Ziel dieser Arbeit ist es, dem Leser, unter Zuhilfenahme einer empirischen Analyse der Konzernanhänge, einen Überblick über die Fair Value-Ermittlung nach IFRS 13 in der Bilanzierungspraxis zu verschaffen. Diesbezüglich wird insbesondere die Anwendung des IFRS 13 auf die Bilanzierung von bestimmten Vermögenswerten und Schulden untersucht. Dabei soll aufgezeigt werden, welchen Stellenwert der Fair Value und somit IFRS 13 in der Praxis erhält und welche Auswirkungen auf die Bilanzierung durch IFRS 13 hervorgerufen worden sind, um somit einen Vergleich zur bisher veröffentlichten Literatur zu ermöglichen.
Hierzu wird im zweiten Kapitel zunächst ein Überblick über die Bewertungs- und Ausweisvorschriften des IFRS 13 gegeben, wodurch das Verständnis zur nachfolgenden Untersuchung verschafft werden soll. Im anschließenden dritten Kapitel werden die Ergebnisse der Untersuchung deskriptiv analysiert und unter Berücksichtigung der Fragestellung kritisch diskutiert. Die Arbeit schließt mit einer kurzen Zusammenfassung der Ergebnisse und rezensiert diese.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Symbolverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1. Einleitung
2. IFRS 13 - Ermittlung und Ausweis des Fair Value
2.1 Begriffsbestimmung und Grundannahmen
2.2 Anwendungsbereich
2.3 Ermittlungsmethodik des beizulegenden Zeitwerts
2.3.1 Bewertungsprämissen bestimmter Vermögenswerte und Schulden
2.3.2 Inputfaktoren
2.3.3 Bewertungsverfahren
2.4 Angabepflichten
3. Empirische Analyse der Anhangangaben
3.1 Datenbasis und Untersuchungsdesign
3.2 Ergebnisse
3.2.1 Auswirkungen der Erstanwendung auf den Konzernabschluss
3.2.2 Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögenswerte
3.2.3 Renditeimmobilien
3.2.4 Finanzinstrumente
3.2.5 Beizulegender Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten
4. Fazit
Anhang
Verzeichnis der Rechtsnormen
Literaturverzeichnis
Verzeichnis der Geschäftsberichte
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Symbolverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Übersicht zur Relevanz des IFRS 13 in anderen Standards
Abbildungsverzeichnis des Anhangs:
Abb. A.1: Fair Value-Hierarchie
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Übersicht der Angabepflichten des IFRS
Tab. 2: Auswirkungen auf den Konzernabschluss durch Erstanwendung des IFRS
Tab. 3: Relevanz des Fair Value zur Bilanzierung von Renditeimmobilien
Tab. 4: Quantitative Analyse der Fair Value-Bewertungshierarchie von Finanzinstrumenten
Tab. 5: Modifizierte quantitative Analyse des Level 1-und Level 2-Umfangs von Finanzinstrumenten
Tab. 6: Anhangangaben zu Fair Values der dritten Hierarchiestufe
Tab. 7: Anwendung und Klassifizierung de fair value less costs of dispoal
Tabellenverzeichnis des Anhangs:
Tab. B.1: Sektorzugehörigkeit der Unternehmen
Tab. C.1 Vorsteuerergebnisse und Bilanzsummen des Jahres
Tab. C.2 Vorsteuerergebnisse und Bilanzsummen des Jahres
Tab. D.1: Auswirkungen auf den Konzernabschluss aus der Erstanwendung des IFRS 13
Tab. E.1: Renditeimmobilien 2013
Tab. E.2: Renditeimmobilien 2014
Tab. F.1.1: Aktivische Finanzinstrumente 2013 (absolut)
Tab. F.1.2: Aktivische Finanzinstrumente 2013 (skaliert)
Tab. F.2.1: Passivische Finanzinstrumente 2013 (absolut)
Tab. F.2.2: Passivische Finanzinstrumente 2013 (skaliert)
Tab. F.3.1: Aktivische Finanzinstrumente 2014 (absolut)
Tab. F.3.2: Aktivische Finanzinstrumente 2014 (skaliert)
Tab. F.4.1: Passivische Finanzinstrumente 2014 (absolut)
Tab. F.4.2: Passivische Finanzinstrumente 2014 (skaliert)
Tab. G.1: Anhangangaben zum dritten Hierarchielevel 2014
Tab. H.1: Level 3-Ergebnisanalyse 2014 (1)
Tab. H.2: Level 3-Ergebnisanalyse 2014 (2)
Tab. I.1: day one gain oder loss -Analyse
Tab. J.1: Portfolio Steuerung auf Nettoposition
Tab. K.1: Beizulegender Zeitwert abzgl. Veräußerungskosten (1)
Tab. K.2: Beizulegender Zeitwert abzgl. Veräußerungskosten (2)
1. Einleitung
Im Mai 2011 veröffentlichte das IASB den neuen Standard IFRS 13, welcher das Resultat des im September 2005 aufgenommenen Projektes „Fair Value Measurement“ darstellt (IFRS 13.BC10). Das IASB hatte sich mit dem Projekt zum Ziel gesetzt, die bis dato standardübergreifend inkonsistenten Vorschriften zur Konzeption und Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts1 (IFRS 13.BC4 ff.)2 in einem Standard zu vereinheitlichen und darüber hinaus eine Konvergenz zu den US-GAAP herzustellen (IFRS 13.BC6). Der Handlungsbedarf des IASB wurde zusätzlich durch heftige Kritik am Fair Value,3 der unter anderem als Ka- talysator der Finanzmarktkrise betitelt wurde,4 verdeutlicht.
IFRS 13 ist am 01. Januar 2013 in Kraft getreten und prospektiv, für Geschäfts- jahre am oder nach dem 01. Januar 2013 beginnend, anzuwenden.5 Während sich die Wissenschaft bereits ausgiebig mit den durch IFRS 13 erhofften Vor- bzw. den befürchteten Nachteilen zur Zielerreichung des IFRS-Abschlusses - die In- formationsfunktion über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unter- nehmens (decision usefulness) an die Abschlussadressaten (CF.OB12)6 - be- schäftigt hat,7 bleibt zu hinterfragen, ob sich ihre Konstatierungen in der Bilan- zierungspraxis, zwei Geschäftsjahre nach Erstanwendung, bewahrheiten.
Ziel dieser Arbeit ist es, dem Leser, unter Zuhilfenahme einer empirischen Ana- lyse der Konzernanhänge, einen Überblick über die Fair Value-Ermittlung nach IFRS 13 in der Bilanzierungspraxis zu verschaffen. Diesbezüglich wird insbe- sondere die Anwendung des IFRS 13 auf die Bilanzierung von bestimmten Ver- mögenswerten und Schulden untersucht. Dabei soll aufgezeigt werden, welchen Stellenwert der Fair Value und somit IFRS 13 in der Praxis erhält und welche Auswirkungen auf die Bilanzierung durch IFRS 13 hervorgerufen worden sind, um somit einen Vergleich zur bisher veröffentlichten Literatur zu ermöglichen.
Hierzu wird im zweiten Kapitel zunächst ein Überblick über die Bewertungs- und Ausweisvorschriften des IFRS 13 gegeben, wodurch das Verständnis zur nachfolgenden Untersuchung verschafft werden soll. Im anschließenden dritten Kapitel werden die Ergebnisse der Untersuchung deskriptiv analysiert und unter Berücksichtigung der Fragestellung kritisch diskutiert. Die Arbeit schließt mit einer kurzen Zusammenfassung der Ergebnisse und rezensiert diese.
2. IFRS 13 - Ermittlung und Ausweis des Fair Value
2.1 Begriffsbestimmung und Grundannahmen
Der beizulegende Zeitwert wird durch IFRS 13 als „der Preis (…), der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstich- tag für den Verkauf eines Vermögenswertes eingenommen bzw. für die Übertra- gung einer Schuld gezahlt würde“ (IFRS 13.9) neu interpretiert. Somit erfolgt eine Konkretisierung des Fair Value als Abgangspreis (exit price) (IFRS 13.24, App. A), wodurch Einschätzungen der Marktteilnehmer zur Zeitwertbemessung einen erheblichen Einfluss erhalten.8 Laut IASB werden, durch die Festlegung auf den Abgangspreis, zukünftige Zahlungsmittelzuflüsse bzw. Zahlungsmittel- abflüsse von Vermögenswerten (IFRS 13.BC40) und Verbindlichkeiten (IFRS 13.BC39) unabhängiger Marktteilnehmer reflektiert, die annahmegemäß eine gleiche Nutzung wie der Bilanzierende unterstellen.9 Hierdurch wird zugleich unternehmensinternes Wissen, vornehmlich Informationsvorsprünge, weitestgehend im Bewertungsprozess eliminiert.10
Im Gegensatz zur vorherigen Fair Value-Konzeption ist nicht ausschließlich von einer „tatsächlichen“, sondern einer „gewöhnlichen“ Transaktion zum Bewer- tungszeitpunkt zwischen Marktteilnehmern auszugehen, da IFRS 13 einen „ge- ordneten Geschäftsvorfall“ (orderly transaction) der Fair Value-Ermittlung zu- grunde legt (IFRS 13.15, App. A). Hypothetische Transaktionen sind als quali- fiziertes Bewertungsfundament damit ebenfalls zulässig (IFRS 13.20 f.). Der exit
price des Bewertungsobjektes wird von dessen Zustand, Standort und ggf. vertraglichen Beschränkungen beeinflusst (IFRS 13.11).11
„Dem Fair Value ist ein Referenzmarkt zugrunde zu legen.“12 IFRS 13 identifi- ziert als Referenzmarkt einen Hauptmarkt (principal market) (IFRS 13.16 (a)), der - widerlegbar vermutet - üblicherweise vom Unternehmen genutzt wird (IFRS 13.17, BC48) und auf dem das größte Volumen des Objektes gehandelt wird (IFRS 13.App. A).13 Sollte ein Rückgriff auf den Hauptmarkt nicht möglich sein, so ist auf den vorteilhaftesten Markt abzustellen (most advantageous mar- ket) (IFRS 13.16 (b), App. A).14 Unabhängig davon, welcher Markt dem Fair Value zugrunde gelegt wird und ob das Unternehmen befähigt ist, den Vermö- genswert bzw. die Schuld auf diesem Markt zu veräußern, muss die Vorausset- zung des Marktzugangs am Bewertungsstichtag vom Unternehmen erfüllt wer- den (IFRS 13.19 f.). Bei Existenz mehrerer Märkte mit identischer Aktivität kann aus IFRS 13 nicht abgeleitet werden, welcher dieser Märkte als Hauptmarkt anzusehen ist.15 Eine eindeutige Erläuterung hierzu fehlt. Ist der Preis eines Be- wertungsobjektes nicht direkt am Referenzmarkt beobachtbar, wird dieser an- hand von Bewertungsmethoden und unter Berücksichtigung marktgerechter In- putfaktoren ermittelt.16
Das IASB (2007) formulierte: „ The reporting entity simply steps into the market participant ’ s shoes “17, weshalb eine explizite Charakterisierung der Marktteil- nehmer vorgenommen wurde. Die Sichtweise der Marktteilnehmer ist für die Bemessung des Fair Value essenziell (IFRS 13.BC55).18 Existierende Marktteil- nehmer werden dazu nicht zwingend gefordert, die „Perspektive eines typisier- ten Marktteilnehmers“19 ist für die Bemessung ausreichend. Als konstitutive Bedingung müssen die Marktteilnehmer unabhängig sein, hinreichendes Wissen über das Bewertungsobjekt besitzen sowie gewillt und fähig sein, die Transaktion durchzuführen (IFRS 13.App. A, BC56).
2.2 Anwendungsbereich
Eine Neuregelung zum Anwendungsbereich des Fair Value tritt durch IFRS 13 nicht in Kraft,20 der Anwendungsbereich des IFRS 13 wird eher als universal angesehen.21 IFRS 13 gibt dem Bilanzierenden lediglich Auskunft zur Vorge- hensweise („ how to measure “) der Fair Value-Ermittlung.22 Inwiefern eine Er- mittlung oder Angabe des beizulegenden Zeitwerts in Betracht kommt, bleibt Aufgabe der Einzelstandards des jeweiligen Bewertungsobjektes. In Abb. 1 wird ersichtlich, in welchen Einzelstandards eine Ermittlung oder Angabe des Fair Value i. V. m. IFRS 13 erfordert wird bzw. zulässig ist (IFRS 13.5 f., BC25).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Übersicht zur Relevanz des IFRS 13 in anderen Standards23
Zeitwertkonzeptionen, die hinsichtlich ihrer Bemessung Ähnlichkeiten zum Fair Value aufzeigen (z.B. der Nettoveräußerungswert (net realisable value) gemäß IAS 2 oder der Nutzungswert (value in use) gemäß IAS 36), sind nicht nach IFRS 13 zu ermitteln (IFRS 13.6 (c)).24 Dahingegen ist die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts abzgl. Veräußerungskosten (fair value less costs of disposal),25 der in IAS 36 neben dem value in use zur Prüfung der Werthaltigkeit herangezogen wird, nach IFRS 13 erforderlich (IFRS 13.BC24).
Die Angabepflichten des IFRS 13 sind für bestimmte Tatbestände anderer IFRS, in denen eine Bewertung des Fair Value vorgenommen wird, zu vernachlässigen.26 Dies betrifft im Folgenden:
- Planvermögen nach IAS 19 (IAS 19.113 ff.),
- Investitionen in Altersvorsorgepläne nach IAS 26 (IAS 26.32 f.),
- Vermögenswerte, die gemäß IAS 36 zur Ermittlung des erzielbaren Ertrags auf Basis des beizulegenden Zeitwerts abzgl. Veräußerungskosten bewertet werden (IAS 36.18).27
2.3 Ermittlungsmethodik des beizulegenden Zeitwerts
2.3.1 Bewertungsprämissen bestimmter Vermögenswerte und Schulden
IFRS 13 verpflichtet den Anwender, über die vorgestellten Grundprinzipien hin- aus, zur Annahme differenzierter Bewertungsprämissen für bestimmte Bilanz- positionen. Die folgenden Bewertungsprämissen haben nicht die Aufgabe, die zuvor genannten Grundannahmen zu ersetzen, sondern vielmehr zu ergänzen und zu präzisieren.28
Nicht-finanzielle Verm ö genswerte: Im Rahmen der Fair Value-Ermittlung von nicht-finanziellen Vermögenswerten nennt IFRS 13 als zentrale Prämisse die Annahme einer bestmöglichen Verwendung (highest and best use) des Vermö- genswerts (IFRS 13.27). Die damit unterstellte Nutzenmaximierung setzt vo- raus, dass eine technisch mögliche, rechtlich zulässige und finanziell durchführ- bare Nutzung des Vermögenswertes gewährleistet ist (IFRS 13.28). Nicht-finan- zielle Vermögenswerte besitzen die Eigenschaft, dass sie - im Vergleich zu fi- nanziellen Vermögenswerten - eine hohe Individualität aufweisen und darüber hinaus nur selten beobachtbare Marktpreise aufweisen.29 Durch die Prämisse der bestmöglichen Verwendung stellt IFRS 13 sicher, dass, trotz der aufgeführten Merkmale, das Grundprinzip der Bewertung aus Markteilnehmerperspektive ge- wahrt bleibt und eine unternehmensabhängige Bewertungsperspektive der Res- source vermieden wird (IFRS 13.29). Nach Auffassung des IASB strebt ein Un- ternehmen ohnehin dauerhaft nach der nutzenmaximierenden Einsatzmöglich- keit eines Vermögenswertes, wodurch entweder die Selbstnutzung oder ein Ver- kauf des Vermögenswertes in Betracht gestellt wird (IFRS 13.BC71).
Finanzinstrumente: Für Finanzinstrumente (i. S. d. IAS 39 bzw. IFRS 9), die bzgl. ihres Markt- und Kreditrisikos über Nettopositionen gesteuert werden, sieht der Standard ein Wahlrecht zur Bewertung des Fair Value auf Basis der Nettoposition vor (IFRS 13.48).30 Hierdurch kann für entsprechende Finanzin- strumente der Einzelbewertungsgrundsatz vernachlässigt werden.31 Die Aus- übung des Wahlrechts unterliegt bestimmten Voraussetzungen (IFRS 13.49 ff.). Wird das Wahlrecht zur Gesamtbewertung beansprucht, so ist als Zeitwert der Preis innerhalb der Geld-Brief-Spanne zu wählen, der die offene Risikoposition am besten repräsentiert (IFRS 13.53). Aufgrund dessen wären sowohl Mittel- als auch Randwerte der Geld-Brief-Spanne generell zulässig (IFRS 13.70 f., BC163).
Durch die Definition des Fair Value als exit price kann der Fall eintreten, dass eine Differenz zwischen Transaktionspreis (entry price) und Fair Value auftritt, welche als day one gain oder loss erfasst werden muss (IFRS 13.B4).32 Dieser Gewinn oder Verlust würde sofort erfolgswirksam berücksichtigt, solange dem Bewertungsgegenstand beobachtbare Parameter unterliegen (IFRS 9.B5.1.2A (a)).33 Liegen keine beobachtbaren Parameter zur Bewertung vor, ist der day one gain oder loss abzugrenzen (IFRS 9.B5.1.2A (b), IAS 39.AG76).34 Der abzugrenzende Betrag ist nicht Teil des Fair Value (IFRS 13.60, BC318).35
Schulden und eigene Eigenkapitalinstrumente: Um dem Prinzip des marktba- sierten Ansatzes sowie der Fair Value-Definition gerecht zu werden, legt der Standardsetter zur Fair Value-Ermittlung von Schulden und Eigenkapitalinstru- menten die Prämisse einer (fiktiven) Übertragung des jeweiligen Passivpostens an einen Dritten zum Zeitpunkt der Bewertung zugrunde (IFRS 13.34, BC80).36 Hierdurch nimmt der Empfänger die Position des Schuldners bzw. Anteileigners ein.37 Die eigentliche betragsmäßige Aufwendung zur Erfüllung einer Schuld wird somit nicht primär zur Bewertung berücksichtigt. Dem IASB folgend, müssten der Wert zur Erfüllung und der Preis der Übertragung am Bewertungs- stichtag für gewöhnlich konvergieren (IFRS 13.BC82).
Sind keine beobachtbaren Marktpreise eines identischen bzw. ähnlichen Passiv- postens existent, so hat die Bewertung aus der Sichtweise des Markteilnehmers zu erfolgen, der den korrespondierenden Vermögenswert hält (IFRS 13.37).38 Damit expliziert IFRS 13, dass die Bewertungsperspektive abhängig von der Präsenz von beobachtbaren Preisen am Markt oder auch der Existenz korrespon- dierender Vermögenswerte ist.39 Weiterhin hat der Bilanzierende stets das ei- gene „Nicht-Erfüllungsrisiko“ der Verbindlichkeit bei der Ermittlung zu berück- sichtigen (IFRS 13.42), wobei angenommen wird, dass dieses durch den hypo- thetischen Transfer unbeeinflusst bleibt (IFRS 13.BC92 ff.).
2.3.2 Inputfaktoren
Je nach Verfügbarkeit von beobachtbaren bzw. nicht beobachtbaren Informati- onen, erfolgt die Wahl eines entsprechenden Bewertungsverfahrens.40 Diese In- formationen respektive Inputfaktoren sind definiert, als die „Annahmen, die Marktteilnehmer bei der Preisbildung für den Vermögenswert oder die Schuld zugrunde legen würden“ (IFRS 13.App. A) und werden bzgl. ihrer abnehmenden Objektivierbarkeit in drei differenzierte Güteklassen kategorisiert (IFRS 13.72, .94):
Level 1-Inputs: Preise, die in einem aktiven Markt für identische Vermö- genswerte und Verbindlichkeiten beobachtet werden können (IFRS 13.76). Diese werden mit hinreichender Liquidität auf aktiven Märkten regelmäßig gehandelt (z.B. Aktienpreise auf Wertpapiermärkten), wodurch die Ermittlung auf dieser Ebene keinen erhöhten Aufwand dar- stellt.41
Level 2-Inputs: Preise oder andere Parameter, die auf einem Markt direkt oder indirekt beobachtbar sind (IFRS 13.81 f.). Hierzu gehören bspw. direkt beobachtbare Preise aus inaktiven Märkten oder Informationen, die zunächst aus direkt beobachtbaren Daten abgeleitet werden müssen.42 Level 3-Inputs: Alle nicht beobachtbaren Parameter für Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten (IFRS 13.86). In dieser Ebene finden sich z.B. unternehmensinterne Informationen oder Projektionen wieder, die keine ausreichende Marktnähe vorweisen und daher subjektiven Annahmen unterliegen (IFRS 13.86).
Während Inputfaktoren des ersten Levels die qualifiziertesten Informationen zur Ermittlung bereitstellen (IFRS 13.77) und dadurch höchste Priorität genießen,43 dient die Klasse der dritten Ebene als „Auffangbecken“44 aller übrigen Inputfak- toren, die berücksichtigt werden müssen, sobald keine geeigneten Parameter ver- fügbar sind.45 Da weiterhin die Annahme des Fair Value als exit price aus Markt- teilnehmersicht gilt, sind ggf. Korrekturen an nicht beobachtbaren Inputfaktoren (z.B. aufgrund von inhärenten Risiken) zu tätigen (IFRS 13.87 ff.), die aus der Perspektive des Markteilnehmers nötig sind.46 Liegen im Rahmen der Bewer- tung Inputfaktoren mehrerer Level vor, so erläutert IFRS 13, dass das Ergebnis stets einer Ebene zugehörig ist, „(…) die dem niedrigsten Inputfaktor entspricht, der für die Bemessung insgesamt wesentlich ist.“ (IFRS 13.73).
Die sich aufgrund der Güteklassen ergebende Hierarchisierung soll eine Konsistenz sowie eine Vergleichbarkeit von Fair Values unterschiedlicher Bewertungsvorgänge gewährleisten (IFRS 13.72),47 so wie es bereits in IAS 39 und IFRS 7 deklariert wurde (IFRS 13.BC167).48
2.3.3 Bewertungsverfahren
Das Streben nach einer Maximierung beobachtbarer Parameter bzw. einer Mini- mierung nicht beobachtbarer Parameter beeinflusst die Wahl des Bewertungs- verfahrens (IFRS 13.61, 67).49 Der beizulegende Zeitwert von höchster Güte ist - der Konzeption entsprechend - der Marktpreis einer tatsächlichen Transaktion. In dem Fall, dass beobachtbare Marktpreise jedoch nicht zur Verfügung stehen, ist der Rückgriff auf Bewertungstechniken (valuation techniques) unausweichlich.50 IFRS 13 stellt dem Anwender insgesamt drei „weithin verwendete Bewertungsverfahren“51 zur Verfügung (IFRS 13.62):
Marktpreisorientierte Verfahren (market approach): Beobachtbare Marktpreise sowie direkt als auch indirekt beobachtbare Parameter für identische und vergleichbare Vermögenswerte und Schulden werden im Rahmen des market approach verwendet (IFRS 13.B5). Gängige Bewertungstechniken sind hier beispielsweise das Multiplikatorverfahren oder das matrix pricing (IFRS 13.App. B6 f.).
Einkommensorientierte Verfahren (income approach): Die Ermittlung des Fair Value erfolgt beim income approach über eine Diskontierung der aus der Nutzung des Bewertungsobjektes resultierenden, zukünftigen Zahlungsmittelüberschüsse (IFRS 13.App. B10). Hierzu werden (insbe- sondere) Inputfaktoren der zweiten und dritten Ebene der Fair Value- Hierarchie in der Berechnung berücksichtigt.52 Je nach Art des Bewer- tungsobjektes kommen unter anderem Barwertmethoden, Optionspreis- modelle (z.B. Black-Scholes-Merton-Formel) und Residualwertmetho- den als Bewertungstechniken in Betracht (IFRS 13.App. B11). Bei Ver- wendung von Barwertkalkülen (z.B. DCF-Verfahren) wird eine Ver- gleichbarkeit des Bewertungsobjektes mit einer Alternativanlage ver- folgt.53 Dementsprechend sind „neben dem risikolosen Zinssatz und ei- nem erwarteten Zahlungsstrom (…) regelmäßig noch weitere Bewer- tungskomponenten zu unterscheiden.“54 Hierzu weist IFRS 13 auf Be- wertungskomponenten die der Perspektive eines Marktteilnehmers ent- sprechen hin und erläutert weitere Vorschriften zur Nutzung von Bar- wertkalkülen (IFRS 13.App. B13 ff.).
Kostenorientierte Verfahren (cost approach): Beim cost approach bilden Wiederbeschaffungskosten des Bewertungsobjektes die Basis zur Bestimmung des Fair Value (IFRS 13.App. B8). Der wirtschaftliche, technische und physische Objektzustand muss in das Kalkül mit einbezogen werden (IFRS 13.App. B9).
Eine hierarchische Einordnung der Bewertungsverfahren sieht IFRS 13 nicht vor, sie sollen den Umständen entsprechend eingesetzt und ggf. auch kombiniert werden, sodass ein ausdrucksstarker Fair Value ermittelt werden kann (IFRS 13.BC142). Eine abschließende Auflistung der Bewertungstechniken, die den jeweiligen Verfahren zuzuordnen sind, erfolgt durch den Standardsetter nicht (IFRS 13.App. B5 ff.).55 Durch das Stetigkeitsprinzip (IAS 8.13) wird ein konsistenter Einsatz des Bewertungsverfahrens gewährleistet. Liegen jedoch gehaltvollere Faktoren vor, wird ein konsekutiver Übergang auf ein ausdruckstärkeres Verfahren gestattet (IFRS 13.65).
2.4 Angabepflichten
Das Ziel der Anhangangaben ist es, dem Abschlussadressaten eine erhöhte Transparenz in Bezug auf angewandte Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden (accounting policies) der Vermögenswerte und Schulden zu verschaffen, um so- mit sein Urteilsvermögen hinsichtlich seiner Investitionsentscheidung zu ver- stärken.56 Mit Blick auf die Fair Value-Bilanzierung erhalten die Angaben eine verstärkte Relevanz,57 da Informationen über verwendete Kalküle und Inputfak- toren offengelegt werden, welche die wertmäßige Existenz des beizulegenden Zeitwerts, besonders aus der Ableitung indirekt beobachtbarer bzw. nicht be- obachtbarer Parameter, rechtfertigen und darüber hinaus einen Rückschluss ge- ben, in welchem Maß die Berücksichtigung von marktfernen Inputfaktoren einen Einfluss auf die GuV sowie das sonstige Ergebnis (other comprehensive income) im jeweiligen Betrachtungszeitraum haben (IFRS 13.91).
Die Angabepflichten des IFRS 13 weisen eine Ähnlichkeit zu den in IFRS 7 definierten Bestimmungen über Angaben für finanzielle Vermögenswerte und Schulden auf,58 wenngleich IFRS 13 die Angabepflichten nunmehr für alle Ver- mögenswerte und Schulden formuliert, die der Fair Value-Bewertung unterlie- gen.59 Somit werden die Offenlegungsvorschriften insgesamt ausgeweitet.60 Dem Anwender wird eine gewisse Entscheidungsfreiheit im Rahmen des Detail- lierungs- und Aggregationsgrades, der Gewichtung der Vorschriften sowie des Offenlegungsumfangs eingeräumt, insofern alle notwendigen Angaben zur Er- füllung der oben genannten Zielsetzung erfasst werden (IFRS 13.92).61 Der Stan- dard beschreibt somit lediglich ein „Minimum“62 der Angabevorschriften und hält den Anwender dazu an, unter Berücksichtigung der Informationsfunktion des Abschlusses, gegebenenfalls weitere Angaben zu veröffentlichen (IFRS 13.92).63 Wesentliche Faktoren, welche das Ausmaß der Angaben bestimmen, sind, neben dem Bewertungsobjekt selbst, die Hierarchiestufe sowie der Bewertungsanlass.
Hinsichtlich der Bewertungsobjekte schreibt IFRS 13 eine getrennte Klassenbil- dung von Vermögenswerten und Schulden vor, die sich anhand der Eigenschaft und der Hierarchiezuordnung orientieren (IFRS 13.94 (a), (b)). Bezüglich des Bewertungsanlasses ist eine Unterscheidung zwischen wieder- kehrenden (recurring),64 nicht-wiederkehrenden respektive einmaligen (non- recurring) Bewertungen65 und Bewertungen zwecks Angabepflicht66 zu treffen (IFRS 13.93 (a), .97). Quantitative Angaben sind in tabellarischer Form zu il- lustrieren, falls andere Formate keine qualifiziertere Veranschaulichung gene- rieren (IFRS 13.99). Eine Übersicht über die, auf dem soeben beschriebenen Fundament, vorzunehmenden Angabepflichten folgt in Tabelle 1 (s. Tab. 1). Für bestimmte Vermögenswerte und Schulden sind gesonderte Angaben zu täti- gen. Dies betrifft im Wesentlichen: finanzielle Vermögenswerte und Schulden, die einer wiederkehrenden Bewertung unterliegen und deren Inputfaktoren dem dritten Level der Fair Value-Hierarchie zugeordnet werden. Hier verlangt IFRS 13 neben der deskriptiven ebenso eine quantitative Sensitivitätsanalyse (IFRS 13.93 (h)(ii));67 nicht-finanzielle Vermögenswerte und Schulden, die eine Differenz zwischen ihrem current use und dem highest and best use aufzeigen. Diesbezüglich muss die Differenz ausgewiesen und erläutert werden (IFRS 13.93 (i)); auf Nettobasis gesteuerte Portfolios gem. IFRS 13.48, da hierzu Anga- ben gefordert sind, sobald die Nettobewertung Anwendung findet (IFRS 13.96); Schulden, die im Rahmen ihrer Bewertung mit untrennbaren Sicherheiten behaftet sind, da diese einen separaten Ausweis sowie Erläuterungen zur Bewertung erfordern (IFRS 13.98).68
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tab. 1: Übersicht der Angabepflichten des IFRS 1369
3. Empirische Analyse der Anhangangaben
3.1 Datenbasis und Untersuchungsdesign
Das Fundament der Untersuchung bilden Konzernanhänge der Geschäftsjahre 2013 und 2014 von börsennotierten Kapitalgesellschaften, die zum 01.05.2015 im DAX sowie MDAX gelistet waren. In den Konzernanhängen werden die not- wendigen Informationen zur Untersuchung der Fragestellung publiziert. Die sich zunächst ergebende Grundgesamtheit von 80 gelisteten DAX- und MDAX-Un- ternehmen wird um 62 im E&G-DIMAX70 notierten Immobiliengesellschaften erweitert, sodass hinsichtlich der Bilanzierung von zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Renditeimmobilien aussagekräftige Ergebnisse ermöglicht werden können. Weiterhin sind die nachfolgenden Kriterien kumulativ zu erfüllen, wodurch die Homogenität des Untersuchungszeitraums und die Vollständigkeit der Datengrundlage gewährleistet werden soll:
1. Der Bilanzstichtag des zu untersuchenden Unternehmens ist der 31.12. eines jeden Jahres und
2. es sind vollständige IFRS-Konzernabschlüsse öffentlich verfügbar.
Die zusätzlich aufgenommenen DIMAX-Gesellschaften müssen darüber hinaus mindestens eines der beiden folgenden Kriterien erfüllen, um im Stichprobenumfang berücksichtigt zu werden:
1. Die Immobiliengesellschaft firmiert offiziell als REIT-AG oder
2. die Immobiliengesellschaft weist zum 01.01.2015 eine Marktkapitalisie- rung von mehr als einer Milliarde EUR auf.71
Unter Hinzunahme der Ausschlusskriterien konnten aus insgesamt 142 Unternehmen der Grundgesamtheit 74 Unternehmen und somit 148 Konzernanhänge in die Stichprobe einbezogen werden.
Für die anschließende Analyse liegt das folgende Untersuchungsdesign zu- grunde: Um die eingehende Forschungsfrage adäquat beantworten zu können, wird eine deskriptive Datenanalyse von ausgewählten Bilanzpositionen durch- geführt. Dabei werden die folgenden Bilanzpositionen untersucht, in denen IFRS 13 zur Anwendung gelangen kann und somit eine qualifizierte Konklusion ver- sprechen:
Sachanlagevermögen gemäß IAS 16 und immaterielle Vermögenswerte gemäß IAS 38, das bzw. die anstelle des Anschaffungskostenmodells (cost model) nach dem Neubewertungsmodell (revaluation model) auf Basis des beizulegenden Zeitwerts im Rahmen der Folgebewertung be- wertet wird bzw. werden (IAS 16.29 ff. sowie IAS 38.72 ff.).72,73 Zur Inanspruchnahme des Neubewertungsmodells muss bei immateriellen Vermögenswerten die restriktive Anforderung der Existenz eines aktiven Marktes erfüllt sein (IAS 38.75 ff.).74
Renditeimmobilien respektive „zur Finanzinvestition gehaltene Immobi- lien“ (investment properties) die nach IAS 40 als Immobilien klassifiziert werden, welche „vom Eigentümer (…) zur Erzielung von Mieteinnah- men und/oder einer Wertsteigerung gehalten werden“ (IAS 40.5).75 Zur Folgebewertung existiert hier ebenfalls das Wahlrecht, alternativ zum Anschaffungskostenmodell (cost model), das Modell des beizulegenden Zeitwerts (fair value model) (IAS 40.30) anzuwenden.76 Der in vier Un- ternehmen ausgewiesene „fremdgenutzte Grund- und Gebäudebesitz“ wird den Renditeimmobilien nach IAS 40 zugeordnet.77
Finanzinstrumente, die nach IAS 39 als available-for-sale financial as- sets oder financial instruments at fair value through profit or loss (sowie Finanzinstrumente, die durch Ausübung der Fair Value-Option dieser
Kategorie zuzuordnen sind (IAS 39.11 (a)) klassifiziert werden, wodurch eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erfolgen muss.78,79 Diesbe- züglich wird eine erhöhte Relevanz des IFRS 13 im Stichprobenumfang erwartet.
Vermögenswerte, deren erzielbarer Betrag dem beizulegenden Zeitwert abzgl. Veräußerungskosten (fair value less costs of disposal) entspricht, der, neben dem Nutzungswert (value in use), Anwendung im Rahmen des Werthaltigkeitstest nach IAS 36 findet (IAS 36.18 ff.).80 Hierbei muss berücksichtigt werden, dass sich die Angabepflichten nach den Vorschriften des IAS 36 richten, sofern der erzielbare Betrag ein fair va- lue less costs of disposal darstellt (IAS 36.134 (e) i. V. m. IFRS 13.7
(c)).81 IAS 36 sieht ebenfalls eine Offenlegung zur Einordnung in die Bewertungshierarchie nach IFRS 13 vor (IAS 36.134 (e)(iiA)).
Die in den Konzernanhängen publizierten Werte der genannten Bilanzpositionen werden auf die Bilanzsumme bzw. das Vorsteuerergebnis der Unternehmen des jeweiligen Geschäftsjahres skaliert,82 um eine Vergleichbarkeit des nach IFRS 13 zu bewertenden Umfangs zu erhalten. Auf Basis dieser Werte werden die Analyseparameter „Mittelwert“, „Median“ und „Standardabweichung“ errech- net, wodurch die Höhe und Verteilung des Fair Value-Ausmaßes verdeutlicht werden soll. Die Analyseparameter beziehen sich stets auf einen adjustierten Stichprobenumfang „n“, welcher nur Unternehmen enthält, die einen Ausweis des Vermögenswertes oder der Schuld auf dem jeweiligen Hierarchielevel getä- tigt haben.83
Hinsichtlich potenzieller Auswirkungen auf den Konzernabschluss durch die Er- stanwendung des IFRS 13, werden ausschließlich Konzernanhänge des Ge- schäftsjahres 2013 in die Untersuchung einbezogen, da die Gesellschaften ge- mäß IAS 8 verpflichtet sind, Angaben bzgl. erstmalig anzuwendende Rech- nungslegungsvorschriften und der sich daraus ergebenden Konsequenzen in den Konzernanhängen offenzulegen (IAS 8.28). Dabei werden Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage den Kategorien „keine Auswirkung“, „keine wesentliche Auswirkung“ und „wesentliche Auswirkung“ zugeordnet. Die Kategorie „keine oder keine wesentliche Auswirkung“ zeigt, dass hier eine genauere Klassifizierung aus den Anhangangaben nicht ersichtlich ist. In dieser Situation erfolgt die Zuordnung zur gewichtigeren Kategorie „keine wesentliche Auswirkung“. Es kann der Fall eintreten, dass ein Unternehmen keine evidente Aussage zur Wesentlichkeit der Auswirkung tätigt, sondern die Umstellungsef- fekte an dieser Stelle quantifiziert. Dabei wird annahmegemäß unterstellt, dass hier von einer „wesentlichen Auswirkung“ auszugehen ist, da quantifizierte An- gaben für gewöhnlich bei wesentlichen Umstellungseffekten getätigt werden.84 Daneben wird auch untersucht, welche Unternehmen eine Auswirkung auf den Umfang der Anhangangaben durch die Erstanwendung feststellten.
Die Gruppierung von Unternehmen erfolgt auf Basis ihrer Sektorzugehörigkeit, die von der Börse Frankfurt bekannt gegeben wird.85 Sektoren stellen eine hoch aggregierte Ebene zur Gruppierung der Unternehmen bereit, wodurch, aufgrund der vielfältigen Branchen im Stichprobenumfang, gehaltvollere Aussagen in Bezug auf eine Gruppe von Unternehmen ermöglicht werden. Einzig Immobiliengesellschaften, die dem Sektor „Finanzdienstleister“ zugeordnet sind, werden zur Analyse separat als Branche geführt.86
Das IASB hat im Mai 2013 Änderungen zu den Angabevorschriften des IAS 36 veröffentlicht, die u. a. „Informationen zu den angewandten Bewertungsmetho- den und zur Ebene der Fair Value-Hierarchie gemäß IFRS 13“87 vorsehen. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre am oder nach dem 01.01.2014 beginnend verpflichtend anzuwenden,88 weshalb zur Analyse des beizulegenden Zeitwerts abzgl. Veräußerungskosten lediglich Konzernanhänge des Geschäftsjahres 2014 berücksichtigt werden.
3.2 Ergebnisse
3.2.1 Auswirkungen der Erstanwendung auf den Konzernabschluss
Die empirische Analyse ergab, dass bei lediglich sechs Unternehmen des Stich- probenumfangs eine wesentliche Auswirkung durch die Erstanwendung des IFRS 13 auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage festzustellen war (s. Tab. 2).89
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tab. 2: Auswirkungen auf den Konzernabschluss durch Erstanwendung des IFRS 13
Von den sechs selektierten Unternehmen sind vier Unternehmen90 dem DAX sowie zwei Unternehmen91 dem MDAX zuzuordnen, wobei die MDAX-Unter- nehmen die entstandenen Auswirkungen nicht an gleicher Stelle der Bekannt- machung quantifizierten.92 Im Gegensatz dazu haben die vier DAX-Unterneh- men die Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage durch Be- wertungsanpassungen an gleicher Stelle dargelegt.93 So führte die erstmalige Anwendung des IFRS 13 bei allen DAX-Unternehmen zu einer „Reduzierung der Bilanzansätze für zum Fair Value bilanzierte Vermögenswerte und Schul- den“.94,95 Eine explizite Begründung zur genauen Ursache der Bewertungsan- passungen wurde von den DAX-Unternehmen nicht bekannt gegeben. Obwohl IFRS 13 ein detailliertes und umfassendes Bewertungsvorgehen sowohl für fi- nanzielle als auch nicht-finanzielle Vermögenswerte und Schulden reglemen- tiert,96 zeigt die Analyse jedoch, dass überwiegend unwesentliche Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage festgestellt wurden.
Ein anderes Bild zeigt sich bei der Auswirkung der Erstanwendung auf die An- hangangaben. Die NORMA Group SE sowie die Rhön-Klinikum AG begründe- ten zwar, dass die resultierenden Anpassungen, im Rahmen des Fair Value-Aus- weises von Finanzinstrumenten, bereits durch die hervorgerufenen Änderungen des IFRS 7 berücksichtigt worden sind,97 sodass eine Anpassung durch die Ein- führung des IFRS 13 keine wesentlichen Auswirkungen auf die Anhangangaben verursachen konnte. Dementgegen gaben aber immerhin 42 der 72 Unterneh- men, im Zuge der Neuvorstellung des IFRS 13, unmittelbar bekannt, dass dieser einen Einfluss auf den Umfang der Anhangangaben hat. Mit Blick auf die Sek- torenzugehörigkeit der im Stichprobenumfang befindlichen Unternehmen war dies insbesondere bei Immobiliengesellschaften zu erkennen. So haben 75% der untersuchten Immobiliengesellschaften eine wesentliche Auswirkung auf den Umfang der Anhangangaben bestätigt. Die CPI Property Group SA begründete: „ ( … ) the Group has included additional disclosures in this regard, mainly for investment properties at fair value”,98 wodurch die relativ hohe Anzahl der festgestellten Auswirkungen auf den Angabenumfang bei Immobiliengesellschaften bekräftigt wird.99
Inwieweit die in diesem Kapitel gewonnen Erkenntnisse bestätigt und nachvoll- zogen werden können, wird in den nachfolgenden Kapiteln bzgl. der nach IFRS 13 bilanzierten Vermögenswerte und Schulden zum Zeitpunkt der Erstanwendung sowie des Folgejahres genauer überprüft.
3.2.2 Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögenswerte
In Bezug auf die Folgebewertung des Sachanlagevermögens und der immateri- ellen Vermögenswerte, zeigte die Untersuchung, dass von 74 Unternehmen des Stichprobenumfangs kein Unternehmen das Wahlrecht zur Nutzung des Neube- wertungsmodells ausübt, sondern allgegenwärtig das Anschaffungskostenmo- dell Anwendung findet. Diese Erkenntnis ist annähernd konsistent mit empiri- schen Untersuchungen die bereits in den Jahren 2005 durch von Keitz sowie 2007 von Küting/Zwirner/Reuter publiziert worden sind. In der Analyse von Keitz‘ (2005) wurden 100 Konzernabschlüsse der Untersuchungsjahre 2001 bis 2003 auf Anwendung der Fair Value-Bewertungsmethodik untersucht. Hier zeigte sich, dass über einen Betrachtungszeitraum von drei Jahren nur zwei Un- ternehmen die Neubewertungsmethode angewandt haben.100 In der Untersu- chung von Küting/Zwirner/Reuter (2007), welche als Datenbasis 101 Konzern- abschlüsse des Jahres 2005 zugrunde legte, wurde lediglich ein Unternehmen identifiziert, welches die Neubewertungsmethode zur Folgebewertung des Sach- anlagevermögens in Anspruch nahm.101
Bezüglich der immateriellen Vermögenswerte konnte sowohl in der empirischen Untersuchungen von Keitz‘ (2005) als auch von Küting/Zwirner/Reuter (2007) kein Unternehmen eruiert werden, dass das Neubewertungsmodell im jeweiligen Betrachtungszeitraum verwendet hat.102 Diese Erkenntnis deckt sich vollkommen mit dem festgestellten Tatbestand der vorliegenden Analyse, obwohl die Untersuchungszeitpunkte um mindestens neun Jahre voneinander abweichen. Durch die Voraussetzung eines aktiven Marktes wird bereits aus theoretischer Sichtweise die Bewertung der immateriellen Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert als eher selten kategorisiert (IAS 38.78).103
Nicht zuletzt ist die von den Unternehmen angestrebte Gewinnglättung als we- sentliches Argument zur Renitenz deutscher Unternehmen bzgl. der Ausübung des Wahlrechts zur Neubewertung aufzuzeigen,104 da durch die Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert eine entgegengesetzte Wirkung erzeugt wird.105 So- mit kann resümiert werden, dass die Bedeutung des IFRS 13, im Rahmen der Bewertung von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten, für die Un- ternehmen der Stichprobe eine unwesentliche Rolle einnimmt.
3.2.3 Renditeimmobilien
Die empirische Untersuchung legte dar, dass das fair value model und damit die anzuwendenden Ausweisrichtlinien des IFRS 13 eine untergeordnete Rolle bei den Unternehmen der Stichprobenauswahl einnimmt (s. Tab. 3).106 Zwar er- scheint die Anzahl von 42 (2013)107 bzw. 40 (2014) Unternehmen, die Rendi- teimmobilien nach IAS 40 ausweisen, zunächst als signifikant, jedoch wird diese Erkenntnis mit Blick auf die Ausübung des Wahlrechts zur Folgebewertung zum beizulegenden Zeitwert revidiert.108
Bei Fokussierung der 13 Unternehmen, die sich dem fair value model bedienen, zeigt sich, dass die Renditeimmobilien mit durchschnittlich 70,73% (2013) bzw. 68,24% (2014) einen sehr hohen Stellenwert in der Bilanz einnehmen und diese durchgängig dem dritten Level der Bewertungshierarchie zugeordnet werden.
Unter den 13 Unternehmen befinden sich elf Immobiliengesellschaften, welche die hohen Mittelwerte zu verantworten haben.109 Bei Ausgrenzung der zwei Nicht-Immobiliengesellschaften würde der Mittelwert sogar auf 83,57% (2013) bzw. 80,64% (2014) ansteigen, die Standardabweichung würde um 15,84 (2013) bzw. 13,14 (2014) Prozentpunkte fallen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tab. 3: Relevanz des Fair Value zur Bilanzierung von Renditeimmobilien
Hieraus kann gefolgert werden, dass, wenn eine Immobiliengesellschaft Rendi- teimmobilien zum Fair Value bilanziert, IFRS 13 eine zentrale Funktion im Be- wertungs- und Ausweisverfahren eingeräumt wird. Diese Funktion wird durch die Bewertung auf Basis nicht beobachtbarer Inputfaktoren (Level 3-Inputs) ver- stärkt, da umfassende Angaben zum Bewertungsvorgehen publiziert werden müssen (IFRS 13.93 (e)-(i)).110 Bei Untersuchung der hierzu gemachten Anga- ben zeigte sich, dass alle Immobiliengesellschaften die Bewertung durch An- wendung des DCF-Verfahrens und unter Hinzunahme eines Gutachters vollzo- gen haben.111 Darüber hinaus konnte bei zehn der elf Immobiliengesellschaften eine erläuternde Beschreibung der Sensitivität bzgl. der Parameter, Korrelatio- nen und Ergebniseffekte gemäß IFRS 13.93 entnommen werden.112 Infolgedes- sen wird die hohe Anzahl an Immobiliengesellschaften, die eine signifikante Auswirkung auf den Umfang der Anhangangaben bei Erstanwendung des IFRS 13 feststellten, plausibilisiert.113
Dementgegen hätten jedoch wesentliche Auswirkungen auf die Vermögens-, Fi- nanz- und Ertragslage von Renditeimmobilen durch die Bewertungsprämisse des „ highest and best use “ -Ansatzes erwartet werden können, da hierdurch dem Bi- lanzierenden zugleich ein inhärenter Ermessenspielraum eingeräumt wird.114 Je- doch ist die zuvor lokalisierte unwesentliche Auswirkung darauf zurückzufüh- ren, dass, trotz der zu berücksichtigenden Prämisse, keine wesentlichen Bewer- tungsanpassungen vollzogen werden mussten.115 Huwyler/Zaugg (2014) argu- mentierten, dass die meisten Liegenschaften bereits einer optimalen Nutzung un- terliegen und somit „der relative Anteil der highest and best use -Aufwertungen am Gesamtportfolio vernachlässigbar war“.116 Die ausschließliche Bewertung der Renditeimmobilen auf dem dritten Hierarchielevel zeigt jedoch, dass sich für die Immobiliengesellschaften wesentliche Ermessenspielräume ergeben, welche für bilanzpolitische Maßnahmen ausgenutzt werden können.117
3.2.4 Finanzinstrumente
Die eingehende Vermutung, dass IFRS 13 im Rahmen der Bewertung von Fi- nanzinstrumenten eine erhöhte Relevanz bei den Unternehmen des Stichpro- benumfangs erlangt, wird empirisch bekräftigt, da in beiden Untersuchungspe- rioden mindestens 93% der Unternehmen Finanzinstrumente zum Fair Value be- werteten und nach der in IFRS 13 vorgeschriebenen Fair Value-Hierarchie im Anhang ausgewiesen haben (IFRS 13.93 (a), (b)).118 Lediglich die Röhn-Klini- kum AG sowie die Patrizia Immobilien AG haben im Geschäftsjahr 2014 weder finanzielle Vermögenswerte noch finanzielle Verbindlichkeiten zum beizule- genden Zeitwert bewertet bzw. ausgewiesen.
Hinsichtlich der hierarchischen Zuordnung stellt sich im Zeitverlauf ein annehmbar homogenes Bild der beobachteten Daten ein. Wesentliche Schwankungen der Analyseparameter, die durch Veränderung der Marktliquidität verursacht werden können,119 sind zwischen den Jahren in den jeweiligen Klassen nicht zu erkennen (s. Tab. 4).120
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tab. 4: Quantitative Analyse der Fair Value-Bewertungshierarchie von Finanzinstrumenten Level 1 und 2
Als auffälliger Posten wurden passivische Finanzinstrumente der ersten Hierar- chiestufe identifiziert. Die vergleichsweise geringe Anzahl von elf (2013) bzw. zehn (2014) Unternehmen, die auf dieser Stufe passivische Finanzinstrumente ausgewiesen haben, taten dies im Mittel zu 9,47% (2013) bzw. 10,79% (2014) der Bilanzsumme. Sowohl in der Wissenschaft als auch in der Praxis wurde die
Bewertung von Schulden zum Fair Value und dem damit verbundenen „Trans- fer-Ansatz“121 als kritisch betrachtet, da in den meisten Fällen keine direkt be- obachtbaren Preise zur Bewertung einer Schuld existieren und somit ein Aus- weis auf dem ersten Level kaum in Betracht gezogen werden kann.122 Unter die- sem Aspekt wird die relativ geringe Anzahl an Gesellschaften, die finanzielle Verbindlichkeiten auf dieser Stufe ausweisen, erklärt. Zugleich ist es jedoch umso erstaunlicher, dass die Deutsche Börse AG 83% (2013) bzw. 81% (2014) ihrer Bilanzsumme als finanzielle Verbindlichkeit bilanziert, zu deren Bewer- tung beobachtbare Marktdaten herangezogen wurden und somit dem ersten Le- vel der Bewertungshierarchie zuzuordnen sind.123 Damit hat sie als wesentlicher Treiber die verzerrten Analyseparameter dieser Hierarchiestufe zu verantworten. Das erste und zweite Level der aktivischen Finanzinstrumente sowie das zweite Level der passivschen Finanzinstrumente sind die von den Unternehmen des Stichprobenumfangs am häufigsten beanspruchten Hierarchiestufen. Obwohl die zur Bewertung notwendigen Inputparameter der zweiten Hierarchiestufe aus beobachtbaren Marktpreisen abgeleitet und u. U. berichtigt werden müssen (IFRS 13.83 f.), ist zu erkennen, dass die Marktobjektivität bei der Ermittlung des Fair Value bei Finanzinstrumenten prävalente Berücksichtigung findet.
Hinsichtlich der Standardabweichungen, insbesondere in Bezug auf aktivische Finanzinstrumente, scheinen aber auch hier die Mittelwerte einer Verzerrung zu unterliegen. Durch Exklusion der Sektoren Banken, Versicherungen und Finanz- dienstleister stellt sich für die angesprochenen Hierarchiestufen das folgende Bild dar (s. Tab. 5).124 Es zeigt sich, dass, aufgrund der deutlichen Minimierung der Standardabweichung von bis zu zehn Prozentpunkten, ein kongruentes Er- gebnis offenbart wird. Ohne die Berücksichtigung von Banken, Versicherungen und Finanzdienstleitern nehmen die zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Fi- nanzinstrumente bei den Unternehmen des DAX, MDAX sowie den selektierten Immobiliengesellschaften des DIMAX geringe Ausmaße in der Bilanz ein. Demgegenüber lautet die inverse Schlussfolgerung, dass, bzgl. der acht Unter- nehmen die den Sektoren Banken, Versicherungen und Finanzdienstleister zu- geordnet sind, IFRS 13 eine hohe Bedeutung zukommt, da diese im Durchschnitt 50,67% (2013) bzw. 52,41% (2014) der Aktiv-Seite und 21,03% (2013) bzw. 21,54% (2014) der Passiv-Seite als zum beizulegenden Zeitwert bewertete Fi- nanzinstrumente ausweisen.125
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Tab. 5: Modifizierte quantitative Analyse des Level 1- und Level 2-Umfangs von Finanzinstru- menten126 Level 3
Finanzinstrumente, die der Bemessung von Level 3-Faktoren unterliegen, neh- men in der Bilanzierungspraxis eine weitestgehend untergeordnete Rolle ein, wie anhand der Analyseparameter verifiziert werden kann (s. Tab. 4). Einzig die MAN SE sticht dabei hervor. Aufgrund des Delisting der Scania AB in 2014, hat sie ihre Beteiligung i. H. v. 2.107 Mio. EUR an dieser, auf Basis nicht be- obachtbarer Inputfaktoren und durch Hinzunahme des DCF-Verfahrens, ermit- telt.127 Daraus resultierte ein positiver Bewertungseffekt von 586 Mio. EUR, welcher erfolgsneutral im OCI erfasst worden ist.128 Die Beteiligung nimmt 11,81% der Bilanzsumme der MAN SE ein und stellt damit den absoluten Ma- ximalwert dar. Bei Ausschluss der MAN SE würde der Mittelwert der aktivi- schen Finanzinstrumente der dritten Hierarchiestufe von 1,36% auf 0,96% in 2014 fallen.
Ungeachtet des geringfügigen Ausmaßes der Bewertung von Finanzinstrumenten der dritten Hierarchiestufe, sind die Unternehmen zur Offenlegung umfangreicher Informationen verpflichtet (s. Tab. 6).129
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Tab. 6: Anhangangaben zu Fair Values der dritten Hierarchiestufe
So haben von insgesamt 32 Unternehmen, die aktivische und/oder passivische Finanzinstrumente auf dieser Stufe ausgewiesen haben, 31 Unternehmen eine Überleitungsrechnung veröffentlicht, welche über die wertmäßige Entwicklung der Finanzinstrumente vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 informiert.130 Eine qualitative sowie quantitative Sensitivitätsanalyse tätigten 17 Unternehmen, mit der einschränkenden Bemerkung, dass nur drei Unternehmen eine ausführliche tabellarische Form zur Darstellung der quantitativen Angaben publizierten.131 Demgegenüber haben fünf Unternehmen auf quantitative Angaben verzichte- tet.132 Sie erläuterten lediglich, dass eine Änderung der Parameter keine wesent- liche Auswirkung auf den beizulegenden Zeitwert gehabt hätte.
[...]
1 Die Begriffe „Fair Value“ und „beizulegender Zeitwert“ werden nachfolgend synonym ver- wendet.
2 Vgl. Ballwieser/Küting/Schildbach (2004), S. 534.
3 Vgl. exemplarisch Bieg et al. (2008), S. 2549 ff.
4 Vgl. Küting/Lauer (2009), S. 563; hierzu auch ausführlich Schildbach (2012), S. 474 ff.
5 Vgl. IASB (2011b), S. 2 f.
6 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2014), S. 151.
7 Vgl. exemplarisch Große (2011), S. 292 ff.; Hitz/Zachow (2011) S. 971 f.; Köhling (2011b), S. 569 ff.; Küting/Lauer (2012) S. 279 ff.
8 Vgl. Hitz/Zachow (2011), S. 966.
9 Vgl. Hitz/Zachow (2011), S. 966.
10 Vgl. Hitz (2005) S. 93, Grünberger (2013), S. 238.
11 Vgl. Freiberg (2014), § 8a, Rz. 17 f.
12 Große (2011), S. 288.
13 Vgl. Freiberg (2014), § 8a, Rz. 22.
14 Vgl. zur beispielhaften Ermittlung des relevanten Markts Zwirner/Boecker (2014b), S. 52.
15 Vgl. IDW (2014), Rz. 10.
16 Vgl. Freiberg (2014), § 8a, Rz. 8; vgl. auch Kap. 2.3.2.
17 IASB (2007), Rz. 39.
18 Vgl. Castedello/Klingbeil (2012), S. 484 f.
19 KPMG (2012), S. 120.
20 Vgl. Köhling (2011b), S.568.
21 Vgl. Große (2011), S. 286.
22 Vgl. Große (2011), S. 287.
23 In Anlehnung an Deloitte (2011), S. 3; der Standard IAS 36 wurde hier ergänzt.
24 Vgl. Hitz/Zachow (2011), S. 965.
25 Der in IAS 36 genutzte Begriff „beizulegender Zeitwert abzgl. Verkaufskosten“(fair value less costs to sell) wurde aufgrund der modifizierten Definition in IFRS 13 in „beizulegender Zeitwert abzgl. Veräußerungskosten“(fair value less costs of disposal) abgeändert, vgl. IFRS 13.App D81; Kirsch et al. (2015), IFRS 13, Rz. 187.
26 Vgl. zu den inhaltlichen Angabepflichten Kap. 2.4.
27 Vgl. Freiberg (2014), § 8a, Rz. 11.
28 Vgl. Große (2011), S. 288.
29 Vgl. Castedello/Klingbeil (2012), S. 483.
30 Vgl. Flick/Gehrer/Meyer (2011), S. 391.
31 Vgl. Flick/Gehrer/Meyer (2011), S. 391.
32 Vgl. Fischer (2009), S. 342; zu konkreten Fällen in denen eine Differenz zwischen Fair Value und Transaktionspreis entstehen kann vgl. Berentzen (2010), S. 124 f.
33 Bzgl. IFRS 9 vgl. IASB (2014).
34 Vgl. IASB (2009); IASB (2014).
35 Vgl. hierzu auch ausführlich Kirsch et al. (2015), IFRS 13, Rz. 43.
36 Vgl. IASB/FASB (2010), Rz. 35.
37 Vgl. Große (2011), S. 289.
38 Vgl. Küting/Lauer (2012), S. 278.
39 Vgl. hierzu ausführlich Lauer (2014) S 136 ff.
40 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2014), S. 230.
41 Vgl. Pellens et al. (2014), S. 104 f.
42 Vgl. Hitz/Zachow (2011), S. 969; Eine explizite Untergliederung des Level 2 in Sub-Level wird in der Literatur diskutiert, da die Parameter der 2. Ebene eine ebenso große Heterogenität aufweisen können, wie die zwischen Ebene 1 und 2 bzw. 2 und 3,vgl. Große (2011), S. 291.
43 Vgl. Fischer (2009), S. 342.
44 Castedello (2009), S. 917.
45 Vgl. Lauer (2014), S. 213.
46 Vgl. Ernst & Young (2013), S. 1130.
47 IDW (2014), Rz. 78; zur Illustration der Fair Value-Hierarchie, siehe Anhang A.
48 Durch die Einführung von IFRS 13 konnten die relevanten Passagen IAS 39.48 und IFRS 7.27 ersetzt werden.
49 Vgl. Köhling (2011a), S. 32.
50 Vgl. Freiberg (2014), § 8a, Rz. 8; hierzu kritisch Küting/Kaiser (2010), S. 383.
51 KPMG (2012), S. 125.
52 Vgl. Köhling (2011b), S. 571.
53 Vgl. Moxter (1976), S.193.
54 Freiberg (2010), Rz. 128.
55 Vgl. Lauer (2014), S. 176.
56 Küting/Weber (2012), S. 674 f.; ausführlich auch Brüggemann (2007), S. 32 ff.; zur Transparenzerhöhung in IFRS-Abschlüssen vgl. Koelen (2009), S. 96 ff.
57 Vgl. Berndt (2005), S. 211.
58 Vgl. hierzu insbesondere IFRS 7.28; zur Gegenüberstellung der Offenlegungsanforderungen von IFRS 13 und IFRS 7 vgl. Khakzad/Sundri (2014), S. 303 ff.
59 Für bestimmte Tatbestände der IFRS sind die Angabepflichten des IFRS 13 nicht verpflichtend anzuwenden, vgl. hierzu Kap. 2.2.
60 Zwirner/Boecker (2014a), S. 9.
61 Vgl. Kirsch et al. (2015), IFRS 13, Rz. 154.
62 Große (2011), S. 291.
63 Vgl. Freiberg (2014), § 8a, Rz. 92; Zwirner/Boecker (2014a), S. 9.
64 Bspw. die regelmäßige Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von Derivaten, vgl. IAS 39.47 (a).
65 Bspw. die Bewertung von nicht-finanziellen Schulden im Kontext eines Unternehmenszusammenschlusses, vgl. IFRS 3.18.
66 Bspw. die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Finanzinstrumenten, vgl. IFRS 7.25 ff.
67 Vgl. Kirsch et al. (2015), IFRS 13, Rz. 176; in wie weit umfangreiche Bewertungsunsicher- heitsanalysen für sämtliche Vermögenswerte und Schulden dargelegt werden müssen, wird vom IASB diskutiert und zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, vgl. IFRS 13.BC244 (i).
68 Vgl. Kirsch et al. (2015), IFRS 13, Rz. 159.
69 In Anlehnung an Große (2011), S. 291.
70 Der E&G-DIMAX ist ein Aktienindex, der seit 1995 von der Privatbank BANKHAUS ELLWANGER & GEIGER KG aufgelegt wird und listet Gesellschaften, deren Umsatz und Erträge zu mindestens 75% aus dem Immobiliengeschäft generiert werden, vgl. Thomas/Aumann (2003), S. 677.
71 Die Unternehmen Deutsche Annington Immobilien SE, Deutsche Euroshop AG, Deutsche Wohnen AG und TAG Immobilien AG sind sowohl im MDAX als auch im DIMAX notiert, werden für nachfolgende Analysezwecke jedoch dem MDAX zugeordnet.
72 Vgl. für die Bilanzierung von Sachanlagevermögen nach dem Neubewertungsmodell Coenenberg/Haller/Schultze (2014), S. 172 ff.; Pellens et al. (2014), S. 362 ff.
73 Vgl. für die Bilanzierung von immateriellen Vermögenswerte nach dem Neubewertungsmodell Coenenberg/Haller/Schultze (2014), S. 190 ff.; Pellens et al. (2014), S. 338 ff.
74 Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze (2014), S. 190; Pellens et al. (2014), S. 338.
75 Vgl. weiterführend Freiberg (2014), § 16, Rz. 5 ff.
76 Vgl. ausführlich Köhling (2011a), S. 25 ff.
77 Dies betrifft die Allianz SE, die Hannover Rück SE, die Münchener Rückversicherungs-Ge- sellschaft AG und die Talanx AG; vgl. auch Wobbe (2008), S. 97.
78 Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze (2014), S. 262 ff.
79 Ein separater Hinweis auf die Bewertungs- und Ausweisvorschriften des IFRS 13 erfolgt ebenfalls in IAS 39, wodurch die erhöhte Relevanz des IFRS 13 zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten vom Standardsetter verdeutlicht wird, vgl. IAS 39.9 (b).
80 Vgl. zum Werthaltigkeitstest umfassend Pellens et al. (2014), S. 302 ff.; Baetge/Kirsch/Thiele (2014), S. 313 ff.
81 Vgl. Müller/Reinke (2013), S. 207 f.
82 Das Vorsteuerergebnis wird lediglich bei Finanzinstrumenten der dritten Hierarchiestufe zu Analysezwecken herangezogen; siehe zu Bilanzsummen und Vorsteuerergebnissen des Stichprobenumfangs Anhang C.
83 Hierdurch soll der störende systematische Effekt zur Grundtendenz „0“, der durch Nichtbilanzierung des zu untersuchenden Bewertungsobjekts verursacht wird, vermieden werden.
84 Vgl. zur methodischen Vorgehensweise Jungius/Knappstein/Schmidt (2015), S. 237.
85 Vgl. Börse Frankfurt (2015), siehe Anhang B.
86 Dies ist dem speziellen Geschäftsmodell der Immobilienunternehmen geschuldet.
87 KPMG (2013).
88 Vgl. IASB (2013), S. 1.
89 Siehe Anhang D.
90 Dies betrifft die BMW AG, die E.ON SE, die RWE AG und doe Deutsche Lufthansa AG.
91 Dies betrifft die LEG Immobilien AG, die Rhön-Klinikum AG und die TAG Immobilien AG.
92 Vgl. exemplarisch LEG Immobilien AG (2014), S. 102.
93 Eine Abhängigkeit aufgrund der Index-Zugehörigkeit soll hierdurch nicht nachgewiesen wer- den.
94 E.ON SE (2014), S. 118.
95 Bei der E.ON SE wurde aufgrund der notwendigen Bewertungsanpassung ein Ertrag von 18 Mio. EUR (Nettoeffekt) verzeichnet, vgl. E.ON SE (2014), S. 118; die RWE AG wies eine Anpassung der sonst. Forderungen und Vermögenswerte von -97 Mio. EUR, der übrigen Ver- bindlichkeiten von -79 Mio. EUR sowie des OCI von -40 Mio. EUR aus, vgl. RWE AG (2014), S. 152; die Anpassungen bei der BMW AG betrafen die Pensionsrückstellungen (IAS 19) mit -136 Mio. EUR sowie der darauf entfallenden latenten Steuern mit -27 Mio. EUR, vgl. BMW AG (2014), S. 110; die Deutsche Lufthansa AG hatte die Bewertung von Derivaten (Aktiva) um -7 Mio. EUR bzw. Derivate (Passiva) um -21 Mio. EUR anzupassen, vgl. Deut- sche Lufthansa AG (2014), S. 139.
96 Vgl. Große (2011), S. 295.
97 Vgl. NORMA Group SE (2014), S. 128; der Standardsetter verweist dabei auf die bereits nach IAS 39 bzw. IFRS 7 geforderte Fair Value-Hierarchie, vgl. IFRS 13.BC167; Wächter/Christ/Jureit (2012), S. 546; Kap. 2.3.2.
98 CPI Property Group SA (2014), S. 8.
99 Vgl. hierzu auch Kap. 3.2.3.
100 Vgl. von Keitz (2005), S. 59.
101 Vgl. Küting/Zwirner/Reuter (2007), S. 503.
102 Vgl. von Keitz (2005), S. 43; Küting/Zwirner/Reuter (2007), S. 503.
103 Vgl. Freiberg (2014), § 8a, Rz. 74.
104 Zu den Motiven der Gewinnglättung vgl. Haller/Fischer (1993), S. 45 ff.
105 Vgl. Pellens et al. (2008), S. 280; Ertel (2014), S. 179.
106 Siehe Anhang E.
107 In Klammen wird das jeweilige Berichtsjahr dargestellt.
108 Ein konsistentes Resultat zeigt die Studie von Küting/Zwirner/Reuter, vgl. Küting/Zwir- ner/Reuter (2007), S. 504.
109 Bei den Nicht-Immobiliengesellschaften handelt es sich um die Commerzbank AG und die Symrise AG; die Hamborner REIT AG ist die einzige Immobiliengesellschaft der Stichprobe, die Renditeimmobilien nach dem Anschaffungskostenmodell folgebewertet, vgl. Hamborner REIT AG (2015), S. 79.
110 Vgl. Kap. 2.4.
111 Vgl. exemplarisch Deutsche Annington Immobilien SE (2015), S. 104.
112 Davon ausgeschlossen ist die Deutsche EuroShop AG.
113 Vgl. Kap. 3.2.1.
114 Vgl. Köhling (2011b), S. 573 f.; Lange/Müller (2014), S. 388 f.
115 Vgl. Flick/Kubis (2015), S. 115; Huwyler/Zaugg (2014), S. 405 f.
116 Huwyler/Zaugg (2014), S. 406
117 Vgl. Köhling (2011a), S. 228.
118 Vgl. Kap. 2.4.
119 Vgl. Gilgenberg/Weiss (2009), S. 182; dazu auch Boos (2008), S. 977.
120 Siehe Anhang F.
121 Knappstein/Schmeling (2014), S. 171.
122 Vgl. Berndt/Eberli (2009), S. 897 f.; Küting/Lauer (2012), S. 280; Knappstein/Schmeling (2014), S. 171.
123 Der überwiegende Teil, der von der Deutschen Börse AG auf dieser Stufe ausgewiesenen finanziellen Verbindlichkeiten, wird als Repogeschäfte klassifiziert, vgl. Deutsche Börse AG (2014), S. 274; Deutsche Börse AG (2015), S. 284.
124 Vom modifizierten Stichprobenumfang wurden die Unternehmen Allianz SE, Commerzbank AG, Deutsche Bank AG, Deutsche Börse AG, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft AG, Aareal Bank AG, Hannover Rück SE und Talanx AG ausgeschlossen; vgl. Anhang G.
125 Siehe Anhang F.
126 Siehe Anhang F.
127 Vgl. MAN SE (2015), S. 153.
128 Vgl. MAN SE (2015), S. 153 f.
129 Siehe Anhang G; vgl. auch Kap. 2.4.
130 Davon ausgeschlossen ist die KUKA AG, da hierzu keine Daten ermittelt werden konnten.
131 Dies betrifft die Commerzbank AG, die Deutsche Bank AG und die Symrise AG, vgl. exemplarisch Deutsche Bank AG (2015), S. 416.
132 Dies ist bei der Allianz SE, der SAP AG, der Hannover Rück SE, der MAN SE und der Talanx AG der Fall, vgl. exemplarisch SAP AG (2015), S. 239.
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