Korruption ist der Missbrauch einer Vertrauensstellung in einer Funktion in Verwaltung, Justiz, Wirtschaft, Politik u.a., um einen materiellen oder immateriellen Vorteil zu erlangen, auf den kein rechtlich begründeter Anspruch besteht. Korruption bezeichnet i.w.S. Bestechlichkeit, Bestechung, Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung.
Kernelement von korruptem Verhalten ist das Ausnutzen einer Machtposition für einen persönlichen Vorteil unter Missachtung universalistischer Verhaltensnormen, seien es moralische Standards, Amtspflichten oder Gesetze. Korruption ist eine soziale Interaktion, bei der die Beteiligten vorteilhafte Leistungen austauschen („win-win“-Situation), beispielsweise Entscheidungsbeeinflussung gegen Geldzahlungen. Korruption ist eine Art Kompensationsgeschäft, aber dennoch mehr als nur ein Tausch zwischen zwei Akteuren zu ihrem gegenseitigen Vorteil. Der Zusatz, dass es sich um einen illegalen Tausch handelt, ist nicht eindeutig: Hehlerei ist z.B. auch ein illegaler Tausch, aber keine Korruption. Man kann Korruption von anderen Austauschbeziehungen z.B. auf einem Markt unterscheiden, wenn man sie als ein Phänomen mit drei beteiligten Akteuren betrachtet, nämlich dem Bestechenden, dem Bestochenen und dem Auftraggeber des Bestochenen. Sie werden als Klient, Agent und Prinzipal bezeichnet (s. Prinzipal-Agent-Theorie). Prinzipal und Agent haben eine vertragliche Beziehung, in der der Prinzipal den Agenten mit einer Aufgabe betraut und ihm zur Erfüllung dieser Aufgabe ein Mittel überlässt und einen Spielraum gibt, innerhalb dessen er agieren kann. Dies ist die erwähnte Machtposition. Diese nutzt der Agent aus (oft gegen die Interessen des Prinzipals), um dem Klienten etwas im „Tausch“
anbieten zu können. Korruption bezeichnet die Aktivitäten des „Gebenden“ wie des „Empfängers“ (Vgl. Definition von Myrdal 1989: 405). Gesetzbücher nennen dies „aktive Bestechung“ und „passive Bestechung“ (Bestechlichkeit). Mindestens einer der Kooperationspartner missbraucht eine Macht- bzw. Vertrauensposition und gerät deshalb in einen Normkonflikt zwischen partikularistischen Normen und offiziellen und/oder universalistischen Normen. Die Beteiligten müssen abwägen, ob sie den erzielbaren Vorteil durch Korruption höher gewichten als die Risiken (die erwartbaren negativen Sanktionen) bei einer möglichen Aufdeckung.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
A. Strafbarkeit des L
I. § 266 StGB, Untreue, Mißbrauchstatbestand, Treubruchtatbestand
II. § 299 StGB, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
III. § 263 StGB, Betrug bzw. § 298 StGB Submissionsabsprachen
B. Strafbarkeit des V
I. § 266 StGB, Untreue
C. Strafbarkeit des I
I. § 266 StGB, Untreue, Mißbrauchstatbestand, Treubruchtatbestand
II. § 299 StGB, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
III. § 263 StGB, Betrug bzw. § 298 StGB Submissionsabsprachen
D. Maßnahmen der Wirtschaftsstrafkammer
E. Maßnahmen während des Ermittlungsverfahren
F. Bußgeldstrafen gemäß OWiG gegen V und die Bau AG
Fazit
Zielsetzung und Thematik der Arbeit
Die vorliegende Hausarbeit analysiert die strafrechtliche Relevanz von Korruptionshandlungen in einem Wirtschaftsunternehmen anhand eines konkreten Fallbeispiels. Ziel der Untersuchung ist es, die Verantwortlichkeiten und potenziellen Strafbarkeiten der beteiligten Akteure (Abteilungsleiter, Vorstand und externer Beauftragter) unter Berücksichtigung einschlägiger Tatbestände wie Untreue, Bestechung und Betrug zu beleuchten.
- Strafrechtliche Einordnung von Korruptionshandlungen (Untreue, Bestechung, Betrug)
- Analyse der Verantwortlichkeit von Führungskräften bei unterlassener Aufsicht
- Rechtliche Folgen und Sanktionsmöglichkeiten nach StGB und OWiG
- Bedeutung von Compliance-Regeln zur Schadensprävention in Unternehmen
- Maßnahmen im Ermittlungs- und Strafverfahren (Beschlagnahme, Einziehung)
Auszug aus dem Buch
A. Strafbarkeit des L
Prüfung der Strafbarkeit auf Untreue gemäß § 266 StGB zum Nachteil der Bau AG durch Zahlung der Scheinrechnungen, genannt „Akquisitionsprämie“, von L an I aufgrund Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht als Abteilungsleiter.
L müßte tauglicher Täter dieses Deliktes sein. Nach dem Gesetzeswortlaut kann dies nur sein, wer „Vermögensinteressen zu betreuen hat“. Die Vermögensbetreuungspflicht ist durch Fremdnützigkeit und Selbstständigkeit gekennzeichnet. Bildet ein Vertrag die Grundlage, muss die Vermögensbetreuung auch Hauptpflicht sein. L ist Abteilungsleiter der Bau AG und hat aufgrund seines Dienstvertrages die Befugnis, sein Unternehmen vertraglich zu verpflichten und besitzt Handlungsvollmacht über Vermögenswerte des Unternehmens zu verfügen. Er wählt eigenverantwortlich Lieferanten, hat Einfluss auf Angebotsinhalte zu Ausschreibungen oder z. Bsp. auf die Vergabe von Dienstleistungen zu Baugewährleistungsansprüchen. L ist folglich vermögensbetreuungspflichtig.
L handelt in Untreue i.S.v. § 266 StGB, denn L vereinbart eigenmächtig „Scheinrechnungen“ mit I ohne Zustimmung von V zum Vorteil von I sowie seinem eigenen Vorteil, da L im Gegenzug Kalkulationsgrundlagen der Projekt GmbH erhält, welche es ihm ermöglichen, entsprechend erfolgreich Akquisitionen zum Bau eines Möbelhauses zu realisieren. Die Bau AG erhält dadurch ein zusätzliches Auftragsvolumen von 5 Mio €.
Vermögensbetreuungspflichtig ist jeder, der fremde Vermögensinteressen selbständig, also mit eigenverantwortlichem Handlungsspielraum wahrzunehmen hat. Im Prinzip ist somit nahezu jeder in einem Unternehmen vermögensbetreuungspflichtig, der bei betrieblichen Belangen einen gewissen Entscheidungsspielraum besitzt und diesen in eigener Verantwortung umsetzen kann, z B. Abteilungsleiter L.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Strafbarkeit des L: Untersucht wird, ob der Abteilungsleiter L durch das Ausstellen von Scheinrechnungen und die missbräuchliche Nutzung von Kalkulationsdaten Untreue, Bestechlichkeit und Betrug begangen hat.
B. Strafbarkeit des V: Analysiert wird die Haftung des Vorstandsvorsitzenden V, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beihilfe zur Untreue durch Unterlassen der gebotenen Aufsichts- und Kontrollpflichten.
C. Strafbarkeit des I: Erörtert wird die Rolle des externen Beauftragten I, der trotz fehlender interner Vermögensbetreuungspflicht als Mittäter bei Korruptions- und Wettbewerbsdelikten in Betracht kommt.
D. Maßnahmen der Wirtschaftsstrafkammer: Beschreibt die strafrechtlichen Konsequenzen wie Freiheitsstrafen sowie vermögensabschöpfende Maßnahmen wie Verfall und Einziehung bei den beteiligten Personen und Unternehmen.
E. Maßnahmen während des Ermittlungsverfahren: Beleuchtet die prozessualen Möglichkeiten der Staatsanwaltschaft, wie Durchsuchung, Beschlagnahme und Rückgewinnungshilfe zur Sicherung von Beweisen und Erträgen.
F. Bußgeldstrafen gemäß OWiG gegen V und die Bau AG: Behandelt die ordnungswidrigkeitenrechtlichen Sanktionen, denen das Unternehmen und dessen Repräsentanten aufgrund mangelnder Aufsicht oder illegaler Geschäftspraktiken ausgesetzt sind.
Schlüsselwörter
Wirtschaftsstrafrecht, Untreue, Korruption, Bestechlichkeit, Betrug, Compliance, Vermögensbetreuungspflicht, Scheinrechnungen, Strafprozessordnung, Ordnungswidrigkeitengesetz, Submissionsabsprachen, Unternehmenshaftung, Ermittlungsverfahren, Vermögensschaden, Führungskräftehaftung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die juristische Aufarbeitung eines Korruptionsfalls innerhalb eines Unternehmens, unter anderem durch die Anwendung von Wirtschaftsstrafrecht auf die Beteiligten.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Schwerpunkte liegen auf der Untreue (§ 266 StGB), Bestechungsdelikten (§ 299 StGB), Betrug (§ 263 StGB) sowie den prozessualen Maßnahmen der Wirtschaftsstrafkammer.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die Klärung der individuellen Strafbarkeit der beteiligten Akteure (Abteilungsleiter, Vorstand, externer Partner) sowie der haftungsrechtlichen Konsequenzen für die betroffene Bau AG.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird eine fallbasierte juristische Dogmatik angewandt, die geltende Strafgesetze und deren Auslegung durch die Rechtsprechung auf einen komplexen Praxisfall anwendet.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die detaillierte strafrechtliche Prüfung der einzelnen Personen sowie eine Erläuterung der staatlichen Maßnahmen, von Ermittlungsschritten bis hin zu Sanktionen nach dem OWiG.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wirtschaftsstrafrecht, Korruption, Untreue, Compliance und Unternehmenshaftung sind die prägenden Begriffe.
Warum ist das Unterlassen des Vorstandsvorsitzenden V strafrechtlich relevant?
V als Vorstandsvorsitzender ist aufgrund seiner Position Überwachungsgarant; durch das Unterlassen notwendiger Kontrollen bei hohen Rechnungsbeträgen erfüllt er unter Umständen den Tatbestand der Beihilfe zur Untreue.
Welche Rolle spielt die Compliance-Culture für das Unternehmen?
Eine gelebte Compliance-Culture dient als Haftungsvermeidungsinstrument durch die Organisation von Legalität und hilft, strafrechtliche Risiken frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.
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- Rainer Wissing (Author), 2014, Wirtschaftsstrafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/356698