Systeme der Bankenaufsicht in Europa. Das britische Bankenaufsichtsrecht


Seminararbeit, 2013

49 Seiten, Note: 1.0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Zielsetzung der Arbeit
1.2 Aufbau der Arbeit

2 Allgemeine Vorschriften
2.1 Allgemeines
2.1.1 Begriffsbestimmungen
2.1.2 Ausnahmen
2.1.3 Inhaber bedeutender Beteiligungen
2.1.4 Verbotene Geschäfte
2.1.5 Entscheidung der FCA und der PRA
2.2 The Prudential Regulation Authority und The Financial Conduct Authority
2.2.1 Organisation
2.2.1.1 The Prudential Regulation Authority (PRA)
2.2.1.2 The Financial Conduct Authority (FCA)
2.2.2 Aufgaben
2.2.2.1 The Prudential Regulation Authority (PRA)
2.2.2.2 The Financial Conduct Authority (FCA)
2.2.3 Zusammenarbeit mit der Bank of England
2.2.4 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
2.2.5 Zuständigkeit für die Beaufsichtigung zusammengefasster Basis
2.2.6 Verschwiegenheitspflicht

3 Vorschriften für die Institute
3.1 Eigenmittel und Liquidität
3.1.1 Eigenkapital
3.1.2 Liquidität
3.1.3 Beschränkung von Beteiligung der Institute
3.2 Kreditgeschäfte
3.2.1 Haftungsbestimmungen bezüglich Kredite
3.3 Werbung
3.4 Besondere Pflichten der Institute
3.4.1 Angabepflicht von Informationen
3.4.2 Vorlage von Rechnungsunterlagen
3.5 Prüfungen und Prüferbestellungen
3.5.1 Prüfungen
3.5.2 Prüferbestellung
3.5.3 Besondere Prüfungsergebnisse

4 Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
4.1 Zulassung zum Geschäftsbetrieb
4.1.1 Erlaubnis in Deutschland
4.1.2 Erlaubnis in Großbritannien
4.1.3 Zulassung durch die PRA
4.1.4 Zulassung durch die FCA
4.1.5 Zulassung von doppelt-regulierten Unternehmen
4.1.6 Zulassung von einfach-regulierten Unternehmen
4.1.7 Zulassung – Organisatorisches
4.1.8 Änderung der Erlaubnis
4.1.9 Änderung der Rechtsform
4.1.10 Erlaubniserteilung
4.1.11 Konsequenzen aus der Erlaubnis
4.2 Versagung der Erlaubnis
4.3 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
4.4 Abberufung von Personen in kontrollierenden Funktionen
4.4.1 Anforderungen an Personen in einer kontrollierenden Funktion
4.5 Bezeichnungsschutz
4.6 Auskünfte und Prüfungen
4.6.1 Verschiedene Auskunfts- und Prüfungsverfahren der PRA
4.6.2 Zusammenarbeit mit externen Prüfern
4.6.3 Verfolgung von unerlaubten Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen
4.7 Insolvenz
4.7.1 Bestandteile einer Insolvenz
4.7.2 Insolvenzantrag
4.7.3 Gründe eines Insolvenzantrags

5 Sondervorschriften
5.1 Sonderaufsicht
5.2 Unternehmen mit Sitz im Ausland
5.2.1 Tochterunternehmen aus Übersee Staaten
5.2.2 Niederlassungen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum
5.2.3 Niederlassungen aus Drittstaaten

6 Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
6.1 Handeln ohne Erlaubnis
6.2 Informationsbeschaffung über mögliche Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
6.3 Unbefugte Verwertung von Angaben über Kredite
6.4 Bußgeldvorschriften
6.4.1 Das 5-Schritte Modell
6.5 Geldbußen gegen Unternehmen
6.6 Zuständige Verwaltungsbehörde
6.7 Beteiligung der Bank of England und Mitteilungen in Strafsachen

7 Bewertung der ökonomischen Tauglichkeit
7.1 Gesetzeslücken
7.2 Unterregulierungen
7.3 Transaktionskosten

8 Fazit

9 Literaturverzeichnis

10 Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Zielsetzung der Arbeit

Banken und Kreditinstitute haben ihre globalen Geschäftstätigkeiten in den letzten Jahrzehnten massiv ausgeweitet.[1] Aufgrund dieser Entwicklung stiegen die weltweiten Verflechtungen im Finanzsektor und daraus resultierend die Risiken der Geschäftsaktivitäten. Zu einem regelrechten Kollaps des weltweiten Finanzsystems kam es im Jahr 2008 im Rahmen der weltweiten Finanzkrise, beginnend mit der Zahlungsunfähigkeit der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Inc.

Auch in Großbritannien hatte die Finanzkrise große Auswirkungen, nicht zuletzt aufgrund des weltweit bedeutenden Finanzplatzes am Standort London.[2] Bis zum April dieses Jahres lag die Aufsicht des britischen Bankenaufsichtssystems in den Händen des sog. tripartite-system. Dieses bestand aus der Bank of England (BoE), dem HM Treasury und der Financial Services Authority. Speziell das britische Bankenaufsichtssystem erwies sich nicht nur während der weltweiten Finanzkrise als ineffektiv, sondern zeigte sich bspw. auch im Zuge des LIBOR (London Interbank Offered Rate)-Skandals als nicht schlagkräftig genug.[3] Hierbei wurden große Lücken im britischen Bankenaufsichtssystem aufgedeckt.[4]

Als Folge daraus wurde das britische Bankenaufsichtssystem umfassend reformiert.[5] Umgesetzt wurde dies durch die Implementierung der PRA (Prudential Regulation Authority) als Tochterunternehmen der BoE. Außerdem tritt die FCA (Financial Conduct Authority) die Nachfolge der FSA an. Beide Institutionen haben verschiedene Aufgabenschwerpunkte, arbeiten allerdings eng zusammen. Die PRA ist für die aufsichtsrechtlichen Fragestellungen zuständig.[6] Die FCA hingegen befasst sich mit dem Verbraucherschutz und der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des britischen Finanz- bzw. Kapitalmarkts.[7]

Die vorliegende Arbeit hat das Ziel, das britische Bankenaufsichtssystem vor dem Hintergrund immer größer werdender globaler Herausforderungen zu beschreiben, anschließend auf ökonomische Tauglichkeit zu prüfen und, über diese Arbeit hinausgehend, mit anderen europäischen Bankenaufsichtssystemen zu vergleichen.

1.2 Aufbau der Arbeit

Die Beschreibung des britischen Bankenaufsichtssystems gliedert sich in folgende Abschnitte. In Kapitel 2 werden Allgemeine Vorschriften dargelegt. Diese enthalten u. a. grundlegende Informationen zum organisatorischen Aufbau der PRA und der FCA. Kapitel 3 widmet sich insb. Vorschriften zu Eigenmitteln und zur Liquiditätsausstattung. Daran anschließend wird in Kapitel 4 die Zulassung zum Geschäftsbetrieb definiert und weitere Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute erläutert wie bspw. die Insolvenz eines Kredinstituts. Kapitel 5 bezieht sich auf besondere Anforderungen an Unternehmen, welche im Ausland operieren. Abschließend erfolgt in Kapitel 6 eine Darlegung über Maßnahmen bei Verstößen gegen Gesetze oder Vorschriften.

Hierbei ist die Gliederung an den Aufbau des deutschen KWG (Kreditwesengesetz) angelehnt.

Die Arbeit schließt mit einer Prüfung der ökonomischen Tauglichkeit des britischen Bankenaufsichtsrechtsystems.

2 Allgemeine Vorschriften

2.1 Allgemeines

2.1.1 Begriffsbestimmungen

Autorisierte Person sind Personen mit einer Berechtigung ein oder mehrere regulierte Tätigkeiten auszuführen. (§31 FSMA)

Regulierte Tätigkeiten bezeichnen Tätigkeiten die in einer geschäftlichen Art und Weise ausgeführt werden und im Zusammenhang mit Investitionen und Eigentum stehen. Zu diesen Tätigkeiten gehören unter anderem der Handel mit Anlagen oder die Annahmen von Einlagen. (Schedule 2 FSMA) Diese Tätigkeiten müssen dann noch von der Treasury genauer beschrieben werden, wie auch die Umstände unter denen Tätigkeiten als in einer geschäftlichen Art und Weise ausgeführt gelten. (§22 FSMA)

UK Institution beschreibt eine Institution die nach den Gesetzen des Vereinten Königreichs gegründet wurde oder in das britische Rechtssystem eingegliedert wurde. (§2 (3) BA)

Bank oder Kreditinstitut ist eine UK Institution, die eine durch die Regulierungsbehörden erteilte Berechtigung hat Einlagen anzunehmen. (§2 (1) BA) Berechtigt sein können Einzelpersonen, juristische Personen, Personengesellschaften und nichteingetragene Gesellschaften. (Part 4 des FSMA)

Geschäftsleiter ist allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Angestellten der Institution, für die Führung aller Geschäfte der Institution verantwortlich. (§417 FSMA)

Spezielle Vereinbarungen, sind Vereinbarungen die durch eine spezifische Beschreibung, in den allgemeine Regeln der FCA, festgelegt werden. (§137D (3) FSMA)

Spezielle Personen, sind Personen die durch eine spezifische Beschreibung, in den allgemeine Regeln der FCA, festgelegt werden. (§137D (4) FSMA)

Beteiligte (controller) sind Personen die mindestens 10% der Aktien oder mindestens 10% der Stimmrechte an autorisierten Personen halten.[8] Weiter können auch Personen Beteiligte sein, die eine Menge an Aktien oder Stimmrechten halten, mit denen sie in der Lage sind wesentlichen Einfluss auf das Management zu haben.[9]

2.1.2 Ausnahmen

Im deutschen KWG werden Ausnahmen in den verschiedenen Abschnitten und Unterabschnitten oftmals direkt durch den Gesetzgeber formuliert. (Siehe §2 KWG oder §42 KWG) Der britische Gesetzgeber hat in diesem Fall nur wenig direkt durch das Gesetz definierte Ausnahmen verfasst. Im britischen Rechtssystem werden die Behörden häufig durch Anweisungen, dazu ermächtigt Ausnahmen zu formulieren, die betroffene Paragraphen modifizieren und deren Bedeutung abändern können. (§251 (7) Banking Act) In den häufigsten Fällen ist die Treasury durch die verschiedenen Acts ermächtigt über Anweisungen auch Anweisungen zur Erteilung etwaiger Ausnahmen zu erteilen. Ein Beispiel für eine mögliche Ausnahmen-Formulierung bieten die Ausführungen seitens der Treasury über die regulierten Tätigkeiten. (Part 2 §9 (22A) (2) FSA2012)

Im FSA 2012 werden zusätzlich zu den zur Formulierung offengelassenen Ausnahmen, weitere Ausnahmen direkt im Gesetz festgeschrieben. Diese Ausnahmen beziehen sich unter anderem auf die Beantwortung von Konsumentenbeschwerden und Empfehlungen seitens der FCA. (Part 2 §234F) Die in §234F beschriebene Ausnahme befreit die FCA von der Pflicht die Empfehlungen zu beantworten und ihnen nachzugehen. Hierfür muss für die FCA jedoch eins der folgenden Anzeichen erkennbar sein: Die verfasste Empfehlung macht den Anschein ungerechtfertigt zu sein oder sie wurde in böser Absicht gemacht. (Part 2 §234F (1))

Weitere direkt im Gesetz verankerten Ausnahmen sind ursprünglich im FSMA 2000 zu finden, der FSA 2012 bezieht sich jedoch auf sie indem er die Formulierungen an die beiden neuen Behörden (FCA und PRA) anpasst. §349 des FSMA 2000 bezieht sich in diesem Fall auf die Offenlegung von Informationen. Nach §349 sind vertraulichen Informationen nicht vor der Offenlegung geschützt, sobald diese von der Treasury zugelassen ist oder wenn sie zur Erleichterung der Erfüllung einer Öffentliche Tätigkeit dient.

Auch die weiteren Ausnahmen die durch den FSA 2012 Abänderungen in älteren Acts bewirken beziehen sich auf die Offenlegung von Informationen wie etwa im Postal Services Act 2000. Nach §5 (1) dürfen so Geschäftsinformationen veröffentlicht werden wenn sie unter besonderen Umständen als Bericht oder Empfehlung verwendet werden sollen oder generell veröffentlicht werden sollen.

2.1.3 Inhaber bedeutender Beteiligungen

Personen die eine Beteiligung oder eine Erhöhung der Beteiligung an einer autorisierten Person anstreben, müssen die zuständige regulierende Behörde (FCA oder PRA) informieren und sich die, dafür benötigte Genehmigung sichern.[10]

Eine fehlerhafte oder zu spät erhaltene Genehmigung wie auch ein gänzliches Fehlen einer Genehmigung durch die Behörden, wird als Straftat bewertet.[11]

2.1.4 Verbotene Geschäfte

Im Vereinten Königreich gilt ein generelles Verbot für unautorisierte Personen von der Regulierung betroffene Tätigkeiten auszuführen. (Part 2 FSMA)

Weiter kann die FCA über Gesetzte die autorisierten Personen von folgenden Dingen abhalten:

- Spezielle Vereinbarungen mit anderen Personen oder speziellen Persoen einzugehen
- Spezielle Vereinbarungen mit anderen Personen oder speziellen Persoen einzugehen, so lange nicht die Voraussetzungen erfüllt sind
- Alle Versuche die zu den speziellen Vereinbarungen mit anderen oder speziellen Personen führen könnten und in Kontakt mit Personen zu stehen die zu einem ökonomischen Vorteil führen könnten

(§137D (2) FSMA)

2.1.5 Entscheidung der FCA und der PRA

Um im britischen Bankensystem regulierte Tätigkeiten auszuführen benötigt die autorisierte Person eine Erlaubnis. (§20 FSMA) Die Erlaubnis wird entweder von der PRA oder der FCA erteilt, je nachdem unter welche Beaufsichtigung die autorisierte Person fällt. (§55A FSA)

2.2 The Prudential Regulation Authority und The Financial Conduct Authority

2.2.1 Organisation

Die britische Finanzmarktaufsicht wird durch die enge Zusammenarbeit von verschiedenen Behörden erledigt. An oberster Stelle steht die Bank of England, ihr Ziel ist es die Stabilität des Finanzmarktes in England zu schützen und zu verbessern.[12] Innerhalb der Bank of England gibt es zusätzlich das Financial Policy Commitee (FPC), welches sich mit der frühzeitigen Erfassung möglicher Risiken für die Finanzmarktstabilität befasst um diesen dann entgegen wirken zu können.[13] Zusätzlich bestehen noch zwei weitere Institutionen für die Finanzmarktaufsicht zuständig, die Prudential Regualtion Authority (PRA) und die Financial Conduct Authority (FCA).

Nach dem deutschen Kreditwesengesetz hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für „ein funktionsfähiges, stabiles und integres deutsches Finanzsystem“ zu sorgen.[14] Im Britischen System wird diese Aufgabe von den beiden Behörden PRA und FCA wahrgenommen.

2.2.1.1 The Prudential Regulation Authority (PRA)

Die PRA ist als eine Tochtergesellschaft der Bank of England für die Förderung der Sicherheit und der Bonität von Unternehmen zuständig.[15] Dies erreicht sie indem sie die von den Unternehmen ausgehenden Risiken, für den Erhalt der Finanzstabilität reduziert.[16] Hierzu reguliert die PRA Banken, Bausparkassen, Kreditgenossenschaften, Versicherungsgesellschaften sowie große Investmentfirmen.[17]

2.2.1.2 The Financial Conduct Authority (FCA)

Die FCA existiert als gesonderte, von der BoE unabhängige Behörde. Sie ist für das einwandfreie Funktionieren des Finanzmarktes und vorsorgliche Regulierung aller Finanzdienstleistungs-Unternehmen verantwortlich.[18]

2.2.2 Aufgaben

2.2.2.1 The Prudential Regulation Authority (PRA)

Als Leitfaden zur Erfüllung der Aufgaben der PRA wurden zwei Hauptziele verabschiedet:

- Die Sicherheit und Kreditwürdigkeit der von der PRA regulierten Unternehmen zu fördern, in diesem Zusammenhang ist die PRA dazu angehalten sich primär auf die Unternehmen zu fokussieren die, die Stabilität des britischen Finanzsystems zu gefährden könnten.[19]
- Mit Blick auf die Versicherer soll die PRA dazu beitragen einen angemessen Schutz für die Versicherungsnehmer zu bewahren[20]

Dies wird noch durch die Annahme untermauert, die davon ausgeht, dass ein stabiles Finanzsystem eine nötige Bedingung für eine gesunde und erfolgreiche Wirtschaft ist.[21]

2.2.2.2 The Financial Conduct Authority (FCA)

Als Leitfaden zur Erfüllung der Aufgaben der PRA wurden sowohl strategische als auch operative Ziele definiert:

- Als strategisches Ziel der FCA definiert der FSA die Sicherstellung, dass der betrachtete Markt eiwandfrei funktioniert. (Part 1A Chapter 1, 1B (2) FSA) Als betrachtete Märkte werden hierzu in Section 1F die Finanzmärkte (financial markets), die Märkte der regulierten Finanzdienstleistungen (regulated financial services) und die Märkte für Dienstleistungen die von Personen angeboten werden die nicht gegen die generellen Verbote verstoßen, definiert. (Part 1A Chapter 1, (1F) FSA)
- Die operativen Ziele der FCA beziehen sich auf Verbraucherschutz (counsumer protection) auf eine allgemeine Rechtschaffenheitszielvorgabe (integrity objective) und eine Wettbewerbszielvorgabe (competition objective). (Part 1A Chapter 1, 1B (3) FSA)

Ein weiterer wichtiger Punkt in der Satzung der PRA bezieht sich auf das mögliche Scheitern der Unternehmen. Hier wird klargestellt, dass es nicht Ziel der PRA sei, ein System zu etablieren, indem die Möglichkeit des Scheiterns völlig ausgeschlossen sei (vgl: ...will not seek to operate a “zero failure regime“).[22]

2.2.3 Zusammenarbeit mit der Bank of England

Als Tochtergesellschaft der Bank of England steht die PRA immer in engem Kontakt zur Bank of England und der FPC.[23] Dies ermöglicht den Behörden die auf die einzelnen Firmen spezialisierten Aufsichtsmethoden, besser mit dem Ziel der Verbesserung, des Schutzes und der Belastbarkeit des gesamten Finanzsystems zu verbinden.[24]

Die enge Verflochtenheit der einzelnen Behörden wird auch durch die verschiedenen Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter deutlich. Beispielsweise ist der Vorstandsvorsitzende der PRA auch gleichzeitig Mitglied der FPC und Abgeordneter der Bank of England. Weiter arbeitet die PRA in vielen Punkten eng mit der Bank of England zusammen, um unter anderem auch Übersichten über die Finanzmarktinfrastruktur zu erarbeiten.[25] Die Zusammenarbeit mit der Special Resolution Unit der Bank of England, beruht auf der Betreuung gescheiteter Banken die nun aufzulösen sind.[26]

Um die Stabilität des Finanzsystems zu erhalten und ein Einhalten der Pflichten der BoE garantieren zu können sind beide Behörden zu enger Zusammenarbeit mit der BoE angehalten. (Part 2 Section 3Q (1) FSA) Die Zusammenarbeit beruht insbesondere auf dem Austausch von Informationen. (Part 2 Section 3Q (2) FSA) Dies kann bedeuten, dass die PRA gesammelte Informationen an die FPC weitergibt oder aber, dass die FCA der BoE mitteilt, dass eine von ihr regulierte Institution öffentliche Fördermittel benötigt. (Part 2 Section 3Q (1b) FSA)

2.2.4 Zusammenarbeit mit anderen Stellen

Durch den gemeinsamen Ursprung der PRA und FCA, beide Übernehmen die Aufgaben der ehemaligen Financial Services Authority, ist zwischen beiden Behörden eine enge Zusammenarbeit vorgesehen.[27] Hierbei sollen sich beide Behörden in erster Linie auf die Erfüllung der eigenen, speziellen Ziele konzentrieren.[28] Dennoch sollten sie dabei, auch immer den möglichen Einfluss der analysierten Risiken für die jeweils andere Behörde im Auge haben um bei Unregelmäßigkeiten unverzüglich Bericht zu erstatten.[29]

Durch die immer größere werdende Bedeutung internationaler Handelsbeziehungen und dem damit einhergehenden gestiegenen Umfang von internationalen Banktransaktionen, werden auch international agierende oder kooperierende Finanzaufsichtsbehörden immer wichtiger. Da auch die PRA den Einwirkungen der internationalen Märkte unterliegt, wird die PRA eine aktive Rolle in der Zusammenarbeit mit ihren internationalen Gegenstücken und Europäischen Union einnehmen.[30]

2.2.5 Zuständigkeit für die Beaufsichtigung zusammengefasster Basis

Der Großteil der Beaufsichtigung von Institutsgruppen wird heutzutage über EU Richtlinien geregelt.

Da im Gegensatz zu Deutschland die BaFin die Aufgabe der Finanzmarktaufsicht inne hat liegt die Zuständigkeit auch bei ihr. In diesem Fall werden ihr neben den sonstigen sich aus dem Gesetz ergebenden Aufgaben weitere zuteil. (vgl. § 8a Abs. 1 (1) KWG)

In England jedoch, können sowohl PRA als auch FCA für die Beaufsichtigung von Institutsgruppen verantwortlich sein. (Part 2 §3M FSA (1)) Hier kann die in der Verantwortlichkeit stehende Behörde, Weisungen für die jeweils andere, die zur Einhaltung von EU Richtlinien dienen formulieren. (Part 2 §3M (4) FSA) Durch die Anweisung kann die Behörde dazu angehalten werden seine Funktionen in einer bestimmten Art und Weise auszuführen, jedoch nur solange sie auch mit EU Verpflichtungen oder den internationalen Verpflichtungen des Vereinten Königreichs vereinbar sind. (Part 2 §3M (5) FSA)

2.2.6 Verschwiegenheitspflicht

In England werden im Gegensatz zur Verschwiegenheitspflicht in Deutschland, die sich nur auf die regulierende Behörde bezieht (§ 9 KWG BaFin), allgemeine Angaben zur Offenlegung von vertraulichen Informationen gemacht. In diesem Zusammenhang wird hier gleichzeitig definiert was unter vertraulichen Informationen verstanden wird (u. a. Informationen die zum Geschäft oder anderen Angelegenheiten eines Unternehmens gehören). (Section 348, FSMA)

3 Vorschriften für die Institute

3.1 Eigenmittel und Liquidität

3.1.1 Eigenkapital

Die Paragraphen 10 sowie 10a des deutschen KWG können für das britische Rechtssystem zusammengefasst werden. Bezüglich der Kapitalausstattung einer Bank in Großbritannien, definiert der FSMA in Teil 4 bestimmte Anforderungen, die an Institutionen gestellt werden, um die Erlaubnis als autorisiertes Organ zu erlangen. (§43 FSMA). Diese Anforderungen können je nach Ermessen der Autorität verschiedenste Aspekte beinhalten und müssen den sogenannten Schwellenbedingungen (Threschold Conditions) untergeordnet sein. (§41 FSMA) Diese spezifische Anforderung an die Eigenmittel einer Institution sind in Schedule 6 definiert als Ressourcen, die von der Behörde als angemessen betrachtet werden, in Bezug auf die reglementierten Tätigkeiten, die ausgeführt werden sollen. (§4 Schedule 6 FSMA)

Des Weiteren erläutert die Bank of England im „Approach of Supervision 2012“, dass Banken unter Berücksichtigung der Risiken, denen sie ausgesetzt sind, eine angemessene Kapitalausstattung bezüglich Quantität und Qualität vorlegen müssen.[31] Dies wird als besonders wichtig für die Erhaltung des Vertrauens seiner Gläubiger und der Gesellschaft zu erhalten.[32] Dabei wird erneut auf die Schwellenbedingungen hingewiesen, die es dabei anzustreben gilt.[33] Bezüglich der Qualität des Kapitals wird verlangt, dass ein signifikanter Teil in Stammaktien und Rücklagen angelegt wird, da dies die hochwertigste Form von Kapital sei.[34] Das hat zur Folge, dass die Banken und Bausparkassen intern Pläne entwickeln müssen, unter Berücksichtigung möglicher Liquiditäts- und Rentabilitätskrisen.[35] Die Bank of England erwartet dabei, dass die Kapitalstruktur Verlusten und Krisen standhalten kann im Rahmen der internationalen Kriterien (Basel).[36] Um die Eigenmittelausstattung zu beurteilen sind die Institute bemächtigt interne Bewertungs- und Ratingsysteme anzuführen, sofern diese von der Bank of England als konservativ anzusehen sind und durch andere Unternehmen erfolgreich genutzt wurden, um eine angemessene Kapitalausstattung zu bemessen.[37] Des Weiteren wird eine regelmäßige verpflichtende Überprüfung der Eigenkapitalausstattung aller Banken und Bausparkassen durch die Bank of England durchgeführt. Dabei können sie bei möglichen Missständen eine individuelle Kapital Leitlinie verfassen, die die Kapitalausstattung regelt.[38] Diese Überprüfung findet jährlich statt, dabei werden auch Puffer und Stresstests durchgeführt, um einer möglichen Insolvenz entgegenzuwirken.[39]

Im deutschen Gesetz wird die Eigenmittelausstattung von Institutionsgruppen und Finanzholding Gruppen definiert. (§10a KWG ) Dafür werden zunächst die Begriffe der Institutionsgruppen sowie Finanzholding Gruppen erläutert. (§10a KWG) Das britische Recht fasst diese Gruppen direkt unter dem Paragraphen 40 des FSMA zusammen und nennt als mögliche Anwärter, die einen Zulassungsantrag bei der zuständigen Autorität stellen dürfen, Individuen, juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie Organisationen ohne Rechtspersönlichkeiten. (§ 40 FSMA) Des Weiteren wir der Begriff des Finanzinstituts im Banking Act unter Paragraphen 230 weiter ausgeführt. Dabei wird bezüglich der Ernennung zu einem Finanzinstitut auf die vorigen Paragraphen verwiesen (§228 und §239 BA) in denen konsolidierte Staatsfonds, sowie Staatsanleihen aus der Hand der Treasury vergeben werden(§ 230 BA). Somit tritt die Vorschrift der Schwellenbedingungen einer angemessenen Ressourcenausstattung die für alle genannten Institutionen gleichermaßen in Kraft. (§4 Schedule 6 FSMA)

3.1.2 Liquidität

Angaben über die Liquiditätsregelungen einer Bank werden unter anderem in der Publikation „ Liquidity and capital regime: adjustment in relation to FPC statement“ der Bank of England näher erläutert.[40]

Die Bank of England bestimmt und überwacht dabei die angemessene Liquiditätsrücklagen der einzelnen Banken, die unter anderem dem internationalem Basel 3 Reformpaket unterliegen, um eine ausreichende Zahlungsbereitschaft zu gewährleisten, die das Vertrauen der Gläubiger und Gegenparteien in das Finanzsystem zu stärken und erhalten.[41] Es wird allgemein ein „umsichtiges“ Verhalten, das in den Schwellenbedingungen genannt wird, vorausgesetzt.[42]

Die Bank of England erwartet von den Instituten eine angemessene Bestandsaufnahme der liquiden Mittel bezüglich der Laufzeitinkongruenz sowie einen Risikomanagementplan hinsichtlich kurzfristiger Schocks.[43] Dabei soll sichergestellt werden, dass Fälligkeiten und Verbindlichkeiten stets durch liquide Mittel angemessen ausgeglichen werden können, die nicht aus Großrefinanzierung (wholesale-funding) Quellen generiert werden dürfen.[44] Außerdem verlangt die Bank of England, dass die Banken ihre Zusammensetzung der Liquiditätsreserven auf mögliche Risiken testen und ehrlich und umsichtig planen, beispielsweise nicht nur die regulatorische Minima einplanen.[45]

Die Aufsicht besteht bezüglich der Liquidität aus einer regelmäßigen Überprüfung der Angemessenheit der Liquidität sowie die Risikomanagement Praktiken, woraufhin jedes Unternehmen eine individuelle Liquiditätsanleitung ausgestellt bekommt.[46] Dies geschieht in der Regel einmal jährlich, wobei die Vorgaben jederzeit aktualisiert werden können.[47]

Des Weiteren sind britische Banken und Bausparkassen ungebunden ihre Eigenmittel als liquide Puffer anzulegen und in Zeiten einer Krise zu verwenden.[48] Es wird eine Einstufung vorgenommen, die Banken eine aktuelle Wegweisung nach einer Krise zurück in die Liquidität gewährleisten soll.[49]

Die obere Stufe spricht dabei den Banken eine längere Periode zur Liquiditätsrückbildung zu, bis sie der Bank of England die vorherige Liquidität vorweisen müssen, individuell angepasst an die Dauer der Krise.[50] Die untere Stufe hingegen unterliegt einer strengeren Aufsicht der Bank of England und einer kürzeren Rückbildungsperiode, dabei wird das obere Ende dieser Stufe bei 40 % Verlust der gesamten Rücklagen gesetzt.[51]

Die Bank of England hat zudem aufgrund der aktuellen Marktlage die „ECTR Facility“ (Extended Collateral Term Repo) aktiviert, die den Banken erlaubt verschiedenste Nebensicherheiten als liquide Rücklagen zu bilden.[52]

Des Weiteren werden die „ Discount Window Facility“ Banken, die sich bereits im Vorfeld zu diesen Nebensicherheiten bereiterklärt haben, mit kurzfristigem liquiden Kapitel versorgt, wie durch Staatsanleihen, die für eine Gebühr gegen weniger liquide Mittel der jeweiligen Bank eingetauscht werden können.[53] Diese Banken können somit kurzfristig ihre weniger flüssigen Eigenmittel liquidieren und sind in der Lage 50% des angegebenen Wertes als Liquiditätspuffer zählen zu lassen.[54]

3.1.3 Beschränkung von Beteiligung der Institute

Die von Bestimmungen über qualifizierte Beteiligungen regelt im britischen Rechtssystem der FSMA im Paragraphen 301E. (§301E FSMA) Infolgedessen gelten Beteiligungen einer Bank als unzulässig, wenn die Anteile für Zwecke der Abrechnung nur innerhalb eines Abrechnungszyklus gehalten werden, dieser beträgt meist ein Jahr. Des Weiteren werden Beteiligungen einer Depotbank nicht anerkannt, sofern sie nicht in Schriftform dargestellt sind und einen Anteil von weniger als 5 % der gesamten Stimmrechte unterschreiten. (§301E FSMA) Weiterhin dürfen diese Stimmrechte nicht ausgeübt sowie in keinster Weise anderweitig benutzt werden. (§301E FSMA) Das britische Gesetz erwähnt allerdings weiterhin keinerlei Begrenzung von Beteiligungen, die Investitionen limitieren oder einschränken.

3.2 Kreditgeschäfte

Das britische Recht definiert im Einzelnen keine Kreditformen bezüglich der Höhe der Summe.

Ferner wird ein Kredit als ein Barkredit in Form einer finanziellen Vergütung in §9 des Consumer Credit Act 1974 definiert. (§9 Consumer Credit Act 1974)

Des Weiteren wird differenziert zwischen einem laufenden Konto Kredit und einem fixen Kredit, wobei ersteres einen Kreditvertrag darstellt, bei dem der Schuldner von Zeit zu Zeit finanzielle Mittel oder Dienstleistungen erhält, wobei das Kreditlimit im Wert nicht überschritten werden darf. ( §10 Consumer Credit Act 1974) Dieses bedeutet, dass das maximale festgelegte Kreditlimit während der Periode des laufenden Kredites auch nicht kurzzeitig überschritten werden darf. (§ 10 Consumer Credit Act 1974) Bei einem fixen Kredit hingegen erhält der Schuldner den Kreditbetrag in voller Summe oder von vornherein festgelegten gleichmäßigen Raten als Finanzleistung. (§ 10 Consumer Credit Act 1974) Dabei kann der Schuldner einen Antrag stellen, woraufhin der Gläubiger einen Kontoauszug (Statement of Account) abgeben muss, der sämtliche Informationen zur Höhe der Rate, Datum der Fälligkeiten, detaillierte Aufschlüsselung über Kapitalrückzahlung und Zinszahlung sowie ein Erklärung über mögliche variable Zinssätze beinhaltet. (§20 Consumer Credit Act 1974)

Hierfür ist das Staatsekretariat zuständig Bestimmungen über entgültige Kosten eines Kredites für den Schuldner zu erheben, sowie zu entscheiden welche Elemente in den Kredit mit eingehen und welche Methode der Berechnung der Zinsen verwendet wird. ( §20 Consumer Credit Act 1974)

Ferner lässt sich unterscheiden zwischen einer beschränkten Kreditnutzungsvereinbarung und einem frei verwendbarem Kredit. (§11 Consumer Credit Act 1974) Die eingeschränkte Kreditvertragsvereinbarung stellt dabei einen regulierten Vertrag dar, der entweder eine Transaktion zwischen dem Schuldner und Gläubiger, obgleich dies Teil der Vereinbarung ist, eine Transaktion zwischen dem Schuldner und dem Besteller (nicht dem Gläubiger) oder die vorhandene Verschuldung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger oder einer anderen Person finanziert. (§11 Consumer Credit Act 1974) Diese Vereinbarung wird im Vorfeld mit dem Besteller getroffen. (§ 11 Consumer Credit Act 1974) Frei verwendbarere Kreditverträge hingegen sind alle Verträge, die diese Transaktionen nicht berücksichtigen. (§12 Consumer Credit Act 1974) Das britische Gesetz bezeichnet diese „bestellende“ Person als einen Gläubiger, dem durch Abtretung oder Kraft des Gesetzes die Rechte und Pflichten des Lieferanten zugesprochen werden. (§189 Consumer Credit Act 1974)

3.2.1 Haftungsbestimmungen bezüglich Kredite

Wenn der Schuldner im Rahmen eines in §12 Consumer Credit Act geregeltem Schuldner-Gläubiger-Lieferanten Verhältnisses Vereinbarungen getroffen hat bezüglich der Finanzierung verschiedener Transaktionen, kann der Gläubiger vom Schuldner für arglistige Täuschungen oder Vertragsbrüche des Bestellers haftend gemacht werden. (§75 Consumer Credit Act 1974) Diesbezüglich kann in den vorangehenden Vertragsvereinbarungen festgelegt werden, sodass der Besteller den Gläubiger für Verluste und Unannehmlichkeiten die aus dieser Klausel entstehen entschädigen muss (§ 75 Consumer Credit Act 1974).

„ (1) If the debtor under a debtor-creditor-supplier agreement falling within section 12(b) or (c) has, in relation to a transaction financed by the agreement, any claim against the supplier in respect of a misrepresentation or breach of contract, he shall have a like claim against the creditor, who, with the supplier, shall accordingly be jointly and severally liable to the debtor.

(2)Subject to any agreement between them, the creditor shall be entitled to be indemnified by the supplier for loss suffered by the creditor in satisfying his liability under subsection (1), including costs reasonably incurred by him in defending proceedings instituted by the debtor.“ (§75 Consumer Credit Act 1974)

3.3 Werbung

Werbung der Institute können ausgegeben werden, sofern diese der zuständigen Behörde vorgelegt wurde und diese sie genehmigt hat oder das allgemeine Thema der spezifischen Werbung genehmigt hat. (§ 98 FSMA) Wird dies nicht eingehalten, drohen den verantwortlichen Personen Geldstrafen oder eine Freiheitstrafe von bis zu zwei Jahren. (§98 FSMA) Institute, die Werbung oder inhaltliche Themen anderer Werbungen von Instituten aufnehmen, sind vorerst nicht schuldig im Sinne einer obigen genannten Straftat, sofern sie beweisen können, dass sie im Glauben handelten, dass diese Werbung durch die zuständige Behörde genehmigt war. (§98 FSMA)

[...]


[1] Vgl. Deutsche Bundesbank, Friederike Niepmann: Discussion Paper No 19/2013, Banking across borders, Seite: 1.

[2] Seite 37 im FSA-Buch

[3] The UK’s Financial Service Act Morrison Foerster

[4] Annual report FSA -chairman

[5] Annual report FSA - ceo

[6] Pra quarterly bulletin

[7] Pra quarterly bulletin

[8] Vgl. The Financial Conduct Authority: Quick Reference Guide: Acquisitions and the Change in Control regime (2013) Seite: 1, abgerufen am 24.06.2013 URL: http://www.fca.org.uk/static/fca/documents/fsa-change-in-control-quick-reference-guide.pdf.

[9] Ebenda.

[10] Vgl. The Financial Conduct Authority: Quick Reference Guide: Acquisitions and the Change in Control regime (2013) Seite: 1, abgerufen am 24.06.2013 URL: http://www.fca.org.uk/static/fca/documents/fsa-change-in-control-quick-reference-guide.pdf.

[11] Vgl. The Financial Conduct Authority: Quick Reference Guide: Acquisitions and the Change in Control regime (2013) Seite: 1, abgerufen am 24.06.2013 URL: http://www.fca.org.uk/static/fca/documents/fsa-change-in-control-quick-reference-guide.pdf.

[12] Vgl. Jennings-Mares, Jeremey; Green, Peter; u.a.: News Bulletin: The UK’s Financial Services Act 2012: Some Key Features (2013) Seite: 1, abgerufen am 17.05.2013 URL: http://www.mofo.com/files/Uploads/Images/130415-The-UKs-Financial-Services-Act-2012.pdf.

[13] Ebenda.

[14] Vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Aufgaben und Geschichte der BaFin (2013) Unterüberschrift, abgerufen am 04.06.2013 URL: http://www.bafin.de/DE/DieBaFin/AufgabenGeschichte/aufgabengeschichte_node.html.

[15] Vgl. 3d Investment Regulation: Framework (2013) abgerufen am 17.06.2013 URL: http://www.ukregulation.co.uk/contents/newimages/hmtcpfeb11fig1.jpg.

[16] Ebenda.

[17] Vgl. 3d Investment Regulation: Framework (2013) abgerufen am 17.06.2013 URL: http://www.ukregulation.co.uk/contents/newimages/hmtcpfeb11fig1.jpg.

[18] Vgl. Bailey, Andrew, Breeden, Sarah und Stevens, Gregory: Quarterly Bulletin 2012 Q4: The Prudential Regulation Authority (2012) Seite: 1, abgerufen am 10.05.2013 URL: http://www.bankofengland.co.uk/publications/Documents/quarterlybulletin/qb120405.pdf.

[19] Ebenda, Seite 2.

[20] Ebenda, Seite 2.

[21] Vgl. Bailey, Andrew, Breeden, Sarah und Stevens, Gregory: Quarterly Bulletin 2012 Q4: The Prudential Regulation Authority (2012) Seite: 2, abgerufen am 10.05.2013 URL: http://www.bankofengland.co.uk/publications/Documents/quarterlybulletin/qb120405.pdf.

[22] Ebenda.

[23] Vgl. Bailey, Andrew, Breeden, Sarah und Stevens, Gregory: Quarterly Bulletin 2012 Q4: The Prudential Regulation Authority (2012) Seite: 1, abgerufen am 10.05.2013 URL: http://www.bankofengland.co.uk/publications/Documents/quarterlybulletin/qb120405.pdf.

[24] Ebenda, Seite 2.

[25] Ebenda, Seite 2.

[26] Ebenda, Seite 2.

[27] Ebenda, Seite 2.

[28] Vgl. Bailey, Andrew, Breeden, Sarah und Stevens, Gregory: Quarterly Bulletin 2012 Q4: The Prudential Regulation Authority (2012) Seite: 2, abgerufen am 10.05.2013 URL: http://www.bankofengland.co.uk/publications/Documents/quarterlybulletin/qb120405.pdf.

[29] Ebenda.

[30] Ebenda.

[31] Vgl. The Bank of England: Approach of Supervision 2012, Seite: 24 ff., abgerufen am 07.07.2013 URL: http://www.bankofengland.co.uk/publications/Documents/other/pra/bankingappr1210.pdf.

[32] Ebenda.

[33] Vgl. The Bank of England: Approach of Supervision 2012, Seite: 24 ff., abgerufen am 07.07.2013 URL: http://www.bankofengland.co.uk/publications/Documents/other/pra/bankingappr1210.pdf.

[34] Ebenda.

[35] Ebenda.

[36] Ebenda.

[37] Ebenda. S.25

[38] Ebenda. S. 25

[39] Ebenda.S.25

[40] Vgl. The Bank of England: Liquidity and capital regime: adjustment in relation to FPC statement, Seite: 1f., abgerufen am 07.07.2013 URL:http://www.bankofengland.co.uk/publications/Documents/other/pra/policy/2013/liquiditycapitalregimelss4-13.pdf.

[41] Ebenda.

[42] Vgl. The Bank of England: Approach of Supervision 2012, Seite: 27 ff., abgerufen am 08.07.2013 URL:http://www.bankofengland.co.uk/publications/Documents/other/pra/bankingappr1210.pdf.

[43] Ebenda.

[44] Ebenda.

[45] Ebenda. S.28

[46] Ebenda. S.28

[47] Ebenda. S.28

[48] Vgl. The Bank of England: Liquidity and capital regime: adjustment in relation to FPC sratement, Seite: 1ff, abgerufen am 07.07.2013 URL:http://www.bankofengland.co.uk/publications/Documents/other/pra/policy/2013/liquiditycapitalregimelss4-13.pdf.

[49] Ebenda.

[50] Ebenda,

[51] Ebenda. S.2

[52] Vgl. The Bank of England: Extract from the Red Book, The Bank´s current operations in the sterling money markets,Extended Collateral Term Repo , abgerufen am 08.07.2013 URL: http://www.bankofengland.co.uk/markets/Documents/money/publications/redbookectr.pdf.

[53] Vgl. The Bank of England: Extract from the Red Book, The Bank´s current operations in the sterling money markets, Discount Window Facility, S. 1 abgerufen am 08.07.2013 URL: http://www.bankofengland.co.uk/markets/Documents/money/publications/redbookdwf.pdf.

[54] Ebenda.

Ende der Leseprobe aus 49 Seiten

Details

Titel
Systeme der Bankenaufsicht in Europa. Das britische Bankenaufsichtsrecht
Hochschule
Universität Paderborn
Note
1.0
Autor
Jahr
2013
Seiten
49
Katalognummer
V370213
ISBN (eBook)
9783668480896
ISBN (Buch)
9783668480902
Dateigröße
672 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
systeme, bankenaufsicht, europa, bankenaufsichtsrecht
Arbeit zitieren
Saskia Kretschmann (Autor:in), 2013, Systeme der Bankenaufsicht in Europa. Das britische Bankenaufsichtsrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/370213

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