreuungseinrichtung schicken, sondern diese eigenverantwortlich privat betreuen.

Die vorliegende Arbeit zeichnet zunächst die politische Entstehung des Betreuungsgeldes nach und erläutert im Anschluss, was die familienpoli- tische Maßnahme leistet, beinhaltet und bezweckt: Wer bekommt sie? Wie hoch ist sie? Welche Ziele verfolgt die Politik damit? Im nächsten Schritt sollen einige der zahlreichen, kontroversen Debatten um das Be- treuungsgeld dargelegt und erläutert werden, wobei der Schwerpunkt auf der ökonomischen Perspektive der Diskussion um die umstrittene Trans- ferzahlung liegt. Dabei sollen Fragen wie die folgenden näher beleuchtet werden: Stellt das Betreuungsgeld einen familienpolitischen Rückschritt dar? Wie fördert man die kindliche Entwicklung effektiv? Was wünscht sich die Mehrheit der Eltern in Deutschland in Bezug auf die Betreuungs- situation ihrer Kinder tatsächlich? Dazu werden diverse Meinungen erör- tert, die sowohl für als auch gegen ein Betreuungsgeld sprechen. Ziel dieser Darlegung ist es, dass sich der Leser2 eine eigene, fundierte Mei- nung zum Thema Betreuungsgeld in Deutschland bilden kann.

Anschließend soll ein Einblick in die Umsetzung des Betreuungsgeldes in den skandinavischen Ländern gegeben werden, welche die Maßnahme teilweise schon deutlich länger durchführen als Deutschland. Welchen Problemen musste man sich dort stellen? Welche langfristigen Trends kann man beobachten, die ggf. Rückschlüsse auf die Situation in Deutschland zulassen? Ferner soll vor dem Hintergrund aller bisher dar- gelegten Fakten und Meinungen zur familienpolitischen Maßnahme Be- treuungsgeld der Versuch eines Entwurfs zu einer alternativen Ausgestal- tung des Betreuungsgeldes unternommen werden. Gibt es eine Möglich- keit, die Schwächen des Betreuungsgeldes auf anderen Wegen zu mini- mieren?

Zuletzt darf natürlich das neueste Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Thema Betreuungsgeld, das während der Anfertigung dieser Arbeit verkündet wurde, nicht unberücksichtigt bleiben. Dieses wird in der vor- liegenden Arbeit kurz skizziert, bevor eine abschließende Schlussbetrach- tung des Betreuungsgeldes aus ökonomischer und persönlicher Sicht vorgenommen wird.

2. Das Betreuungsgeld als familienpolitische Maßnahme in Deutsch- land

Im internationalen Vergleich gibt Deutschland mit ca. 180 Mrd. Euro pro Jahr viel Geld für Familienpolitik aus3. Diese Summe verteilt sich auf di- verse Maßnahmen, wie zum Beispiel das Elterngeld, das Betreuungsgeld oder auch das Ehegattensplitting. Um deutlich zu machen, welche Fakto- ren zur Einführung des Betreuungsgeldes beigetragen haben, soll im Fol- genden ein Abriss der bundesdeutschen Familienpolitik der letzten Jahr- zehnte gegeben werden, bevor anschließend das Betreuungsgeld näher beleuchtet wird.

2.1. Entstehung und Entwicklung

Im 2008 verfassten Kinderförderungsgesetz wurde bereits festgehal- ten, dass Eltern, die für ihr Kind keine geförderte Betreuungseinrich- tung nutzen, ab 2013 eine Geldleistung erhalten sollen4. Diese Geld- leistung, heute Betreuungsgeld genannt, bildet die bisher jüngste fami- lienpolitische Maßnahme in Deutschland. Die Forderung nach einer Unterstützung für Eltern, die ihr Kind zu Hause betreuen, besteht al- lerdings bereits seit Jahrzehnten. Zuerst formuliert wurde sie von Akti- onskünstler Joseph Beuys im Rahmen der documenta 5 in Kassel im Jahr 1972. Er verwies, abgesehen von der Notwendigkeit der Einfüh- rung einer solchen Maßnahme, weiterhin darauf, dass die geforderte familienpolitische Leistung geschlechtsneutral anzulegen sei. Dem- nach sollte sie auch an Väter gezahlt werden, die die Betreuung ihrer Kinder übernehmen.5

Nachdem Beuys Apell für mehr als 10 Jahre keine nennenswerten praktischen Folgen nach sich zog, befasste sich die Politik 1986 er- neut mit dem Thema der Honorierung elterlicher Erziehungsarbeit. In diesem Jahr wurden das Gesetz zum Erziehungsurlaub sowie das Er- ziehungsgeld verabschiedet. Damit wurde erstmals eine finanzielle Anerkennung der Erziehungsarbeit eingeführt, die für denjenigen El- ternteil gezahlt wurde, der aufgrund der Kindererziehung seine Er- werbstätigkeit auf maximal 30 Stunden pro Woche beschränkte. Das Erziehungsgeld war einkommensunabhängig und betrug 600 DM pro Monat. Zunächst konnte es für maximal zehn Monate beansprucht werden. Dieser Zeitraum wurde im Laufe der folgenden Jahre schritt- weise auf zwei Jahre angehoben. Der Erziehungsurlaub ermöglichte es, sich bis zu drei Jahre von der Arbeit freistellen zu lassen, um sich der Erziehung des Kindes widmen zu können.6 Mit Beginn des Jahres 2007 trat das Elterngeld an die Stelle des Erziehungsgeldes. Die Höhe dieser Leistung ist an das Einkommen desjenigen Elternteils gekop- pelt, der seine Erwerbstätigkeit zu Gunsten der Erziehungsarbeit ein- schränkt. Es werden 67 Prozent des jeweiligen Nettoeinkommens je- doch mindestens 300 Euro, maximal 1.800 Euro monatlich, über einen Zeitraum von zwölf Monaten ausgezahlt. Nimmt auch der zweite El- ternteil (mindestens zwei Monate) Elternzeit, welche im Zuge der Ein- führung des Elterngeldes an die Stelle des Erziehungsurlaubes trat, in Anspruch, so verlängert sich der Zeitraum um zwei weitere auf insge- samt 14 Monate. Diese Maßnahme ist somit geeignet, aktiv die Betei- ligung der Väter an der Kinderbetreuung zu fördern.7

Gleichzeitig wurde von der damaligen Familienministerin Ursula von der Leyen (CDU) ein massiver Ausbau der Kinderkrippen zur allge- meinen Verbesserung der Betreuungsinfrastruktur angekündigt. We- gen von der Leyens Vorhaben entbrannte innerhalb der CDU/CSU ei- ne heftige Debatte über die zukünftige Richtung der deutschen Fami- lienpolitik. Während sich diese immer stärker auf das Ziel, eine ver- besserte Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch den Ausbau früh- kindlicher Betreuungsangebote zu erreichen, ausrichtete, sprach sich die CDU Politikerin Dorothee Bär für die Wichtigkeit der familialen Ent- scheidungsfreiheit aus: „Für die Union sind Eigenverantwortung und Selbstbestimmung der Familie unveränderbare Kernstücke ihrer Fami- lienpolitik.“8. Demnach wurde aus Bayern die Forderung nach einem

Betreuungsgeld laut, das als Ausgleich für den Ausbau der Krippen dienen sollte und welches schließlich nach etwaigen Aushandlungs- prozessen ebenfalls auf die familienpolitische Agenda genommen wurde9. Zunächst handelte es sich hierbei lediglich um eine Absichts- erklärung, deren Umsetzung nicht verpflichtend und somit ungewiss blieb. In den darauf folgenden Jahren wurde das geplante Be- treuungsgeld kontrovers diskutiert. Eine Umfrage ergab sogar, dass 59 Prozent der befragten Deutschen das Betreuungsgeld ablehnen.10 Dem Widerstand der Parteien Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke und SPD zum Trotz brachte die Familienministerin Kristina Schröder am 09.11.2012 den Gesetzesentwurf zur Einführung eines Betreuungsgeldes im Bundestag ein. Das Gesetz wurde mit 310 Ja- zu 282 NeinStimmen bei zwei Enthaltungen und 26 nicht abgegebenen Stimmen verabschiedet. Dabei kamen, wie Abbildung 1 verdeutlicht, alle JaStimmen (blau) aus der schwarz-gelben Regierungskoalition, in der sich jedoch auch einige Abweichler befanden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Abstimmung zum Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz)11

Ebenfalls im Jahr 2012 ließ Frau Schröder allerdings auch keinen Zweifel daran aufkommen, dass zudem der Ausbau der Kindertages- stätten weiter voran getrieben werde: „Das kommende Jahr muss zum Jahr des Kita-Ausbaus werden“12. Trotz des stetigen Ausbaus gibt es heute noch zu wenige Betreuungsplätze in Deutschland für unter Drei- jährige. Der Bedarf übersteigt die tatsächliche Betreuungsquote um etwa 16 Prozentpunkte. Während zum Beispiel nur 34,6 Prozent der Einjährigen in einer Betreuungseinrichtung untergebracht sind, äußer- ten die Eltern von 51,2 Prozent dieser Gruppe den Wunsch nach einer Betreuungseinrichtung.13

Nach dem Beschluss des Bundestags im Jahr 2012 wurde das Be- treuungsgeld bis zum jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgerichts, welches die Maßnahme für verfassungswidrig erklärte, knapp drei Jahre, wie im nachfolgenden Kapitel beschrieben, ausgezahlt.

2.2. Definition, Zielgruppe und Ziele des Betreuungsgeldes

Das Betreuungsgeld ist eine staatliche, geldwerte Transferleistung, die zusammen mit dem Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz für Ein- bis Dreijährige am 01.08.2013 in Kraft trat. Es wird an jene Familien gezahlt, die ihre Kinder nicht in eine öffentlich subventionierte Kinder- betreuungsstätte geben, sondern diese entweder zuhause betreuen, eine nicht geförderte Einrichtung oder zum Beispiel eine Tagesmutter in Anspruch nehmen.

Die Leistung gilt grundsätzlich für alle Kinder, die nach dem 31.7.2012 geboren sind. Eltern können das Betreuungsgeld zwischen dem 15. Lebensmonat und der Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes beziehen14. Das Einkommen der Eltern hat keine Auswirkungen auf die Höhe des ausgezahlten Betreuungsgeldes, wie es etwa beim El- terngeld der Fall ist. Im ersten Jahr nach Einführung des Betreuungs- geldes betrug die Höhe der monatlichen Zahlungen 100 Euro und wurde ab dem 01.08.2014 auf 150 Euro pro Monat angehoben15. Er- halten die Eltern Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe, so wird das Be- treuungsgeld in voller Höhe auf diese Leistungen angerechnet16. Neben der privaten Betreuung müssen weiterhin folgende Vorausset- zungen erfüllt sein17:

Der Antragsteller hat seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland.

Der Antragsteller lebt mit dem Kind, für das der Antrag gestellt wird, in einem Haushalt. Unerheblich für die Antragstellung ist, ob das Kind ein leibliches Kind ist oder ein mit dem Ziel der Annahme aufgenommenes Kind.

Das zu versteuernde Einkommen des Antragstellers übersteigt 250.000 Euro p.a. nicht bzw. bei Zusammenveranlagung 500.000 Euro p.a..

Ziel der Einführung des Betreuungsgeldes war laut Bundesregierung, Eltern eine größere Wahlfreiheit in Bezug auf die Betreuung ihrer Kin- der einzuräumen. Die familienpolitische Maßnahme erreiche, dass nicht ein spezifisches Modell der Kinderbetreuung gefördert, sondern den Eltern die Wahl überlassen würde, ob sie ihr Kind selbst betreuen oder in eine staatlich geförderte Einrichtung geben18. Darum wurde gleichzeitig das Betreuungsgeld eingeführt und der Anspruch auf ei- nen Krippenplatz etabliert. Als weitere Vorzüge führen die Befürworter der staatlichen Transferleistung an, dass die elterliche Erziehungsleis- tung durch das Betreuungsgeld angemessen gewürdigt würde, es ei- nen Ausgleich für die Nichtinanspruchnahme von staatlichen Leistun- gen darstelle und zusätzlich dem Wohle des Kindes förderlich sei19.

3. Das Betreuungsgeld im Diskurs

Im folgenden Abschnitt sollen die Diskurse um das Betreuungsgeld, seine Schwächen sowie seine zuletzt kurz beschriebenen Ziele und Vorzüge aus verschiedenen Blickwinkeln beleuchtet werden. Hierbei werden die Argumente der Befürworter sowie der Gegner der familienpolitischen Maßnahme betrachtet, gegenübergestellt und schließlich kritisch hinter- fragt. Der Schwerpunkt soll dabei auf der Beleuchtung der ökonomischen Sicht auf die kontrovers diskutierte staatliche Transferleistung liegen. Ziel ist es zu bewerten, ob die von der Bundesregierung postulierten Ziele mit der Einführung des Betreuungsgeldes tatsächlich realisiert werden konn- ten.

3.1. Aus familienpolitischer Sicht

Das familienpolitische Ziel der Bundesregierung, eine verbesserte Vereinbarkeit von Familie und Beruf20 zu erreichen und damit einher- gehend, sich vom Alleinernährermodell abzuwenden, wie es in den nordischen Staaten bereits Normalität ist, wurde durch Maßnahmen wie das Elterngeld und den Anspruch auf einen Krippenplatz für Ein- bis Dreijährige bereits gestützt. Das Betreuungsgeld mutet nun wie ei- ne Abkehr von diesen Zielen an. Es stehe den Zielen der deutschen Familienpolitik entgegen, so Prof. Dr. Spieß. Sie bezieht sich dabei auf Erfahrungen aus Norwegen und Finnland, die bereits seit längerer Zeit ein Betreuungsgeld zahlen:

„Sie zeigen, dass mit einem Betreuungsgeld tendenziell die mütterliche Erwerbstätigkeit und die Nutzung von Kindertageseinrichtungen zurückgehen.“21

Eine Forsa Umfrage aus dem Jahr 2008 belegt jedoch, dass das Al- leinernährermodell in der deutschen Gesellschaft nicht mehrheitsfähig ist. Demnach hielten es 62 Prozent der Befragten für optimal, wenn beide Partner erwerbstätig sind. Lediglich 24 Prozent befürworteten es, dass die Mütter ganztägig die Kinderbetreuung übernehmen22. Im Jahr 2010 waren mehr als die Hälfte der Mütter und 86 Prozent der Väter mit einem Kind unter 15 Jahren im Haushalt erwerbstätig23. Die Einführung des Betreuungsgeldes berge, so die Kritiker, die Gefahr, dass besonders Mütter, die auf Teilzeitbasis beschäftigt sind, ihre Er- werbstätigkeit aufgeben. Studien bestätigen, es seien 50 Prozent der Mütter in der Tat bereit, in diesem Fall vollständig auf ihre Erwerbstä- tigkeit zu verzichten24. Dieser Effekt lässt sich damit begründen, dass eine Einkommenserhöhung durch Kindergeld, Betreuungsgeld oder andere Leistungen den relativen Unterschied zwischen Beschäftigung und Nichtbeschäftigung reduziert25.

Die Befürworter betrachten das Betreuungsgeld als Honorierung der persönlichen Erziehungsleisung der Eltern26 und als Ausgleich für die Nichtinanspruchnahme des staatlich geförderten Krippenplatzes. Für die Gegner des Betreuungsgeldes ist das jedoch nur ein schwaches Argument. Aufgrund der geringen Höhe von 150 Euro sei die familien- politische Maßnahme allenfalls „beschämend und diskriminierend“27 und nicht mehr als ein „monatliches Taschengeld“28. Vor dem Hinter- grund der unzureichenden Anzahl an Betreuungsplätzen plädieren sie dafür, das Geld für den Ausbau von Betreuungsplätzen und die Aus- bildung von Erziehern zur Verfügung zu stellen29. Mit dem für das Be- treuungsgeld veranschlagten Betrag könnten jährlich 101.000 Krip- penplätze betrieben oder 44.000 neue Plätze geschaffen werden30. Betrachtet man die Transferzahlung allerdings in seiner Funktion als Lohnersatz für die Erziehungsleistung des betreuenden Elternteils, so muss vor allem die Frage gestellt werden, warum Eltern, die sich im Grundsicherungsbezug befinden, von dieser Leistung ausgeschlossen werden. Prof Dr. Sell gibt hier zu Recht zu bedenken:

„Erbringen etwa die Eltern, die sich in Grundsicherungsbezug befinden, keine Erziehungsleistung, die doch zusätzlich honoriert werden soll?“31

Kritisch muss außerdem vermerkt werden, dass das Betreuungsgeld nicht imstande ist, unmittelbaren Einfluss auf das Maß der Betreuungszeit durch die Eltern selbst zu nehmen. Schließlich ist es nicht relevant, ob das Kind von den Eltern oder beispielsweise einer Tagesmutter beaufsichtigt wird32. Hierauf soll unter Punkt 3.3 nochmals genauer eingegangen werden.

3.2. Aus verfassungsrechtlicher Sicht

Befürworter des Betreuungsgeldes argumentieren, dass der Staat die Pflicht habe, Eltern unterschiedliche Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder zur Verfügung zu stellen und diese gleichmäßig zu fördern. Das Betreuungsgeld soll demzufolge Eltern die Möglichkeit bieten, selbst darüber zu entscheiden, wie sie ihr Familienleben gestalten wollen. Der Staat dürfe nicht eine Art des familiären Zusammenle- bens als richtig deklarieren, indem er diese finanziell subventioniert, wie es der Fall wäre, würde ausschließlich die Betreuung in Kinderta- gesstätten gefördert. Darüber hinaus argumentieren die Befürworter mit Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes, in dem es heißt:

„(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“33

Hier wird deutlich gemacht, dass Erziehung die Privatsache der El- tern ist und ein Eingriff des Staates nur dann legitim ist, wenn zu be-

fürchten steht, dass das Kindeswohl gefährdet ist. Dieser Artikel des Grundgesetzes legt die Grundlage für das eingeführte Betreuungs- geld, indem seine grundlegende Zielrichtung, nämlich Wahlfreiheit für die Eltern im Bezug auf die Kindererziehung, garantiert wird. Die Be- fürworter der Transferzahlung sehen die Wahlfreiheit im Betreuungs- geld verwirklicht und sind folglich der Ansicht, dass es sich damit um eine gesetzlich gerechtfertigte familienpolitische Maßnahme handle.

Die Gegner des Betreuungsgeldes argumentieren hingegen ebenfalls auf Grundlage des Artikels 6 des Grundgesetzes. Sie verweisen da- rauf, dass dieser nur dann Anwendung finden kann, wenn der Bund für die Einführung eines Betreuungsgeldes zuständig sei.34 Schuler- Harms verweist in diesem Zusammenhang auf Artikel 72 des Grund- gesetzes35, in dem die Zuständigkeit des Bundes für die Fürsorge nur dann gegeben ist, „wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.“36

Beim Ausbau der Kindertagesstätten, der ebenfalls vom Bund be- schlossen wurde, konnte mit dem ungleich verteilten Angebot an Be- treuungsplätzen argumentiert werden. Diesbezüglich ist ein starkes Ost-West-Gefälle zu beobachten, welches sich durch die unterschied- liche gesellschaftliche Beurteilung der Tagesbetreuung erklären lässt.37 Während die Vollzeiterwerbstätigkeit beider Elternteile sowie die frühkindliche Betreuung der Kinder in staatlichen Einrichtungen im Osten Deutschlands schon lange das selbstverständliche und allge- mein anerkannte Familienmodell darstellt, dominiert im Westen nach wie vor die Hinzuverdienerinnen-Ehe das Familienbild, in der die Frau meist eine zeitweise Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit in Kauf nimmt, um die Kinder zuhause zu betreuen. Es ist jedoch fraglich, ob mit derselben Argumentation wie beim Ausbau der Kinderbe- treuungseinrichtungen auch die Einführung des Betreuungsgeldes auf Bundesebene gerechtfertigt werden kann. Eine solch enge Ver- knüpfung zwischen diesen Programmen kann jedoch nicht ange- nommen werden, sodass stark zweifelhaft sei, ob das Betreuungs- geld in diesem Punkt mit dem Grundgesetz zu vereinbaren sei.38 Hamburgs Klage am Bundesgerichtshof gegen das Betreuungsgeld findet hierin sein Hauptargument.39 Das Ergebnis der Klage wird un- ter 7. Bundesverfassungsgerichts-Urteil vom 21.07.2015 behandelt.

Auch das Argument, das Betreuungsgeld gebe den Eltern Wahlfrei- heit im Bezug auf die Kindeserziehung, sei nicht haltbar, so die Kriti- ker. Wahlfreiheit ist einerseits nur da gegeben, wo beide Möglichkei- ten wahrgenommen werden können, was beim momentanen Stand des Ausbauprogramms der Kindertagesstätten nicht für alle Eltern in Deutschland gilt, da nach wie vor zu wenige Plätze verfügbar sind. Ebenso verweisen sie darauf, dass mit der Zahlung von 150 Euro im Monat, der angestrebten Wahlfreiheit widersprechend, gerade ein An- reiz geschaffen werde, der ein bestimmtes Verhalten, nämlich die Un- terbrechung der Erwerbstätigkeit eines Elternteils zugunsten der Kin- desbetreuung zuhause, fördere und somit jene Familien belohne, die sich dafür entscheiden, ihr Kind nicht in eine Kindertagesstätte zu schicken.40

Aufgrund des immer noch existenten Gehaltsgefälles zwischen den Geschlechtern verweisen die Kritiker des Betreuungsgeldes darauf, diese familienpolitische Maßnahme widerspreche der Gleichberechti- gung von Mann und Frau. Zwar kann das Betreuungsgeld von beiden Geschlechtern gleichermaßen beantragt werden, jedoch zeigt sich, dass die Kinderbetreuung nach wie vor mehrheitlich von Frauen übernommen wird. Somit sind überwiegend Frauen von den Risiken eines langen Ausscheidens aus dem Beruf und den damit einherge- henden Schwierigkeiten beim Wiedereinstieg betroffen. Das Betreuungsgeld verfestige folglich eine traditionelle Rollenverteilung und widerspreche somit dem Verfassungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.41

„(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“42

3.3. Aus entwicklungspsychologischer Sicht

Das Betreuungsgeld aus entwicklungspsychologischer Perspektive zu beleuchten bedeutet, einzudringen in die Diskussion, was ein Kleinkind bis zum dritten Lebensjahr für seine optimale Entwicklung benötigt. Ist es unverzichtbar, dass Kinder schon früh in die Hände ausgebildeter Erzieher und Pädagogen geben werden, um für gute Bildungschancen zu sorgen oder ist eine Betreuung durch die Eltern im Frühkindesalter förderlicher für die Kindesentwicklung?

Die grundlegende Annahme und zugleich stärkstes Argument für ein Betreuungsgeld ist, dass Kinder vor allem eine stabile Bindung zu ih- ren Bezugspersonen brauchen. In den ersten drei Lebensjahren soll- te es demnach Priorität haben, diese stabile emotionale Bindung zu etablieren.43 Darum sei es wichtig, Kinder dieses Alters zu Hause zu betreuen. Nur Eltern, so die Verfechter des Betreuungsgeldes, kön- nen ebendieses Urvertrauen in ihren Kindern aufbauen, das für deren gesunde psychische und physische Entwicklung unabdingbar ist. Diesen Aspekt in den Vordergrund zu stellen ist den Befürwortern wichtiger als die Förderung frühkindlicher Bildung im Rahmen staatli- cher Organisationen. Sie vertreten die Ansicht, dass das dort vermit- telte Wissen auch später noch nachzuholen sei, während eine stabile Bindungsfähigkeit ausschließlich im frühkindlichen Alter aufgebaut werden kann. Defizite diesbezüglich seien später nicht mehr auszu- gleichen.44

Auch die Kritiker betonen die Wichtigkeit der Bindung des Kindes zu seinen Eltern, die in den ersten Lebensjahren aufgebaut wird. Jedoch darf ihnen zufolge andererseits nicht vernachlässigt werden, dass der Mensch ab seiner Geburt stetig unzählige Lernprozesse durchläuft. Der Besuch einer vorschulischen Bildungseinrichtung helfe daher, den Effekt der sozialen Herkunft auf die Leistungsbilanz der Kinder abzuschwächen. Professionell ausgebildete Erzieher können helfen, die Auswirkungen, die allgemein mit einem niedrigen sozio- ökonomischen Status des Elternhauses oder einem Migrationshinter- grund des Kindes in Verbindung gebracht werden, kompetent zu vermindern oder im Idealfall aufzuheben. Eltern seien schließlich nur „Laienerzieher“45 und haben daher natürliche Grenzen:46

„Und selbst, wenn das Betreuungsgeld tatsächlich zu mehr Zeitquantität mit Kindern führen würde, wäre über die Qualität der verbrachten Zeit mit den Sprösslingen noch nichts ge- sagt.“47

Folglich raube das Betreuungsgeld vor allem Kindern aus einkom- mensschwächeren Familien48 die Chance auf eine gute frühkindliche Förderung in den Krippen, obwohl eben diese Kinder von einer pro- fessionellen Betreuung am meisten profitieren könnten.49 Kritiker der familienpolitischen Maßnahme Betreuungsgeld stützen sich zudem auf jüngste Forschungsergebnisse, die belegen, dass es der kindli- chen Entwicklung nicht schade, wenn die Mutter einer Erwerbstätig

[...]


1 www.google.de, zuletzt abgerufen am 17.08.2015.

2 Im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form benutzt. Es können dabei aber sowohl männliche als auch weibliche Personen ge- meint sein.

3 Vgl. Hurrelmann (2015), S.8.

4 Vgl. Spieß (2011a), S.809.

5 Vgl. Bodemann-Ritter (1988), S. 44.

6 Vgl. Peuckert (2012), S. 688.

7 Vgl. Träger (2009), S. 55.

8 Bär (2010), S. 23.

9 Sell (2015), S.12.

10 Müller / Pfister (2012), S.29.

11 Vgl. Deutscher Bundestag (2012), o.S.

12 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2012), o.S.

13 Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2015), S. 6.

14 Vgl. Deutsch (2012), S.70.

15 Vgl. ebd., S.70.

16 Vgl. Sell (2015), S.13.

17 Vgl. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (o.J.), o.S.

18 Vgl. Bär (2010), S. 23.

19 Vgl. Boll / Reich (2012), S.1.

20 Vgl. Bundesregierung (2014), o.S.

21 Vgl. Spieß (2011a), S. 809.

22 Vgl. Bär (2010), S. 22.

23 Vgl. Thiessen (2010), S. 37.

24 Vgl. Spieß (2011b), o.S.

25 Vgl. Spieß (2012), o.S.

26 Vgl. Bär (2010), S. 28.

27 Bergmann / Lehr / Schmidt / Süssmuth (2012), S. 6.

28 Ebd., S.6.

29 Vgl. ebd., S.6.

30 Vgl. Fichtl / Hener / Rainer (2012), S. 39.

31 Sell (2015), S. 13.

32 Vgl. ebd., S.40.

33 Vgl. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (o.J. a)

34 Vgl. Schuler-Harms (2010), S. 18.

35 Vgl. ebd., S. 19.

36 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (o.J. c), o.S.

37 Vgl. Schuler-Harms (2010), S. 19.

38 Vgl. ebd., S. 20

39 Vgl. Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Hamburg (2013), o.S.

40 Vgl. Sachofsky (2010), S. 3.

41 Vgl. ebd., S. 4.

42 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (o.J. b), o.S.

43 Vgl. Fichtl / Hener / Rainer (2012), S. 42.

44 Vgl. Wiesmann (2013), S. 114ff.

45 Hurrelmann (2015), S. 9.

46 Vgl.ebd.

47 Reich / Boll (2012), S. 124.

48 Vgl. Spieß (2011b), o.S.

49 Vgl. Bergmann / Lehr / Schmidt / Süssmuth (2012), S. 6.

Final del extracto de 63 páginas

Detalles

Título
Das Betreuungsgeld aus ökonomischer Sicht
Universidad
University of Siegen  (ZÖBIS)
Calificación
1,0
Autor
Año
2015
Páginas
63
No. de catálogo
V356620
ISBN (Ebook)
9783668424036
ISBN (Libro)
9783668424043
Tamaño de fichero
728 KB
Idioma
Alemán
Notas
Schriftliche Hausarbeit im Rahmen der Ersten Staatsprüfung
Palabras clave
Betreuungsgeld, Deutschland, Skandinavien
Citar trabajo
Tobias Eckert (Autor), 2015, Das Betreuungsgeld aus ökonomischer Sicht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/356620

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Título: Das Betreuungsgeld aus ökonomischer Sicht



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