Der Bologna-Prozess. Ein Beitrag zur europäischen Einigung im Sinne des Neofunktionalismus?


Trabajo, 2016

19 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Europäische Einigung – eine Annäherung

3. Der Bologna-Prozess

4. Die neofunktionalistischeTheorie

5. Anwendung der neofunktionalistischen Theorie auf die Fragestellung

6. Fazit

7. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Die europäische Einigung ist seit einigen Jahrzehnten ein vielfältig diskutiertes Thema. In den letzten Jahren erlangte aber auch der Bologna-Prozess stets die Aufmerksamkeit von Wissenschaft, Politik und Öffentlichkeit. Laut der Hochschulrektorenkonferenz (2013, online) waren im Jahr 2009 100 % aller Studierenden in 34 der 47 Bologna-Staaten neuen Master- und Bachelor-Studienstruktur immatrikuliert. 2008/2009 waren lediglich 36% der Studierenden an deutschen Hochschulen im neuen Studienstruktur Bachelor und Master eingeschrieben, wohingegen der Anteil auf inzwischen auf 65 % rasant gestiegen ist. Mittlerweile wurden 87 % der Studiengänge an deutschen Hochschulen auf die Bachelor- oder Masterabschluss-Struktur umgestellt. Ferner zeigt sich der Fortschritt der europäischen Einigung zumal auch im Zuge des Bologna-Prozesses. Damit sollen Studiengänge geschaffen werden, die zum Beispiel international vergleichbar sind und somit u.a. ein internationales Studium vereinfachen oder den frühen und erfolgreichen Berufseinstieg in den europäischen Arbeitsmarkt ermöglichen. Zudem wird eine stärkere Interdisziplinarität der neuen Bachelor- und Masterabschlüsse angestrebt. Dass dies bislang nicht immer von Erfolg gekrönt war, zeigten beispielsweise die Studierenden- und SchülerInnen-Proteste 2009 in Deutschland und Österreich, welche die Umsetzung und die Folgen des Bologna-Prozesses scharf kritisierten (vgl. Leffers 2009, online). Sie forderten bessere Studienbedingungen, die Abschaffung der Studiengebühren und mehr Mitbestimmung (vgl. ebd). Zwar sind die Hochschulen für die Umsetzung der Bologna-Reformen zuständig, an der Erarbeitung der Bologna-Deklaration waren sie jedoch nicht beteiligt. Gerd Köhler, ehemaliges Vorstandsmitglied der GEW, sieht hier eine Ursache für die Unzufriedenheit mit der Studienstrukturreform (vgl. Wernstedt & John-Ohnesorg 2010, S. 8). Die Bildungspolitik gehört zu einem Bereich der Politik, bei dem sich die Entscheidungskompetenzen im Bereich der jeweiligen Mitgliedstaaten befinden und die Europäische Union unterstützend und koordinierend wirkt. Die EU leistet nämlich „einen Beitrag zu einer qualitativ hoch stehenden allgemeinen und beruflichen Bildung“ (online: Europäisches Parlament, Artikel 165 AEUV, Absatz 1). Zugleich verpflichtet sie sich aber auch, „die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems“ einzuhalten (ebd.). Die Bildungsminister der EU beschlossen am 9. Februar 1976 in einer Entschließung des Rates auf eine gemeinschaftliche Zusammenarbeit im Bildungsbereich. Sie legten damit den Grundstein für ein erstes Aktionsprogramm im Bildungsbereich, in dem sechs Maßnahmen mit insgesamt 22 Aktionen zusammengestellt wurden. Unter anderem gehörte hierzu verbesserte Möglichkeiten der Bildung und Ausbildung, der Abstimmung zwischen den Bildungssystemen und eine stärker ausgeprägte Zusammenarbeit im Rahmen des Hochschulwesens. Am 19. Juni 1999 wurde dann die Bologna Reform beschlossen, auf die in Kapitel 3 näher eingegangen wird.

Im Rahmen dieser Ausarbeitung soll eine Erkenntnis darüber gewonnen werden, ob der Bologna-Prozess einen Beitrag zur Förderung der europäischen Einigung darstellt. Letztlich wird dieser Frage auf den Grund gegangen, indem sie aus der Sicht des Neofunktionalismus interpretiert wird.

Aufgrund der eingangs erläuterten Ausführungen erscheint die Fragestellung im Rahmen des Seminars „Theorien regionaler und globaler Integration“ sinnvoll und sehr lohnenswert. Darüber hinaus ist die Beleuchtung der Fragestellung mit Hilfe des Neofunktionalismus interessant, da diese Theorie von Ernst. B. Haas -wie in Kapitel 5 deutlich werden wird- zu den sog. „Grand Theories“ in Bezug auf regionale Integration zählt und die europäische Einigung als Vorreiter und bestes Beispiel für regionale Integration herangezogen werden kann.

Zunächst soll eine Einführung zum Thema stattfinden. Hierzu wird im nachfolgenden Kapitel 2 das Thema der europäischen Einigung beleuchtet. Dies erfolgt aufgrund des begrenzten Rahmens so ausführlich wie nötig, aber eben auch so komprimiert wie möglich. Nachfolgend ist es in Kapitel 3 unabdinglich, dass eine Annäherung zum Bologna Prozess erfolgt, um zusätzlich eine Informations-Basis zusätzlich zu Kapitel 2 zu schaffen. Da es im Rahmen dieser Ausarbeitung von Interesse ist, die Frage nach dem Beitrag der Förderung der europäischen Einigung durch den Bologna-Prozess im Sinne des Neofunktionalismus zu erörtern, wird im Anschluss daran die Theorie des Neofunktionalismus kritisch erläutert. Die Erläuterungen der vorangegangenen Kapitel sind von Nöten, da sie unabdinglich für die Diskussion in Kapitel 5 sind. Dementsprechend wird in Kapitel 5 die Theorie des Neofunktionalismus auf die Fragestellung angewandt und eingehend diskutiert. Die Ausarbeitung wird mit einem Fazit abgerundet und letztlich beendet, um ein Resümee zu ziehen und auf die eingangs aufgeworfene Fragestellung zurück zu kommen.

2. Die Europäische Einigung – eine Annäherung

Der im Rahmen dieser Ausarbeitung verwendete Begriff Europäische Einigung bezieht sich auf die politischen Prozesse nach dem Zweiten Weltkrieg. Dazu sollen im Folgenden wichtige Ereignisse im Zuge der Europäischen Einigung dargelegt werden.

Um präventiv der Gefahr von Rivalitäten und Spannungen vorzubeugen, die bisher aufgrund einer auf nationalen Konzeptionen basierende politische Ordnung in Europa entstanden sind, schlug Winston Churchill in seiner Rede an der Zürcher Universität vom 19. September 1946 einen staatenübergreifenden Ansatz vor (vgl. Schmuck 2015, online). Ziel waren eine verdichtete und vertrauensvolle Kooperation, die Übertragung von Zuständigkeiten in festgelegten Teilbereichen und die friedliche Lösung von Konflikten mittels eines gemeinsamen europäischen Gerichts (vgl. ebd.). 1946 begannen in Brüssel auch die Vorbereitungen zur Bildung der Zollunion der Länder Belgien, den Niederlanden und Luxemburg. Die Zollunion stellt laut des Europäischen Parlaments ebenfalls einen wichtigen Schritt zur europäischen Einigung dar.

Am 5. Mai 1949 wurde der Europarat gegründet, dem die Bundesrepublik Deutschland 1950 Mitglied beitrat (vgl. Schmink 2015, online). Ein Jahr nach Gründung des Europarats, wurde am 9. Mai 1950 vom französischen Außenminister Robert Schuman ein Plan vorgelegt, der vorsah, Frankreichs und Deutschlands Kohle- und Stahlindustrie einer gemeinsamen europäischen Behörde zu unterstellen, um somit den Frieden in Europa zu sichern (vgl. Zandonella 2005). Dieser Vorschlag führte 1951 zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS). Denn Gemeinsame Politik bedeutete auch gemeinsame Kontrolle und ebnet somit den Weg zu Sicherheit und Frieden (vgl. Schmink 2015, online). Folglich war die erste supranationale Organisation in Europa geschaffen und infolgedessen gilt der Schuman-Plan als Beginn der europäischen Integration (vgl. ebd.). Schließlich wurde am 4. April 1951 in Paris der EGKS-Vertrag von Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland, Italien, Belgien, den Niederlanden und Luxemburg unterzeichnet, welcher am 23. Juli 1952 in Kraft trat (vgl. ebd.). Zudem wurde der EVG-Vertrag geplant und im Mai 1952 in Paris von den sechs EGKS-Staaten unterschrieben. Der Vertrag wurde von fünf Staaten ratifiziert, aber scheiterte letztlich im August 1954 aufgrund des Vetos der französischen Nationalversammlung, da sie den Souveränitätsverlust im militärischen Bereich nicht akzeptieren wollten (vgl. ebd.). Demnach konnte sich die europäische Einigung vorerst nur auf wirtschaftlicher Ebene entwickeln. Im Jahr 1957 gründeten die EGKS-Staaten in Rom die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und bildeten somit die Grundlage für einen gemeinsamen Markt (vgl. Schmink 2015, online). Die gemeinsame Politik wurde auf diese Weise auf jegliche Gebiete der Wirtschaft einschließlich der Landwirtschaft erweitert (vgl. ebd.). In den 1970er Jahren war die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft wirtschaftlich weiterhin erfolgreich und 1968 war die erste Stufe der Integration in Gestalt der Zollunion erreicht (vgl. ebd.). Dänemark, Großbritannien, Irland und Norwegen hatten unterdessen beantragt, Mitglied der EWG zu werden. 1970 äußerten die Staats- oder Regierungschefs der Gründerstaaten ihr Vorhaben, nun in der Außenpolitik zusammenzuarbeiten (vgl. ebd.), was als Beginn der Europäischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ) auf zwischenstaatlicher Basis zu bewerten ist (vgl. ebd.). Ein Ausschuss des Parlaments legte einen Vertrag zur Gründung der Europäischen Union vor, welcher im Februar 1984 vom Europäischen Parlament mit großer Mehrheit angenommen (vgl. ebd.). 1990/91 haben zwei Regierungskonferenzen Änderungen der Gemeinschafts-Verträge ausgearbeitet, um die Wirtschafts- und Währungsunion und den Aufbau einer Politischen Union verwirklichen zu können. Daraus ist der „Vertrag über die Europäische Union“, der sogenannte „Maastrichter Vertrag“ entstanden, der im Februar 1992 unterschrieben wurde und am 1. November 1993 in Kraft getreten ist (vgl. ebd.). Diesem Vertrag kommt hohe Bedeutung zu, da in diesem nicht wirtschaftliche, sondern zum ersten Mal zudem politische Ziele angeführt wurden (vgl. ebd.). Der Maastrichter Vertrag sah vor, dass nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, eine weitere Regierungskonferenz zur Überprüfung der Fortentwicklung des EU-Vertrags stattzufinden hat (vgl. ebd.). Diese „Regierungskonferenz zur Revision des Maastrichter Vertrags sollte vornehmlich dazu beitragen, dass die EU bürgernäher und effizienter wird und dazu fähig ist, Staaten Mittel- und Osteuropas aufzunehmen. Der Maastrichter Vertrags hat viele Erwartungen nicht erfüllen können, da vor allem für die Zusammensetzung und Größe der Kommission und die Stimmengewichtung im Rat keine Übereinstimmung erzielt werden konnte. Die Bereiche Außen- und Innenpolitik waren jedoch noch immer der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit vorbehalten (vgl. ebd.). Es gab also drei unterschiedlich starke Säulen: Europäische Gemeinschaft, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres. Der fehlende Wille der Mitgliedsstaaten, ihre Souveränität einzuschränken, wurde zunehmend problematischer. Daher hatte 2000 eine weitere Regierungskonferenz sich zum Ziel gesetzt, die Defizite des Amsterdamer Vertrags zu beheben. Das gelang wieder nur zum Teil im Vertrag von Nizza (EU-Vertrag Nizza, EG-Vertrag Nizza) (vgl. ebd.). Um die EU-Institutionen zu reformieren, wurde eine Konferenz der 27 EU-Mitgliedsstaaten einberufen, aus welcher der Vertrag von Lissabon hervorging und 1.12.2009 in Kraft trat (vgl. Schubert & Klein, 2011). Die Europäische Union erhält demzufolge Rechtspersönlichkeit und wird zur Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft (vgl. ebd.). Des Weiteren werden die Rechte des europäischen Parlaments erweitert und die nationalen Parlamente erhalten mehr Einfluss und die Möglichkeit europäischer Bürgerbegehren eingeführt. (vgl. ebd.). Außerdem treten neue Abstimmungsregeln in Kraft und Mehrheitsentscheidungen werden ausgeweitet (vgl. ebd). Mittels des Vertrags von Lissabon wird zudem versucht, den Anforderungen einer erweiterten Europäischen Union institutionell Rechnung zu tragen, da er mehr Demokratie, Transparenz und Effizienz der EU hervorbringen soll (vgl. ebd.).

Zusammenfassend sind als Ziele der europäischen Einigung Friedenssicherung, Zugehörigkeit zu einer Wertegemeinschaft, Steigerung des wirtschaftlichen Wohlstands, größerer Einfluss in der Außen- und Sicherheitspolitik, die Aussicht auf größeren Erfolg bei der Lösung grenzüberschreitender Probleme sowie der Wunsch nach guter Nachbarschaft im zusammenwachsenden Europa zu nennen (vgl. Schmink 2015, online). Wolff definiert Europäische Integration als einen Prozess, bei dem konkurrierende Akteure den Versuch unternehmen, individuelle Interessen geltend zu machen und folglich entscheidenden Einfluss auf politische Ergebnisse zu nehmen (vgl. Wolff 2015, S. 75).

3. Der Bologna-Prozess

Abseits des EG-Vertrages begann 1998 mit dem Bologna-Prozess einer der bedeutsamsten Reformprozesse im Bereich der Bildung. Es soll damit ein gemeinsamer europäischer Hochschulraum bis 2010 und laut des Londoner Communiqué von 2007 eine sog. European Higher Education Area (EHEA) bis 2020 entstehen. Eingebunden sind 33 EU-Mitgliedstaaten sowie Mitgliedsstaaten der Europäische Freihandelsassoziation und Beitrittsländer sowie Kroatien (vgl. Zervakis 2005). Die Anpassung der bildungs- und hochschulpolitischen Richtmaße, die Förderung von Mobilität der Studierenden und Lehrenden sowie der Aufbau eines europäischen Forschungs- und Hochschulraums sind von hoher Bedeutung für den europäischen Binnenmarkt und besonders die Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit (vgl. Wernstedt & John-Ohnesorg 2010, S. 8). Infolgedessen werden sie auch als wesentlicher Baustein der „Ökonomisierung“ der Bildungspolitik interpretiert (Becker & Primova 2009, 22). Die Bologna-Erklärung vom 19. Juni 1999 definierte und erweiterte die Vorhaben der sogenannten Sorbonne-Erklärung über die „Harmonisierung der Architektur des europäischen Hochschulraums“ der damals vier größten Mitgliedsländer Großbritannien, Italien, Frankreich und Deutschland (vgl. ebd.). Die in der Bologna-Erklärung und den nachfolgenden Konferenzen verhandelten Rahmenregularien sind jedoch nicht rechtlich bindend, da sie erst in nationales Recht umgesetzt werden müssen (vgl. Wernstedt & John-Ohnesorg 2010, S. 7). Die Hauptziele der Bologna-Erklärung sind lokale Flexibilität, Steigerung der Mobilität durch die Eliminierung von Mobilitätshemmnissen für Studierende und Hochschulpersonal und die Erhöhung des Studienplatzwechsel, die Vergleichbarkeit der Studiendauer, die Garantie der Nachprüfbarkeit der erbrachten Studienleistungen und die Förderung der Internationalität des Studiums (vgl. Wernstedt & John-Ohnesorg 2010, S. 5). Zu den Unterzielen der Erklärung gehören insbesondere die Förderung der europäischen Dimension in der Hochschulausbildung, die Schaffung vergleichbarer Abschlüsse durch die Einführung der Abschlüsse „Bachelor“ und „Master“ und die Einführung des Leistungspunktesystems European Credit Transfer System (ECTS), welches eine Berücksichtigung der außerhalb der Universität erworbenen Leistungspunkte ermöglichen soll (vgl. Becker & Primova 2009, S. 22). Zudem wird versucht, die europäische Zusammenarbeit bei der Qualitätsentwicklung durch die Schaffung von Kriterien und Methoden der Qualitätssicherung, der Curriculum-Entwicklung sowie die Förderung des lebenslangen bzw. lebensbegleitenden Lernens zu erzielen (vgl. ebd.). Dadurch soll sich der europäische Hochschulraum zu einem europäischen Forschungsraum entwickeln. Ferner gilt es zu erwähnen, dass die soziale Integration ein übergreifendes Ziel der Bildungspolitik darstellt, bei der u.a. das ERASMUS-Programm eine wichtige Rolle spielt (vgl. ebd.). Obwohl der Bologna-Prozess außerhalb des EU-Kontextes aufgenommen wurde und strikt intergouvernementale Koordinationsmechanismen beinhaltet, sind der überwiegende Teil der Maßnahmen der EU mit den Zielen des Bologna-Prozesses verbunden (vgl. Becker & Primova 2009, S. 23). Im Umkehr-schluss existiert eine Überschneidung der Mitgliedschaft der EU-Staaten und auch die Europäische Kommission ist seit 2001 Vollmitglied des Bologna-Prozesses. Diese steht seitdem als „treibende Kraft bei der Errichtung eins einheitlichen Europäischen Hochschulraums“ ein (vgl. ebd.). Laut Becker und Primova wird diese enge Bindung zwischen der Europäischen Union und dem Bologna-Prozess ebenfalls durch die Teilnahme zivilgesellschaftlicher Akteure, wie zum Beispiel Unternehmensverbände und der European University Association sowie der europäischen Studentenvereinigung an den bildungs-politischen Diskursen innerhalb und außerhalb des EU-Rahmens intensiviert (vgl. 2009, S. 23). Drei Aspekte waren laut der Hochschulrektorenkonferenz (2013, online) maßgeblich für die zunehmende Entwicklung der Bologna-Reform. Zum einen entstand durch den Bologna-Prozess eine schnelle Dynamik und Aufbruchsstimmung, da den beteiligten Staaten dadurch bewusst wurde, dass für die scheinbar ausschließlich nationalen Probleme der jeweiligen Hochschulsysteme Lösungsansätze existieren, die sich erfolgsver-sprechend auf europäischer Ebenen anwenden lassen. Zum anderen wurden nach Einschätzung der Hochschulrektorenkonferenz (2013, online) die Erwartungen an die Realisierung der Ziele der Bologna-Prozess dermaßen hoch angesetzt, sodass er von Anfang an völlig überlastet wurde. Außerdem schien die Umsetzung nur in geringem Maß aufwendig war, wodurch vielfältige individuelle Interessen außerdem beeinträchtigt wurden (vgl. ebd.).

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Detalles

Título
Der Bologna-Prozess. Ein Beitrag zur europäischen Einigung im Sinne des Neofunktionalismus?
Universidad
Otto-von-Guericke-University Magdeburg
Calificación
1,7
Autor
Año
2016
Páginas
19
No. de catálogo
V372399
ISBN (Ebook)
9783668500761
ISBN (Libro)
9783668500778
Tamaño de fichero
911 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
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Citar trabajo
Johanna Günther (Autor), 2016, Der Bologna-Prozess. Ein Beitrag zur europäischen Einigung im Sinne des Neofunktionalismus?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/372399

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