Interne und externe Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüfung. Der neue Entwurf zur Qualitätssicherung des IDW (IDW EQS 1)


Trabajo, 2017

26 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einführung

2 Grundlagen
2.1 Grundlagen der internen Qualitätssicherung
2.2 Grundlagen der externen Qualitätssicherung
2.2.1 Externe Qualitätskontrolle
2.2.2 Anlassunabhängige Sonderuntersuchungen

3 Regelungen zur internen Qualitätssicherung gem. VO 1/2006
3.1 Regelungen zur allgemeinen Praxisorganisation
3.2 Regelungen zur Auftragsabwicklung
3.3 Regelungen zur Überwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems

4 Neuer Entwurf zur Qualitätssicherung IDW EQS 1
4.1 Erforderlichkeit der Änderungen
4.2 Wesentliche Änderungen des IDW EQS 1

5 Kritik am neuen Entwurf zur Qualitätssicherung
5.1 Verschärfte Berufspflichten ohne gesetzliche Grundlage
5.2 Missverständliche und uneinheitliche Verwendung von Begrifflichkeiten
5.3 Gültigkeit und Verbindlichkeit des IDW EQS 1
5.4 Weitere Kritikpunkte

6 Fazit

Quellenverzeichnis

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der Gesetze und sonstiger Normen

Verzeichnis sonstiger Quellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einführung

„Weil sie abhängig von ihren Auftraggebern sind, übersehen die Kontrolleure allzu oft Risiken. Sie sind für den Zusammenbruch der Banken mitverantwortlich.“[1] heißt es im Jahre 2008 in einem Gastbeitrag veröffentlicht in der Zeit Online in Zusammenhang mit der Finanzkrise ab 2007. Zum einen, um solche Geschehnisse in Zukunft möglichst zu vermeiden, zum anderen, um das Vertrauen in den Berufsstand der WP wiederherzustellen, wurde seitdem verstärkt Wert darauf gelegt, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung von Abschlussprüfungen, sowie die allgemeinen Berufspflichten[2], eingehalten werden.[3] Die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüfung erlangte sowohl national, als auch international, große Bedeutung.[4]

Auch die Europäische Kommission machte es sich zur Aufgabe, die Qualität der Abschlussprüfungen zu verbessern.[5] Sie verabschiedete dementsprechend in den letzten Jahren die Abschlussprüferverordnung (EU Nr. 537/2014) und die Abschlussprüferrichtlinie (RL 2014/56/EU).[6] Die Verabschiedung dieser beiden Werke machte auch eine Aktualisierung der nationalen Gesetze und Normen erforderlich. Während dies für die Wirtschaftsprüferordnung[7], sowie die Berufssatzung[8] des Berufsstands bereits erfolgt ist,[9] veröffentlichte das IDW[10] im Oktober 2016 den Entwurf eines neuen Qualitätssicherungsstandards (IDW EQS 1), welcher den bisherigen Standard (VO 1/2006) von IDW und WPK aus dem Jahr 2006, ablösen soll.

Zu prüfen ist, ob der IDW EQS 1 Änderungen enthält, die sich im Voraus bei Kenntnis der bereits erfolgten Neuerungen der gesetzlichen Grundlagen nicht erwarten ließen und falls ja, ob diese neuen Anforderungen umsetzbar für die WP-Praxen sind.

Die mit dieser Arbeit intendierten Ziele sind eine tabellarische Darstellung der Änderung des neuen Entwurfs im Vergleich zum bisherigen QS-Standard, sowie eine zusammenfassende Erläuterung ausgewählter Kritikpunkte den Entwurf betreffend.

Zu diesem Zweck werden zu Beginn verschiedene Grundlagen zum Verständnis dieser Arbeit, wie z. B. diverse Definitionen, sowie die der QS zugrundeliegenden gesetzlichen Normen, aufgeführt. Um einen Vergleich mit dem neuen Entwurf eines QS-Standards zu ermöglichen, wird im Anschluss ein Überblick über die wichtigsten Inhalte des bisherigen QS-Standards gegeben. Im nächsten Schritt werden wesentliche Neuerungen in Form einer Tabelle dargestellt. Diese Form der Darstellung dient der Übersichtlichkeit. Erläuterungen zu erklärungsbedürftigen Änderungen erfolgen im Fließtext. Im Anschluss werden wesentliche Kritikpunkte an dem Entwurf zur QS erläutert. Grundlage hierfür bilden die Stellungnahmen diverser Unternehmen und Vereine zu diesem Werk. Im darauffolgenden Fazit werden die Ergebnisse der vorliegenden Arbeit kurz auf den Punkt gebracht. Es wird außerdem auf offene Fragen und Themen hingewiesen.

2 Grundlagen

2.1 Grundlagen der internen Qualitätssicherung

Im Rahmen der internen QS ist es Aufgabe der jeweiligen WP-Praxis, interne Maßnahmen und Kontrollmechanismen zu installieren und diese einzuhalten.[11] Ziel ist es, sicherzustellen, dass die gesetzlichen und berufsständischen Normen und Verantwortlichkeiten der WP eingehalten und umgesetzt werden.[12] Die Pflichten und Regelungen zur internen QS der WP in Deutschland waren bisher in folgenden Quellen festgehalten:

- §§ 46-56 WPO
- §§ 318, 319, 319a und 323 HGB
- Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer
- gemeinsame Stellungnahme der WPK & IDW VO 1/2006

Die gesetzlichen Grundlagen[13] enthalten z. B. konkrete Anforderungen zur Aktenführung und -offenlegung der WP und zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, schreiben aber auch die Installation eines internen QS-Systems vor.[14]

Die gesetzlichen Pflichten und Anforderungen wurden in der VO 1/2006 umgesetzt (s. hierzu Kapitel 3.1).[15]

Auf internationaler Ebene sind die von der IFAC[16] veröffentlichten Schriften ISQC 1 und ISA[17] für die Ausgestaltung der internen QS-Systeme von WP-Praxen von Bedeutung. Auch die Inhalte dieser Publikationen wurden in die VO 1/2006 aufgenommen.[18]

2.2 Grundlagen der externen Qualitätssicherung

Im Rahmen der externen QS[19] geht es darum, sicherzustellen, dass die gesetzlichen Anforderungen an die QS erfüllt werden.[20] Zu diesem Zwecke werden sowohl externe Qualitätskontrollen, als auch anlassunabhängige Sonderuntersuchungen durchgeführt.[21]

2.2.1 Externe Qualitätskontrolle

Ziel der externen Qualitätskontrolle ist es, zu prüfen, ob das von der jeweiligen WP-Praxis eingerichtete interne QS-System zum einen angemessen, zum anderen wirksam ist.[22] Diese Voraussetzungen werden erfüllt, wenn die entsprechenden Anforderungen im System berücksichtigt, und außerdem von den Berufsangehörigen und Mitarbeitern befolgt werden.[23]

Die externe Qualitätskontrolle wird durchgeführt von einem außenstehenden Dritten,[24] welcher als Prüfer für Qualitätskontrolle bei der WPK registriert ist.[25] Diese Art des Verfahrens wird als „peer review“[26] bezeichnet.[27] Bevor ein WP als Prüfer für Qualitätskontrolle registriert werden darf/kann, hat er gem. WPO zahlreiche Auflagen und Anforderungen zu erfüllen.[28] Wesentliche Kriterien sind die Qualifikation und die Unabhängigkeit des peers.[29]

Die externe Qualitätskontrolle ist im Allgemeinen alle sechs Jahre zu wiederholen.[30] Diese Frist verkürzt sich auf drei Jahre, für WP und -Praxen, die Unternehmen des öffentlichen Interesses[31] prüfen.[32]

2.2.2 Anlassunabhängige Sonderuntersuchungen

Bei Berufsangehörigen und WP-Praxen, die Unternehmen von öffentlichen Interesse prüfen, werden zusätzlich zur externen Qualitätskontrolle anlassunabhängige Sonderuntersuchungen durchgeführt.[33] Hierbei wird stichprobenartig kontrolliert, ob die gesetzlichen Anforderungen an den WP bei der Abschlussprüfung von Unternehmen des öffentlichen Interesses, bei einzelnen Gesichtspunkten der internen QS und im aktuellen Transparenzbericht eingehalten wurden.[34]

Im Gegensatz zur externen Qualitätskontrolle werden die anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen von bei der WPK angestellten Inspektoren durchgeführt.[35] Sie dürfen, während Sie als Inspektor angestellt sind, weder selbst Abschlussprüfungen durchführen, noch Angestellter einer WP-Praxis sein, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüft.[36]

3 Regelungen zur internen Qualitätssicherung gem. VO 1/2006

Die „Gemeinsame Stellungnahme der WPK und des IDW: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der WP-Praxis (VO 1/2006)“ verfügt im Gegensatz zu den gesetzlichen Normen oder der BS der WP nicht über eine Rechtsverbindlichkeit.[37] Dennoch sind in ihr alle relevanten Berufspflichten, auch die Anforderungen der internationalen Standards, umgesetzt.[38] Sie stellt außerdem eine Selbstbindung für den WPK dar, das heißt, wenn das QS-System eines WP oder einer WP-Gesellschaft unter Beachtung der Empfehlungen der VO 1/2006 ausgestaltet ist, sind laut IDW und WPK die gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen erfüllt.[39] Die VO 1/2006 geht jedoch auch explizit darauf ein, dass die konkrete Ausgestaltung des internen QS-Systems individuell sein kann, also von Art, Größe, Tätigkeitsbereichen und Risiken der WP-Gesellschaft abhängt.[40]

Die Verordnung enthält Regelungen zu drei verschiedenen Themengebieten, die in der untenstehenden Grafik aufgeführt werden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Aufbau/Inhalte der VO 1/2006

3.1 Regelungen zur allgemeinen Praxisorganisation

Zunächst einmal führt die VO 1/2006 Regelungen zur allgemeinen Praxisorganisation einer WP-Gesellschaft auf. Demnach muss die Leitung der WP-Praxis dafür Sorge tragen, dass die allgemeinen Berufspflichten des Berufsstands eingehalten werden.[41] Hierzu gehören insbesondere: Unabhängigkeit & Unparteilichkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit, Eigenverantwortlichkeit und berufswürdiges Verhalten.[42]

Im weiteren Verlauf der VO 1/2006 wird näher darauf eingegangen, wie dieses Ziel erreicht werden soll. So muss z. B. jeder Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr eine schriftliche Unabhängigkeitserklärung abgeben.[43]

Die Regelungen zur allgemeinen Praxisorganisation umfassen weiterhin Anforderungen zur Annahme, Fortführung und vorzeitigen Beendigung von Aufträgen.[44] Demnach dürfen nur Aufträge angenommen werden, die „(…) in sachlicher, personeller und zeitlicher Hinsicht ordnungsgemäß abgewickelt werden können (…)“[45]. Zu diesem Zweck muss die WP-Gesellschaft eine Gesamtplanung aller Aufträge aufstellen.[46] Weiterhin ist bspw. festgelegt, dass vor Annahme eine Risikoanalyse vorgenommen werden muss[47], sowie dass bei möglichen Interessenskonflikten der Auftrag nicht angenommen werden darf.[48]

Die WP-Praxis muss dafür Sorge tragen, dass eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern zur Verfügung steht, die über die erforderliche persönliche und fachliche Qualifikation verfügt, sowie die allgemeinen Berufspflichten befolgt.[49] Auch im Rahmen der Mitarbeiterauswahl ist dies in wirksamer und angemessener Art und Weise zu überprüfen.[50] Nach Einstellung der Mitarbeiter ist eine adäquate Aus- und Weiterbildung des fachlichen Personals sicherzustellen.[51] Außerdem muss der Arbeitgeber den Mitarbeitern benötigte Fachinformationen bereitstellen.[52]

Wenn die WP-Praxis Beschwerden des Personals, der Mandanten oder von Dritten erhält, hat sie die Pflicht, diese Vorwürfe zu prüfen und ggf. zu agieren, sofern die Gefahr besteht, dass sich daraus Verstöße gegen die gesetzlichen Normen und Anforderungen ergeben.[53]

3.2 Regelungen zur Auftragsabwicklung

Dieser Teil der VO 1/2006 betrifft ausschließlich das Aufgabenfeld der betriebswirtschaftlichen Prüfungen der WP-Gesellschaften, insbesondere die Abschlussprüfung.[54] Zunächst einmal sind die jeweiligen Mitarbeiter und der verantwortliche WP des Prüfungsteams festzulegen.[55] Hierbei sind gewisse Kriterien zu beachten, die die fachliche und persönliche Eignung der Mitglieder des Prüfungsteams prüfen und somit die Basis für die Qualität der Prüfung bilden.[56]

Der verantwortliche WP muss dafür Gewähr leisten, dass die allgemeinen Berufspflichten, insbesondere der Grundsatz der Unabhängigkeit, eingehalten werden.[57] Weitere Aufgaben und Verantwortlichkeiten des verantwortlichen WPs im Rahmen der Auftragsabwicklung sind die Anleitung des Prüfungsteams durch strukturierte und klar verständliche Prüfungsanweisungen,[58] die laufende Überwachung der Auftragsabwicklung,[59] sowie die begleitende und abschließende eigene Beurteilung der Prüfungsergebnisse und der Einhaltung der gesetzlichen Normen.[60]

Um Fehlentscheidungen im Rahmen der Prüfung zu vermeiden, muss die WP-Praxis sicherstellen, dass die fachlichen Mitarbeiter zeitlich und personell die Möglichkeit haben, bei Zweifeln interne oder externe Fachkräfte zu konsultieren[61].[62]

Im Anschluss wird die Vorgehensweise bei der auftragsbezogenen QS ausgeführt. Hierbei gibt es zwei verschiedene Varianten:

- die Berichtskritik und
- die auftragsbegleitende QS.[63]

Die Berichtskritik muss grundsätzlich durchgeführt werden bei Prüfungen, bei denen freiwillig oder verpflichtend das Berufssiegel[64] geführt wird.[65] In Fällen, in denen Unternehmen von öffentlichem Interesse im Rahmen der gesetzlichen Abschlussprüfung geprüft werden, kommt zusätzlich die auftragsbegleitende QS zum Tragen.[66]

Gemäß Vier-Augen-Prinzip[67] wird im Rahmen der Berichtskritik der Prüfungsbericht vor Übermittlung an den Mandanten sowohl durch den verantwortlichen WP des Prüfungsteams, als auch durch eine weitere Person, die an der jeweiligen Prüfung nicht maßgeblich beteiligt war, überprüft.[68] Relevant ist hierbei im Wesentlichen, ob die gesetzlichen Anforderungen an die Erstellung eines Prüfungsberichts erfüllt wurden, sowie ob das Prüfungsergebnis plausibel ist.[69] Die zweite Person muss sowohl fachlich, als auch persönlich geeignet sein, die Berichtskritik durchzuführen.[70]

Die Berichtskritik ist auch Bestandteil der auftragsbegleitenden QS.[71] Zusätzlich werden Teile der Arbeitspapiere der entsprechenden Prüfung kontrolliert, begleitet von einem Austausch zwischen dem Qualitätssicherer[72] und dem verantwortlichen WP.[73] Damit der Prüfungsprozess, sowie die Übermittlung des Prüfungsergebnisses an den Mandanten sich möglichst wenig verzögern, wird das Verfahren bereits während der Auftragsabwicklung durchgeführt.[74]

Ein weiterer Aspekt der auftragsbezogenen QS ist die abschließende Auftragsdokumentation, welche i. d. R. 60 Tage nach Erteilung des Bestätigungsvermerks abgeschlossen sein soll.[75]

3.3 Regelungen zur Überwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems

Die Nachschau hat das Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit des QS-Systems intern zu überprüfen und zu überwachen.[76] Im Gegensatz zur auftragsbezogenen QS, findet sie im Nachgang zu der Prüfung und nur bei stichprobenartig ausgewählten Aufträgen, spätestens alle drei Jahre, statt.[77] Mithilfe der Prüfungsergebnisse ist das interne QS-System anschließend weiterzuentwickeln und zu optimieren.[78]

4 Neuer Entwurf zur Qualitätssicherung IDW EQS 1

4.1 Erforderlichkeit der Änderungen

Am 4. Oktober 2016 verabschiedete der Hauptfachausschuss des IDW einen neuen Entwurf eines QS-Standards mit dem Titel „Anforderungen an die Qualitätssicherung in der WP-Praxis (IDW EQS 1)“.[79] Dieser soll letztlich die VO 1/2006 ersetzen und wurde vorbereitet vom Arbeitskreis Prüfungsqualität des IDW.[80] Die WPK war an der Erarbeitung des neuen Entwurfs nicht beteiligt.[81]

Der neue Entwurf zur internen QS des Berufsstands der WP entspricht in weiten Teilen der VO 1/2006. Die Änderungen, die vorgenommen wurden, haben ihren Ursprung vor allem in einer Umstellung der Anforderungen auf EU-Ebene.[82] Sowohl im Rahmen der Änderung der EU-Abschlussprüferrichtlinie[83], als Verabschiedung der EU-Verordnung Nr. 537/2014 ergeben sich höhere Anforderungen an WP-Praxen, die gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen, vor allem, wenn Prüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse absolviert werden.[84]

4.2 Wesentliche Änderungen des IDW EQS 1

In diesem Abschnitt sollen lediglich wesentliche Änderungen der IDW EQS 1 im Vergleich zur VO 1/2006 tabellarisch dargestellt und erläutert werden. Es ist nicht das Ziel, kleinere Änderungen in den Fokus zu rücken.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Tabellarischer Vergleich zwischen VO 1/2006 und IDW EQS 1

Im Rahmen der Erweiterung der Definition der Unternehmen von öffentlichem Interesse auch festgelegt, wie zu verfahren ist, wenn bei Abschlussprüfungen solcher Unternehmen der Prüfer wechselt.[91] Demnach muss der bisherige Abschlussprüfer nach Aufforderung durch den neuen verantwortlichen WP alle Informationen über das zu prüfende Unternehmen und die bisherigen Prüfungen offenlegen.[92]

In Bezug auf die Dokumentationspflichten müssen laut neuem Entwurf zusätzlich die qualitätsgefährdenden Risiken nachvollziehbar dokumentiert werden.[93] Des Weiteren wurden die Anforderungen verschärft für den Fall, dass die WP-Praxis kein Qualitätssicherungshandbuch führt: Die Praxis kann zwar, sofern es das Tätigkeitsspektrum und die Organisation zulassen, darauf verzichten, das IDW fordert dann allerdings, dass der Dokumentation der Auftragsabwicklung, sowie der Praxisorganisation in diesem Fall besondere Beachtung geschenkt werden, sodass das QS-System hieraus für Dritte erkennbar ist.[94]

Die Änderungen auf EU-Ebene führten auch dazu, dass in der WPO ein separater Abschnitt zum Thema QS bei Abschlussprüfungen nach § 316 HGB eingeführt wurde, welcher diverse Sonderregelungen enthält.[95] Dementsprechend wurde auch der neue Entwurf IDW EQS 1 weiter aufgegliedert und unterscheidet nun zwischen Anforderungen für WP-Praxen und vereidigte Buchprüfer im Allgemeinen, und besonderen Vorschriften, wenn es sich um Abschlussprüfungen gem. § 316 HGB handelt.[96]

Im Kapitel zur auftragsbegleitenden QS des neuen IDW-Standards wurden diverse Änderungen umgesetzt.[97] Zum Teil handelt es sich hier lediglich um kleinere Anpassungen oder Umformulierungen.[98] Explizit zu erwähnen sind folgende Neuerungen:

- Die Berichtskritik ist nun nicht mehr zwingend Teil der auftragsbegleitenden QS.[99]
- Es werden Mindestanforderungen für die auftragsbegleitende QS im Rahmen von gesetzlichen Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse aufgelistet.[100]
- Bei o. g. Prüfungen gibt es jetzt Rotationsregelungen für die Person des Qualitätssicherers.[101]

5 Kritik am neuen Entwurf zur Qualitätssicherung

Bei Veröffentlichung des Entwurfs eines neuen QS-Standards gab das IDW die Möglichkeit, bis zum 31. März 2017 Ergänzungs- und Änderungsvorschläge einzureichen.[102] Bisher wurden sieben Stellungnahmen von verschiedenen Vereinen/Verbänden/Unternehmen auf der Website des IDW veröffentlicht.[103] Diese Niederschriften enthalten eine kritische Würdigung des Entwurfs, sowie Formulierungsvorschläge der jeweiligen Verfasser. Bei Durchsicht der Stellungnahmen fällt auf, dass bestimmte Kritikpunkte in mehr als einer Niederschrift auftauchen:

Zum einen verschärft der IDW EQS 1 die Berufspflichten für Berufsangehörige, ohne dass es hierzu eine gesetzliche Grundlage in der WPO, der BS oder der EU-Verordnung gibt.[104] Des Weiteren werden bestimmte Begriffe und Formulierungen im Entwurf nicht einheitlich, bzw. teilweise missverständlich verwendet.[105] Relevant ist außerdem die Frage der Gültigkeit und Verbindlichkeit des neuen Entwurfs eines QS-Standards, denn die bisherige VO 1/2006 wurden von IDW und WPK gemeinsam verabschiedet, der neue IDW EQS 1 jedoch wurde ohne Abstimmung mit der WPK veröffentlicht.[106] Es ist demnach fragwürdig, ob der IDW EQS 1 tatsächlich die VO 1/2006 ablösen kann und wird.[107]

5.1 Verschärfte Berufspflichten ohne gesetzliche Grundlage

In dem IDW EQS 1 wurden im Vergleich zur VO 1/2006 verschiedene Anforderungen verschärft. Dies allein ist noch nicht Grund zur Kritik, denn die Implementierung höherer Anforderungen an die QS in WP-Gesellschaften war u. a. nötig, um Gesetzesänderungen auf EU-Ebene zu entsprechen.[108] Allerdings behaupten einige Kritiker, es gebe für gewisse Verschärfungen keine gesetzliche Grundlage und diese hohen Anforderungen seien dementsprechend nicht notwendig.[109]

Ein Beispiel ist die Erweiterung der Pflichten in Zusammenhang mit der Dokumentation des QS-Systems.[110] Der IDW EQS 1 schreibt vor, dass in Zukunft nicht nur die internen Qualitätssicherungsmaßnahmen dokumentiert werden müssen, sondern ebenso die jeweiligen qualitätsgefährdenden Risiken, welche ursächlich für die Festlegung dieser Maßnahmen sind.[111] Dies bedeutet einen hohen zusätzlichen Dokumentationsaufwand. Eine gesetzliche Grundlage für diese Anforderung gibt es allerdings weder in der WPO noch in der BS.[112]

Weitere Fälle, in denen die Anforderungen an das QS-System erhöht wurden, ohne dass dies gesetzlich vorgeschrieben ist, sind folgende:

Die Nachschau darf nur im Rahmen einer Selbstvergewisserung durchgeführt werden, sofern nicht nur innerhalb der eigenen WP-Praxis, sondern auch in einer nahestehenden rechtlichen Einheit, wie z. B. einem verbundenen Unternehmen, keine geeignete Person zur Verfügung steht.[113] Diese Regelung geht über die gesetzlichen Normen hinaus.[114]

Auf Verstöße gegen die Berufspflichten ist unverzüglich und auf erfasste Risiken zeitnah einzugehen, ohne dass es hierzu eine gesetzliche Vorgabe gibt.[115] Dies stellt jedoch keine Änderung im Vergleich zur VO 1/2006 dar.[116]

Z. 167 des neuen Entwurfs eines QS-Standards schreibt eine Rotation der Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse vor. Demnach ist ein Mitarbeiter/WP von der Prüfung ausgeschlossen, sofern er das Unternehmen mindestens sieben Jahre in Folge geprüft hat.[117] Weder die EU-Verordnungen, noch die BS sehen dies vor.[118] Vor allem für kleinere WP-Gesellschaften kann dies eine erhebliche Belastung sein.[119]

Die WPK führt außerdem folgendes aus: Laut IDW EQS 1 muss die Berichtskritik durch einen externen Berichtskritiker durchgeführt werden, sofern intern keine fachlich und persönlich geeignete Person zur Verfügung steht.[120] Gemäß BS sei dies lediglich nur eine Sollvorschrift.[121]

5.2 Missverständliche und uneinheitliche Verwendung von Begrifflichkeiten

Unter diesem Kritikpunkt sind verschiedene Aspekte zusammengefasst, die aufgrund irreführender oder nicht einheitlicher Formulierungen im Textverlauf des IDW EQS 1 dafür sorgen, dass Textteile missverständlich oder nicht eindeutig sind.

Eine wesentliche Begrifflichkeit des Entwurfs ist die des verantwortlichen WPs[122]. Die WPK führt in ihrer Stellungnahme aus, dass diese Begrifflichkeit zum einen missverständlich, zum anderen unpräzise sei.[123] Ein WP sei gemäß BS grundsätzlich verantwortlich.[124] Die WPK schlägt stattdessen die Verwendung des Begriffs „beauftragter WP“ vor.[125]

In Zusammenhang mit der Verschwiegenheitspflicht ergibt sich aufgrund der Verwendung verschiedener, nicht deckungsgleicher Begrifflichkeiten sogar eine Lücke. Laut IDW EQS 1 sind Berufsangehörige, also sowohl WP, als auch vereidigte Buchprüfer zur Verschwiegenheit verpflichtet.[126] Im weiteren Verlauf dieses Abschnitts wird allerdings nur noch von „WP“ statt von „Berufsangehörigen“ gesprochen, was bedeuten würde, dass die folgenden Ausführungen nicht für vereidigte Buchprüfer gelten.[127]

Zwei Stellungnahmen kritisieren außerdem, dass über verschiedene IDW Standards hinweg keine einheitlichen Begriffsdefinitionen verwendet werden.[128] Sie beziehen sich hierbei auf den Begriff der Stichprobe, welcher im IDW PS 310[129] im Sinne einer Zufallsstichprobe[130] verwendet wird, während im Rahmen des IDW EQS 1 eine bewusste Auswahl erfolgen soll.[131]

5.3 Gültigkeit und Verbindlichkeit des IDW EQS 1

Das IDW empfiehlt die sofortige Anwendung des IDW EQS 1, obwohl es sich hierbei lediglich um einen Entwurf handelt, der noch nicht verabschiedet wurde, mit der Begründung, die EU-Verordnungen seien bereits in Kraft getreten.[132] Dem entgegen steht allerdings die Tatsache, dass der neue Entwurf des IDW in einigen Teilen über die gesetzlichen Vorgaben hinausgeht. Dies wäre grundsätzlich nicht von Bedeutung, da es sich bei dem Entwurf um Empfehlungen des IDW handelt, welche nach Abwägung des Umfangs und der Komplexität der Berufstätigkeiten der WP-Praxis individuell und mit gewissem Spielraum ausgestaltet und umgesetzt werden können.[133] Jedoch birgt die Ausnutzung dieses Spielraums eine gewisse Gefahr für die WP-Gesellschaft, da ihr dies laut eigener Aussage des IDW zum Nachteil ausgelegt werden kann.[134]

Der IDW EQS 1 soll die VO 1/2006 ablösen.[135] Allerdings handelt es sich bei der VO 1/2006 um eine gemeinsame Stellungnahme von IDW und WPK, die WPK ist jedoch am IDW EQS 1 nicht beteiligt gewesen.[136] Die WPK distanziert sich in ihrer Stellungnahme vom IDW EQS 1: „Der Hinweis, dass der QS 1 in seiner endgültigen Fassung die gemeinsame Stellungnahme der WPK und des IDW ersetze, ist aus IDW-Sicht zutreffend. Aus WPK-Sicht ersetzen die Neufassung der der BS und deren Erläuterungen die gemeinsame Stellungnahme VO 1/2006 (…)“. Dementsprechend ist der IDW EQS 1 für alle Mitglieder des IDW verbindlich, nicht jedoch für die WPK-Mitglieder.[137] Der neue Entwurf kann somit nicht als vollwertiger Ersatz der VO 1/2006 angesehen werden.[138] Es existieren dementsprechend nun unterschiedliche Maßstäbe für die Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit eines internen QS-Systems.

[...]


[1] Straßer/Devantier (2008).

[2] Die allgemeinen Berufspflichten der WP sind insbesondere Gewissenhaftigkeit, Eigenverantwortlichkeit, Unabhängigkeit und Verschwiegenheit. Vgl. § 43 WPO.

[3] Vgl. Schmidt (2017b): Z. 1f.

[4] Vgl. Schmidt (2017b): Z. 2.

[5] Vgl. Schmidt (2017a): Z. 22f.

[6] Vgl. Schmidt (2017a): Z. 37f.

[7] Das Gesetz über eine Berufsordnung der WP (Wirtschaftsprüferordnung), kurz WPO, regelt u. a. die Voraussetzungen für die Ausübung des Wirtschaftsprüferberufs, die Rechte und Pflichten der WP und legt die Befugnisse der Wirtschaftsprüferkammer, kurz WPK, als Selbstverwaltungsorgan des Berufsstands der WP fest. Vgl. WPO (2016).

[8] Gemeint ist hier die „Satzung der Wirtschaftsprüferkammer über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe des WP und des vereidigten Buchprüfers“, kurz BS WP/vBP.

[9] Vgl. Schmidt (2017a): Z. 42.

[10] Bei dem Institut für Wirtschaftsprüfer (IDW) handelt es sich um einen freiwilligen Zusammenschluss von WP und WP-Gesellschaften. Das IDW entwickelt berufsständische Standards und berät seine Mitglieder. Vgl. IDW (o. J.).

[11] Vgl. Marten/Quick/Ruhnke (2015): 587; Schmidt (2017a): Z. 20.

[12] Vgl. ISQC 1 (2009): Z. 11.

[13] Unter „gesetzliche Grundlagen“ fallen hier die WPO, die BS und das HGB.

[14] Vgl. § 31 BS WP/vBP; §§ 51b, 54, 55b WPO.

[15] Vgl. Marten/Quick/Ruhnke (2015): 587.

[16] Die IFAC, die I nternational F ederation of AC countants, ist ein internationaler Zusammenschluss der WP. Vgl. Grünberger (2012): 12.

[17] Die ISA sind internationale Prüfungsstandards. Vgl. Grünberger (2012): 12.

[18] Vgl. ebd.

[19] Die externe QS ist weder Bestandteil der VO 1/2006, noch des IDW EQS 1. Diese kurze Erläuterung soll lediglich als Hintergrundinformation dienen, um einen Überblick über die Bestandteile der Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüfung zu geben.

[20] Vgl. Kohlhepp (2009): 33.

[21] Vgl. Marten/Quick/Ruhnke (2015): 599.

[22] Vgl. Dörner/Schwegler (1997): 289; Schmidt (2017b): Z. 8; VO 1/2006 (2006): Z. 10.

[23] Vgl. Gabor (2006): 64.

[24] Vgl. Marten/Quick/Ruhnke (2015): 602.

[25] Vgl. § 57a Abs. 3 S. 1 WPO.

[26] „peer“ bedeutet so viel wie „Berufsangehöriger“. Vgl. Schmidt (2017b): Z. 9.

[27] Vgl. Marten/Quick/Ruhnke (2015): 598; Schmidt (2017b): Z. 9.

[28] Vgl. § 57a Abs. 3, 4 WPO.

[29] Vgl. Marten/Quick/Ruhnke (2015): 604.

[30] Vgl. § 57a Abs. 6 S. 8 WPO.

[31] In § 319a Abs. 1 S. 1 HGB werden „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ folgendermaßen definiert: kapitalmarktorientierte Unternehmen i. S. d. § 264d HGB, CRR-Kreditinstitute i. S. d. § 1 Abs. 3d S. 1 KWG, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 KWG genannten Institute, sowie Versicherungsunternehmen gem. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 1/674/EWG. Vgl. § 319a Abs. 1 S. 1 HGB. Es ist allerdings explizit darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um die Definition gem. aktueller Fassung des HGB handelt. Bei Veröffentlichung der VO 1/2006 lag das HGB in der alten Fassung zugrunde, wonach unter Unternehmen von öffentlichem Interesse lediglich kapitalmarktorientierte Unternehmen verstanden wurden. Vgl. § 319a Abs. 1 S. 1 HGB a. F.

[32] Vgl. Marten/Quick/Ruhnke (2015): 604.

[33] Vgl. §§ 61a S. 2 Nr. 2, 62b WPO.

[34] Vgl. Schmidt (2017b): Z. 35; § 62b Abs. 1 S. 1 WPO.

[35] Vgl. Marten/Quick/Ruhnke (2015): 600.

[36] Vgl. Marten/Quick/Ruhnke (2015): 599f.

[37] Vgl. VO 1/2006 (2006): Z. 1.

[38] Vgl. Marten/Quick/Ruhnke (2015): 587f.

[39] Vgl. VO 1/2006 (2006): Z. 1.

[40] Vgl. VO 1/2006 (2006): Z. 4.

[41] Vgl. VO 1/2006 (2006): Z. 29.

[42] Vgl. VO 1/2006 (2006): Z. 30.

[43] Vgl. VO 1/2006 (2006): Z. 42.

[44] Vgl. VO 1/2006 (2006): Z. 56-67.

[45] VO 1/2006 (2006): Z. 56.

[46] Vgl. VO 1/2006 (2006): Z. 79.

[47] Vgl. VO 1/2006 (2006): Z. 58.

[48] Vgl. VO 1/2006 (2006): Z. 63.

[49] Vgl. VO 1/2006 (2006): Z. 68.

[50] Vgl. VO 1/2006 (2006): Z. 69.

[51] Vgl. VO 1/2006 (2006): Z. 71-73.

[52] Vgl. VO 1/2006 (2006): Z. 78.

[53] Vgl. VO 1/2006 (2006): Z. 81.

[54] Vgl. VO 1/2006 (2006): Z. 5; VO 1/2006: Z. 84-155; § 2 WPO.

[55] Vgl. VO 1/2006 (2006): Z. 84.

[56] Vgl. VO 1/2006 (2006): Z. 85.

[57] Vgl. VO 1/2006 (2006): Z. 86-88.

[58] Vgl. VO 1/2006 (2006): Z. 95.

[59] Vgl. VO 1/2006 (2006): Z. 106-107.

[60] Vgl. VO 1/2006 (2006): Z. 108-111; VO 1/2006 (2006): Z. 92.

[61] Konsultation bedeutet in diesem Fall die „(…) Erörterung von schwierigen oder strittigen fachlichen, berufsrechtlichen und sonstigen Zweifelsfragen mit kompetenten Personen innerhalb oder […] außerhalb der WP-Praxis.“ VO 1/2006 (2006): Z. 100.

[62] Vgl. VO 1/2006 (2006): Z. 98f.

[63] Vgl. Marten/Quick/Ruhnke (2015): 595.

[64] Die Siegelführung ist für WP verpflichtend, „(…) wenn sie Erklärungen abgeben, die den Berufsangehörigen gesetzlich vorbehalten sind.“ § 48 Abs. 1 S. 1 WPO. Freiwillig kann das Siegel benutzt werden, wenn sie Erklärungen über Prüfungsergebnisse geben oder Gutachten erstatten. Vgl. § 48 Abs. 1 S. 2 WPO.

[65] Vgl. VO 1/2006 (2006): Z. 112.

[66] Vgl. VO 1/2006 (2006): Z. 121.

[67] Durch das Vier-Augen-Prinzip sollen Fehler durch Hinzuziehen einer zweiten Person zur gegenseitigen Kontrolle vermieden werden. Vgl. Müller (2015): 220.

[68] Vgl. VO 1/2006 (2006): Z. 112, 118.

[69] Vgl. VO 1/2006 (2006): Z. 113.

[70] Vgl. VO 1/2006 (2006): Z. 119.

[71] Vgl. Marten/Quick/Ruhnke (2015): 595; VO 1/2006 (2006): Z. 122.

[72] Die VO 1/2006 führt gewisse Kriterien, wie z. B. die fachliche und persönliche Eignung, als Voraussetzung dafür auf, dass man als Qualitätssicherer tätig sein kann. Vgl. VO 1/2006 (2006): Z. 131-138.

[73] Vgl. VO 1/2006 (2006): Z. 128.

[74] Vgl. Schmidt (2017a): Z. 71; VO 1/2006 (2006): Z. 126.

[75] Vgl. VO 1/2006 (2006): Z. 145.

[76] Vgl. Schmidt (2017a): Z. 21; VO 1/2006 (2006): Z. 156.

[77] Vgl. VO 1/2006 (2006): Z. 161, 164.

[78] Vgl. Schmidt (2017a): 81; VO 1/2006 (2006): Z. 168-170.

[79] Vgl. IDW EQS 1 (2016).

[80] Vgl. IDW EQS 1 (2016): 1.

[81] Vgl. Haasmann (2016): 1f.

[82] Vgl. IDW EQS 1 (2016): 1.

[83] Die geänderte EU-Abschlussprüferrichtlinie wurde auf Deutschland-Ebene umgesetzt im Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG). Vgl. IDW EQS 1 (2016): 1.

[84] Vgl. IDW EQS 1 (2016): 1.

[85] Vgl. IDW EQS 1 (2016): Z. 12.

[86] Vgl. IDW EQS 1 (2016): Z. 82.

[87] Vgl. IDW EQS 1 (2016): Z. 39, 42, 50, 54f., 62, 70, 84, 116, 201f.

[88] Als Berufsangehörige i. S. d. IDW EQS 1 werden WP und außerdem vereidigte Buchprüfer verstanden, da der Standard auch für letztere gültig ist. Vgl. IDW EQS 1 (2016): Z. 12.

[89] Vgl. § 62 WPO.

[90] Siehe hierzu Kapitel 5.1 dieser Arbeit.

[91] Vgl. Tabelle 1: Thema „Unternehmen von öffentlichem Interesse“.

[92] Vgl. IDW EQS 1 (2016): Z. 82.

[93] Vgl. IDW EQS 1 (2016): Z. 28; Tabelle 1: Thema „Dokumentationspflichten“. Nähere Ausführungen hierzu in Kapitel 5.1 dieser Arbeit.

[94] Vgl. IDW EQS 1 (2016): Z. 29.

[95] Vgl. APAReG (2016); Petersen/Geithner (2016): 7.

[96] Vgl. Tabelle 1: Thema „Prüfungen gem. § 316 HGB“.

[97] Vgl. Tabelle 1: Thema „Auftragsbegleitende QS“.

[98] Vgl. IDW EQS 1 (2016): Z. 153, 161, 170.

[99] Vgl. IDW EQS 1 (2016): Z. 154.

[100] Vgl. IDW EQS 1 (2016): Z. 158.

[101] Vgl. IDW EQS 1 (2016): Z. 167. Näheres hierzu in Kapitel 5.1 dieser Arbeit.

[102] Vgl. IDW EQS 1 (2016): 3.

[103] Stand 5. Mai 2017 wurden die Stellungnahmen folgender Vereine/Unternehmen veröffentlicht: Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e. V. (1. Februar 2017), NAUST HUNECKE und Partner GmbH (9. März 2017), Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. (14. März 2017), GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V. (17. März 2017), Deutscher Sparkassen- und Giroverband (23. März 2017), Deutscher Steuerberaterverband e. V. (30. März 2017) und die WPK (4. April 2017). Haasmann veröffentlichte zudem einen Artikel, in dem er den Entwurf kommentierte, in der Zeitschrift WP Praxis. Vgl. Haasmann (2016).

[104] Vgl. Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. (2017); Deutscher Sparkassen- und Giroverband (2017); GdW (2017); Haasmann (2016); WPK (2017).

[105] Vgl. Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e. V. (2017); Deutscher Steuerberaterverband e. V. (2017); NAUST HUNECKE und Partner GmbH (2017); WPK (2017).

[106] Vgl. Haasmann (2016): 2.

[107] Vgl. Haasmann (2016): 1f.; WPK (2017): 1f.

[108] Vgl. IDW EQS 1 (2016): 1.

[109] Vgl. Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. (2017); Deutscher Sparkassen- und Giroverband (2017); GdW (2017); Haasmann (2016); WPK (2017).

[110] Vgl. Haasmann (2016): 3.

[111] Vgl. IDW EQS 1 (2016): Z. 28.

[112] Vgl. WPK (2017): 6.

[113] Vgl. IDW EQS 1 (2016): Z. 204.

[114] Vgl. Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. (2017): 2; WPK (2017): 7.

[115] Vgl. IDW EQS 1 (2016): Z. 16; WPK (2017): 6.

[116] Vgl. VO 1/2006 (2006): Z. 12.

[117] Vgl. IDW EQS 1 (2016): Z. 167.

[118] Vgl. Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. (2017): 2; Deutscher Sparkassen- und Giroverband (2017): 2; GdW (2017): 2.

[119] Vgl. GdW (2017): 2.

[120] Vgl. IDW EQS 1 (2016): Z. 149; WPK (2017): 6.

[121] Vgl. § 48 Abs. 2 BS WP/vBP; WPK (2017): 6.

[122] Dies ist der für einen bestimmten Prüfungsauftrag vorrangig verantwortliche WP innerhalb einer WP-Praxis.

[123] Vgl. WPK (2017): 3f.

[124] Vgl. WPK (2017): 3.

[125] Vgl. WPK (2017): 5.

[126] Vgl. IDW EQS 1 (2016): Z. 58 S. 1.

[127] Vgl. Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e. V. (2017): 3; Deutscher Steuerberaterverband e. V. (2017): 2.

[128] Vgl. Deutscher Steuerberaterverband e. V. (2017): 3; NAUST HUNECKE und Partner GmbH (2017): 3.

[129] Der IDW PS 310 beschäftigt sich mit Auswahlverfahren in der Abschlussprüfung. Vgl. IDW PS 310 (2016).

[130] Eine Zufallsstichprobe liegt vor, wenn alle Elemente einer Grundgesamtheit die gleiche Wahrscheinlichkeit, als Stichprobe ausgewählt zu werden. Vgl. IDW PS 310 (2016): Z. 7.

[131] Vgl. IDW EQS 1 (2016): Z. 211.

[132] Vgl. Haasmann (2016): 2; IDW EQS (2016): Z. 6.

[133] Vgl. IDW EQS 1 (2016): Z. 13.

[134] Vgl. IDW EQS 1 (2016): Z. 2.

[135] Vgl. IDW EQS 1 (2016): Z. 10.

[136] Vgl. Haasmann (2016): 2.

[137] Vgl. Haasmann (2016): 4.

[138] Vgl. ebd.

Final del extracto de 26 páginas

Detalles

Título
Interne und externe Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüfung. Der neue Entwurf zur Qualitätssicherung des IDW (IDW EQS 1)
Universidad
University of Duisburg-Essen
Calificación
1,3
Autor
Año
2017
Páginas
26
No. de catálogo
V373901
ISBN (Ebook)
9783668518780
ISBN (Libro)
9783668518797
Tamaño de fichero
628 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
interne, qualitätssicherung, wirtschaftsprüfung, entwurf
Citar trabajo
Julia Schwiede (Autor), 2017, Interne und externe Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüfung. Der neue Entwurf zur Qualitätssicherung des IDW (IDW EQS 1), Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/373901

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