Die Rolle der Truth and Reconciliation Commission im Versöhnungsprozess Südafrikas


Tesis (Bachelor), 2013

59 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2 Das theoretische Konzept der Wahrheits- und Versöhnungskommission
2.1. Einbettung in die Transitional Justice
2.2. Definition und Charakterisierung

3 Versöhnung als Ziel von Wahrheits- und Versöhnungskommissionen
3.1. Durch Wahrheit zur Versöhnung: Grundgedanke der TJ
3.2. Was ist Versöhnung? Eine Annäherung an die Grundmerkmale
3.3. Einflussfaktoren für Versöhnung

3.4. Versöhnung als Prozess

4 Aufklärungs- und Versöhnungsbedarf: ein geschichtlicher Rückblick in die
Apartheid
4.1. Juristische-politische Repressionsmaßnahmen
4.2. Menschenrechtsverletzungen von 1960 bis 1989

5 Die südafrikanische Wahrheits- und Versöhnungskommission

5.1. Die Entstehung und das Mandat der Kommission
5.2. Mandat, Struktur und Ausgestaltung
5.3. Die Ziele der Kommission
5.4. Die Arbeit der einzelnen Komitees

6 Inwiefern trug die TRC zur Versöhnung in Südafrika bei? Eine Betrachtung der
Säulen der TRC
6.1. Verankerung des Begriffs Versöhnung in der TRC
6.2. Die Anhörungen des Menschenrechtskomitees und ihre Wirkung auf
Versöhnung
6.3. Die Bedeutung der Amnestieregelung für Versöhnung
6.4. Entschädigungsleistungen: positiver oder negativer Effekt für Versöhnung? .

7 Fazit

8 Literaturverzeichnis
8.1. Internetquellen
8.2. Gesetze, Berichte

1. Einleitung

Die südafrikanische Truth and Reconciliation Commission (TRC) stilisierte den Begriff Versöhnung wie keine andere Kommission zuvor. Ob in Bannern an der Wand oder durch die Kommissionsmitglieder selbst, Versöhnung wurde propagiert, war sozial er- wünscht. Der gesamte Grundtenor der Kommission und auch der Politik Nelson Mande- las lautete Versöhnung. Doch wie sieht es mit der Versöhnungsleistung der TRC wirk- lich aus? Inwiefern hat sie zur Versöhnung der Konfliktgruppen der Apartheid beigetra- gen? Dies soll die zentrale Frage der vorliegenden Bachelor-Arbeit sein.

Um sich mit dieser Fragestellung auseinandersetzen zu können, wird zuerst die Wahr- heitskommission als Teilelement der Transitional Justice vorgestellt werden. Der theo- retische Aufbau und die Ziele von Wahrheits-und Versöhnungskommissionen werden beschrieben. Es wird deutlich, dass der Begriff Versöhnung nicht nur ein südafrikani- schen Phänomen, sondern ein grundlegender Begriff der Transitional-Justice-Theorie ist und auch von Wahrheits- und Versöhnungskommissionen. Daraus resultierte die Not- wendigkeit zu analysieren, was in der Wissenschaft unter Versöhnung verstanden wer- den kann.

Nach der theoretischen Einführung in die Thematik folgt dann der Rückblick in die Apartheid. Es soll klar werden, warum die Einrichtung der TRC notwendig war und vor welchen Herausforderungen sie stand. Darauf folgt die Beschreibung der südafrikani- schen TRC. Aufbau, Mandat und ihr Zustandekommen stehen dabei im Fokus des Kapi- tels. Daran schließt sich eine kurze Beschreibung der drei Comitees der TRC an. Dieses Kapitel verdeutlicht die Atmosphäre und Arbeit der Kommission. Gleichzeitig ist sie ein wichtiges Fundament der Analyse, denn diese baut auf den Säulen der TRC auf. Da- zu gehört neben den drei Comitees auch die gesetzliche Grundlage und das Mandat der TRC. Zu klären ist unter anderem, welchen Effekt die Amnestieregelung für die Ver- söhnung hatte oder ob das „truth-telling“ förderlich für die Versöhnung war. Welchen Beitrag hat das Entschädigungskomitee bei der Herbeiführung von gesellschaftlicher Versöhnung gespielt? Im Fazit werden abschließend die wichtigsten Erkenntnisse zu- sammengetragen und im Zusammenhang betrachtet.

2 Das theoretische Konzept der Wahrheits- und Versöhnungskommission

Das folgende Kapitel dient der näheren Erläuterung von Wahrheits- und Versöhnungs- kommissionen. Zunächst werden sie in ihrem Kontext der Transitional Justice betrachtet werden. Im Anschluss folgt die Vorstellung der unterschiedlichen Definitionen und Verständnisse von Wahrheits- und Versöhnungskommissionen. Dabei sollen die Schwierigkeiten bei der Suche nach einer angemessenen Definition verständlich wer- den. Die Definitionen geben zudem einen Überblick über die mögliche Ausgestaltung von Wahrheits- und Versöhnungskommissionen. Eine allgemein gültige Definition gibt es bisher nicht. Einige Autoren haben den Versuch unternommen, die Institution theo- retisch zu beschreiben. Jedoch ist es in der Wissenschaft umstritten, welche der Defini- tionen am besten zu verwenden ist, da die Struktur der Kommissionen stark variieren kann.

2.1. Einbettung in die Transitional Justice

Wahrheits- und Versöhnungskommissionen sind ein Element der Transitional Justice Theorie. Allgemein werden unter Transitional Justice (TJ) Aktivitäten verstanden, die zu einer friedlichen Transition beitragen. Ausführlich beschäftigt hat sich Susanne Buckley-Zistel mit dieser Theorie. Sie beschreibt TJ als,

„[…] Bemühungen, die Vergangenheit eines gewaltsamen Konfliktes oder eines Regimes aufzuarbeiten, um in einer gespaltenen Gesellschaft den Übergang zu Sicherheit und Frieden zu fördern.“

Das International Centre for Transitional Justice definiert TJ etwas anders als Buckley-Zistel. Parallelen lassen sich dennoch erkennen.

„Transitional justice is a response to systematic or widespread violations of human rights. It seeks recognition for victims and promotion of possibilities for peace, reconciliation and democracy. Transitional justice is not a special form of justice but justice adapted to societies transforming themselves after a period of pervasive human rights abuse. In some cases, these transfor- mations happen suddenly; in others, they may take place over many dec- ades.”

Grundlage von TJ ist somit ein Konflikt. Ziel ist es die Übergangsphase zu betreuen, sodass eine sichere, friedliche, demokratische Gesellschaft entsteht. TJ besteht aus un- terschiedlichen Elementen, die alle zur Aufarbeitung beitragen sollen. Wahrheits- und Versöhnungskommissionen sind eines der Bestandteile von TJ. Weitere Komponenten sind die justizielle Strafverfolgung, Reparation und Wiedergutmachung, institutionelle Reformen, sowie Erinnerungsorte und Gedenkrituale. Nicht alle finden in der Praxis immer Verwendung. Sie können situativ eingesetzt oder aber auch miteinander kombi- niert werden.

„Although these initiatives are widely understood to form a basis for transitional justice efforts, they do not represent an exclusive list. Many societies have developed other creative approaches to past abuse—one reason why the field has gained both strength and diversity over the years.”

Das Konzept stellt hohe Anforderungen an die Staaten, die es verwenden möchten. Die Gesellschaften bzw. Länder befinden sich in einer Phase des Umbruchs. Es gibt keine politische Balance und somit auch keine Instanz die Entscheidungen leicht durchsetzten kann, ohne die Stabilität zu gefährden. Eine weitere Herausforderung der TJ ist, dass die Konflikte komplex sind und nicht nur mit einer Aktion oder Maßnahme zu lösen sind. Gleichzeitig stehen die Initiatoren vor dem Problem, dass es nicht ausreichend Ressourcen gibt, um die Maßnahmen der TJ, wie justiziable Strafverfolgung, Reparation und Wiedergutmachung oder institutionelle Reformen, adäquat umzusetzen. Buckley-Zistel umschreibt diesen Zustand wie folgt,

„Nach gewaltsamen Konflikten ist Staatlichkeit zunächst begrenzt, da weder staatliche Institutionen noch Herrschaft vorhanden sind, sondern erst neu verhandelt werden müssen. Doch dieses Verhandeln, das Austarieren der Zukunft des Landes, bezieht sich keineswegs nur auf staatliche Institutionen, sondern auch auf den Demos - oder die Nation - der willens ist, ihnen zu vertrauen und in ihnen zu operieren.“

Auch das international Centre for Transitional Justice benennt diese Herausforderung bzw. Problematik in der sich die Staaten in der Umbruchphase befinden.

„If there are thousands or hundreds of thousands of victims and perpetrators, how can they all be dealt with fairly through the courts—especially in cases where those courts are weak and corrupt? Even if courts were adequate to the task of prosecuting everyone who might deserve it, in order to recon- struct a damaged social fabric, other initiatives would be required.”

Diese Ausgangslage erschwert die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen von TJ. Dies ist auf der einen Seite eine gängige Problematik der Transition. Auf der anderen Seite ist es wichtig, dass die Elemente von TJ vollkommen umgesetzt werden, denn das International Centre for Transitional Justice betont, dass bestimmte Maßnahmen nur in Kombination zu Versöhnung und einer friedlichen Gesellschaft beitragen können.

„Without any truth-telling or reparation efforts, for example, punishing a small number of perpetrators can be viewed as a form of political revenge. Truth-telling, in isolation from efforts to punish abusers and to make institu- tional reforms, can be viewed as nothing more than words. Reparations that are not linked to prosecutions or truth-telling may be perceived as “blood money”—an attempt to buy the silence or acquiescence of victims.”

Somit ist der Erfolg der einzelnen Maßnahmen abhängig von der Existenz der anderen Maßnahme, aber auch vom Erfolg der jeweiligen Maßnahme. Gleichberechtigung und das Gefühl von Gerechtigkeit sind folglich wichtig, damit TJ seine Ziele erreicht und eine friedliche, sichere, demokratische Gesellschaft aufgebaut werden kann. Gleichzei- tig ist die Staatlichkeit begrenzt, was die Umsetzung der TJ-Elemente erschwert.

Nachdem die Wahrheits- und Versöhnungskommissionen in ihren Kontext der TJ eingeordnet wurden, sollen sie nun genauer betrachtet werden. Was genau ist eine Wahrheits- und Versöhnungskommission? Vor welchen Herausforderungen steht sie? Das folgende Kapitel soll diese Fragen klären.

2.2. Definition und Charakterisierung

In der Wissenschaft gibt es keine allgemeingültige Definition von Wahrheits- und Versöhnungskommissionen. Es lassen sich dennoch einige Parallelen bei den Formulierungen finden. Sicher feststellen lässt sich, dass sie relativ freie Institutionen sind. Ihre Gestalt ist abhängig von der nationalen, sowie internationalen Situation.

Eine populäre, aber auch nicht unumstrittene Definition ist die von Priscilla Hayner aus dem Jahre 1994. Darin definiert sie Wahrheits- und Versöhnungskommissionen als

„[…] (1) focused on the past; (2) set up to investigate a pattern of abuses over a period of time, rather than a specific event; (3) a temporary body, with the intention to conclude with a public report; and (4) officially authorized or empowered by the state.”

Deutlich wird, dass diese Kommissionen endlich sind und sich mit Menschenrechtsver- letzungen der Vergangenheit befassen. Es ist nicht Hayners erster Versuch die Kommis- sionen zu definieren. Sie selbst und auch andere Wissenschaftler merkten Mängel an ih- rem vorherigen Definitionsversuch an. Sie sei zu breit aufgestellt und andere Institutio- nen könnten auch unter diesen Begriff fallen. Außerdem könnte die wahre Bedeutung der Institution verloren gehen. Andere Analysten kritisierten, die „simplicity of this de- finition as missing key elements.”

Damit erscheint diese Definition als nicht hinreichend, um Wahrheits- und Versöh- nungskommission zu beschreiben. Aufgrund dieser Kritiken, entwickelte Hayner eine neue Definition. Sie arbeitete dazu eine weitere Besonderheit der Kommissionen her- aus. Wahrheitskommissionen haben die Intention, die Vergangenheit des Landes zu be- einflussen bzw. zu bearbeiten. Sie lösen nicht nur die Probleme, sondern reflektieren das geschehene Unrecht. Aus diesen Überlegungen heraus beschreibt Hayner Wahrheits- und Versöhnungskommissionen als,

„ […] (1) focused on past, rather than ongoing, events; (2) investigates a pattern of events that took place over a period of time; (3) engages directly and badly with the affected population, gathering information on their expe- riences; (4) is a temporary body, with the aim of concluding with a final re- port; and (5) is officially authorized or empowered by the state under re- view.”

Diese neue Formulierung ist präziser. Sie fügt hinzu, dass es immer wieder Kommissio- nen geben wird, die nicht alle Punkte der Definition erfüllen können. Nicht jede wird zum Beispiel einen Abschlussbericht formulieren. Das kann unterschiedliche Gründe haben.

„This may be due to financial or political constraints, or a lack of know-how or commitment on the part of the commissioners, given the extraordinary challenge and the evident risks and resistance they may meet.”

Hiermit nennt Hayner auch direkt die Herausforderungen mit denen die Wahrheits- und Versöhnungskommissionen zu kämpfen haben. Sie sind meist „Neuland“ für ihre Grün- der, da diese wenig bzw. keine Erfahrung in der Gründung einer Wahrheits- und Ver- söhnungskommission haben. Sie sind mit einer außerordentlichen Aufgabe konfrontiert. Aufgrund dessen, können Wahrheitskommissionen immer unterschiedlich aussehen. Sie sind in Entstehung, Form und Aussehen abhängig von der nationalen und internationa- len Situation. Zum Beispiel hat das Ausmaß des Konfliktes, aufgrund dessen sie ge- gründet werden, Einfluss auf die Ausgestaltung von Wahrheits- und Versöhnungskom- missionen.

Deswegen betont Hayner auch, dass die Definition nicht strikt eingehalten werden sollte. Kommissionen, die nicht allen Punkten genau entsprechen, können dennoch Wahrheitskommissionen sein. Sie spricht sich gegen eine Exklusion solcher Sonderfälle aus. Außerdem appelliert sie an andere Wissenschaftler offen gegenüber neuen Formen zu sein. Denn Wahrheitskommissionen, welche nicht in das Schema passen, können dennoch interessant für die Wissenschaft sein.

„ […] some of these are extremely interesting new models, examples of the way that “truth commissions” are being relied on in new ways and new con- texts, and its likely that similar kinds of inquiries may be created else- where.”

Eine andere Beschreibung von Wahrheits- und Versöhnungskommissionen stammt von Daan Bronkhorst. Er definiert sie als,

„A temporary body, set up by an official authority (president, parliament) to investigate a pattern of gross human rights violations committed over a pe- riod of time in the past, with a view to issuing a public report, which in- cludes victims data and recommendations for justice and reconciliation.”

Diese Auffassung ähnelt der Definition von Hayner. Broonkhorst hebt zusätzlich noch den Abschlussbericht hervor und beschreibt, was dieser enthalten sollte.

Andere Autoren haben ähnliche Schwierigkeiten eine allgemein-gültige Definition für Wahrheitskommissionen zu finden. Wolfgang Heinz bemüht sich ebenfalls, diese Insti- tutionen anhand von empirischen Merkmalen zu erfassen. Als erstes Charakteristikum hält er fest, dass sie nur nach einem Krieg oder einem schweren Konflikt gegründet werden. Zweitens sind es meist Regierung oder Parlament, welche die Kommission ins Leben rufen. NGOs oder die Vereinten Nationen haben jedoch auch schon eine Grün- dung erwirkt, wie zum Beispiel in El Salvador und Guatemala. Hauptaufgabe der Kommission ist es dabei schwere Menschenrechtsverletzungen aufzuklären. Als weite- ren Aspekt nennt er den Abschlussbericht. Der Umfang des Berichtes kann jedoch un- terschiedlich groß sein. Ein weiteres wichtiges Merkmal ist die Endlichkeit. Südafrikas Wahrheits- und Versöhnungskommission war zum Beispiel theoretisch auf zwei Jahre begrenzt. Das Truth and Justice Committee Ecuadors bestand für fünf Monate. Als letzten Aspekt nennt Heinz die Widergutmachungsleistungen. Die Entschädigungen können unterschiedlich ausfallen und sind abhängig von den finanziellen Gegebenhei- ten. Einmalige Zahlungen, regelmäßige Pensionen, die Befreiung von der Wehrpflicht oder eine kostenlose Gesundheitsversorgung zählen bei Heinz zu den denkbaren Wiedergutmachungsleistungen.

Es sollen nun die genannten Definitionen diskutiert und miteinander verglichen werden. Anzumerken ist, dass hierzu Hayners Definition von 2011 untersucht wird. Allgemein lässt sich feststellen, dass Heinz am konkretesten in seine Formulierung ist. Hayner hin- gegen präsentiert eine allgemeine Formulierung, die Spielraum zulässt. Allen gemein- sam ist, dass Wahrheitskommissionen vom Staat oder internationalen Organisationen gegründet werden. Bronkhorst wählt hierzu die galante Formulierung „official authori- ty“, während Heinz und Hayner direkt den „State“ aufführen. Eine weitere Parallele ist, dass Wahrheitskommissionen Menschenrechtsverletzungen untersuchen. Hayner ist hierbei wieder ungenauer. Bei ihr wird ein „ (…) pattern of events that took place over a period of time“ untersucht. Jedoch stellt sie als einzige heraus, dass sich Wahrheits- kommissionen mit der Bevölkerung beschäftigen, um die Geschehnisse aufzuarbeiten. Diese Einzelheit betonen die anderen Definitionen nicht. Bei allen Definitionen sind Wahrheitskommissionen endlich.

Weitere Unterschiede lassen sich noch hinsichtlich des Abschlussberichtes feststellen. Bei Hayner gehört der Abschlussbericht zu den Zielen der Kommissionen. Für Bronkhorst ist es kein zwingendes Charaktermerkmal. In seiner Definition sind Wahrheitskommissionen lediglich darauf ausgerichtet einen Report zu erstellen oder einen ähnlichen „Output“ zu liefern. Nur Heinz fügt noch eine weitere Aufgabe hinzu. Die Kommissionen sollen Wiedergutmachungsleistungen definieren.

Schlussendlich weisen alle Definitionen ähnliche Gedankengänge auf. Wahrheitskommissionen sind zeitlich begrenzt, sie werden von einer offiziellen Autorität ins Leben gerufen und sie untersuchen Menschenrechtsverletzungen der Vergangenheit. Ihre Ergebnisse können in einem Abschlussbericht festgehalten werden. Deutlich wird, dass die Kommissionen einzigartige Organisationen sind. Sie sind abhängig von der nationalen und internationalen Situation. Diese bestimmt ihre finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten und ihre ideelle Ausrichtung.

3 Versöhnung als Ziel von Wahrheits- und Versöhnungskommissionen

Zwar ist Versöhnung kein direktes Ziel von TJ, sie ist aber wichtig, damit eine friedliche und sichere Gesellschaft entstehen kann. TJ will Versöhnung vorantreiben. Der Begriff ist folglich elementar für TJ. Die Theorie geht davon aus, dass durch die Aufarbeitung der Vergangenheit, die Aufdeckung der Wahrheit und der Anerkennung der Opfer, eine Versöhnung erst möglich wird.

„Ohne Aufarbeitung brauen sich Hass und Misstrauen im Stillen zu einer gefährlichen Mischung zusammen und könne(n), wie uns die Beispiele Nordirland, Ruanda, aber auch der Balkan vor Augen halten, zu einer Welle von Gewalt führen. Transitional Justice wird daher zum Hoffnungsträger einer friedlichen Zukunft.“

Doch was genau ist Versöhnung? Wie kann oder wird es in der Politikwissenschaft ver- standen? Das folgende Kapitel widmet sich diesen Fragen, um den zentralen Begriff der TJ und damit auch von Wahrheits- und Versöhnungskommissionen zu erläutern. Zu- nächst wird die Rolle von Versöhnung in der Transitional Justice erläutert werden. Im Anschluss folgt eine Auseinandersetzung mit der Frage: was Versöhnung ist, wann ge- nau der Zustand der Versöhnung erreicht ist bzw. ob es überhaupt ein Zustand oder doch ein Prozess ist.

Es soll hervortreten, dass Versöhnung kein eindeutiger Begriff ist. Es gibt diverse Interpretationen und Definitionen. Diese Vielseitigkeit der Versöhnung wirkte sich auch auf die Versöhnungsleistung der südafrikanischen TRC aus.

3.1. Durch Wahrheit zur Versöhnung: Grundgedanke der TJ

Versöhnung ist zentral für das Transitional-Justice-Konzept. Grundsätzlich besteht TJ aus zwei Dimensionen. Zum einen befasst das Konzept sich mit der Vergangenheit und fordert eine Aufarbeitung der Menschenrechtsverletzungen. Zum anderen soll sie eine friedliche Transition und den Aufbau einer neuen Gesellschaft mit demokratischen Grundzügen unterstützen. Das Konzept geht davon aus, dass die Wahrheitsfindung re- levant ist, um überhaupt einen friedlichen Neuanfang gewährleisten zu können.

„Transitional Justice beruht auf der Annahme, dass der Übergang zu Frieden und Sicherheit nach gewaltsamen Konflikten oder Diktaturen der Aufarbei- tung von Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen bedarf. Nur ein klarer Bruch mit dem vergangenen Unrecht ermöglicht, zukünftige Ver- brechen vorzubeugen, Vertrauen in eine neue Regierungs- und Staatsform zu generieren und zur Aussöhnung zwischen den Konfliktparteien beizutra- gen.“

Daraus schließt sich, dass eine Versöhnung zwischen den Konfliktgruppen nur erreicht werden kann, wenn die Ungerechtigkeiten und Gewaltakte der Vergangenheit aufgear- beitet werden. Ohne eine Aufdeckung der Täter/Delinquenten und der Straftaten ist Versöhnung, innerhalb des Konzeptes der Transitional Justice, nicht möglich. Hinzu kommt, dass das Ziel einer friedlichen, sicheren Gesellschaft ohne versöhnende Mo- mente und ohne eine versöhnliche Stimmung nicht möglich ist. Deshalb nimmt Versöh- nung einen hohen Stellenwert in der TJ ein. Es soll nun näher auf diesen wichtigen Be- griff eingegangen werden.

3.2. Was ist Versöhnung? Eine Annäherung an die Grundmerkmale

In der Politikwissenschaft herrscht Unklarheit über den Begriff Versöhnung. Es gibt keine festgelegte Definition. Einige Autoren greifen auf theologische Erläuterungen zurück, um die Wortbedeutung zu erfassen. Jedoch erscheint dieser interdisziplinäre Ansatz unangemessen, da die theologische Definition eine andere Basis hat. Heutige Gesellschaften sind gekennzeichnet durch Atheismus und Multi-Religiosität.

Aufgrund dessen erscheint eine allgemeine, vielseitig anwendbare Definition angemessener. Diverse Autoren haben den Versuch unternommen Versöhnung zu definieren. Im Folgenden werden einige ihrer Ansätze vorgestellt. Veit Straßner arbeitet zunächst zwei elementare Merkmale heraus.

„Wie bei vielen aus Verben gebildeten Substantiven kann man auch bei Versöhnung in semantischer Hinsicht von einer doppelten Dimension spre- chen: Versöhnung bezeichnet sowohl einen Prozess, als auch das Ziel des Prozesses.“

Ist von Versöhnung als Ziel die Rede, so ist damit ein bestimmter Zustand der Gesell- schaft gemeint. Es herrscht ein friedliches Miteinander. Die ehemaligen Gegner müssen ihre Konflikte gelöst haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Zuneigung, Liebe oder Freundschaft zwischen den Parteien bestehen müsse. Es sollte lediglich ein bestimmtes Grundvertrauen zwischen den Gruppierungen herrschen. Die Beziehung zwischen Deutschland und Frankreich wäre hier ein mögliches Beispiel. Wenn auch die Bezie- hung besser ist und als eine Art der Länder-Freundschaft beschrieben werden kann. Doch wann ist dieser Zustand, erreicht beziehungsweise wann kann man von einem Zu- stand des Versöhnt-Seins sprechen? Die Messung des Zustands des Versöhnt-Seins sei schwierig. Anhand von drei Kriterien soll aber nach Straßner eine ungefähre Erfassung möglich sein. Dazu zählt: das Fehlen ernster Konflikte und das Fehlen von offensivem Verhalten. Außerdem müssen die Gruppen sich einen gewissen Grad an Toleranz ent- gegen bringen. Zusätzliche Aspekte, um den Zustand der Versöhnung zu bestimmen, können sein: die subjektive Einschätzungen des direkten Umfeldes, der Inhalt und die Qualität des Diskurses zwischen den Ex-Feinden. Außerdem nennt er noch die Wahr- scheinlichkeit der Wiederholung und Modus sowie Qualität des öffentlichen Umgangs mit dem Konflikt. Die zweite Dimension versteht Versöhnung als Prozess, bei dem „dann die Herstellung einer durch Feindschaft, Schuld oder Hass gestörten Sozialbe- ziehung oder die Bewegung vom Antagonismus zur Koexistenz“, erreicht werden sol- len. Straßner merkt an, dass dieser Prozess auf der individuellen sowie auf der gesell- schaftlichen Ebene verläuft.

Nach diesen Überlegungen kommt der Autor zu dem Schluss, dass Versöhnung ein komplexer und schwer zu formulierender Begriff sei. Dennoch präsentiert er eine Defi- nition:

„[…]sowohl den Zustand des Versöhnt-Seins, als auch den Prozess, der diesen Zustand zum Ziel hat. Die grundlegende Voraussetzung ist eine belas- tende Vergangenheit, die überwunden werden soll, um einen Zustand zu er- reichen, der durch die (Wieder-) Aufnahme von vertrauensvollen und ko- operativen Beziehungen gekennzeichnet ist. In diesem Zustand des Ver- söhnt-Seins sind friedliche Koexistenz und Kooperation (wieder) mög- lich.“

Straßners Definition nimmt somit auch Bezug zu dem historischen Kontext auf den Versöhnung folgen soll. Des Weiteren beschreibt seine Formulierung den Zustand des Versöhnt-Seins genau.

Eine andere Definition stammt von Luc Huyse. Ebenso wie Straßner begreift er Ver- söhnung als einen Prozess, gleichzeitig aber auch als erwünschten Ziel-Zustand. Ver- söhnung hat zwei Blickwinkel. Einmal sei sie auf die Vergangenheit ausgerichtet.

„As a backward-looking operation, reconciliation brings about the personal healing of survivors, the reparation of past injustices, the building or rebuilding of non-violent relationships between individuals and communities, and the acceptance by the former parties to a conflict of a common vision and understanding of the past.”

Gleichzeitig beinhalte Versöhnung auch zukunftsorientierte Merkmale.

„In its forward-looking dimension, reconciliation means enabling victims and perpetrators to get on with life and, at the level of society, the estab- lishment of a civilized political dialogue and an adequate sharing of pow- er.”

Versöhnung beschäftigt sich mit den Geschehnissen der Vergangenheit. Parallel bezieht sie sich auf die Beziehungen und Verhältnisse in der Gegenwart. Ideell gesehen verhin- dert Versöhnung das erneute Aufkeimen eines Konfliktes. Sie konsolidiert Frieden und unterbricht den Gewaltzirkel. Zugleich stärkt Versöhnung die neuen oder wieder aufge bauten demokratischen Institutionen. Versöhnung erscheint bei Huyse als ein grundle-

gendes Mittel, um die alten, autoritären Strukturen zu unterdrücken. Versöhnung ist überlebenswichtig für eine neue Gesellschaft.

3.3. Einflussfaktoren für Versöhnung

Modelle und Theorien zu Versöhnungsprozessen kann Straßner nicht ausmachen. Si- cher ist aber, dass Versöhnung immer freiwillig ist. Es gibt Faktoren die den Versöh- nungsprozess begünstigen können. Diese liegen in der Gesellschaft. Dazu zählt die kul- turelle und religiöse Fähigkeit verzeihen zu können. Förderlich sind auch Täter, die sich freiwillig reuevoll und geständig zeigen. Die Bereitschaft der Gesellschaft zu Koopera- tion und Versöhnung sind ebenfalls hilfreich. Zu den konkreteren Faktoren, die den Versöhnungsprozess unterstützen, werden diejenigen gezählt, die hergestellt werden können. Dazu gehören: das Ende der Gewalt, die Unmöglichkeit der Wiederholung des Konfliktes, funktionierende, staatliche Institutionen, eine unabhängige Justiz oder die strafrechtliche Verfolgung. Die Gesellschaft darf sich folglich nicht mehr in einem Kriegszustand befinden, sonst kann sie die genannten Faktoren nicht stellen. Ebenso kann die politische Ebene den Versöhnungsprozess fördern, durch die Aufarbeitung der Geschehnisse, die öffentliche Anerkennung des Unrechts oder Wiedergutmachungsleis- tungen. Diese Maßnahmen können durch Wahrheits- und Versöhnungskommissionen wahrgenommen werden. Versöhnung ist somit nicht ein sozial auftretendes Phänomen, sondern kann herbeigeführt werden. Die kulturelle, religiöse Einstellung der Gesell- schaft, das Verhalten der Politik sowie Maßnahmen zur Aufarbeitung begünstigen einen Prozess der Versöhnung.

3.4. Versöhnung als Prozess

Zuvor ist es schon deutlich geworden, dass Versöhnung nicht nur als Zustand verstan- den werden kann, sondern viel mehr als ein nicht-linearer Prozess. Huyse unterscheidet hierbei drei Stationen bzw. Schritte, in denen sich die ehemaligen Konfliktgruppen kon- tinuierlich einander annähern. Das erste Level nach der gewaltsamen, kriegsähnlichen Situation ist die „non-violent coexistence“. Die gegnerischen Gruppen haben in der Koexistenz erkannt, dass weitere Morde, die Toten nicht wieder lebendig machen. Eine neue Art der Kommunikation und die Entfernung vom Selbstmitleid sind weitere Faktoren für die Koexistenz.

„The move towards such coexistence requires first of all that victims and perpetrators be freed from the paralyzing isolation and all-consuming self- pity in which they often live. This involves the building or renewal of com- munication inside the communities of victims and offenders and between them.”

Einfluss auf diesen Prozess haben politische und gesellschaftliche Führungspersonen, NGOs sowie religiöse Institutionen, da sie Programme erlassen oder einen Dialog fördern können. Eine weitere Voraussetzung für Koexistenz ist neben der Einsicht der Konfliktgruppen und der Unterstützung durch Institutionen und Organisationen, auch eine gewisse Rechtsstaatlichkeit. Im zweiten Schritt des Versöhnungsprozesses, sollen die gegnerischen Gruppen ein gegenseitiges Vertrauen aufbauen.

„It also entails believing that humanity is present in every man and woman: an acknowledgement of the humanity of others is the basis of mutual trust and opens the door for the gradual arrival of a sustainable culture of non- violence.”

Wieder darin zu vertrauen, dass jedes Individuum, ganz gleich aus welcher Gruppe, Ethnie oder Partei es stammt, einen gewissen Grad an Menschlichkeit besitzt, ist eine Prämisse für eine gewaltfreie Gesellschaft. Ein weiterer wichtiger Aspekt des zweiten Levels von Versöhnung ist die Fähigkeit, zwischen dem Individuum und der Gruppe zu unterscheiden.

„ […] to disaggregate individual and community. This is an important move in destroying atrocity myths, which keep alive the idea that all members of a rival group are actual or potential perpetrators”

Um von dem dritten Stadium, der Empathie sprechen zu können, sind weitere Entwick- lungen nötig. Zum einen müssen die Opfer dazu bereit sein, sich mit dem begangenen Unrecht auseinander zu setzten. Ebenso müssen die Straftäter sich mit der Situation der Opfer befassen. Hier kommen die Wahrheits- und Versöhnungskommissionen ins Spiel.

Sie sind ein wichtiger Akteur im dritten Stadium der Versöhnung. Nach Huyse müssen zunächst die ersten beiden Level erreicht sein, bevor eine Wahrheitskommission über- haupt eingesetzt werden kann. Das heißt, dass sie erst relativ spät in den Versöhnungs- prozess eintreten. Die Kommissionen sind dazu befähigt, die Ungerechtigkeiten offiziell anzuerkennen. In diesem Zusammenhang ist vor allem die Wahrheitsfindung wichtig, da sie dazu beiträgt die Vergangenheit als ein gemeinsames Schicksal anzuerkennen. Noch wichtiger, als die Anerkennung der Vergangenheit, ist die Erkenntnis über eine gemeinsame Identität.

„More important still is the recognition that victims and offenders share a common identity, as survivors and human beings, and simply have to get on with each other.”

Für das Stadium der Empathie müssen die Individuen zum einen die Vergangenheit als ein geteiltes Leid und gemeinsame Verantwortung erkennen. Zum anderen sollen sie ebenso die Zukunft als ein gemeinschaftliches Projekt ansehen. Empathie verlangt nicht eine umfassende Harmonie oder nationale Einheit. Ebenso sind Vergebung und das Vergessen der Taten keine notwendigen Konditionen. Im Gegenteil, sie könnten sogar hinderlich für den Versöhnungsprozess sein.

„Pardoning the offenders will, of course, broaden the basis for empathy, but for many victims it may be too distant, or too sudden, a goal, and to pursue it relentlessly may result in an aprubt and early end to the entire reconcilia- tion process.”

Versöhnung hat somit mehrere Dimensionen. Sie kann als Ziel-Zustand gesehen wer- den. Gleichzeitig kann Versöhnung auch als ein Prozess verstanden werden, der zum Ziel einer versöhnten, geeinten Gesellschaft führt. Festzuhalten für den Versöhnungs- Prozess ist, dass er nicht-linear verläuft und vielschichtig ist. Es gibt keine eindeutige Definition von Versöhnung.

[...]


Heinz, Wolfgang S.: Wahrheitskommissionen und Friedenskonsolidierung, in: Imbusch, Peter (Hrsg.), Gerechtigkeit - Demokratie - Frieden Eindämmung oder Eskalation von Gewalt?, Baden-Baden, 2007, S. 157.

Buckley-Zistel, Susanne: Transitional Justice als Weg zu Frieden und Sicherheit, Möglichkeiten und Grenzen, URL: http://www.sfb-governance.de/publikationen/sfbgov_wp/wp15/wp15.pdf, 2008, (Stand:

International Centre of Transitional Justice (ICTJ), Factsheet, URL: http://ictj.org/sites/default/files/ICTJ-Global-Transitional-Justice-2009-English.pdf, 2009, (Stand: 04.12.2012), S. 1.

Aigner, Beatrix, Die Wahrheits- und Versöhnungskommission: Vergangenheitspolitik in Südafrika, Wien, 2008, S. 12.

ICTJ, Factsheet, S. 1.

Ebd. S. 1. 15.3.2012), S. 3.

Buckley-Zistel, 2008, S. 8.

ICTJ Factsheet, S. 1.

ICTJ Factsheet, S. 1.

Hayner, Priscilla: Unspeakable Truths: Transitional Justice and the Challenge of Truth Commissions, New York, 2011, S. 11.

Hayner, S. 11.

Hayner, S. 12.

Hayner, S. 12.

Hayner, S. 12.

Bronkhorst, Daan: Truth commissions; Truth and justice, aufgerufen unter: http://www.amnesty.nl/part-i-truth-commissions-truth-and-justice-june-2006-daan-bronkhorst, 2006, Stand: 15. Januar 2013.

Vgl. Heinz, S. 157.

Vgl. Heinz, S. 163.

Dancy, Geoff; Kim, Hunjoon; Wiebelhaus-Brahm, Eric: The Turn to Truth: Trends in Truth Commission Experimentation, Journal of Human Rights, 2010, Vol. 9, Issue 1, S. 50.

Heinz, S. 158.

Hayner, S. 12.

Vgl. Buckley-Zistel, 2008, S. 9.

Buckley-Zistel, Susanne: Handreichung Transitional Justice, aufgerufen unter: http://www.konfliktbearbeitung.net/downloads/file889.pdf., 2007, Stand: 3. Februar 2013, S. 2.

Straßner, Veit: Versöhnung und Vergangenheitsaufarbeitung - Ein Vorschlag zur Begriffsbestimmung und Konzeptionalisierung, in: Schmidt, Siegmar; Pickel, Gerd, Pickel, Susanne: Amnesie, Amnestie oder Aufarbeitung? Zum Umgang mit autoritären Vergangenheiten und Menschenrechtsverletzungen ,2009, S. 25.

Vgl. Straßner, S. 26.

Vgl. Straßner, S. 27.

Ebd., S. 27.

Ebd., S. 29.

Luc Huyse: The Process of Reconciliation, in Bloomfield David, Barns Teresa (Hrsg.): Reconciliation after violent conflict-A Handbook, URL:http://www.un.org/en/peacebuilding/pbso/pdf/Reconciliation- After-Violent-Conflict-A-Handbook-Full-English-PDF.pdf, Stand: 7.2.2013, S.19.

Ebd., S. 19.

Vgl. Straßner S. 26.

Huyse, S. 19.

Huyse, S. 20.

Vgl. Huyse, S. 20.

Ebd., S. 20.

Ebd., S. 21.

Vgl. Huyse, S. 21.

Ebd., S. 21.

Final del extracto de 59 páginas

Detalles

Título
Die Rolle der Truth and Reconciliation Commission im Versöhnungsprozess Südafrikas
Universidad
University of Duisburg-Essen  (Politikwissenschaft)
Calificación
1,3
Autor
Año
2013
Páginas
59
No. de catálogo
V367941
ISBN (Ebook)
9783668460195
ISBN (Libro)
9783668460201
Tamaño de fichero
752 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Südafrika, Wahrheits- & Versöhnungskommission, Truth and Reconciliation, Versöhnung, Friede, Peace, South Africa, Transisitional Justice, Apartheid, Post-Apartheid, TRC, truth-telling, Amnestie, Amnestieregelung
Citar trabajo
Katharina Genç (Autor), 2013, Die Rolle der Truth and Reconciliation Commission im Versöhnungsprozess Südafrikas, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/367941

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