Möglichkeiten der Integration. Heranwachsende syrische Flüchtlinge während und nach dem Asylverfahren


Bachelorarbeit, 2016

79 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Rechtliche Grundlagen
2.1 Asylantrag
2.2 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
2.2.1 Syrische Palästinenser und Kurden
2.3 Humanitärer Aufenthalt
2.4 Niederlassungserlaubnis

3 Integration durch Sprache
3.1 Was ist ein Integrationskurs?
3.2 Teilnahmeberechtigung
3.3 Teilnahmepflicht
3.3.1 Wer ist verpflichtet?
3.3.2 Pflichtverletzung
3.4 Verwaltung
3.4.1 Datenaustausch
3.4.2 Anmeldung
3.4.3 Kosten
3.5 Zwischenfazit : Integrationskurse

4 Integration durch Arbeit und Bildung
4.1 Grundsicherung für Arbeitsuchende
4.2 Eingliederungsvereinbarung
4.2.1 Integrationskurs in der Eingliederungsvereinbarung
4.2.2 Verwaltungsakt
4.3 Arbeitsmarktförderung
4.3.1 Beratung und Vermittlung
4.3.1.1 Beratung
4.3.1.1.1 Berufsberatung
4.3.1.2 Vermittlung
4.3.1.2.1 Vermittlungsbudget
4.3.1.2.2 Zeugnisanerkennung
4.3.2 Berufliche Eingliederung nach §45 SGB III
4.3.2.1 Maßnahme: Perspektive für Flüchtlinge
4.3.2.2 Berufsbezogene Deutschsprachförderung
4.3.2.3 Praktikum
4.3.3 Bildungsangebote
4.3.3.1 Schulische Berufsvorbereitung
4.3.3.2 Vorbereitung zum Erwerb eines (Haupt-)Schulabschlusses (§51 Abs.3)
4.3.3.3 Erwerb eines Hauptschulabschlusses (§81 Abs.3 SGB III)
4.3.3.4 Berufsausbildung
4.3.3.4.1. Ausbildungsbegleitende Hilfe (während der Ausbildung)
4.3.3.5 Studium
4.3.3.5.1 Studienkolleg
4.3.3.6 Bildungsfinanzierung
4.3.3.6.1 Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
4.3.3.6.1.1 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme
4.3.3.6.1.2 Ivm Andere Sozialleistungen
4.3.3.6.2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
4.3.4 Berufliche Weiterbildung
4.3.4.1 Bildungsgutscheine
4.4 Arbeitsmarktintegration mit einer Aufenthaltsgestattung
4.5 Zwischen Fazit Integration durch Arbeit und Bildung

5 Integrationsprogramm

6 Fazit

7 Tabellen- und Abbildungsverzeichnis

8 Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser eseprobe nicht enthalten

Abstract

Durch die zunehmender Gewalt und den Krieg in Syrien, suchten 2015 insgesamt 476.649 und bis März 2016 weitere 88.774 syrische Flüchtlinge Asyl in Deutschland (BAMF Statistik

1). SyrerInnen sind nicht nur vor Krieg geflohen, sondern fliehen auch aus prekären zukünftigen Lebensbedingungen in Syrien und erhoffen sich in Deutschland eine bessere Zukunftsperspektive. Europäische Wertesysteme verpflichten die Gesellschaft und Institutionen, die Flüchtlinge zu integrieren, zu inkludieren und eine nachhaltige Zukunftsperspektive für deutsche und Flüchtlinge zu schaffen. Die Integration von heranwachsenden syrischen Flüchtlingen wird institutionell als die Eingliederung in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in Deutschland definiert, welches zu fördern und zu fordern ist (s. §43 AufenthG). Mit dem Asylpaket vom Oktober 2015, haben die deutschen Institutionen die juristischen und Verwaltungsebene für syrischen Flüchtlingen modifiziert und dem zu folge die Integration von Flüchtlingen mit einer guter Bleibeperspektive erleichtert.

Bereits der vereinfachte Zugang zu Integrationskursen und Angeboten der Bundesagentur für Arbeit (BA), trägt zur nachhaltigen Integration von Flüchtlingen bei. In den Integrationskursen erwerben die syrischen Flüchtlinge nicht nur Deutschkenntnisse, sondern auch Kenntnisse der deutschen Rechtsordnung, Geschichte, Kultur und Wertesysteme. Mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§3 Abs.1 AsylG) und dem damit verbundenen Aufenthalt aus humanitären Gründen (§25 Abs.2 AufenthG), stehen den syrischen Flüchtlingen aktivierende Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung. Dazu kann auch ein Integrationskurs gehören (Fordern). Kommt der syrische Flüchtling der Teilnahmepflicht - bzw. seiner Förderung - nicht nach, kann der syrischen Flüchtlingen von der BA sanktioniert werden. Das Prinzip des Fördern und Fordern wird in der Eingliederungsvereinbarung verdeutlicht. Die Eingliederungsvereinbarung ist das Kernelement für die Integration von Flüchtlingen in den deutschen Arbeitsmarkt und Symbolbild der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Nach der Logik der BA, soll die Arbeitsförderung die syrischen Flüchtlinge in das wirtschaftliche und kulturelle Leben in Deutschland integrieren. Aktive Arbeitsförderungsmaßnahmen von der BA sind zum Beispiel Beratungs- und Vermittlungsangebote. Die BA entwickelt mit den syrischen Flüchtlingen eine Potenzialanalyse, in welcher die Qualifikationen der syrischen Flüchtlinge in einem Profil aufgenommen werden, um die Arbeits- oder Ausbildungsstellen besser aufeinander abzustimmen. Vermittlung an einen Arbeit- oder Ausbildungsgeber kann damit vereinfacht und besser erzielt werden. Es wird auch von syrischen Flüchtlingen gefordert, sich bei Arbeits- oder Ausbildungsstellen zu bewerben. Dabei können Bewerbungskosten und Zeugnisübersetzungen von der BA übernommen werden. Weitere Förderungsmaßnahmen, zur Integration am Arbeitsmarkt, sind Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§45 SGB III), wie z.B. Praktika oder die Maßnahme Perspektive f ü r Fl ü chtlinge und berufsbezogene Deutschsprachkurse. Des Weiteren, kann im Rahmen des Ermessens der BA, nachträglich Erwerben ein Hauptschulabschluss oder Berufsausbildung erworben werden. Die syrischen Flüchtlingen können auch ein Studium aufnehmen und finanziell durch Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) unterstützt werden. Letztendlich können syrische Flüchtlinge auch berufliche Weiterbildungen vom BA finanziert bekommen, besonders dann, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um in Deutschland arbeiten zu können. Sie kann in Form einer vorgegebenen Maßnahme vom Arbeitsamt erfolgen oder der syrische Flüchtling bekommt einen Bildungsgutschein, durch welcher er/sie sich die Weiterbildung selbst aussuchen kann.

Es gibt viele Unterstützungsmöglichkeiten zur nachhaltigen Integration von syrischen Flüchtlingen. Die staatlichen Angebote werden in dieser Bachelorarbeit erläutert.

1 Einleitung

In den vergangenen Jahrzehnten hat die Zahl der Asylsuchenden durch repressive Herrschaftssysteme, Menschenrechtsverletzungen, Kriege und Bürgerkriege oder die prekäre Lebenssituation im Nahen Osten zugenommenen (Angenent 2015:8). Politisch, religiös und ethnisch Verfolgte versuchen zunehmend in Wohlstandsgesellschaften Schutz zu erlangen. Sie erbitten Asyl in der Hoffnung auf ein „besseres“ Leben sowie gesellschaftliche Teilhabe in den Wohlstandsgesellschaften.

2015 suchten 2015 insgesamt 476.649 und von Januar bis März 2016 weitere 88.774 syrische Flüchtlinge in Deutschland Asyl (Erstanträge) (BAMF Statistik 1). SyrerInnen sind nicht nur vom Krieg geflohen, sondern fliehen auch aus prekären zukünftigen Lebensbedingungen. Sie waren mit den Lebensbedingungen in Syrien vor dem Krieg häufig zufrieden und fühlen sich nach wie vor mit den ehemaligen Lebensbereichen in Syrien, wie Arbeit und Kommunikation, innerlich verbunden und streben nahezu ähnliche Lebensbedingungen in Deutschland an (Han 2004:341). Besonders viele junge heranwachsende SyrerInnen erhoffen sich in Deutschland eine bessere Zukunftsperspekt i v e . Durch europäische Wertesysteme und Menschenrechtskonventionen sind die EU-Staaten nicht nur dazu verpflichtet, syrische Kriegsflüchtlinge aufzunehmen, sondern es ist auch ihre Aufgabe, ihnen eine Zukunftsperspektive zu bieten und sie gesellschaftlich zu integrieren (Angenent 2015:9).

Die Auslegungen der Definition Integration sind vielfältig. Milton M. Gordon beschrieb in seiner Assimilationstheorie den Begriff der Integration als den Prozess der Eingliederung der Einwanderer in die zivilen, politischen und wirtschaftlichen Lebensbereiche (Hans 2004:342). Eine Definition zur Integration wird auch im Aufenthaltsgesetz (§43 AufenthG) ausgeführt: „Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert“. Jedoch zeigt sich in den letzten Jahrzehnten, dass Flüchtlinge im Aufnahmekontext des Integrationsprozesses vorläufig ausgegrenzt werden. Der Zugang zu Spracherwerb, Anerkennung, Arbeitsmarkt und Wohnungsmarkt sind mit überwältigenden (verwaltungs-) rechtlichen Schwierigkeiten verbunden, wodurch eine Assimilation nur schwer stattfinden kann. Gordon stellt die These auf, dass die Assimilation von Immigranten nicht stattfinde, weil ihre Anpassung überwiegend bei der Akkulturation (nur bei der äußeren Anpassung auf der Verhaltensebene) stehen bleibe und nicht weiter zur strukturellen Assimilation (institutionell) führe - welche die Voraussetzung der weiteren Phasen der Assimilation bildet (Hans 2004:342). Dadurch ist das Tempo des Integrationsprozesses schleichend und die Politik kann ihre Aufgabe, den Flüchtlingen so früh wie möglich den Zugang zu Sprache und Arbeit zu ermöglichen, um eine wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Integration zu ermögliche nur teilweise erfüllen.

Der Grund für asylpolitische und asylrechtliche, strukturelle Dissimilation kann sein, dass eine Integration von Fl ü chtlingen in sich selbst ein Widerspruch ist[1]. Es ist davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil der syrischen Asylbewerber dauerhaft in Deutschland bleiben wird (Angenent 2015:9). Dies hat sich bereits bei ähnlichen Zuwanderungsbewegungen in der Vergangenheit gezeigt (ebd.). Viele Flüchtlinge haben in der Vergangenheit ihr Leben in Deutschland gestaltet und tragen aktiv zur Gestaltung der Gesellschaft bei (Hans 2004:342). Unter anderem sind die syrischen Flüchtlinge angesichts der demographischen Entwicklung in Deutschland eine wichtige (wirtschaftliche) Ressource (Angenent 2015:9). Die Qualifikationen und die Bildung, die diese Menschen nach Deutschland mitbringen, müssen wertgeschätzt und möglichst unbürokratisch anerkannt werden. Wenig und kaum qualifizierte Flüchtlinge hatten bürgerkriegsbedingt kaum eine Chance auf kontinuierliche Schulbildung (Angenendt 2015:11). Dem gegenüber haben gut bis exzellent qualifizierte Flüchtlinge in der Regel keine deutschen Sprachkenntnisse (ebd.). Die Bundesregierung hat erkannt, dass die Integration von Flüchtlingen von großer Bedeutung ist, weil viele Flüchtlinge nicht in ihre Heimatländer zurückkehren werden und in Deutschland bleiben möchten. Die Bundesregierung erkannte dieses Phänomen und hat im Asylpaket vom Oktober 2015 die juristischen Wege für Flüchtlinge reformiert, um ihnen schnellstmöglich Sprachkurse, Schulbildung, Ausbildung und Erwerbstätigkeit zu bieten[2]. Dieser Weg kann eine nachhaltige Integration ermöglichen.

Daran anknüpfend wird in dieser Arbeit „Integration“ immer als Teilhabe am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben definiert, welche unter Voraussetzung eines Zugangs zu Integrationskursen und zum Arbeitsmarkt zu verstehen ist. Besonders bei der gesellschaftlichen Integration ist der Erwerb der deutschen Sprache unverzichtbar, ebenso wie wirtschaftliche Integration nicht ohne Erwerbsarbeit stattfinden kann. Das heißt, dass in dieser Arbeit Integrationsmöglichkeiten von syrischen Flüchtlingen durch Integrationskurse und Erwerbsarbeit beziehungsweise Ausbildungseingliederung untersucht werden .

Daher wird in dieser Arbeit der Frage nachgegangen, welche Integrationsmöglichkeiten die heranwachsende syrische Flüchtlinge in Anspruch nehmen können, um sich in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben, in Deutschland zu integrieren. Dabei wird skizziert, wie die sprachliche und arbeitsmarktbezogene Integration vom Bund gefördert und gefordert wird.

Im Kapitel (2.) „Rechtliche Grundlagen“ werden die asylrechtlichen Grundlagen näher beleuchtet, um die Struktur und Anknüpfungspunkte bei der Integration durch Sprache und Erwerbsarbeit besser zu verstehen. Anschließend wird in Kapitel 3 „Integration durch Sprache“ die Integrationskurse dargestellt, welche für die syrischen Flüchtling, für den Erwerb der deutschen Sprache und Wertesystem, maßgeblich sind. Ziel des Integrationskurses ist es, die syrischen Flüchtlinge in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in Deutschland zu Integrieren (§43 AufenthG). Die wirtschaftliche Integration bezieht sich auf erfolgreiche Arbeitsmarktteilnahme. Eingliederungsförderung in den Arbeitsmarkt wird im 4. Kapitel „Integration durch Arbeit und Bildung“ ausgeführt. Dabei wird die Eingliederungsvereinbarung nach dem SGB II und Arbeitsförderungsmaßnahmen nach dem SGB III sowie Bildungsangebote erläutert. Es werden unterschiedliche Bildungs- und Arbeitsangebote konkretisiert, da von ausgegangen wird, dass der Bildungsgrad der syrischen Flüchtlinge sehr different ist. Syrische Flüchtlinge können neben der Bundesagentur für Arbeit auch Integrationsunterstützung von Jugendmigrationsdiensten erhlaten, welches in Kapitel 5. „Integrationsprogramm“ näher gebracht wird. Abschließend erfolgt eine Zusammenfassung der zentralen Ergebnisse der Integrationsmöglichkeiten von heranwachsenden syrischen Flüchtlingen.

Des Weiteren wird auf die Zielgruppe der heranwachsenden[3] Flüchtlinge, die ohne Familie nach Deutschland gekommen sind, der Fokus gesetzt, um die juristischen Aspekte einzugrenzen. Diesbezüglich wird auf männliche sowie weibliche AkteurInnen gleichermaßen Beachtung geschenkt.

2 Rechtliche Grundlagen

Als Erstes werden die asylrechtlichen Grundlagen dargestellt. Damit soll ein Verständnis dafür geschaffen werden, in welchen rechtlichen Status sich syrische Flüchtlinge befinden können, welche Interaktionsmöglichkeiten sie in diesem Asylverfahren haben und ab wann sie diese in Anspruch nehmen können. Den Asylprozess zu verstehen, ist besonders wichtig, weil syrische Flüchtlinge in unterschiedlichen Stadien des Asylverfahrens unterschiedliche Ansprüche auf Integrationsmaßnahmen haben. Daher wird zunächst auf die rechtlichen Grundlagen eingegangen, um die im Verlauf der Arbeit erläuterten Integrationsmöglichkeiten besser verstehen zu können.

Im Folgenden, werden die gesetzlichen Wege des Asylantrags (§13ff AsylG), welches bei syrischen Flüchtlingen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§3 AsylG iVm §25 Abs.2 AufenthG) führt und nach fünf Jahren der Anspruch auf einer Niederlassungserlaubnis (NE) besteht, aufgezeigt (sehe Abbildung 1).

2.1 Asylantrag

Zu Beginn des Verfahrens stellt der asylsuchende[4] syrische Flüchtling (gemäß §13 AsylG) ein Asylantrag, indem er/sie sich „schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des einnehmen lasst, das er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des §3 Abs.1 AsylG droht“ (Heinhold 2015:91). Der Asylantrag ist gemäß §14 Abs.1 AsylG bei einer Außenstelle des Bundesministeriums für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu stellen und der Flüchtling hat sich persönlich in der Aufnahmeeinrichtung zu melden (s. §22 Abs.1 AsylG) (ebd.). Hat der Flüchtling einen Asylantrag gestellt, ist sein Aufenthalt gemäß §55 Abs.1 S.1 AsylG gestattet und er erhält hierüber eine Bescheinigung (§63 Abs.1 AsylG), z.B. eine Aufenthaltsgestattung in ausweislicher Form. Syrische Flüchtlinge können ihren Asylantrag auch bei der zuständigen Landesbehörde stellen und eine Aufenthaltsgestattung bekommen (§10 AufenthG). Die meisten syrischen Flüchtlinge, die 2015 über die Balkan-Route nach Deutschland kamen, konnten auf Grund unerlaubten Einreise[5] aus einem sicheren Drittstaat (z.B. Österreich) - erst nach dem förmlichen Stellen des Asylantrages, ihre rechtmäßige Aufenthaltsgestattung erwerben (gemäß §55 Abs.1 S.3 AsylG) (Heinhold 2015:135). Der legale Aufenthalt, den die Aufenthaltsgestattung dem Asylbewerber verschafft, ist zweckgebunden und dient der „Durchführung des Asylverfahrens“ (§55 Abs.1 S.1 AsylG) (ebd.). In dieser Zeit bekommt der syrische Flüchtling nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) (s. §1 Abs.1 S.1 Nr. 1 AsylbLG) und Zugang zu einem Integrationskurs (§44 Abs.4 S.2 Nr.1 AufenthG), aber in den ersten drei Monaten keine Berechtigung auf Erwerbstätigkeit (§61 AufenthG) und ist räumlich beschränkt (§56 AufenthG).

2.2 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaf

Im Laufe des Asylverfahrens bekommt der syrische Flüchtling eine Anhörung beim BAMF, in welcher die Flüchtlingseigenschaft geprüft wird. 2015 bekamen 94,7% der syrischen Asylsuchenden die Fl ü chtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Fl ü chtlingskonvention zugesprochen, was insgesamt 96.515 syrischen Flüchtlingen entspricht (BAMF Statik 2). Von Januar bis März 2016 waren es weitere 92,157[6] Anerkennungen (BAMF Statik 2). Bei diesen syrischen Flüchtlingen liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vor. Die Rechte aus der GFK müssen bei der Umsetzung deutscher Rechtsvorschriften berücksichtigt werden (Hofmann 2008:1463). Das heißt, dass das nationale Flüchtlingsrecht (§3AsylG & §25Abs.2 AufenthG) an das internationale Flüchtlingsrecht (hier GFK) gebunden ist. §3 AsylG nimmt den Wortlaut des Art. 1 Nr. 2 des (Genfer Flüchtlingskonvention) Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von der GFK auf. Personen sind gemäß §3 Abs. 1 AsylG Flüchtlinge, wenn sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befinden, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie als Staatenlose ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatten und dessen Schutz nicht in Anspruch genommen werden konnte oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen möchten (s. §3 AsylG). Die begünstigten Flüchtlinge des „kleinen Asyls“ (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §3 Abs.1 AsylG[7] ) w e r d e n a l s Konventionsfl ü chtlinge bezeichnet[8]. Im weiteren Verlauf der Arbeit werden die syrischen Konventionsflüchtlinge mit SKF abgekürzt.

Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft seitens des BAMFs ist verbindlich (gemäß §6 AsylG) und ist unmittelbar mit der Feststellung verbunden, dass der/die syrische AntragstellerIn ein Flüchtling im Sinne der GFK ist (Hofmann 2008:1463). GFK Flüchtlinge haben insbesondere diese Rechte :

- die Gleichstellung mit besonders privilegierten ausländischen Staatsangehörigen bei der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung (Art. 17 GK)
- die Ausübung selbständiger Tätigkeiten (Art. 18 GK)
- freie Berufswahl (Art. 19 GK)
- fürsorgerechtliche Gleichstellung mit Inländern (Art. 23 GK)
- Arbeitsrecht und soziale Sicherheit (Art. 24 GK)

Die Bestimmung der Konvention sorgt dafür, dass die Menschen ihre Fähigkeiten und Kenntnisse nutzen können - um ihrer selbst willen, aber auch im Interesse der Gesellschaft und des Aufnahmelandes (Hofmann 2008:1463). Demzufolge veranschaulicht sie, dass Asylsuchende aktive Akteure mit Persönlichkeiten, Kultur, Leistungsträger und Demokraten sind.

2.2.1 Syrische Palästnenser und Kurden

Entsprechend einzubringen sind die pal ä stinensischen und kurdischen SyrerInnen, welche einen Anteil von ca. 10% der syrischen Flüchtlinge ausmachen. Diese Flüchtlinge bekommen in ihrer Aufenthaltsgestattung die Staatsangehörigkeit „ungeklärt“ oder „staatenlos“, womit sie gesetzlich nicht zu den Syrern/Syrerinnen gehören, obwohl sie „eigentlich“ SyrerInnen sind und i.d.R. einen syrischen Pass besitzen, in welchem als Staatsangehörigkeit „Syrer“ steht. Die Staatsangehörigkeit „Syrer“ aus diesen Pässen wurde vom BAMF nicht anerkannt und die Betroffenen bekamen demzufolge in ihren Aufenthaltsgestattungen die Staatsangehörigkeit „ungeklärt“ oder „Staatenlos“. Die Statistik vom BAMF zeigt auf, dass diese Gruppe von Syrern/Syrerinnen durchschnittlich eine 97% Wahrscheinlichkeit hat, eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. §3 Abs.1 AsylG zu bekommen (vgl. Tabelle 1).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Staatsangeh ö rigkeit und Anerkennung als Fl ü chtling

Quelle : BAMF Statistik 2016

Weil die palästinensischen und kurdischen Flüchtlinge „eigentlich“ SyrerInnen sind, werden sie in dieser Arbeit aus politischen Gründen miteinbezogen.

2.3 Humanitärer Aufenthalt

98% der syrischen Flüchtlinge haben vom BAMF die Flüchtlingseigenschaft nach §3 AsylG zuerkannt bekommen und bekommen aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis (AE) (iVm §7 Abs.1 S.2 AufenthG) gemäß §25 Abs.2 S.1 AufenthG erteilt[9]. Mit der Bekanntgabe zur Erteilung der Flüchtlingsanerkennung und der darauf folgenden AE aus humanitären Gründen erlischt die Aufenthaltsgestattung (§67 Abs.1 Nr.6 AufenthG). Der Aufenthalt ist demgemäß nun nicht mehr nur gestattet, sondern erlaubt. Die AE aus humanitären Gründen ist ein befristeter Aufenthaltstitel (s. §7 Abs.1 S.1 iVm Abs.2 S.1 AufenthG), welcher erstmals für drei Jahre erteilt wird (s. §26 Abs.1 S.2 AufenthG). Damit ist die Höchstdauer zugleich als Mindestdauer bei der Ersterteilung anzusehen (Hofmann 2016:524).

Die AE aus humanitären Gründen nach §25 Abs.2 AufenthG bringt viele Vorteile für die SKF mit sich - insbesondere in Bezug auf Integrationsansprüche. SKF haben Anspruch auf gesetzliche Sozialversicherungsleistungen, d.h. Anspruch auf Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und soziale Pflegeversicherung (BAMF_Q 2016 :3). Das deutsche Recht trägt den Grundsatz, dass das Sozialversicherungsrecht auf Grund des Territorialitätsprinzips für alle Beschäftigten im Inland gilt, ohne Rücksicht darauf, welche Staatsangehörigkeit sie besitzen (Hailbronner 2015:295). Auch SKF haben gemäß Art. 24 GFK ein Recht auf soziale Gerechtigkeit, soziale Sicherheit (§§1 Abs.1 S.1 SGB I iVm §2 Abs.1 S.1 SGB I) und ein Recht auf individuelle Förderung, genau wie ein deutscher Staatsbürger (§ 3 SGB I). Art. 26 GFK fordert, dass Konventionsflüchtlinge einen gleichen Anspruch auf Leistungen wie die Einheimischen haben sollten (Fritz 2013:1019). Besonders auf den Anspruch auf Sozialleistungen wird später in dieser Arbeit deutlicher eingegangen, wenn die Integration SKF in den Arbeitsmarkt thematisiert wird.

Der Aufenthalt aus humanitären Gründen - nach §25 Abs.2 AufenthG - bringt weitere Vorteile mit sich. SKF sind in ihrer Erwerbstätigkeit uneingeschränkt (§25 Abs.2 S.2 iVm Abs.1 S.4) und müssen keine Zustimmung von den Behörden (§4 Abs.2,3 AufenthG iVm §39 AufenthG) einholen. Die SKF müssen sich keiner Beschäftigungsverordnung (BeschV) oder anderen Vorschriften zur Erwerbstätigkeit (wie §18 AufenthG) unterordnen. Der Begriff Erwerbstätigkeit wird als selbstständige Tätigkeit und die Beschäftigung nach §7 SGB IV als nichtselbstständige Arbeit bzw. Angestellten-Verhältnis gemäß §2 Abs.2 AufenthG definiert. Mit den rechtlichen Eigenschaften in §8 SGB II ist der SKF erwerbsfähig. Die AE berechtigt den SKF, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, und führt die allgemeine Tendenz des Gesetzes, Genfer Konventionsflüchtlinge den anerkannten Asylberechtigten gleichzustellen, konsequent weiter (Hailbronner 2014:167). Die Anforderung der GFK, den Konventionsflüchtlingen selbstständige (Art. 18 GFK) und nichtselbstständige Tätigkeiten (Art.17) zu erlauben, wird in den (nationalen) aufenthaltsrechtlichen Vorgaben umgesetzt, welche die Mindeststandards für die Flüchtlingsanerkennung festlegen. Dem Thema Erwerbstätigkeit wird im Kapitel 4 „Integration durch Arbeit und Bildung“ weiter nachgegangen.

2.4 Niederlassungserlaubnis

Eine dreijährige Aufenthaltsperspektive kann die Chancen auf einen Arbeitsplatz verbessern oder überhaupt erst öffnen (Hofmann 2016:523). Vielversprechender wären die Chancen auf einen Arbeitsplatz mit einer Niederlassungserlaubnis (NE). Nach dreijähriger AE - Befristung kann eine NE erteilt werden, wenn die Gründe für den erworbenen Status (Flüchtlingseigenschaft) noch vorliegen (s. §26 Abs.3 S.1 AufenthG). Der humanitäre Aufenthalt kann gemäß §73 Abs.1 AufenthG widerrufen werden, wenn die Voraussetzung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr vorliegt[10]. So lange kein bestandskräftiger Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung vorliegt, wird die Flüchtlingseigenschaft nach §73 Abs.1 AufenthG nicht vom BAMF verneint und die AE um drei Jahre verlängert (Hofmann 2016:525). Wird die Erteilung einer NE vom BAMF positiv entschieden, entfallen die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für eine NE nach §9 AufenthG und die NE-Erteilung ist an keine weiteren Voraussetzungen mehr geknüpft (Hofmann 2016:525). Mit dem Inkrafttreten des Neubestimmungsgesetz (NeubestG2015) kann nun eine NE erteilt werden, wenn das BAMF bis zum Erteilungszeitpunkt (Ablauf der drei Jahre) nicht mitgeteilt hat, dass Gründe für eine Rücknahme oder einen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach §73 Abs.1 und 2 AsylG vorliegen[11] (ebd.). Liegt zum Beispiel eine Mitteilung des Widerrufs und der Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft für die SKF vor, steht dies der Erteilung einer NE entgegen; der Widerruf kann lediglich beabsichtigt sein, um die Erteilung der NE zu verhindern (ebd.). Infrage kommt aber eine NE (nach §26 Abs.4 iVm §9 AufenthG) oder Daueraufenthalt-EU nach §9a AufenthG (ebd.).

Eine NE nach §26 Abs.4 AufenthG gilt (auch) für die SKF, weil sie einen Aufenthalt aus humanitären Gründen haben (§26 Abs.4 S.1 AufenthG). Eine NE kann erteilt werden, wenn der SKF fünf Jahre eine AE besitzt[12] (s.§9 Abs.2 S.1 AufenthG). Die NE nach §26 Abs.4 AufenthG ist an Integrationsanforderungen (§26 Abs.4 S.2 iVm §9 Abs.2 S.2 bis 6 AufenthG) gebunden[13]. Voraussetzungen und Integrationsanforderungen bzw. Tatbestandsmerkmale sind:

- mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Leistungen (§26 Abs.4 S.2 Nr.3)
- keine Bedrohung für die Sicherheit und Öffentlichkeit (§26 Abs.4 S.2 Nr.4)
- erlaubte Beschäftigung (§26 Abs.4 S.2 Nr.5&6)
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (B1)*[14] (§26 Abs.4 S.2 Nr.7 iVm §2 Abs.11 AufenthG)
- Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse* (§26 Abs.4 S.2 Nr. 8)
- erfolgreich abgeschlossener Integrationskurs

Der rechtlicher Werdegang vom Asylantrag bis zur NE wird in folgender Abbildung (Abb. 1) verdeutlicht:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Vom Asylantrag zur Niederlassungserlaubnis

Die Integrationsanforderungen (in §26 iVm §9 AufenthG) verdeutlichen die Definition von juristischer Integration - wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche - nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz (s. §43 Abs.1 AufenthG). Miltons M. Gordon Definition von Integration - Einwanderer in die zivilen und wirtschaftlichen Lebensbereiche eingliedern - kommt dem nahe. Es liegt an der Integrationspolitik, die strukturelle Assimilation anzugleichen, in dem sie Ausbildung und Arbeit für Flüchtlinge ermöglicht, die Qualifikationen von Flüchtlingen erkennen, sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen ermöglichen, Arbeit fördern und vor allem Deutschkurse ausbauen. Mit den Integrationskursen wird auch der Zugang zu Arbeit erleichtert; weil die NE auch bessere Voraussetzungen mit sich bringt. Das BAMF hat im Rahmen eines Pilotprojektes in Kooperation mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) damit begonnen, die beruflichen Fähigkeiten von Flüchtlingen zu erfragen und diejenigen, die eine Bleibeperspektive haben, beim Spracherwerb und in anderer Hinsicht zu unterstützen (Angenendt 2015: 11). Es wurden Rechtsgrundlagen zur sprachlichen Eingliederung geschaffen, welche im nächsten Kapitel näher beleuchtet werden.

3 Integraton durch Sprache

Durch den Erwerb der deutschen Sprache können sich die syrischen Flüchtlinge nicht nur kulturell und gesellschaftlich besser beteiligen, sondern durch auch einen Arbeitsplatz finden und sich dadurch wirtschaftlich integrieren. Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hat gemäß §1 Abs.1 S.4 AufenthG den Zweck, die Integration von Ausländern zu fördern. Ebenfalls hat die Politik das Prinzip des F ö rderns und Forderns bei der Integration von Ausländern etabliert, welches in den gesetzlichen Integrationsnormen (3. Kapitel „Integration“ bzw. §43ff. AufenthG) deutlich zu erkennen ist. Die Zuwanderungskommission hat die Integrationspolitik aufgefordert, bessere Integrationsbedingungen zu schaffen (Hailbronner 2014:60). Die Politik hat ein Fülle an Maßnahmen vorgeschlagen, die teilweise vom Gesetzgeber aufgegriffen worden sind (Hailbronner 2014:60). In dem Grundsatz zur Förderung der Integration „wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in den vergangenen Jahrzehnten viele Ausländer rechtmäßig ihren Lebensmittelpunkt auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland gefunden haben“ (Hofmann 2008: 496f.).

Bereits in §43 Abs.1 AufenthG wird deutlich, dass es nicht nur um Förderung geht, sondern auch, dass Integration gefordert wird. Die Erforderlichkeit eigener Integrationsbemühungen der Zugewanderten wird darin betont (Hofmann 2008:496f.). Die Einführung von Sprachkursen als Hauptbestandteil der Integrationskurse verdeutlicht den besonderen Stellenwert, der sprachlichen Fähigkeiten für die Integration von Migranten/Migrantinnen (ebd.). Mit der deutschen Sprache können sich syrische Flüchtlinge einfacher in das gesellschaftliche und kulturelle Leben in Deutschland integrieren.

Das Aufenthaltsgesetz enthält unter dem Titel „Integrationskurse“ - Kaptitel 3 - Regelungen zu Art und Zweck der Integrationskurse (§43 AufenthG). Dabei bestimmt das Gesetz, wer Anspruch auf eine Teilnahme hat bzw. gefördert wird (§44 AufenthG), sowie wer verpflichtet ist bzw. gefordert wird (§44 AufenthG). Ebenfalls gibt es seit Oktober 2015 eine berufsbezogene Deutschsprachförderung (§45a AufenthG). Des Weiteren gibt es ein ergänzendes Integrationsprogramm (§45 AufenthG), welches in Kapitel 5 „Integrationsprogramm“ weiter ausgeführt wird. Einzelheiten zu Rahmenbedingungen, Struktur, Inhalt, Dauer et cetera, werden in der Integrationskursverordnung (IntV) geregelt. Wichtig anzumerken ist auch, dass die Politik den Zugang zu Integrationskursen für Flüchtlinge mit guter Bleibeperspektive, wie z.B. SyrerInnen, erleichtert hat. Bereits mit der Aufenthaltsgestattung (nach §55 AsylG) können die syrischen Flüchtlinge an Integrationskursen teilnehmen (§44 Abs.4 S.2 Nr.1 AufenthG). In diesem Kapitel (3.) wird zunächst auf die Integrationsgesetze eingegangen, weil in den Gesetzen verdeutlicht wird, welche Aspekte als Integration verstanden werden und was an Integrationsleistungen gefördert und gefordert wird.

3.1 Was ist ein Integratonskurs?

In §43 AufenthG wird verdeutlicht, was als Integrationskurs definiert wird. Integrationskurse sind ein Grundangebot zur Integration, mit den Ziel, Ausländern die Sprache, Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte Deutschlands erfolgreich zu vermitteln (§43 AufenthG iVm §9ff IntV)[15]. Der Paragraph verdeutlicht auch, dass Integration nicht nur gef ö rdert wird, sondern auch, dass Integrationsbemühungen die Voraussetzungen für die NE nach §26 Abs.4 AufenthG sind. Integrationsbemühungen werden an wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Lebensweisen gemessen (s. §43 AufenthG, Dienet 2015:67f.).

Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden (gemäß §43 Abs.2 AufenthG) in Form von Integrationskursen unterstützt (Dienet 2015:67). Ziel der Integrationskurse ist die Vermittlungen von Sprache, Rechtsordnung, Kultur sowie der Geschichte Deutschlands (s. §43 Abs.2 S.2 AufenthG). Um dieses Zeil zu erreichen, setzen sich die Integrationskurse aus einem Basis- und Aufbausprachkurs und einem Orientierungskurs zusammen (Hofmann 2016:707). Der Basis- und Aufbausprachkurs lehrt die deutsche Sprache, während der Orientierungskurs die Rechtsordnung, Kultur und Geschichte in Deutschland vermittelt. Wesentlich ist im Orientierungskurs die Vermittlung von Rechten und Pflichten des Bürgers, und der Umgang mit Behörden sowie anderen Verwaltungseinrichtungen. SKF sollen somit eine eigenständige Orientierung in alltäglichen Lebensbereichen erlangen und ihre Selbstständigkeit soll ermöglicht werden (BMI 2009:205). Die Integrationsverordnung (IntV) - eine Rechtsverordnung[16] - sieht für den Deutschsprachkurs insgesamt 600 Stunden und für den Orientierungskurs 60 Stunden vor (§§11, 12 IntV). Der Orientierungskurs ist als sechsmonatiger Vollzeitkurs vorgesehen (ebd.)[17]. Einzelheiten zur Struktur, Dauer und zum Inhalt des Integrationskurses sind in §§ 10 - 17 der Integrationsverordnung zu finden. Integrationskurse unterstützen den SKF, indem sie ihn oder sie mit den Lebensverhältnissen in Deutschland vertraut machen und indem sie ihn oder sie zum selbstständigen Handeln in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens ohne Hilfe Dritter befähige (§43 Abs.2 S.3 AufenthG). Sprache ist hierfür das effektivste Mittel. Sprache ist Kommunikation und durch Kommunikation entsteht Kontakt zur neuen Lebenswelt.

Falls der SKF eine NE (nach §26 Abs.4 AufenthG) anstrebt, muss der SKF ausreichend deutsche Sprachkenntnisse nachweisen (s.§26 Abs.4 S.2 iVm §9 Abs.2 S.2 AufenthG). Ausreichende Sprachkenntnisse werden gemäß §2 Abs.11 AufenthG (iVm §17 Abs.2 IntV ) mit dem Niveau B1[18] definiert. Die KursteilnehmerInnen sollen sich im „täglichen Leben in ihrer Umgebung selbstständig sprachlich zurechtfinden, entsprechend ihrem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen können sowie sich schriftlich ausdrücken können (Niveau B1…)“ (s. §3 Abs.2 AufenthG). Ob der SKF im Integrationskurs ausreichende Sprachkenntnisse - des B1-Niveau - erworben hat, wird vom BAMF (gemäß §17 IntV) in Form eines Abschlusstests geprüft. Der Abschlusstest „Deutsch-Test für Zuwanderer“ erfolgt schriftlich und mündlich (§17 IntV) und wird bei erfolgreichem Abschluss vom BAMF mit dem „Zertifikat Integrationskurs“ bescheinigt (§17 Abs.4 S.1 IntV). Dies ist besonders sinnvoll für SKF, die eine NE erzielen (Hofmann 2016:707). Für SKF mit bereits vorhandenen Deutschkenntnissen ist es auch sehr sinnvoll an dem Abschlusstest teilzunehmen, besonders dann, wenn keine anderen Nachweise ausreichender Deutschkenntnisse vorliegen (vgl. §44 Abs.2 Nr. 2 AufenthG). Denn beim Antrag auf Erteilung einer NE (§26 Abs.4 iVm §9 Abs.2 Nr.7 AufenthG) sind ausreichende Sprachkenntnisse entscheidend (Hofmann 2016:707). Von diesem Nachweis wird beim Antrag auf eine NE abgesehen, wenn der SKF wegen Krankheit oder Behinderung diesen Nachweis nicht erbringen kann (§9 Abs.2 S.3 AufenthG), wenn der SKF erkennbaren geringen Integrationsbedarf hat (§44 Abs.3 Nr.2 AufenthG) oder die Teilnahme dauerhaft unmöglich oder unzumutbar ist (§44a Abs.2 Nr.3 AufenthG) (Hofmann 2016:718).

3.2 Teilnahmeberechtgung

Syrische Flüchtlinge haben eine gute Bleibeperspektive und „ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt ist zu erwarten“ (§44 Abs.4 S.2 N.1 AufenthG ). Weil sie eine gute Bleibeperspektive haben, können die syrischen Flüchtlinge bereits mit einer Aufenthaltsgestattung (nach §55 AsylG) am Integrationskurs teilnehmen. Sie können dementsprechend schon während des Asylverfahrens anfangen, die deutsche Sprache zu erlernen. Die Berechtigung zur Integrationskursteilnahme - allein mit einer Aufenthaltsgestattung (s.§44 Abs.4 S.2 Nr.1 AufenthG) - zeigt, dass den Gesetzgebern die Integrationsmöglichkeiten entgegenkommen.

Syrische Flüchtlinge können nicht nur mit ihrer Aufenthaltsgestattung (§55 AsylG) an einem Integrationskurs teilnehmen, sondern auch wenn sie bereits die AE aus humanitären Gründen bekommen haben (s.§44 Abs.1 Satz 1 Nr. 1c AufenthG iVm §4 Abs.1 Nr.1 IntV). Dabei haben die SKF Anspruch auf einen Integrationskurs bei nur erstmaliger Erteilung der AE (s. §44 Abs.1 S.1 Nr.1 AufenthG; Hofmann 2016:710)[19]. Bei der zweiten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat der syrische Flüchtling keinen Anspruch mehr[20].

Bei der Aufnahme eines Studiums, entfällt die Anspruchsberechtigung auf einen Integrationskurs nicht, weil sich der Aufenthaltszweck (zu §16 AufenthG) nicht ändert wird (ebd.). Während des Studiums hat der Flüchtling unter anderem Anspruch auf Alternativen zum Integrationskurs wie ein Studienkolleg - auf welches im Kapitel 4.3.3.5 „Studium“ näher eingegangen wird. Der Aufenthaltszweck aus humanitären Gründen (§25 Abs.2 AufenthG) bleibt und die Erforderlichkeit eines Integrationskurses auch (ebd.). Entschließt sich der SKF zu einer Berufsschulausbildung entfällt der Teilnahmeanspruch gemäß §44 Abs.3 S.1 Nr.1 AufenthG ebenfalls nicht. Erst bei einem Besuch einer Berufsschule entfällt die Teilnahmeverpflichtung (gemäß §44a Abs.2 Nr.1 AufenthG), um die Durchführung der Berufsausbildung nicht zu gefährden (§44a Abs.2 Nr. 3 AufenthG; Hofmann 2016:711). Eine Teilnahmeberechtigung bleibt dementsprechend unberührt (ebd.).

Verfügt ein syrischer Flüchtling über ausreichend Deutschkenntnisse, hätte er/sie kein Anspruch auf einem Integrationskurs (§44 Abs.3 Nr. 3 ivm §2 Abs. 11 AufenthG). Der syrische Flüchtling hätte auch keinen Anspruch auf einen Integrationskurs, wenn er/sie aus sonstigen Gründen erkennbar geringen Integrationsbedarf hat (s. §44 abs.3 Nr. 2). Syrische Flüchtlinge haben bspw. einen geringen Integrationsbedarf, wenn sie einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder andere entsprechende Qualifikation besitzen oder Tätigkeiten ausüben, die eine solche Qualifikation erfordern ( §4 Abs.2 Nr.1a IntV). Die Ausländerbehörde darf für syrische Flüchtlinge, die über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen, keine Teilnahmeberechtigung nach §6 Abs.1 IntV bestätigen (BMI 2009:213). Es liegt im Ermessen der Ausländerbehörde. Im Falle von ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen (§44 Abs.3 S.1 Nr.3 AufenthG) bleibt jedoch die Berechtigung zur Teilnahme an einem Orientierungskurs bestehen (§44 Abs.3 S.2 AufenthG). Beim Versagen des Teilnahmeanspruches muss von der Verwaltungsbehörde gerechtfertigt werden, dass sich der SKF ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben in Deutschland integrieren kann (Hofmann 2016:711).

[...]


1 Der Internationale Flüchtlingsschutz beruht auf dem Grundsatz, dass Flüchtlinge vor Verfolgung geschützt werden müssen, solange die Gefahr für sie besteht (Angenendt 2015:11). Im Umkehrschluss müssen die Flüchtlinge ihn ihre Heimatländer zurück, wenn keine Gefahr mehr droht (ebd.). Die Behörden Deutschlands untersuchen regelmäßig ob die Gefahren noch bestehen. Wenn der Flüchtling nur vorübergehend gehend in Deutschland Schutz sucht, warum sollte Deutschland ein Interesse haben sie zu Integrieren - wenn er/sie wieder in sein Heimatland zurückkehrt? Auch hier haben die letzten Jahrzehnt gezeigt, dass diese Logik sich empirisch nicht einheitlich verfolgen lässt.

2 Besonders anzumerken ist, dass Deutschland - im Gegensatz zu anderen westlichen Länder wie die USA - höhere Voraussetzungen für die Ausübung von Berufe hat und dadurch die Integration in den Arbeitsmarkt schwieriger und langwieriger ist. Daher ist auch der Aspekt Ausbildung und Weiterbildungen nicht zu verzichten.

3 In dieser Arbeit wird der juristische Begriff eines Heranwachsenden iSv „wer noch nicht 27 Jahre alt ist“ ( §7 Abs.1 Nr.4 SGB VIII) verwendet.

4 Asylsuchend ist eine Person, die einen Schutzwunsch hat (Heinhold 2015:135). Asyl kann man bei der Ausländerbehörde oder Polizei (§19 AsylG) oder bei der Grenzpolizei (§18 Abs.1 AsylG) suchen. Nach §14 Abs.1 AsylG hat die Polizei oder Ausländerbehörde die Meldung unverzüglich an die nächstliegende Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten.

5 Unerlaubte oder illegale Einreise ist gemäß §14 AufenthG, wenn der Flüchtling nach §4 AufenthG keinen Aufenthaltstitel wie ein Visum (§6), Aufenthaltserlaubnis (§7), Blaue Karte EU (§19a), Niederlassungserlaubnis (§9) oder Erlaubnis zum Daueraufenthalts - EU (§9a) besitzt. Theoretisch kann der Flüchtling bestraft werden, aber gemäß Art. 31 GFK kann ein Flüchtling wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalt nicht bestraft werden, wenn er unmittelbar aus einem Gebiet kommt, in dem sein Leben oder seine Freiheit asylrechtlich bedroht waren und die Gründe für die unrechtmäßige Einreise oder den Aufenthalt darlegt werden(Heinhold 2015:101). Artikel der Genfer Flüchtlingskonvention sind wichtig, weil dies die syrischen Flüchtlinge betrifft.

6 Davon haben die 82.712 Staatsbürgerschaft Syrer und weitere 9,445 sind kurdische und pal ä stinensische Syrer - sehe Kapitel 2.2.1. Syrische Palästinenser und Kurden

7 Anzumerken ist hier, dass bei vielen syrischen Flüchtlingen in ihrer Statuenausstattung ihre Staatsangehörigkeit „ungeklärt“ oder „Staatenlos“ ist - zum Beispiel bei Kurden und (ehemaligen) palästinensischen Flüchtlingen. Auch weil die SyrerInnen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, bekommen sie die Flüchtlingseigenschaft nach §3 AsylG und aus diesem Grunde einen humanitären Aufenthalt nach §25 Abs.2 AufenthG. Mit dem Aufenthalt kann der Staatenlose einen Staatenlosenpass erteilt bekommen (Heinhold 2015: 428). Trotz allem können diese SyrerInnen erstmals nicht an Integrationskursen gemäß §44 Abs.4 S.2 Nr.1 AufenthG teilnehmen, weil der dauerhafte Aufenthalt nicht zu erwarten ist (laut BAMF). Der Integrationsprozess ist für diese SyrerInnen sehr langsam.

8 §3 AsylG erfasst damit Personen, welche die Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK erfüllen, aber z.B. wegen einer Einreise aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs.2 GG oder wegen des Vorliegens willkürlicher Nachfluchtgründen nicht als asylberechtigt anerkannt werden konnten ( Heilbronner 2014: 170).

9 Gefährdet der Konventionsflüchtling die öffentlichen Sicherheit und Ordnung, kann der Anspruch auf Aufenthalt aus humanitären Gründen entfallen und der Flüchtling wird ausgewiesen (s. §25 Abs. 1 S.2 iVm §25 Abs.2 S.2 AufenthG).

10 Dies ist der Fall sobald Syrien wieder Schutz bieten kann. Das heißt, die Flüchtlinge müssen in ihre Heimat Syrien zurückkehren, wenn ihnen keine Gefahr mehr droht , beispielsweise wenn der Krieg zuende ist.

11 Auf jeden Fall bleibt der Anspruch auf Verlängerung der AE nach §25 Abs.2 AufenthG für weitere drei Jahre bestehen, solange Widerruf oder Rücknahme nicht bestandskräftig erfolgt sind; Anfechtungsklage hat nach §75 AsylG - außer in den Fällen des §75 Abs.2 AsylG - aufschiebende Wirkung (Hofmann 2016:526).

12 S.3 die Aufenthaltszeit wird bei den SFK auf die bezogene Fiktionszeit nach §81 Abs.4 AufenthG angerechnet.

13 Zu berücksichtigen ist, dass in §26 Abs.4 S.1 AufenthG „kann erteilt werden“ steht; also ein Ermessen.

14 *: durch Integrationskurse erfüllt

15 Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen in Deutschland so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbstständig handeln können (§42 Abs.2 AufenthG).

16 Rechtsverordnungen sind Rechtsnormen, die von der Verwaltung (z.B. Regierungen, Ministerium,

Verwaltungsbehörden) erlassen werden und sind genauso wie Gesetzte allgemein verbindlich (Sommer 2010:19).

17 Es gibt unterschiedliche Kursangebote für unterschiedliche Zielgruppen - Analphabeten, Jugendliche, Eltern, Frauen und Personen mit anderem sozialpädagogischen Bedarf mit einem erweitertem Stundenkontingent von bis zu 900 Unterrichtsstunden (gemäß §13 IntV) (ebd.). Der Sprachkurs kann in der Regel als Vollzeit oder Teilzeit absolviert werden und wird mittlerweile auch online angeboten (s.§14 IntV). Es gibt auch unterschiedliche Leistungsstufen und Lerntempos (langsam, normal, schnell). Kurse können auf eigene Kosten wiederholt werden (§11 Abs.2 S.2 IntV).

18 „Nach dem Sprachniveau B1 müssen z.B. Erfahrungen und Ereignisse berichtet und Träume, Hoffnungen und Ziele beschrieben werden und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen gegeben werden“ (Hofmann 2016:707).

19 Wiederholungsmöglichkeiten gibt es nach §43 AufenthG. Für syrische Flüchtlinge, die bereits an einem Integrationskurs teilgenommen haben, finden sich in §5 Abs.4 IntV weitere besondere Zugangsregelungen.

20 Das heißt, wenn der SKF nach 3 Jahren (s. §26 Abs.1 AufenthG) seine AE verlängern möchte, bekommt er/sie bei der zweiten AE Erteilung keine Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs. Welches wiederum eine Auswirkung auf seine NE haben kann. Daher ist es von großer Bedeutung, die Teilnahme - bei er erstmaligen

Ende der Leseprobe aus 79 Seiten

Details

Titel
Möglichkeiten der Integration. Heranwachsende syrische Flüchtlinge während und nach dem Asylverfahren
Hochschule
Alice-Salomon Hochschule Berlin
Note
1,3
Autor
Jahr
2016
Seiten
79
Katalognummer
V365990
ISBN (eBook)
9783668450509
ISBN (Buch)
9783668450516
Dateigröße
1719 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Arbeitsmarkt, Aufenthaltsrecht, Asylrecht, Social Advocate, Integration, Flüchtlinge, Syrien, Syrer, Soziale Arbeit
Arbeit zitieren
Laura Foelske (Autor:in), 2016, Möglichkeiten der Integration. Heranwachsende syrische Flüchtlinge während und nach dem Asylverfahren, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/365990

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