Die Notwendigkeit der Einrichtung eines Compliance Management Systems (CMS) in kommunalen Eigenbetrieben (Stadtwerken)


Tesis (Bachelor), 2016

170 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

A Einleitung

B Hintergrund und Abgrenzung von Compliance
I Ursprung und Entwicklung in Deutschland
II Compliance Management System
III Zwischenfazit 1: Zielstellung

C Die Notwendigkeit von Compliance in kommunalen Stadtwerken
I Kommunalwirtschaft
1 Daseinsvorsorge als zentraler Gegenstand
2 Rechtsgrundlagen
3 Eigenbetriebe als Form der kommunalwirtschaftlichen Betätigung
3.1 Zweck
3.2 Betriebsführung
3.3 Organe
3.4 Verwaltung und Personalwirtschaft
3.5 Kontrolle
4 Stadtwerke
II Pflicht zur Einführung von Compliance-Systemen
1 Rechtspflichten
1.1 Ordnungswidrigkeitsrecht
1.2 Kommunalrecht
1.3 Wettbewerbsrecht
1.4 Gesellschaftsrecht
1.5 Analogie aus weiteren Rechtsgebieten
2 Gesetzesentwürfe
2.1 Verbandsstrafgesetzbuch
2.2 Änderungsvorschlag zum OWiG des BUJ
2.3 Compliance-Anreiz-Gesetz
3 Rechtsprechung
3.1 Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) AöR
3.2 Siemens AG
4 Interne Richtlinien
5 Betriebswirtschaftliche Aspekte
6 Folgen von Non-Compliance im kommunalen Bereich
6.1 Kommunale Wasserwerke Leipzig
6.2 Messehallen Köln
7 Zwischenfazit: Einführungspflicht
III Compliance-Anforderungen kommunaler Stadtwerke
1 Wettbewerbsrecht
1.1 Kartellrecht
1.2 Lauterkeitsrecht
1.3 EU-Beihilfenrecht
2 Vergaberecht
3 Preisrecht
4 Steuerrecht
5 Arbeitsrecht
6 Arbeitssicherheits/-schutzrecht
7 Datenschutzrecht
8 Umweltrecht
9 IT-Recht
9.1 Lizenzmanagement
9.2 Elektronische Buchführung
9.3 Telekommunikationsanlagen
9.4 IT-Sicherheitsgesetz
10 Strafrecht
10.1 Korruption
10.2 Amtsstraftaten
11 Zwischenfazit
IV Ausgestaltung und Nutzen eines Compliance-Systems
1 Verantwortlichkeit für Compliance
2 Anwendbarkeit etablierter Standards
2.1 TR CMS 101:2011 (TÜV Rheinland)
2.1.1 Allgemeine Anforderungen
2.1.2 Leitungsverantwortung
2.1.3 Ressourcenmanagement
2.1.4 Compliance-Prozesse
2.1.5 Systemüberwachung
2.1.6 Wertung
2.2 IDW PS 980 (Institut der Wirtschaftsprüfer e.V.)
2.2.1 Compliance-Kultur
2.2.2 Compliance-Ziele
2.2.3 Compliance-Risiken
2.2.4 Compliance-Programm
2.2.5 Compliance-Organisation
2.2.6 Compliance-Kommunikation
2.2.7 Compliance-Überwachung und Verbesserung
2.2.8 Wertung
2.3 Hamburger Compliance-Modell
2.3.1 Auditierungsverfahren
2.3.2 Grundmodul 1: Allgemeines Compliance-Verständnis
2.3.3 Zusatzmodul: Vergabeverfahren
2.3.4 Wertung
2.4 EN ISO 19600:2014
3 Empfehlung für kommunale Eigenbetriebe/Stadtwerke

D Zusammenfassung

Anhang

I Übersicht der Bestimmungen zur wirtschaftlichen Betätigung von Kommunen

II Vergleich möglicher Rechtsformen für Stadtwerke

III Verhaltenskodex

IV Zieldefinition

V Beispielkatalog möglicher Compliance-Risiken

VI Geschenke-Richtlinie

VII Richtlinie für Sponsoring und Spenden

VIII Betriebsvereinbarung zum Arbeitnehmerdatenschutz und zur Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der amtlichen Drucksachen

Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen

Verzeichnis der Gesetze, Verordnungen und anderer Rechtsquellen

Rechtsprechungsverzeichnis

Internetquellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Vertrauen der Öffentlichkeit in Institutionen

Abb. 2: Verbreitung von Compliance-Programmen im Wirtschaftssektor

Abb. 3: Kommunale Unternehmen in Deutschland nach Rechtsform

Abb. 4: Verbandsstrafgesetzbuch (Schaubild)

Abb. 5: Änderungen/Ergänzungen zum OWiG (Schaubild)

Abb. 6: Compliance-Anreiz-Gesetz (Schaubild)

Abb. 7: Compliance-relevante Rechtsgebiete kommunaler Stadtwerke

Abb. 8: Durch die EU verordnete Bußgelder in Kartellverfahren in Mio. €

Abb. 9: Vergaberechtliche Schwellenwerte 2016/2017

Abb. 10: Aspekte eines Tax-Compliance-Management-Systems

Abb. 11: Anteil geschädigter Unternehmen nach Deliktsachen

Abb. 12: Strukturen zur Risikoprävention in Unternehmen

Abb. 13: Visualisierung eines CMS nach TR CMS 101:2015

Abb. 14: Grundelemente eines CMS nach IDW PS 980

Abb. 15: Compliance-Risikomatrix mit Handlungsempfehlungen

Abb. 16: Zeitlicher Ablauf einer Zertifizierung

Abb. 17: Verfahren zur Erlangung des Hamburger-Compliance-Zertifikats

Abb. 18: Aufbau des Hamburger Compliance-Zertifikats

Abb. 19: Beispielhafte Struktur eines CMS eines Stadtwerks

Abb. 20: Bestimmungen zur wirtschaftlichen Betätigung von Kommunen

Abb. 21: Rechtsformen kommunalwirtschaftlicher Betätigung

A Einleitung

„Man erblickt nur, was man schon weiß und versteht.“[1]

Regeln werden aufgestellt, damit Gesellschaften funktionieren und Unternehmen in einem lauteren Wettbewerb stehen können. Das diese folglich eingehalten werden müssen, dürfte selbstverständlich sein. Im Wirtschaftsleben hat sich hierzu der Begriff Compliance herausgebildet, welcher wörtlich übersetzt zunächst nichts anderes bedeutet, als Regeln zu befolgen. Seit den 1990er Jahren findet dieser Terminus sukzessiven Niederschlag im deutschen Sprachgebrauch, Unternehmen entwickeln seither entsprechende Strukturen. Die Verwendung der Begrifflichkeit hat verschiedene Ursachen: Einerseits trägt die fortschreitende Globalisierung kontinuierlich zur Anglisierung unserer Sprache bei, andererseits werden in den stark reglementierten Sektoren des Bank- und Versicherungswesens sämtliche Maßnahmen der Gesetzestreue unter Compliance subsumiert.[2]

Um alle Regeln zu befolgen, bedarf es vor allem für Unternehmen einer Systematik, um dies sicherzustellen. Diesen Gedanken verfolgt ein Compliance Management System (CMS), indem es Prozesse und Auslöser für Maßnahmen definiert. Schließlich können nur die Regeln eingehalten werden, welche bekannt sind. Die stete Wandlung der Regulierung im Wirtschaftsleben und der Ansprüche von Stakeholdern sowie Aufsichtsgremien machen es erforderlich, auf Veränderungen kurzfristig reagieren zu können. Durch ein CMS soll Regelverstößen („Non-Compliance“) vorgebeugt werden und, soweit dies nicht erfolgreich ist, diese erkannt und bearbeitet werden. Der Umfang der Regeln bestimmt sich nach gesetzlichen und sonstigen Vorgaben, die ein Unternehmen zu erfüllen hat und stellen somit das für die Organisation geltende Recht dar.

Öffentlichkeitswirksame Rechtsverstöße verändern das Bewusstsein und die Wahrnehmung von Dritten hinsichtlich der Tätigkeiten von Unternehmen. Die Folgen eines durch die Medien popularisierten Korruptionsskandals können die Existenz eines Unternehmens bedrohen, da häufig Geldbußen zu zahlen sind und sich zugleich der Kundenstamm binnen kurzer Zeit deutlich reduzieren kann. Prominentestes Beispiel im deutschsprachigen Raum ist der durch fehlende Compliance-Maßnahmen verursachte Korruptionsskandal um Siemens im Jahre 2006. Exorbitante Schadensersatzansprüche gegen das verantwortliche Management haben die Wirtschaft „wachgerüttelt“[3].

Vor allem kommunalen Unternehmen, welche sich aufgrund ihres Geschäftszwecks nicht ausschließlich im freien Wettbewerb betätigen (können), muss viel an der Reputation gelegen sein. In den Geschäftsfeldern der Daseinsvorsorge haben die Unternehmen eine besondere Verantwortung inne, welche sich in einem gesteigerten Vertrauen seitens der Öffentlichkeit äußert (Abb. 1).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Vertrauen der Öffentlichkeit in Institutionen[4]

Im kommunalen Sektor besteht zudem die Gefahr, dass durch Verstöße gegen geltendes Recht und Gesetz nicht nur Unmut, Unsicherheit und Skepsis seitens des Kundenstamms erzeugt werden, sondern auch die Grundlage der wirtschaftlichen Betätigung - die jeweilige Konzession - entzogen wird.

Dennoch mangelt es in öffentlichen Unternehmen oftmals an einem allgemeinen Bewusstsein für die Thematik Compliance.[5] Teilweise wird sie als „Modethema“[6] abgewertet oder es herrscht ein hohes Maß an Unsicherheit vor, wie mit dieser umzugehen ist.[7] Diese problematische Situation spiegelt sich auch im privaten Sektor wider. So hatten einer Studie von PricewaterhouseCoopers (pwc) zufolge im Jahr 2013 nur ca. 74 % der befragten Unternehmen Compliance-Programme etabliert (Abb. 2).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Verbreitung von Compliance-Programmen im Wirtschaftssektor[8]

Wenngleich dies einen Anstieg um 33 % seit 2007 darstellt und somit die gesteigerte Sensibilisierung für mit Non-Compliance einhergehende Risiken widerspiegelt, so zeigt es dennoch auf, dass es vielen Organisationen noch an einem Bewusstsein für Compliance mangelt.

Diese Abhandlung hat sich zum Ziel gesetzt, zu prüfen, ob die Einrichtung eines Compliance Management Systems speziell für kommunale Eigenbetriebe bzw. Stadtwerke eine Notwendigkeit darstellt. Damit soll sie dabei unterstützen, das Verständnis für Compliance mit besonderem Fokus auf den öffentlichen Sektor zu schärfen.

Um dies beantworten zu können, wird zunächst der grundsätzlichen Frage nachgegangen, was unter Compliance zu verstehen ist. Hierzu werden im ersten Kapitel der Ursprung und die Entwicklung des Terminus dargestellt und ein Begriffsverständnis entwickelt. Dies ist notwendig, um die Begrifflichkeit in Bezug auf das Wirtschaftsleben definieren und abgrenzen zu können.

Sodann wird im zweiten Kapitel erarbeitet, ob für kommunale Organisationen eine Notwendigkeit oder gar eine Verpflichtung besteht, Compliance sicherzustellen bzw. ein CMS einzurichten. Hierzu wird zunächst das Wesen der Kommunalwirtschaft erörtert. Daran anschließend erfolgt eine Untersuchung der geltenden Rechtslage dahingehend, ob eine entsprechende Verpflichtung gesetzlich normiert ist oder woraus sich diese ableiten lässt. Darauf aufbauend werden die Anforderungen an Stadtwerke vorgestellt, welche Bezug zu Compliance aufweisen und damit verbundene Risiken, welche zum Teil die Existenz der kommunalen Eigenbetriebe bedrohen können, aufgezeigt.

Ihren Abschluss findet diese Thesis in der Diskussion um die Ausgestaltung von CMS in Stadtwerken. Hierzu werden anwendbare Standards vorgestellt und abschließend eine Empfehlung für die kommunale Praxis ausgesprochen.

B Hintergrund und Abgrenzung von Compliance

I Ursprung und Entwicklung in Deutschland

Noch Ende der 1990er Jahre war Compliance weder im deutschen Sprachgebrauch, noch im Duden zu finden.[9] Erst um die Jahrtausendwende gelangte der Begriff in den Wortschatz, wobei sich dies zunächst auf den medizinischen Bereich beschränkte. Hiernach wurde darunter zunächst die Bereitschaft zur Befolgung therapeutischer Maßnahmen auf Anweisung des behandelnden Arztes durch den Patienten verstanden und mit Verordnungstreue übersetzt. Daraus leitet sich ab, das Compliance stets in Abhängigkeit von gegebenen oder zu definierenden Faktoren steht und durch ein Weisungsverhältnis ausgestaltet wird. Im Bereich der Medizin umfasst dies die physische und psychische Situation des Patienten, anlässlich derer durch den Arzt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit des Leidenden angewiesen werden.[10]

Der angelsächsische Sprachraum verwendete den Begriff bereits in der Mitte des 20. Jahrhunderts auch außerhalb der Medizin, u.a. im Zusammenhang mit Lieferbeschränkungen und damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteilen während des Kalten Krieges. Im Gegensatz zum medizinischen Verständnis standen hierbei zunächst finanzielle Interessen im Fokus. Daran anknüpfend fand Compliance in den 1980er Jahren Verwendung im angloamerikanischen Banken- und Finanzsektor mit der Zielsetzung, riskante Bereiche, bspw. vor Korruption und Geldwäsche, zu schützen.[11]

Im Wirtschaftssektor gilt es, die Begrifflichkeit bzw. deren Verständnis adäquat zu übertragen: Abstrakt übersetzt bedeutet Compliance die Einhaltung und Befolgung von bzw. Übereinstimmung mit Regeln sowie Geboten.[12] Insoweit ergibt sich lediglich daraus, dass bestehende Regelungen eingehalten werden müssen, keine neue Erkenntnis.[13] Immanuel Kant forderte bereits 1785:

„Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde.“[14].

Die in diesem Gedankengang enthaltene Forderung lässt sich auch auf Unternehmen übertragen. Allerdings kann ein solches Handeln aufgrund der Komplexität der geltenden Normen nicht automatisch erwartet werden.[15] Soweit sich Compliance ausschließlich darauf beschränkt, wäre die Begrifflichkeit folglich zu abstrakt gefasst und würde, verglichen mit der Medizin oder dem Bankwesen, einer notwendigen Übertragung auf die Wirtschaft und unternehmerische Betätigung nicht gerecht. Es bedarf daher einer Konkretisierung und Abgrenzung, welche durch die Rechtsprechung oder einen sich entwickelnden Berufsstand vorgenommen werden sollte.

Das Landgericht (LG) München hat im ersten Urteil mit Bezug zu Compliance in Deutschland dessen Grundgedanken dahingehend definiert, als das damit die Sicherstellung der Einhaltung von Gesetz durch Unternehmen und Mitarbeiter zu verstehen ist.[16] Die zugehörige Verantwortung hat es dem obersten Leitungsorgan zugeschrieben.[17] Insoweit erfolgt ein Verantwortungs- und damit Haftungsübergang in die jeweils vorgesetzte Organisationseinheit. Die Judikative folgt damit dem von der Regierungskommission der BRD verabschiedeten Deutschen Corporate Governance Kodex [18] , welcher eine ähnliche Begriffsbestimmung vornimmt und zugleich die Verantwortung ebenfalls der obersten Leitungsebene zuordnet:

„Der Vorstand hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung [...] hin (Compliance).“[19]

Die Sphäre der gesetzlichen Bestimmungen umfasst als solche neben dem Bundesrecht auch aus dem öffentlichen Recht heraus resultierende Anforderungen von Behörden, Ämtern und weiteren staatlichen Institutionen. Der Begriff der unternehmensinternen Richtlinien wird dabei nicht näher erläutert und bedarf daher ebenfalls einer Auslegung. So sind dies der Semantik nach zunächst von der Unternehmensleitung erlassenen Vorgaben zur Konkretisierung betrieblicher Abläufe und Handlungen. Dieses Regelwerk wird jedoch durch Vorgaben Dritter erweitert.[20] Dies folgt bspw. aus vertraglichen Verpflichtungen.[21] Jene gilt es folglich einzuhalten bzw. umzusetzen. Somit können unternehmensinterne Richtlinien wie folgt definiert werden:

„Unternehmensinterne Richtlinien umfassen alle Regelungen, „die von der Organisation und den dort tätigen Personen zu beachten sind, unabhängig davon, ob es sich um solche handelt, deren verbindliche Anwendbarkeit die Organisation für sich selbst oder eine andere Organisation für seine Mitglieder festgelegt hat“[22].

Compliance bedeutet auf den Wirtschaftssektor projiziert folglich die Einhaltung von Recht, Gesetz und unternehmensinternen Richtlinien durch ein Unternehmen (sämtliche Organe, Vertreter und Mitarbeiter). Durch eine fehlende (gesetzliche) Abgrenzung erstreckt sich dies sowohl auf das Innen- als auch auf das Außenverhältnis. Verglichen mit der ursprünglichen Bedeutung von Compliance im medizinischen Bereich lässt sich eine Ausdehnung von ethischen auf juristische Aspekte erkennen, welche dem Begriffsverständnis im anglo-amerikanischen Bankwesen ähnelt.[23] Der Verband kommunaler Unternehmen e. V. (VKU) definiert den Wirkungskreis von Compliance sogar etwas weiter:

„Compliance bedeutet die Einhaltung aller vom Unternehmen und seinen Mitarbeitern zu beachtenden Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen), Verträge und sonstigen Geschäftsgrundlagen, externen Richtlinien und Regeln, freiwilligen Vereinbarungen und Kodizes, der maßgeblichen gesellschaftlichen Wertvorstellungen sowie von Moral und Ethik.“[24]

Mit diesem Begriffsverständnis umfasst Compliance die Einhaltung sämtlicher Vorgaben, welche auf das Unternehmen wirken. Soweit es sich um Unternehmen handelt, in denen mehrere organisatorische Einheiten bestehen, erscheint die Sicherstellung von Compliance durch das oberste Leitungsorgan schwer umsetzbar. Es bedarf daher einer individuellen Systematik, welche durch das Unternehmen auszugestalten ist.[25] Diese soll zudem bewirken, dass das Geschäftsmodell der Gesellschaft beständig ist und das Ansehen in der Öffentlichkeit sowie die finanzielle Situation des Unternehmens verbessert wird.[26]

II Compliance Management System

Im Jahr 2003 zählte das Recht der Bundesrepublik Deutschland ca. 90.000 Einzelvorschriften, welche sich aus 2.197 Gesetzen (46.779 Einzelvorschriften) und 3.131 Rechtsverordnungen (39.197 Einzelvorschriften) zusammensetzen.[27] Dieser Rechtsrahmen wird je nach unternehmerischer Tätigkeit erweitert, bspw. durch das berufsgenossenschaftliche Regelwerk im Arbeits-/Gesund-heitsschutz. Diese Menge an Vorschriften ist deutlicher ein Kritikpunkt in der Diskussion um die Thematik Compliance.[28] Ferner gilt es diese Normen hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit auf die Unternehmen und schlussendlich deren Einhaltung hin zu untersuchen. Allein diese bürokratische Grundlage stellt für die Unternehmen eine nicht zu unterschätzende Herausforderung dar. Es erscheint logisch, dass nur bekannte Vorgaben überhaupt eingehalten werden können. Um dies auf die Unternehmen hin zu übertragen, wurde die Notwendigkeit eines systematischen Ansatzes erkannt. Hierzu wurden auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch das Institut der Wirtschaftsprüfer e. V. (IDW) und den TÜV Rheinland jeweils ein anwendbarer Standard entwickelt.

Die International Organization for Standardization (ISO) verabschiedete außerdem am 05.12.2014 eine diesbezügliche internationale Norm, welche allerdings bislang nicht in deutscher Sprache erschienen ist. Ergänzt werden diese Leitfäden durch das Hamburger Compliance-Modell, welches konkrete Abläufe voraussetzt. Diese wären hinsichtlich der Notwendigkeit ihrer Anwendung an sich und ihrer Wirkung zu untersuchen.

All diesen Standards ist gemein, dass sie davon ausgehen, das Compliance in Unternehmen nur durch ein modulares Management-System sichergestellt werden kann. Hierbei ergibt sich der systematische, strukturierte Ansatz durch die intelligente und effektive Verknüpfung der einzelnen den Bedürfnissen des Unternehmens dienenden Bestandteile. Dieses bezeichnet man als Compliance Management System. Dieses lässt sich somit wie folgt beschreiben:

Ein Compliance Management System verfolgt das Ziel, die Einhaltung aller vom Unternehmen und seinen Mitarbeitern zu beachtenden Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen), Verträge und sonstigen Geschäftsgrundlagen, externen Richtlinien und Regeln, freiwilligen Vereinbarungen und Kodizes, der maßgeblichen gesellschaftlichen Wertvorstellungen sowie von Moral und Ethik durch einen systematischen Ansatz sicherzustellen.

Da die genannten Lösungsansätze zumeist als Prüfungsstandards verfasst sind, besteht bei ihrer Anwendung kein Anspruch auf Vollständigkeit und somit ein individueller Gestaltungsbedarf. Gleichwohl besitzt keine der genannten Vorgaben Rechtsverbindlichkeit. Insoweit kann deren Anwendung die Rechtssicherheit womöglich erhöhen, jedoch nicht sicherstellen oder Exkulpationsmöglichkeiten bei etwaigen Verstößen schaffen.

III Zwischenfazit 1: Zielstellung

Vergleicht man die unter Abschnitt I dargestellten begrifflichen Auslegungen, so setzt sich Compliance mindestens aus vier Bestandteilen zusammen:

1. Grundsätzlich ist es das Ziel, dass die unternehmerischen Tätigkeiten im Einklang zu den externen (rechtlichen und gesetzlichen) sowie internen Vorgaben stehen (rechtliche Komponente).
2. Dies setzt weiterhin eine Konkretisierung durch ein unternehmerisches Regelwerk voraus, welches adäquat aufgestellt und umsetzbar sein muss (organisatorische Komponente).
3. Darüber hinaus muss es für die Mitarbeiterschaft selbstverständlich sein, diese Regelungen zu befolgen (unternehmenskulturelle Komponente).
4. Letztlich bedarf es einer angemessenen Kontrolle durch das Leitungsorgan, um die Umsetzung der vorgenannten Bestandteile sicherzustellen (prüfende Komponente).

Durch einen systematischen Ansatz soll Compliance in allen Organisationsbereichen sichergestellt werden, sofern sich - aus Sicht kommunaler Eigenbetriebe bzw. Stadtwerke - eine entsprechende Notwendigkeit ergibt bzw. herleiten lässt.

C Die Notwendigkeit von Compliance in kommunalen Stadtwerken

I Kommunalwirtschaft

Dem Begriff Kommune unterfallen im weiteren Sinne „alle Kommunalkörperschaften, d.h. neben den Gemeinden und Landkreisen die Kommunalverbände, Sonderverbände sowie die kommunalen Zweckverbände“[29] und folglich auch die kreisfreien Städte. Ihnen steht kraft Art. 28 Abs. 2 GG[30] das Recht zu, die ihnen übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich zu erfüllen (kommunale Selbstverwaltung). Dies schließt eine eigene, direkte wirtschaftliche Betätigung unter zu definierenden Voraussetzungen ein.[31]

1 Daseinsvorsorge als zentraler Gegenstand

Unter dem Begriff Daseinsvorsorge wird „im Allgemeinen die Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen verstanden, die zu allgemein tragbaren Preisen jedem Bürger vertretbar zugänglich sein müssen“[32]. Dieser Ernst Forsthoff zugeschriebene Begriff entstand 1938.[33] Zunächst formulierte dieser die Aufgaben der öffentlichen Leistungsverwaltung.[34] Eine Konkretisierung des Terminus erfolgte bisweilen weder durch die Rechtsprechung, noch besteht in der Literatur hierzu eine einheitliche Auffassung. Dies liegt darin begründet, dass die existenzielle Notwendigkeit von Maßnahmen einer grundsätzlichen Auslegung bedarf, welche sich am gesellschaftlichen Wandel und dem Technisierungsgrad orientieren sollte.[35]

Unstrittig werden infrastrukturelle Ver- und Entsorgungsleistungen, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen, der Daseinsvorsorge zugeordnet. Hiernach sind bspw. „Abfallbeseitigung, Wasserversorgung, Energieversorg[ung] und öffentlicher Personennahverkehr“[36] solche Leistungen, die in der Obliegenheit der kommunalen Verwaltung stehen. In dessen Folge besteht hierzu eine hoheitliche Verantwortung zur Bereitstellung, ohne dass dies zugleich etwaige Zulässigkeitskriterien der eigenen wirtschaftlichen Betätigung darstellt.[37] Anlagen zur Strom- und Wasserversorgung sowie zur Abwasserbeseitigung werden als öffentliche Einrichtungen im Sinne des Gemeinderechts angesehen.[38]

Die vorstehende Aufzählung ist hierbei nicht abschließend. Auch gesundheitliche Maßnahmen, wie der Betrieb von Krankenhäusern oder der Bildung dienende Einrichtungen (z. B. Schulen) sind nach h. M. der Daseinsvorsorge zuzuordnen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich (mit Ausnahme der allgemeinen Darlegungen zum Eigenbetrieb) auf die Versorgung mit solchen Leistungen, wie sie durch Stadtwerke regelmäßig erbracht werden. Soweit Daseinsvorsorge jedoch auf den Zweck - die Versorgung - abstellt, handelt es sich nach Auffassung des BMF bei Versorgungsbetrieben ausschließlich um solche der Wasser-, Gas-, Elektrizitäts- und Wärmeversorgung. Der Bereich der Telekommunikation und auch der Betrieb von Photovoltaikanlagen werden ausdrücklich nicht als solche angesehen.[39]

2 Rechtsgrundlagen

Zur Legitimation kommunalwirtschaftlicher Tätigkeiten werden durch die Bundesländer im Rahmen von Gemeindeordnungen oder in den Eigenbetriebsgesetzen rechtliche Rahmenbedingungen definiert.[40] Diese bestimmen die Voraussetzungen, unter denen sich Kommunen wirtschaftlich betätigen können.[41]

Zur Förderung des freien Wettbewerbs und des europäischen Binnenmarktes ist dies zwingend notwendig.[42] Wenngleich die EU gemäß Art. 4 Abs. 2 EUV[43] die Beachtung des Selbstverwaltungsrechts der Kommunen vertraglich zusichert, erscheint es folgerichtig, dass zumindest ein öffentlicher Zweck die wirtschaftliche Betätigung der Kommune erforderlich machen muss., jener durch diese leistbar ist und nach qualitativen und betriebswirtschaftlichen Kriterien nicht von einem Dritten erfüllt werden kann.[44] Es steht im Ermessen der Gemeinde, in welcher gesellschaftsrechtlichen Form sie ihren Verpflichtungen unter Abwägung der Vor- und Nachteile nachgeht.[45] Dies umfasst das Recht, die zu erbringenden Leistungspflichten selbst oder durch einen Dritten zu erfüllen.

3 Eigenbetriebe als Form der kommunalwirtschaftlichen Betätigung

Eigenbetriebe stellen eine Anwendungsform des auf Art. 28 Abs. 2 GG basierenden Rechts auf Selbstverwaltung der Kommunen dar, wobei diese besondere Rechtsform des öffentlichen Rechts nicht allgemein definiert ist.[46] Diese Organisationsform dient i. d. R. dazu, eine durch die Kommune zu erbringende Versorgungsleistung von dieser auszulagern, ohne dass der Betrieb eine Selbstständigkeit im Außenverhältnis erlangt.[47] Eigenbetriebe sind somit zweckgebunden und im Innenverhältnis zur Kommune kraft eigener Leitung in ihren Handlungen selbstständig.[48]

Sie verfügen jedoch nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit.[49] Als Teil der jeweiligen Gebietskörperschaft werden sie dieser unmittelbar zugerechnet, wodurch folglich die Kommune und nicht der Eigenbetrieb aus Verträgen berechtigt und verpflichtet wird.[50] Durch die fehlende Rechtspersönlichkeit sind Eigenbetriebe als Sondervermögen der Kommune zu behandeln, welche separat zu verwalten sind.[51] Die steuerrechtlichen Pflichten der Gewinnermittlung gemäß § 4 EStG[52] bestehen auch für diese Unternehmensform, wobei die buchhalterische Erfassung vom Kommunalhaushalt zu trennen ist.[53] Diese Pflicht wird durch die Anwendung der Doppik seitens der Kommune nicht erschöpft.[54] Die Erfüllung des Wirtschaftsplans wird durch einen Jahresabschluss dokumentiert.

Die Kommune kann durch die Einrichtung eines Eigenbetriebs Kaufmann i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB a. F.[55] (in der aktuellen Fassung Gegenstand des § 1 Abs. 2 HGB[56] ) sein und erfüllt diesen Tatbestand nach Auffassung der Rechtsprechung in der Gestalt eines Stadtwerks.[57] Soweit gewerbliche Zwecke verfolgt werden, wovon bereits bei bestehender Gewinnermittlungsabsicht (§ 15 Abs. 3 EStG) bspw. im Falle von Stadtwerken auszugehen ist, führt dies zu einer Steuerpflicht des Eigenbetriebs nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG[58].[59] Jene Gewinnerzielungsabsicht bedarf „bei Unternehmungen der öffentlichen Hand im Einzelfall der besonderen Prüfung und Feststellung“[60].

3.1 Zweck

Eigenbetriebe werden i. d. R. gegründet, um „eine optimale Unternehmensführung zwischen den Polen Wirtschaftlichkeit und öffentlichem Kommunalinteresse zu ermöglichen“[61]. Mit dem Eigenbetrieb besteht somit ein Gestaltungsmittel, welches eine Erhöhung der Wirtschaftlichkeit und Transparenz ermöglicht, ohne die direkte Einflussnahme zu verlieren, wie dies bspw. bei der Anstalt öffentlichen Rechts oder der AG festzustellen wäre.

3.2 Betriebsführung

Ein Eigenbetrieb wird aufgrund eines Beschlusses der zuständigen Gemeindevertretung (Stadtrat oder Gemeinderat) gegründet, da Anteile des wirtschaftlichen Kommunalvermögens organisatorisch ausgelagert werden.[62] Zur Arbeitsfähigkeit bedarf es der gleichzeitigen Beschlussfassung des Wirtschaftsplans, eines angemessenen Stammkapitals und der Betriebssatzung des Eigenbetriebs.[63] Letztere regelt insbesondere Zuständigkeiten zwischen der Kommunalvertretung und den Organen des Eigenbetriebes sowie dessen Umfang, Wertgrenzen, Namen, Stammkapital und die Besetzung der Organe.[64] Der Wirtschaftsplan ist von der Betriebsleitung jährlich zu erstellen und durch Beschlussfassung der Kommune zu bestätigen.

3.3 Organe

Die Geschäfte des Eigenbetriebs, welche der Natur nach „in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und zugleich nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft […] von sachlich weniger erheblicher Bedeutung sind“[65] (laufende Geschäfte), werden durch die Betriebs- bzw. Werkführung geleitet.[66] Diese umfassen das Rechnungswesen nach kaufmännischen Grundsätzen und die Außenvertretung des Eigenbetriebs (und damit der Kommune).[67] „Die Werkleitung eines kommunalen Eigenbetriebs ist Behörde im Sinne des Verwaltungsprozeßrechts“[68], der Betriebs- bzw. Werkführer erfüllt, sofern er nicht Angestellter ist, den Beamtenstatus (auf Lebenszeit).[69] Es bestehen keine grundsätzlichen fachlichen Qualifikationsanforderungen an den Betriebs- bzw. Werkleiter, dieser muss lediglich „die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen, um seiner Aufgabe gewachsen zu sein“[70]. Darüber hinaus kann der Eigenbetrieb über einen Betriebs- bzw. Werksausschuss verfügen.[71] Dieser leitet diejenigen Geschäfte des Eigenbetriebs, welche nicht durch den Betriebs- bzw. Werkführer übernommen werden oder sich in der Verantwortlichkeit der Kommunalvertretung befinden, also Entscheidungen grundsätzlicher Natur zu Einnahmen und Ausgaben sowie über Kredite und Auftragsvergaben. Die Kommunalvertretung (Rat, Stadtrat, Kreis-/Gemeinderat etc.) trifft die grundsätzlichen Entscheidungen über den Eigenbetrieb. Dazu gehören u.a. die Beschlussfassung über Gründung (s.o.) bzw. Beendigung und solche, deren Kompetenzen der Rat nicht auf die übrigen Organe übertragen hat. Sie ist insoweit oberstes Organ der Kommune und damit - als Teil einer (ausgelagerten) Aufgabe dieser - des Eigenbetriebs.[72]

3.4 Verwaltung und Personalwirtschaft

Die Verwaltung des Eigenbetriebs und die personalwirtschaftlichen Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters bzw. Landrats. Dies schließt jedoch eine zumindest teilweise Zusammenarbeit mit einem Gremium (Stadt- bzw. Gemeindevorstand, Verwaltungsausschuss) und ein Weisungsrecht gegenüber der Betriebs- bzw. Werkleitung nicht aus.[73]

3.5 Kontrolle

Durch die verschiedenen Aufgaben und Befugnisse der vorbezeichneten Organe finden gegenseitige Kontrollen statt, welche durch satzungsmäßig zu definierende Auskunftspflichten zu ergänzen sind. Ungeachtet dessen besteht eine staatliche Rechtsaufsicht (Kommunalaufsicht), welche über die Einhaltung der Aufgaben und Verpflichtungen des Eigenbetriebs wacht.[74]

Dies führt jedoch nicht automatisch zu einer vollumfänglichen Sicherstellung von Compliance, sodass durch die Betriebs- bzw. Werkleitung geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind.[75] Nach Auffassung von Ohrtmann/Gimnich sollte es im eigenen Interesse jeder Kommune liegen, durch den Kommunalrat ein adäquates CMS zu errichten, da es dieser helfe, „dem eigenen Aufgaben- und Verantwortungsbereich ordnungsgemäß und optimal gerecht zu werden“[76]. Bäumel und Löhr folgen diesem Gedanken, da die Implementierung eines CMS „für eine gute Geschäftsführung und korrektes, gesetzestreues Verhalten“[77] erforderlich sei. Dieser Ansicht ist zunächst nicht entgegenzutreten.

4 Stadtwerke

Die Bezeichnung Stadtwerke ist weder eine gesellschaftsrechtliche Unternehmensform, noch ein geschützter Begriff. Nach Auffassung der Rechtsprechung wird mit dem Terminus im Rechtsverkehr ein Unternehmen erwartet, welches Leistungen der Daseinsvorsorge erbringt und sich in kommunaler Trägerschaft befindet.[78] Dies kann in einem homogenen Sektor als Versorgungsunternehmen oder in mehreren Bereichen in Form eines Querverbundes der Fall sein, um bspw. die „Wirtschaftlichkeit und Effizienz der Betriebsführung“[79] zu verbessern oder eine Steuerersparnis zu erreichen.[80] Folglich können mehrere Eigenbetriebe kraft deren Zusammenfassung ein Stadtwerk darstellen. Gleichwohl bestehen bei der Errichtung kommunaler (Versorgungs-)Unternehmen weitere Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Rechtsform. Da die Rechtsprechung die kommunale Trägerschaft als wichtiges Kriterium aufführt, muss die zu wählende folglich eine direkte Steuerung durch die Kommune ermöglichen. Wie unter Ziffer 3 dargelegt kann ein Stadtwerk in Form eines Eigenbetriebes bzw. durch Zusammenfassung mehrerer Eigenbetriebe gegründet werden. Alternativ besteht bspw. im öffentlich-rechtlichen Bereich die Gestaltungsform der Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR), privatrechtlich sind im Hinblick auf die benötigten Einflussmöglichkeiten und damit verbundener Haftungsfolgen grundsätzlich die Aktiengesellschaft (AG) und Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mögliche Rechtsformen.[81] In der Praxis besteht der überwiegende Teil der kommunalen Unternehmen in Form einer GmbH (Abb. 3).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Kommunale Unternehmen in Deutschland nach Rechtsform[82]

Soweit jedoch Stadtwerke[83] in Gestalt einer privatrechtlichen Gesellschaftsform betrieben werden, erscheint es strittig, ob dies dem Grundgedanken der Daseinsvorsorge und mithin dem hoheitlichen Auftrag entspricht. Der als vorrangig zu bewertenden Daseinsvorsorge der Bevölkerung steht die Gewinnerzielung gegenüber, welcher zur Gewährleistung des Unternehmensfortbestands notwendig ist. Letztgenannte besteht im Falle eines Eigenbetriebs nicht. Somit leitet sich für privatrechtlich organisierte Stadtwerke eine zusätzliche Verpflichtung ab, erzielte Gewinne dem Gesellschafter bzw. Hauptaktionär (Kommune) zuzuleiten bzw. in anderer Form, möglicherweise durch Spenden und Sponsoring, die Region zu stärken. Die beiden Begrifflichkeiten werden nach h. M. wie folgt definiert und voneinander abgegrenzt:

- „Unter Spenden werden Ausgaben verstanden, die von Steuerpflichtigen freiwillig und ohne Gegenleistung zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, besonderer gemeinnütziger, wissenschaftlicher und staatspolitischer Zwecke geleistet werden. Voraussetzung [...] ist, daß die Ausgabe freiwillig --d.h. ohne rechtliche Verpflichtung[...] -- und unentgeltlich --d.h. ohne Gegenleistung des Empfängers bzw. ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung-- erbracht wird.“[84]
- Sponsoring ist „die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der […] eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leistungen des Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen […], in dem Art und Umfang der Leistungen […] geregelt sind.[85].

Gleichwohl ist festzustellen, dass derartige Tätigkeiten im kommunalen Bereich nur eingeschränkt zulässig sind. Ein kommunales Unternehmen „darf […] nur solche Maßnahmen - und dies auch im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und der Werbung - ergreifen, die der konkreten Aufgabenerfüllung dienen.“[86] Insoweit ein Eigenbetrieb bzw. Stadtwerk Aufgaben wahrnimmt, bei welchen seitens der Bürger ein Nutzungszwang besteht, ist ein solches Sponsoring sodann unrechtmäßig, wenn es an einem objektiven Kontext zur Aufgabenerfüllung fehlt. Dies ist damit zu begründen, dass etwaige Aufwendungen kausal zur Entgeltberechnung zulasten der Kunden resp. des Bedarfs öffentlicher Finanzmittel sind und somit im Widerspruch zum Wirtschaftlichkeitsprinzip stünden. Vor allem Spenden- und Sponsoringtätigkeiten sind für gesetzliche Verstöße anfällig. So können „Spenden […] an eine Kirchengemeinde […] verdeckte Gewinnausschüttungen sein, wenn sie durch ein besonderes Näheverhältnis zwischen dem Spendenempfänger und dem Gesellschafter der spendenden Kapitalgesellschaft veranlasst sind.“[87] Das bezeichnete Näheverhältnis stellt dabei ein Indiz für Interessenskonflikte bzw. korrupte Handlungen dar.

Sowohl Korruption als auch aus Intransparenz im Zusammenhang mit derartigen Wertschöpfungshandlungen resultierende Negativfolgen sind daher ein klassischer Gegenstand von Compliance-Systemen bzw. -Programmen. Die Problematik gewinnt spätestens seit der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 verstärkt an Brisanz. In deren Zusammenhang hatte der Hauptsponsor des VfB Stuttgart Eintrittskarten zu WM-Spielen, die er als rechtmäßige Gegenleistung für die finanzielle Unterstützung erhielt, an Landesminister versandt.[88] Im Zuge dessen haben der Deutsche Olympische Sportbund, das Bundesministerium des Innern und die Sponsorenvereinigung S20 einen Leitfaden für Sponsoringmaßnahmen entwickelt.[89]

II Pflicht zur Einführung von Compliance-Systemen

Es ist zu untersuchen, inwiefern eine gesetzliche Norm die Einrichtung eines CMS für Stadtwerke fordert oder gar verpflichtend vorschreibt. Wie eingangs dargelegt, ist allein die Begrifflichkeit noch nicht homogen etabliert, sodass es fraglich erscheint, ob hierzu (im Wirtschaftssektor) bereits entsprechende Anforderungen bestehen.

1 Rechtspflichten

1.1 Ordnungswidrigkeitsrecht

Im Bereich des Ordnungswidrigkeitsrechts lässt sich eine Rechtspflicht zur Einführung eines CMS vermuten. Gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 OWiG[90] ist der Betriebs- bzw. Unternehmensinhaber gezwungen, im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeiten eine „gehörige Aufsicht“[91] walten zu lassen. Diese Pflicht trifft nach Abs. 2 auch ausdrücklich öffentliche Unternehmen. In der Literatur ist umstritten, ob sich daraus eine Pflicht zur Einrichtung eines CMS ableiten lässt.

Fraglich ist, ob es Aufgabe des Gesetzgebers ist, ein CMS konkret zu fordern, da es nicht notwendig erscheint, durch diesen „Inhalt und Umfang der geforderten Aufsichtspflicht im Einzelnen zu bestimmen“[92]. Es erscheint folgerichtig, dass ein CMS als solches den erforderlichen Grad an Aufsichtsmaßnahmen darstellen kann. Um die zitierte gehörige Aufsicht durch Maßnahmen sicherzustellen schlussfolgern Busekist und Hein, dass hierzu „ab einer bestimmten Unternehmensgröße ein Mindestmaß an organisatorischer Verankerung und damit ein CMS“[93] erforderlich sei. Dem ist grundsätzlich zu folgen, da ein CMS diesbezüglich eine probate Option unter der Maßgabe einer wirksamen Ausgestaltung darstellt.

Obgleich die Auffassung, aus § 130 OWiG ergäbe sich eine Verpflichtung zur Einrichtung eines CMS, schlüssig wäre, so begründet diese Norm dies jedoch nicht eindeutig. Erforderlich sind lediglich solche als geeignet zu wertende Präventionsmaßnahmen, um Rechtsverstößen vorzubeugen. Diese Auffassung vertritt auch Hauschka. Seiner Ansicht nach könne die Erforderlichkeit von Compliance-Maßnahmen „nicht losgelöst vom jeweiligen Risiko beantwortet werden, inwieweit es im jeweiligen Unternehmen überhaupt zu Rechtsverstößen kommen kann“[94]. Dem ist insoweit zu folgen, als dass ein CMS als Systematik zur Verhinderung von Verstößen stets an den unternehmensindividuellen Bedürfnissen ausgerichtet sein muss, um wirksam sein zu können. Compliance-Maßnahmen werden somit nach h. M. als notwendig angesehen, um die nach § 130 OWiG geforderte Aufsichtsplicht zu erfüllen. Gleichwohl kann aus dieser Norm eine Obligation zur Einführung eines CMS nicht abgeleitet werden. Insoweit besteht im Ordnungswidrigkeitsrecht keine ausdrückliche Verpflichtung zur Einrichtung eines solchen Systems.

1.2 Kommunalrecht

Soweit Stadtwerke in kommunalem Eigentum stehen, findet das HGrG[95] Anwendung. Gemäß § 53 HGrG hat die Kommune im Rahmen der Jahresabschlussprüfung das Wahlrecht, zusätzliche Kontrollmechanismen zu nutzen, welche u. a. „im Rahmen der Abschlußprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung“[96] zum Gegenstand haben. Diese wird folglich auch die diesbezügliche Sicherstellung von Compliance umfassen. Hiervon werden die Kommunen i. d. R. Gebrauch machen, da die Stadtwerke in hoheitlichem Auftrag tätig werden und zum Teil Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Finanzmittel tragen. Insoweit besteht im kommunalen Bereich die Notwendigkeit zur Implementierung geeigneter Maßnahmen, um die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sicherzustellen. Jedoch begründet dies keine Rechtspflicht zur Einführung eines CMS.

1.3 Wettbewerbsrecht

Im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe stellt § 97 Abs. 4 GWB[97] eine wesentliche Norm dar. Hiernach sind Aufträge ausschließlich „an […] gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen“[98] zu vergeben. Soweit seitens des Gesetzgebers eine Gesetzestreue als Vergabevoraussetzung definiert wird, ist die Form des diesbezüglich zu erbringenden Nachweises zu diskutieren. Dieses Zuschlagskriterium wurde mit der Novellierung im Jahr 2009 ergänzt.[99] Es stellt damit die Wichtigkeit der Einhaltung aller auf ein Unternehmen wirkenden Regeln, einschließlich allgemeinverbindlicher Tarifverträge heraus.[100] Auch das Verbot der Kinder- und Zwangsarbeit ist hiervon umfasst.[101] Mangels einer bundesweiten Datenbank oder anderweitigen Übersicht kann hierzu lediglich eine Negativabgrenzung, d. h. eine Unauffälligkeit der Bewerber, dienen. Insoweit stellt dies keine originäre Pflicht zur Einführung eines CMS dar. Die Gesetzestreue kann gegebenenfalls durch eine Zertifizierung - nach anerkannten Standards von Compliance Management Systemen - nachgewiesen werden. Es ist somit festzustellen, dass im Wettbewerbsrecht keine gesetzlich normierte Verpflichtung zur Einrichtung eines CMS besteht, sich jedoch dessen Notwendigkeit ableiten lässt.

1.4 Gesellschaftsrecht

Soweit ein Stadtwerk in der Gestalt einer privatrechtlichen Rechtsform betrieben wird, finden die gesellschaftsrechtlichen Pflichten des Aktien- bzw. GmbH-Rechts Anwendung. In der Literatur wird diskutiert, ob die Legalitäts- und Sorgfaltspflichten der §§ 43 Abs. 1 GmbHG[102], 93 Abs. 1 AktG[103] eine gesetzliche Pflicht zur Einrichtung eines CMS darstellen. Inhaltlich verlangen diese Normen zunächst die Anwendung der Sorgfalt „eines ordentlichen Geschäftsmannes“[104] bzw. „eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“[105] im Rahmen der Geschäftsführung. Diese als Legalitätspflicht bezeichnete Obliegenheit der obersten Leitungsebene umfasst die vollumfängliche Rechtstreue des Geschäftsleiters und der Gesellschaft.[106] Zudem ergibt sich aus den genannten Normen eine Sorgfaltspflicht der Geschäftsleitung, wonach ein zurechenbarer Pflichtverstoß aufgrund mangelnder Sorgfalt eine Haftung des Geschäftsführers begründen kann.[107]

Es ist jedoch umstritten, ob dies eine Pflicht zur Einrichtung eines CMS begründet, da ein solches Erfordernis und dessen Zumutbarkeit in Abhängigkeit unternehmerischer Faktoren und des möglichen Risikopotenzials einer individuellen Beurteilung bedarf.[108] Denkbar wäre in diesem Zusammenhang, ein CMS als Mittel der Risikofrüherkennung i. S. d. § 91 Abs. 2 AktG zu nutzen. Grundsätzlich ist Compliance als Teil der Unternehmensorganisation Bestandteil der Organisationspflichten des Geschäftsführers.[109] Bei angemessener Ausgestaltung könnte ein CMS ein Mittel zur Exkulpation darstellen.[110] Jedoch findet die Begrifflichkeit in den genannten Normen keinen Niederschlag, sie wird nur durch den Deutschen Corporate Governance Kodex in Ziffer 4.1.3 (s. o.) als Empfehlung für die Vorstände börsennotierter Aktiengesellschaften aufgeführt, welchen der Vorstand sowie Aufsichtsrat der AG gemäß § 161 Abs. 1 AktG zu entsprechen haben. Durch die Bundesregierung wird zudem angemerkt, dass die Regelungen des AktG eine „Ausstrahlungswirkung“[111] auf andere Rechtsformen wie die GmbH entfalten würden.

Insoweit ist festzustellen, dass auch im Gesellschaftsrecht zwar die Rechts- und Gesetzestreue durch privatrechtlich organisierte Unternehmen gefordert und damit die Notwendigkeit von Compliance erkannt wird, nicht jedoch die Einrichtung eines CMS gesetzlich vorgeschrieben ist.

1.5 Analogie aus weiteren Rechtsgebieten

Es ist festzustellen, dass einzig § 33 Abs. 1 Nr. 1 WpHG[112] postuliert, dass „insbesondere eine dauerhafte und wirksame Compliance-Funktion einzurichten ist, die ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen kann“[113]. Diese Norm ist jedoch nur für Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtend, sodass eine mögliche Analogie, wie sie Schneider vermutet, zu prüfen ist.[114] Hauschka verneint dies schon bereits deswegen, weil „nicht jeder Compliance-Verstoß zu einer Existenzgefährdung für das Unternehmen“[115] führe.

Dem ist zumindest zum Teil entgegenzutreten, da Verstöße gegen geltendes Recht und Gesetz durchaus den Fortbestand des Unternehmens gefährden können. Diese Auffassung vertritt auch der Gesetzgeber.[116] Sanktionen infolge von Rechtsverletzungen haben stets Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zur Folge. Diese divergieren jedoch nach Art des Verstoßes. Insoweit bedarf es einer unternehmensindividuellen Beurteilung, welche potentiellen Rechtsverstöße als bestandsgefährdend zu klassifizieren sind. Eine pauschale Aussage lässt sich hierzu jedoch nicht treffen.

Insoweit sind keine Voraussetzungen einer Analogie zu erkennen, da der Geschäftsleitung bereits die Legalitätspflicht obliegt, welche die Sicherstellung von Compliance umfasst. Somit kann die Verpflichtung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 WpHG, eine Compliance-Funktion zwingend einzurichten, nicht auf Stadtwerke übertragen werden.

2 Gesetzesentwürfe

Zur Vollständigkeit seien an dieser Stelle drei Entwürfe zur Änderung der Gesetzeslage im Hinblick auf Compliance-Pflichten vorgestellt, bisweilen kontrovers diskutiert werden, sodass deren Beschlussfassung abzuwarten bleibt.

2.1 Verbandsstrafgesetzbuch

Durch das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wurde im Jahr 2013 ein Gesetzesentwurf zur Einführung eines Verbandsstrafgesetzbuches (VerbStrG) entwickelt (Abb. 4).[117] Dies erscheint aus Sicht der Verfasser notwendig, da die Ordnungswidrigkeitstatbestände - insbesondere der §§ 130, 30 OWiG - den heutigen Gegebenheiten nicht mehr gerecht würden.[118]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4: Verbandsstrafgesetzbuch (Schaubild)[119]

Der Gesetzesentwurf stellt hierbei auf eine Strafbarkeit jedweden Verbandes - mithin auch nicht-rechtsfähiger Vereine - ab.[120] Die Regelungstatbestände des VerbStrG lassen teilweise eine Analogie zum OWiG erkennen; so statuiert § 2 Abs. 1 VerbStrG eine Strafbarkeit in Anlehnung an § 30 Abs. 1 OWiG (Zurechenbarkeit einer Zuwiderhandlung zu einer Person), wohingegen § 2 Abs. 2 VerbStrG Parallelen zu § 130 Abs. 1 OWiG (Verletzung von Aufsichtsmaßnahmen) darstellt.[121] Seit Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs vermehren sich sowohl Kritiken als auch Alternativvorschläge. Grundsätzlich erscheint die Notwendigkeit der gesetzlich regulierten Haftungsreduzierung durch geeignete Compliance-Maßnahmen anerkannt, jedoch wird der Entwurf des VerbStrG hinsichtlich seiner Sanktionen kritisch betrachtet. Zum einen werden die bestehenden Instrumente als ausreichend angesehen.[122] Zum anderen werden die geplanten Sanktionen als unverhältnismäßig bewertet.[123]

2.2 Änderungsvorschlag zum OWiG des BUJ

Die Regulierungsnotwendigkeit der mildernden Anerkennung von Compliance-Maßnahmen erkennt auch der Bundesverband der Unternehmensjuristen (BUJ) an und verweist zugleich auf die kritische Auseinandersetzung mit dem Entwurf des VerbStrG.[124] Alternativ schlägt der BUJ vor, die Regelungen der §§ 30, 130 OWiG teilweise abzuändern und neuzufassen (Abb. 5).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 5: Änderungen/Ergänzungen zum OWiG (Schaubild)[125]

Der Entwurf des BUJ geht dahin, dass bei Fehlverhalten trotz bestehender Compliance-Maßnahmen eine Milderung der die Unternehmensorgane bzw.-leitung treffenden Sanktionen gesetzlich zu normieren. Dies stünde unter der Voraussetzung, dass diese - analog dem Vergaberecht - eine „Selbstreinigung“ i. S. v. reaktiven Handlungen vornehmen.[126] Die Einführung des VerbStrG wäre damit nach Auffassung des Verbandes entbehrlich. Zugleich verweist der BUJ in seinem Entwurf auf den entstehenden finanziellen Mehraufwand aufgrund der notwendigen Qualifikation von Staatsanwälten und Richtern im Hinblick auf den Umgang mit dann solchermaßen zusätzlich pönalisierten Wirtschaftsdelikten.

2.3 Compliance-Anreiz-Gesetz

Durch das Deutsche Institut für Compliance e.V. (DICO) wurde im Jahr 2014 ebenfalls ein Gesetzesentwurf verfasst, welcher „zur Schaffung von Anreizen für Compliance-Maßnahmen in Betrieben und Unternehmen Compliance-Anreiz-Gesetz, CompAG)“[127] dienen soll.

Nach eigenen Angaben verfolgt das DICO damit die Zielsetzung, „Anreize für Präventionsmaßnahmen in Unternehmen und Betrieben zu schaffen und damit Wirtschaftskriminalität besser bekämpfen zu können“[128]. Hierzu fordert das DICO angemessene Compliance-Maßnahmen, wodurch auf unnötige bürokratische Handlungen verzichtet werden könnte (Abb. 6).[129] Das CompAG würde, sofern es zur Beschlussfassung durch Bundestag und Bundesrat gelangt, eine Erweiterung des OWiG bewirken und die Einführung des VerbStrG verzichtbar machen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 6: Compliance-Anreiz-Gesetz (Schaubild)[130]

3 Rechtsprechung

In Betracht kommt ferner, dass neben gesetzlichen Regelungen eine Forderung bzw. Verpflichtung von (kommunalen) Unternehmen zur Einrichtung eines CMS durch die Rechtsprechung erfolgt ist. Insoweit ist zu prüfen, ob sich die Gerichte mit diesen Sachverhalten bereits auseinandergesetzt haben.

3.1 Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) AöR

Der BGH befasste sich in seinem Urteil zur Beihilfe von Betrug im Rahmen von Entgeltberechnungen mit der Frage, welcher Pflichtenkreis einen Leiter der Revisionsabteilung zuzurechnen ist.[131] Obgleich sich der 5. Senat nicht der grundsätzlichen Frage der Einrichtung eines CMS gewidmet hat, so hat er zumindest festgestellt, dass die Beauftragung des Dienstherrn eine Garantenstellung hinsichtlich der Verhinderung von Rechtsverstößen geriert.[132] Soweit eine solche anerkannt wird, führt dies zu einer direkten strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beauftragten.[133] Die Entscheidung des BGH ist zumindest für die Ausgestaltung eines CMS im kommunalen Bereich relevant, da der Senat insbesondere den Umstand hervorhob, dass das Unternehmen als AöR handelte und die von den Verantwortlichen geduldeten Rechtsverstöße im hoheitlichen Bereich vorgefallen waren:

„Als Anstalt des öffentlichen Rechts war die BSR den Anliegern gegenüber zu gesetzmäßigen Gebührenberechnungen verpflichtet. Anders als ein privates Unternehmen […] ist bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts der Gesetzesvollzug das eigentliche Kernstück ihrer Tätigkeit. Dies bedeutet auch, dass die Erfüllung dieser Aufgaben in gesetzmäßiger Form zentraler Bestandteil ihres ‚unternehmerischen‘ Handelns ist. […] Dies wirkt sich auf die Auslegung der Überwachungspflicht aus, weil das, was zu überwachen ist, im privaten und im hoheitlichen Bereich unterschiedlich ausgestaltet ist.“[134]

Somit weist der Senat darauf hin, dass im kommunalen Bereich besondere Überwachungs- und Kontrollpflichten bestehen. Hieraus lässt sich die Notwendigkeit eines CMS (oder vergleichbaren Systems) schlussfolgern.

3.2 Siemens AG

Das erste Urteil eines deutschen Gerichts mit wörtlichem Bezug zu Compliance stellt die Entscheidung im Korruptionsverfahren gegen die Siemens AG dar. Hiernach stellt die Einrichtung eines funktionierenden CMS einen Bestandteil der Legalitätspflicht des Vorstands einer AG dar.[135] Dies beinhaltet konkret „eine auf Schadensprävention und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation“[136] sowie deren Dokumentation und geeignete Überwachung:

„Im Rahmen dieser Legalitätspflicht darf ein Vorstandsmitglied somit zum einen bereits keine Gesetzesverstöße anordnen. Zum anderen muss ein Vorstandsmitglied aber auch dafür Sorge tragen, dass das Unternehmen so organisiert und beaufsichtigt wird, dass keine derartigen Gesetzesverletzungen stattfinden. […] Einer derartigen Organisationspflicht genügt der Vorstand bei entsprechender Gefährdungslage nur dann, wenn er eine auf Schadensprävention und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation einrichtet. […] Entscheidend für den Umfang im Einzelnen sind dabei Art, Größe und Organisation des Unternehmens, die zu beachtenden Vorschriften, die geografische Präsenz wie auch die Verdachtsfälle aus der Vergangenheit.“[137]

„Der Beklagte hat allerdings nicht hinreichend dazu vorgetragen, derartige Maßnahmen in die Wege geleitet zu haben. Da diese Vertragsunterlagen offensichtlich bei der Klägerin vorhanden waren, […] hätte der Beklagte bei der Überprüfung des Vorgangs und der Kontrolle der veranlassten Ermittlungen auch auf sie stoßen können.“[138]

„Diese Unterlassungen namentlich der Implementierung eines effizienten Compliance-Systems und der Überprüfung von dessen Wirksamkeit stellen sich auch als Pflichtverletzungen des Beklagten dar“[139].

Es lässt sich erkennen, dass ein CMS seitens der Rechtsprechung nicht nur als adäquate Möglichkeit, sondern als Aufgabe hinsichtlich der Erfüllung unternehmerischer Pflichten verstanden wird. Mithin erscheint es nicht nur notwendig, ein CMS einzurichten, sondern - zumindest als solcher zu klassifizierender Maßnahmen - unerlässlich. Ein CMS wird folglich als angemessenes, vollumfassendes Steuerungs- und Überwachungssystem bewertet. Lediglich dessen Ausgestaltung bedarf einer Beurteilung nach den vorstehenden aus der Betriebswirtschaftslehre hervorgegangenen Faktoren (Art, Größe, Organisation des Unternehmens etc.). Infolge der vom Gesetzgeber unterstellten Ausstrahlungswirkung erstreckt sich diese Verpflichtung auch auf andere Rechtsformen. Unter Berücksichtigung der besonderen Verantwortung im hoheitlichen Bereich darf eine solche Verpflichtung auch auf den öffentlich-rechtlichen Bereich übertragen werden. Mithin erscheint ein CMS in Stadtwerken notwendig.

4 Interne Richtlinien

Soweit interne Richtlinien dem Verständnis nach alle Vorgaben des Unternehmens umfassen, welchen sich die Gesellschaft zur Umsetzung aus eigenem Antrieb verpflichtet hat[140], so bedarf diese Zielsetzung eine vollumfängliche Treue gegenüber dem unternehmensinternen Recht. Es erscheint nicht effektiv, daraus die Verpflichtung zu einem formalisierten CMS abzuleiten.[141] Im Hinblick auf die individuellen Belange und Faktoren des Unternehmens sollte es mindestens im Interesse der Geschäftsleitung stehen, ein angemessenes System zur Überwachung und somit Sicherstellung der Einhaltung der Regularien einzurichten.

5 Betriebswirtschaftliche Aspekte

Unternehmen setzen sich neben von Dritten erlassenen Vorgaben eigene Ziele, um sich stetig entwickeln zu können. Es darf unterstellt werden, dass nur ein regelkonformes Verhalten den langfristigen Fortbestand und die gewünschte Entwicklung fördert. Demnach ist es zunächst unerheblich, ob sich eine Gesellschaft ausdrücklich zu Compliance bekennt, sie hat ihr Geschäftsgebaren zum Wohle des Unternehmens zu gestalten und damit sich an geltendes Recht zu halten.[142] Etwaige Verstöße sind zumeist mit Sanktionen bedroht, welche sowohl unmittelbar als auch mittelbar auf das Betriebsergebnis und folglich die Entwicklung des Unternehmens auswirken. So sieht § 30 OWiG eine Geldbuße gegen das Leitungsorgan (z. B. Geschäftsführung) von bis zu 10 Mio. € vor, wettbewerbswidrige Handlungen werden gemäß §§ 34 f. GWB mit Gewinnabschöpfungen geahndet. Soweit Compliance-Verstöße die Zuverlässigkeit des Unternehmens infrage stellen, besteht nach § 6 Abs. 5 lit. c VOL/A[143] (analog § 16 Abs. 1 Nr. 2 lit. c VOB/A[144] ) die Gefahr des Ausschlusses von Ausschreibungen. Diese Risiken werden um zunächst nicht kalkulierbare Aufwendungen ergänzt, welche im Rahmen von Ermittlungen oder zu Verteidigungshandlungen bereits beim Vorliegen eines Verdachtsmoments entstehen können.[145]

Soweit diese Untersuchungen den Schluss zulassen, dass das Unternehmen unzuverlässig ist, kann gemäß § 35 GewO[146] die Gewerbeerlaubnis und somit die Voraussetzung für die wirtschaftliche Betätigung entzogen werden. Nicht zu vernachlässigen ist zudem der Verlust der Reputation durch die mediale Berichterstattung, welche sich nachhaltig auf die Umsatzerzielung auswirken wird. Allein deshalb ist es zur Sicherung des unternehmerischen Erfolges unerlässlich, ein geeignetes Steuerungs- und Überwachungssystems, mithin ein CMS, einzurichten.

6 Folgen von Non-Compliance im kommunalen Bereich

Anknüpfend an die vorstehende Darstellung sollen beispielhaft zwei Vorfälle aus dem kommunalen Bereich die Notwendigkeit von Compliance-Maßnahmen aufzeigen.

6.1 Kommunale Wasserwerke Leipzig

Durch geheime Finanzwetten in Verbindung mit Bestechlichkeit und Untreue ihres ehemaligen Geschäftsführers drohten der Kommunalen Wasserwerke Leipzig GmbH (KWL) und letztlich dem Gesellschafter (Stadt Leipzig) Schadensersatzzahlungen in Höhe von 500 Millionen Euro.[147] Zudem soll der ehemalige Manager Bilanzfälschung und Steuerhinterziehung begangen haben.[148] Das Verfahren sorgte über Jahre für Aufsehen in den Medien und hätte im schlimmsten Fall womöglich deutliche Auswirkungen auf die Stadt Leipzig mit sich gebracht. Ein CMS oder vergleichbares System, welches diese dolosen Handlungen hätte erkennen (lassen) können, bestand nicht.

6.2 Messehallen Köln

Durch einen Verstoß gegen das Vergaberecht der Europäischen Union wurde den Kölner Messehallen „traurige Berühmtheit“[149] zuteil. Anstatt einer europaweiten Ausschreibung schloss die Stadt Köln einen Vertrag mit einer Investitionsfirma und vergab damit den Auftrag oberhalb der vergaberechtlichen Schwellenwerte direkt.[150] Dieser Verstoß hatte ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof zur Folge, welches den Verstoß des als Mietverhältnis dargestellten Vorgangs feststellte.[151] Die Stadt Köln verfügte über kein CMS.

7 Zwischenfazit: Einführungspflicht

Zusammenfassend ist festzustellen, dass - zumindest im kommunalwirtschaftlichen Bereich - keine gesetzlich normierte Pflicht zur Einrichtung eines CMS besteht. Einzig das Kapitalmarktrecht postuliert ein solches Element, wobei sich dessen Anwendungsbereich nicht auf die regelmäßigen Geschäfte eines Stadtwerkes erstreckt. Dem entgegen geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass eine Compliance-Organisation Gegenstand der Legalitätspflicht des geschäftsführenden Organs ist und somit keiner gesetzlichen Normierung bedürfe. Schlussfolgernd kann die Einrichtung eines CMS in Schadensfällen und mithin Haftungsfragen eine Exkulpation des verantwortlichen Organs ermöglichen, soweit dessen Wirksamkeit nachgewiesen werden kann. Die Entstehung der Gesetzesentwürfe bestätigt zudem die grundlegende Notwendigkeit von Compliance-Programmen in Unternehmen, um Schäden und daraus folgende Haftungsansprüche zu vermeiden.

Compliance erscheint somit vordergründig unter haftungsrechtlichen Aspekten zu betrachten, wobei dies bereits präventive Maßnahmen umfassen sollte, um bereits die Entstehung derartiger Ansprüche Dritter zu verhindern.[152] Wenngleich im kommunalen Bereich keine originäre Verpflichtung zur Einrichtung eines CMS besteht, ist vor allem der besonderen Verantwortung in Stadtwerke insoweit Rechnung zu tragen, als das die Verwendung öffentlicher Mittel zur Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge ausschließlich im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit erfolgt. Jene würde durch Non-Compliance in unternehmensinternen Abläufen bereits infrage gestellt und zuletzt das Vertrauensverhältnis der Öffentlichkeit in Stadtwerke erschüttern. Zudem kann die grundsätzliche Auffassung der Rechtsprechung, die Legalitätspflicht beinhalte die Sicherstellung von Compliance, unter Bezugnahme auf § 53 HGrG auch auf den kommunalen Sektor übertragen werden. Sodann ergibt sich unter objektiver Betrachtung auch für kommunale Eigenbetriebe die Notwendigkeit, ein angemessenes CMS einzurichten. Allerdings erscheint es naheliegend, dass die diesbezügliche Verantwortlichkeit der Kommune zuzurechnen ist, da diese aus den Geschäften des Eigenbetriebs berechtigt und verpflichtet wird.

Somit ist festzuhalten, dass unbeschadet der fehlenden gesetzlichen Grundlage zur Einführung eines CMS dessen Einrichtung in kommunalen Stadtwerken zwingend notwendig erscheint, wobei die Ausgestaltung individuell zu betrachten ist. Hierbei sind verschiedene betriebswirtschaftliche als auch rechtliche Anforderungen zu berücksichtigen.

III Compliance-Anforderungen kommunaler Stadtwerke

Ausgehend von dem hergeleiteten Verständnis von Compliance im Wirtschaftssektor wirken primär verschiedene Rechtsbereiche auf ein kommunales Unternehmen (Abb. 7).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 7: Compliance-relevante Rechtsgebiete kommunaler Stadtwerke[153]

Diese je nach Rechtsform und Wirtschaftszweig individuell erweiterte Komplexität ist im Folgenden dahingehend zu untersuchen, ob die dem Unternehmen obliegenden Pflichten die Notwendigkeit der Einrichtung eines CMS für Stadtwerke ebenfalls ableiten oder entbehrlich werden lassen. Hierzu werden ausgewählte Rechtsbereiche vorgestellt. Wie unter Abschnitt II, Ziffer 7 festgestellt, bergen etwaige Verstöße gegen einem Stadtwerk obliegende Vorgaben häufig Risiken wie bspw. die Zahlung von Geldbußen. Mithin erscheint es notwendig, die das Unternehmen betreffenden (Compliance-)Risiken zu analysieren, um etwaige Maßnahmen priorisieren und das Compliance Management System unternehmensindividuell ausrichten zu können.

1 Wettbewerbsrecht

Als stete Marktteilnehmer sind auf Stadtwerke die Regelungen des Wettbewerbsrechts anwendbar. Im weiteren Sinne umfasst dieses Rechtsgebiet das Kartell-, Lauterkeits- und Beihilfenrecht. Aufgrund der mit Verstößen einhergehenden Risiken - Nichtigkeit von Verträgen, Geldbußen gegen das Unternehmen in Millionenhöhe (Abb. 8) und darüber hinaus Sanktionen gegen die handelnden Personen - sollte das Wettbewerbsrecht einen hohen Stellenwert im Unternehmen einnehmen.[154]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 8: Durch die EU verordnete Bußgelder in Kartellverfahren in Mio. €[155]

Die durch die EU-Kommission verhängten Bußgelder sind in den letzten Jahren deutlich angestiegen. Allein 2011 (Abb. 8, links) wurden mehr Geldbußen verordnet, als im Zeitraum 1990-1994 insgesamt (Abb. 8, rechts).

1.1 Kartellrecht

Im Bereich des Kartellrechts ergibt sich die Anwendung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für kommunale Stadtwerke unmittelbar aus § 130 Abs. 1 GWB, wonach Unternehmen der öffentlichen Hand ausdrücklich aufgeführt werden. Das in § 1 GWB normierte Kartellverbot gilt hinsichtlich der horizontalen (gleicher Markt, z. B. andere Stadtwerke/Versorgungsunternehmen) und vertikalen (verschiedene Märkte, z. B. Zulieferer) Vereinbarungen folglich auch für Stadtwerke. Diese unzulässigen Kontrakte umfassen u. a. Absprachen über Preise, Preisbestandteile, Verkaufsbedingungen und Investitionen im operativen Geschäft und im Zusammenhang mit Ausschreibungen.[156] Diese können in mündlicher oder schriftlicher Form erfolgen oder kraft Zusammenarbeit bestehen.[157]

Weiterhin betätigen sich Stadtwerke häufig auch auf dem Sektor der Trinkwasserversorgung, welche entsprechend der jeweiligen Gemeindeordnung der Länder einen Benutzungszwang der Bevölkerung zum Gegenstand hat. Insoweit verfügen Stadtwerke über eine marktbeherrschende Stellung i. S. d. § 18 GWB, welche sie jedoch gemäß §§ 19, 20 GWB nicht missbrauchen dürfen. Dieser wäre bspw. durch Behinderung eines Unternehmens (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 GWB) oder einer ungerechtfertigten Entgeltgestaltung (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 GWB) zu unterstellen. Ferner ist auch das in § 21 GWB normierte Boykottverbot durch Stadtwerke zwingend einzuhalten. Im Rahmen von Fusionen unterliegen sie der Zusammenschlusskontrolle gemäß §§ 35 ff. GWB, welche u.a. eine Anmeldung beim Bundeskartellamt vorsieht (§ 39 GWB) und den Vollzug bis zum positiven Bescheid untersagt (§ 41 Abs. 1 GWB). Unter besonderen Voraussetzungen können kommunale Eigenbetriebe als Mittelstandskartelle betrachtet werden, welche gemäß § 3 GWB vom Kartellverbot befreit sind. Dies kann bei einer gemeinsamen Beschaffungstätigkeit von kleineren Kommunen oder kommunalen Unternehmen sachgerecht sein. Der BGH formuliert definiert die hierfür erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen wie folgt:

„Die Grenze der Zulässigkeit […] ist im Einzelfall aufgrund einer Gesamtabwägung von quantitativen und qualitativen Kriterien zu bestimmen. Qualitativ spielen dabei Art und Intensität der Wettbewerbsbeschränkung eine entscheidende Rolle [...]. Quantitativ bildet der auf die Kooperative entfallende Umsatzanteil […] das insoweit maßgebende Entscheidungskriterium.“[158]

Insofern erscheint es fraglich, ob Stadtwerke als Unternehmensverbunde diese Tatbestandsvoraussetzungen generell erfüllen.

Verstöße gegen kartellrechtliche Vorschriften werden gemäß §§ 81 ff. GWB als Ordnungswidrigkeit geahndet. Die daraus resultierenden Bußgeldzahlungen betragen „10 % des während der Dauer des Kartellverstoßes erzielten tatbezogenen Umsatzes des Unternehmens“.[159] Diese können sich gemäß § 130 OWiG auch gegen die handelnden Personen richten und bis zu 1 Mio. Euro betragen. Weitere Rechtsfolgen können neben der bereits zitierten Gewinnabschöpfung kartellrechtliche Beseitigungs-/Unterlassungs- sowie Schadenersatzansprüche gemäß § 33 GWB sein.

Zudem kommen Strafbarkeiten gemäß §§ 263, 298 StGB[160] in Betracht, welche ferner arbeitsrechtliche sowie reputatorische Konsequenzen zur Folge haben werden.[161] Schadenersatzansprüche können ferner seitens der Gesellschaft gegen die Geschäftsleitung bestehen.[162] Durch die Kartellbehörden können Durchsuchungen der Geschäftsräume und Beschlagnahmungen vorgenommen werden, welche neben Auswirkungen auf die betrieblichen Abläufe mit weiteren Ermittlungshandlungen verbunden sein können.[163]

1.2 Lauterkeitsrecht

Auf dem Gebiet des Lauterkeitsrechts nehmen Stadtwerke keine Sonderstellung ein, sodass dessen Normen - exemplarisch seien hier das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)[164], die Preisangabenverordnung (PAngV)[165] sowie das Presse- und Medienrecht genannt - entsprechend Anwendung finden. Es sind sämtliche geschäftliche Handlungen als unlauter untersagt, welche dazu geeignet sind, „die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen“[166]. Entsprechende Tatbestände kommen im geschäftlichen Alltag von Stadtwerken vor allem im Bereich des Marketing und Vertriebs in Betracht. Besonders der Energiesektor - ein klassisches Betätigungsfeld von Stadtwerken - entwickelt sich zu einem immer stärker umkämpften Markt, sodass hier aktive Absatzstrategien die Kundengewinnung und -sicherung bestimmen. Die angewandten Methoden dürfen gemäß § 5 Abs. 1 UWG die (potentiellen) Kunden jedoch nicht unsachlich beeinflussen oder unwahre bzw. irreführende Angaben enthalten.

Verstöße gegen das UWG können gemäß §§ 16 ff. UWG als Ordnungswidrigkeit oder strafbare Handlung bewertet werden und zu Schadensersatzansprüche sowie Gewinnabschöpfungen nach §§ 9 f. UWG führen. Das UWG entfaltet darüber hinaus auch Wirkung in das Arbeitsrecht, indem es gemäß § 17 UWG den Verrat von Geschäftsgeheimnissen mit Freiheits- oder Geldstrafe ahndet. Weiterhin sind Versorger von Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser - somit Stadtwerke, soweit sie sich in diesen Bereichen betätigen - infolge § 3 PAngV verpflichtet, die Preise transparent, d. h. verbrauchsabhängig je Mengeneinheit einschließlich der entfallenden Umsatzsteuer, auszuweisen. Soweit durch kommunale Unternehmen weitergehende Leistungen angeboten werden, sind kraft § 5 PAngV für diese Preisverzeichnisse oder Verrechnungssätze aufzustellen. Veräußern Stadtwerke als Nebenleistung Waren, finden die Auszeichnungsvorschriften gemäß § 4 PAngV Anwendung. Verstöße gegen die Regelungen der Preisangabenverordnung werden gemäß § 10 PAngV als Ordnungswidrigkeit geahndet.

1.3 EU-Beihilfenrecht

Besonders im Zusammenhang mit Investitionen besteht für Stadtwerke die Möglichkeit, Beihilfen von Land, Bund oder EU zu erhalten. Gemäß Art. 107 AEUV sind derartige Begünstigungen jedoch so zu verwenden, dass daraus keine Manipulation des Marktes gelingt und andernfalls unzulässig.[167] Der im Wortlaut der Vorschrift verwendete Rechtsbegriff der Beihilfe ist nicht näher definiert und bedarf nach allgemeiner Auffassung einer weiten Auslegung.[168] Die EU-Kommission hat zur Feststellung einer Beihilfe vier Tatbestandsvoraussetzungen herausgebildet:

1. Zunächst bedarf es der Überlassung staatlicher Mittel auf ein Unternehmen. Dies umfasst neben dem Transfer von Geldbeträgen (Subventionen) auch die Überlassung von Grundstücken, Gewährung von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften und dergleichen, mithin jedwede direkte oder indirekte Vermögenssteigerung des Unternehmens durch den Staat. Bei der Überlassung ist entscheidend, dass eine direkte oder indirekte Beteiligung des Staates vorliegt.[169]
2. Diese Transferleistungen müssen zu einer Begünstigung des Unternehmens führen, welches im Falle von Subventionen oder der Befreiung von (üblichen) Abgaben wie Steuern stets zu unterstellen ist.[170] Soweit staatliche Bürgschaften in Anspruch genommen werden erfordert dies die Zahlung einer marktgerechten Prämie an den Bürgen.[171]
3. Ferner müssen diese Begünstigungen selektiv gestaltet sein, d. h. das nur bestimmte Unternehmen (Unternehmen ist hier „jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung“[172] ) oder Produktionszweige von dieser profitieren.[173] Somit umfasst - mangels Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Rechtsformen - der Unternehmensbegriff im Verständnis der EU Stadtwerke sowohl in der Gestalt von Eigenbetrieben als auch in Form von Kapitalgesellschaften. Es ist insoweit unerheblich, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, solange das Stadtwerk auf dem Markt „mit gewinnorientierten Unternehmen konkurriert“[174].
4. Abschließend ist eine Beihilfe dadurch charakterisiert, dass sie geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den EU-Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen.[175] Eine Handelsbeeinträchtigung wird dann unterstellt, wenn „eine von einem Mitgliedsstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel“[176] verstärkt und somit geeignet ist, den Handels-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu behindern. Dies ist dann gegeben, wenn Mitbewerber zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit durch vergleichbare Maßnahmen diese auf eigene Kosten erbringen müssten.

Zusammenfassend ist das Vorliegen einer Beihilfe dann festzustellen, wenn öffentliche Gelder und Gewährleistungen ohne die Erbringung einer adäquaten Gegenleistung gewährt werden. Jedoch besteht zugunsten von Unternehmen, welche Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (insbesondere auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge) erbringen, kraft Beschluss der EU-Kommission vom 20.12.2011 (Az. 2012/21/EU) eine Ausnahmeregelung. Unter Bezugnahme auf das Altmark-Urteil vom 24.07.2003 (Az. C-280/00) erkennt die Kommission hierbei die Notwendigkeit einer kommunalen Ausgleichszahlung bei Vorliegen entsprechender Kriterien an und erachtet diese sodann als zulässig. Mit einer entsprechenden Bewertung sind jedoch nicht zu verachtende Risiken einer Fehleinschätzung wie im Falle der Rheinischen Bahngesellschaft (Urteil des EuGH vom 23.02.2011, Az. C 58/2006) verbunden, welche durch den Beihilfeempfänger zu tragen sind.

Aus der vorstehenden Darstellung ist ersichtlich, dass die Beurteilung einer Zuwendung als Beihilfe komplex sein kann. Soweit Begünstigungen nicht ordnungsgemäß erhalten bzw. verwendet wurden sind diese nebst Zinsen zurück zu gewähren und führen zu möglichen Schadenersatzansprüchen Dritter. Je nach Sachverhalt kann überdies der Tatbestand des Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB erfüllt sein.

2 Vergaberecht

Anknüpfend an die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen besitzen die Regelungen des Vergaberechts für Stadtwerke eine besondere Relevanz. Durch die Übertragung hoheitlicher Aufgaben sind sie als öffentliche Auftraggeber i. S. d. § 98 i. V. m. § 97 Abs. 1 GWB einzustufen, soweit sie zur Erfüllung dieser Leistungen ausschreiben. Dies ist regelmäßig festzustellen, da Stadtwerke derart organisiert sind, dass sie die Aufgabe der Daseinsvorsorge zwar wahrnehmen können, jedoch z. T. umfangreiche Investitionen bspw. im Rahmen von Infrastrukturmaßnahmen die Vergabe an Dritte erforderlich machen. Der Rechtsrahmen erstreckt sich gemäß § 100 GWB u. a. auf die Sektorenverordnung (SektVO[177] ), Vergabeverordnung (Vergabeverordnung - VgV, einschließlich VOL/A, VOB/A, VOF), Vergabegesetze der Länder und dem übergeordnet die Richtlinie 2014/24/EU der Europäischen Union. Die Ziele der Entwicklung des Vergaberechts waren sowohl haushaltsrechtlicher Natur (Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots, Vermeidung von Korruption) als auch zur Verwirklichung des europäischen Binnenmarkts.[178]

Der zentrale Fokus liegt auf den Auftragswerten, da diese je nach ihrer Höhe bei Überschreitung der Schwellenwerte ausschreibungspflichtig sind.[179] Soweit sich Stadtwerke auf den Gebieten der Trinkwasser-, Energieversorgung oder des Verkehrs betätigen, sind sie als Sektorenauftraggeber zu klassifizieren und unterfallen gemäß § 1 Abs. 1 SektVO höheren Schwellenwerten. Diese finden sodann Anwendung, wenn Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Kontext zu der entsprechenden Sektorentätigkeit (Trinkwasser-, Energieversorgung oder Verkehr) stehen. Durch die EU-Kommission werden die Schwellenwerte, welche zu einer EU-weiten Ausschreibung verpflichten, regelmäßig überprüft und bedarfsabhängig angepasst. So erfolgte am 24.11.2015 die Veröffentlichung der für die Jahre 2016/2017 anzuwendenden Schwellenwerte (Abb. 9).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 9: Vergaberechtliche Schwellenwerte 2016/2017[180]

Inzwischen verfügen mit Ausnahme von Bayern alle Bundesländer über eigene Vergabegesetze welche die zur Ausschreibung verpflichtenden Schwellenwerte deutlich niedriger ansetzen, als dies im Bundesrecht vorgesehen ist.[181] Verstöße eines öffentlichen Auftraggebers gegen die vergaberechtlichen Vorschriften können gemäß § 101b i. V. m. § 101a GWB eine Unwirksamkeit des Verfahrens zur Folge haben. Zudem kann führt die Rüge eines unterlegenen Bieters gemäß § 107 GWB zu einem Nachprüfungsverfahren. Damit verbunden sind zeitliche Verzögerungen und Mehrkosten für das Nachprüfungsverfahren und die daraus potentiell resultierende Pflicht zur Neuausschreibung.[182]

Kraft ihrer Doppelnatur - öffentliche Auftraggeber und Wettbewerbsteilnehmer - unterliegen Stadtwerke als Bieter den vergaberechtlichen Ausschlussrisiken gleichermaßen. Soweit sie sich an einer Ausschreibung beteiligen, haben sie sich einer Eignungsprüfung zu unterziehen.[183] In deren Rahmen würde die rechtskräftige Verurteilung einer Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, bspw. wegen Vermögens- oder Steuerdelikten (z. B. Betrug, § 263 StGB; Steuerhinterziehung, § 370 AO[184] ) zwingend zu deren Ausschluss führen. Darüber hinaus stellt eine zweifelhafte Zuverlässigkeit des Bieters einen fakultativen Ausschlussgrund dar.[185] Ein solcher Ausschluss von zukünftigen Vergabeverfahren hätte unkalkulierbare Folgen für das Unternehmen hinsichtlich deren Reputation und Fortbestand, da das Ausbleiben entsprechender Aufträge die generierbaren Umsätze spürbar reduziert.

3 Preisrecht

Insoweit Stadtwerke in jenen Bereichen Leistungen vergeben, in denen kein Wettbewerb besteht oder sich Monopole herausgebildet haben, unterfallen diese der PreisV[186] als Gegenstand des Preisrechts. Jene findet gemäß § 2 Abs. 1, 4 PreisV jedoch nur dann Anwendung, wenn

a. das jeweilige Stadtwerk als juristische Person des öffentlichen Rechts
(z. B. im Falle des Eigenbetriebs oder als AöR) betrieben wird oder

b. der öffentliche Auftraggeber dies bei mittelbaren Leistungen verlangt bzw. eine Behörde diese Anwendung anordnet oder

c. das Stadtwerk einen öffentlichen Auftrag (z. B. Ver- und Entsorgungsleistungen) als Auftragnehmer ausführt.

Das Preisrecht ist somit bidirektional zu beachten. Gänzlich vom Anwendungsbereich ausgenommen sind gemäß § 2 Abs. 5 PreisV Bauleistungen. Das Preisrecht soll dem Wirtschaftlichkeitsprinzip Rechnung tragen und den Auftraggeber vor einer Ausnutzung der Monopolstellung durch ein Unternehmen beschützen.[187] Es folgt damit dem Grunde nach den kartellrechtlichen Bestimmungen. Wesentlich für kommunale Stadtwerke erscheint die Relevanz im Zusammenhang mit dem als lit. c dargestellten Sachverhalt. Insoweit sie als Auftragnehmer derartige Leistungen erbringen, sind die drei „Hauptmaximen des Preisrechts“[188] anzuwenden:

1. Vorrang der üblichen Marktpreise gemäß § 1 Abs. 1 PreisV
2. Vereinbarung fester Preise gemäß § 1 Abs. 2 PreisV
3. Höchstpreisprinzip gemäß § 1 Abs. 3 PreisV

Durch die Preisdienststellen der Länder können von Amts wegen oder auf Ersuch des öffentlichen Auftraggebers Prüfungsverfahren vorgenommen werden.[189] Verletzungen der preisrechtlichen Bestimmungen seitens des Auftragnehmers (Stadtwerks) werden gemäß § 11 PreisV i. V. m. § 3 WiStrG[190] als Ordnungswidrigkeit geahndet, welche mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € belegt werden kann.

[...]


[1] Goethe, Johann Wolfgang von in: Biedermann, Woldemar (Hrsg.), Goethes Gespräche, Band 1-10. Leipzig, 1889-1986. Unter: http://www.zeno.org/Literatur/M/Goethe,+Johann+Wolfgang/Gespr%C3%A4che/%5BZu+den+Gespr %C3%A4chen%5D/1819 (abgerufen am: 11.12.2015).

[2] Vgl. Heldt, Cordula und Amelung, Eric und Mühlbacher, Axel und Krauth, Christian in: Springer Gabler Verlag (Hrsg.), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Compliance. Unter: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/748/compliance-v11.html (abgerufen am: 11.12.2015).

[3] Vgl. Ohrtmann, Nicola und Gimnich, Martin: Compliance. Praxishandbuch für öffentliche Unternehmen. Carl Link Kommunalverlag, Köln. 2. Auflage 2013, S. V.

[4] Berlo, Kurt und Wagner, Oliver in: Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie GmbH (Hrsg.): Stadtwerke-Neugründungen und Rekommunalisierungen. Energieversorgung in kommunaler Verantwortung. Wuppertal, 2013. S. 35.

[5] Vgl. Otto, Sven-Joachim und Fonk, Christian F.: Haftung und Corporate Compliance in der öffentlichen Wirtschaft - Aspekte der Haftungsvermeidung aus Sicht kommunaler Unternehmen. In: CCZ Corporate Compliance Zeitschrift, München (Nachfolgend CCZ), Heft 5/2012, S. 161.

[6] Behringer, Stefan und Meyer, Katrin: Compliance im Mittelstand. Whistleblowing als Instrument zur Prävention und Detektion. In: ZRFC Risk, Fraud & Compliance (Nachfolgend ZRFC), Heft 3/2015, S. 113 ff.

[7] Vgl. Verband kommunaler Unternehmen e.V. (Hrsg.): Compliance in kommunalen Unternehmen. Sigillum-Verlag GmbH, Berlin/München. 2. Auflage 2014, S. 6.

[8] PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (Hrsg.): Wirtschaftskriminalität und Unternehmenskultur 2013. Frankfurt am Main/Halle (Saale), 2013. S. 26.

[9] Vgl. Vetter, Eberhard. In: Wecker, Gregor und van Laak, Hendrik (Hrsg.): Compliance in der Unternehmerpraxis. Gabler-Verlag, Wiesbaden. 2. Auflage, 2009. S. 33. Nachfolgend Wecker/Laak, 2009.

[10] Vgl. Roth, Monika: Compliance - Konzept und Umsetzung. In: ZRFC, Heft 1/2009.

[11] Vgl. Eufinger, Alexander: Zu den historischen Ursprüngen der Compliance. In: CCZ, Heft 1/2012, S. 21 f.

[12] Vgl. Hauschka, Christoph E. in: Hauschka, 2010, Christoph E. (Hrsg.), Corporate Compliance. Verlag C.H.Beck, München. 2. Auflage, 2010. § 1 Rn. 2. Nachfolgend Hauschka, 2010.

[13] So auch Vetter, Eberhard in: Wecker/Laak, S. 33.

[14] Kant, Immanuel: Kritik der praktischen Vernunft. Grundlegung zur Metaphysik der Sitten. Hrsg.: Weischedel, Wilhelm. Werkausgabe, Band VII. Suhrkamp Verlag, Frankfurt am Main. 1. Auflage, 1974, § 7 (S. A 54).

[15] Vgl. Eufinger, CCZ 1/2012, S. 21.

[16] LG München, Urteil vom 10.12.2013. Az. 5 HKO 1387/10, Rn. 105. NZG 2014, 345-349.

[17] LG München, Az. 5 HKO 1387/10, Rn. 89. So auch Markfort, Rainer: Verantwortung der Geschäftsleitung für Compliance. Urteil des LG München I vom 10. 12. 2013 - Az.: 5HK O 1387 / 10. In: ZRFC, Heft 4/2014, S. 180 ff.

[18] Regierungskommission: Deutscher Corporate Governance Kodex (i. d. F. vom 05.05.2015 mit Beschlüssen aus der Plenarsitzung vom 05.05.2015). Unter: http://www.dcgk.de/files/dcgk/usercontent/de/download/kodex/2015-05-05_Deutscher_Corporate_Goverance_Kodex.pdf (abgerufen am: 11.12.2015). Nachfolgend DCGK.

[19] Ziff. 4.1.3 DCGK.

[20] Vgl. IDW Verlag GmbH (Hrsg.): IDW Prüfungsstandard: Grundsätze ordnungsgemäßer Prüfung von Compliance Management Systemen (IDW PS 980). Köln, 2011. S. 18 Tz. A4.

[21] Vgl. Ohrtmann/Gimnich, 2013, S. 1.

[22] TÜV Rheinland AG (Hrsg.): TR CMS 101:2011. Standard für Compliance Management Systeme (CMS). Köln, 2011. S. 6. Unter: https://www.tuv.com/media/germany/60_systeme/csr_nachhaltigkeit_compliance/compliance/ faktenblaetter/compliance_standard_tr.pdf (abgerufen am: 11.12.2015).

[23] Vgl. Eufinger, CCZ 1/2012, S. 21 f.

[24] VKU, 2014, S. 7.

[25] So auch Eufinger, CCZ 1/2012, S. 21.

[26] Vgl. Besch, Christoph und Starck, Arnulf in: Hauschka, 2010, § 34 Rn. 2.

[27] Vgl. Deutscher Bundestag: Drucksache 15/1233 vom 25.06.2003. Normenflut wirksam begrenzen – Überflüssige Normen abschaffen (Antrag). S. 1.

[28] Hauschka, Christoph E. in: Hauschka, 2010, § 1, Rn. 4.

[29] Franz, Thorsten: Gewinnerzielung durch kommunale Daseinsvorsorge. Verlag Mohr Siebeck GmbH & Co. KG, Tübingen. 2005. S. 10.

[30] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.12.2014 (BGBl. I S. 2438) geändert worden ist. Nachfolgend GG.

[31] Vgl. Schäfer, Michael in: Springer Gabler Verlag (Hrsg.), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Kommunalwirtschaft. Unter: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/9163/kommunalwirtschaft-v11.html. (abgerufen am: 11.12.2015).

[32] Klose, Wilfried und Lux, Matthias: Erfolgsmodell mit Zukunft. Wie wir alle von starken Stadtwerken profitieren. Mitteldeutscher Verlag, Halle (Saale). O. J., S. 14.

[33] Vgl. Schäfer, Christina und Papenfuß, Ulf in: Springer Gabler Verlag (Hrsg.), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Daseinsvorsorge. Unter: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/2120/daseinsvorsorge-v7.html (abgerufen am: 11.12.2015).

[34] Vgl. Franz, Thorsten, S. 12.

[35] Vgl. Deutsches Institut für Urbanistik (Hrsg.): DIFU-Berichte. Berlin, Heft 1/2012. S. 16.

[36] Gabler Wirtschaftslexikon, Daseinsvorsorge.

[37] Vgl. Hill, Hermann: In welchen Grenzen ist kommunalwirtschaftliche Betätigung Daseinsvorsorge? In: Betriebs-Berater, Deutscher Fachverlag GmbH, Frankfurt am Main, Heft 9/1997 S. 427.

[38] Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.1990. Az. 2 S 2098/89, 1. LS. NVwZ 1991, 583-588.

[39] Vgl. BMF-Schreiben vom 12.11.2009. Gz. IV C 7 -S 2706/08/10004, Dok 2009/0742398. Rn. 9-14. Veröffentlicht in: BStBl. 2009 I S. 1303.

[40] Vgl. Ohrtmann/Gimnich, 2013, S. 39. S. a. Anhang I: Bestimmungen zur wirtschaftlichen Betätigung von Kommunen.

[41] Vgl. Otto/Fonk, CCZ 5/2012, S. 161.

[42] Vgl. Art. 26 Abs. 2 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union i. d. F. aufgrund des am 01.12.2009 in Kraft getretenen Vertrages von Lissabon (Konsolidierte Fassung bekanntgemacht im ABl. EG Nr. C 115 vom 09.05.2008, S. 47), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. EU L 112/21 vom 24.04.2012) m. W. v. 01.07.2013. Nachfolgend AEUV.

[43] Vertrag über die Europäische Union i. d. F. aufgrund des am 01.12.2009 in Kraft getretenen Vertrages von Lissabon (Konsolidierte Fassung bekanntgemacht im ABl. EG Nr. C 115 vom 09.05.2008, S. 13), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. EU L 112/21 vom 24.4.2012) m. W. v. 01.07.2013.

[44] Vgl. exemplarisch § 107 Abs. 1 GO NRW; § 102 Abs. 1 GemO; § 116 Abs. 1 GO LSA.

[45] Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Teilurteil vom 15.12.1994. Az. 9 A 2251/93, Rn. 11, 13. NVwZ 1995, 1238-1242.

[46] Gern, Alfons: Deutsches Kommunalrecht. Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG Baden-Baden. 1. Auflage, 1994. Rn. 741.

[47] Vgl. Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. (Hrsg.): Wegbeschreibung für die kommunale Praxis. Kommunale Betriebe 5. Der gemeindliche Eigenbetrieb. Bonn, 2004. S. 1. Unter: https://www.yumpu.com/de/document/view/20794959/fes-ak-kb-05-04-kommunalakademie -der-friedrich-ebert-stiftung (abgerufen am: 11.12.2015).

[48] Vgl. Gallwas, Birgitta: Das Recht der Vergabe öffentlicher Aufträge - ein Überblick. In: Gewerbe Archiv Zeitschrift für Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltungsrecht. Heft 10/2000, Seite 401 ff.

[49] Vgl. Proeller, Isabelle und Krause, Tobias in: Springer Gabler Verlag (Hrsg.), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Eigenbetrieb. Unter: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/576005946/eigenbetrieb-1-v2.html (abgerufen am: 11.12.2015).

[50] Vgl. Ohrtmann/Gimnich, 2013, S. 39.

[51] Vgl. Gabler Wirtschaftslexikon, Eigenbetrieb.

[52] Einkommensteuergesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 08.10.2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Art. 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 02.11.2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist. Nachfolgend EStG.

[53] Vgl. Gern, Alfons, Rn. 741.

[54] Vgl. BMF-Schreiben vom 03.01.2013. Gz. IV C 2 - S 2706/09/10005, Dok 2012/1188606. Ziff. 1.

[55] Handelsgesetzbuch i. d. F. der Bekanntmachung vom 01.01.1964, welche durch das Gesetz vom 22.06.1998 m. W. v. 01.07.1998 außer Kraft getreten ist.

[56] Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Art. 8 des Gesetzes vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist.

[57] Vgl. BGH, Urteil vom 25.04.1991. Az. VII ZR 280/90, Rn. 5. NJW 1991, 2134-2135.

[58] Körperschaftsteuergesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 02.11.2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist.

[59] Vgl. BMF Dok 2012/1188606.

[60] BGH, Urteil vom 18.01.1968. Az. VII ZR 101/65, Rn. 9. NJW 1968, 639-640.

[61] Vgl. Gern, Alfons, Rn. 741 ff.

[62] Vgl. Friedrich-Ebert-Stiftung, Eigenbetrieb, Ziff. 4.1.

[63] Vgl. Gern, Alfons, Rn. 744 f.

[64] Vgl. Friedrich-Ebert-Stiftung, Eigenbetrieb, Ziff. 5.

[65] BGH, Urteil vom 16.11.1978. Az. III ZR 81/77, Rn. 25. NJW 1980, 117-119.

[66] Vgl. Ohrtmann/Gimnich, 2013, S. 39 f.

[67] Vgl. Friedrich-Ebert-Stiftung, Eigenbetrieb, Ziff. 6.1.

[68] OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.12.1988. Az. 22 A 1013/88, 1. LS. NVwZ-RR 1989, 576-577.

[69] Vgl. Ohrtmann/Gimnich, 2013, S. 40.

[70] Friedrich-Ebert-Stiftung, Eigenbetrieb, Ziff 6.1

[71] Vgl. Gern, Alfons, Rn. 743.

[72] Vgl. Ohrtmann/Gimnich, 2013, S. 40 f.

[73] Vgl. Ohrtmann/Gimnich, 2013, S. 40.

[74] Vgl. Ohrtmann/Gimnich, 2013, S. 41.

[75] Vgl. Weber, Werner: Compliance in kommunalen Unternehmen. In: Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband (Hrsg.): Geschäftsbericht 2013. München, 2013. S. 124.

[76] Ohrtmann/Gimnich, 2013, S. 41.

[77] Bäumel, Jochen und Löhr, Ulrike in: Transparency International Deutschland e.V. (Hrsg.): Kommunale Beteiligungen. Berlin, 2013. S. 25.

[78] Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 08.12.2009. Az. 4 U 128/09, Rn. 12. Juris. So auch OLG Bremen, Beschluss vom 22.10.2009. Az. 2 W 92/09, LS. GRUR-RR 2010, 218.

[79] Dautzenberg, Norbert und Dennerlein, Birgitta und Bertsch, Valentin und Proeller, Isabelle und Krause, Tobias in: Springer Gabler Verlag (Hrsg.), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Versorgungsbetriebe. Unter: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/736/versorgungsbetriebe-v10.html (abgerufen am: 11.12.2015).

[80] Gern, Alfons, Rn. 746. Unter Berufung auf OVG Lüneburg, Urteil vom 24.01.1990. Az. 9 L 92/89. NVwZ-RR 1990, 506-507.

[81] S. a. Anhang II - Vergleich möglicher Rechtsformen für Stadtwerke.

[82] Vgl. VKU: Mitgliedsunternehmen nach Rechtsform, Stand 31.12.2012 (eigene Darstellung). Unter: http://www.vku.de/fileadmin/media/Bilder/Oeffentlichkeitsarbeit_Presse/Grafiken/Mitgliedsunternehmen_nach_Rechtsform.jpg (abgerufen am: 11.12.2015).

[83] Anm.: Aus Gründen des Leseflusses werden die Begriffe Stadtwerk, Eigenbetrieb und kommunales Unternehmen im Folgenden synonym verwendet, soweit eine Differenzierung nicht sachgerecht erscheint.

[84] BFH, Urteil vom 12.09.1990. Az. I R 65/86. Rn. 14. BStBl. II 1991, 258.

[85] BMF-Schreiben vom 18.02.1998. Gz. IV B 2 - S 2144 - 40/98. Veröffentlicht in: BStBl. I S. 212.

[86] Sächsisches OVG, Urteil vom 18.01.2011. Az. 4 B 270/10, 1. OS. NVwZ-RR 2011, 376-377.

[87] BFH, Urteil vom 19.12.2007. Az. I R 83/06, LS (nicht amtlich veröffentlicht). BFH/NV 2008, 988-990.

[88] Vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2008. Az. 1 StR 260/08.

[89] Vgl. S20 - The Sponsor‘s Voice (Hrsg.): Hospitality und Strafrecht - ein Leitfaden. Bonn, 2011.

[90] Gesetz über Ordnungswidrigkeiten i. d. F. der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 13.05.2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist. Nachfolgend OWiG.

[91] § 130 Abs. 1 OWiG.

[92] Moosmayer, Klaus: Compliance. Praxisleitfaden für Unternehmen. Verlag C.H.Beck, München. 2010. S. 6.

[93] Von Busekist, Konstantin und Hein, Oliver: Der IDW PS 980 und die allgemeinen rechtlichen Mindestanforderungen an ein wirksames Compliance Management System (1) – Grundlagen, Kultur und Ziele. In: CCZ, Heft 2/2012, S. 43.

[94] Hauschka, Christoph E., In: Hauschka, 2010, § 1 Rn. 23.

[95] Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19.08.1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.07.2013 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist. Nachfolgend HGrG.

[96] § 53 HGrG.

[97] Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen i. d. F. der Bekanntmachung vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Art. 258 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist." Nachfolgend GWB.

[98] § 97 Abs. 4 GWB.

[99] Vgl. Hailbronner, Kay in: Jaeger, Wolfgang & Byok, Jan (Hrsg.): Kommentar zum Vergaberecht. Verlag Recht und Wirtschaft GmbH, Frankfurt. 3. Auflage, 2011. § 97, Rn. 105. Nachfolgend Jaeger/Byok, Vergaberecht.

[100] Vgl. Deutscher Bundestag: Drucksache 16/11428 vom 17.12.2008. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie. S. 33.

[101] Vgl. Hailbronner in: Jaeger/Byok, Vergaberecht, § 97, Rn. 105.

[102] Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im BGBl. Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 17.07.2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist. Nachfolgend GmbHG.

[103] Aktiengesetz vom 06.09.1965 (BGBl. I S. 1089), das durch Art. 7 des Gesetzes vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist. Nachfolgend AktG.

[104] § 43 Abs.1 GmbHG

[105] § 93 Abs. 1 AktG.

[106] Vgl. Zöllner, Wolfgang und Noack, Ulrich in: Baumbach, Adolf und Hueck, Alfred (Hrsg.): Beck‘sche Kurz-Kommentare, Bd. 20: GmbHG. Verlag C.H.Beck, München. 19. Auflage, 2010. § 43 Rn. 17.

[107] Vgl. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 2010, § 43, Rn. 18. Hüffer, Uwe: Beck’sche Kurz-Kommentare, Bd. 53: Aktiengesetz. Verlag C.H.Beck, München. 8. Auflage, 2008. § 93 Rn. 4.

[108] Vgl. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 2010, § 43, Rn. 17.

[109] Vgl. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 2010, § 35, Rn. 68a.

[110] Vgl. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 2010, § 43, Rn. 17. So auch: Gollnast, Tina: Compliance als Mittel zur Haftungsvermeidung in öffentlichen Unternehmen. Master-Thesis, 2013. S. 80 ff.

[111] Deutscher Bundestag: Drucksache 13/9712 vom 28.01.1998. Entwurf eines Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG). S. 15. Nachfolgend BT-Drucks. 13/9712.

[112] Wertpapierhandelsgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 09.09.1998 (BGBl. I S. 2708), das durch Art. 192 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist. Nachfolgend WpHG.

[113] § 33 Abs. 1 Nr. 1 WpHG.

[114] Schneider, Uwe H.: Compliance als Aufgabe der Unternehmensleitung. In: ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, Köln. Heft 15/2003, S. 645.

[115] Hauschka, Christoph E., In: Hauschka, S. 10, Fn. 66.

[116] Vgl. BT-Drucks. 13/9712, S. 15.

[117] Vgl. Bundesverband der Unternehmensjuristen (Hrsg.): Gesetzgebungsvorschlag für eine Änderung der §§ 30, 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). Unter: http://www.buj.net/resources/Server/BUJ-Stellungnahmen/BUJ_ Gesetzgebungsvorschlag_OWiG.pdf (abgerufen am: 01.12.2015).

[118] Vgl. Schefold, Christian: NRW schlägt Verbandsstrafrecht für den Bund vor. Ein erster Entwurf eines Gesetzesantrags des Landes Nordrhein-Westfalen liegt vor. In: ZRFC, Heft 6/2013, S. 273.

[119] Holz, Alexander und Minge, Tabea: Compliance-relevante Reformvorschläge im Vergleich. In: Comply. Fachmagazin für Compliance-Verantwortliche. Bundesanzeiger Verlag GmbH, Frankfurt. Heft 1/2015, S. 12 f. (modifiziert). Unter: https://www.bundesanzeiger-verlag.de/fileadmin/Betrifft-Unternehmen/Dokumente/PDF/comply_Ausgabe-01-2015.pdf (abgerufen am: 11.12.2015).

[120] Vgl. Schefold, ZRFC 6/2013, S. 273.

[121] Vgl. Jahn, Matthias und Pietsch, Franziska: Der NRW-Entwurf für ein Verbandsstrafgesetzbuch. Eine Einführung in das Konzept und seine Folgefragen. In: ZIS Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik, Heft 1/2015, S. 1. Unter: http://www.zis-online.com/dat/artikel/2015_1_888.pdf (abgerufen am: 11.12.2015).

[122] Vgl. Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. und Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (Hrsg.): Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden. Berlin, 2014. S. 2.

[123] Vgl. Deutsches Aktieninstitut e.V. (Hrsg.): Gegen die Einführung eines Unternehmensstrafrechts. Position des Deutschen Aktieninstituts vom 09.12.2014 zum Gesetzesantrag für ein „Verbandsstrafgesetzbuch“ des Landes Nordrhein-Westfalen. Frankfurt, 2014. S.3.

[124] Vgl. BUJ: Gesetzgebungsvorschlag für eine Änderung der §§ 30, 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). April 2014, S. 4. Unter: http://www.buj.net/resources/Server/BUJ-Stellungnahmen/BUJ_Gesetzgebungsvorschlag_ OWiG.pdf (abgerufen am: 01.12.2015).

[125] Holz/Minge, Comply, 2015, S. 12 f. (modifiziert).

[126] Vgl. BUJ, 2014, S. 6.

[127] Deutsches Institut für Compliance e.V. (Hrsg.): Compliance-Anreiz-Gesetz. Ein Vorschlag des Deutschen Instituts für Compliance – DICO e.V. für den Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung von Anreizen für Compliance-Maßnahmen in Betrieben und Unternehmen (Compliance-Anreiz-Gesetz, CompAG). Berlin. 2014, S. 1. Nachfolgend CompAG. Unter: http://www.kpmg-law.de/docs/Text_CompAG_21_07_2014_Final.pdf (abgerufen am: 01.12.2015).

[128] CompAG, S. 1.

[129] Vgl. Schefold, Christian: Compliance-Prävention belohnen. Einfache Ergänzungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes genügen - ein neues „Verbandssanktionenrecht“ ist kontraproduktiv. In: ZRFC, Heft 6/2014, S. 280.

[130] Holz/Minge, Comply, 2015, S. 12 f. (modifiziert).

[131] BGH, Urteil vom 17.07.2009. Az. 5 Str 394/08, NJW 2009, 3173-3176.

[132] Vgl. BGH, Az. 5 Str 394/08, Rn. 25 ff.

[133] Vgl. Withus, Karl-Heinz. Betriebswirtschaftliche Grundsätze für Compliance-Management-Systeme. Erich Schmidt Verlag, Berlin. 2014, S. 23.

[134] BGH, Az. 5 Str 394/08, Rn. 29.

[135] Vgl. LG München, Az. 5 HKO 1387/10, Rn. 100.

[136] Schulz, Martin und Held, Franz: Sicherstellung funktionierender Compliance als Organisationspflicht des Vorstands ("Neubürger"). In: Nolte, Norbert (Hrsg.), jurisPR-Compl, Heft 1/2014. Verlag C.H.Beck, München. Anm. 2. Unter: http://juris.fh-diploma.de/jportal/portal/t/j0/page/jurisw.psml/screen/JWPDFScreen/filename/jpr-NLCP000000114.pdf (abgerufen am: 18.12.2015).

[137] LG München, Az. 5 HKO 1387/10, Rn. 89

[138] LG München, Az. 5 HKO 1387/10, Rn. 102.

[139] LG München, Az. 5 HKO 1387/10, Rn. 103.

[140] Vgl. Kapitel B, Abschnitt I.

[141] Vgl. Withus, 2014, S. 16.

[142] Vgl. Withus, 2014, S. 18.

[143] Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A, Ausgabe 2009 i. d. F. der Bekanntmachung vom 20.11.2009, berichtigt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 19.02.2010, Bekanntmachung im BAnz Nr. 32, Seite 755 vom 26.02.2010.

[144] Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A, Fassung 2012 i. d. F. der Bekanntmachung vom 24.10.2011 (BAnz. Nr. 182a vom 02.12.2011; BAnz AT 07.05.2012 B1), berichtigt durch Bekanntmachung vom 24.04.2012 (BAnz AT 07.05.2012 B1) und geändert durch Bekanntmachung vom 26.06.2012 (BAnz AT 13.07.2012 B3).

[145] Vgl. Withus, 2014, S. 18.

[146] Gewerbeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Art. 626 Abs. 3 der Verordnung vom 31.2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.

[147] Vgl. Universität Leipzig (Hrsg.): KWL-Prozess. Haftantritt für Klaus Heininger. In: mephisto 97.6 (Lokalradio). Unter: http://mephisto976.de/news/haftantritt-fuer-klaus-heininger-51542 (abgerufen am: 18.12.2015).

[148] Vgl. Leipziger Volkszeitung: Generalstaatsanwaltschaft legt Revision gegen Wasserwerke-Urteil ein. 24.01.2011. Unter: http://www.lvz.de/Specials/Themenspecials/KWL/Generalstaatsanwaltschaft-legt-Revision-gegen-Wasserwerke-Urteil-ein (abgerufen am: 18.12.2015).

[149] Ohrtmann/Gimnich, 2013, S. 3.

[150] Vgl. EuGH, Urteil vom 29.10.2009. Az. C-536/07, Rn. 59.

[151] Vgl. EuGH, Az. C-536 / 07, Rn. 9 f.

[152] So auch Makowicz, Bartosz und Fischer, Thomas: Aktuelle Compliance-Entwicklung in den Augen eines BGH-Richters (Interview). In: Comply, Heft 1/2015, S. 25.

[153] Vgl. Vetter, Eberhard in: Wecker/Laak, S. 41 (modifiziert, eigene Darstellung, nicht abschließend).

[154] So auch Lampert, Thomas und Matthey, Philip in: Hauschka, 2010, § 26, Rn. 1.

[155] Europäische Kommission (Hrsg.): Cartel Statistics. Stand 21.10.2015. Unter: http://ec.europa.eu/comm/competition/ cartels/statistics/statistics.pdf (modifiziert, abgerufen am: 11.11.2015).

[156] Vgl. VKU, 2014, S. 19.

[157] Vgl. EuGH, Urteil vom 14.07.1972, Az. C-48/69, 8. LS.

[158] BGH Kartellsenat, Urteil vom 12.11.2002. Az. KZR 11/01, Rn. 21. GRUR 2003, 633-637.

[159] Bundeskartellamt: Leitlinien für die Bußgeldzumessung in Kartellordnungswidrigkeitenverfahren. 25.06.2013, Rn. 10.

[160] Strafgesetzbuch i. d. F. der Bekanntmachung vom 13.11.1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Art. 14 Nr. 10 des Gesetzes vom 20.10. 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist. Nachfolgend StGB.

[161] Vgl. VKU, 2014, S. 19.

[162] Vgl. Janssen, Helmut in: Wecker/Laak, S. 209.

[163] Vgl. VKU, 2014, S. 20.

[164] Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb i. d. F. der Bekanntmachung vom 03.03.2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 02.12.2015 (BGBl. I S. 2158) geändert worden ist. Nachfolgend UWG.

[165] Preisangabenverordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 18.10.2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Art. 7 des Gesetzes vom 20.09.2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist. Nachfolgend PAngV.

[166] § 3a UWG.

[167] So auch PWC: 360° Steuern und Recht für Kommunale Unternehmen, Teil 2: EU Beihilfenrecht aktuell – Keine Beihilfe bei lokal begrenzter Bedeutung. Frankfurt am Main, 2015. S. 1. Unter: http://www.pwc.de/de/ newsletter/branchenregulierung/assets/steuern-und-recht-beihilfe-teil-2.pdf (abgerufen am: 18.12.2015).

[168] Vgl. Ohrtmann/Gimnich, 2013, S. 64.

[169] Vgl. Büsching, Knut und Homann, Jens und Wiese, Thomas: Das Europäische Beihilfenrecht - Ein Leitfaden für die Praxis. 4. Fassung, 2012. S. 4. Unter: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/europa-und-internationales/europaeische-wirtschaftspolitik-und-regionale-zusammenarbeit/staatliche-beihilfen/praxisleitfaden _beihilfenrecht.pdf (abgerufen am: 18.12.2015).

[170] Vgl. Büsching/Homann/Wiese, 2012, S. 5 f.

[171] Vgl. VKU, 2014, S. 24.

[172] EuGH, Urteil vom 19.02.2002. Az. C-309/99, Rn. 46. NJW 2002, 877-882.

[173] Vgl. Büsching/Homann/Wiese, 2012, S. 12.

[174] Beschluss der EU-Kommission 98/353/EG vom 16.09.1997, Az. K (1997) 2903, Abschnitt V, Abs 4. Juris.

[175] Vgl. Büsching/Homann/Wiese, 2012, S. 14.

[176] EuGH, Urteil vom 17.09.1980. Az. 730/79, Rn. 11. NJW 1981, 1152-1153.

[177] Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung) vom 23.09.2009 (BGBl. I S. 3110), die zuletzt durch Art. 7 des Gesetzes vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2025) geändert worden ist. Nachfolgend SektVO.

[178] Vgl. Burschil, Nico: Vergaberecht in einem städtischen Versorgungsunternehmen. Seminarunterlage, 2012. S. 5.

[179] Vgl. Messehallen Köln (Abschnitt II, Ziff. 6.2)

[180] Ferber, Thomas (Hrsg.): Praxisratgeber Vergaberecht. Vergaberechtsreform 2016. Unter: http://1.bp.blogspot.com/-XX9YnpQdEWQ/VlzPH5b7LFI/AAAAAAAACEM/0g6Z2rUGYhI/s1600/Schwellenwerte2016.jpg (abgerufen am: 07.12.2015).

[181] Vgl. exemplarisch: § 1 Landesvergabegesetz LSA sowie § 2 Abs. 5 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW.

[182] Vgl. VKU, 2014, S. 23.

[183] Vgl. Ohrtmann/Gimnich, 2013, S. 46.

[184] Abgabenordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 01.10.2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die durch Art. 5 des Gesetzes vom 03.12.2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist. Nachfolgend AO.

[185] Vgl. Ohrtmann/Gimnich, 2013, S. 47 ff.

[186] Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 (BAnz. 1953 Nr. 244), die zuletzt durch Art. 70 des Gesetzes vom 8.12.2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist. Nachfolgend PreisV.

[187] Vgl. Ohrtmann/Gimnich, 2013, S. 60.

[188] Ohrtmann/Gimnich, 2013, S. 60.

[189] Vgl. Ohrtmann/Gimnich, 2013, S. 61.

[190] Wirtschaftsstrafgesetz 1954 i. d. F. der Bekanntmachung vom 03.06.1975 (BGBl. I S. 1313), das zuletzt durch Art. 55 des Gesetzes vom 8.12.2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist.

Final del extracto de 170 páginas

Detalles

Título
Die Notwendigkeit der Einrichtung eines Compliance Management Systems (CMS) in kommunalen Eigenbetrieben (Stadtwerken)
Universidad
University of Applied Sciences North Hesse; Bad Sooden-Allendorf
Calificación
1,3
Autor
Año
2016
Páginas
170
No. de catálogo
V367223
ISBN (Ebook)
9783668458017
ISBN (Libro)
9783668458024
Tamaño de fichero
5647 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Compliance, CMS, Compliance Management, Comliance Management System, Stadtwerke, Kommunalwirtschaft, Stadtwerk, Kommune
Citar trabajo
Sven Götze (Autor), 2016, Die Notwendigkeit der Einrichtung eines Compliance Management Systems (CMS) in kommunalen Eigenbetrieben (Stadtwerken), Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/367223

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Die Notwendigkeit der Einrichtung eines Compliance Management Systems (CMS) in kommunalen Eigenbetrieben (Stadtwerken)



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona