Die wehrhafte Demokratie. Ein Vergleich der Verbotsverfahren von KPD und NPD


Hausarbeit, 2017

23 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

Darstellungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die wehrhafte Demokratie
2.1 Historischer Überblick über die Situation vor
2.1.1 Parteiverbote im Deutschem Kaiserreich
2.1.2 Parteiverbote in der Weimarer Republik
2.2 Das Konzept der Wehrhaften Demokratie

3 Das Parteiverbot in Theorie und Praxis
3.1 Rechtliche Grundlagen des Parteienverbots
3.2 Bisherige Parteiverbotsverfahren in Deutschland
3.2.1 Das KPD-Verbotsverfahren
3.2.2 Das NPD-Verbotsverfahren

4 Vergleich der Verbotsverfahren von NPD und KPD

5 Fazit

Literaturverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Tab.

1 Artikel im Grundgesetz zur Sicherung der Demokratie

2 Unterschiede und Gemeinsamkeiten von KPD- und NPD- Verbotsverfahren

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Verfassungsgericht lehnt NPD-Verbot ab

ÄSeit mehr als 60 Jahren wurde in Deutschland keine Partei mehr verboten - und es kommt auch vorerst keine weitere hinzu: Das Bundesverfassungsgericht lehnt ein Verbot der NPD ab. Am Vormittag wurde das Urteil in dem Verfahren gegen die rechtsextreme Partei verkündet.“1

Dies verkündete die Süddeutsche Zeitung am 17. Januar 2017 als bekannt wurde, dass die nachweißlich Rechtsextreme und Verfassungsfeindliche Partei NPD nicht verboten wird. Damit bleiben die KPD, die Kommunistische Partei Deutschlands, sowie die SRP, eine Nachfolgeorganisation der NSDAP, die einzigen Parteien, die jemals in der Bundes- republik verboten wurden. Dabei stellt sich die Frage, warum die KPD verboten wurde, die NPD aber nicht. Auf dem Weg zur Beantwortung dieser Frage muss man die Geschichte Deutschlands betrachten, warum es ein Parteiverbot überhaupt in einer Demokratie gibt. Dann soll erläutert werden wie genau eine Partei verboten wird und welche Bedingungen die Partei erfüllen muss damit sie verboten werden kann. Im Anschluss daran sollen das Verbotsverfahren von NPD und KPD einzeln im Detail analysiert werden, anschließend sollen beide verglichen werden um zentrale Gemeinsamkeiten und Unterschiede heraus- zuarbeiten.

2. Die wehrhafte Demokratie

2.1 Historischer Überblick über die Situation vor 1945

2.1.1 Parteiverbote im Deutschen Kaiserreich

Das erste Parteiverbot in Deutschland, wenngleich es auch nicht in einer Demokratie war, sondern im Deutschem Kaiserreich, richtete sich gegen die SPD. Die ÄSozialistengesetze“, welche von Reichskanzler Otto von Bismarck 1878 eingeführt wurden, beruhten auf dem Notstandsfall gemäß Artikel 111, durch welche die Vereinigungsfreiheit gebietsbezogen und zeitweilig ausgesetzt werden konnte.2 Dieses Gesetz richtete sich also vor allem ge- gen Parteien, die nach dem demokratischen Prinzip funktionierten. Anlass für dieses ins- gesamt 12 Jahre währende Verbots waren zwei Anschläge auf Kaiser Wilhelm I, für die die Sozialdemokratie unter Berufung auf Reden wie die von Parteiführer Bebel verantwortlich gemacht wurden, in denen dieser die Taten des Aufstandes der Pariser Commune als vor- bildlich für die Verwirklichung der sozialdemokratischen Forderungen hingestellt hatte.3 Dies genügte als Beweis der Verfassungsfeindlichkeit. Einen großen Anteil hatte auch Bis- marcks Furcht vor einem Äsozialistischem Zuchthausstaat“4. Diese Gesetze bezogen sich allerdings nicht auf die im Reichswahlgesetz5 vorgesehenen Wahlvereine. Die SPD blieb also mit allen Abgeordnetenmandaten im Reichstag. Das Gesetz diente dazu das öffentli- che Auftreten der SPD zu verhindern, da eine Gefahr des Umsturzes des Staates und der Gesellschaftsordnung durch eine Revolution gefürchtet wurde. Auf diese Gefahr hin wur- den alle sozialdemokratischen, sozialistischen und kommunistischen Vereine, Versamm- lungen, Demonstrationen und Schriften verboten, bis die SPD 1890 zur Stärksten Fraktion des Reichstags angewachsen ist.

2.1.2 Parteiverbote in der Weimarer Republik

In der Ersten Deutschen Demokratie wurden die Erfahrungen mit dem Sozialistengesetz, welche Grundlage für Diskriminierungen und Einschränkungen der Meinungsfreiheit war, verwendet um den Artikel 118 der Weimarer Reichsverfassung zur Meinungsfreiheit zu schreiben. In Verbindung dazu wurde der Artikel 124 WRV geschrieben, welcher allen Deutschen das Recht gewährt, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine und Gesellschaften zu bilden, wobei dieses Recht nicht durch Vorbeugemaßregeln beschränkt werden durfte. Wenn also Vereine und Parteien strafrechtswidrig gehandelt haben, konnten sie verboten werden. Dabei gibt es die Unterscheidung von Auflösung und Verbot. Ein aufgelöster Verein musste neu begründet werden, ein verbotener Verein konnte wieder seine Arbeit verrichten, sobald der Verstoß gegen das Strafrecht nicht mehr vorliegt.6 Auf diese Weise ist das Verbot kein Verbot des Grundrechtes der Vereinigungs- freiheit, sondern eine legitime Abwehr einer konkreten Gefahr. Eine neue Partei konnte einer verbotenen Partei nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 3 des 1. Republikschutzgesetzes7 gleichgestellt werden, wenn Mitglieder der verbotenen Partei der neuen angehören, insbe- sondere in der Führungsebene. Die Ersatzorganisation8 war entsprechend nicht automa- tisch verboten, wobei sich Mitglieder wegen der Missachtung der Verbotsentscheidung strafbar machen konnten. Die Ersatzorganisation konnte nur durch erneutes Handeln der Behörden verboten werden. Als Beispiel dafür lässt sich die NSDAP anführen, welche am 9.11.1923 nach dem gescheiterten Hitlerputsch verboten wurde, und sich im Februar 1925 neu gründete.9

Im Allgemeinen war ein Parteiverbot, also ein Einschränken der Vereinigungsfreiheit nach Artikel 124 WRV10 nur möglich durch Artikel 48 der WRV, welche es dem Reichspräsidenten ermöglichte vorübergehend bestimmte Artikel einschließlich Artikel 124 der WRV sowie festgelegte Grundrechte Äganz oder zum Teil außer Kraft [zu] setzen.“11 Auf dieser Grundlage traten ab dem 26.Juni 1922 die ÄVerordnung zum Schutz der Republik“ in Kraft, durch welches Parteiverbote verhängt wurden, welche Äzur gesetzwidrigen Beseitigung der republikanischen Staatsform oder zu Ge- walttaten gegen Mitglieder der jetzigen oder einer früheren republikanischen Regierung des Reichs oder eines Landes aufreizen, solche Handlungen billi- gen oder verherrlichen oder die republikanischen Einrichtungen des Staates in einer den inneren Frieden des Staates gefährdenden Weise verächtlich ma- chen.“12

Dies richtete sich hauptsächlich gegen republikfeindliche monarchistische Organisatio- nen, welchen eine Mitschuld an der Ermordung von Walther Rathenau am 24.Juni 1922 zugeschrieben wurde, als auch gegen Linke Organisationen die ebenso den Staat beseiti- gen wollten13

Allerdings muss hier beachtet werden, dass weder das aktive noch das passive Wahlrecht eingeschränkt wurde. Darüber hinaus dürften Parteien, wie bei Voscherau erklärt, Äweiter- hin Bestandteil des Staatslebens [..] sein“ und weiterhin ÄVolksvertreter in die regionalen Parlamente und den Reichstag [entsenden].“14 ÄDieser Tendenz wurde durch den oftmals nur vorläufigen, temporären Charakter der Verbotsregelungen Vorschub geleistet“ so musste

jeder [..] Versuch, die Republik zu schützen [..] fehlschlagen. […]. Um einen wirksamen Schutz der Weimarer Republik zu gewährleisten, hätte man [..] ei- nen Mechanismus in die Weimarer Reichsverfassung einbauen müssen, […]. Eine entsprechende Verfassungsänderung war jedoch nicht durchzusetzen, da zu viele Interessen dagegensprachen. Neben kommunistischem und national- sozialistischem Lager waren auch die Monarchisten nicht daran interessiert, die repräsentative Demokratie durch Verfassungsregelung in Stein zu Mei- ßeln“15

Das Ermächtigungsgesetz, welches die Demokratie und somit die Weimarer Republik ab- schaffte, wurde am 23. März 1933 verabschiedet. Die Weimarer Republik hatte es also nicht geschafft sich selber zu schützen. Im Juni desselben Jahres wurde die SPD verboten. Andere Parteien lösten sich schon vorher unter dem Druck der Nationalsozialisten selbst auf.16 Das Parteiverbot der SPD unter Hitler zeigte Anzeichen für ein modernes Parteiver- bot:

Deren [SPD] Mandatsträger wurden von der weiteren Ausübung ihrer Mandate ausgeschlossen. Propagandistische Betätigung der Sozialdemokraten war nicht mehr erlaubt, Versammlungen durften nicht mehr abgehalten, Zeitungen und Zeitschriften nicht mehr herausgegeben werden. Das Vermögen der SPD und der ihr angeschlossenen Organisationen wurde beschlagnahmt und die weitere Zugehörigkeit von SPD-Mitgliedern zum Öffentlichen Dienst untersagt. Diese Bestimmungen bedeuteten ein engültiges Betätigungsverbot für die so- zialdemokratische Partei.“17

Mit dem am 14 Juli 1933 erlassenen Gesetz gegen die Neubildung von Parteien18, welches die Alleinherrschaft der NSDAP sicherte, war die Weimarer Republik endgültig Geschichte.

2.2 Das Konzept der Wehrhaften Demokratie

Die Wehrhafte Demokratie, auch Streitbare Demokratie genannt, Äist ein Grundverständis der Demokratie in Deutschland“ und ein ÄRechtspoltisches Instrumentarium im Grundge- setz und in weiteren Einzelgesetzen“19 zum Schutze der Deutschen Demokratie gegenüber ihren Feinden. Dieses Konzept wird seit den Ädreißiger Jahren des 20. Jahrhunderts dis- kutiert“20,da die Weimarer Republik sich vor ihren Feinden, den Nationalsozialisten, nicht schützen konnte. Die wehrhafte Demokratie, die mithilfe der Erfahrungen der Weimarer Republik geschaffen wurde, soll sich erfolgreich gegen Linksextremismus Und Rechtsext- remismus zur Wehr setzen können. Zur Bekämpfung von Extremismus und zur Verteidi- gung der Demokratie gibt es zwei zentrale Aspekte. Die Freiheit und die Sicherheit. Diese Beiden müssen sich die Waage halten. Zuviel Freiheit ermöglicht Äantidemokratischen Kräften“ zu erstarken.21 Zuviel Sicherheit schränkt die Freiheit ein und untergräbt damit die demokratischen Prinzipien. Als Beispiel zu nennen sei hier, der Anschlag vom Breit- scheidplatz22.Nach diesem vermehrt Kameraüberwachung gefordert wurde auf Kosten des Datenschutzes, welches ein Grundrecht nach Artikel 33 ist, nachdem jeder Äüber die Preis- gabe und Verwendung seiner persönlichen Daten [bestimmt][..]23, also auf Kosten der Frei- heit. In diesem Fall kann mit dem überwiegenden Allgemeininteresse argumentiert werden, welches schwerer als das Recht der Einzelnen wiegt, solange die Verhältnismäßigkeit be- achtet wird24. Über die Sinnhaftigkeit dieser Aussage kann man streiten. Allgemein jedoch dient diese Situation als gutes Beispiel, wie für Sicherheit etwas an Freiheit eingetauscht werden soll.

Um die deutsche Demokratie und die freiheitliche demokratische Grundordnung vor Beseitigung zu schützen, wurden einige Bestimmungen im Grundgesetz verankert.

Tab.1: Artikel im Grundgesetz zur Sicherung der Demokratie

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Quelle: Eigene Darstellung mit Auszügen aus dem GG)

Diese Grundgesetzartikel zum Schutze der Demokratie sollen hier nun erläutert werden. Die Artikel 1 und 20 des Grundgesetzes werden durch Artikel 79 Absatz 3 geschützt. Diese Sogenannte Ewigkeitsklausel garantiert das Diese beiden Artikel, welche in Artikel 1 vor allem dem Schutz der Menschenwürde25, die Anerkennung von Menschenrechten26 und die Bindung der staatlichen Gewalt an die Grundrechte27, und im Artikel 20 das Strukturprinzip der BRD28,nicht geändert, abgeschafft oder ausgesetzt werden kann.

Artikel 5 Abs. 3 sagt aus, dass ÄKunst [..] Wissenschaft, Forschung und Lehre frei“29 sind, Äbindet [aber] die Freiheit der Lehre an die Treue zur Verfassung“30.

Artikel 9 Abs. 2 verbietet Vereinigungen "deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten"31.

Artikel 18 des Grundgesetzes ermöglicht das Äverwirken [von] [..] Grundrechten“, wenn die Grundrechte genutzt werden, um gegen die freiheitliche Demokratische Grundordnung zu Kämpfen32

Artikel 20 Absatz 4 erlaubt den Deutschen Widerstand zu leisten falls, jemand die freiheitliche demokratische Ordnung beseitigen will.33

Art. 87a Abs. 4 dient Äzur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes […].“ Und ermöglicht das Einsetzen der ÄStreitkräfte zur Unterstützung von Polizei und Bundesgrenzschutz“ zum ÄSchutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer“34

Einer der wichtigsten Artikel zum Schutze der Demokratie, nämlich Artikel 21, insbesondere Absatz 2., welcher das verbieten Verfassungsfeindlicher Parteien erlaubt, wird näher im dem Folgendem Kapitel erläutert.

1 Süddeutsche Zeitung (2017): http://www.sueddeutsche.de/politik/eil-verfassungsgericht-lehnt-npd-verbot- ab-1.3336168 - Stand:13.03.17

2 Aufgrund dessen, dass ein solches Verbot nur zeitweilig umsetzbar war musste dieses Verbot mehrmals im Reichstag verlängert werden

3 Vgl. Fischer-Fabian (1983): S. 123.

4 Bismarck bei der Begründung des Sozialistengesetzes im Reichstag: ÄIm Zuchthaus von heute ist der Aufseher wenigstens ein achtbarer Beamter, über den man sich beschweren kann. Aber wie werden die Aufseher sein in dem allgemeinen sozialistischen Zuchthaus? ... Die erbarmungslosesten Tyrannen, die je gefunden wurden“, zitiert bei Fischer-Fabian, a. a. O., S. 124

5 Vgl. Reichswahlgesetz (27.04.1920): http://www.documentArchiv.de/wr/1920/reichswahlgesetz_1920.html, Stand: 02.03.17.

6 Vgl. Stein (1999), Parteiverbote in der Weimarer Republik, S.78f

7 Vgl. Stein (1999), Parteiverbote in der Weimarer Republik, S.137

8 Vgl. Stein (1999), Parteiverbote in der Weimarer Republik, S.153f

9 Vgl. Hoser (2007): https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Nationalsozialistische_Deut- sche_Arbeiterpartei_(NSDAP),_1920-1923/1925-1945 -Stand: 27.02.17

10 Vgl. WRV (1919) zit. nach: https://www.jurion.de/gesetze/wrv/124 -Stand: 27.02.17

11 WRV (1919) zit. nach: https://www.jurion.de/gesetze/wrv/48 -Stand: 27.02.17

12 Verordnung zum Schutze der Republik (1922): http://www.documentArchiv.de/wr/repschutz_vo01.html, Stand:27.02.17

13 Vgl. Hierholzer (2000) https://www.dhm.de/lemo/kapitel/weimarer-republik/innenpolitik/ermordung- rathenaus-1922.html -Stand: 27.02.17

14 Voscherau (2010): S.57.

15 Voscherau (2010): S.57.

16 Vgl. Bundeszentrale für Politische Bildung (2013) https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/156904/80- jahre-ermaechtigungsgesetz-22-03-2013 - Stand:02.03.17

17 Friedrich-Ebert-Stiftung: https://www.fes.de/archiv/adsd_neu/inhalt/stichwort/verbot.htm -Stand: 02.03.17

18 Vgl. Gesetz gegen die Neubildung von Parteien (14.07.1933): http://www.documentArchiv.de/ns/parteiver- bot.html, Stand: 02.03.17.

19 Jaschke (2006): http://www.bpb.de/themen/9GO863,0,Streitbare_Demokratie.html - Stand 02.03.17

20 Jaschke (2006): http://www.bpb.de/themen/9GO863,0,Streitbare_Demokratie.html - Stand 02.03.17

21 Jaschke (2006): http://www.bpb.de/themen/9GO863,0,Streitbare_Demokratie.html - Stand 02.03.17

22 Vgl. Biermann et al (2016): http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2016-12/berlin-breitscheidplatz- gedaechtniskirche-weihnachtsmarkt -Stand: 02.03.17

23 Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (o.J): https://datenschutz-berlin.de/con- tent/recht/verfassungsrechtliche-grundlagen-des-datenschutzes - Stand: 02.03.17

24 Vgl. Ebenda.

25 Vgl. Art. 1 Abs. 1 GG

26 Vgl. Art. 1 Abs. 2 GG

27 Vgl. Art. 1 Abs. 3 GG

28 Vgl. Art. 20 GG

29 Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG

30 Jaschke (2006): http://www.bpb.de/themen/9GO863,0,Streitbare_Demokratie.html - Stand 02.03.17

31 Art. 9 Abs. 2 GG

32 Vgl. Art. 18 GG

33 Vgl. Art 20 Abs. 4 GG

34 Art. 87a Abs. 4 GG

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Die wehrhafte Demokratie. Ein Vergleich der Verbotsverfahren von KPD und NPD
Hochschule
Universität Duisburg-Essen  (Politikwissenschaft)
Veranstaltung
Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten: Das Parteiensystem der BRD
Note
1,3
Autor
Jahr
2017
Seiten
23
Katalognummer
V369606
ISBN (eBook)
9783668472525
ISBN (Buch)
9783668472532
Dateigröße
986 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Demokratie, NPD, KPD, Politik, Politikwissenschaft, Verbotsverfahren, Wehrhafte Demokratie, Parteienverbote, Kaiserreich, Weimarer Republik, Kommunismus, Faschismus, Partei, Parteien
Arbeit zitieren
Daniel Ruttloff (Autor:in), 2017, Die wehrhafte Demokratie. Ein Vergleich der Verbotsverfahren von KPD und NPD, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/369606

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