Honestiores und Humiliores. Die Entwicklung der Zweiklassengerichtsbarkeit ab Hadrian


Presentación (Redacción), 2016

13 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

I. Gesellschaft
1. Rechtliche Kategorie
1. 1. Freigeboren oder Freigelassen
1. 2. Peregrinus oder civis Romanus
2. Soziale Kategorie
2. 1. Der ordo senatoris
2.2. Der ordo equester
2. 3. Der ordo decurionum

II. Rechtspraxis
1. Exilstrafen
1. 1. Relegatio
1. 2. Interdictio aqua et igni/exilium
1. 3. Deportatio
2. Körperstrafen
2. 1. Summum supplicium
2. 3. Crux/furca
2. 4. Bestiae
2. 5. Ad metallum
2. 6. Opus publicum in temproe vel perpetuum
2. 7. Prügelstrafen und Geldbußen
3. Randerscheinungen
3. 1. Folter
3. 2. Custodia

Fazit: Hadrian und die Entstehung privilegierter Gruppen

Bibliographie

Einleitung

Im 2. Jahrhundert n. Chr. begann im römischen Reich eine Umstrukturierung der sozialen Gesellschaftsordnung, die schließlich im 3. Jahrhundert die Einführung des Kolonates ermöglichte. Als deutlichster Ausdruck dieses Entwicklungsprozesses gilt die Entstehung der Zweiklassengerichtsbarkeit unter Hadrian.

Um zu verstehen wie und warum es dazu kam, soll zunächst ein Blick auf die Gesellschaftsstruktur des römischen Reiches bis Hadrian geworfen werden, dann auf die römische Rechtspraxis im System der Zweiklassenbestrafung, um abschließend die Entwicklung beider Bereiche im historischen Kontext miteinander zu verknüpfen.

I. Gesellschaft

Die Gesellschaft des Imperium Romanorum, und daher insbesondere die Bevölkerung von Rom, wurde durch rechtliche und soziale Faktoren gegliedert: Die rechtlichen Kategorien waren: Frei oder Unfrei, Freigeboren oder Freigelassen, civis Romanus oder peregrinus. Die sozialen Kategorien waren Reich oder Arm, Mitglied eines der drei ordines oder nicht. Innerhalb der drei ordines (Senatoren, Ritter, Dekurionen) wurde nochmals unterschieden: welchem ordo angehörig, wieviel Vermögen, Ämter des cursus honorum, Ahnen oder homo novus.[1]

1. Rechtliche Kategorie

1. 1. Freigeboren oder Freigelassen

Reiche Freigelassene durften seit Augustus zwar immer noch keine Ämter bekleiden, dafür war es ihnen aber gestattet Augustales, also Priester des neuen Kaiserkultes zu werden, was ihr gesellschaftliches Prestige, besonders in den Provinzen, natürlich anhob.

Besonders einflussreich, und von daher von den Mitgliedern der ordines verabscheut, waren die kaiserlichen Freigelassenen des 1. Jh. n. Chr., an denen sich besonders deutlich zeigte, dass der ideologisch-soziale Status in der Gesellschaft und der realpolitische Einfluss nicht immer äquivalent sein mussten.[2]

1. 2. Peregrinus oder civis Romanus

Alle Stände umfassender Rechtsstatus. Einem civis Romanus durfte ohne Gerichtsverfahren vor einem römischen Gericht keine Körperstrafe auferlegt werden und er hatte das Recht auf eine Anhörung vor dem Kaisergericht in Rom. Als civis Romanus durfte man die weiße Toga tragen.[3] Ab Hadrian begann jedoch die Entwicklung einer Rechtspraxis, in der auch cives Romani, die nicht in einem ordo waren, mit langsam härter werdenden Strafen belegt wurden, bis nach den Bürgerrechtsverleihungen der constitutio Antoniana 212 n. Chr., die ehemals für peregrini gedachten Strafen auch auf cives Romani angewandt wurden.[4]

2. Soziale Kategorie

2. 1. Der ordo senatoris

Die Mitglieder des ordo senatoris genossen das höchste gesellschaftliche Ansehen nach dem Kaiser. Die Anzahl der Mitglieder wurde von Augustus auf 600 beschränkt.[5] Der harte Kern war die Nobilität der Republik, innerhalb des 1. Jahrhunderts n. Chr. starben aber viele republikanische gentes (Blutzoll unter den Kaisern im 1. Jh. n. Chr. aber auch geringe Geburtenrate) aus, sodass bis Septimius Severus nur mehr eine handvoll echter “alter Adelsfamilien“ im Senat waren.[6] Die Mehrheit des Senates setzte sich in dieser Zeit aus vom Kaiser in den Senatorenstand erhobenen, zumeist provinzialen, Familien zusammen. Die Zugehörigkeit wurde durch den latus clavus an der Toga angezeigt.

Die Senatoren verfügten alle über ein beträchtliches Vermögen, weswegen der Mindestzensus 1 Million Sesterzen betrug. Allerdings wurde von ihnen auch erwartet, dass sie bereitwillig einen Teil davon für öffentliche Zwecke aufwandten. Dadurch, dass die in den ordo Optierten, ähnlich wie bereits in der Republik die homines novi, wie z. B. Cato maior oder Cicero, sich die Werte des ordo aneigneten und vehement verteidigten, blieb, trotz des Aussterbens der alten Geschlechter, das Standesverständnis im Großen und Ganzem erhalten und die Senatoren bildeten eine eng verschweißte Gemeinschaft.[7]

2.2. Der ordo equester

Anders als der ordo senatoris ist der ordo equester wesentlich uneinheitlicher in Bezug auf die Zusammensetzung seiner Mitglieder. Hier waren erfolgreiche Militärs im selben Maße zu finden wie reiche Großgrundbesitzer, Bankiers, Geschäftsmänner, Händler, Söhne von Freigelassenen, selten sogar Freigelassene, Mitglieder des ordo decurionum oder zu Beginn des Principates auch Mitglieder des provinzialen Stammesadels. Traditionellerweise waren aber auch die Söhne der Senatoren im ordo equester verortet. Da also eine gewisse Pluralität bezüglich des sozialen Hintergrundes der eques bestand, besaß der ordo equester auch keine einzig für ihn speziellen Werte, vielmehr übernahm er bereits in der Republik die Werte des ordo senatoris.[8] Dies dürfte unter anderem auch daran liegen, dass er sozusagen den Rekrutierungspool für den ordo senatoris darstellte. Stärker als im ordo senatoris wurde im ordo equester zwischen Rittern, die die höheren ritterlichen Ämter innegehabt hatten, und denen die nur niedere bzw. keine Ämter hatten, unterschieden.[9]

Die Zugehörigkeit wurde durch einen Goldring und dem angustus clavus auf der Toga angezeigt. Die Voraussetzung für die Zugehörigkeit war ein Mindestzensus von 400.000 Sesterzen.

2. 3. Der ordo decurionum

In den außeritalischen Municipien mit römischem Recht formierte der ordo decurionum für jede Stadt eine Art kleinen Senat. Um in den Stadtrat und somit dem ordo decurionum aufgenommen zu werden, bedurfte man eines gewissen Mindestvermögens (für Comum nennt Plinius Secundus 100.000 Sesterzen[10] ) und durfte keinem unehrenhaften Geschäft nachgehen. Mit dem Dekurionenamt verbunden war die Erbringung von munera für die Stadt selbst, im Verlauf des 2. Jh. n. auch zunehmend das Aufkommen für die Steuerverpflichtung der Stadt, besonders der annona, weshalb dieses Ehrenamt zunehmend unbeliebter wurde.[11]

II. Rechtspraxis

Mit Hadrian beginnt die Tendenz in Erlässen, die für die Mitglieder des Ritter- und Senatorenstandes alternativen Strafformen zur Todesstrafe, auch für Dekurionen in den Provinzen festzusetzen. Ausgenommen davon waren crimen laesae maiestatis, parricid und schwere Fälle von Brandstiftung.[12]

Für die einfache Bevölkerung galt, dass zwar auch für sie eine Verbannung in Frage kam, die Richter bei gleichem Vergehen aber lieber Körper- bzw. Arbeitsstrafen verhängten.[13]

Auffallend ist, dass die kaiserlichen Reskripte und Edikte den Strafrahmen der Statthalter gegenüber den Decurionen, nicht aber gegenüber der einfachen Bevölkerung einschränkten.[14]

So erließ Hadrian ein Edikt, dass Statthalter straffällige Mitglieder des ordo decuriones zu verbannen und nicht zu exekutieren hätten, sofern das Verbrechen nicht parricid war.[15] Unter den Severern schließlich mussten Statthalter auch für die Verbannung eines Dekurios erst Rücksprache mit dem Kaiser abhalten.[16]

Die für das Urteil ausschlaggebenden rechtlichen Kategorien waren also:

Humiliores:

„(qui) humiliores loco positi (nati sunt), plebeii, tenuiores, liberi plebeii, humiles personae“ [17]

Plebeii: Laut Gaius alle Bürger die keine Senatoren sind („ ceteri cives sine senatoribus“).[18] Die im Codex Justinianus als plebeiorum poenae klassifizierten Strafen werden in den Digesten auf Sklaven angewandt.[19]

Tenuiores: Spätantiker Begriff für freie Menschen niederer Herkunft. In den Rechtstexten zumeist von potentiores bedrückt, wobei potentior kein Synonym für honestior ist.[20]

Honestiores:

Steht im Zusammenhang mit honor bzw. honos welche auf die aktuellen Verwaltungsämter und –posten verweisen. Honestior ist also jemand der ein Amt innehatte und daher auch honor besitzt. Decurionen und Veteranen werden wie honor besitzende Personen behandelt.[21]

Gegen Ende des 2. Jh. n. wurden viele, ehemals für Sklaven gedachte, Strafen auch auf freie Menschen und selbst cives Romani, niederer Herkunft angewandt.[22] Honestiores wurden aber erst nach den Severern für Kapitalverbrechen exekutiert anstatt exiliert.[23]

Betrachtet man die Strafsystematik bei Pseudo-Paulus, aus der Zeit des Severus Alexander, ergibt sich folgendes Bild:

[...]


[1] Gai. Inst. 1.3.9-12; Vgl. Geza Alföldy: Römische Sozialgeschichte. Stuttgart, 3. Auflage, 1984 S. 94; Richard Saller: CAH XI.2 (2008) S. 818 s.v. Status and Patronage.

[2] Saller, 2008, S. 831-32.

[3] Saller, 2008, S. 821.

[4] Peter Garnsey; Richar Saller: The roman empire: economy, society and culture, Berkeley 1987. S.115-116; Saller, 2008 S. 851-53.

[5] Cass. Dio. LVI 41,3; Res gest. 8.

[6] Alföldy, 1984, S. 103.

[7] Alföldy, 1984, S. 102-103; Garnsey/Saller, 1987, S. 113.

[8] Alföldy, 1984, S. 106.

[9] Alföldy, 1984, S. 108-109.

[10] Plin. Ep. I 19.

[11] Saller, 2008 S. 817; Christian Gizewski: DNP 3 (1997) Sp. 356-357 s.v. Decurio, decuriones.

[12] Peter Garnsey: Social status and legal privilege in the Roman Empire. Oxford, 1970 S. 105-107.

[13] Garnsey, 1970, S. 121.

[14] Garnsey, 1970, S. 121.

[15] Dig. Dig. 48. 19. 15; Garnsey, 1970, S. 107.

[16] Dig. 48. 8. 5; Dig. 48. 19. 27. 1; Dig. 48. 22. 6. 1; Garnsey, 1970, S. 121.

[17] Dig. 48. 19. 28. 11.

[18] Dig. 50. 16. 238 praef.

[19] CJ 9. 41. 11 praef; Dig. 48. 19. 28. 11.

[20] Garnsey, 1970 S. 222-223.

[21] Dig. 49. 18.3. vgl. Garnsey, 1970 S. 223-224.

[22] Garnsey, 1970, S. 127; Saller, 2008 S. 852.

[23] Garnsey, 1970, S. 111.

Final del extracto de 13 páginas

Detalles

Título
Honestiores und Humiliores. Die Entwicklung der Zweiklassengerichtsbarkeit ab Hadrian
Universidad
University of Graz  (Institut für Alte Geschichte und Altertumskunde)
Curso
Übung: Recht und Verwaltung der römischen Kaiserzeit
Calificación
1,0
Autor
Año
2016
Páginas
13
No. de catálogo
V372944
ISBN (Ebook)
9783668505292
ISBN (Libro)
9783668505308
Tamaño de fichero
522 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Honestiores, Humiliores, Hadrian, Recht, Zweiklassengerichtsbarkeit, dual-penality system
Citar trabajo
BA Winfried Kumpitsch (Autor), 2016, Honestiores und Humiliores. Die Entwicklung der Zweiklassengerichtsbarkeit ab Hadrian, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/372944

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