Ausarbeitungen zum Recht der ausländischen und internationalen Gesellschaftsformen, Internationales Gesellschaftsrecht


Devoir expédié, 2010

17 Pages


Extrait


Lösung zu Frage I 1:

Die in England gegründete und eingetragene englische Limited ist existent und damit als solche auch in Deutschland rechtsfähig. Lediglich die deutsche Zweigniederlassung einer englischen Limited bedarf der Eintragung in das deutsche Handelsregister nach § 13d HGB. Die Eintragung der Zweigniederlassung einer englischen Limited hat nur deklaratorische Wirkung.

Lösung Frage I 2:

Zur Gründung einer Limited sind folgende Dokumente notwendig: das Memorandum of Association (Gründungsurkunde mit Angaben zu Firma, Sitz, Gesellschaftskapital, Unternehmensgegenstand und Haftungsbeschränkung), die Articles of Association (Gesellschaftsvertrag), Formblatt 10 mit Angaben zu den Gesellschaftsdaten (Name und Adresse der Limited, Name und Adresse des Directors und des Gesellschaftssekretärs) sowie das Formblatt 12 mit der eidesstattlichen Erklärung, dass die englische Limited nach den Vorschriften des Companies Act 1985 errichtet werden soll.

Die Existenz der englischen Limited wird durch eine Gründungsbescheinigung (Certificate of Incorporation) nachgewiesen, die das zentrale Gesellschaftsregister (Registrar of Companies) nach Prüfung der vorgenannten Unterlagen und Eintragung der Limited ausstellt. Die Gründungsbescheinigung wird von deutschen Gerichten als Nachweis der Rechts- und Parteifähigkeit der englischen Limited anerkannt.

Lösung Frage I 3:

Die Regeln des deutschen MitbestG finden auf die englische Limited mit Hauptverwaltung in Deutschland keine entsprechende Anwendung[1].

Lösung Frage II 1 a):

Als europäische Gesellschaftsformen gibt es derzeit die europäische Aktiengesellschaft (SE), die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) und die Europäische Genossenschaft (SCE).

Lösung Frage II 1 b):

1. Kernelemente der europäischen Aktiengesellschaft (SE)

Die europäische Aktiengesellschaft (SE) ist eine Gesellschaft im Gebiet der Gemeinschaft (Art. 1 I SE-VO), deren Kapital in Aktien zerlegt ist (Art 1 I SE-VO). Sie besitzt eigene Rechtspersönlichkeit (Art. 1 III SE-VO). Jeder Aktionär haftet nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals (Art. 1 II 2 SE-VO). Das Kapital der SE lautet auf Euro; das gezeichnete Kapital der SE muss mindestens 120.000 EUR betragen (Art. 4 I, II SE-VO). Die SE muss ihren Sitz in dem Mitgliedstaat haben, in dem sich die Hauptverwaltung der SE befindet (Art. 7 Satz 1 SE-VO). Die SE kann ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen (Art 8 I 1 SE-VO). Vorbehaltlich der Bestimmungen der SE-VO wird eine SE in jedem Mitgliedstaat wie eine Aktiengesellschaft behandelt, die nach dem Recht des Sitzstaates der SE gegründet wurde (Art. 10 SE-VO). Die SE muss ihrer Firma den Zusatz „SE“ voran- oder nachstellen (Art 11 I SE-VO).

Die SE geht aus dem Numerus clausus von fünf Gründungsmöglichkeiten hervor. Diese sind:

a) Gründung einer SE durch Verschmelzung von Aktiengesellschaften im Sinne des Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)[2], sofern mindestens zwei von ihnen dem Recht verschiedener Mitgliedsstaaten unterliegen (Art. 2 I SE-VO).

Die Gründung einer SE erfolgt im Wege der Verschmelzung entweder durch Aufnahme (Art. 17 II a) SE-VO) oder durch Neugründung (Art 17 II b) SE-VO). Rechtsfolge der Verschmelzung ist, dass das gesamte Aktiv- und Passivvermögen von der übertragenden auf die übernehmende Gesellschaft übergeht und die übernehmende Gesellschaft ipso iure die Rechtsform einer SE annimmt (Art. 29 I SE-VO).

b) Gründung einer Holding-SE durch Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß Anhang II der SE-VO, sofern mindestens zwei von ihnen entweder dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen oder seit mindestens zwei Jahren über eine Tochtergesellschaft bzw. Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügen (Art. 2 II, Art. 32 ff. SE-VO). Hiernach bringen die Gesellschafter der Gründungsgesellschaften ihre Aktien bzw. Geschäftsanteile in die SE-Holding als Muttergesellschaft ein und erhalten im Gegenzug Aktien der neuen Holding-SE.

c) Gründung einer Tochter-SE durch Beteiligung juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts durch Zeichnung ihrer Aktien, sofern mindestens zwei von ihnen entweder dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen oder seit mindestens zwei Jahren über eine Tochtergesellschaft bzw. Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügen (Art. 2 III, Art. 35 ff. SE-VO). Die Vorschriften zur Gründung nationaler Aktiengesellschaften finden Anwendung (Art. 36 SE-VO).

Die Gründung einer Tochter-SE mit Sitz in Deutschland erfolgt daher im Wege der Bar- bzw. Sachgründung gem. §§ 23 ff. AktG[3].

d) Umwandlung einer bestehenden Aktiengesellschaft in eine SE durch Formwechsel, wenn sie seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Tochtergesellschaft hat (Art 2 IV, 37 ff. SE-VO).

e) Gründung ein oder mehrerer Tochtergesellschaften in Form einer Sekundär-SE durch eine bereits existierende SE (Art. 3 II SE-VO).

Die Organisationsverfassung der SE besteht aus der Hauptversammlung der Aktionäre (Art. 38 a) SE-VO) sowie entweder aus einem Leitungsorgan und einem Aufsichtsorgan (sog. dualistisches System, Art. 38 b) SE-VO) oder einem Verwaltungsorgan (sog. monistisches System, Art. 38 b) SE-VO). Nach der Gründung der SE kann das Führungssystem durch Satzungsänderung beliebig gewechselt werden[4].

In der mitbestimmten SE darf in der dualistischen Führungsstruktur nur ein von den der Hauptversammlung der Aktionäre bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden des Aufsichtsorgans gewählt werden (Art. 40 Satz 2 SE-VO). Entsprechendes gilt für den Vorsitzenden des Verwaltungsorgans im monistischen System der mitbestimmten SE (Art. 45 Satz 2 SE-VO).

In der dualistischen Führungsstruktur der SE ist das Leitungsorgan für die Geschäftsführung der Gesellschaft verantwortlich (Art 39 SE-VO), während das Aufsichtsorgan (Art 40 SE-VO) die Geschäftsführung überwacht (Art. 40 SE-VO). Die Mitglieder des Leitungsorgans werden vom Aufsichtsorgan bestellt und abberufen (Art. 39 II SE-VO).

Die Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans werden durch die Satzung der SE bestimmt; die Mitgliedstaaten können jedoch eine Mindest- und Höchstzahl festsetzen (Art. 39 IV SE-VO). Die Mitglieder des Aufsichtsorgans werden von der Hauptversammlung bestellt (Art. 40 II 1 SE-VO); Mitglieder des ersten Aufsichtsorgans können durch die Satzung bestellt werden (Art. 40 II 2 SE-VO). Die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsorgans oder die Regeln für ihre Festlegung werden durch die Satzung bestimmt (Art. 40 III 1 SE-VO). Das Aufsichtsorgan einer SE mit Sitz in Deutschland besteht aus drei Mitgliedern (Art. 40 III 2 SE-VO i.V.m. § 17 I 1 SEAG); deren Höchstzahl beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als 10 Mio. Euro einundzwanzig Mitglieder (Art. 40 III 2 SE-VO i.V.m. § 17 I 2 SEAG).

Die monistische Führungsstruktur einer SE mit Sitz in Deutschland besteht aus einem Verwaltungsrat mit mindestens drei Mitgliedern (§ 23 I 1 SEAG). Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Hauptversammlung bestellt (Art. 43 III SE-VO). Der Verwaltungsrat als zentrales Leitungsorgan der Gesellschaft bestimmt die Grundlinien der Tätigkeit der Gesellschaft und überwacht deren Umsetzung (§ 22 I SEAG). Der Verwaltungsrat bestellt ein oder mehrere geschäftsführende Direktoren (Art. 43 I 2 SE-VO i.V.m. § 40 I 1 SEAG). Die geschäftsführenden Direktoren sind an die Weisungen des Verwaltungsrats gebunden (§ 44 II SEAG) und vertreten die Gesellschaft nach außen (§ 41 I SEAG). Mitglieder des Verwaltungsrats können zu geschäftsführenden Direktoren bestellt werden, wenn die Mehrheit des Verwaltungsrats aus nicht geschäftsführenden Direktoren besteht (§ 40 I 2 SEAG).

Die Organe der Gesellschaft werden sowohl nach dem dualistischen als auch monistischen System für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum von nicht mehr als sechs Jahre bestellt (Art. 46 I SE-VO). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des jeweiligen Leitungs- bzw. Aufsichtsorgans den Ausschlag (sog. Casting Vote, Art. 50 II 1 SE-VO).

In dem paritätisch mit Arbeitnehmervertretern besetzten Aufsichtsorgan der SE kann das Recht zum Stichentscheid bei Stimmengleichheit des Vorsitzenden des Aufsichtsorgans nicht durch die Satzung abbedungen werden (Art. 50 II 2 SE-VO).

2. Kernelemente der Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)

Die EWIV ist eine europäische Vereinigung ohne eigenen unternehmerischen Zweck, die in Deutschland als oHG mit Fremdgeschäftsführung eingestuft wird[5]. Die Gründung der EWIV erfolgt durch Abschluss eines Gründungsvertrages und deren Eintragung (Art. 1 I, 6 EWIV-VO).

Die EWIV mit Sitz in Deutschland ist durch ihre Geschäftsführer bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§§ 2 I, 3 I EWIV-AG). Die Eintragung hat konstitutive Wirkung. Von der Eintragung an hat die EWIV die Fähigkeit, Träger von eigenen Rechten und Pflichten zu sein (Art. 1 II EWIV-VO). Mitglieder der EWIV können sowohl Gesellschaften sowie andere juristische Einheiten des öffentlichen oder des Privatrechts sein, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind als auch natürliche Personen, die eine gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche, landwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinschaft ausüben (Art. 4 I EWIV-VO).

[...]


[1] Ress, Kurseinheit 6: Ausländische und internationale Gesellschaftsformen, Internationales Gesellschaftsrecht, Stand: 8. April 2009, S. 24.

[2] Im Folgenden: SE-VO.

[3] Ress, a.a.O., S. 35.

[4] Ress, a.a.O., S. 45.

[5] Ress, a.a.O., S. 55.

Fin de l'extrait de 17 pages

Résumé des informations

Titre
Ausarbeitungen zum Recht der ausländischen und internationalen Gesellschaftsformen, Internationales Gesellschaftsrecht
Université
University of Hagen  (Forschungsinstitut für rechtliches Informationsmanagement GmbH)
Cours
Fachanwaltsausbildung Handels- und Gesellschaftsrecht
Auteur
Année
2010
Pages
17
N° de catalogue
V365295
ISBN (ebook)
9783668446625
ISBN (Livre)
9783668446632
Taille d'un fichier
469 KB
Langue
allemand
Mots clés
Rechtsfragen einer in England gegründeten und eingetragenen englischen Limited, Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), Europäischen Aktiengesellschaft (SE), Europäischen Genossenschaft (SCE), Gründungen einer SE, Holding-SE und Tochter-SE, zwingende Durchführung des Arbeitnehmer-Beteiligungsverfahren, Art. 3 I RL 2001/86/EG des Rates vom 8.10.2001, Sitz- und Gründungstheorie, Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen Centros, Überseering und Inspire Art
Citation du texte
Dr. Andreas-Michael Blum (Auteur), 2010, Ausarbeitungen zum Recht der ausländischen und internationalen Gesellschaftsformen, Internationales Gesellschaftsrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/365295

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