UNHCR Flüchtlingsanerkennung. Bedeutung und Rechtsgrundlagen im deutschen Asylverfahren


Seminar Paper, 2016

41 Pages, Grade: 13,00


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Inhaltsverzeichnis:

Literaturverzeichnis

Verwendete Abkürzungen

I. Einleitung

II. Das deutsche Asylverfahren - Eine Bestandsaufnahme
1. Historie
2. Das materielle Asylrecht in Deutschland
2.1. Die Flüchtlingsanerkennung nach §§3 I, IV AsylG i.V.m. GFK
2.2. Das Asylgrundrecht nach Art.16a GG
2.3. Der subsidiäre Schutz nach §4 AsylG
2.4. Das Bestehen nationaler Abschiebeverbote §60 I, V, VII AufenthG
3. Das formelle Asylrecht (Asylverfahren) in Deutschland

III. Die UNHCR Flüchtlingsanerkennung
1. UNCHR - der Schirmherr der Flüchtlinge
2. Das Verfahren einer UNHCR Flüchtlingsanerkennung

IV. Die Bedeutung der UNHCR- Flüchtlingsanerkennung im deutschen Asylverfahren - Ein Flüchtlingstatus zweiter Klasse?
1. Die Problematik des Mandatsflüchtlingsstatus
1.1.Im Bezug auf das nationale Abschiebeverbot gem. §60 I AufenthG
1.2.Im Bezug auf das Asylgrundrecht aus Art. 16a GG
1.3. Die “potenzielle Doppelstellung” des Mandatsflüchtlings
2. Die daraus folgende Bedeutung der UNHCR Flüchtlingsanerkennung
2.1.Im Bezug auf das formelle Asylverfahren
2.2.Im Bezug auf die Flüchtlingsanerkennung nach §§3 I, IV AsylG i.V.m. GFK
2.3.Im Bezug auf den subsidiären Schutz i.S.v. §4 AsylG
2.4. Bindeglied bei divergierenden Auslegungen

V. Fazit

Selbstständigkeitserklärung

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Verwendete Abkürzungen

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I.Einleitung

Kaum ein Thema vermochte Menschen deutschland- und europaweit so zu polarisieren wie die Auswirkungen der jüngsten Flüchtlingsströme; der rapide Anstieg der Flüchtlingszahlen wurde plötzlich auch abseits der Tagesschau präsent und spürbar. Wirft man einen Blick auf die Statistiken verwundert dies kaum. Nach Einschätzungen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (i.F. UNHCR), waren 2013 weltweit 65,3 Millionen Menschen auf der Flucht.[1] Das ist die höchste Zahl seit 1996. Allein in Deutschland wurden 2014 202.834 Asylanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (i.F. BAMF) gestellt, was einen Anstieg um 60 Prozent im Vergleich zum Vorjahr darstellt.

2015 stieg die Zahl der Asylbewerber in Deutschland schließlich noch einmal deutlich über das Niveau von 2014. Allein in den ersten vier Monaten des Jahres stellten 114.000 Personen einen Asylantrag. Das BAMF rechnete für das Jahr 2015 zunächst mit 450.000 Asylbewerbern, also mehr als doppelt so vielen wie noch im Vorjahr.[2] Tatsächlich kamen 2015 rund 890.000 Asylsuchenden nach Deutschland und übertrafen damit die Erwartungen noch einmal um ein Vielfaches.[3] Während die betroffenen europäische Mitgliedsländer größtenteils im Alleingang versuchten den steigenden Zahlen durch eigene Lösungsansätze zu begegnen, wurde es versäumt eine gesamteuropäische Strategie zur Krisenbewältigung auf den Weg zu bringen. Das 20. Jahrhundert als Jahrhundert des Flüchtlings scheint damit eine ungebrochene Fortsetzung zu finden.[4] Daran konnte auch die Vorhersehbarkeit dieser Entwicklungen nichts ändern.

Wie Prof. Dr. Dres. h. c. Papier jüngst feststellte, zeichnete sich die massenhaft erfolgende Migrationen aus den Krisenregionen seit langem ab. “Sie sind wirklich nicht als unvorhersehbare und völlig unabwendbare „Naturereignisse“ über die deutsche und europäische Politik hereingebrochen.”[5]

Dass Flüchtlingsströme nichts mit der Charakteristik „eines völlig unabwendbaren Naturereignisses“ gemein haben hatte man auch schon bei der Gründung des UNHCR im Jahre 1950 verstanden. Dieser wurde deshalb mit der Absicht gegründet als “Schutzpatron” aller Flüchtlinge unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen für den internationalen Schutz der Flüchtlinge zu sorgen.[6] Hierbei hatte UNHCR seit jeher den Auftrag durch seine Arbeit grundlegendsten Flüchtlingsschutz zu gewährleisten. Eine zentrale Rolle zur Erfüllen dieses Auftrages stellt dabei die Flüchtlingsanerkennung i.R.d. Mandats des UNHCR dar. In Anbetracht dessen gestaltet sich die Frage aktueller denn je ob UNHCR seiner Rolle des “Schutzpatrons” auch im 21. Jahrhundert gerecht werden kann. Dieser und anderer Problemstellungen soll deshalb i.R.d. Frage nachgegangen werden, welche Bedeutung und rechtliche Grundlagen UNHCR Flüchtlingsanerkennungen im deutschen Asylverfahren haben.

II.Das deutsche Asvlverfahren - Eine Bestandsaufnahme

Zunächst ist es für die substantiierte Klärung der aufgeworfenen Frage unerlässlich, sich einen Überblick über das deutsche Asylverfahren und dessen grundsätzlichen Mechanismen zu verschaffen. Im Folgenden soll deshalb eine Bestandsaufnahme des deutschen Asylrechts, unter Berücksichtigung zentraler materieller und formeller Normen, angestellt werden. Ferner soll der Frage nachgegangen werden, wer unter Anwendungsbereich dieser Normen fällt und sie in Anspruch nehmen kann.

1.Historie

Die grundsätzliche Entstehung des Asylrechts lässt sich nach allgemeiner Auffassung auf eine sakralmagische Phase früher Rechtskulturen zurückführen.[7] Hierbei findet der Begriff des Asyls seinen Ursprung in dem griechischen Wort asylon (ασυλον), welches sinngemäß mit “Das, was nicht ergriffen werden kann” bzw. “unverletzlich” übersetzt werden kann.[8] Im heutigen Sprachgebrauch wird unter Asyl jedoch vielmehr der Schutz, der einer Person gewährt wird, verstanden.[9] Das Asylrecht umfasst somit die Summe aller Rechtsnormen, welche die Schutzgewährung einer Person regeln bzw. nach einem engeren, subjektiven Verständnis, den Anspruch eines Betroffenen auf Einräumung von Schutz.[10] Zunächst wurde das Recht auf Asyl in Deutschland in Form des Art.16 II S.2 GG a.F. als unbeschränktes individuelles Grundrecht mit den Worten “politisch Verfolgte genießen Asylrecht” in die Verfassung geschrieben.[11] Insbesondere die Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus veranlasste die Verfassungsgeber zu einer sehr großzügigen individualrechtlichen Ausgestaltung dieses Asylrechts.[12] So konnte ein vorläufiges Bleiberecht i.R.d. Rechtssprechung des BVerfG zu Art. 16 I GG a.F allein durch die Stellung eines Asylantrages erworben werden.[13] Auch Helmut Quaritsch bemerkte zu dieser verfassungsrechtlichen Verankerung des Asylrechts in Deutschland: “Das bundesrepublikanische Grundrecht auf Asyl ist in der Weltgeschichte einzigartig.”[14]

Erst nachdem sich Deutschland auf Grund der uneingeschränkten Ausgestaltung dieses Individualgrundrechts Anfang der 90er Jahre mit knapp 440.000 Asylanträgen einer nicht zu bewältigender Zahl an Asylbewerbern ausgesetzt sah, versuchte man durch Änderungen des Asylverfahrensgesetz von 1987-1991 dieser Problematik zu begegnen.[15] Schließlich wurde das vorbehaltlose Individualgrundrecht aus Art. 16 II S.2 GG a.F iRd. Asylrechtsnovellierung im Jahre 1993 durch diverse Einschränkungen begrenzt.[16] Dem folgten im Rahmen der Verwirklichung einer gemeinsamen europäischen Flüchtlingspolitik die Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie ( i.F. QRL) in nationales Recht.[17] Die jüngsten Änderungen im deutschen Asylrecht kamen nun schließlich im Rahmen des sogenannten Asylpakets II am 11.3.2016 hinzu.[18] Insbesondere der rasante Anstieg der Flüchtlingszahlen und die ungeklärte Frage der Flüchtlingsverteilung auf europäischer Ebene zwangen den Gesetzgeber dazu, dem wachsenden negativen Meinungsbild in der Öffentlichkeit entgegenzutreten. Dies veranlasste ihn letztendlich die Asyl- und Aufenthaltsgesetze innerhalb von fünf Monaten zweimal zu ändern.[19]

2.Das materielle Asylrecht in Deutschland

Seit diesen grundlegenden Novellierungen stellt Art.16a GG als verfassungsrechtlicher Kern neben §§3 I, IV AsylG, 4 AsylG und §60 I, V, VII AufenthG eine der vier wesentlichen Rechtsgrundlagen des materiellen Asylrechts in Deutschland dar. Ferner legen sie die materiellrechtlichen Anforderungen für die Entscheidungen des BAMF fest.[20]

2.1.Die Flüchtlingsanerkennung nach §§3 I, IV AsylG i.V.m, GFK

Zunächst soll sich mit der bedeutenden Rechtsgrundlage des Flüchtlingsschutzes aus §§3 I, IV AsylG i.V.m. GFK auseinandergesetzt werden. Diese formuliert auf nationaler Ebene die Voraussetzungen für den internationalen Schutz von Flüchtlingen und befindet sich gesetzessystematisch vollständig im Asylgesetz.[21] §3 I, IV AsylG stellt dabei die zentrale Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, soweit der Antragsteller nicht schon als Asylberechtigter i.S.d. Art. 16a I GG anerkannt wurde (dazu Punkt 2.2.).[22] Es stellt sich zunächst die grundsätzliche Frage, wer von den Rechtsfolgen dieser Rechtsgrundlage betroffen sein kann. Hierbei ist festzuhalten, dass sich die §§3, 3a ff. AsylG grundsätzlich nur auf den “Flüchtling” i.S.d. Flüchtlingsdefinition aus Art. 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention (i.F. GFK) beziehen und deren Rechtsfolgen deshalb auch nur nur auf solche anwendbar sind.[23] Durch die explizite Nennung der GFK in §3 I AsylG brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass der Flüchtlingsstatus nach deutschem Asylrecht grundsätzlich im Einklang mit den völkervertraglichen Pflichten bestimmt werden soll.[24] Gleichzeitig dient diese positive Definition der Flüchtlingseigenschaft der unkomplizierten Implementierung der GFK in das deutsche Asylrecht. Das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 mit dem Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967 - inzwischen von 149 Nationen unterzeichnet- stellt dabei „den Grundstein des internationalen Flüchtlingsschutzsystems“ dar.[25] Nach der Ratifizierung der GFK durch die BRD am 1. Dezember 1953, bildete es durchweg einen wesentlichen Bestandteil des deutschen Asylrechts. Insbesondere i.R.d. der Vergemeinschaftung des Asylrechts durch QRL erfuhr der Flüchtlingsschutz nach der GFK wieder eine zentrale Rolle im deutschen Asylrecht und wandelte sich vom sog. “kleinen Asyl” wieder hin zu einem eigenständigen Schutzstatus.[26] Kernstück der GFK bildet dabei die Flüchtlingsdefinition in Art. 1 A Nr. 2 GFK, welche i.R.d. Umsetzung der QRL wortgleich in §3 I AsylG übernommen wurde.[27] Flüchtling ist demnach ein Ausländer, der sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet (...) und in das er nicht zurückkehren kann (.. .).[28] Diese Definition ist auf Grund der geschichtlichen Erfahrung der europäischen Staaten seit jeher großzügig auszulegen.[29] Zum näheren Verständnis der Wirkungsweise der GFK im deutschen Asylrecht ist hierbei zweierlei zu beachten:

Aus der GFK selbst erwächst kein unmittelbares Recht auf Asyl.[30] Sie begründet kein Individualrecht “auf Asyl" sondern regelt lediglich die Rechtsstellung des (bereits anerkannten) Flüchtlings “im Asyl". Die Entscheidungshoheit einen Asylsuchenden den Status eines Flüchtlings i.S.d. GFK anzuerkennen obliegt einzig und allein den Unterzeichnerstaaten.[31] Diese Anerkennung verläuft deshalb nach den jeweiligen nationalen Asylverfahren ab. Die Rechte und Pflichten solch anerkannter Flüchtlinge werden sodann wieder in der GFK selbst geregelt, wobei das nationale Asylrecht auf diese Bezug nimmt. Damit sind die §3 ff. AsylG auf Asylsuchende anzuwenden, wobei die Rechtsfolgen mit den Rechten und Pflichten aus §3 AsylG i.V.m. der GFK erst nach Abschluss des nationalen Asylverfahrens und der damit verbundenen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das betreffende Land greifen. Eine Asylberechtigung ergibt sich damit erst aus den nationalen Rechtsgrundlagen des Asylrechts welche auf die Flüchtlingsdefinition nach der GFK zurückgreifen. Demnach stellt sich im Anschluss die Frage, wem ein Flüchtlingstatus i.S.v. §3 I AsylG i.V.m. der GFK nach dem deutschen Asylverfahren zuerkannt wird.

Zunächst setzt die Zuerkennung des Flüchtlingstatus nach §3 I AsylG i.V.m. GFK eine Verfolgungshandlung gegen die betreffende Person voraus. Dies wird in §3a AsylG in wörtlicher Wiedergabe des Art.9 der Qualifikationsrichtlinie festgehalten.[32] Verfolgung beschreibt dabei Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen (und damit beweiskräftiges Indiz für einen Wegfall des nationalen Schutzes darstellen).[33] Die Schwere des Eingriffs in die Menschenrechte muss insofern auf einer gewissenWiederholung beruhen. Die Verfolgungshandlung wird demnach anhand einer Kombination von qualitativen Kriterien und einer quantitativen Dimension festgestellt.[34]

[...]


[1] vgl. UNHCR Global Trends, Forced Displacement in 2015 S.2

[2] vgl. Katrin Hirseland, in: APuZ 25/2015 S.17-21

[3] Artikel vom 30. 10. 2016, in: Zeit Online

[4] vgl. UNHCR, The State of World’s Refugees, S.11

[5] vgl. Papier, in: NJW 2016, 2392

[6] UNHCR Satzung, Kapitel I Nummer 1

[7] vgl. Kimminich, in: BK, Art. 16 Rn.129; vgl. Becker, in: v. Mangoldt, Klein, Starck, Art. 16a, 1586 Rn.4

[8] vgl. Stengel, in: Paulys RE 1895, Sp.1881; vgl. duden.de

[9] vgl. Lange, in: Grundfragen des Auslieferungs- und Asylrechts 1953, S.11; vgl. Becker, in: v. Mangoldt, Klein, Starck, Art. 16a, 1584

[10] vgl. Kimminich, in: BK, Art. 16 Rn. 127; vgl. Becker in: v. Mangoldt, Klein, Starck, Art. 16a, 1584

[11] vgl. Art. 16 II S.2 GG a.F; vgl. Randelzhofer, in: Handbuch des Staatsrechts, Band VI §132 Rn. 4

[12] vgl. Heusch, in: Das neue Asylrecht S. 1 Rn. 2

[13] vgl. BVerfGE 67, in: NJW 1984, 2028, Nur in Fällen eindeutiger Aussichtslosigkeit des Asylantrages war eine Ausnahme möglich

[14] vgl. Quaritsch, in: Wirklichkeit als Tabu, S.37; so auch: Asylpolitik in der BRD S.13

[15] vgl. BGBl I. 1126

[16] vgl. BGBl, I 1002; BGBl. I, 1062; Hailbronner S.373 Rn. 1205

[17] vgl. Hailbronner S.382 Rn.1230 ff.; EU - Richtlinie 2011/95/EU, in: ABl. EG Nr. L 337

[18] vgl. BGBl, I 2016, 390

[19] detailliert zu den Änderungen, Schwarze-Müller, in: NVwZ-Beilage 2016, 5

[20] vgl. Haderlein, in: Das neue Asylrecht S.7 Rn.8

[21] vgl. Huber, in: NVwZ 2014, 548; vgl. Keßler, in: NK zum Ausländerrecht S.1873 Rn.3

[22] vgl. Keßler, in: NK zum Ausländerrecht S.1873 Rn.3; Huber/Göbel-Zimmermann Ausl, AsylR S.604 Rn. 1162

[23] vgl. Haderlein, in: Das neue Asylrecht S.19 Rn 38

[24] vgl. Hailbronner S.380 Rn.1221

[25] Stand 23. Oktober 2014, unhcr.de; zuletzt in Resolution Nr. 52/103 vom 12. Dezember 1997 so bezeichnet

[26] vgl. Hauser, in: Die Auswirkungen der Genfer Konvention auf das deutsche Asylrecht

[27] vgl. Art. 1 GFK; Heilbronner S.380 Rn. 1223; vgl. BGBl I 3474

[28] vgl. §3 I AsylG; vgl. Art. 1 A Nr.2 GFK; Hailbronner S.381 Rn. 1225

[29] vgl. Einarsen , in: The 1951 Convention Relating to the Status of Refugees and its 1967 Protocol §64

[30] vgl. Hailbronner S.380 Rn.1223; Klos, in: ZAR 2000, S.202,Marx, in: ZAR 1992 S.3, 10

[31] vgl. Hathaway, in: The law of the refugee status S.14; Zimmermann/Mahler, in: The 1951 Convention Relating to the Status of Refugees and its 1967 Protocol §2 Rn. 216; Marx HzFS S.25 Rn.6

[32] vgl. Hailbronner S.385 Rn. 1238

[33] vgl. UK House of Lords, in: IJRL 2001, 174, 180, 188; Hailbronner S.385 Rn 1238; Marx HzFS S.12 Rn.5

[34] vgl. BVerwG, in: NVwZ 2013, 936; Hailbronner S.385 Rn.1238; Haderlein, in: Das neue Asylrecht S.21 Rn.46

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Details

Title
UNHCR Flüchtlingsanerkennung. Bedeutung und Rechtsgrundlagen im deutschen Asylverfahren
College
University of Leipzig  (Juristische Fakultät)
Course
Seminar zum Thema: Nichtstaatliche Akteure im Völkerrecht
Grade
13,00
Author
Year
2016
Pages
41
Catalog Number
V373499
ISBN (eBook)
9783668510388
ISBN (Book)
9783668510395
File size
689 KB
Language
German
Keywords
UNHCR, Asylrecht, Flüchtlingsanerkennung, deutsches Asylverfahren
Quote paper
Jonas Brunnbauer (Author), 2016, UNHCR Flüchtlingsanerkennung. Bedeutung und Rechtsgrundlagen im deutschen Asylverfahren, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/373499

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