Das Urheberrecht des Theaterregisseurs


Seminar Paper, 2005

37 Pages, Grade: 13 Punkte


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

A. Problemstellung

B. Der Theaterregisseur in der historischen Entwicklung
I.) Vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes
II.) Nach Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes

C. Die urheberrechtliche Stellung des Theaterregisseurs
I.) Ausübender Künstler, § 73 UrhG
II.) Urheber, § 7 UrhG
1.) Das Werk
a) Schöpfung
b) Geistiger Gehalt
c) Wahrnehmbare Formgestaltung
d) Individualität
III.) Kritische Bewertung des Sachstandes
1.) Die Nähe zum Übersetzer
2.) Die Nähe zum Filmregisseur

D. Die Rechte des Theaterregisseurs an der Inszenierung
I.) Der Theaterregisseur als selbständiger Mitarbeiter
1.) Veröffentlichungsrecht, § 12 UrhG
2.) Namensnennungsrecht, § 13 UrhG
3. ) Schutz vor Änderungen der Inszenierung
4.) Verbreitungsrecht, § 17 UrhG
5.) Rechte der öffentlichen Wiedergabe, § 19 UrhG
6.) Senderecht, § 20 UrhG
7.) Zugangsrecht, § 25 UrhG
8.) Rückrufsrecht, § 41, 42 UrhG
9.) Ertragsbeteiligung, § 32 UrhG
II.) Der Theaterregisseur als unselbständiger Mitarbeiter
1.) Pflichtwerke
2.) Urheberpersönlichkeitsrechte
a) Veröffentlichungsrecht
b) Namensnennungsrecht und Anerkennung der Urheberschaft
c) Änderungs- und Entstellungsverbot
d) Rückrufsrechte
e) Zugangsrecht

E. Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A.Problemstellung

Das europäische Theater findet seinen Ursprung in Griechenland. Schon 500-400 v. Chr. führten die Griechen aus Dionysoskult sakrale Spiele auf. Über die Jahrhunderte entwickelte sich diese kulturelle Institution fort, so dass in England 1585 n. Chr. Berufsensembles diskutiert wurden. Noch heute erfreut sich das Theater großer Beliebtheit. Der Theaterregisseur ist jedoch nicht Kind der ersten Stunde des Theaters, sondern fand erst viel später den Weg zur Bühne und stieg auf zu einer der wichtigsten Positionen im Theaterbetrieb. Aber nicht nur in seiner eigentlichen Funktion, sondern auch aus juristischer Sicht stellt der Regisseur eine Besonderheit dar. Während man sich beim Autor darüber einig ist, dass er als Urheber zu behandeln ist, und die Schauspieler nach einhelliger Ansicht ausübende Künstler sind, ist die urheberrechtliche Einordnung des Theaterregisseurs seit mindestens einem Jahrhundert umstritten.[1] Weder Gesetzgebung noch Rechtsprechung konnten bisher einen eindeutigen Akzent auf ein Lösung legen. Das ist nicht verwunderlich, denn dass die juristische Handhabung der Kunst sehr schwierig ist, lernt der Student schon in den ersten Semestern, wenn es darum geht, die Kunst im Sinne des Grundgesetzes zu definieren. Bis heute verwendet das Bundesverfassungsgericht mehrere Kunstbegriffe nebeneinander, die sich auch ergänzen können.[2]

Die Kunst, die der Regisseur vollbringt, ist die Inszenierung eines Theaterstückes. Ob der Regisseur für diese Leistung urheberrechtlichen Schutz genießt, ist nicht eindeutig geklärt. Diese Unklarheit liegt in der Tatsache begründet, dass das inszenierte Stück regelmäßig auf der Leistung eines Autors fußt. Die schwer zu klärende Frage ist also, wie eine Inszenierung und damit der Theaterregisseur urheberrechtlich zu qualifizieren ist.

Die vorliegende Arbeit wird nach einer historischen Einleitung der urheberrechtlichen Stellung des Theaterregisseurs die Frage behandeln, wie die Inszenierung und damit die urheberrechtliche Stellung des Theaterregisseurs heute zu qualifizieren ist. Daraufhin wird der Schutz, den der Theaterregisseur genießt, dargestellt, um die Arbeit in einem Fazit münden zu lassen.

B Der Theaterregisseur in der historischen Entwicklung

I. Vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes

Der Urheberrechtsschutz wird in Deutschland seit 1965 durch das Urheberrechtsgesetz gesichert. Zuvor galten die Urheberrechtsgesetze von 1901[3] und 1907[4]. In ersterem ist eine abschließende Aufzählung der geschützten Werke in § 1 zu finden. In letzterem werden die Voraussetzungen für den Schutz im ersten Abschnitt genannt. In beiden Kodifikationen wurde die Inszenierung bzw. der Theaterregisseur nicht genannt. Dennoch waren einzelne Stimmen[5] zu vernehmen, die den Urheberrechtschutz des Bühnenregisseurs anerkannten oder zumindest seine Aufnahme in einer zukünftigen Kodifikation forderten.[6] Diese Mindermeinung setzte sich jedoch nicht durch. Die herrschende Lehre war der Ansicht, es handle sich bei der Inszenierung um eine Wiedergabe des Bühnenstückes. Eine eigene schöpferische Leistung des Regisseurs sei abzulehnen.[7]

Die Rechtsprechung konnte nicht unmittelbar auf den Problemkreis des Urheberrechts des Theaterregisseurs eingehen. In wenigen Urteilen[8] fielen jedoch Randbemerkungen an. 1907 wurde der Bühnenregisseur als „Gehilfe des Dichters“ qualifiziert.[9] Kern dieser Aussage ist, dass dem Regisseur der schöpferische Gehalt seiner Arbeit abgesprochen wurde, weil er ein schon fertiges Werk nur noch auf die Bühne bringen müsse. Zu dieser Zeit galt es als besonderes Prädikat einer Inszenierung, wenn sie von Kritikern als „werktreu“ bezeichnet wurde.

Später, im Jahre 1962, lehnte man die Urhebereigenschaft des Bühnenregisseurs parallel zu der des Rundfunkregisseurs ab, sprach ihm jedoch zumindest die, wenn auch kleine, Möglichkeit zu, das Bearbeiterurheberrecht zu erlangen, wenn er das literarische Werk nur als Rohstoff verwende. Die Tätigkeit des Theaterregisseurs wurde somit von einer schlicht handwerklichen Tätigkeit aufgewertet zu einer, die zumindest schöpferischen Gehalt haben kann.[10]

Nur wenig reflektiert wurde der Themenkreis 1965 behandelt, indem bei der Ablehnung der Urhebereigenschaft des Theaterregisseurs in der Urteilsbegründung lediglich auf ein Lehrbuch verwiesen wurde, das offensichtlich missverstanden wurde.[11]

II. Nach Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes

Mit Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) vom 9. September 1965 änderten sich die Vorzeichen. Zwar wurde auch hier die Bühneninszenierung nicht genannt, doch wandte man sich vom Enumerativprinzip ab. In § 2 UrhG wurden lediglich Beispiele genannt. Das gewandelte und sich weiterhin wandelnde Verständnis von der Bedeutung der Tätigkeit des Bühnenregisseurs[12] tat sein übriges, denn die Inszenierungen erhielten eine immer stärker von der persönlichen Note des Regisseurs geprägte Gestalt.[13] Während sich die Rechtsprechung weiterhin vorsichtig zu dem Themenkreis äußerte, schien die Stimmung in der Literatur umzuschlagen. Heute geht die herrschende Meinung von einem regelmäßigen Urheberrecht des Theaterregisseurs aus. Weit verbreitet ist die Ansicht, dem Theaterregisseur die Möglichkeit zuzugestehen, ein Bearbeiterurheberrecht zu erwerben.[14]

C.Die urheberrechtliche Stellung des Theaterregisseurs

Allerdings kann von einer Einigkeit noch nicht die Rede sein. In der Literatur wird die urheberrechtliche Stellung des Theaterregisseurs in unregelmäßigen Abständen diskutiert. Eine Gruppe ist der Ansicht, man könne dem Theaterregisseur lediglich ein Leistungsschutzrecht als ausübendem Künstler einräumen. Die herrschende Meinung will dem Bühnenregisseur dagegen Urheberrechtsschutz gewährleisten, da er zumindest als Urheber in Form des Bearbeiters anzusehen sei. Problematisch bei der Diskussion ist, dass die Arbeitsleistung des Theaterregisseurs nicht gegenständlich zu fassen ist.[15]

Diese beiden Ansichten werden im folgenden überprüft und einer Bewertung unterzogen.

I.)Ausübender Künstler, § 73 UrhG

In der Literatur wird zum Teil die Ansicht vertreten, dass der Theaterregisseur nur ausübender Künstler sei[16] und deswegen nur Leistungsschutzrechte nach § 73 ff UrhG genieße. Immer wieder wird dem Theaterregisseur das Schöpferische seiner Leistung abgesprochen. Man verlagert die schöpferische Tätigkeit auf den Autor und räumt dem Theaterregisseur keinen Spielraum mehr ein, selbst schöpferisch tätig zu werden, denn das Bühnenwerk sei mit seiner Niederschrift vollendet und müsse nur noch verwertet werden.[17] Diese Ansicht fußt auf einen Satz des Komponisten Hans Pfitzner. Nach seiner Ansicht könne die Inszenierung als Wiedergabe des Bühnenbildes nicht schöpferisch sein, weil die Schaffung des Bühnenwerkes bereits schöpferisch sei. Der schöpferische Interpret sei ein Widerspruch in sich[18] und der Schutz nach den §§ 73 ff UrhG vollkommen ausreichend.[19] Ein weiterreichender Schutz, der auf der Urheberqualität des Theaterregisseurs fußt, sei sogar dem Theater als kulturelle Institution schädlich, weil es sich nicht frei fortentwickeln könne und der einzelne Regisseur sich ständig der Gefahr ausgesetzt sähe, Urheberrecht fremder Regisseure zu verletzen.[20]

Früher stützte sich diese Ansicht ferner auf § 80 UrhG a.F.[21] Im Abschnitt „Schutz des ausübenden Künstlers“ wurde nämlich der Regisseur ausdrücklich als Einwilligungsfähiger zu Übertragungen, Aufnahmen, Vervielfältigung und Verbreitung und Funksendungen aufgezählt. Mit der Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 10. September 2003[22] ist diese Argumentation ihres Fundamentes, des Gesetzestextes, beraubt. § 80 UrhG a.F. wurde nämlich seine Spezifizierung auf Chor-, Orchester- und Bühnenaufführungen genommen, was dazu führte, dass eine beispielhafte Aufzählung entfiel und durch eine abstrakte Formulierung ersetzt wurde. Der Regisseur wird nicht mehr genannt. Dennoch wird man diese Argumentation vor dem entstehungsgeschichtlichen Kontext des § 80 UrhG nicht als falsch oder veraltet bezeichnen können.

Nach § 73 UrhG ist ausübender Künstler, „wer ein Werk vorträgt oder aufführt oder bei dem Vortrag oder der Aufführung eines Werke künstlerisch mitwirkt“. Das Werk ist im Sinne des § 2 UrhG als eine geistige Schöpfung zu verstehen. Allerdings kommen nur die in Betracht, die auch vorgetragen bzw. aufgeführt werden können.[23] Mit den Begriffen Vortrag und Aufführung knüpft § 73 UrhG an § 19 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG an.[24] Ein Vortrag ist die öffentliche Zur-Gehör-Bringung eines Sprachwerks, während eine Aufführung eine persönliche Zur-Gehör-Bringung eines Werks der Musik durch persönliche Darbringung oder die öffentliche bühnenmäßige Darstellung eines Werks darstellt.

Mitwirkung bedeutet Einflussnahme auf die Werkinterpretation.[25] Eine bestimmte Intensität der Einflussnahme wird nicht gefordert.[26]

Der Bühnenregisseur leistet zunächst dramaturgische Arbeit. Er kürzt oder bearbeitet das zugrunde liegende Bühnenstück, welches seinerseits ein urheberrechtliches Werk darstellt, nach seinen Vorstellungen, Vorgaben und Möglichkeiten. Er wählt die Bühnenbildner und Schauspieler aus, bestimmt, welchen Text die Schauspieler sprechen und wie sie sich auf der Bühne zu positionieren haben. Die Arbeiten der einzelnen Mitarbeiter wirken deswegen einheitlich, weil sie beim Regisseur zusammenlaufen, der eine umfassende Vorstellung vom Resultat seiner Arbeit hat. Diese Arbeit endet in der Regel mit der ersten Aufführung, sofern nicht noch etwas an der Inszenierung geändert werden sollte. Selbst, wenn man sich, wie ein Teil der Literatur, auf den Kern der Tätigkeit des Regisseurs beschränkt, nämlich auf das „>>Inszenieren<< in des Wortes ursprünglicher Bedeutung“[27], so muss man bejahen, dass diese Tätigkeit ein Mitwirken an einer Darbietung eines künstlerischen Werkes darstellt. Der Regisseur ist also mindestens durch die Leistungsschutzrechte geschützt. Das erkannte man bereits in der Rechtsprechung. [28] Man wich jedoch der Frage nach dem Urheberrecht des Theaterregisseurs aus, indem man ihm „jedenfalls“ den Schutz aus den §§ 73 ff zugestand.

II.)Urheber, § 7 UrhG

Wie aber schon diese Rechtsprechung[29] erkennen lässt, schließt die Eigenschaft als ausübender Künstler noch nicht die Möglichkeit aus, neben der sich aus den §§ 73 ff UrhG ergebenden Rechtsposition, die sich auf die gesamte jeweilige Realisation Inszenierung des Regisseurs erstreckt, zusätzlich die urheberrechtlichen Befugnisse auf die die Inszenierung individuell prägenden abtrennbaren Werkelemente zu erlangen.[30]

Manche Stimmen in der Literatur gehen weiter und sprechen dem Theaterregisseur generellen Urheberrechtschutz zu.[31] Sofern man die Möglichkeit des Urheberrechtsschutzes des Theaterregisseurs bejaht, ist noch keine Eintracht darüber hergestellt, in welcher Form dieser Schutz zu gewähren ist. Ein großer Teil in der Literatur spricht sich für ein Bearbeiterurheberrecht des Theaterregisseurs aus. Dabei lehnt man das Abstellen auf § 2 UrhG ab, da die Vorraussetzungen der Bearbeitung gem. § 3 UrhG schneller geklärt seien.[32] Auch in der Rechtsprechung wird darauf verwiesen, dass die Tätigkeit des Regisseurs den Bereich des § 3 UrhG eröffnen kann.[33]

Vielfach wird hierfür das Beispiel des Übersetzers ins Felde geführt.[34] Der Übersetzer ist sehr stark an die Vorgabe des ursprünglichen Autors gebunden. Die Kunst des Übersetzers sei es gerade, das Ursprungswerk möglichst detailgetreu in eine andere Sprache oder in einen Dialekt zu transferieren und nicht schöpferisch gestaltend tätig zu werden.[35] Änderungen an der Form werden eher als notwendiges Übel angesehen. Dem Übersetzer wird jedoch stets ein Bearbeiterurheberrecht zuerkannt.[36] Man erachtet die Position des Theaterregisseurs näher mit der des Übersetzers verwandt, als mit der eines Tonträgerfabrikanten oder Sendeunternehmers.[37] Betrachte man nämlich den Transfer von Schriftform zu Schriftform und den Transfer von Schriftform zu Bühnenform, so müsse dem Theaterregisseur ein Bearbeiterurheberrecht eingeräumt werden, da die Übersetzung ebenso vom Ursprungswerk abweiche, wie die Inszenierung vom Bühnenwerk.

[...]


[1] Grunert ZUM 2001, 213.

[2] Pieroth/ Schlink § 14, 610 f.

[3] Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901, RGBL 1901, 227.

[4] Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907, RGBL 1907, 7.

[5] Lilia, S.72.

[6] v. Foerster, S. 1, mit weiteren Nachweisen.

[7] Raschér, S. 19.

[8] RGZ 107, S. 62-67; LG Saarbrücken UFITA 38 (1962), 224; ArbG München UFITA 50 (1967), 303.

[9] RGZ 107, S. 64 f.

[10] Schmieder UFITA 63 (1972), 136.

[11] Rogger, S. 53 f.

[12] Hieber ZUM 1997, 18.

[13] Nordemann FuR 1970, 75.

[14] Grunert ZUM 2001, 214.

[15] Kurz 3. Teil, 13. Kapitel, 43.

[16] Schlatter in Loewenheim § 72, 17.

[17] Nordemann FuR 1970, 77.

[18] Pfitzner S. 20f.

[19] Depenheuer ZUM 1997, 734.

[20] Krüger-Nieland UFITA 64 (1972), 140.

[21] Kurz 3. Teil, 13. Kapitel, 42.

[22] BGBl. I/2003, 1774 ff.

[23] Büscher in Wandtke/ Bullinger § 73, 3.

[24] Krüger in Schricker § 73, 1.

[25] Krüger in Schricker § 73, 27.

[26] Büscher in Wandtke/ Bullinger § 73, 11.

[27] Hieber ZUM 1997, 19.

[28] OLG Dresden in ZUM 2000, 955, 957.

[29] OLG Dresden in ZUM 2000, 955, 957.

[30] Hertin in Fromm/ Nordemann § 73, 4; so auch Kroitzsch in Möhring/ Nicolini § 73, 5.

[31] Roeber FuR 1976, 859.

[32] Roeber FuR 1976, 859.

[33] BGH in UFITA 62 (1974), 288, 292.

[34] Raschér S. 20.

[35] Schmieder UFITA 63 (1972), 138.

[36] Loewenheim in Loewenheim § 8, 5.

[37] Raschér S. 20.

Excerpt out of 37 pages

Details

Title
Das Urheberrecht des Theaterregisseurs
College
University of Münster  (Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht)
Course
Seminar zum Theaterrecht
Grade
13 Punkte
Author
Year
2005
Pages
37
Catalog Number
V36266
ISBN (eBook)
9783638359344
File size
593 KB
Language
German
Keywords
Urheberrecht, Theaterregisseurs, Seminar, Theaterrecht
Quote paper
Christian Zimmermann (Author), 2005, Das Urheberrecht des Theaterregisseurs, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/36266

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Das Urheberrecht des Theaterregisseurs



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free