Hedge Accounting nach IFRS 9


Libro Especializado, 2017

114 Páginas


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungen

Abbildungen

I. Einleitung
I.1 Phase 1: Klassifizierung und Bewertung (Classification and Measurement)
I.2 Phase 2: Ausserplanmässige Abschreibung (Amortised Cost and Impairment)
I.3 Phase 3: Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting)

II. Hedge Accounting (Phase 3) - Allgemeines
II.1 Ziele des Standards im Überblick
II.2 Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
II.2.1 Beurteilung der Wirksamkeit der Sicherungsbeziehungen
II.2.2 Risikokomponenten
II.2.3 Kosten der Absicherung
II.2.4 Gruppen von Posten
II.2.5 Angabepflichten

III. Ausgewählte Begriffe zu Finanzinstrumenten, ausserhalb des IFRS-Standards
III.1 Grundlagen von Optionen
III.1.1 Long und Short
III.1.2 Call und Put
III.1.2.1 Allgemeines
III.1.2.2 Call-Option
III.1.2.2.1 Long Call
III.1.2.2.2 Short Call
III.1.2.3 Put-Option
III.1.2.3.1 Allgemeines
III.1.2.3.2 Long Put-Option
III.1.2.3.3 Short Put-Option
III.1.2.4 Zusammenfassung
III.1.2.5 Amerikanischer und Europäischer Stil
III.1.2.6 Moneyness
III.2 Grundlagen von Swaps
III.2.1 Allgemeines
III.2.2 Rohstoff-Swap zur Absicherung von Marktpreisrisiken für Rohstoffproduzenten
III.3 Derivatives Finanzinstrument/ Derivat
III.4. Eingebettetes Derivat
III.4.1 Allgemein
III.4.2 Bewertung von Derivaten

IV. Definitionen aus IFRS
IV.1 Finanzinstrument nach IFRS
IV.2 Finanzielle Verbindlichkeit
IV.3 Fair Value Option
IV.4 Geschäftsmodell
IV.5 Kreditrisiko/ erwarteter Kreditverlust
IV.6 Effektivzinsmethode

V. Anwendungsbereich des IFRS
V.1 Allgemein
V.2 Negativabgrenzung
V.3 Wesentliche Inhalte des IFRS
V.3.1 Erstmalige Erfassung von Finanzinstrumenten
V.3.2 Folgebewertung von finanziellen Vermögenswerten
V.3.2.1 Folgebewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten
V.3.2.2 Folgebewertung erfolgsneutral über Rücklagen (OCI) zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value)
V.3.2.3 Folgebewertung erfolgswirksam über GuV zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value)
V.3.2.3.1 Inhalt
V.3.2.3.2 Bewertung:
V.3.2.3.3 Folgebewertung finanzieller Verbindlichkeiten:
V.3.2.3.4 Abbildung des unternehmenseigenen Kreditrisikos:
V.3.2.3.5 Wertminderung durch Kreditrisiken
V.2.2.3.5.1 Grundgedanke der Risikokonzeption
V.3.2.3.5.2 Umgliederungsmöglichkeiten von Finanzinstrumenten (Reklassifizierung)

VI. Abbildung von Absicherungsbeziehungen (Hedge Accounting)
VI.1 Allgemeines
VI.2 Die drei Arten von Absicherungsbeziehungen
VI.2.1 Absicherung des beizulegenden Zeitwerts (Fair Value Hedge)
VI.2.2 Absicherung von Zahlungsströmen (Cash Flow Hedge)
VI.2.3 Absicherung der Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb (Hedge of a net investment in a foreign operation)

VII. Neuerungen im Hedge Accounting durch IFRS
VII.1 Allgemeines
VII.2 Risikomanagement
VII.3 Grundgeschäfte
VII.3.1 Allgemeine Vorschriften
VII.3.2 Aggregierte Risikopositionen
VII.3.3 Risikokomponenten
VII.3.3.1 Allgemeines
VII.3.3.2 Vertraglich festgelegte Risikokomponenten
VII.3.3.3 Nicht vertraglich festgelegte Risikokomponenten
VII.3.4 Komponenten von Nominalbeträgen
VII.3.4.1 Definition
VII.3.4.2 Vorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsinstrumenten in IAS
VII.3.4.3 Vorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsinstrumenten in IFRS
VII.3.5 Gruppen von Posten (sog. Portfolios)
VII.3.5.1 Allgemeine Vorschriften
VII.3.5.2 Absicherung von Komponenten einer Gruppe
VII.3.5.3 Cash Flow Hedge einer Nettoposition
VII.3.5.4 Null-Nettoposition
VII.3.5.5 Bilanzielle Abbildung von Makro Hedges
VII.3.5.6 Anwendung der Sicherungsbilanzierung auf Makro-Hedging-Strategien nach IFRS
VII.3.5.7 Kreditrisiken
VII.4 Sicherungsinstrumente
VII.4.1 Qualifizierende Kriterien
VII.4.1.1 Designation
VII.4.1.2 Ökonomischer Zusammenhang
VII.4.2 Auswirkungen des Kreditrisikos
VII.4.2.1 Kreditrisiko aus dem Sicherungsinstrument
VII.4.2.2 Kreditrisiko aus dem Grundgeschäft
VII.4.3 Festlegung des Absicherungsverhältnisses (Hedge Ratio) des Kreditrisikos
VII.5 Effektivitätstest
VII.5.1 Messung der Effektivität
VII.5.2 Beurteilung der Effektivität
VII.5.3 Adjustierung der Sicherungsbeziehung (Rebalancing)
VII.5.3.1 Definition
VII.5.3.2 Pflicht zur Adjustierung
VII.5.3.3 Durchführung des Rebalancing
VII.6 Rekalibrierung von Sicherungsbeziehungen
VII.7 Beendigung von Sicherungsbeziehungen
VII.8 Messung der Ineffektivität
VII.8.1 Auswirkung des Zeitwerts des Geldes
VII.8.2 Hypothetische Derivate zur Messung der Ineffektivität
VII.9 Weitere Neuerungen von IFRS
VII.9.1 Zeitwert von Optionen
VII.9.2 Terminbasis von Termingeschäften
VII.9.3 Anpassung in der IT-Landschaft
VII.9.4 Änderungen und Handlungsbedarf aus der Umstellungsphase
VII.10 Fazit

Anhang: Kleines Banken- und Börsenlexikon

Literaturverzeichnis

Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungen:

Abbildung 1: Phasen des Projekts «Replacement of IAS 39»

Abbildung 2: Handlungsalternativen Call-Option

Abbildung 3: Auszahlungsdiagramm zur Long-Call-Position

Abbildung 4: Optionsausübungen beim Long-Call

Abbildung 5: Auszahlungsdiagramm zur Short Call-Position

Abbildung 6: Payoff eines Calls minus dessen Preis

Abbildung 7: Long Put Strategie

Abbildung 8: Optionsausübung beim Long Put

Abbildung 9: Calls und Puts

Abbildung 10: Arten von Calls und Puts

Abbildung 11: Theoretischer Preis der Call-Option

Abbildung 12: Rohstoff-Swap zur Absicherung von Marktpreisrisiken für Rohstoffproduzenten

Abbildung 13 Rohstoff-Swap zur Absicherung von Marktpreisrisiken für Rohstoffverbraucher

Abbildung 14: Rohstoff-Swap zur Spekulation auf steigende Rohstoffpreise

Abbildung 15: Beispiele zur Abgrenzung traditioneller Finanzinstrumente gegen Derivate

Abbildung 16: Finanzinstrumente

Abbildung 17: Drei massgebende Geschäftsmodelle zur Einordnung eines Finanzinstrumentes

Abbildung 18: Folgebewertung zu fortgeführten Anschaffungslosten

Abbildung 19: Folgebewertung erfolgsneutral über OCI zum Fair Value

Abbildung 20: Bewertung erfolgsneutral zum Fair Value erfasster Finanzinstrumente

Abbildung 21: Klassifizierung von Vermögenswerten nach IFRS 9

Abbildung 22: Drei Möglichkeiten der Folgebewertung

Abbildung 23: 2 Bewertungskategorien für die Folgebewertung

Abbildung 24: Das dreistufige Kreditrisikovorsorgemodell

Abbildung 25: Arten von Grund- und Sicherungsgeschäften

Abbildung 26: Sicherungsbeziehung (Hedging)

Abbildung 27: Änderungen im Hedge Accounting

Abbildung 28: Beispiel Cashflow Hedge und Fair Value Hedge

Abbildung 29: Zulässigkeit der Designation von Layer-Komponenten

Abbildung 30: Schritte zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

Abbildung 31: Effektivitätsbeurteilung und Adjustierung

Abbildung 32: Rebalancing

Abbildung 33: Anpassung der Sicherungsbeziehung nach der erstmaligen Designation

Abbildung 34: Beispiel Beendigung von Hedge Accounting

Abbildung 35: Beispiel aus Wertänderung resultierende Volatilität

I. Einleitung

Grundsätzlich ergeben sich nach IFRS die Regelungen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten nicht aus einem einzelnen, sondern aus drei verschiedenen Standards:

- IAS 32 « Finanzinstrumente: Darstellung »
- IFRS 9 «Finanzinstrumente» und
- IFRS 7 « Finanzinstrumente: Angaben»

IAS 32 « Finanzinstrumente: Darstellung» enthält eine eher grundsätzliche Darstellung von Finanzinstrumenten als Verbindlichkeiten, Eigenkapitalinstrumente oder finanzielle Vermögenswerte (IAS 32.2), während IFRS 9 «Finanzinstrumente» die Regelungen für deren bilanziellen Ausweis enthält.[1] 2005 wurden die Vorschriften zu den Anhangsangaben aus dem IAS 32 in den eigenständigen Standard IFRS 7 « Finanzinstrumente: Angaben » ausgelagert.

Grundsätzlich sind die Darstellungen des IAS 32 «Finanzinstrumente: Darstellung » auf alle Arten von Finanzinstrumente anzuwenden, soweit hiervon nicht gesondert aufgeführte Sonderfälle (IAS 32.4) ausgenommen worden sind:

(a) Anteile an Tochtergesellschaften,
(b) Verpflichtungen aus Altersvorsorgeplänen,
(c) Versicherungsverträge (ausser im Fall eingebetteter Derivate),
(d) Instrumente, die eine Überschussbeteiligung enthalten und somit unter den Anwendungsbereich des IFRS 4 fallen, sowie
(e) Verpflichtungen im Zusammenhang mit anteilsbasierten Vergütungen (IAS 32.4).

Der im Juli 2014 vom International Accounting Standards Board (IASB) publizierte neue Standard IFRS 9 « Financial Instruments», wird die bisherigen Regeln in IAS 39 « Financial Instruments: Recognition and Measurement» ersetzen und enthält auch Neuerungen im Bereich Hedge Accounting. Der neue Standard ist ab 1. Januar 2018 verpflichtend anzuwenden, darf jedoch ab sofort freiwillig (frühzeitig) umgesetzt werden. Da die Mechanik von Hedge Accounting im IAS 39 grundsätzlich gut funktioniert, wurde sie in IFRS 9 in weiten Bereichen beibehalten.[2] Viele Unter­nehmungen werden daher eine Vielzahl ihrer derzeitigen Sicherungs­beziehungen bei Umstellung auf IFRS 9 unverändert weiterführen können.[3] In IAS 39 wurden einige Regeln jedoch als willkürlich und praxisuntauglich kritisiert, sodass entsprechend der Zielsetzung des IASB der neue Standard künftig mehr ökonomische Sicherungs­beziehungen unter Anwendung des weiterhin optionalen Hedge Accounting in der Buchführung reflektiert werden können.[4]

Beim IFRS 9 stellt die stufenweise Erarbeitung in der Entwicklung des Standards eine Besonderheit dar. IAS 39 wurde 1999 als Zwischenlösung (Interim Standard) veröffentlicht. Daher verwundert es wenig, dass schon lange vor der letzten Finanzmarktkrise 2009 umfangreiche Überlegungen und Vorbereitungen zur Bearbeitung dieses Standards in Gang waren.[5] Wegen der Finanzkrise 2009 entstand eine erhöhte Dringlichkeit seitens der Politik, sodass anstatt einer en bloc-Fassung der Prozess in mehrere Phasen unterteilt wurde um so frühzeitig anwendbare Regeln einsetzen zu können:[6]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1:[7] Phasen des Projekts «Replacement of IAS 39»

I.1 Phase 1: Klassifizierung und Bewertung (Classification and Measurement)

Der wesentliche Inhalt dieser Überarbeitungsphase war die Neuregelung sowohl der Kategorisierung als auch der Bewertung von Finanzinstrumenten.

Bei der weiteren Unterteilung der ersten Phase (Klassifizierung und Bewertung) in den Bereich «finanzielle Vermögenswerte» und sowie den Bereich «finanzielle Verbindlichkeiten» konnte das IASB relativ schnell Ergebnisse vorweisen und bereits November 2009 einen IFRS 9: « Financial Instruments» einen Standardentwurf veröffentlichen, der erstmals neue Regelungen zur bilanziellen Behandlung von finanziellen Vermögenswerten enthielt. Zu finanziellen Verbindlichkeiten wurden im Oktober 2010 entsprechende Anpassungen veröffentlicht und diese Phase damit abgeschlossen.

I.2 Phase 2: Ausserplanmässige Abschreibung (Amortised Cost and Impairment)

Die Phase 2 umfasst Anpassung der Rechnungslegungsvorschriften zur Behandlung der fortgeführten Anschaffungskosten und der Erfassung von Wertminderungen. Die Ergebnisse wurden im November 2009 als Standardentwurf veröffentlicht – im Januar 2011 folgte ein Ergänzungsentwurf zu offenen Portfolios.[8] Die anschliessende «comment period», in der es der fachkundigen Öffentlichkeit offen stand, den Entwurf zu kommentieren, Verbesserungsvorschläge anzubringen und ihre Sicht der Dinge gegenüber dem IASB zu äussern, wurde am 01. April 2011 beendet, sodass der IASB die eingegangenen Vorschläge anschliessend bis Juli 2014 verarbeitet hat.

I.3 Phase 3: Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting)

Zur Bilanzierung des Hedge Accounting wurde im Dezember 2010 ein Entwurf (Exposure Draft) veröffentlicht, welches noch keine Angaben zum Portfolio Hedging (auch: Makro-Hedging) beinhaltete. Die entsprechende Finalisierung erfolgte im September 2012, wobei die Regelungen zum Makro-Hedging erst 2013 als Discussion Paper (also nicht als Exposure Draft) veröffentlicht wurden. Somit werden durch IFRS 9 nicht die Regelungen für einen Portfolio-Fair-Value-Hedge gegen Zinsänderungsrisiken gemäß IAS 39 ersetzt. Der ursprünglich diesen Themen­bereich betreffende Teil des IFRS 9-Projekts wurde als gesondertes Projekt der IASB-Agenda unter dem Stichwort «Makro Hedges» weiterverfolgt. Die Neu­regelungen in diesem Bereich gehen mit höhere zeitliche Anforderungen einher. Daher wurde der Themenbereich «Makro Hedges» als gesondertes Projekt in der IASB-Agenda weiterverfolgt.

Der IASB hat die finale Fassung des IFRS 9 im Zuge der Fertigstellung der verschiedenen Phasen seines umfassenden Projekts zu Finanzinstrumenten am 24. Juli 2014 veröffentlicht. Damit kann die bisher unter IAS 39 „ Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ vorgenommene Bilanzierung von Finanzinstrumenten nunmehr vollständig durch die Bilanzierung unter IFRS 9 ersetzt werden.

Nachdem der Standard in der EU erst noch die Komitologie durchlaufen musste, hat die Europäische Union den Standard über die Verordnung (EG) Nr. 2016/2067 vom 22. November 2016 veröffentlicht.[9] Somit steht dem Start auch in der EU per 01. Januar 2018 nichts mehr im Wege – mit freiwilliger Anwendung zu einem früheren Zeitpunkt.

II. Hedge Accounting (Phase 3) - Allgemeines

II.1 Ziele des Standards im Überblick

Die Ziele des IFRS 9 lassen sich wie folgt zusammenfassen:[10]

- Regelungen für Ansatz und Bewertung von Finanzinstrumenten
- Regelungen für die Abbildung von Absicherungsbeziehungen («Hedge Accounting»)

II.2 Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

II.2.1 Beurteilung der Wirksamkeit der Sicherungsbeziehungen

Die Wirksamkeitsbeurteilung einer Sicherungsbeziehung erfolgt nur noch prospektiv.[11] Je nach Komplexität der Sicherungsbeziehung kann sie auf qualitativer Basis erfolgen. Die Mindesteffektivität innerhalb der Bandbreite von 80% bis 125 % wird durch einen zielbasierten Test ersetzt. Dieser konzentriert sich auf den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem gesicherten Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument sowie auf die Auswirkungen des Kreditrisikos auf diesen Zusammenhang.[12]

II.2.2 Risikokomponenten

Zukünftig ist die Designation einzelner Risikokomponenten als gesichertes Grund­geschäft zulässig.[13] Dieses gilt sowohl für die finanziellen als auch nicht­finanziellen Posten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Risikokomponenten eigenständig identifiziert und verlässlich bewertet werden können.

II.2.3 Kosten der Absicherung

Sowohl der Zeitwert einer Option, als auch die Terminkomponenten eines Terminkontraktes sowie eventuelle Fremdwährungs-Basis-Spreads können von der Designation eines Finanzinstrumentes als Sicherungsinstrument ausgenommen werden und als Kosten der Absicherung bilanziert werden.[14] Änderungen des beizulegenden Zeitwertes dieser Komponenten werden somit nicht - wie bei Handels­derivaten - erfolgswirksam über die GuV abgebildet, sondern erscheinen vorübergehend im Sonstigen Ergebnis (Other Comprehensive Income; OCI) und werden, ähnlich der Vorgehensweise bei Transaktionskosten, später in die GuV umgegliedert. D.h., dass bei transaktionsbezogenen Absicherungen die kumulative Änderung des beizulegenden Wertes dann vom OCI in die GuV umgegliedert wird, wenn das abgesicherte Grundgeschäft eintritt und Erfolgswirksamkeit entfaltet. Dieses kann eine basis adjustment beinhalten. Führt das Grundgeschäft zunächst zur Bilanzierung eines nicht-finanziellen Vermögenswertes oder eine nicht-finanziellen Verbindlichkeit, so wird der im OCI erfasste Betrag in der Bilanz als Anpassung der Anschaffungskosten des Grundgeschäftes (sog. basis adjustment) umgegliedert.[15] Somit wird der Betrag in letztlich derselben Weise erfolgswirksam, in der auch das Grundgeschäft erfolgswirksam wird; bspw. durch reguläre Ab­schreibung auf Basis der angepassten Anschaffungskosten.[16] Beim basis adjustment handelt es sich nicht um eine Umgliederung i.S.d. IAS 1 Darstellung des Abschlusses.

II.2.4 Gruppen von Posten

Es kommen zukünftig mehr Gruppen von Posten für die Designation als gesichertes Grundgeschäft in Betracht. Hierzu zählen die Designation von Teilen einer Gesamtposition (layer designation) als auch Nettopositionen.[17]

II.2.5 Angabepflichten

Es kommt zu einer Ausweitung der Anhangsangaben. Ausserdem müssen die Unternehmen künftig aussagekräftigere Informationen bereitstellen.[18]

III. Ausgewählte Begriffe zu Finanzinstrumenten, ausserhalb des IFRS-Standards

Zunächst werden einige wiederkehrende Begriffe erläutert, die im Zusammenhang mit IFRS zwar mitgeregelt, jedoch dort nicht direkt definiert werden. Aufgrund der Vielzahl existierender Begriffe und Produkte, die grundsätzlich für eine Erfassung durch IFRS infrage kommen, wird sich hier auf eine sehr kleine Auswahl beschränkt, die jedoch aufgrund ihres häufigen Auftretens hervorstechen und für das weitere Verständnis elementar erscheinen.

III.1 Grundlagen von Optionen

Allgemein gesprochen umfasst eine Option das Recht, eine bestimmte Sache zu einem späteren Zeitpunkt zu einem vereinbarten Preis zu kaufen oder zu verkaufen. Sie wird daher auch als bedingtes Termingeschäft bezeichnet.

III.1.1 Long und Short

Beim Aktien-, Options- und Futureshandel trifft man auf die Begriffe Long und Short. Bei einer Long-Position spekuliert der Anleger auf eine Steigerung des Preises, wohingegen er bei einer Short-Position auf fallende Kurse des jeweiligen Produktes setzt. Letzteres geschieht, wenn der Anleger bspw. Aktien verkauft, die sich nicht in seinem Besitz befinden (Shorten von Aktien), mit dem Ziel, diese Aktien später zu einem geringeren Preis zurückzukaufen.

In Verbindung mit Optionen kommt bei den Begriffen Long und Short eine weitere Dimension hinzu. Hat ein Anleger eine Long Call Option in seinem Portfolio, so hat er diese Call-Option gekauft. Gleiches gilt für Long-Put-Optionen. Allerdings wird bei der Long-Put-Option indirekt darauf spekuliert, das die zugrundeliegenden Werte fallen.

Für Short Call- und Short Put-Optionen gilt genau das Gegenteil. Hat ein Anleger eine Short Call-Option in seinem Portfolio, dann wurde diese Option geschrieben. Das bedeutet, dass diese Titel gekauft wurden, ohne dass man ihn besessen hat. Mit diesen wird indirekt auf eine Preissteigerung des zugrundeliegenden Wertes spekuliert.

«Long» (Käufer) und «Short» (Verkäufer) bezieht sich nicht auf den Warenverkehr, sondern auf Kauf/Verkauf von Optionen.

III.1.2 Call und Put

III.1.2.1 Allgemeines

Es gibt zwei Arten von Optionen

- Call-Option
- Put-Option

III.1.2.2 Call-Option

Durch eine Call-Option (auch Vanilla Call, Kaufoption) erhält der Käufer das Recht, bis zum Verfallsdatum der Option den Basiswert (auch: Underlying) zum vorab bestimmten Preis (auch: Ausübungspreis, Strike), zu erwerben. Hierfür zahlt der Anleger eine Optionsprämie, wohingegen der Verkäufer der Call-Option die Prämie erhält und somit die Pflicht hat, bei Ausübung der Option den Basiswert zum Ausübungspreis zu liefern.[19]

Ein Call auf eine bestimmte Aktie ist „im Geld“, wenn der aktuelle Kurs der Aktie über dem Basispreis des Calls liegt. Bei dem angenommenen Basispreis von 50 Euro ist dieser Call immer „im Geld“, wenn der Kurs der Aktie höher als 50 Euro notiert.

Ein Call ist „aus dem Geld“, wenn der Basispreis des Calls über dem Kurs des Basiswertes steht. Bei dem angenommenen Basispreis des Calls von 50 Euro ist dieser Call immer „aus dem Geld“, wenn der Kurs der Aktie niedriger als 50 Euro notiert.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2:[20] Handlungsalternativen Call-Option

III.1.2.2.1 Long Call

Ein Long Call ist der Erwerb einer Kaufoption für einen Basiswert (bspw. für eine Aktie), die an einem bestimmten Zeitpunkt, zu einem bestimmten Preis ausgeführt werden kann. Ein Long Call berechtigt also den Käufer der Option einen Basiswert zu einem vorher festgelegten Preis zu kaufen. Das Verfallsdatum der Option bezeichnet hierbei den vorher vereinbarten Zeitpunkt; der Ausübungspreis ist jener Preis, zu dem der Basiswert erworben werden kann.

Liegt der Ausübungspreis des Long Call zum Zeitpunkt des Verfalls über dem aktuellen Kassapreis des Basiswertes (z.B. der Aktie), so lohnt sich eine Ausübung der Option nicht – man lässt dies Option daher wegen Wertlosigkeit verfallen: der Long Call ist dann out-of-the-money. Die Ausübung der Option lohnt sich jedoch auch nicht, wenn der Long Call at-the-money ist, also der Ausübungspreis gleich dem aktuellen Kurs des Kassapreises ist.

Liegt der Ausübungspreis jedoch unter dem Kassakurs, so ist der Long Call in-the-money. In diesem Falle ist eine Optionsausübung vorteilhaft, da der Investor den Basiswert zu einem geringeren Preis erwirbt, als er gerade am Kassamarkt gehandelt wird. Theoretisch könnte der Investor den Basiswert sofort gewinn­bringend verkaufen.

Bei steigenden Kursen bietet der Long Call ein unbegrenztes Gewinnpotential, wobei das Verlustrisiko dieser Option auf die Provision beschränkt ist, die für den Erwerb des Long Call aufgewandt werden muss.

Zur Anwendung kommt der Long Call bspw. bei Spekulationen, auf steigende Kurse und zur Absicherung von Leerverkäufen.

Beispiel Long Call: Die Turbo AG erwirbt mit einem Long Call das Recht eine Aktie in drei Monaten für einen Ausübungspreis von 100 € zu kaufen und zahlt hierfür eine Prämie von 5 €. Notiert der Wert der Aktie am Verfallstag der Option bspw. unter 100 €, lohnt sich die Ausübung der Option nicht, da die Aktie günstiger am Kassamarkt gekauft werden kann. Somit lässt man die Option wertlos verfallen und man erleidet einen Verlust in Höhe der Prämie von 5 €. Steigt dagegen die Aktie bis zum Verfallstag auf 102 €, lohnt die Ausübung des Long Call. Der Investor kann die Aktie zu 100 € kaufen und dann am Kassamarkt sofort wieder für 102 € verkaufen. Allerdings erleidet der Investor noch einen Nettoverlust von 3 € (5 € Prämie – 2 € Gewinn). Der Break-Even-Point dieses Long Calls wird erst bei 105 € erreicht. Ab dort sind die möglichen Gewinne mit der Option unbegrenzt. Der Inhaber der Call-Option hat das Recht, jedoch nicht die Pflicht, die Option auszuüben und den Basiswert zum vereinbarten Preis zu kaufen.

Der Käufer einer Call-Option ist in der so genannten Long-Call-Position (Recht zum Kauf). Er zahlt für dieses Recht die Optionsprämie (mit «Prämie» gekennzeichneter Abschnitt im Abbildung 3: «Auszahlungsdiagramm zur Long-Call-Position»).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3:[21] Auszahlungsdiagramm zur Long-Call-Position

Die Option hat am Tag der Ausübung einen inneren Wert, wenn der Basiswert über dem Ausübungspreis liegt. Das Geschäft war für den Inhaber des Call aber nur für den Fall ein Gewinn, in dem der Basiswert so weit über dem Ausübungspreis liegt, dass auch die Optionsprämie kompensiert wird, d.h. wenn die zunächst untere – dann steigende in Abbildung 3 „Auszahlungsdiagramm zur Long-Call-Position“ in der Gewinnzone liegt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Optionsausübungen beim Long-Call

Liegt der Wert des Basiswertes am Tag der Optionsausübung unter dem Ausübungspreis, so ist für den Käufer die gesamte Prämie verloren. Da theoretisch der Wert des Basiswertes ins Unendliche wachsen kann, ist auch die Gewinnchance der darauf basierenden Option theoretisch unendlich.

Somit ist der Verlust des Käufers einer Call-Option beschränkt auf die Höhe der Prämie; demgegenüber kann sein Gewinn jedoch theoretisch unendlich hoch sein.

III.1.2.2.2 Short Call

Unter einem Short Call versteht man einen Optionshalter einer Kaufoption, welche dieser verkaufen will (kurz: Verkauf einer Kauf-Option). Der Verkäufer ist bei Abschluss eines Short Calls Stillhalter in Wertpapieren, da er bis zur Ausübung der Option durch den Käufer die Papiere in seinem Besitz behält und nicht eher liefert. Für diese Verpflichtung erhält er die Optionsprämie vom Käufer der Option.

Ist der Verkäufer jedoch noch nicht im Besitz des Basiswertes, so ist er bei Optionsausübung durch den Käufer verpflichtet diese anzuschaffen und zu liefern. Diese beiden Varianten bezeichnet man als gedeckte (covered) Option oder leere (naked) Option.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5:[22] Auszahlungsdiagramm zur Short Call-Position

In einer Short Call Position erwartet man gleichbleibende oder fallende Kurse des Basiswerts und möchte einen Gewinn durch die Optionsprämie erzielen. Als Verkäufer der Kaufoption trägt man das Risiko, den Basiswert liefern zu müssen.

Der Gewinn ist bei einem Short Call auf die Optionsprämie begrenzt, da der Verkäufer der Kaufoption sonst keine Erträge aus einem solchen Geschäft erzielt. Dieses resultiert daraus, dass man bei fallenden Kursen den Basiswert verkauft und dafür eine Optionsprämie kassiert. Dafür besitzt der Verkäufer der Option ein unbegrenztes Verlustrisiko.

Beispiel Short Call:

Ein Investor verkauft einen Short Call zu einem Ausübungspreis von 100 €. Dafür erhält der Investor eine Prämie i.H.v. 5 €.

Ist am Verfallstag der Preis des Basiswertes (bspw. 1 Aktie) unter 100 €, so lohnt sich die Ausübung der Option nicht. Daher verfällt sie wertlos. In diesem Fall verbucht der Short Call Schreiber die erhaltene Prämie als Gewinn.

Steigt hingegen der Preis des Basiswertes auf 102 €, muss der Investor den Basiswert dennoch für 100 € liefern. Somit reduziert sich sein Gewinn auf 3 € (= 5 € - (102 € -100 €). Der Break-Even-Punkt wird bei einem Kassakurs von 105 € erreicht. Bei einem Kursanstieg über 105 € erleidet der Short Call Schreiber einen Verlust. Theoretisch gesehen kann dieser Verlust mit Ansteigen des Kurses unbegrenzt sein.

In der Praxis wird der Basiswert bei Optionsausübung nicht notwendigerweise geliefert. Der Verkäufer der Call-Option bezahlt ggf. dem Käufer einfach die Differenz zwischen dem Preis des Basispreises zum abgemachten Zeitpunkt und dem Ausübungspreis. Diese Praxis wird als Barausgleich bezeichnet. Ob bei Optionsausübung der Basiswert geliefert wird oder ein Barausgleich stattfindet wird bei Vertragsabschluss festgelegt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 6:[23] Payoff eines Calls minus dessen Preis

III.1.2.3 Put-Option

III.1.2.3.1 Allgemeines

Der umgekehrte Fall zur Call-Option liegt bei einer Put-Option vor. Durch eine gekaufte Put-Option erhält der Erwerber das Recht, bis zum Verfallsdatum der Option den Basiswert zu einem vorab bestimmten Preis zu verkaufen. Durch eine geschriebene Put-Option kann man vom Käufer verpflichtet werden, den Basiswert zum Ausübungspreis abzunehmen.[24] Wird eine Option verkauft ohne im Besitz zu sein, wird sie «Schreiben einer Option» genannt.

Ein Put auf eine Aktie ist «im Geld», wenn der aktuelle Kurs der Aktie unter dem Basispreis des Puts liegt. Bei dem angenommenen Basispreis von 50 Euro ist dieser Put immer «im Geld», wenn der Kurs der Aktie niedriger als 50 Euro notiert.

Ein Put ist „aus dem Geld“, wenn der Basispreis des Puts unter dem Kurs des Basiswertes steht. Bei dem angenommenen Basispreis des Puts von 50 Euro ist dieser Put immer „aus dem Geld“, wenn der Kurs der Aktie höher als 50 Euro notiert. Eine Option „aus dem Geld“ hat nie einen „inneren Wert“.

III.1.2.3.2 Long Put-Option

Unter einem Long Put versteht man den Kauf einer Verkaufsoption (Put-Option) für einen Basiswert (bspw. eine Aktie), die an einem bestimmten Zeitpunkt (dem Verfallsdatum) zu einem bestimmten Preis (dem Ausübungspreis) ausgeführt werden kann. Dafür zahlt der Long Put Käufer eine Prämie. Der Inhaber der Put-Option hat das Recht, jedoch nicht die Pflicht, zum Verkauf des Basiswertes zum Ausübungspreis der Option.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 7:[25] Long Put Strategie

Ein Long Put folgt einer einfachen Long-Strategie: er setzt auf einen Kursrückgang des Basiswertes unter den Basispreis.

Somit findet der Long Put Verwendung, wenn der Investor auf fallende Kurse spekuliert oder seinen Besitz gegen negative Kursentwicklungen absichern will. Diese Art von Put bezeichnet man dann auch als Protective Put. Der Verlust ist beim Long Put auf die Prämie beschränkt, welche für den Erwerb der Option der Investor auf fallende Kurse spekuliert aufgewandt werden muss. Demgegenüber ist das Gewinnpotential ist sehr hoch.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 8: Optionsausübung beim Long Put

Die Ausübung der Option lohnt sich nicht, wenn der Kassakurs des Basiswertes am Verfallstag über dem Ausübungspreis liegt: der Basiswert könnte am Kassamarkt teurer verkauft werden. Der Long Put ist dann out-of-the-money.

Die Ausübung der Option lohnt sich auch nicht, wenn der Ausübungspreis gleich dem Kassapreis des Basiswertes (at-the-money) ist. Ist der Long Put jedoch in-the-money, der Ausübungspreis also grösser als der Kassakurs, lohnt sich die Ausübung der Option.

Beispiel Long Put:

Ein Investor erwirbt einen Long Put mit einem Ausübungspreis von 100 € zu einer Prämie von 5 €. Steigt der Kurs des Basisobjektes bis zum Verfallstag über den Ausübungspreis, also bspw. auf 105 €, lohnt die Ausübung des Long Put nicht. Der Investor lässt ihn daher als wertlos verfallen. In diesem Fall erleidet der Investor einen Verlust in Höhe der Prämie von 5 € oder 100% seines investierten Kapitals. Die Option wird jedoch ausgeübt, falls der Kurs des Basisobjektes unter 100 € fällt. Ist der Kurs des Basisobjektes zum Verfallsdatum bspw. bei 98 €, kann der Basiswert am Kassamarkt für 98 € gekauft werden und aufgrund des Long Put für 100 € verkauft werden. Dadurch wird ein Gewinn von 2 € generiert, von dem allerdings noch die Prämie, in Höhe von 5 € abgezogen werden muss. Es entsteht ein Nettoverlust von 3 €. Der Break-Even-Punkt dieses Long Put wird bei einem Kassakurs von 95 € erreicht. Fällt der Kurs weiter, ist ein erhebliches Gewinnpotential für die Option vorhanden, das bei einem Aktienkurs von 0 € sein Maximum, in Höhe von 95 € (100-5 €), erreicht.

III.1.2.3.3 Short Put-Option

Die Gegenposition zum Long Put ist der Short Put. Der Schreiber des Short Put verpflichtet sich zum Kauf eines Basiswerts zu einem bestimmten Preis (Ausübungspreis) zu einem bestimmten Zeitpunkt (Verfallsdatum). Vom Käufer muss diese Option allerdings nicht ausgeübt werden, sondern kann von diesem verfallen gelassen werden. Der Short Put Schreiber bekommt für seine Verpflichtung eine Optionsprämie, die er ertragswirksam vereinnahmt.

Ein Short Put bietet sich an, wenn ein Investor leicht fallende, stagnierende oder leicht steigende Kurse erwartet. Man ist bei einem Short Put einem erheblichen Verlustpotenzial ausgesetzt, sodass i.d.R. Sicherheiten in Form von Bargeld bereitzustellen sind.

Beispiel Short Put:

Die Turbo AG verkauft für eine Prämie von 5 € ein Short Put mit einem Ausübungspreis von 100 €. Die Option wird nicht ausgeübt, wenn der Kassapreis des Basiswertes über 100 € steigt. In diesem Falle wirft der Short Put einen Gewinn in Höhe der Prämie von 5 € ab.

Die Option wird jedoch ausgeübt, wenn der Kurs des Basiswerts zum Ausübungszeitpunkt unter 100 € fällt. So muss der Basiswert bspw. bei einem Kurs von 97 € für 100 € gekauft werden, sodass zunächst ein Verlust i.H.v. 3 € entsteht, der jedoch durch die Optionsprämie in einen Gewinn i.H.v. 2 € umgewandelt werden kann. Der Break-Even-Point ist bei 95 € erreicht. Ein darüber hinausgehender Kursverfall führt zu einem Verlust, der sich erheblich vergrössern kann.

III.1.2.4 Zusammenfassung

Die anliegenden Übersichten stellen die verschiedenen Formen von Call und Put sowie die damit verbundenen Strategien noch einmal schematisch dar.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 9:[26] Calls und Puts

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 10:[27] Arten von Calls und Puts

III.1.2.5 Amerikanischer und Europäischer Stil

Die häufigsten Optionsarten, die an Finanzmärkten gehandelt werden sind der amerikanische Stil und der europäische Stil. Diese beiden Stile unterscheiden sich im Zeitpunkt der Rechtewahrnehmung. Europäische Optionen werden ausschliesslich am Verfallstag ausgeübt – keinesfalls vorher. Amerikanische Optionen können bis zum Verfallsdatum zu jedem Zeitpunkt ausgeübt werden – also auch vor dem Verfallsdatum. Somit kann bei einer Option amerikanischen Stils der Inhaber der Call- oder Put-Option sein Recht jederzeit ausüben und damit den Basiswert vorzeitig einfordern oder liefern.[28] Die Begriffe amerikanischer Stil und europäischer Stil suggerieren, dass beide Erdteile ihre eigenen Optionsarten anbieten. Dem ist tatsächlich nicht so. Bei den meisten an der EUREX gehandelten Aktienoptionen handelt es sich um Optionen amerikanischen Stils, so dass hier die Optionen jederzeit ausgeübt werden können. Demgegenüber sind Optionen auf den DAX-Index vom europäischen Stil, so dass die Optionen hier erst bei Laufzeitende ausgeübt werden können. Eine weitere Eigenschaft dieser Option ist, dass die Abwicklung der Indexoptionen in Cash stattfindet. D.h., dass der innere Wert mit dem Multiplikator verrechnet und dem Trader gutgeschrieben wird. Bei Short-Positionen wird dieser Wert dem Trader belastet.[29]

Die Preisentwicklung einer Option kann über einen Zeitraum durch die Black-Scholes Gleichung geschätzt werden. Diese wurde in der Veröffentlichung «The Pricing of Options and Corporate Liabilities» von Fischer Black und Myron Scholes veröffentlicht.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 11:[30] Theoretischer Preis der Call-Option

Der Optionsanleger muss diese Formel nicht auswendig kennen oder selbst Berechnungen damit durchführen, da für Market Maker die Bid- und Ask-Preise von Optionen nämlich automatisch auf Basis dieser Formel (oder einer Variante davon) durch Computer berechnet werden.

Die Abwicklung von Optionen erfolgt über Exercise und Assignment (Ausübung und Zuteilung). Möchte ein Optionsanleger das Recht einer in seinem Depot befindlichen Call-Option wahrnehmen, führt er ein Exercise durch. Die Call-Option wird ausgeübt und somit erfolgt die Einbuchung des Basiswertes zum Ausübungspreis. Der Ausübungspreis wird vom Optionsanleger an den Vertragspartner, der den Basiswert liefert, bezahlt. Dieser Vertragspartner ist der Schreiber der Call-Option und enthält ein Assignment und liefert die Aktien an den Ausüber der Call-Option. Dieser Prozess erfolgt auf Zufallsbasis. Die Partei, von der die Call-Option zunächst gekauft worden ist, muss also nicht zwangsläufig auch die liefernde Partei sein.[31]

III.1.2.6 Moneyness

Moneyness bezeichnet das Verhältnis zwischen dem Ausübungspreis der Option und dem Kurs des Basiswertes. Liegt der Ausübungspreis einer Call-Option unter dem aktuellen Kurs, ist die Option im Geld. Demgegenüber ist eine Put-Option im Geld, wenn der Ausübungspreis über dem aktuellen Kurs liegt. Die Prämie von Optionen im Geld setzt sich aus dem inneren Wert und dem Zeitwert zusammen.[32]

Der innere Wert und er Zeitwert einer Option ergeben den Kurs des Optionsscheins Dabei gibt der Innere Wert eines Optionsscheins den Geldbetrag an, der bei der Ausübung des Optionsrechtes realisiert werden kann. Somit entspricht der innere Wert der Differenz zwischen dem aktuellen Kurs des Basiswerts an der Börse und dem Basispreis des Optionsscheines (auch Ausübungskurs oder Strike genannt).

Da der Anleger nicht zur Ausübung der Option verpflichtet ist, kann der Innere Wert praktisch niemals negativ sein. Der innere Wert des Kauf-Optionsscheins (Call) nimmt zu, wenn der Kurs der dem Optionsschein zu Grunde liegenden Aktie oder Index (= Basiswerts) steigt. Demgegenüber steigt der innere Wert beim Verkaufs­optionsschein (Put), wenn der Basiswert fällt.

Der wahre Wert des Optionsscheins wird durch den inneren Wert ausgedrückt. Der Optionsschein-Kurs liegt i.d.R. über dem inneren Wert. Er wird mit einem Aufgeld gehandelt.

Der innere Wert eines Kauf-Optionsscheins errechnet sich nach der Formel:

Innerer Wert (Call) = Bezugsmenge x (Kurs des Basiswerts - Basiskurs)

Der innere Wert eines Verkaufs-Optionsscheins errechnet nach der Formel:

Innerer Wert (Put) = Bezugsmenge x (Basiskurs - Kurs des Basiswerts)

III.2 Grundlagen von Swaps

III.2.1 Allgemeines

Unter Swap fallen zum einen die Kombination von Kassa- und gegenläufigen Termingeschäften im Devisenhandel (Devisen-Reportgeschäft), aber auch der Tausch von Zahlungsverpflichtungen bei Zins- und Währungspositionen mit dem Ziel, relative Vorteile zu arbitrieren (Kursunterschiede zu nutzen). Diese relativen Vorteile ergeben sich bspw. aus der unterschiedlichen Bonität und Stellung der Partner am Markt sowie unterschiedlicher Konditionen am nationalen Markt und den internationalen Finanzmärkten.[33] Somit ermöglichen Swaps die Ausnutzung komparativer Vorteile an den verschiedenen Märkten. Swapfähig sind Zinszahlungs­verpflichtungen aufgrund unterschiedlicher Zinsbindungszeiträume, unterschiedlicher Währungen oder ungleicher Zinszeiträume und unterschiedlicher Währungen.

Wie Optionen oder Futures gehören auch Swaps zu den Termingeschäften. Im Gegensatz zu Future sind sie nicht börsengehandelt. Vielmehr sind Swaps Geschäfte direkt zwischen zwei Handelspartnern und sind somit an keinerlei Vorgaben einer Börse bzgl. der Ausgestaltung der Transaktionen gebunden.

Das Grundprinzip bei allen Swap-Arten ist immer das gleiche: während der Laufzeit kommt es einmalig oder regelmässig zu einem Austausch (englisch: to swap) zukünftiger fester oder variabler Zahlungen, deren Berechnungsgrundlage bereits bei Abschluss des Swaps vertraglich fixiert worden ist. Dabei wird zwischen den beiden Swappartnern zumeist ein feststehender Betrag gegen einen genau definierten, aber noch nicht endgültig feststehenden Betrag ausgetauscht.

III.2.2 Rohstoff-Swap zur Absicherung von Marktpreisrisiken für Rohstoffproduzenten

Swaps können auf dem Rohstoffmarkt sowohl zur Absicherung von Marktpreisrisiken eingesetzt werden, jedoch auch als Instrument zur bewussten Spekulation auf Preisänderungen.

Einem Rohstoffproduzenten wird es durch einem «fixed-for-floating-Swap» möglich, sich für die gesamte Laufzeit dieses Termingeschäfts eine genau bestimmte Menge der entsprechenden Rohstoffe zu einem festen Preis zu sichern. Somit tangieren ihn die Marktpreisänderungen weder im positiven noch im negativen Sinne. Der Produzent erhält vom Swap Dealer zu den vereinbarten Zahlungstagen den vereinbarten Festpreis.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 12:[34] Rohstoff-Swap zur Absicherung von Marktpreisrisiken für Rohstoffproduzenten

Der Produzent ist im Gegenzug verpflichtet, den aktuellen Marktwert für die zugrundeliegende Menge an den Swap Dealer zu zahlen – unabhängig davon, wie hoch dieser sein sollte. Da der Produzent jedoch diesen Marktpreis von den Abnehmern seiner Rohstoffe erhält, stellt für ihn dieser Marktwert nur einen durchlaufenden Posten dar, der direkt an den Swap Dealer weitergeleitet wird. Beim Swap werden zwischen den Vertragsparteien ausschliesslich Geldbeträge, jedoch keinerlei Rohstoffe ausgetauscht. Ist der Produzent auf diese Weise abgesichert, stellen für ihn Preisschwankungen an den Rohstoffmärkten bei fallenden Preisen zwar keine Bedrohung mehr dar, jedoch ergeben sich bei steigenden Preisen auch keine entsprechenden Chancen.

Inwiefern der Swap Dealer die auf ihn abgewälzten Chancen und Risiken zu tragen bereit ist, hängt davon ab, von welchen Preisprognosen er seinerseits für den Handelsgegenstand ausgeht und davon, ob er die Preisrisiken tragen will bzw. tragen kann. Der Swap Dealer kann weiterhin als Zwischenhändler für die Risikoabsicherung auftreten und durch den Abschluss von Gegengeschäften seinerseits die offenen Marktpositionen hedgen. Im vorliegenden Fall kann der Swap Dealer mit einem anderen Marktteilnehmer einen Swap abschliessen, bei dem er selbst einen Festpreis erhält, welcher i.d.R. grösser ist als jener, den er an den Produzenten zahlt. Weiterhin gibt er den vom Produzenten erhaltenen Marktpreis an den zweiten Swap-Partner weiter. Im Ergebnis hat der Swap Dealer das Risiko der sich verändernden Marktpreise eliminiert und hat für die Laufzeit der beiden Geschäfte einen relativ geringen Gewinn i.H.d. Differenz zwischen empfangendem und zu zahlenden Festpreis festgeschrieben. Wird ein solches Geschäft vom Swap Dealer oft genug wiederholt, summieren sich viele kleine Gewinne zu stattlichen Beträgen. Alternativ kann der Swap Dealer natürlich auch aus dem ersten Swap das Risiko der fallenden Marktpreise des zugrundeliegenden Rohstoffs in Kauf nehmen, um bei steigenden Marktpreisen vollständig zu profitieren.

Der Swap Dealer kann aber auch die Absicherung der eingegangenen Swap-Risiken durch zeigerichtete Transaktionen in börsengehandelten Futurekontrakten durch­führen. Hier spielen dann die Regulierungen durch die Commodity Futures Trading Commission (CFTV) sowie die Offenlegung der Positionierung der Swap Dealer mittels CoT-Report rein, da diese börsengehandelten Transaktionen im CoT-Report unter der Kategorie Swap Dealer aufgeführt werden.[35]

Auch der Verbraucher kann sich gegen das Risiko steigender Rohstoffpreise durch einen Rohstoffswap absichern. Wie diese Absicherung der Verbraucher gegen das Risiko steigender Rohstoffpreise aussieht, veranschaulicht Abb.10: «Rohstoff-Swap zur Absicherung von Marktpreisrisiken für Rohstoffverbraucher».

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 13[36] Rohstoff-Swap zur Absicherung von Marktpreisrisiken für Rohstoffverbraucher

Der Verbraucher ist daran interessiert eine verlässliche Kostenbasis für den Einkauf der zur Produktion seiner Waren benötigten Rohstoffe zu haben. Daher nimmt er die Position eines Festzinszahlers bei einem fixed-for-floating-Rohstoffswap ein. Dadurch eliminiert er das Risiko steigender Einkaufspreise.

Der abgeschlossene Swap hindert den Kunden jedoch auch daran, von fallenden Marktpreisen zu profitieren.

Der Swap Dealer kann auch in einem solchen Fall ein Gegengeschäft zum Swap mit dem Verbraucher abschliessen und sich auf diese Weise den Preisrisiken entledigen. Stattdessen kann er jedoch auch auf fallende Rohstoffpreise hoffen; dieses würde ihm im Erfolgsfall einen hohen Gewinn einbringen.

Neben den Marktteilnehmern, die Swaps als Absicherungsinstrument einsetzen, sind auch Spekulanten an diesen Tauschgeschäften interessiert. Die Spekulanten setzen ohne realen Rohstoffhintergrund ausschliesslich auf Preisänderungen von Rohstoffen und bedienen sich hierzu der Rohstoff-Swaps. Sie können dabei auf steigende oder fallende Rohstoffpreise setzen. Setzen sie auf steigende Rohstoff­preise, nehmen sie die Festpreiszahlerposition ein; setzen sie jedoch eher auf fallende Preise, nehmen sie die Festpreisempfängerposition ein.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 14:[37] Rohstoff-Swap zur Spekulation auf steigende Rohstoffpreise

Swap Dealer können also sowohl Vertragspartner von Hedgern sein, als auch Mittelsmänner für Spekulanten; somit sind sie Diener zweier Herren. Daher hat auch die CTFC in ihren CoT-Reports eine eigene Klassifizierung für Swap Dealer eingeführt, denn diese sind weder der Gruppe der Hedger noch der Gruppe der Spekulanten eindeutig zuordenbar.

III.3 Derivatives Finanzinstrument/ Derivat

Finanzinstrumente können in klassische und derivative Finanzinstrumente untergliedert werden. Die Werte (Preise) derivativer Finanzinstrumente leiten sich von einem zugrundeliegenden «einfachen», «traditionellen » Finanzinstrument ab.

Ein Derivat ist somit ein Finanzinstrument oder anderer Vertrag im Anwendungs­bereich des IFRS 9, das alle drei folgenden Merkmale aufweist:

a) seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Kursindex, Bonitätsrating oder -index oder eine andere Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variable diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch «Basis» genannt);
b) es ist keine Auszahlung erforderlich, oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist;
c) die Erfüllung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.

Derivate oder derivative Finanzinstrumente sind keine eigenständigen Anlage­instrumente, sondern Kaufs- oder Verkaufsrechte an Basisinstrumenten (Aktien, Anleihen, Devisen oder Zinsinstrumenten). Ihr Wert leitet sich hauptsächlich aus dem Preis, Preisschwankungen und -erwartungen des zugrundeliegenden Basis­instruments ab. Zu den Derivaten zählen Optionen, Futures und Swaps, ausserdem sog. hybride Instrumente, womit Finanzierungselemente gemeint sind, die mehrere Finanzmarktsegmente (Geld-, Kredit- oder Kapitalmarkt) miteinander verbinden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 15[38]: Beispiele zur Abgrenzung traditioneller Finanzinstrumente gegen Derivate

III.4. Eingebettetes Derivat

III.4.1 Allgemein

Mitunter enthalten finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten neben dem eigentlichen, ursprünglichen Finanzinstrument gleichzeitig ein Derivat.

Beispiele: [39]

- Kredit mit Kündigungsoption,
- Kredit mit Verlängerungsoption,
- Anleihe mit einem Wandlungsrecht in Aktien,
- Schuldverschreibung, deren Verzinsung an einen Aktienindex gekoppelt ist.

III.4.2 Bewertung von Derivaten

Grundsätzlich sind eingebettete Derivate von finanziellen Verbindlichkeiten abzuspalten und zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value) zu bewerten.

Bei finanziellen Vermögenswerten erfolgt keine Abspaltung des Derivats. Vielmehr wird das eingebettete Derivat darauf geprüft, ob das Derivat einen entscheidenden Einfluss darauf hat, ob der finanzielle Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert oder zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten ist.

IV. Definitionen aus IFRS

IV.1 Finanzinstrument nach IFRS

An dieser Stelle ist zunächst zu klären, was nach IFRS alles unter dem abstrakten Begriff Finanzinstrument subsumiert werden kann.

Nach IFRS handelt es sich bei einem Finanzinstrument um einen Vertrag (IAS 32.11), der gleichzeitig

- bei einem Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und
- bei einem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt.

Etwas weiter gefasst ist die Definition eines finanziellen Vermögenswertes. Diese umfasst nach IFRS (IAS 32.11):

- flüssige Mittel (Zahlungsmittel wie Bargeld, Edelmetallmünzen obwohl ihnen kein Vertragsverhältnis zugrunde liegt[40] );
- Eigenkapitalinstrumente eines anderen Unternehmens; diese umfassen den Anspruch auf das Reinvermögen, wie bspw. Aktien, GmbH-Anteile, Gesellschaftsanteile an Personengesellschaften, Genossenschaftsanteile;
- vertragliche Rechte darauf,
- flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte von einem anderen Unternehmen zu erhalten (bspw. Forderungen, Ausleihungen), oder
- finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen zu für das Unternehmen potenziell vorteilhaften Bedingungen zu tauschen (bspw. Derivate mit positivem Marktwert), oder
- einen Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt wird oder werden kann und bei dem es sich um Folgendes handelt:
- ein nicht derivatives Finanzinstrument, das eine vertragliche Verpflichtung des Unternehmens enthält oder enthalten kann, eine variable Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens zu erhalten; oder
- ein derivatives Finanzinstrument, das nicht durch Austausch eines festen Betrages an Zahlungsmitteln oder anderen finanziellen Vermögens­werten gegen eine feste Anzahl von Eigenkapital­instrumenten des Unternehmens erfüllt wird oder werden kann. Nicht als Eigenkapitalinstrument eines Unternehmens gelten:
- zu diesem Zweck kündbare Finanzinstrumente, die gem. IAS 32.16 A und 16B als Eigenkapitalinstrument eingestuft sind,
- Instrumente, die das Unternehmen dazu verpflichten, einer anderen Partei im Falle der Liquidation einen proportionalen Anteil an seinem Nettovermögen zu liefern und die gem. IAS 32.16C und 16D als Eigenkapitalinstrument eingestuft sind oder
- Instrumente, bei denen es sich um Verträge über den künftigen Empfang oder die künftige Lieferung von Eigenkapital­instrumenten des Unternehmens handelt.

Der unter IAS/IFRS somit recht weit gefasste Begriff des Finanzinstruments lässt sich in die drei Unterkategorien – finanzielle Verbindlichkeiten, Fremdkapital­instrumente und Eigenkapitalinstrumente unterteilen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 16:[41] Finanzinstrumente

IV.2 Finanzielle Verbindlichkeit

Eine[42] finanzielle Verbindlichkeit ist eine Schuld und umfasst (IAS 32.11):

1. eine vertragliche Verpflichtung

a. einem anderen Unternehmen Zahlungsmittel oder einen anderen finanziellen Vermögenswert zu liefern; oder
b. mit einem anderen Unternehmen finanzielle Verbindlichkeiten zu für das Unternehmen potenziell nachteiligen Bedingungen auszutauschen; oder

2. einen Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt wird oder werden kann und bei dem es sich um Folgendes handelt:

c. ein nicht derivatives Finanzinstrument, welches das Unternehmen dazu verpflichtet oder verpflichten kann, eine variable Anzahl von eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens zu liefern, oder
d. ein derivatives Finanzinstrument, das nicht durch Austausch eines festen Betrages an Zahlungsmitteln oder anderen finanziellen Ver­mögens­werten gegen eine feste Anzahl von eigenen Eigen­kapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt wird oder werden kann. Zu diesem Zwecke stellen Rechte, Optionen oder Options­scheine, die zum Erwerb einer festen Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens zu einem festen Betrag in beliebiger Währung berechtigen, Eigenkapitalinstrumente dar, wenn das Unternehmen sie anteilsgemäss allen gegenwärtigen Inhabern derselben Klasse seiner eigenen, nicht derivativen Eigenkapitalinstrumente anbietet. Jedoch gelten als kündbare Finanzinstrumente – und somit nicht als Eigen­kapital­instrumente eines Unternehmens – solche Instrumente, die zwar zunächst als Eigenkapitalinstrumente klassifiziert sind (IAS 32.16A und 16B), jedoch das Unternehmen dazu verpflichten, einer anderen Partei nur im Liquidationsfall einen proportionalen Anteil an seinem Netto­vermögen zu liefern und nach IAS 32.16C und 16D als Eigenkapital klassifiziert sind. Einer solchen Behandlungen (als nicht zu Eigen­kapital­instrumenten klassifizieren) unterliegen auch Instrumente, bei denen es sich um Verträge über den künftigen Empfang oder die künftige Lieferung von eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens handelt.

Ein kündbares Instrument ist ein Finanzinstrument, das seinen Inhaber dazu berechtigt, es gegen flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte an den Emittenten zurückzugeben, oder das bei Eintritt eines ungewissen künftigen Ereignisses, bei Ableben des Inhabers oder bei dessen Eintritt in den Ruhestand automatisch an den Emittenten zurückgeht.

Die Definition des Begriffs Finanzinstrument bezieht sich auf vertragliche Rechte und Pflichten. Daher gehören gesetzlich begründete Forderungen, wie bspw. aus der Bezahlung von Steuern, nicht zu den finanziellen Vermögenswerten.[43]

Für immaterielle Vermögenswerte gibt es einen eigenen Standard: IAS 38 « immaterielle Vermögenswerte ». Danach wird ein immaterieller Vermögens­gegenstand (IAS 38.8) definiert als ein identifizierbarer, nicht-monetärer Vermögens­wert ohne physische Substanz. Dabei müssen immaterielle Vermögenswerte die Kriterien eines Vermögenswertes lt. Rahmenkonzept (Framework; F 4.4 (a)) erfüllen. Danach ist ein Vermögenswert eine Ressource, die aufgrund von Ereignissen der Vergangenheit in der Verfügungsmacht des Unternehmens steht und von der erwartet wird, dass aus ihr dem Unternehmen künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufliesst.[44]

IV.3 Fair Value Option

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente können wahlweise (optional) zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value) bewertet werden, wenn dadurch Ungleichgewichte in der Bewertung oder im Ansatz vermieden oder verringert werden können. Die Ermittlung des Fair Value ergibt sich aus einem eigenen Standard: IFRS 13 «Fair Value Measurement». Hiernach stellen beobacht­bare Marktpreise (bspw. Börsenpreise) die vertrauenswürdigsten und entscheidungs­nützlichsten Wertansätze in einer Bilanz dar. Liegt für einen bestimmten Vermögens­wert oder eine bestimmte Schuld kein beobachtbarer Marktpreis vor, so wird der Fair Value aus Vergleichspreisen oder durch Schätzwerte angenähert.

Beispiel: Ein Unternehmen hat Festzinsanleihen im Bestand (Aktivseite), die zum Fair Value bewertet werden, gleichzeitig aber auch Festzinsanleihen ausgegeben (Passivseite), die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden. Wenn sich die beiden Bestände in den Wertänderungen ausgleichen, dürfen – in Ausübung der Fair Value Option – die passivischen Festzinsanleihen zur Vermeidung oder Verringerung eines Bewertungsungleichgewichts zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.[45]

IV.4 Geschäftsmodell

Um Finanzinstrumente in eine Bewertungskategorie einzuordnen werden drei Geschäftsmodelle unterschieden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 17:[46] Drei massgebende Geschäftsmodelle zur Einordnung eines Finanzinstrumentes

Die Zuordnung der Finanzinstrumente zum Geschäftsmodell ist für die Folge­bewertung wichtig. Diese wird in Abschnitt V.3.2 behandelt.

IV.5 Kreditrisiko/ erwarteter Kreditverlust

Unter dem Kreditrisiko bzw. einem erwarteten Kreditverlust versteht man den Barwert aller zukünftiger Zahlungsausfälle, welche mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz des Finanzinstruments abgezinst werden. Vereinfacht ausgedrückt fällt hierunter die Differenz zwischen den vertraglich vereinbarten Zahlungen und den vom Unternehmen erwarteten (geringeren) Zahlungen.

IV.6 Effektivzinsmethode

Die Effektivzinsmethode bezeichnet einen finanzmathematischen Ansatz zur Folgebewertung eines Finanzinstrumentes.

Hierzu werden jene Wertänderungen finanzmathematisch ermittelt, die sich bei einem zinsabhängigen Finanzinstrument im Zeitablauf ergeben. Unterscheidet sich der Barwert im Zeitpunkt des Erwerbs des Finanzinstruments (Anschaffungskosten) vom Endwert (Rückzahlungswert), so wird diese Differenz mit Hilfe der Effektiv­zinsmethode über die Laufzeit des Finanzinstrumentes periodengerecht verteilt.

Beispiel zur Effektivzinsmethode:

Von einer börsengehandelten festverzinslichen Anleihe ändert sich der Kurswert (Preis) und folglich der Zins täglich. Hierdurch weichen im Zeitpunkt des Anleihenkaufs deren Kurswert vom Nominalwert ab. Somit ermittelt die Effektivzinsmethode die Wertänderung der festverzinslichen Anleihe als Fortführung derer Anschaffungskosten von Stichtag zu Stichtag bis zu deren Rückzahlung zum Nominalwert; als Ergebnis der Rechnung wird der Buchwert der Anleihe von Stichtag zu Stichtag bis zur Höhe des Nominalwertes angepasst.

V. Anwendungsbereich des IFRS 9

V.1 Allgemein

Grundsätzlich erfolgt die Anwendung des IFRS 9 auf alle Unternehmen auf alle Arten von Finanzinstrumenten, soweit keine Spezialregelungen vorgehen, die durch die Negativabgrenzung erfasst sind.

V.2 Negativabgrenzung

IFRS 9 ist nicht anzuwenden auf:

- Anteile an Tochterunternehmen, assoziierte Unternehmen und Gemein­schafts­unternehmen bis auf einige Ausnahmen (bspw. i.S.d. IFRS 3 «Unter­nehmens­zusammenschlüsse» sowie IAS 28 Beteiligungen an assoziierten Unternehmen)
- Finanzinstrumente aus Altersversorgungsplänen (IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer)
- bestimmte Finanzinstrumente aus Versicherungsverträgen (IFRS 4 Versicherungs­verträge)
- bestimmte Finanzinstrumente aus Leasingverträgen (IAS 17 Leasing)
- Verpflichtungen im Zusammenhang mit anteilsbasierten Vergütungen (IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen)
- eigene Aktien des Unternehmens

V.3 Wesentliche Inhalte des IFRS 9

V.3.1 Erstmalige Erfassung von Finanzinstrumenten

Die erstmalige Erfassung von Finanzinstrumenten erfolgt zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value). Der Einbezug von Transaktionskosten (Anschaffungs­nebenkosten wie bspw. Bankgebühren) erfolgt, wenn die Folgebewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten erfolgt.

V.3.2 Folgebewertung von finanziellen Vermögenswerten

Die von IFRS bevorzugte Bewertungsart ist der beizulegende Zeitwert (Fair Value). Jedoch gibt es eine Reihe von Fällen, in denen der beizulegende Zeitwert ungeeignet ist, so dass hier die fortgeführten Anschaffungskosten vorgeschrieben sind. Zusätzlich gibt es die Fair Value Option für Finanzinstrumente, die grundsätzlich zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten sind, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zum Fair Value bewertet werden dürfen.

[...]


[1] Vgl. Berentzen, C. (2010): Die Bilanzierung von finanziellen Vermögenswerten im IFRS-Abschluss nach IAS 39 und IFRS 9, S. 49

[2] Vgl. Zeller, Mathias/ Ruprecht, Roland, IFRS Hedge Accounting; in: Der Schweizer Treuhänder, 12/2014, S. 1119

[3] Vgl. Zeller, Mathias/ Ruprecht, Roland, IFRS Hedge Accounting; in: Der Schweizer Treuhänder, 12/2014, S. 1119

[4] Vgl. Zeller, Mathias/ Ruprecht, Roland, IFRS Hedge Accounting; in: Der Schweizer Treuhänder, 12/2014, S. 1119

[5] Vgl. Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Hrsg.) (2011), S. 3

[6] Vgl. Bundesverband Deutscher Banken (Hrsg.) (2011), S.13

[7] Vgl. Koeber, C. (2013): a.a.O., S. 31, in Anlehnung an Bundesverband Deutscher Banken (Hrsg.) (2011) S. 12

[8] Vgl. Koeber, C. (2013): a.a.O., S. 32

[9] s. Amtsblatt der Europäischen Union, L323, (2016)

[10] Vgl. Hans Böckler Stiftung (Hrsg.): IFRS 9: Finanzinstrumente, S. 2

[11] Vfl. EY: Hedge Accounting nach IFRS 8 (2014), S. 5

[12] Vfl. EY: Hedge Accounting nach IFRS 8 (2014), S. 5

[13] Vgl. EY: Hedge Accounting nach IFRS 9 (2014), S. 5

[14] Vgl. EY: Hedge Accounting nach IFRS 9 (2014), S. 5

[15] Vgl. Deloitte (2012): Hedge Accounting – Ablösung der bisherigen Vorschriften steht kurz bevor, S. 10

[16] Vgl. Deloitte (2012): Hedge Accounting – Ablösung der bisherigen Vorschriften steht kurz bevor, S. 10

[17] Vgl. EY: Hedge Accounting nach IFRS 9 (2014), S. 5

[18] Vgl. EY: Hedge Accounting nach IFRS 9 (2014), S. 5

[19] Vgl. Lynx B.V.: Grundlagen von Optionen

[20] Vgl. Lynx B.V: Grundlagen von Optionen, S. 7

[21] Vgl. Andreas Griessner, Creative Commons Attribution-Share Alike 3.0 Unported, URL: https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Payoff_call_option.svg, Stand: 26.05.2017

[22] Vgl. Herr Klugbeisser auf German Wikipedia. https://de.wikipedia.org/wiki/Kaufoption, Stand: 26.05.2017

[23] Vgl. Andreas Griessner, Creative Commons Attribution-Share Alike 3.0 Unported, URL: https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Payoff_call_option.svg, Stand: 26.05.2017

[24] Vgl. Lynx B.V.: Grundlagen von Optionen

[25] Vgl. Lynx, URL: http://optionsstrategie.info/long-put/, Stand: 26.05.2017

[26] Vgl. Lynx B.V: Grundlagen von Optionen

[27] Vgl. Lynx B.V: Grundlagen von Optionen, S. 9

[28] Vgl. Lynx B.V: Grundlagen von Optionen, S. 9

[29] Vgl. Lynx B.V: Grundlagen von Optionen, S. 9

[30] Vgl. Lynx B.V: Grundlagen von Optionen, S. 11

[31] Vgl. Lynx B.V: Grundlagen von Optionen, S. 11

[32] Vgl. Lynx B.V: Grundlagen von Optionen, S. 11

[33] Vgl. Bestmann, Uwe: Börsen- und Finanzlexikon, (2007), S.734

[34] Vgl. Boerse.de: Exkurs: Swap Dealers

[35] CoT = Commitments of Traders

[36] Vgl. Boerse.de: Exkurs: Swap Dealers

[37] Vgl. Boerse.de: Exkurs: Swap Dealers

[38] Vgl. Hans Böckler Stiftung (Hrsg.): IFRS 9: Finanzinstrumente, (2017), S. 4

[39] Vgl. Hans Böckler Stiftung (Hrsg.): IFRS 9: Finanzinstrumente, (2017), S. 6

[40] Kohs, Christiane (2014): Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen, Hans Böckler Stiftung, 2014, S. 71; siehe auch IAS 32.11 lit. a.

[41] Vgl. Koeber, C. (2013): Die Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9, S. 12 sowie Hans Böckler Stiftung: IFRS 9: Finanzsintrumente, S. 3

[42] Vgl. Koeber, C. (2013): Die Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9, S. 12

[43] Vgl. Kohs, Christiane (2014): Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen, Hans Böckler Stiftung, 2014, S. 72

[44] Vgl. Kohs, Christiane (2014): Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen, Hans Böckler Stiftung, 2014, S. 15

[45] Vgl. Hans Böckler Stiftung (Hrsg.): IFRS 9: Finanzinstrumente, (2017), S. 5

[46] Vgl. Hans Böckler Stiftung (Hrsg.): IFRS 9: Finanzinstrumente, (2017), S. 5

Final del extracto de 114 páginas

Detalles

Título
Hedge Accounting nach IFRS 9
Curso
Arbeitskreis Internationale Rechnungslegung, Treffen vom 10.06.2017
Autor
Año
2017
Páginas
114
No. de catálogo
V369456
ISBN (Ebook)
9783668471221
ISBN (Libro)
9783668471238
Tamaño de fichero
3687 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Hege Accounting, IFRS 9
Citar trabajo
Marcus Lotz (Autor), 2017, Hedge Accounting nach IFRS 9, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/369456

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