„Societas delinquere non potest“ - Die Gesellschaft kann nicht delinquieren.
Aus diesem im deutschen Recht geltenden Grundsatz ergibt sich zunächst, dass juristische Personen und Personenvereinigungen in Deutschland grundsätzlich nicht strafbar und die Verhängung von Freiheits- oder Geldstrafen (Kriminalstrafen) gegen Unternehmen in Deutschland nicht möglich sind. Dennoch bestehen im deutschen Recht bereits jetzt Möglichkeiten, um auf Gesetzesverstöße durch Unternehmen bzw. ihre Organe reagieren zu können. Insbesondere mit dem im Ordnungswidrigkeitenrecht verankerten § 30 OWiG (Unternehmensgeldbuße) sowie der Bußgeldvorschrift des § 81 Abs. 4 S. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verfügt die Rechtsprechung bereits jetzt über Sanktionsmöglichkeiten gegen Unternehmen.
Die Arbeit widmet sich der Frage, wie der von NRW vorgelegte Gesetzentwurf inhaltlich gestaltet ist und ob die Sanktionsmöglichkeiten von Unternehmen und Verbänden in Deutschland durch ihn eine Verbesserung erfahren. Denn bereits jetzt verfügt das deutsche Recht mit den §§ 9, 30 und 130 OWiG über entsprechende Möglichkeiten.
Inhaltsverzeichnis
- A. Sanktionsmöglichkeiten von Unternehmen in Deutschland de lege lata
- I. Einleitung
- II. Unternehmensträger als Normadressat.
- III. Die Geldbuẞe gegen juristische Personen und Personenvereinigungen nach § 30 OWIG
- 1. Regelungszweck von § 30 OWIG......
- 2. Haftungsvoraussetzungen des § 30 OWiG.
- 3. Normadressaten von § 30 OWiG.
- 4. Täterkreis gem. § 30 OWiG..
- 5. Anlasstat gem. § 30 OWiG.
- 6. Betriebsbezogenheit gem. § 30 Abs. 1 Alt. 1 OWIG
- 7. Bewirkte oder bezweckte Bereicherung des Verbandes gem. § 30 Abs. 1 OWIG...
- 8. Handeln als verantwortliche Leitungsperson des Verbandes.
- 9. Rechtsfolge des § 30 OWIG
- a) Höhe des zu verhängenden Bußgeldes
- b) Der erhöhte Geldbußrahmen nach § 81 Abs. 4 GWB.
- c) Abschöpfung des Vermögensvorteils.
- d) Bemessung der Geldbuẞe .......
- 10. Kumulative oder selbständige Verbandsgeldbuẞe
- 11. Anonyme Verbandsgeldbuße
- 12. § 30 Abs. 2a OWiG Geldbuẞe gegen den Rechtsnachfolger.
- IV. Die Verletzung von Aufsichts- und Kontrollpflichten nach § 130 OWIG i.V.m. § 9 OWiG..
- 1. § 130 OWIG als Sonderdelikt des Unternehmensinhabers.
- 2. Zurechnung besonderer persönlicher Merkmale nach § 9 OWIG
- 3. § 130 OWIG als taugliche Anknüpfungstat gem. § 30 OWiG
- V. Verfall nach §§ 73 Abs. 3 StGB, 29a OWiG.
- VI. Zwischenfazit.
- VII. Defizite der Sanktionsmöglichkeiten der §§ 30, 130 OWiG de lege lata ......
- 1. Beweisproblematik .
- 2. Eingeschränkter Personenkreis von § 9 OWIG.......
- 3. Bemessung der Geldbuße bei Einzelunternehmen und Verbänden
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die vorliegende Masterarbeit befasst sich mit der Notwendigkeit eines Verbandsstrafgesetzbuches in Deutschland. Sie analysiert die praktischen Auswirkungen des NRW-GE anhand exemplarischer Beispiele und untersucht die Defizite der bestehenden Sanktionsmöglichkeiten für Unternehmen in Deutschland.
- Analyse der Rechtslage zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen in Deutschland
- Bewertung der Wirksamkeit der bestehenden Sanktionsmöglichkeiten
- Untersuchung der praktischen Auswirkungen des NRW-GE
- Diskussion der Notwendigkeit eines Verbandsstrafgesetzbuches
- Entwicklung von Lösungsansätzen zur Verbesserung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen
Zusammenfassung der Kapitel
Die Einleitung der Arbeit führt in die Thematik der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen ein und erläutert die Relevanz des Themas im Kontext der aktuellen gesellschaftlichen Debatte. Das zweite Kapitel befasst sich mit der Frage, ob Unternehmen als Normadressaten des Strafrechts angesehen werden können. Es analysiert die verschiedenen Argumente für und gegen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen. Der dritte Teil der Arbeit untersucht die Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen nach § 30 OWIG. Er analysiert die Regelungsziele, Haftungsvoraussetzungen, den Täterkreis, die Anlasstat, die Betriebsbezogenheit und die Rechtsfolge des § 30 OWIG. Das vierte Kapitel beschäftigt sich mit der Verletzung von Aufsichts- und Kontrollpflichten nach § 130 OWIG i.V.m. § 9 OWiG. Es analysiert die Besonderheiten des Sonderdeliktes, die Zurechnung besonderer persönlicher Merkmale und die Anknüpfungstat gem. § 30 OWiG. Das fünfte Kapitel betrachtet den Verfall nach §§ 73 Abs. 3 StGB, 29a OWiG. Es erläutert die Rechtsfolge des Verfalls und seine Bedeutung im Kontext der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen. Im sechsten Kapitel wird ein Zwischenfazit gezogen, das die wichtigsten Ergebnisse der bisherigen Analyse zusammenfasst. Das siebte Kapitel untersucht die Defizite der bestehenden Sanktionsmöglichkeiten de lege lata. Es analysiert die Beweisproblematik, den eingeschränkten Personenkreis von § 9 OWIG und die Bemessung der Geldbuße bei Einzelunternehmen und Verbänden.
Schlüsselwörter
Verbandsstrafgesetzbuch, Unternehmenshaftpflicht, strafrechtliche Verantwortlichkeit, NRW-GE, § 30 OWIG, § 130 OWIG, Geldbuße, Aufsichtspflicht, Kontrollpflicht, Verfall, Beweisproblematik, Defizite, Lösungsansätze.
- Citation du texte
- Daniela Bergmann (Auteur), 2016, Notwendigkeit eines Verbandsstrafgesetzbuches in Deutschland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/356685