„Societas delinquere non potest“ - Die Gesellschaft kann nicht delinquieren.
Aus diesem im deutschen Recht geltenden Grundsatz ergibt sich zunächst, dass juristische Personen und Personenvereinigungen in Deutschland grundsätzlich nicht strafbar und die Verhängung von Freiheits- oder Geldstrafen (Kriminalstrafen) gegen Unternehmen in Deutschland nicht möglich sind. Dennoch bestehen im deutschen Recht bereits jetzt Möglichkeiten, um auf Gesetzesverstöße durch Unternehmen bzw. ihre Organe reagieren zu können. Insbesondere mit dem im Ordnungswidrigkeitenrecht verankerten § 30 OWiG (Unternehmensgeldbuße) sowie der Bußgeldvorschrift des § 81 Abs. 4 S. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verfügt die Rechtsprechung bereits jetzt über Sanktionsmöglichkeiten gegen Unternehmen.
Die Arbeit widmet sich der Frage, wie der von NRW vorgelegte Gesetzentwurf inhaltlich gestaltet ist und ob die Sanktionsmöglichkeiten von Unternehmen und Verbänden in Deutschland durch ihn eine Verbesserung erfahren. Denn bereits jetzt verfügt das deutsche Recht mit den §§ 9, 30 und 130 OWiG über entsprechende Möglichkeiten.
Inhaltsverzeichnis
A. Sanktionsmöglichkeiten von Unternehmen in Deutschland de lege lata
I. Einleitung
II. Unternehmensträger als Normadressat
III. Die Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen nach § 30 OWiG
1. Regelungszweck von § 30 OWiG
2. Haftungsvoraussetzungen des § 30 OWiG
3. Normadressaten von § 30 OWiG
4. Täterkreis gem. § 30 OWiG
5. Anlasstat gem. § 30 OWiG
6. Betriebsbezogenheit gem. § 30 Abs. 1 Alt. 1 OWiG
7. Bewirkte oder bezweckte Bereicherung des Verbandes gem. § 30 Abs. 1 OWiG
8. Handeln als verantwortliche Leitungsperson des Verbandes
9. Rechtsfolge des § 30 OWiG
a) Höhe des zu verhängenden Bußgeldes
b) Der erhöhte Geldbußrahmen nach § 81 Abs. 4 GWB
c) Abschöpfung des Vermögensvorteils
d) Bemessung der Geldbuße
10. Kumulative oder selbständige Verbandsgeldbuße
11. Anonyme Verbandsgeldbuße
12. § 30 Abs. 2a OWiG Geldbuße gegen den Rechtsnachfolger
IV. Die Verletzung von Aufsichts- und Kontrollpflichten nach § 130 OWiG i.V.m. § 9 OWiG
1. § 130 OWiG als Sonderdelikt des Unternehmensinhabers
2. Zurechnung besonderer persönlicher Merkmale nach § 9 OWiG
3. § 130 OWiG als taugliche Anknüpfungstat gem. § 30 OWiG
V. Verfall nach §§ 73 Abs. 3 StGB, 29a OWiG
VI. Zwischenfazit
VII. Defizite der Sanktionsmöglichkeiten der §§ 30, 130 OWiG de lege lata
1. Beweisproblematik
2. Eingeschränkter Personenkreis von § 9 OWiG
3. Bemessung der Geldbuße bei Einzelunternehmen und Verbänden
B. Ein Verbandsstrafgesetz als Alternative zu den bestehenden Regelungen?
I. Dogmatische Hindernisse einer strafrechtlichen Regelung
1. Die Handlungsfähigkeit von Verbänden
2. Die Schuldfähigkeit von Verbänden
a) Schuldzurechnung
b) Originäre Verbandsschuld
3. Die Straffähigkeit von Verbänden
4. Stellungnahme zur dogmatischen Diskussion über die Handlungs-, Straf- und Schuldfähigkeit von Verbänden
II. Der Entwurf eines VerbStrG-E durch NRW – Konzept und Einordnung
III. Die Verbandsstrafen gem. § 2 VerbStrG-E – Das Herz des vorgelegten Gesetzentwurfes
1. Ausgestaltung von § 2 VerbStrG-E
2. § 2 Abs. 1 VerbStrG-E - Verbandsstraftaten durch einen Entscheidungsträger des Verbands
a) Zentrale Tatbestandsmerkmale Zuwiderhandlung, Verbandsbezogenheit und Entscheidungsträger
aa) Zuwiderhandlung gem. § 1 Abs. 2 S. 1 VerbStrG-E
ab) Verbandsbezogenheit gem. § 1 Abs. 2 S. 2 VerbStrG-E
ac) Entscheidungsträger gem. § 1 Abs. 3 VerbStrG-E
b) Auswahlverschulden und unzureichender Aufgabenzuschnitt durch den Verband als Haftungsgrund
3. § 2 Abs. 2 VerbStrG-E – Unterlassung zumutbarer Aufsichtspflichten durch den Entscheidungsträger
a) Zuwiderhandlung als objektive Bedingung der Ahndung und in Wahrnehmung der Angelegenheiten des Verbandes
b) Risikoerhöhungslehre und Schutzzweckzusammenhang
c) Zumutbare Aufsichtsmaßnahmen
4. Bewertung von § 2 Abs. 1 und 2 VerbStrG-E
a) Genuines Verbandsunrecht nicht ersichtlich
b) Organisationsmangel als spezifisches Verbandsunrecht
c) Die Zuwiderhandlung
ca) Zuwiderhandlung in § 2 Abs. 1 VerbStrG-E
cb) Zuwiderhandlung in § 2 Abs. 2 VerbStrG-E
d) Aufsichts- und Überwachungsverschulden nach §2 Abs. 2 VerbStrG-E
da) Zumutbare Aufsichtsmaßnahmen
db) Verhindern oder wesentliches Erschweren der Zuwiderhandlung
5. Sanktionierung des Rechtsnachfolgers § 2 Abs. 4 VerbStrG-E
a) Regelungsinhalt und –zweck
b) Haftungsvoraussetzungen
6. Bewertung von § 2 Abs. 4 VerbStrG-E
a) Rechtsnachfolge und Strafrecht
b) Kenntnisnahme der Zuwiderhandlung durch Rechtsnachfolger
c) Teilkenntnisnahme
IV. Die Sanktionen nach dem VerbStrG-E
1. Die Verbandsgeldstrafe nach § 6 VerbStrG-E
2. Bewertung von § 6 VerbStrG-E
a) Das Tagessatzsystem des VerbStrG-E
b) Die Strafzumessung nach § 6 Abs. 3 VerbStrG-E
ba) Compliance und Zumessung
bb) Auswirkungen der Zuwiderhandlung als Zumessungskriterium
c) Die Bemessung nach § 6 Abs. 4 VerbStrG-E
ca) Ertragslage und Gesamtumsatz
cb) Mindest- und Höchstgrenze des Tagessatzes
cc) Übermaß hinsichtlich der Mindeststrafe
cd) Existenzbedrohende Höchstgrenze
ce) Schätzung von Ertragslage und Gesamtumsatz
cf) Widerspruch zur Konzernregelung in § 2 Abs. 2 VerbStrG-E
cg) Doppelbestrafung
ch) Wirtschaftliche Einheit
C. Verbesserung der bestehenden Sanktionsmöglichkeiten? - Ein Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht kritisch den Gesetzentwurf des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einführung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und Verbänden (VerbStrG-E). Ziel ist es zu analysieren, ob dieser Entwurf inhaltlich überzeugt und ob er eine Verbesserung gegenüber dem derzeitigen deutschen Sanktionssystem darstellt, welches maßgeblich auf dem Ordnungswidrigkeitenrecht (insb. § 30 OWiG und § 130 OWiG) basiert.
- Analyse der bestehenden Sanktionsmöglichkeiten (Ordnungswidrigkeitenrecht, StGB, GWB)
- Untersuchung der dogmatischen Grundlagen und der Kritik an einer Verbandsstrafe
- Detaillierte Analyse des Gesetzentwurfs (VerbStrG-E) hinsichtlich Tatbeständen und Rechtsfolgen
- Bewertung der materiell-rechtlichen Defizite und der Bestimmtheit der neuen Regelungen
- Kritische Würdigung der Verhältnismäßigkeit der vorgesehenen Strafzumessung und Geldbußen
Auszug aus dem Buch
Die Handlungsfähigkeit von Verbänden
Handeln im strafrechtlichen Sinn setzt ein menschliches und vom Willen getragenes Verhalten voraus. Zwar ist der Handlungsbegriff im Strafrecht umstritten, Konsens als Voraussetzung der Handlungsfähigkeit ist allerdings ein vom Willen getragenes menschliches Verhalten.76 Juristische Personen können selbst keinen eigenen Willen bilden, sie tun dies über ihre Organe; damit wäre die Handlungsfähigkeit des Unternehmens zunächst grundsätzlich ausgeschlossen.77 Allerdings ist die Handlungsfähigkeit nach überwiegender Ansicht, wenn auch unterschiedlich begründet, auf Unternehmen übertragbar. Einige wollen den juristischen Personen die Handlungen ihrer Organe und Vertreter zurechnen, weil diese durch sie überhaupt erst tätig werden können.78 Andere betrachten den Verband selbst als reales, „eigenständiges Subjekt der sozialen Realität“, das durch seine Organe handelt und dementsprechend als handlungsfähig anzusehen ist (originäre Verbandshandlungsfähigkeit).79 Verband und natürliche Person sind demnach jeweils eigenständige Systeme, deren Verhalten „als Sinnausdruck verstanden werden kann“ und das eine „strafrechtliche Bewertung ermöglicht und erfordert“.80
Zusammenfassung der Kapitel
A. Sanktionsmöglichkeiten von Unternehmen in Deutschland de lege lata: Dieses Kapitel gibt einen Überblick über das geltende Recht und die bestehenden Möglichkeiten zur Sanktionierung von Unternehmen, insbesondere durch das Ordnungswidrigkeitenrecht und das Wettbewerbsrecht.
B. Ein Verbandsstrafgesetz als Alternative zu den bestehenden Regelungen?: Dieser Abschnitt setzt sich intensiv mit dem Gesetzentwurf aus NRW auseinander, prüft dessen Vereinbarkeit mit der Strafrechtsdogmatik und bewertet kritisch die neuen Tatbestände sowie die vorgesehenen Sanktionen.
C. Verbesserung der bestehenden Sanktionsmöglichkeiten? - Ein Fazit: Das Fazit zieht die Bilanz, dass der Gesetzentwurf aufgrund seiner mangelnden Bestimmtheit und verfassungsrechtlicher Bedenken keine tragfähige Verbesserung gegenüber dem bestehenden System darstellt.
Schlüsselwörter
Verbandsstrafrecht, Unternehmensstrafbarkeit, § 30 OWiG, § 130 OWiG, Verbandsstrafe, Sanktionierung von Unternehmen, Gesetzentwurf NRW, VerbStrG-E, Organisationsverschulden, Bestimmtheitsgrundsatz, Unternehmensgeldbuße, Schuldprinzip, Rechtsnachfolge, Compliance-Maßnahmen, Verhältnismäßigkeit
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Masterarbeit grundlegend?
Die Arbeit befasst sich mit der Frage, ob Deutschland ein eigenständiges Unternehmensstrafrecht benötigt und bewertet kritisch den von Nordrhein-Westfalen vorgelegten Gesetzentwurf zur Einführung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und Verbänden.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Zentrale Themen sind die dogmatischen Grundlagen der Strafbarkeit juristischer Personen, das bestehende Sanktionssystem des Ordnungswidrigkeitenrechts sowie die spezifischen Regelungen des neuen Gesetzentwurfs, insbesondere zur Strafbarkeit durch Organisationsmängel und zur Bemessung der Geldbußen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, zu untersuchen, ob der Gesetzentwurf eine inhaltliche Verbesserung der bestehenden Sanktionsmöglichkeiten darstellt oder ob er erhebliche rechtliche Mängel aufweist.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die bestehende Literatur und Rechtsprechung einbezieht, um das derzeitige Sanktionssystem und den geplanten Gesetzentwurf kritisch zu evaluieren.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine Bestandsaufnahme der aktuellen Sanktionierungspraxis nach geltendem Recht und eine detaillierte dogmatische sowie praxisorientierte Analyse der materiellen Bestimmungen des Gesetzentwurfs, wie Tatbestandsmerkmale, Haftungsgründe und Strafzumessung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Verbandsstrafrecht, Unternehmensstrafbarkeit, § 30 OWiG, Organisationsverschulden, Bestimmtheitsgrundsatz und Verhältnismäßigkeit.
Wie bewertet die Autorin die Rolle des Organisationsmangels im Gesetzentwurf?
Die Autorin kritisiert, dass der Gesetzentwurf ein "spezifisches Verbandsunrecht" (Organisationsmangel) postuliert, dieses jedoch im Gesetzestext unklar definiert bleibt, was zu Rechtsunsicherheit und Konflikten mit dem Bestimmtheitsgrundsatz führt.
Warum sieht die Autorin die vorgeschlagene Geldbußenbemessung kritisch?
Die Autorin kritisiert, dass die Mindesthöhen der Geldbußen zu hoch angesetzt sind und die Kriterien für die Bemessung (wie "Gesamtumsatz" oder "wirtschaftliche Einheit") zu unbestimmt und betriebswirtschaftlich unpräzise sind, was die Verhältnismäßigkeit gefährdet.
- Citar trabajo
- Daniela Bergmann (Autor), 2016, Notwendigkeit eines Verbandsstrafgesetzbuches in Deutschland, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/356685