Strategische Marketingkommunikation für Steuerberater und Kanzleien in Deutschland

Eine Analyse der Möglichkeiten und Restriktionen


Tesis (Bachelor), 2015

54 Páginas, Calificación: 2,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Marketingmaßnahmen von Steuerberatern - Die Notwendigkeit und damit verbundene Problemstellung.
1.1. Ziel der Arbeit
1.2. Vorgehensweise

2. Begriffsabgrenzungen und Definitionen ausgewählter Freier Berufe sowie weitere Rahmenbedingungen als Wissensgrundlage
2.1. Der Steuerberater
2.2. Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Notar
2.3. Der Weg zur Bestellung als Steuerberater
2.3.1. Voraussetzungen
2.3.2. Vorbereitung und Kammerprüfung
2.3.3. Bestellung und Einhaltung des Steuerberatungsgesetzes
2.4. Die Leistungsbeschreibung des Steuerberaters
2.5. Überblick über den aktuellen Stand der Marketingmaßnahmen von Steuerberatern bzw. -kanzleien am Beispiel berufswidriger Werbung
2.5.1. Rechtsgrundlage
2.5.2. Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz
2.5.3. Sinn und Zweck bzw. Rechtfertigung von verbotswidriger Werbung
2.5.4. Verstoß gegen berufswidrige Werbung
2.6. Die geschichtliche Entwicklung der Restriktionen für strategische Marketingkommunikation von Steuerberatern

3. Marketingkommunikation als Instrument des Marketings
3.1. Entstehung, Begriffliche Definition und Grundgedanken von Marketing
3.2. Aufbau eines Marketingkonzepts
3.3. Begriffliche Definition, Inhalte und Ziele von Marketingkommunikation
3.4. Instrumente der Marketingkommunikation
3.5. Einordnung der Marketingkommunikation in den Marketing-Mix
3.6. Bedeutung von „Strategischer Marketingkommunikation“

4. Analyse der Restriktionen und Möglichkeiten von Marketingkommunikation für Steuerberater
4.1. Betrachtung der Restriktionen
4.2. Klassische Marketingkommunikation
4.2.1. Homepage
4.2.2. Broschüren, Faltblätter, Visitenkarten
4.2.3. Rundschreiben, Newsletter, Blogeinträge
4.2.4. Zeitungsannoncen
4.2.5. Stellenannoncen
4.2.6. Messeauftritt, Workshops und Hochschulmarketing
4.2.7. Kongresse und Vorträge
4.2.8. Geschenke
4.2.9. Sponsoring
4.3. Social Media Auftritt
4.3.1. Facebook
4.3.2. Twitter
4.3.3. Xing
4.4. Google-Werbeanzeigen

5. Marketingkommunikation am Beispiel von PricewaterhouseCoopers

6. Geschickte Marketingkommunikation als Garant und Notwendigkeit für den zukünftigen Erfolg

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der verwendeten Rechtsprechung

Verzeichnis der verwendeten Weblinks

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Anzahl der Steuerberater in der deutschen Bundessteuerberaterkammer von 1962 bis 2015

Abbildung 2: Zulassung, alle Wege führen zu Steuerberaterprüfung

Abbildung 3: Das „strategische Dreieck“ als traditioneller Bezugspunkt des Marketings

Abbildung 4: Die Bausteine einer Marketingkonzeption

Abbildung 5: Die klassischen Marketinginstrumente (4Ps) im Marketingmix

1. Marketingmaßnahmen von Steuerberatern - Die Notwendigkeit und damit verbundene Problemstellung.

Henry Ford, der mit seiner Pionierarbeit als einer der bedeutendsten Automobilhersteller des 20. Jahrhunderts gilt, markierte die Relevanz von Marketing wie folgt: „ Wenn Sie einen Dollar in Ihr Unternehmen stecken wollen, so m ü ssen Sie einen weiteren bereithalten, um das bekannt zu machen. “ 1 Ferner konstatierte er: „ Wer aufh ö rt zu werben, um so Geld zu sparen, kann ebenso seine Uhr anhalten, um Zeit zu sparen “ . 2

Nun sind die Werbeaktivitäten auf dem Automobilmarkt und die der Steuerberater bzw. - kanzleien deutlich voneinander zu unterscheiden. Jedoch stehen diese Aussagen als Sinnbild für die Signifikanz und den Einfluss, den Marketing auf das erfolgreiche Bestehen eines Unternehmens hat.

Umfangreiche Restriktionen und Verbote schränkten die Art und Weise der Werbegestaltung von Steuerberatern seit jeher ein. Vor ein paar Jahrzenten war das Werben mit einem genormten Kanzleischild an der Fassade des Gebäudes oftmals die einzige Marketingmaßnahme, die unternommen wurde. Wer etwas mehr auf sich aufmerksam machen wollte als seine Kollegen, der hielt Vorträge und Fortbildungen bei Steuerverbänden oder auf Fachkongressen ab. Auch das Publizieren von Beiträgen in Fachjournalen bzw. das Veröffentlichen von Literatur kann als Werbemaßnahme für die damalige Zeit gewertet werden.3

Durch Rechtsprechungen des Bundesverfassungsgerichts ab 1987 wurde das Werbeverbot für Steuerberater gelockert und zunehmend abgeändert.4 Dies reichte bis in das Jahr 1994, in welchem durch den § 57 a StBerG (Steuerberatungsgesetz) das Betreiben von Werbung genauer definiert und den Steuerberaten mehr Möglichkeiten für Werbemaßnahmen eröffnet wurden. Sinn und Zweck dieser neuen Gesetzgebung war es, Steuerberatern mehr Optionen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu geben. Außerdem sollte den Bürgern der Markt der steuerberatenden Dienstleistungen dadurch näher gebracht werden.5

Abbildung 1 zeigt den enormen Zuwachs der Steuerberater in der deutschen Bundesteuerberaterkammer von 1962 bis 2015. Als Hauptgrund für diesen Anstieg lässt sich die zunehmende Komplexität des Steuerwesens anführen. Mehr und mehr Spezialisten werden nachgefragt, die in bestimmten Nischen ihren Beratungsschwerpunkt haben und vor allem auch im Bereich der internationalen Verflechtungen optimal agieren können. Durch den daraus resultierenden Konkurrenzkampf sind Steuerberater in gewisser Weise dazu angehalten, ihre Marketingkommunikation voranzutreiben und mit neuen Maßnahmen im Bereich der Werbung auf dem Markt aufzutreten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Anzahl der Steuerberater in der deutschen Bundessteuerberaterkammer von 1962 bis 20156

Die neue Bewertung der Werberegularien war dringend notwendig, um den Steuerkanzleien, welche im Rahmen des wirtschaftlichen Verlaufs zunehmend mit anderen Beratungsunternehmen konkurrieren mussten, eine der Neuzeit angemessene Plattform zu geben, ihr Leistungsangebot und ihre Kompetenz dem potenziellen Mandanten proaktiv zu präsentieren.7 Eine Zunahme von Werbemaßnahmen ist in dieser Zeit zu verzeichnen, um einen Teil der Unternehmensziele mit adäquaten und strategischen Marketingmaßnahmen realisieren zu können. Die Globalisierung bereitet den Weg für Zusammenschlüsse zu den größten Wirtschaftsprüf- und Steuerberatungsgesellschaften der Welt. Da jedoch 70,1 % aller Steuerberater Deutschlands in Einzelpraxen arbeiten, ist die Vermarktung des eigenen Steuerdienstleistungsangebots mithilfe eines strategischen Marketingplans essenziell.8

Durch die Abschaffung des Werbeverbotes eröffneten sich zwar viele neue Wege des Kanzleimarketings, allerdings werden diese von streng regulierten Grundsätzen begleitet. Die neuen Medien, das Internet und natürlich auch die sozialen Netzwerke dienen heute als breite Ebene, um das eigene Angebot zu bewerben oder Strukturen mit anderen Konkurrenten und Partnern wachsen zu lassen. Die Kommunikation zwischen Berater und möglichen Klienten scheint ein wichtiges Instrument für die Entwicklung eines Mandatsverhältnisses zu sein.9 Obwohl es viele Wege der strategischen Marketingkommunikation gibt, dürfte das Internet der bedeutendste und größte Vertriebskanal sein.

1.1. Ziel der Arbeit

Das Ziel der Arbeit ist es, die Möglichkeiten und Restriktionen der Marketingkommunikation für Steuerberater - und analog dazu für Steuerkanzleien - vorzustellen und anhand von Beispielen zu belegen. Dafür ist zunächst die Schaffung eines Überblicks über den Beruf und die Bedeutung des Steuerberaters notwendig. Ebenfalls werden hierfür die Grundlagen der Marketingkommunikation und deren Werkzeuge als Instrumente des ganzheitlichen Marketings betrachtet.

1.2. Vorgehensweise

In dieser Arbeit werden daher die Restriktion bzw. die Verbote und Möglichkeiten der Werbungsgestaltung von Steuerberatern bzw. -kanzleien, sowohl im Internet als auch auf verschiedenen und traditionelleren Wegen, untersucht. Die Maßnahmen der Marketingkommunikation sind streng geregelt. Allerdings ergeben sich stets neue Wege, die Werbeaktivitäten voll auszuschöpfen, währenddessen die Restriktionen dennoch eingehalten werden müssen. Die Möglichkeiten und verschiedenen Optionen, Marketingkommunikation zu betreiben, werden untersucht und mit Beispielen aus der Praxis belegt. Zusätzlich werden diesen Themen Voraussetzungen, Definitionen, Begriffserklärungen, Rechtsgrundlagen sowie eine geschichtliche Entwicklung der Werberestriktionen vorangestellt. Dabei wird auch auf die Erläuterung der „Freien Berufe“ eingegangen und kurz zwischen Steuerberatern bzw. Wirtschaftsprüfern, Anwälten, Notaren, Ärzten und anderen Freiberuflern unterschieden. Beachtung wird dem Begriff der Marketingkommunikation, deren Aufgabenbeschreibung, den verschiedenen Bestandteilen des Marketing-Mix - insbesondere der Kommunikationspolitik - und dessen Verflechtung mit Steuerberaterwerbung zuteil. Der Verweis und die Einbindung von weiteren Werken und Arbeiten zu diesem Themenbereich und ein aus den Ergebnissen und Möglichkeiten der Marketingmaßnahmen abgeleitetes Fazit schließen den Schwerpunkt der Arbeit ab.

2. Begriffsabgrenzungen, Definitionen ausgewählter Freier Berufe sowie weitere Rahmenbedingungen als Wissensgrundlage

Die nachfolgenden Begriffsabgrenzungen, Definitionen und Rahmenbedingungen werden gegeben, um einen Überblick über die Charakteristik des Steuerberaters zu geben. Ziel ist es aufzuzeigen, was diesen Beruf auszeichnet und wie er unter anderen Berufen einzuordnen ist. Ein Überblick über den aktuellen Stand der Marketingmaßnahmen am Beispiel der Werbung und die geschichtliche Entwicklung der Regularien schließen diesen Abschnitt ab.

2.1. Der Steuerberater

Der Steuerberater gehört der Gruppe der sogenannten „Freien Berufe“ an. Nach § 18 des Einkommensteuergesetzes (Selbstständige Arbeit) erzielt der Steuerberater Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.10

„ Steuerberater arbeiten an zentraler Stelle in Wirtschaft und Gesellschaft. Im Mittelpunkt ihres Interesses steht der wirtschaftliche Erfolg des Mandanten. Der Steuerberater berät den Mandanten bei der Gestaltung seiner steuerlichen Belastungen und gewährleistet die Erf ü llung der steuerrechtlichen Pflichten. Er weist den Weg durch den Vorschriften-Dschungel. “ 11 Die Anfertigung der allgemein bekannten Steuererklärung ist jedoch nur ein geringer Bestandteil seiner Tätigkeit. Vielmehr versteht er sich heutzutage als wirtschaftlicher Ratgeber, der mit einer adäquaten Unternehmensberatung seinem Mandanten hilft. Er fungiert ebenfalls als Vertreter bei Insolvenz- und Bußgeldverfahren und bietet Hilfestellung in Steuerstrafsachen an. Die Abwicklung von Leistungen, welche die Buchführungspflicht des Mandanten betreffen, ist ein großer Tätigkeitsbereich.12

Obwohl sich die Anzahl der Steuerberater weiterhin erhöht, schätzt die Bundessteuerberaterkammer diese Berufsgruppe als zukunftsorientiert ein. Hinsichtlich der steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Beratung von Unternehmen, die vermehrt auf europäischen und internationalen Märkten agieren, werden Steuerberatern beachtliche Zukunftschancen eingeräumt.13

2.2. Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Notar

Wie die Arbeit des Steuerberaters zählen auch die Tätigkeiten der Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Notare, Ärzte und anderer Katalogberufe zu denen der Freien Berufe. Der Steuerberater ähnelt dabei bezüglich seines Aufgabenfeldes am meisten dem Wirtschaftsprüfer. In § 2 der Wirtschaftsprüferordnung ist das Aufgabenfeld eines Wirtschaftsprüfers genau erläutert. Demnach vertritt und berät er seine Auftraggeber in Steuerangelegenheiten. Ferner prüft er die bereits vom Steuerberater erstellten Jahresabschlüsse wirtschaftlicher Unternehmen und hinterlegt die Ergebnisse mit Bestätigungsvermerken.14

Rechtsanwälte gehören ebenfalls zu den Freiberuflern. Sie bieten als unabhängige Vertreter juristischen Beistand mithilfe von rechtsstaatlichen Mitteln und beraten ihre Mandanten in allen Rechtsangelegenheiten. Der Rechtsanwalt vertritt die Interessen einer Partei.15

Der Notar hingegen beurkundet unabhängig und unparteilich Rechtsgeschäfte und Tatsachenfeststellungen jeglicher Art. Auch die Beglaubigung von Urkunden ist eine seiner Haupttätigkeiten. Eine zweifelsfreie Arbeitsweise ist maßgebend, wie sie beispielsweise bei der Testamentserstellung gefordert wird.16

Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Notare und andere Freie Berufe unterliegen alle strengen Regulierungen hinsichtlich der Werbefreiheit. So gelten für sie gewisse Restriktionen, welche diese Berufe durch den Verzicht auf berufswidrige Werbung miteinander verbinden. Im Gegensatz zu Unternehmen in der freien Wirtschaft unterliegen diese Organe der Rechtspflege besonderen rechtlichen Vorschriften.17

2.3. Der Weg zur Bestellung als Steuerberater

Der folgende Abschnitt zeigt die verschiedenen zu gehenden Wege des Steuerberaters bis hin zum Organ der Rechtspflege auf. Dabei wird auf die Bestellung als Steuerberater und Einhaltung der Steuerberatungsgesetze eingegangen und die Leistungsbeschreibung eines Steuerberaters verdeutlicht.

2.3.1. Voraussetzungen

Um die Bestellung als Steuerberater in Deutschland zu erhalten, muss nach § 35 Abs. 1 StBerG die staatliche Prüfung der Steuerberaterkammer erfolgreich abgelegt sein.18 In § 36 Abs. 1 f. StBerG werden die Voraussetzungen aufgezeigt, die nötig sind, um zu der Steuerberaterprüfung zugelassen zu werden.19 Dabei gibt es drei verschiedene Wege:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Alle drei Wege bauen auf einer Kombination aus theoretischem und praktischem Fachwissen auf. Die Berufspraxis erfordert eine Wochenarbeitszeit von mindestens 16 Stunden. Vorrangig betrifft das Absolventen des akademischen Weges.20

Die nachfolgende Abbildung der Steuerberaterkammer München soll einen Überblick über die verschiedenen Ausbildungswege geben.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Zulassung, alle Wege führen zur Steuerberaterprüfung21

2.3.2. Vorbereitung und Kammerprüfung

Das Steuerberaterexamen ist eines der anspruchsvollsten Berufsexamina, die es in Deutschland gibt. Eine systematische Vorbereitung auf die Prüfung ist daher unerlässlich.22

Verschiedene Einrichtungen, wie beispielsweise Examina e.V. oder Dr. Bannas, bieten daher spezielle Steuerlehrgänge an. Diese können sowohl berufsbegleitend als Abend- und Wochenendlehrgänge als auch als Intensivkurs besucht werden. Ziel ist eine optimale Vorbereitung auf die Prüfung. Die Vorbereitungszeit kann, je nach Kurs, von 10 Wochen bis zu einem halben oder ganzen Jahr betragen.23 24

Die Steuerberaterprüfung selbst ist in zwei Bereiche unterteilt. Zum einen gibt es den schriftlichen Teil, welcher aus drei Klausurarbeiten besteht, und zum anderen die mündliche Prüfung. Jede schriftliche Klausur hat einen Bearbeitungszeitraum von sechs Stunden und wird bundeseinheitlich von der Bundessteuerberaterkammer gestellt.25 Die mündliche Prüfung dauert in etwa 90 Minuten pro Prüfling.26 Der mögliche Umfang der Prüfungen ist in § 37 Abs. 3 StBerG wie folgt aufgegliedert:27

- Steuerliches Verfahrensrecht
- Steuern vom Einkommen und Ertrag
- Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer
- Verbrauch- und Verkehrssteuern, Grundzüge des Zollrechts
- Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft
- Betriebswirtschaft und Rechnungswesen
- Volkswirtschaft
- Berufsrecht28

2.3.3. Bestellung und Einhaltung des Steuerberatungsgesetzes

Sobald die Steuerberaterprüfung erfolgreich abgelegt wurde, ist es möglich, die Bestellung zum Steuerberater bei der zuständigen Steuerberaterkammer zu beantragen. Die Kammer hat jedoch im Vorfeld die Eignung des Bewerbers zu prüfen. Nach § 40 StBerG ist die Bestellung zum Steuerberater zu versagen, wenn der Bewerber:

- nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
- infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
- aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben;
- sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen.

Ferner ist die Bestellung nach Absatz 3 zu versagen:

- wenn eine Entscheidung nach § 39a Abs. 1 ergangen ist;
- solange der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf unvereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
- solange nicht die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder der Nachweis der Mitversicherung bei einem Arbeitgeber vorliegt.29

Durch die Bestellung zum Steuerberater verpflichtet sich der Antragsteller, die berufs- und standesrechtlichen Steuerberatungsgesetze einzuhalten und nicht gegen sie zu verstoßen.

2.4. Die Leistungsbeschreibung des Steuerberaters

Der § 33 StBerG unterrichtet über die Tätigkeit des Steuerberaters wie folgt: „ Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erf ü llung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. “ 30 Ferner beinhaltet der Aufgabenbereich des Steuerberaters die Hilfestellung in Steuerstraf- und Bußgeldsachen hinsichtlich begangener Steuerordnungswidrigkeiten. Die Erfüllung von Buchführungspflichten und der Erstellung von Steuerbilanzen für Mandanten erweitert das Leistungsangebot. Diese Tätigkeiten fallen in den Bereich der Vorbehaltsaufgaben.

Des Weiteren werden in § 57 Abs. 3 StBerG sogenannte „vereinbare Tätigkeiten“ wie wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeiten als zulässige Leistungen der Steuerberater beschrieben. Absatz 3 erlaubt ebenfalls die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen.31

2.5. Überblick über den aktuellen Stand der Marketingmaßnahmen von Steuerberatern bzw. -kanzleien am Beispiel berufswidriger Werbung

Anhand des nächsten Abschnitts werden die Begründung und die Rechtfertigung der strengen Werberegularien bzw. Marketingmaßnahmen aufgezeigt.

2.5.1. Rechtsgrundlage

Grundlegende Regelungen für die Zulässigkeit von Werbung des Steuerberaters lassen sich aus den §§ 57, 57a StBerG sowie den §§ 1, 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ableiten. Der § 9 BOStB (Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer) veranschaulicht dies im Besonderen.32

„ Unter dem Begriff Werbung versteht der BGH ein Verhalten, das darauf angelegt ist, andere daf ü r zu gewinnen, die Leistung desjenigen, f ü r den geworben wird, in Anspruch zu nehmen. “ 33 Das Verständnis des BGH (Bundesgerichtshof) bezüglich der Werbung ist nötig, um auf die berufswidrige Werbung detaillierter eingehen zu können.

Dem Steuerberater ist es nicht erlaubt, berufswidrig zu werben. Dies bedeutet nicht, dass Werbung generell für den Steuerberater untersagt ist. Jedoch werden die Werberegularien durch Berufsgesetze, Standesregeln und Berufsverordnungen definiert und der Charakter der Werbung somit eingegrenzt.34

Der § 57a StBerG besagt, dass Werbung für einen Steuerberater dann zulässig ist, wenn sie über die angebotene Tätigkeit sowohl in Form als auch Inhalt sachlich unterrichtet. Ferner darf die Werbung nicht auf die Vergabe eines Auftrages im Einzelfall ausgerichtet sein.35 Eine Einzelfallausrichtung bedeutet folgendes: Der Werbende, in diesem Fall der Steuerberater, besitzt bereits das Wissen darüber, dass ein möglicher und künftiger Mandant steuerberatungsbedürftig hinsichtlich eines bestimmten Sachverhaltes ist und lässt dem Beratungssuchenden daraufhin spezielle Werbung zukommen. Diese Art der Werbung ist verboten. Erlaubt ist Werbung hingegen, falls ein gewöhnlicher Beratungsbedarf anzunehmen ist. Die Werbung von Steuerberatern steht, wie bereits erwähnt, unter dem Sachlichkeitsgebot. Dieses besagt, dass die Werbung aus recherchierbaren Tatsachenbehauptungen und nachvollziehbaren Fakten zusammengesetzt sein sollte.36

Die §§ 5 f. UWG konstatieren weiter, dass Werbung dann unzulässig ist, wenn sie herabsetzend subjektiv vergleichend oder irreführend ist. Berufswidrige Werbung, die durch Dritte oder durch den Steuerberater mittels Dritter kommuniziert wird, ist ebenfalls verboten.37

2.5.2. Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz

Das Grundrecht der Berufsfreiheit findet in Art. 12 Abs. 1 GG (Grundgesetz) seinen Ursprung und gewährleistet die freie Berufsausübung.38 Zu ebendieser gegebenen Freiheit der Berufsausübung zählt nicht nur die berufliche Praxis, sondern auch analog verbunden dazu jedes Aufgabenfeld, das mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient. Die berufliche Repräsentation des Grundberechtigten nach außen, inklusive der Werbung für die Benutzung seiner Dienstbarkeiten, fällt in den Rahmen seiner berufsbezogenen Tätigkeiten.39

Eine Intervention in die Freiheit der Berufsausübung verlangt nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG eine sogenannte gesetzliche Grundlage. Das Verbot der berufswidrigen Werbung, welches in § 57 Abs. 1 StBerG genormt ist, reicht für den Gesetzesvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG aus. Angesichts der sich stetig weiterentwickelnden Rechtsprechung kann ebendieser Gesetzesvorbehalt verfassungsrechtlich als bedenkenlos betrachtet werden.40

Durch die Einführung des § 57a in das Steuerberatungsgesetz, in welchem zulässige und auch berufswidrige Werbung genauer erläutert wird, kann dieser Gesetzesvorbehalt untermauert werden.41

Das Gemeinwohl der Gesellschaft kann als Rechtfertigung für das Verbot von berufswidriger Werbung zurate gezogen und somit als reine Berufsausübungsregelung angesehen werden.

2.5.3. Sinn und Zweck bzw. Rechtfertigung des Verbots berufswidriger Werbung

Das renommierte Online-Fachportal Haufe gibt folgende Begründung für das Verbot berufswidriger Werbung von Steuerberatern vor: „ Das berufswidrige Werbeverbot wurde unter dem Aspekt aufgestellt, "dass ein Steuerberater seine berufliche Betätigung in den Bahnen des Anstandes, der Redlichkeit und der von der Überzeugung der Berufsangeh ö rigen getragenen guten Sitten hält. Das Berufsbild des Steuerberaters soll durch die Verwendung kommerzieller Werbemethoden nicht verfälscht werden. “ 42

Der Steuerberater soll seine Tätigkeiten nicht im Hinblick auf den eigenen größtmöglichen und wirtschaftlichen Erfolg aufzwängen, sondern auf die Interessen des Mandanten bezogen abstimmen. Daher darf der Steuerberater seine Dienste nicht gewerblich und unter der Betrachtungsweise der eigenen Gewinnorientierung kommunizieren. Die Aufrechterhaltung des Vertrauens in die Steuerberatungsbranche eines steuerlich Hilfe suchenden Menschen muss stets gewährleistet sein und werden.43

Einer gewerblichen Vermarktung der steuerberatenden Berufe wird bewusst aus dem Weg gegangen, da im Interesse einer durchgreifenden Steuerrechtspflege ein essenzielles Gemeinschaftsgut präsentiert wird.44

Anhand dieser Bedingungen bzw. Begründungen lässt sich das Verbot von berufswidriger Werbung darstellen und rechtfertigen.

2.5.4. Verstoß gegen das Verbot berufswidriger Werbung

Sollten Steuerberater gegen die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer verstoßen, müssen sie mit unterschiedlichen Maßregelungen rechnen. Angefangen von einer einfachen Zurechtweisung durch den Vorstand der ansässigen Steuerberaterkammer bis hin zum Ausschluss aus dem Beruf können die Strafen reichen. Nach § 81 StBerG steht dem Vorstand ein Rügerecht zu.45 Parallel dazu ist es möglich, nach § 90 StBerG berufsgerichtliche Maßnahmen zu treffen. Abgestimmt auf die Schwere des Vergehens können die Sanktionen von einer Verwarnung über einen Verweis, eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro, ein Berufsverbot von einem bis fünf Jahren bis hin zur Ausschließung aus dem Beruf verhängt werden.46

Nach den §§ 95 ff. StBerG unterliegen die Rüge und andere berufsgerichtliche Maßnahmen der Kontrolle spezieller Gerichte.47

1 Ratzek (2012), S. 11

2 Kreutzer (2013), S. 351

3 vgl. zu diesem Absatz Schieblon (2013), S.1

4 vgl. zu diesem Satz BVerfG, Beschluss vom 14.07.1987, NJW 1988, S.191 u. 194

5 vgl. zu diesem Absatz Laufer (2014), S.12

6 Statista (2015): Anzahl der Steuerberater in der deutschen Bundessteuerberaterkammer von 1962 bis 2015, http://de.statista.com/statistik/daten/studie/36372/umfrage/steuerberater-als-mitglieder-der-steuerberaterkammer/, Abruf 20.06.2015

7 vgl. zu diesem Satz Schieblon (2013), S. 1

8 vgl. zu diesem Satz Schieblon (2013), S. 3

9 vgl. zu diesem Satz Handelsblatt (2007): Kanzleien vergessen Marketing, http://www.handelsblatt.com/unternehmen/management/trotz-aufhebung-des-werbeverbots-kanzleien-vergessen- marketing/2860180.html, Abruf 20.06.2015

10 vgl. zu diesem Satz Dejure (2015): Einkommensteuergesetz, https://dejure.org/gesetze/EStG/18.html, Abruf 04.07.2015

11 Steuerberaterkammer Stuttgart (2015): Steuerberater/in - Leistungen/Berufsrecht, http://www.stbk- stuttgart.de/Steuerberater/in, Abruf 04.07.2014

12 vgl. zu diesem Satz Bundessteuerberaterkammer (2015): Der Steuerberater, http://www.bstbk.de/de/steuerberater/, Abruf 04.07.2015

13 vgl. zu diesem Absatz Beruf Steuerberater (2015): Die Zukunftsaussichten der Branche, http://www.beruf- steuerberater.de/zukunft-zukunftsaussichten/, Abruf 05.07.2015

14 vgl. zu diesem Absatz Dejure (2015): Wirtschaftsprüferordnung, http://dejure.org/gesetze/WPO/2.html, Abruf 05.07.2015

15 vgl. zu diesem Absatz Bundesagentur für Arbeit (2015): Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, http://berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/resultList.do?resultListItemsValues=8241&duration=&suchweg=begriff& searchString=%27+rechtsanwalt*+%27&doNext=forwardToResultShort, Abruf 05.07.2015

16 vgl. zu diesem Absatz Bundesagentur für Arbeit (2015): Notar/in, http://berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/resultList.do?resultListItemsValues=8247&duration=&suchweg=begriff& searchString=%27+notar*+%27&doNext=forwardToResultShort, Abruf 05.07.2015

17 vgl. zu diesem Absatz Hoeflmayr (2003), S. 49 f.

18 vgl. zu diesem Satz Gesetze im Internet (2015): Steuerberatungsgesetz, http://www.gesetze-im- internet.de/stberg/__35.html, Abruf 05.07.2015

19 vgl. zu diesem Satz Gesetze im Internet (2015): Steuerberatungsgesetz, http://www.gesetze-im- internet.de/stberg/__36.html, Abruf 05.07.2015

20 vgl. zu diesem Absatz Steuerberaterkammer München (2015): Zulassung, http://www.steuerberaterkammer- muenchen.de/zulassung-68.html, Abruf 06.07.2015

21 Steuerberaterkammer München (2015): Zulassung, http://www.steuerberaterkammer-muenchen.de/zulassung- 68.html, Abruf 06.07.2015

22 vgl. zu diesem Satz Examina (2015): Steuerberater werden, http://www.examina-ev.de/fotos-Ueber_Examina- 1-yes.html, Abruf 07.07.2015

23 vgl. zu diesem Absatz Steuerlehrgänge Dr. Bannas (2015): Überblick, http://www.steuerlehrgaenge.com/content/index.php/content/ueberblick_stb, Abruf 07.07.2015

24 vgl. zu diesem Absatz Examina (2015): Präsenzlehrgänge http://www.examina-ev.de/inhalt- Praesenzlehrgaenge-64-0.html, Abruf 07.07.2015

25 vgl. zu diesem Satz Steuerberaterkammer München (2015): Schriftliche Prüfung, http://www.steuerberaterkammer-muenchen.de/schriftliche-pruefung-168.html, Abruf 07.07.2015

26 vgl. zu diesem Satz Bundessteuerberaterkammer (2015): Anforderungsprofil des Steuerberaters, http://www.bstbk.de/export/sites/standard/de/ressourcen/Dokumente/02_steuerberater/berufsrecht_steuerberater/ 01_Anfprofil_final.pdf, S.7, Abruf 07.07.2015

27 vgl. zu diesem Satz Gesetze im Internet (2015): Steuerberatungsgesetz, http://www.gesetze-im- internet.de/stberg/__37.html, Abruf 07.07.2015

28 vgl. zu diesem Absatz Bundessteuerberaterkammer (2015): Anforderungsprofil des Steuerberaters, http://www.bstbk.de/export/sites/standard/de/ressourcen/Dokumente/02_steuerberater/berufsrecht_steuerberater/ 01_Anfprofil_final.pdf, S.6 f., Abruf 07.07.2015

29 Gesetze im Internet (2015): Steuerberatungsgesetz, http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__40.html, Abruf 07.07.2015

30 Gesetze im Internet (2015): Steuerberatungsgesetz http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__33.html, Abruf 07.07.2015

31 vgl. zu diesem Absatz Warttinger, et. al. (2008), S. 19

32 vgl. zu diesem Absatz Haufe (2015): Marketing und Werbung für Steuerberater, http://www.haufe.de/steuern/steuer-office-premium/marketing-und-werbung-fuer-steuerberater-21- rechtsgrundlagen_idesk_PI11940_HI1300458.html, Abruf 18.07.2015

33 Haufe (2015): Marketing und Werbung für Steuerberater, http://www.haufe.de/steuern/steuer-office- premium/marketing-und-werbung-fuer-steuerberater-21-rechtsgrundlagen_idesk_PI11940_HI1300458.html http://www.haufe.de/steuern/steuer-office-premium/marketing-und-werbung-fuer-steuerberater-21- rechtsgrundlagen_idesk_PI11940_HI1300458.html, Abruf 18.07.2015

34 vgl. zu diesem Absatz Haufe (2015): Marketing und Werbung für Steuerberater, http://www.haufe.de/steuern/steuer-office-premium/marketing-und-werbung-fuer-steuerberater-21- rechtsgrundlagen_idesk_PI11940_HI1300458.html http://www.haufe.de/steuern/steuer-office-premium/marketing- und-werbung-fuer-steuerberater-21-rechtsgrundlagen_idesk_PI11940_HI1300458.html, Abruf 18.07.2015

35 vgl. zu diesem Absatz Gesetze im Internet (2015): Steuerberatungsgesetz http://www.gesetze-im- internet.de/stberg/__57a.html, Abruf 18.07.2015

36 vgl. zu diesem Absatz Institut für Freie Berufe Nürnberg (2007): Werbung Steuerberater, http://www.ifb.uni- erlangen.de/fileadmin/ifb/doc/publikationen/gruendungsinfos/26_werbung_steuerberater_01.pdf, Abruf 18.07.2015, S. 2

37 vgl. zu diesem Absatz Institut für Freie Berufe Nürnberg (2007): Werbung Steuerberater, http://www.ifb.uni- erlangen.de/fileadmin/ifb/doc/publikationen/gruendungsinfos/26_werbung_steuerberater_01.pdf, Abruf 18.07.2015, S. 2

38 vgl. zu diesem Satz Gesetze im Internet (2015): Grundgesetz http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_12.html, Abruf 18.07.2015

39 vgl. zu diesem Absatz BVerfG, Beschluss vom 08.11.1995 - 1 BvR 2088/94, WRP 1996, 190

40 vgl. zu diesem Absatz Jasper (2002), S. 97

41 vgl. zu diesem Satz BVerfG, Beschluss vom 08.11.1995 - 1 BvR 2088/94

42 Haufe (2015): Marketing und Werbung für Steuerberater, http://www.haufe.de/steuern/steuer-office- premium/marketing-und-werbung-fuer-steuerberater-21-rechtsgrundlagen_idesk_PI11940_HI1300458.html, Abruf 18.07.2015

43 vgl. zu diesem Absatz Haufe (2015): Marketing und Werbung für Steuerberater, http://www.haufe.de/steuern/steuer-office-premium/marketing-und-werbung-fuer-steuerberater-21- rechtsgrundlagen_idesk_PI11940_HI1300458.html, Abruf 18.07.2015

44 vgl. zu diesem Satz Lexetius (2015): Bundesgerichtshof, http://lexetius.com/1998,80, Abruf 18.07.2015

45 vgl. zu diesem Satz Gesetze im Internet (2015): Steuerberatungsgesetz, http://www.gesetze-im- internet.de/stberg/__81.html, Abruf 18.07.2015

46 vgl. zu diesem Satz Gesetze im Internet (2015): Steuerberatungsgesetz, http://www.gesetze-im- internet.de/stberg/__90.html, Abruf 18.07.2015

47 vgl. zu diesem Satz Gesetze im Internet (2015): Steuerberatungsgesetz, http://www.gesetze-im- internet.de/stberg/__95.html, Abruf 18.07.2015

Final del extracto de 54 páginas

Detalles

Título
Strategische Marketingkommunikation für Steuerberater und Kanzleien in Deutschland
Subtítulo
Eine Analyse der Möglichkeiten und Restriktionen
Universidad
Hochschule für angewandtes Management GmbH
Calificación
2,3
Autor
Año
2015
Páginas
54
No. de catálogo
V369997
ISBN (Ebook)
9783668474925
ISBN (Libro)
9783668474932
Tamaño de fichero
3800 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Steuermarketing, Steuerberater Marketing, Kanzleimarketing, Kanzlei Marketing, Marketingkommunikation, Werbung für Steuerberater, Kanzleiwerbung
Citar trabajo
Christian Scheifele (Autor), 2015, Strategische Marketingkommunikation für Steuerberater und Kanzleien in Deutschland, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/369997

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