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Das Urheberrecht des Theaterregisseurs

Title: Das Urheberrecht des Theaterregisseurs

Seminar Paper , 2005 , 37 Pages , Grade: 13 Punkte

Autor:in: Christian Zimmermann (Author)

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Problemstellung

Das europäische Theater findet seinen Ursprung in Griechenland. Schon 500-400 v. Chr. führten die Griechen aus Dionysoskult sakrale Spiele auf. Über die Jahrhunderte entwickelte sich diese kulturelle Institution fort, so dass in England 1585 n. Chr. Berufsensembles diskutiert wurden. Noch heute erfreut sich das Theater großer Beliebtheit. Der Theaterregisseur ist jedoch nicht Kind der ersten Stunde des Theaters, sondern fand erst viel später den Weg zur Bühne und stieg auf zu einer der wichtigsten Positionen im Theaterbetrieb. Aber nicht nur in seiner eigentlichen Funktion, sondern auch aus juristischer Sicht stellt der Regisseur eine Besonderheit dar. Während man sich beim Autor darüber einig ist, dass er als Urheber zu behandeln ist, und die Schauspieler nach einhelliger Ansicht ausübende Künstler sind, ist die urheberrechtliche Einordnung des Theaterregisseurs seit mindestens einem Jahrhundert umstritten. 1 Weder Gesetzgebung noch Rechtsprechung konnten bisher einen eindeutigen Akzent auf ein Lösung legen. Das ist nicht verwunderlich, denn dass die juristische Handhabung der Kunst sehr schwierig ist, lernt der Student schon in den ersten Semestern, wenn es darum geht, die Kunst im Sinne des Grundgesetzes zu definieren. Bis heute verwendet das Bundesverfassungsgericht mehrere Kunstbegriffe nebeneinander, die sich auch ergänzen können. 2

Die Kunst, die der Regisseur vollbringt, ist die Inszenierung eines Theaterstückes. Ob der Regisseur für diese Leistung urheberrechtlichen Schutz genießt, ist nicht eindeutig geklärt. Diese Unklarheit liegt in der Tatsache begründet, dass das inszenierte Stück regelmäßig auf der Leistung eines Autors fußt. Die schwer zu klärende Frage ist also, wie eine Inszenierung und damit der Theaterregisseur urheberrechtlich zu qualifizieren ist. Die vorliegende Arbeit wird nach einer historischen Einleitung der urheberrechtlichen Stellung des Theaterregisseurs die Frage behandeln, wie die Inszenierung und damit die urheberrechtliche Stellung des Theaterregisseurs heute zu qualifizieren ist. Daraufhin wird der Schutz, den der Theaterregisseur genießt, dargestellt, um die Arbeit in einem Fazit münden zu lassen.
---------
1 Grunert ZUM 2001, 213.

2 Pieroth/ Schlink § 14, 610 f.

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

A. Problemstellung

B. Der Theaterregisseur in der historischen Entwicklung

I.) Vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes

II.) Nach Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes

C. Die urheberrechtliche Stellung des Theaterregisseurs

I.) Ausübender Künstler, § 73 UrhG

II.) Urheber, § 7 UrhG

1.) Das Werk

a) Schöpfung

b) Geistiger Gehalt

c) Wahrnehmbare Formgestaltung

d) Individualität

III.) Kritische Bewertung des Sachstandes

1.) Die Nähe zum Übersetzer

2.) Die Nähe zum Filmregisseur

D. Die Rechte des Theaterregisseurs an der Inszenierung

I.) Der Theaterregisseur als selbständiger Mitarbeiter

1.) Veröffentlichungsrecht, § 12 UrhG

2.) Namensnennungsrecht, § 13 UrhG

3. ) Schutz vor Änderungen der Inszenierung

4.) Verbreitungsrecht, § 17 UrhG

5.) Rechte der öffentlichen Wiedergabe, § 19 UrhG

6.) Senderecht, § 20 UrhG

7.) Zugangsrecht, § 25 UrhG

8.) Rückrufsrecht, § 41, 42 UrhG

9.) Ertragsbeteiligung, § 32 UrhG

II.) Der Theaterregisseur als unselbständiger Mitarbeiter

1.) Pflichtwerke

2.) Urheberpersönlichkeitsrechte

a) Veröffentlichungsrecht

b) Namensnennungsrecht und Anerkennung der Urheberschaft

c) Änderungs- und Entstellungsverbot

d) Rückrufsrechte

e) Zugangsrecht

E. Fazit

Zielsetzung und thematische Schwerpunkte

Das Hauptziel dieser Arbeit ist es, die umstrittene urheberrechtliche Einordnung des Theaterregisseurs zu untersuchen und zu klären, unter welchen Voraussetzungen eine Inszenierung als schutzfähiges Werk qualifiziert werden kann. Die Forschungsfrage fokussiert dabei auf die Abgrenzung zwischen dem Schutz als ausübender Künstler und dem Urheberrechtsschutz als Schöpfer einer persönlichen geistigen Leistung.

  • Historische Entwicklung der rechtlichen Stellung des Theaterregisseurs
  • Kriterien der Werkqualität (Schöpfung, Geistiger Gehalt, Formgestaltung, Individualität)
  • Vergleich zur urheberrechtlichen Stellung des Übersetzers und Filmregisseurs
  • Rechte des Theaterregisseurs in Abhängigkeit vom Beschäftigungsverhältnis (selbstständig vs. unselbstständig)
  • Analyse potenzieller Rechtsschutzlücken bei bloßer Anwendung von Leistungsschutzrechten

Auszug aus dem Buch

Die Nähe zum Übersetzer

Die Aufgabe des Übersetzers ist es, ein Schriftwerk in eine andere Sprache oder einen anderen Dialekt zu übersetzen. Er ist somit ebenso wie der Theaterregisseur an eine Vorgabe gebunden, denn die Übersetzung darf nicht weiter vom Ursprungswerk abweichen, als dieses der Unterschied der Sprachen erfordert. Man könnte sich deshalb fragen, ob die Übersetzung an der Hürde der Individualität scheitert, um Werksqualität zu erlangen. Der Gesetzgeber beantwortet diese Frage, indem er dem Übersetzer nach § 3 Satz 1 UrhG ein Urheberrecht einräumt, sofern es sich nicht um Routineübersetzungen handelt. Auch in der Literatur ist das Urheberrecht des Übersetzers anerkannt. Der Übersetzer übernehme nämlich die innere Form des Urwerks, gestalte aber die äußere Form durch linguistisch und literarisches Tätigwerden. Hierfür ist sprachliches Einfühlungsvermögen und stilistisches Geschick erforderlich, so dass die Übersetzung dem individuellen Geist des Übersetzers Ausdruck verleiht.

Beide Tätigkeiten beruhen auf einem Ursprungswerk, dass als Leitfaden dient. Der Übersetzer transponiert das Werk in eine andere Sprache und muss stilistisch feilen, der Theaterregisseur verbildlicht das Sprachwerk. Er muss dabei ebenso Einfühlungsvermögen beweisen und die Inszenierung, sofern es der Unterschied zwischen geschriebenen Wort und gespieltem Wort zulässt, nahe an das Werk des Autors heranbringen. Der Regisseur hat aber noch größeren Spielraum, er kann sich auch lösen vom Ausgangswerk, es kürzen, etwas einfügen, es in einen anderen Kontext, eine andere Zeit überführen. Diese Freiheiten hat der Übersetzer nicht. Führt man das weiter, so ist festzustellen, dass der Übersetzer wesentlich weniger Spielraum zur Individualisierung seines Werkes besitzt, da er lediglich eine Transposition im gleichen Zeichensystem vornimmt, während der Theaterregisseur die Sprachebene verlässt.

Dabei wird der Text eines Zeichensystems in einem absolut anderen Typus von Zeichensystemen übersetzt und dann auf die Bühne gebracht. Er verändert die äußere Form des Sprachwerkes wesentlich stärker, als der Übersetzer. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu rechtfertigen, den Theaterregisseur gegenüber dem Übersetzer zu benachteiligen. Ein Urheberrecht ist somit in Relation zum Übersetzer konform.

Zusammenfassung der Kapitel

A. Problemstellung: Einführung in die historische Herkunft des Theaters und Darlegung der zentralen, seit einem Jahrhundert umstrittenen Frage zur urheberrechtlichen Einordnung der Regieleistung.

B. Der Theaterregisseur in der historischen Entwicklung: Analyse der rechtlichen Bewertung des Regisseurs vor und nach Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes von 1965, wobei ein Wandel von der bloßen "Wiedergabe" hin zur Anerkennung schöpferischer Mitwirkung festzustellen ist.

C. Die urheberrechtliche Stellung des Theaterregisseurs: Eingehende Prüfung, ob der Regisseur lediglich als ausübender Künstler oder als vollwertiger Urheber (bzw. Bearbeiter) zu qualifizieren ist, einschließlich einer detaillierten Analyse der Kriterien Individualität und Werkqualität.

D. Die Rechte des Theaterregisseurs an der Inszenierung: Untersuchung der spezifischen urheberrechtlichen Befugnisse des Regisseurs, unterschieden nach dem Status als selbstständiger oder unselbstständiger Mitarbeiter sowie Diskussion bestehender Rechtsschutzlücken.

E. Fazit: Zusammenfassende Einschätzung, dass die theoretische Unterscheidung zwischen Urheber und ausübendem Künstler in der Praxis aufgrund wachsender Leistungsschutzrechte kaum noch relevante Unterschiede aufweist.

Schlüsselwörter

Theaterregisseur, Urheberrecht, Inszenierung, Leistungsschutzrecht, ausübender Künstler, Werksqualität, Individualität, Bearbeiterurheberrecht, Bühnenrecht, Urheberpersönlichkeitsrechte, Regieleistung, Werkbegriff, Theaterrecht, Schöpfung, geistiger Gehalt.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit befasst sich mit der urheberrechtlichen Einordnung des Theaterregisseurs und der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dessen Inszenierungen als schutzfähige Werke nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) anzusehen sind.

Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?

Zu den zentralen Themen gehören die historischen Entwicklungen der Rechtsstellung des Regisseurs, die dogmatische Prüfung der Werkkriterien im Rahmen von Inszenierungen sowie die Differenzierung zwischen den Rechten als Urheber und als ausübender Künstler.

Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?

Das primäre Ziel ist es zu klären, wie die Inszenierung eines Theaterstücks urheberrechtlich zu qualifizieren ist und ob dem Regisseur neben den Leistungsschutzrechten ein eigenständiges Urheberrechtsschutz zuerkannt werden sollte.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Arbeit nutzt die juristische Dogmatik, indem sie aktuelle und historische Lehrmeinungen sowie einschlägige Rechtsprechung analysiert und diese anhand der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den Urheberrechtsschutz subsumiert.

Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich in die Analyse der rechtlichen Stellung des Regisseurs, die detaillierte Untersuchung der Kriterien für ein Werk (Schöpfung, Geistiger Gehalt, Formgestaltung, Individualität) sowie eine kritische Auseinandersetzung mit der Einordnung als Bearbeiter im Vergleich zum Übersetzer und Filmregisseur.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Theaterregisseur, Inszenierung, Urheberrecht, Leistungsschutzrecht, Werkqualität und Individualität charakterisiert.

Warum zieht die Arbeit den Vergleich zwischen Theaterregisseur und Übersetzer?

Der Vergleich dient dazu, die argumentativen Schwächen einer rein auf Leistungsschutzrechten basierenden Einordnung aufzuzeigen. Da der Übersetzer trotz enger Bindung an das Original ein Urheberrecht genießt, argumentiert der Autor, dass dies erst recht für den Regisseur gelten müsse, der bei der Inszenierung größere Freiheiten zur individuellen Gestaltung besitzt.

Wie wirkt sich der Status als selbstständiger oder unselbstständiger Mitarbeiter aus?

Der Status beeinflusst, wie Urheberrechte und Nutzungsrechte zwischen dem Regisseur und dem Theater vertraglich geregelt werden. Während der Regisseur bei selbstständiger Tätigkeit seine Rechte in Werkverträgen definiert, unterliegt der angestellte Regisseur den Besonderheiten des Arbeitsrechts hinsichtlich der Einräumung von Nutzungsrechten an den "Pflichtwerken".

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Details

Title
Das Urheberrecht des Theaterregisseurs
College
University of Münster  (Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht)
Course
Seminar zum Theaterrecht
Grade
13 Punkte
Author
Christian Zimmermann (Author)
Publication Year
2005
Pages
37
Catalog Number
V36266
ISBN (eBook)
9783638359344
Language
German
Tags
Urheberrecht Theaterregisseurs Seminar Theaterrecht
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Christian Zimmermann (Author), 2005, Das Urheberrecht des Theaterregisseurs, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/36266
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