Markteintrittsstrategie einer Genossenschaftsbank in Ungarn


Trabajo de Seminario, 2005

24 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einführung

2. Kreditgenossenschaften in Ungarn
2.1. Merkmale
2.2. Entwicklung

3. Aktuelle Rahmenbedingungen
3.1. Wirtschaft
3.2. Recht
3.3. Wettbewerbsfaktoren von Kreditgenossenschaften

4. Strategien eines Markteintritts

5. Schlussfolgerungen, Ausblick

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einführung

Im Zuge der EU-Osterweiterung, die im Mai 2004 vollzogen wurde und die Europäische Union auf 25 Mitgliedsstaaten wachsen ließ, ergeben sich für viele Banken neue Chancen, indem sie den Heimatmarkt verlassen und in die neuen E.U. -Mitgliedsstaaten expandieren. Insbesondere die Prognosen zum Firmenkunden- und Privatkundengeschäft in Ungarn bieten Anreiz zur genaueren Betrachtung des Bankenmarktes in Ungarn.[1] Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie man expandiert.

Es muss eine Strategie entwickelt werden, die auf die Bank zugeschnitten ist und die die wirtschaftlichen als auch rechtlichen Bedingungen vor Ort adäquat berücksichtigt. In dieser Arbeit werden wichtige Faktoren, die einen Markteintritt beeinflussen, beschrieben. Daraus werden Handlungsempfehlungen abgeleitet, die zur Erarbeitung einer Strategie zu berücksichtigen sind.

Im folgenden Abschnitt werden zunächst die allgemeinen Merkmale von KG beschrieben, um diese mit denen der KG in Ungarn im Zeitablauf zu vergleichen. Danach werden die Rahmenbedingungen eines Markteintritts in Ungarn erläutert. Insbesondere wird auf die derzeitige wirtschaftliche und rechtliche Lage in Ungarn eingegangen. Außerdem werden die Wettbewerbsfaktoren einer KG erläutert.

Im vierten Kapitel soll eine kurze empirische Erhebung Aufschluss darüber liefern, welche Strategie ausländische KI in Ungarn gewählt haben, um sich im Markt zu behaupten. Ergebnisse dieser Erhebung fließen z. T. in diese Arbeit ein, allerdings sind diese mit Vorsicht zu betrachten, da eine Repräsentativität der Ergebnisse nicht gegeben ist.

Abschließend erfolgen eine Gesamteinschätzung des Marktes und Empfehlungen zum Markteintritt, die sich auf die vorher gewonnen Erkenntnisse stützt.

2. Kreditgenossenschaften in Ungarn

2.1. Merkmale

Kreditgenossenschaften entstanden aus den Ideen der Sozialreformer Hermann Schulze-Delitzsch und Friedrich Wilhelm Raiffeisen. Beide definierten genossenschaftliches Handeln auf den demokratischen Prinzipien „Selbsthilfe“, „Selbstverwaltung“ und „Selbstverantwortung.“[2]

Zweck von Kreditgenossenschaften ist es, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder zu fördern. Mit diesem so genannten „Förderauftrag“ wird genossenschaftlichen Mitgliedern bestmöglicher Nutzen geboten und z.B. zinsgünstige Kredite gewährt. Dieser Förderauftrag basiert auf den oben genannten Prinzipien.

Das Grundprinzip der Selbsthilfe besagt, dass die KG die Eigenwirtschaftlichkeit ihrer Mitglieder ohne staatliche Unterstützung fördern. Durch den Zusammenschluss vieler Mitglieder werden die Interessen der Eigentümer gefördert, allerdings nicht vor dem Hintergrund der Gewinnmaximierung. Vielmehr steht die Nutzenmaximierung der Mitglieder einer KG im Vordergrund. Die einzelnen Mitglieder einer KG sind gleichzeitig Eigentümer und Kunden einer KG (Identitätsprinzip).

Allerdings ist die kollektive Selbsthilfe verbunden mit einem teilweisen Verzicht der Verfügungsgewalt. Dieser Verzicht kann zu Widerständen führen, die aus den negativen Erfahrungen aus der „gemeinschaftlichen Tätigkeit“ resultieren.[3] Es ist Vertrauen in die Vorteile einer potentiellen Mitgliedschaft notwendig, um neue Mitglieder zu gewinnen. Dieses Vertrauen muss geschaffen werden, insbesondere in Ungarn, wo Misstrauen und Bespitzelung bis vor wenigen Jahren noch zum Alltag gehörten.[4]

KG sind eigenständige Betriebe. Diese Eigenständigkeit wird durch die Prinzipien der Selbstverantwortung und Selbstverwaltung belegt. KG verwalten sich selbst und werden durch ihre Mitglieder kontrolliert. Die genossenschaftliche Selbstverwaltung fordert, dass sich die Mitglieder einer KG aktiv an den Problemen, Zielen und der Kontrolle ihrer KG beteiligen.

In Ungarn hat der Staat stets, jedoch insbesondere während der Zeit der Zentralverwaltungswirtschaft, Einfluss auf KG ausgeübt. Diese Fremdbestimmung und Bevormundung durch den Staat bewirkte eine fehlende Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme und Selbstinitiative nach dem „Fall des Eisernen Vorhangs“. Dies äußert sich in Form von ausgeprägter Mitgliederpassivität bspw. durch Fernbleiben der Mitglieder von der Generalversammlung.[5]

Ohne diese Bereitschaft ist aber genossenschaftliches Handeln nicht möglich, da Selbstverantwortung und Selbstkontrolle als elementare Bestandteile einer Genossenschaft nötig sind, damit Mitglieder ihre Genossenschaft verwalten und kontrollieren.[6]

Weiterhin unterscheidet die Kreditgenossenschaft sich von anderen Kreditinstituten durch die so genannte „offene Mitgliedschaft.“ Diese ermöglicht den Trägern bzw. Mitgliedern einen freien Ein- und Austritt aus der Kreditgenossenschaft. Außerdem herrscht ein Demokratieprinzip, wonach alle Mitglieder einer KG gleiche Rechte und Pflichten haben, unabhängig vom eingebrachten Kapital.[7] Jedes Mitglied besitzt also eine Stimme und ist damit gegenüber anderen Mitgliedern gleichberechtigt, da die Höhe des eingebrachten Kapitals keine Rolle spielt. Dadurch wird verhindert, dass eine Minderheit über eine Mehrheit bestimmt. Außerdem erwirbt jedes Mitglied einer KG das Recht, seine persönlichen Interessen in die Genossenschaft einzubringen und an den Vorteilen des gemeinsamen Unternehmens zu partizipieren.

Sowohl der Förderauftrag, als auch die offene Mitgliedschaft und das Demokratieprinzip unterscheiden Kreditgenossenschaften primär von anderen Unternehmensformen.[8]

2.2. Entwicklung

Die ersten Gründungen von Kreditgenossenschaften (KG) im heutigen Ungarn fanden in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts statt und waren zum größten Teil an den Grundsätzen von Schulze-Delitzsch und Raiffeisen orientiert.[9] Ihre Gründung ging auf die mangelnde Kreditversorgung, insbesondere der Handwerker zurück. Das Hauptziel war, das Sparen in breiten Bevölkerungsschichten zu fördern, um so mit den gesammelten Mitteln die Mitglieder der KG mit Krediten zu versorgen. Mitglieder von KG in Ungarn waren Handwerker, städtische Kleinbürger und die Landbevölkerung, insbesondere Bauern.[10] Die Mitgliederstruktur ist vergleichbar mit der im damaligen Deutschland.[11]

Die Genossenschaftsgesetzgebung ist für die Entwicklung von KG wichtig, da sie Rahmenbedingungen setzt, durch die sich KG entfalten oder auch zugrunde gehen können. Die Genossenschaftsgesetzgebung lässt sich in 2 Phasen einteilen. Von 1875 bis 1947 war das Genossenschaftsgesetz im ungarischen HGB als besonderes Kapitel verankert.[12] Dabei dienten das österreichische und norddeutsche Gesetz von 1868 als Vorbild. Allerdings wies die damalige Gesetzgebung erhebliche Mängel auf, da das ungarische HGB nicht genügend auf die Besonderheiten des Genossenschaftswesens einging.[13] Diese Mängel wurden teilweise durch einen zusätzlichen Artikel im ungarischen HGB im Jahre 1898 behoben, der sich explizit auf Kreditgenossenschaften bezog und Vorschriften zur laufenden Geschäftstätigkeit, zur Revision, Gewinnverwendung usw. enthielt. Außerdem wurde die Landes-Zentralkreditgenossenschaft (OKH) nach dem Vorbild der damaligen „Preußenkasse“[14] im selben Jahr gegründet, um die Revision einzelner KG zu regeln.[15] Die OKH war die oberste Aufsichtsbehörde für KG. Negativ zu werten ist die Möglichkeit des Staates der Einflussnahme, gerade durch den zugefügten Artikel.[16] So konnte der Staat seinen Einfluss bei der Besetzung der leitenden Stellen geltend machen und sich finanziell durch Zeichnung von Gründungsanteilen an KG beteiligen.[17] Trotz dieser Freiheitseinschränkung der KG war diese Unternehmensform erfolgreich.[18]

Im Zuge der kommunistischen Diktatur im Jahre 1919 wurden Genossenschaften, also auch KG, als „genossenschaftliche Art des kollektiven Eigentums als Übergangsform zum gesamtnationalen Volkseigentum“, toleriert.[19] Dies bedeutete eine Verflechtung von KG und Diktatur, was bleibende Spuren hinterließ. Das nachfolgende Regime stand den KG deshalb misstrauisch gegenüber und bemühte sich um „weitestgehende Kontrolle derartiger Einrichtungen.“[20] Es folgte ein Ernennungsrecht der Regierung für leitende Positionen in den Genossenschaftszentralen. Der Staat gewährte außerdem erhebliche Garantien für genossenschaftliche Kreditaufnahmen, allerdings um den Preis, dass die KG ihre Eigenständigkeit aufgaben und Mitsprache- und Kontrollrechte an den Staat abtraten.[21]

Die zweite Phase der Genossenschaftsgesetzgebung beginnt im Jahre 1948. Seitdem gibt es ein Genossenschaftsgesetz, das nicht mehr im HGB angesiedelt ist, sondern für sich eigenständig gilt.[22]

Nach Ende des zweiten Weltkrieges gab es unter den Regierenden von Linkssozialisten gemeinsam mit den Kommunisten Einigkeit darüber, KG im Speziellen als auch Genossenschaften im Allgemeinen zu erhalten, da es unmittelbar nach Kriegsende keine Alternative zu ihnen gab. Allerdings schränkte das neue Regime die Freiheit von KG ein. Ihre Autonomie wurde weiter eingeschränkt und KG wurden vollständig in die staatlich gelenkte Wirtschaftspolitik eingebunden.[23] Genossenschaftseigentum galt bis in die 60er Jahre gegenüber dem Staatseigentum als minderwertig, wobei sich die Auffassung der Politiker änderte und diese Minderwertigkeit 1971 offiziell per Gesetz aufhob und dem Genossenschaftseigentum Gleichrangigkeit bescheinigte.[24] KG wurden als ein „Teil des sozialistischen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Systems“ betrachtet.[25] Diese Toleranz gegenüber dem Genossenschaftseigentum ist trügerisch, da der Staat weiterhin fordert: „Die Selbständigkeit der Genossenschaften soll aber […] mit den allgemeinen Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft im Einklang stehen.“[26] Sie waren weiterhin in ihrer Geschäftstätigkeit stark vom Staat reglementiert. So durften nur in bestimmten Ortschaften Filialen errichtet werden. Mitglieder einer KG mussten auch Mitglieder einer landwirtschaftlichen Produktivgenossenschaft sein.[27]

Durch verschiedene Reformmaßnahmen wurden einige der Reglementierungen aufgeweicht oder gar aufgehoben.[28] Dadurch erlebten KG in den 80er Jahren eine Boomphase, die sich in stetig steigenden Mitgliederzahlen und Filialneugründungen äußerte. Allerdings blieb das Kreditgeschäft weiterhin reglementiert, indem der Staat ein jährliches Kreditvolumen festsetzte und dieses nur teilweise lockerte. KG blieben also Sekundärbanken, welche keine Geldschöpfung betreiben konnten, sondern eher als Mittler der ungarischen Nationalbank, die von ihr emittierte Gelder weiterverteilte.[29]

[...]


[1] Vgl. Jones (2002), S. 72.

[2] Vgl. Lexikon des Geld-, Banken- und Börsenwesens (1999), S. 783.

[3] „gemeinschaftliche Tätigkeit“ bezieht sich auf das Zusammenarbeiten der Genossen mit Funktionären des Staates. Vgl. Kitta (1997), S. 168.

[4] Kitta (1997), S. 169.

[5] Vgl. Kitta (1997), S. 170.

[6] Vgl. Kitta (1997), S. 170.

[7] Vgl. Hermann (1988), S. 20 f.

[8] Vgl. ebd., S. 19 f.

[9] Vgl. Prugberger (1999), S. 17; Vgl. Kitta, (1997), S. 6.

[10] Vgl. Meurs (2004), S. 60 f.; Vgl. Kitta (1997), S. 7.

[11] Vgl. Gabler Bank Lexikon (2002), S. 830.

[12] Vgl. Kitta, (1997), S. 9.

[13] Es genügt lt. dem Gesetz die Kontrolle durch den Aufsichtsrat, es fehlt also die eigentliche Revision durch den Verband. Weiterhin wird der Generalversammlung die Regelung des Stimmrechts frei überlassen; obwohl in KG eindeutig festgelegt ist, dass jedes Mitglied einer KG nur eine Stimme erhält, unabhängig des eingezahlten Kapitals.

[14] Preußische Central-Genossenschaftskasse, so die vollständige Bezeichnung, vgl. Schierenbeck (1988), S. 13 ff.

[15] Vgl. Kitta (1997), S. 10.

[16] Vgl. ebd., S. 9.

[17] Vgl. ebd., S. 12.

[18] 1893 existierten 157 KG, 1899 gehörten 714 KG mit 142.000 Mitgliedern der OKH an, 1917 bereits 2430 KG mit 635.000 Mitgliedern, vgl. ebd., S. 12. Ähnliche Zahlen präsentiert Meurs (2004), S. 61.

[19] Kitta (1997), S. 13.

[20] Vgl. ebd., S. 14.

[21] Vgl. ebd., S. 14.

[22] Prugberger (1999), S. 17.

[23] Kitta (1997), S. 16; Vgl Prugberger (1999), S. 18.

[24] „Das genossenschaftliche Eigentum ist den anderen Formen des gesellschaftlichen Eigentums gleichgestellt und es wird ihm derselbe Schutz zuteil“, § 34, Absatz 3, Kapitel II, Gesetz III von 1971 über die Genossenschaften.

[25] Kitta (1997), S. 19.

[26] Ebd., S. 19.

[27] Vgl. ebd., S. 22 f.

[28] z.B. wurden Gebietsbeschränkungen für Neugründungen von Filialen aufgehoben und potentielle Mitglieder mussten keinen Nachweis über eine Mitgliedschaft in landwirtschaftlichen Produktivgenossenschaften erbringen, Vgl. Kitta, S. 26.

[29] Vgl. Beyer (1995), S. 179 f.

Final del extracto de 24 páginas

Detalles

Título
Markteintrittsstrategie einer Genossenschaftsbank in Ungarn
Universidad
University of Potsdam  (Lehrstuhl für BWL mit dem Schwerpunkt Finanzierung und Banken)
Calificación
1,3
Autor
Año
2005
Páginas
24
No. de catálogo
V36800
ISBN (Ebook)
9783638363273
ISBN (Libro)
9783638692403
Tamaño de fichero
862 KB
Idioma
Alemán
Notas
Diese Seminararbeit beinhaltet eine empirische Studie, die graphisch im Anhang aufbereitet wurde und somit das Verständnis des Textes erleichtert
Palabras clave
Markteintrittsstrategie, Genossenschaftsbank, Ungarn
Citar trabajo
Andrej Rowek (Autor), 2005, Markteintrittsstrategie einer Genossenschaftsbank in Ungarn, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/36800

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