Die Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht. Eine kritische Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung der Günstigerprüfung


Project Report, 2016

25 Pages, Grade: 1,6

Anonym (Author)


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Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Hinführung zum Thema
1.1 Spektrum der steuerlichen Förderung von Kindern
1.2 Leistungsfähigkeit als zentrales Steuerungsprinzip
1.3 Ziel und Gang der Untersuchung

2. Wesen von Kindern im Einkommensteuerrecht
2.1 Begriff des Kindes im Sinne des Einkommensteuerrechts
2.2 Berücksichtigung von volljährigen Kindern
2.2.1 Regelung des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG
2.2.2 Regelung des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG
2.2.3 Definitionsproblematik ausgewählter Tatbestandsmerkmale des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

3. Darstellung der Wirkungsweise der Günstigerprüfung im Konzept des Familienleistungsausgleichs
3.1 Kindergeld und Kinderfreibeträge die zwei zentralen Säulen des Familienleistungsausgleichs
3.1.1 Kindergeld
3.1.1.1 Anspruchsberechtigte
3.1.1.2 Höhe des Kindergeldes
3.1.2 Kinderfreibeträge
3.1.2.1 Anspruchsberechtigte
3.1.2.2 Höhe der Kinderfreibeträge
3.2 Funktionsweise der Günstigerprüfung

4. Kritische Analyse der Günstigerprüfung vor dem Hintergrund des Leistungsfähigkeitsprinzips
4.1 Vertikale Steuergerechtigkeit im Hinblick auf die Wertgleichheit von Kindern
4.2 Horizontale Steuergerechtigkeit bei Eltern und Kinderlosen

5. Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Hinführung zum Thema

1.1 Spektrum der steuerlichen Förderung von Kindern

Kinder sind Luxus. Laut Statistischem Bundesamt belaufen sich die Konsumausgaben eines Kindes monatlich auf 584 Euro.[1] Ein Kind kostet somit bis zu seinem 18. Lebensjahr ca. 126.000 Euro. Dass dadurch für Paare der Wunsch Kinder zu bekommen beeinflusst wird, ist zu erwarten.

Aufgrund des demographischen Wandels ist die Geburtenrate in Deutschland ist seit mehreren Jahrzehnten auf einer Talfahrt. Es werden weniger Kinder geboren und die Lebenserwartungen der Menschen werden größer.[2] Die demographisch bedingte Stagnation der Geburtenzahlen sorgt sogar in der Politik für Aufsehen. Als eine der Ersten wagte sich die Familienministerin Renate Schmidt im Jahr 2003 dieses Thema öffentlich anzusprechen. So wurde die Frage, wie junge Menschen durch familienpolitische Maßnahmen angeregt werden können mehr Kinder zu bekommen, zu einem der bedeutendsten Themen der Familienpolitik.[3] Die grundlegendste Antwort darauf liefert das Steuerrecht. Mit der

Berücksichtigung von Kindern durch die Gewährung von

Steuervergünstigungen wird versucht der rückläufigen Geburtenzahlen entgegenzuwirken.

Mit einem Volumen von rund 200 Mrd. Euro jährlich werden Familien in Deutschland durch Bund, Länder und Kommunen unterstützt.[4] Die familienpolitischen Geldleistungen lassen sich hauptsächlich in vier zentrale Bereiche kategorisieren.

Das im Jahr 2006 eingeführte Elterngeld, welches für Stpfl. mit Kindern ausgezahlt wird, ist eines dieser Bereiche. Es gilt für alle ab dem 01.01.2007 geborenen Kindern und wird Eltern ausgezahlt, die keiner oder nur eingeschränkter Erwerbstätigkeit nachgehen, damit diese die Möglichkeit haben ihre Kinder selbst zu betreuen und erziehen.[5]

Mit dem Ziel „die Ehe als Institution zu fördern“[6] bildet das Ehegattensplitting eine weitere gewichtige Maßnahme. Dabei werden beide unbeschränkt steuerpflichtige und nicht getrennt lebende Ehepartner[7] nach § 26 Abs. 1 EStG i. V. m. § 26b EStG zusammen veranlagt. Der Einkommensteuertarif gem. § 32a EStG kommt zur Anwendung.[8]

Eltern, die die Grundsicherung nach SGB II beziehen, können von zusätzlichen Sozialleistungen wie z. B. Kinderzuschläge, Erstausstattungen bei Schwangerschaft und anderen Einmalzahlungen i. S. d. § 23 Abs. 3 SGB II profitieren.

Die letzte steuerliche Maßnahme, auf die eingegangen wird, ist der steuerliche Familienleistungsausgleich oder früher auch Familienlastenausgleich. § 6 SGB I („Minderung des Familienaufwands“) wirft folgende Definition auf: „Wer Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, hat ein Recht auf Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen.“ Der durch das

Jahressteuergesetz 1996 weiterentwickelte Begriff des Familienleistungsausgleichs zeigt, dass eine Familie nicht nur „Lasten“ zu tragen hat, sondern auch mit der Erziehung ihres Kindes eine „Leistung“ erbringt.[9] Für diese Leistung wurden im Jahr 2010 39,95 Mrd. Euro ausgezahlt. Davon entfielen 38,82 Mrd. Euro auf das Kindergeld und 1,13 Mrd. Euro auf die steuerliche Entlastung durch die Kinderfreibeträge einschließlich der Freibeträge für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung. [10]

Während § 63 EStG die rechtlichen Grundlagen des Kindergeldes klärt, sind im § 32 EStG die Hinweise zur Gewährung von Kinderfreibeträgen verankert. Welcher steuerlichen Vergünstigung letztendlich stattgegeben wird, wird einzig und allein daran gemessen, welche dieser Maßnahmen sich als günstiger erweist. So wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geprüft, ob das monatlich ausgezahlte Kindergeld oder die steuerliche Auswirkungen der Kinderfreibeträge das Existenzminimum eines Kindes sicherstellen. Diese, von Amts wegen durchgeführte Prüfung, wird im Steuerrecht Günstigerprüfung genannt.[11]

1.2 Leistungsfähigkeit als zentrales Steuerungsprinzip

Objektiv und monetär betrachtet sind Personen ohne Kinder besser gestellt. Dies ist auf die Umstände, die eine Konsumgemeinschaft mit sich bringt, zurückzuführen. Ob es sich um einen einfachen Haushalt handelt, in dem nur ein Steuerpflichtiger tätig ist oder die kinderreiche Familie, deren Konsumausgaben getragen werden müssen, die Situation in Gemeinschaften ist verschieden und somit auch deren Leistungsfähigkeit.[12]

Das Prinzip der Leistungsfähigkeit lässt sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ ableiten. Das Leistungsfähigkeitsprinzip, in der Literatur auch „ability to pay principle“, versucht nach herrschender Meinung eine gerechte Verteilung der Steuerlasten anzupeilen. Es wird zwischen der horizontalen und der vertikalen Steuergerechtigkeit unterschieden. Die horizontale Steuergerechtigkeit sagt aus, dass Steuerpflichtige mit ungefähr gleich hohem Einkommen, auch gleich hohe Steuern zahlen können. Bezieher unterschiedlich hoher Einkommen sollen nach der vertikalen Steuergerechtigkeit auch unterschiedlich hoch besteuert werden. Somit muss Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden. [13]

Um eine gerechte Besteuerung zu erreichen ist nicht nur die Höhe des Einkommens natürlicher Personen entscheidend, sondern auch deren Umstände und damit die mit ihnen einhergehenden Lasten. Vergleicht man ein Einkommen, das für den Lebensunterhalt einer kompletten Familie notwendig ist, mit einem gleich hohem Einkommen, das jedoch nur einer Person zur Verfügung steht, lässt sich schnell feststellen, dass trotz gleich hohem Einkommen die Leistungsfähigkeit eine Andere ist.[14]

Fraglich ist, welche Indikatoren nun die Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen am besten bestimmen können, damit diese im Steuerrecht ihren Ruf als zentrales Steuerungsprinzip gerecht werden kann.

Auf diese und weitere Fragekomplexe wird im Verlauf dieser Projektarbeit eingegangen.

1.3 Ziel und Gang der Untersuchung

Bei einer Untersuchung wird ein Sachverhalt in einzelne Bestandteile zerlegt. Beziehungen und Wechselwirkungen werden analysiert und ausgewertet.[15] Im Rahmen dieser Projektarbeit sollen ausgewählte Begünstigungsvorschriften, die zur Berücksichtigung von Kindern im Einkommenssteuerrecht führen, untersucht und deren Wirkung auf den Familienleistungsausgleich dargestellt werden. Ein weiteres Ziel dieser Arbeit ist es die Funktionsweise der Günstigerprüfung im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen zu analysieren. Hierbei soll insbesondere die Notwendigkeit der Kinderfreibeträge in Frage gestellt werden.

Zu Beginn wird der Begriff des Kindes i. S. d. Einkommensteuerrechts definiert. Aufbauend wird darauf eingegangen unter welchen Voraussetzungen auch volljährige Kinder berücksichtigt werden. Im Hauptteil der Arbeit stehen das Kindergeld und die Kinderfreibeträge, die die Säulen des Familienleistungsausgleichs bilden, im Mittelpunkt.

Anhand eines Beispiels soll die Funktionsweise der Günstigerprüfung erläutert und das Ergebnis kritisch betrachtet werden. Dass ein hohes Einkommen notwendig ist um eine zusätzliche Begünstigung zu erhalten wird aufgezeigt. Bedenklich ist daher auch wer tatsächlich von diesen zusätzlichen familienpolitischen Geldleistungen profitiert. Diese Erkenntnis soll im Folgenden vor dem Hintergrund der vertikalen und horizontalen Steuergerechtigkeit diskutiert werden. Schließlich werden die wichtigsten Aspekte zu einem Fazit zusammengefasst.

2. Wesen von Kindern im Einkommensteuerrecht

2.1 Begriff des Kindes im Sinne des Einkommensteuerrechts

Der Begriff des Kindes zeigt sich im Steuerrecht in zwei Paragraphen. Während in § 32 Abs. 1 EStG der Kindesbegriff hinsichtlich der Kinderfreibeträge geregelt ist, taucht in § 63 Abs. 1 EStG die gesetzliche Regelung zur Berücksichtigung von Kindern hinsichtlich des Kindergeldes auf. Entscheidend für die Frage nach dem Kindesbegriff ist das Kindschaftsverhältnis der Kinder zum Stpfl.

Für die Kinderfreibeträge und die Freibeträge für Betreuung und Erziehung wird in Nummer 1 auf die Kinder eingegangen, die im 1. Grad mit dem Stpfl. verwandt sind. Unabhängig davon, ob diese eheliche Kinder sind. Darunter fallen auch Adoptivkinder. Dies hängt damit zusammen, dass gem. § 1755 Abs. 1 BGB mit der Annahme der Adoption durch die neuen Eltern, frühere Kindschaftsverhältnisse erlöschen.[16] Nummer 2 besagt, dass auch Pflegekinder Kinder sind und gibt zusätzlich eine Definition eines

Pflegekindschaftsverhältnisses an. Demnach sind das Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht. Für den Gesetzgeber ist hier wichtig, dass Pflegekinder wie eigene Kinder behandelt werden sollen.[17]

Für den Anspruch auf Kindergeld werden gem. § 63 EStG zusätzlich, zu den in § 32 Abs. 1 EStG genannten Kinder, auch Stief- und Enkelkinder berücksichtigt.

Die Problematik, wem die Vergünstigungen zugeordnet werden sollen, wird im § 32 Abs. 2 EStG geklärt. Hat beispielsweise ein Pflegekind auch einen, mit ihm im ersten Grad verwandten Stpfl., wird seine Berücksichtigung als Pflegekind vorgezogen.[18] Dasselbe gilt für Adoptivkinder. Besteht bei einem Adoptivkind zusätzlich ein Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern, gilt es vorrangig als Adoptivkind.

Beginn der Berücksichtigung ist der Kalendermonat, in dem das Kind lebend geboren wurde. Das Lebensalter eines Kindes wird nach § 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 187 Abs. 2 S. 2 BGB, § 188 Abs. 2 BGB bestimmt. Es gilt hier das Monatsprinzip. Vollendet das Kind das 18. Lebensjahr z. B. am 05. September 2016, so wird es mit Ablauf des 30. September 2016, also im Oktober 2016 nicht mehr berücksichtigt.[19] Jedoch nimmt das Gesetz Volljährige nicht aus und vor. Das Gesetz eröffnet auch Ausnahmen für volljährige „Kinder“.

2.2 Berücksichtigung von volljährigen Kindern

2.2.1 Regelung des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG

Nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG wird ein volljähriges Kind berücksichtigt, wenn es das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in keinem Beschäftigungsverhältnis steht. Arbeitslosigkeit i. S. d. SGB III und ernsthafte Bemühungen des Kindes diese zu beenden werden vorausgesetzt. [20]

Zusätzlich muss dieses Kind bei der Agentur für Arbeit als Arbeitssuchend gemeldet sein. Die Institution kann sich im Inland, in einem anderen Staat der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftraumes oder auch in der Schweiz befinden. Geht das Kind einer geringfügigen Beschäftigung nach, die monatlich 450 Euro brutto nicht übersteigt, kommt es nicht zu einem Ausschluss des Anspruches auf Kindergeld bzw. der Kinderfreibeträge.[21]

Sollte das Kind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen und dabei nicht mehr als 15 Stunden in der Woche tätig sein, gilt es als Beschäftigungslos.[22]

2.2.2 Regelung des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG

§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG gibt an, unter welchen Voraussetzungen ein Kind durch das Einkommensteuergesetz berücksichtigt wird, dass das 18. jedoch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Buchstabe a) besagt, dass das Kind für einen Beruf ausgebildet werden muss. Darunter ist nicht die Berufsausbildung zu verstehen, die in Satz 2 erwähnt wird. Das Kind soll für seine Ausbildung Zeit und Arbeitskraft aufwenden und einen Bezug zu seinem künftigen Berufsziel schaffen. Somit gehört auch der Besuch von Schulen, welche für die Übermittlung von Allgemeinwissen zuständig sind, zu diesen Ausbildungsmaßnahmen. Darunter fallen z. B. Grund-, Haupt- und Oberschulen wie auch Fach- und Hochschulen.[23] Ein Bezug zur beruflichen Ausbildung kann auch ein Praktikum schaffen, wenn damit Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gewonnen werden, die grundlegend sind.[24]

In Buchstabe b) wird auf die Übergangszeit eingegangen, in der das Kind berücksichtigt werden kann. Übergangszeiten sind unvermeidbare Zwangspausen, die z.B. durch geregelte Ausbildungsverläufe und feste Einstellungstermine entstehen. Diese beginnen mit dem Abschluss eines Ausbildungsabschnittes und dürfen höchstens vier Monate andauern. Da keine genaue Fristberechnung vorgeschrieben ist, können im Einzelfall mit der

Übergangszeit sechs Monate überbrückt werde. So muss beispielsweise auf eine Ausbildung, die im Juli 2016 beendet wird, eine im Dezember 2016 folgen.[25]

Durch Buchstabe c) werden auch Kinder berücksichtigt, die ihre Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können. Vom Kind wird gefordert, dass es sich ernsthaft bemüht zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Ausbildungsplatz zu erhalten. Dies muss das Kind ggf. mit geeigneten Bewerbungsunterlagen dem Finanzamt nachweisen. Ein fehlender Nachweis kann zum Ausschluss der Kindergeldfestsetzung führen. Bei der Agentur muss jedoch keine Meldung des

[...]


[1] Vgl. Statistisches Bundesamt, 2014, S. 12. Der am 06. Juli 2014 veröffentlichte Betrag von 584 Euro spiegelt die durchschnittlichen monatlichen Konsumausgaben eines Einzelkindes in einem Paarhaushalt für das Jahr 2008 wieder.

[2] Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Demografischer Wandel, 2016.

[3] Vgl. Bujard, Bundeszentrale für politische Bildung, 2015.

[4] Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 2010.

[5] Vgl. Ballof, Das neue Elterngeld, 2007, S.115.

[6] Der Grundsatz lässt sich aus Artikel 6 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ableiten. Dieser soll den Schutz von Ehe und Familie durch den Staat garantieren.

[7] Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.05.2013 werden auch eingetragene Lebenspartnerschaften berücksichtigt (BVerfG v. 7.5.2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07).

[8] Vgl. Gebhardt, Ehegattensplitting, 2013, S.315.

[9] Vgl. Bujard, Bundeszentrale für politische Bildung, 2014, S. 4.

[10] Vgl. BMFSFJ, 2010. Dabei handelt es sich um den aktuellsten Wert die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend veröffentlicht wurden.

[11] Vgl. Blümich/Selder, Einkommensteuerkommentar § 31 Rz. 1f.

[12] Vgl. Hey in Herrmann/Heuer/Raupach, 2014, S. 240 f., Rz. 614.

[13] Vgl. Desens in Herrmann/Heuer/Raupach, 2014, S.41, Rz. 51.

[14] Vgl. Hey in Herrmann/Heuer/Raupach, 2014, S. 241 f., Rz. 614.

[15] Vgl. Duden, Analyse, 2015, S. 134.

[16] Vgl. Blümlich/Selder, Einkommensteuerkommentar § 32 Rz. 23.

[17] Vgl. Blümlich/Selder, Einkommensteuerkommentar § 32 Rz. 16.

[18] Vgl. BFH vom 25.02.2003, VIII R 54/01.

[19] Vgl. Blümlich/Selder, Einkommensteuerkommentar § 32 Rz. 25.

[20] Vgl. Meier, Familienleistungsausgleich, 2016, S.3.

[21] Vgl. Bundeszentralamt für Steuern, Merkblatt Kindergeld, S.15.

[22] Vgl. Meier, Familienleistungsausgleich, 2016, S.3.

[23] Vgl. BFH vom 09.06.1999, VI R 34/98, BStBl. II, S.705.

[24] Vgl. BFH vom 09.06.1999, VI R 16/99, BStBl. II, S.713.

[25] Vgl. Hillmoth, 2016, S.14 f., Rz. 70 f.

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Details

Title
Die Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht. Eine kritische Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung der Günstigerprüfung
College
University of Cooperative Education Ravensburg
Grade
1,6
Author
Year
2016
Pages
25
Catalog Number
V366313
ISBN (eBook)
9783668452916
ISBN (Book)
9783668452923
File size
658 KB
Language
German
Keywords
berücksichtigung, kindern, einkommensteuerrecht, eine, untersuchung, günstigerprüfung, einkommensteuer, einkommenssteuer, kinder
Quote paper
Anonym (Author), 2016, Die Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht. Eine kritische Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung der Günstigerprüfung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/366313

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