Die Funktionen der Appelle Ciceros an die Geschworenen in der "actio prima" gegen Verres

Wie Cicero die Geschworenen von Verres' Schuld überzeugt


Bachelor Thesis, 2015

34 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhaltsangabe

1. Einleitung

2. Die Ausgangssituation

3. Crimen pecuniarum repetundarum

4. Actio prima
4.1. Exordium
4.2. Argumentatio
4.3. Peroratio
4.4. Die Folgen

5. Die Rede gegen Verres – nur ein „Kunstprodukt“ Ciceros?

6. Zusammenfassung

7. Bibliografie

1. Einleitung

„Was it really Cicero’s eloquentia that so quickly convinced […], once so confident, that conviction was inevitable?“[1] Auf Basis dieser Fragestellung soll in der vorliegenden Bachelorarbeit untersucht werden, welche Gründe ausschlaggebend für Ciceros Erfolg als Ankläger des Verres waren. Im Mittelpunkt dieser Arbeit stehen hierbei die Appelle Ciceros an die Geschworenen in der actio prima und deren Funktionen. Zuerst soll die Ausgangssituation in Sizilien beschrieben werden, um den Prozess historisch einordnen zu können. Anschließend wird insbesondere unter Einbeziehung antiker Autoren das crimen pecuniarum repetun­darum in dessen Entwicklung dargestellt. Damit soll aufgezeigt werden, auf welcher institutionellen Grundlage der Prozess basiert, um die Anmerkungen, die Cicero in seiner Rede macht, verstehen zu können. Im Anschluss daran wird die actio prima gegen Verres sprachlich-stilistisch analysiert, um herauszustellen, inwiefern Ciceros Rhetorik mit Appellen an die Richter entscheidend für den positiven Ausgang des Prozesses war. Zu diesem Zweck werden die Rede chronologisch wiedergegeben und die einzelnen Passagen interpretiert. Schließlich soll auf Grundlage von Cassius Dio gefragt werden, ob Ciceros erste Rede gegen Verres tatsächlich so erfolgreich gewesen ist oder ob es sich nur um ein „Kunstprodukt“ handelt. Zur gesamten Untersuchung sollen neben der Sekundärliteratur auch antike Autoren herangezogen werden, um – neben den einseitigen Schilderungen Ciceros – ein ausgewogenes Bild von dem Prozess zu gewinnen. Ferner soll dadurch gezeigt werden, auf welche griechischen Vorbilder sich Cicero in seiner Rede bezieht.

2. Die Ausgangssituation

Im Jahre 73 v. Chr. trat Gaius Verres als Proprätor die Statthalterschaft von Sizilien an.[2] Die Insel gilt als älteste Provinz Roms, dessen Haupteinnahmequelle vor allem die Landwirtschaft war. Insbesondere dadurch konnte sich Sizilien einen großen Wohlstand aufbauen. Doch gerade dieser Reichtum schien korrupte römische Statthalter wie Verres zu veranlassen, sich selbst zu bereichern.[3] Hierbei war besonders die starke Machtposition der Statthalter der Auslöser für Ausbeutungen der Untertanengebiete. Im Gegensatz zu einem römischen Magistrat gab es für einen Statthalter weder einen Amtskollegen, der Einspruch gegen dessen Entscheidungen einlegen konnte, noch existierte die Möglichkeit der Intervention eines Volkstribunen durch ein Veto. Die Statthalter waren also souverän in ihren Entscheidungen, was einen Amtsmissbrauch geradezu begünstigte.[4]

Die Fülle der Aufgaben eines Statthalters war ebenso ausschlaggebend für Ausbeutungen. Sie waren in ihren Provinzen Ordnungshüter, oberste Richter und trugen die Verantwortung für die Steuereinziehung. In Sizilien kümmerte sich der Statthalter zudem um die Kornzufuhr nach Rom. Doch nicht jede Gemeinde auf Sizilien hatte den gleichen Abhängigkeitsstatus: Einige wie die Stadt Messana mussten keine Abgaben leisten und waren weitgehend souverän. Andere konnten sich zwar auch selbst verwalten, waren aber verpflichtet, den Zehnten der Ernte an Rom abzutreten und teilweise einen jährlichen Bodenzins abzuleisten.[5] Speziell diese finanziellen Ausfuhren nach Rom, die der Statthalter zu verwalten und zu kontrollieren hatte, scheinen den Amtsmissbrauch leicht gemacht und gar befördert zu haben. Denn die Magistrate konnten sich in den Provinzen wieder finanziell stabilisieren, nachdem sie viel Geld für den Wahlkampf und ihre unbezahlten Ämter ausgegeben und sich größtenteils verschuldet hatten. Die Ausbeutung der Provinzen zur Aufbesserung des eigenen Vermögens war deshalb sehr verbreitet und, solange es im Rahmen blieb, wenig verwerflich in der römischen Gesellschaft.[6] Verres musste also erst einmal ein gewisses Maß überschreiten, bis es ernsthafte Konsequenzen für ihn geben konnte.[7] Besonders die Tatsache, dass er aufgrund innerer und äußerer Konflikte drei anstatt ein Jahr seine Proprätur auf Sizilien ausübte, scheint zu dem großen Ausmaß an Vergehen geführt zu haben, die Cicero in seinen Reden gegen Verres aufführt.[8] Doch worauf basiert dieser Prozess?

3. Crimen pecuniarum repetundarum

Der Prozess hat das crimen pecuniarum repetundarum als Rechtsgrundlage, welches in Folge von übermäßigen Plünderungen der Statthalter in ihrem Untertanengebieten entstanden ist. Bereits im Jahre 171 v. Chr. gab es laut Livius erste Beschwerden aus den Provinzen, weil römische Beamte die ihnen anvertrauten Schutzgebiete ausgebeutet hätten. Zur Ermittlung wurden recuperatores, speziell berufene Richter, eingesetzt, die in diesem Fall entscheiden sollten. Außerdem mussten sich die socii einen römischen patronus suchen, der sich ihrer Anklage annahm. Am Ende wurde der Gerichtsprozess allerdings zweimal vertagt und der Angeklagte daraufhin freigesprochen.[9] Dieses Urteil lässt erkennen, dass zum Zeitpunkt des Entstehens erster Provinzen keine effektive Strafverfolgung stattgefunden hat, wenn Statthalter Straftaten in den Provinzen begangen hatten, weil noch keine gut durchsetzbare Rechtsgrundlage geschaffen worden ist.

Erst im Jahre 149 v. Chr. wurden den Bundesgenossen mit der lex Calpurnia und einer späteren lex Iunia erste Rechte gegenüber Römern zugestanden.[10] Mit diesen Gesetzen wurde ein ständiger Gerichtshof für Erpressungssachen eingerichtet, in dem die recuperatores den Anzeigen der Bundesgenossen nachgingen. Ferner wurde die Erpressung von Geld aus den Provinzen nun auch strafrechtlich relevant, weil dieses nach erfolgreicher Anklage vollständig zurückgezahlt werden musste.[11]

Zu einem Straftatbestand wurde die Ausbeutung der Provinz durch die lex Acilia unter dem Tribunat des Gaius Gracchus um 122 v. Chr., da ab diesem Zeitpunkt das Doppelte des widerrechtlich erpressten Geldes zurückgezahlt werden musste.[12] Weiterhin wurden mit diesem Gesetz die Senatoren vom Richteramt ausgeschlossen, das von da an nur noch von Mitgliedern aus dem Ritterstand ausgeübt werden durfte.[13] Außerdem gab es nun einen zuständigen praetor repetundarum, an den sich die socii mithilfe eines römischen patronus wenden konnten.[14]

Schon im Jahre 106 scheint die Beschränkung des Richteramts für Senatoren aufgehoben worden zu sein, worauf eine lex Servilia Caepionis aus demselben Jahre hindeutet.[15] Sowohl Cassiodorus als auch Obsequens belegen diesen Sachverhalt beinahe wortwörtlich, was auf eine gemeinsame Quelle hindeutet. Da es ihnen beiden überdies sehr wichtig erscheint, haben sie die lex Servilia mit in ihre Werke aufgenommen, was die Erwähnung vertrauenswürdig erscheinen lässt.[16] Außerdem findet sich darüber bei Tacitus ebenfalls ein Beleg.[17]

Nach wenigen Jahren wurde dieses Gesetz jedoch durch die lex Servilia Glauciae abgelöst und damit faktisch außer Kraft gesetzt.[18] Mit diesem neuen Gesetz wurden die Senatoren erneut vom Richteramt ausgeschlossen und somit die Verhältnisse vor der lex Servilia Caepionis wiederhergestellt.[19] Außerdem scheint zu diesem Zeitpunkt die comperendinatio, die doppelte Beweisdarlegung, eingeführt worden zu sein.[20]

Sulla ordnete um 80 v. Chr. mit der lex Cornelia das Gerichtswesen neu und bezog sich dabei auch auf ehemalige Gesetze. So behält er zwar die comperendinatio von Glaucia bei, ändert aber die Besetzung der Gerichtshöfe.[21] Wie vor den Gracchischen Reformen durften nur noch die Senatoren das Richteramt bekleiden.[22] Ferner musste bei erfolgreicher Anklage das Zweieinhalbfache des erpressten Geldes zurückgezahlt werden.[23] Mit diesem Gesetz erfolgte außerdem eine komplette Neustrukturierung der Gerichtshöfe. Es wurden sieben quaestiones perpetuae eingeführt, worunter einer exklusiv für Erpressungssachen zuständig war. Es gab acht zuständige Prätoren, wobei jeder einem der quaestiones für zwei Jahre vorstand. Eine Besonderheit stellte die quaestio perpetua de repetundis dar, für die der praetor urbanus und der praetor peregrinus gemeinsam verantwortlich waren.[24] Neben den Prätoren hatten jährlich gewählte iudices quaestionis den Vorsitz im jeweiligen Gerichtshof.[25] Ferner nahmen an jeder Verhandlung 30-50 weitere, vorher ausgeloste Richter teil, von denen einzelne durch die Streitparteien auch abgelehnt werden konnten.[26]

Zur Zeit des Verres-Prozesses im Jahre 70 kann also folgender status quo angenommen werden: Die Verhandlungen fanden unter dem Aspekt des crimen pecuniarum repetundarum in der quaestio perpetua de repetundis statt, in der die Senatoren als alleiniges Entscheidungsgremium den Vorsitz hatten. Diese allumfassende Macht der senatores wurde aber noch im selben Jahr mit dem Einbringen der lex Aurelia gefährdet. Diese regelte eine neue, gleichmäßige Zusammensetzung der quaestiones aus den senatores, den equites und den – in den antiken Quellen weitgehend unberücksichtigten – tribuni aerarii.[27] Die Lage für die Senatoren war also sehr angespannt, was Cicero in der actio prima bewusst aufgriff und die Richter darauf ansprach.

4. Actio prima

Gegen Ende von Verres‘ Proprätur im Jahre 71 v. Chr. kamen laut Cicero zahlreiche Gesandte verschiedener Gemeinden Siziliens zu ihm und baten, dass er sich ihrer als Patron annimmt.[28] Für Cicero war dieses Gesuch eine gute Gelegenheit, um Prestige als Verteidiger zu gewinnen.[29] Als er Anzeige beim praetor peregrinus erstatten wollte, musste er sich erst gegen den Verres-treuen Caecilius Niger durchsetzen, was ihm souverän gelang.[30] Nach Ciceros Ermittlungen in festgesetzter Frist und einer Zwangsverschiebung, begann der Prozess am 5. August 70 v. Chr. mit der actio prima, die als Einleitung für den Prozess geplant war.[31] Seine Anklagerede, das genus iudicale [32], gestaltet Cicero nach den Maßstäben einer antiken Rede mit ihrem typischen viergliedrigem Aufbau: exordium, narratio, argumentatio und peroratio.[33] Gemäß dieses Aufbaus soll die Rede analysiert und beurteilt werden, wie Cicero die Richter mithilfe von Appellen von Verres‘ Schuld überzeugt.

4.1. Exordium

Am Anfang seiner Rede spricht Cicero die Richter direkt an und konfrontiert diese mit der schlechten Ansicht über die Senatoren und Gerichte. So hätten die Menschen in Rom und den Untertanengebieten die Meinung, dass aufgrund von Bestechungen keine vermögende Person trotz größter Schuld verurteilt werden könnte.[34] Mit dieser Aussage setzt er die iudices unter Druck und suggeriert, dass die Senatoren mit der Verurteilung von Verres ihr Vertrauen zurückgewinnen und ihr Monopol in den Gerichten behalten könnten. So macht er auch gleich am Beginn seiner Rede deutlich, dass die Vormacht der Senatoren in den Gerichten gefährdet ist, ohne jedoch die lex Aurelia beim Namen zu nennen. Daraus ist zu schließen, dass sich die Senatoren sehr wohl bewusst waren, dass während des Prozesses massive Einschnitte in ihren Befugnissen geplant wurden.[35]

Cicero sieht mit diesem Gerichtsverfahren einen „Scheidepunkt“ erreicht, an dem nur noch eine Verurteilung von Verres Schlimmeres verhindern könnte. Weiterhin gibt er seine Motivation für den Prozess wieder: Er habe die Anklage gegen Verres zum Wohle des römischen Volkes angenommen, damit die Senatoren und Gerichte wieder an Ansehen gewännen.[36] Mit dieser captatio benevolentiae stellt er ihnen stark übertrieben vor Augen, dass ein „richtiges“ Urteil eine Rehabilitierung des Senatorenstandes herbeiführen werde. Angesichts der starken Beteiligung der Senatoren an dem offensichtlichen Amtsmissbrauch durch Verres, ist dies aber eher ein dürftiges Versprechen.[37] Um verlorenes Vertrauen zurückzugewinnen, bietet er ihnen Verres quasi als Sündenbock an, den er als überaus schändlich charakterisiert.[38] Hiermit versucht er die Senatoren zu einer Verurteilung zu bewegen, noch bevor ihnen die eigentliche Beweislast vorgetragen wurde.

In den ersten beiden Abschnitten übernimmt Cicero gewisse Sentenzen aus den Parabresbeia-Reden des attischen Redners Demosthenes. So finden sich sowohl bei Demosthenes als auch bei Cicero Gedankengänge zur „göttlichen Fügung zum Wohle des Staates“, zur „Notwendigkeit der Verurteilung des Angeklagten“ und zum „Nutzen dieser Verurteilung für die Allgemeinheit“, die nach stilistischen Gesichtspunkten unterschiedlich angeordnet worden sind.[39] Während Demosthenes mit der allgemeinen Aussage, dass die Götter Athen schützen würden, anfängt[40], beginnt Cicero mit der aktuellen Lage und dem Nutzen der Verurteilung für den Senatorenstand in der gegenwärtigen Situation. Aber auch Cicero macht deutlich, dass der Prozess „nicht aus menschlicher Initiative“ entstanden, sondern „durch göttliche Fügung gegeben“ sei.[41] Auf diese Weise hebt Cicero die Tragweite dieses Prozesses an und rechtfertigt auch sein Auftreten. Ferner versucht er mit dieser imitatio der demosthenischen Rede an den Erfolg des griechischen Rhetors anzuknüpfen. Zudem ist das Studium großer oratores ein Zeichen der Allgemeinbildung in der Antike, was zum Selbstverständnis eines jeden Redners gehört.[42] Cicero stilisiert sich damit also als homo doctus, der mit der rhetorischen Tradition vertraut ist und dieser folgt.

Am Ende der Einleitung hebt Cicero hervor, dass die Richter ihre Stellung nur bei einem gewissenhaften Urteil behalten könnten. Sollten sie sich allerdings durch Bestechungen zu einem Freispruch verleiten lassen, würde „dem Staat eher ein Gericht fehlen“.[43] Mit dieser Aussage betont Cicero, dass der Staat und damit die Senatsaristokratie versagen würde, wenn es nicht zu einem angemessenen Urteil kommt. Insbesondere diese Bemerkung zeigt eindrücklich, dass Cicero die Richter durch überspitzte Äußerungen davon zu überzeugen versucht, dass eine Verurteilung unumgänglich ist. Die direkten Ansprachen am Anfang seiner Rede dienen Cicero dazu, die Richter dahingehend zu beeinflussen, dass sie Verres von vornherein für schuldig befinden. Mit Verweisen auf die aktuelle politische Lage gelingt es ihm zusätzlich, die Geschworenen zu einem „richtigen“ Urteil zu bewegen.

4.2. Argumentatio

Nun folgt ein längerer Block, indem Cicero zuerst explizit auf Verres und dessen Verbrechen eingeht und dann sein weiteres Vorgehen beschreibt. Die Darlegung des Sachverhalts in der narratio, die sonst üblicherweise auf die Einleitung folgt, lässt Cicero aus, um Zeit einzusparen.[44] Am Beginn der argumentatio betont er, dass er noch niemals in größerer Gefahr gewesen sei als bei der Prozessermittlung und vor Gericht. Er begründet seine Angst mit Hinterhalten, die ihm, den Richtern und dem Staat gestellt würden. Insbesondere hebt er hierbei den vorsitzenden Richter Glabrio hervor, den er an dieser Stelle als einzigen neben Verres namentlich nennt.[45] Hiermit versucht er aufzuzeigen, dass Verres keinen Respekt vor den ehrwürdigen Richtern und nicht einmal vor dem zuständigen praetor hat. Ferner macht er die Schändlichkeit des Verres dadurch deutlich, dass er ihm neben Vergehen am römischen Volk auch strafbare Handlungen an Bundesgenossen und Ausländern vorwirft. Insbesondere das asyndetische Trikolon „populo Romano, sociis, exteris nationibus“ stellt Verres‘ vollumfängliche Schuld heraus. Die Lesart von „praetori“ anstatt von „populo Romano“ ist daher wenig passend.[46] Hier zeigt sich also wiederum die Strategie Ciceros, den Angeklagten möglichst schlecht zu charakterisieren, um die Richter zu einer Verurteilung zu lenken. Er versucht damit auch zu verdeutlichen, dass die Ermittlung sich extrem schwierig gestaltet hat, da einerseits die Zeit zu gering gewesen sei und andererseits Verres durch Bestechungen Zeugen kaufen oder entscheidende Kontrollgremien zu seinen Gunsten korrumpieren konnte.[47]

Cicero wendet sich in den folgenden Abschnitten Verres zu und versucht diesen durch Beleidigungen zu reizen. Aufgrund von Verres‘ Dummheit hätte jeder gewusst, dass er das Gericht bestechen wolle. Doch die Zeit für eine Bestechung wäre nicht gut gewesen, weswegen er versucht habe, den Prozess mit allen Mitteln hinauszuzögern.[48] In Ciceros Rede sind nun nicht mehr die Richter im Mittelpunkt, die er durch Appelle zum Handeln bewegen will, sondern Verres, den er möglichst schlecht darstellt. Dennoch bezieht er die Geschworenen in seine Aussagen mit ein, indem er meint, dass Verres „uns“ nicht täuschen könnte. Ferner stilisiert er die Richter als unbestechlich, wodurch er sie indirekt dazu auffordert, Verres zu verurteilen. Diese Ermahnung unterstreicht er dadurch, dass er wiederholt von den vielen Menschen spricht, die ihn bereits persönlich verurteilt hätten.[49]

Cicero konfrontiert Verres mit der großen Anzahl der Anwesenden aus allen römischen Schichten, aus den Untertanengebieten und aus dem Ausland. Trotz aller Zeugen hätte Verres aber weiterhin die Meinung gehabt, dass er sich mit Geld von den Anschuldigungen loslösen könne, indem er eine größtmögliche Verschiebung zu ihm besser gesinnten Richtern erreicht.[50] Auch mit diesen Äußerungen versucht Cicero, die Geschworenen von einem schnellen Schuldspruch zu überzeugen. Hierbei greift er wiederum die Rolle der Richter auf, die nicht darin bestehen dürfe, wegen angenommener Bestechungen einen Freispruch zu erwirken. Um seine Aussage in dem Abschnitt zu untermauern, versucht er eine Taktik anzuwenden, mit der er Zuhörer und Zuschauer stark kontrastiert. Die Richter und Zeugen nehmen hier die Position der aktiven Zuhörer ein und sind dafür verantwortlich, Verres seine gerechte Strafe zukommen zu lassen. Das große Publikum, das sich außer Hörreichweite befindet, bildet als passiver Zuschauer eine Art moralische Instanz, die die Richter an ihre Verpflichtung für das Gemeinwesen erinnern soll.[51] Damit bezieht Cicero abermals die Richter in seine Darlegungen ein, ohne diese jedoch direkt anzusprechen. Er nimmt in dieser Phase der argumentatio gewissermaßen die Rolle des Mahnenden ein und appelliert somit eindringlich an das Gewissen der Richter, keine Bestechungen anzunehmen und Verres auf Grundlage darzulegender Beweise zu verurteilen.

Cicero geht anschließend zu Verres‘ Verzögerungstaktik über und betont, dass diese aussichtslos sei. Dies begründet er mit den Richtern, die Verres aufgrund der vielen Verfehlungen und Straftaten nur noch verurteilen könnten. Dessen Geld werde ihn aufgrund der Integrität der Richter diesmal nicht retten.[52] In diesem Abschnitt stilisiert er die iudices als unbestechlich und verlangt mit dieser captatio benevolentiae, dass sie dies auch bleiben müssten. Auch hier findet sich also ein Appell an die Richter, richtig zu handeln. Aufgrund des hohen Publikumsinteresses an dem Fall und der daraus – wie zu vermuten ist – resultierenden hohen Zuschauerzahl, stellt dieser Ausspruch die Richter zusätzlich unter Handlungszwang.[53]

[...]


[1] Butler 2002, 27.

[2] Vgl. Fuhrmann 2011, 244f.

[3] Vgl. Butler 2002, 26.

[4] So auch Fuhrmann 2011, 244f. sowie Butler 2002, 26; ähnlich Schickler 2010, 14.

[5] Vgl. Fuhrmann 2011, 246.

[6] Ähnlich Bauman 2012, 62f.

[7] Stroh 1975, 174 charakterisiert ihn sogar als „nobles Musterstück senatorisch-reaktionärer Korruption“.

[8] Ebenso Fuhrmann 2011, 244.

[9] Vgl. Liv. 43.2.

[10] Lintott 1976, 209 sieht in dem Prozess von 171 sogar einen Präzedenzfall für die neuen Gesetze von Piso vorliegen.

[11] Vgl. Fuhrmann 2011, 248 sowie Sherwin-White 1949, 6.

[12] Vgl. Sherwin-White 1949, 6; ebenso Fuhrmann 2011, 249.

[13] Dazu schreibt Vell. 2.13.2: „Qui cum senatui priscum restituere cuperet decus et iudicia ab equitibus ad eum transferre ordinem – quippe eam potestatem nacti equites Gracchanis legibus cum in multos clarissimos atque innocentissimos viros saevissent.“; Balsdon 1938, 101 bezweifelt dagegen den vollkommenen Ausschluss der Senatoren und sieht darin eher den zunehmenden Einfluss der equites im Senat. Er begründet diese Hypothese mit einer Andeutung in Cic. Verr. 1.38, weshalb diese These in der späteren Interpretation der ersten Rede nochmals aufgegriffen werden soll.

[14] Fuhrmann 2011, 249; Sherwin-White 1972, 86f. analysiert intensiv die Rolle des praetor inter peregrinos (= praetor repetundarum) und misst der Einführung dieses Amtes eine entscheidende Rolle für die Bundesgenossen bei, um ihre Rechte durchsetzen zu können.

[15] U. a. schreibt Obseq.: „Per Caepionem consulem senatorum et equitum iudicia communicata. Cetera in pace fuerunt.“

[16] Balsdon 1938, 103f. analysiert die weiteren von Cassiodorus und Obsequens kommentierten historischen Ereignisse u. a. auf ihre Stimmigkeit und kommt zu dem Schluss, dass diese weitgehend übereinstimmend mit dem aktuellen Wissensstand der Forschung sind. Sherwin-White 1949, 8 bestätigt ebenfalls die Zuverlässigkeit der beiden Quellen.

[17] Tac. Ann. 12.60.3: „rursum Serviliae leges senatui iudicia redderent“.

[18] Laut Balsdon 1938, 107 kann die Datierung nicht eindeutig vorgenommen werden. Balsdon sieht aber Verweise zum Gesetz von Caepio vorliegen, weshalb er eine Datierung unter Einbeziehung Appians auf 104 oder 101 zum ersten bzw. zweiten Tribunat des Saturnius vornimmt und es damit nach der lex Servilia Caepionis einordnet, da Glaucia vermutlich das Amt des Tribunen gleichzeitig mit Saturnius ausübte. Sherwin-White 1972, 91 hält das Gesetz zwischen den Jahren 103 und 101 am wahrscheinlichsten und unterscheidet sich damit kaum von den Einschätzungen Balsdons.

[19] Vgl. Balsdon 1938, 107 sowie Sherwin-White 1972, 87.

[20] Die Einführung der comperendinatio ordnen Balsdon 1938, 108f. sowie Sherwin-White 1972, 87 zu der Wirkungszeit Glaucias und sehen dafür mehrere Belege in verschiedenen ciceronischen Reden.

[21] Vgl. Balsdon 1938, 111.

[22] Vgl. Vell. 2.32.3: „quod C. Gracchus ereptum senatui ad equites, Sulla ab illis ad senatum transtulerat“ sowie Tac. Ann. 11.22.6: „post lege Sullae viginti creati supplendo senatui, cui indicia tradiderat.“

[23] Vgl. Sherwin-White 1949, 8.

[24] Vgl. Fuhrmann 2011, 248f.; Willmanns 1864, 529 geht davon aus, dass es neben den ständigen Gerichtshöfen noch weitere gab, worüber aber die Quellen nur andeutungsweise Auskunft gäben.

[25] Vgl. Willmanns 1864, 529.

[26] Fuhrmann 2011, 249 geht von etwa 30-60 Richtern aus, ohne es näher zu begründen. Willmanns 1864, 538-540 setzt sich dagegen intensiv mit den anwesenden Geschworenen in einem Prozess auseinander und gibt eine Obergrenze von 45 Senatoren an. Er begründet dies mit der Zahl von zur Verfügung stehenden Senatoren im Verhältnis zu den Gerichten.

[27] Vgl. Fuhrmann 2011, 249 sowie Willmanns 1884, 531; Vell. 2.32.3 erwähnt die Ärartribunen dagegen nicht: „Per idem tempus Cotta iudicandi munus, quod C. Gracchus ereptum senatui ad equites, Sulla ab illis ad senatum transtulerat, aequaliter in utrumque ordinem partitus est.“

[28] Cic. Verr. 1.34.

[29] So auch Fuhrmann 2011, 250; Pearson 1968, 53.

[30] Cic. Verr. 2.1.15.

[31] Cic. Verr. 1.31.

[32] Diese Bezeichnung geht zurück auf Aristot. rhet. 1.3.3.

[33] Stroh 2011, 49f. meint, dass sich diese viergliedrige Einteilung im Laufe der Zeit durchgesetzt hätte.

[34] Cic. Verr. 1.1.

[35] Ähnlich Vasaly 2009, 114.

[36] Cic. Verr. 1.2.

[37] Vgl. Vasaly 2009, 114.

[38] Cic. Verr. 1.2.

[39] Weische 1972, 148 bezieht sich bei der Einschätzung auf Demosth. parabresb. 256-259.

[40] Demosth. parabresb. 256: „οἱ ϑεοὶ σᾠζουσιν ἡμῶν τὴν πόλιν.“

[41] Vgl. Cic. Verr. 1.1: „prope divinitus datum“.

[42] Ähnlich Weische 1972, 35.

[43] Cic. Verr. 1.3.

[44] So auch Fuhrmann 2011, 261.

[45] Cic. Verr. 1.4.

[46] So auch Peterson 1903, 200.

[47] Ebenso Frazel 2004, 129 sowie Vasaly 2009, 112.

[48] Cic. Verr. 1.5f.

[49] Vasaly 2009, 112 geht bei den Äußerungen davon aus, dass bei diesem Prozess ein hohes Publikumsinteresse bestand, wodurch der Angeklagte und die Richter zusätzlich in einer angespannten Position gewesen seien.

[50] Cic. Verr. 1.7f.

[51] Ähnlich Butler 2002, 77.

[52] Cic. Verr. 1.9f.

[53] Ähnlich Vasaly 2009, 114.

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Details

Title
Die Funktionen der Appelle Ciceros an die Geschworenen in der "actio prima" gegen Verres
Subtitle
Wie Cicero die Geschworenen von Verres' Schuld überzeugt
College
University of Potsdam  (Klassische Philologie)
Grade
1,7
Author
Year
2015
Pages
34
Catalog Number
V372406
ISBN (eBook)
9783668507326
ISBN (Book)
9783668507333
File size
570 KB
Language
German
Keywords
Verres, antike Rede, Rhetorik, Judikative, Cicero, Römisches Recht, Repetunden, Appell, actio prima, Geschworene, Bachelorarbeit, Gericht, Steuerhinterziehung, Antike, Fiskus, Steuern, Einschüchterung, Bedrohung
Quote paper
Marwin-Domingo Gorczak (Author), 2015, Die Funktionen der Appelle Ciceros an die Geschworenen in der "actio prima" gegen Verres, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/372406

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