Lauterkeits- und vertragsrechtlicher Verbraucherschutz. Trennung oder Kumulation?

Schwerpunktbereich Gewerblicher Rechtsschutz


Trabajo de Seminario, 2013

36 Páginas, Calificación: 12,5 Punkte


Extracto


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Grundlagen
I. Lauterkeitsrecht vor der UWG-Reform 2008
1. Anwendungsbereich
2. Vertragsverletzung in der Rechtsprechung des BGH
3. Zusammenfassung
II. Rechtslage seit der UWG-Reform 2008
1. Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
2. Erweiterter Anwendungsbereich des novellierten UWG

C. Mögliches unlauteres Verhalten nach Vertragsschluss
I. Überblick
II. Fallgruppe 1: Reine Vertragspflichtverletzungen
1. Beispielhandlungen
2. Anwendbarkeit des UWG
a) Literaturmeinung
b) Rechtsprechung
III. Fallgruppe 2: Störung der Wahrnehmung von Vertragsrechten
1. Beispielhandlungen
2. Anwendbarkeit des UWG
a) Vorliegen einer geschäftlichen Handlung
b) Unlauterkeit gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 1 UWG
c) Unlauterkeit gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG
aa) Verwendung unwirksamer AGB
(1) Rechtsprechung des BGH und EuGH
(2) Literaturmeinung
bb) Verletzung vertragsbezogener Informationspflichten
d) Unlauterkeit gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 UWG
e) Unlauterkeit gem. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 5a Abs. 2 UWG
IV. Fallgruppe 3: Geltendmachung von Vertragsansprüchen

D. Verhältnis des Lauterkeitsrechts zum Vertragsrecht
I. Überblick
II. Vorgaben der UGP-Richtlinie
III. Reine Vertragspflichtverletzungen
IV. Abwehr und Durchsetzung vertraglicher Ansprüche
V. Allgemeine Abgrenzungsvorschläge in der Literatur
1. Einschränkung durch Unlauterkeitsprüfung bzw. Merkmal der wesentlichen Beeinflussung
2. Abgrenzung durch Tatbestandsmerkmal „Verbraucherrelevanz“
3. Merkmal des „objektiven Zusammenhangs“ als Begrenzungsfunktion
4. Abgrenzung über Erfordernis einer Breitenwirkung und das Merkmal des „Marktbezugs“
a) Marktbezogene Außenwirkung
b) Breitenwirkung
c) Auswirkung auf Marktgeschehen
VI. Lösungsvorschlag

E. Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Die Novellierung des UWG im Zuge der Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im Binnenmarkt1 führte zu einem erweiterten Anwendungsbereich des Lauterkeitsrechts. Nun können auch Handlungen eines Unternehmers nach Vertragsschluss, also innerhalb eines individuellen Vertragsverhältnisses mit dem Verbrau- cher, der lauterkeitsrechtlichen Kontrolle unterliegen. Damit lassen sich der vertrags- und der lauterkeitsrechtliche Verbraucherschutz nicht mehr klar voneinander trennen.

Die Arbeit untersucht, welches nachvertragliche Verhalten zu Überlagerungen der beiden Rechtsgebiete führt. Im Besonderen wird die Verwendung unwirksamer AGB problematisiert. Anschließend wird das Verhältnis der Rechtsgebiete untersucht, Abgrenzungsmöglichkeiten unter den aktuellen rechtlichen Bedingungen erörtert und ein eigener Lösungsgedanke formuliert.

B. Grundlagen

I. Das Lauterkeitsrecht vor der UWG-Reform 2008

1. Anwendungsbereich

Damit der Anwendungsbereich des UWG eröffnet war, musste eine Wettbewerbshandlung vorliegen. Eine Legaldefinition des Begriffs wurde im Zuge der Reform 2004 in das UWG aufgenommen2 und lag gemäß § 2 I Nr. 1 UWG2004 vor, wenn eine „Handlung einer Person mit einem Ziel“ gegeben war, „zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder (...) Dienstleistungen einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern“. Die Handlung musste hierfür zu- nächst objektiv geeignet sein, den Absatz oder den Bezug des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern. Zudem musste eine subjektive Komponente vorliegen, die Wettbewerbsförderungs- absicht3, welche nach allgemeiner Lebenserfahrung bei Handlungen von Unternehmern vermutet wurde, wenn die entsprechende Hand- lung geeignet war, den Wettbewerb zu fördern.4 Der Anwendungs- bereich des UWG beschränkte sich in zeitlicher Hinsicht auf Handlun- gen zur Förderung des Wettbewerbs, also auf Handlungen bis zum Vertragsschluss.5

2. Vertragsverletzung in der Rechtsprechung des BGH

Die Frage, ob eine Vertragsverletzung als Wettbewerbshandlung ge- sehen werden kann und dadurch das Lauterkeitsrecht Anwendung fin- det, wurde vom BGH in der Entscheidung „Ausschank unter Eich- strich I“ beantwortet.6 Das Gericht führt aus, dass zwar eine Vertragsverletzung vorlag, aber das UWG nicht den Ausgleich von Leistungsstörungen regele. In dem Verhalten des Wirts sahen die Richter kein geplantes Nichteinhalten der Werbeankündigung und damit kein gezieltes Verschaffen eines Vorteils im Wettbewerb.7

Die Rechtsprechung beurteilte die Sachlage bei einigen Ausnahmen anders. Immer dann wurde eine Vertragsverletzung durch das UWG sanktioniert, wenn ein „Handeln zur Förderung des Wettbewerbs“ anzunehmen war und die Vertragsverletzungen in Umfang und Aus- maß ein besonderes Gewicht hatten.8 Diese Ansicht vertrat der BGH erstmals bei dem Fall „Ausschank unter Eichstrich II9 “. Das Gericht entschied, der Wirt hatte Ankündigungen gemacht, die er nicht einhal- ten wollte und dadurch die Kunden täuschte.10 Diese systematische Schlechterfüllung wurde gezielt und planmäßig durchgeführt, so dass der Wirt gegenüber ehrlichen Wirten einen Wettbewerbsvorteil er- langte.11 Die Wettbewerbshandlung war in diesem Fall nicht die Schlechtleistung, sondern der Wettbewerbsvorteil, den er sich durch das wiederholte Täuschen der Kunden verschaffte.12

Mit der Entscheidung „Änderung der Voreinstellung I13 “ bestätigte der BGH letztmals seine Rechtsprechung zur lauterkeitsrechtlichen Bewertung von Leistungsstörungen nach dem UWG2004.14 Eine Wettbewerbshandlung läge nicht vor, wenn die Vertragsverletzung nur auf organisatorischen oder technischen Störungen beruht, da der Marktbezug dabei fehle.15 Eine versehentliche Vertragsverletzung hätte nicht in Umfang und Ausmaß ein besonderes Gewicht und würde auch nicht zielgerichtet und systematisch als Mittel des Wettbe- werbs eingesetzt.16

3. Zusammenfassung

Vor der Umsetzung der UGP-Richtlinie ließen sich das Lauterkeits- recht und das Leistungsstörungsrecht als zwei voneinander getrennte Rechtsgebiete betrachten.17 Dabei gilt der Zeitpunkt des Vertrags- schlusses als zeitliche Abgrenzung.18 Eine Ausnahme wurde nur bei Vertragsverletzungen gemacht, die zu wiederholten Kundentäuschun- gen führten.19 Dieses Verhalten musste bewusst, also durch systema- tisches Vorgehen, erfolgen und durfte nicht nur versehentlich gesche- hen.20

II. Rechtslage seit der UWG-Reform 2008

1. Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken

Im Jahr 2005 wurde die UGP-Richtlinie verabschiedet. Der Anwendungsbereich ist beschränkt auf Geschäftspraktiken von Unternehmern gegenüber Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines Handelsgeschäfts. Ihr Regelungszweck ist primär der Verbraucherschutz, Mitbewerber der unlauter handelnden Unternehmen werden nur mittelbar geschützt.21

Das Ziel der Richtlinie ist gemäß Erwägungsgrund 6 die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, welche die Verbraucher unmittelbar schädigen. Damit wird eine Vollharmonisierung verfolgt, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und ein hohes Verbraucherschutz- niveau gewährleisten soll.22 Die Mitgliedsstaaten dürfen den von der Richtlinie gesetzten Schutzstandard weder unter- noch überschreiten.23

2. Erweiterter Anwendungsbereich des novellierten UWG

Das UWG wurde durch Umsetzung der UGP-Richtlinie mit einjähriger Verspätung Ende 2008 novelliert.24

Die deutlichste Folge der Umsetzung besteht in der Ablösung des Be- griffs der „Wettbewerbshandlung“ als maßgeblichem Anknüpfungs- punkt für den gegenständlichen Anwendungsbereich des Lauterkeits- rechts durch die „geschäftliche Handlung“, sowie dessen geänderte Definition.25

Der Begriff der „geschäftlichen Handlung“ gemäß § 2 I Nr. 1 UWG setzt den Begriff der „Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwi- schen Unternehmen und Verbrauchern“ gemäß Art. 2 lit. d UGP- Richtlinie in das deutsche Recht um.26 Eine „geschäftliche Handlung“ ist „jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung ei- nes Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammen- hängt“.

Inhaltlich enthält diese Neufassung drei wichtige Änderungen. Zum einen wurde das Wort „Handlung“ durch das Wort „Verhalten“ er- setzt, womit nun nicht nur positives Tun, sondern auch ein Unterlas- sen eine Wettbewerbshandlung darstellen kann.27 Zum anderen wurde das subjektive Merkmal der Wettbewerbsförderungsabsicht durch die Erfordernis eines objektiven Zusammenhangs zwischen dem Verhal- ten und der Absatzförderung bzw. Durchführung des Vertrags er- setzt.28

Die wichtigste materielle Änderung für diese Arbeit ist allerdings die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Handlungen vor, bei und nach einem Geschäftsabschluss, entsprechend der Vorgabe in Art. 3 I UGP-Richtlinie.29 Durch diese Neufassung ist die bis dahin herr- schende Ansicht in Literatur und Rechtsprechung, dass aufgrund des Merkmals der „Absatzförderung“ eine Wettbewerbshandlung mit dem Vertragsschluss beendet ist, nicht weiter aufrechtzuerhalten.30

C. Mögliches unlauteres Verhalten nach Vertragsschluss

I. Überblick

Im Folgenden werden drei Fallgruppen dargestellt, die sich durch die Anwendbarkeit des UWG im nachvertraglichen Bereich ergeben.31 Es handelt sich dabei um Verhaltensweisen, die objektiv mit der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen zusammenhängen, also regelmäßig auch vom Vertragsrecht erfasst sind, da sie der Abwicklung des Vertragsverhältnisses dienen.32

Die erste Fallgruppe behandelt reine Vertragspflichtverletzungen durch den Unternehmer. Die zweite Fallgruppe befasst sich mit Stö- rungen durch den Unternehmer bezüglich der Wahrnehmung von Rechten des Verbrauchers. Die nur kurz behandelte dritte Fallgruppe erfasst Fälle, bei denen der Unternehmer seine Rechte gegenüber dem Verbraucher geltend macht.

Es wird untersucht, ob und wie das novellierte UWG auf diese Fallgruppen Anwendung finden.

II. Fallgruppe 1: Reine Vertragspflichtverletzungen

1. Beispielhandlungen

Eine reine Vertragspflichtverletzung ist eine Nicht- oder Schlechtleis- tung, also eine Beeinträchtigung der primären oder sekundären Leistungspflichten durch den Unternehmer gegenüber einem Verbrau- cher.33 Zu unterscheiden ist die Nicht- oder Schlechtleistung von „begleitenden unzulässigen Einflüssen“, die nicht in diese Fallgruppe gehören und selbstständig lauterkeitsrechtlich sanktionierbar sein kön- nen.34

2. Anwendbarkeit des UWG

a) Literaturmeinung

Ob Vertragspflichtverletzungen in den Anwendungsbereich des UWG fallen, ist in der Literatur umstritten.

Sosnitza vertritt die Meinung, dass „generell alle unmittelbar mit der Leistungserbringung zusammenhängenden Verhaltensweisen erfasst sind“.35 Eine Differenzierung vom Lauterkeitsrecht und dem Leistungsstörungsrecht, wie sie in der früheren Rechtsprechung ange- nommen wurde, sei durch das neue UWG nicht mehr zu halten, das „enge Verständnis der Wettbewerbshandlung“ überholt.36 Er macht aber zugleich auch deutlich, dass zwar der Anwendungsbereich des UWG eröffnet sein soll, dass also eine geschäftliche Handlung vorliegt. Allerdings muss die eigentliche Prüfung, ob eine Sanktionierung durch das UWG erfolgt, im Einzelfall auf der Ebene der Unlauterkeit i.S.d. §§ 3 ff. UWG stattfinden.37

In der Literatur wird jedoch mehrheitlich die Meinung vertreten, dass reine Vertragspflichtverletzungen nicht vom UWG erfasst werden. Dies wird mit Art. 2 lit. k UGP-Richtlinie („geschäftliche Entschei- dung“) begründet.38 Eine geschäftliche Entscheidung eines Verbrau- chers ist danach jede Entscheidung darüber, eine Zahlung zu leisten, eine Ware abzunehmen oder ein Recht auszuüben. Eine bloße Nicht- oder Schlechterfüllung eines Vertrags ist daher keine geschäftliche Handlung, weil sie nicht das Ziel hat, eine geschäftliche Entscheidung herbeizuführen.39

Bei der Begründung muss zwischen Schlecht- und Nichtleistung differenziert werden. Die reine Schlechtleistung stellt schon deshalb keine geschäftliche Handlung dar, weil sie nicht vorrangig auf die Beeinflussung einer geschäftlichen Entscheidung des Verbrauchers gerichtet ist. Die vorrangige Zielrichtung des Unternehmers ist die Erfüllung der vertraglichen Pflichten.40

Bei einer Nichtleistung ist die Zielrichtung des Unternehmers vorrangig nicht die Erfüllung des bestehenden Anspruchs.41 Aber auch hier kann eine rein objektive Zielgerichtetheit auf die Beeinflussung der Verbraucherentscheidung nicht bejaht werden, denn es wäre ebenso möglich, dass Nichtleistung nur aufgrund eines Versehens vorliegt. Daher liegt keine geschäftliche Handlung vor.42

K ö hler möchte im Einzelfall dann eine Nicht- oder Schlechtleistung mit dem UWG sanktionieren, wenn der Unternehmer schon bei Vertragsschluss wusste oder damit rechnen musste, dass er den Ver- trag nicht pflichtgemäß erfüllen wird. Denn dadurch würde der Kunde über die Fähigkeit zur Leistungserbringung bzw. Leistungsbereitschaft irregeführt.43 In diesem Fall liegt aber eher eine vorvertragliche Kun- dentäuschung vor, die erst nach Vertragsschluss erkennbar wird.

b) Rechtsprechung

Auch die Rechtsprechung hält das UWG bei bloßen Vertragsver- letzungen, die in Umfang und Art kein besonderes Gewicht haben, weiterhin für nicht anwendbar. Der BGH urteilte in der Entscheidung „Änderung der Voreinstellung II44 “, dass er an seiner bisherigen Differenzierung zwischen unbewussten Fehlern einerseits und bewusstem Verhalten andererseits festhält.45 Bei unbewussten Fehlern fehle das Vorliegen einer „geschäftlichen Handlung“. Damit bestätigt das Gericht seine bisherigen Rechtsgrundsätze und erklärt diese auch für das novellierte UWG für grundsätzlich anwendbar.46

III. Fallgruppe 2: Störung der Wahrnehmung von Vertragsrechten

1. Beispielhandlungen

Der Unternehmer kann den Verbraucher in der Wahrnehmung seiner vertraglichen Rechte stören, indem er sie beschneidet oder wegnimmt. Zu den vertraglichen Rechten gehören Erfüllungs-, Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüche, aber auch Anfechtungs-, Rücktritts-, Kündigungs- und Widerrufsrechte.47 Die Störung des Vertragspartners kann durch rechtsgeschäftliche Erklärungen (bspw. die Abgabe eines Vergleichs- oder Verzichtsangebot), durch tatsächliche Mitteilungen (bspw. die Behauptung, bestimmte Voraussetzungen eines vertrag- lichen Rechts seien nicht gegeben) oder durch Untätigbleiben (bspw. keine oder nur eine ausweichende Reaktion) erfolgen.48 Die Störung kann möglicherweise auch darin liegen, dass der Unternehmer unwirksame AGB verwendet.49 Diese Fragestellung wird als Schwer- punkt behandelt.

2. Anwendbarkeit des UWG

a) Vorliegen einer geschäftliche Handlung

Damit der Anwendungsbereich des UWG eröffnet ist, muss eine geschäftliche Handlung vorliegen. Sie liegt auch dann vor, wenn bei der Durchführung eines Vertrags die Handlung objektiv geeignet und darauf gerichtet ist, den Vertragspartner an der Geltendmachung sei- ner vertraglichen Rechte zu hindern.50 Dazu gehört auch die Beeinflussung des Vertragspartners bezüglich einer geschäftlichen Entscheidung.51 Begründet wird dies mit richtlinienkonformer Ausle- gung. Gemäß Art. 2 lit. k UGP-Richtlinie ist eine geschäftliche Entscheidung unter anderem jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, wie er ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit dem (erworbenen) Produkt ausüben will.

Für die weitere Untersuchung wird das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung angenommen. In Kapitel D wird umfassend auf die verschiedenen Ansätze in der Literatur, wann der Anwendungsbereich des Lauterkeitsrechts eröffnet und das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung zu bejahen ist, eingegangen.

Damit eine Sanktionierung durch das UWG erfolgen kann, muss die Handlung unlauter gemäß §§ 3 ff. UWG sein. Im Folgenden werden die Handlungen, die möglicherweise eine Störung der Wahrnehmung vertraglicher Rechte darstellen, nach den besonders in Frage kommenden Unlauterkeitstatbeständen gegliedert.

[...]


1 Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.05.2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen - Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern; im Folgenden: UGP- Richtlinie.

2 Goldhammer, S. 16.

3 Isele, GRUR 2009, 727 (727 m.w.N.)

4 vgl. BGH NJW 2007, 3002 (3003 Rn. 15) - Irref ü hrender Kontoauszug.

5 Scherer, WRP 2009, 761 (762 Fn. 3).

6 BGH GRUR 1983, 451 - Ausschank unter Eichstrich I; hier lag eine Schlechterfüllung der vertraglichen Verpflichtung vor, weil die ausgeschenkte Biermenge nicht der vereinbarten entsprach.

7 BGH GRUR 451 (452) - Ausschank unter Eichstrich I.

8 K ö hler /Bornkamm, § 2 Rn. 72.

9 BGH GRUR 1987, 180 - Ausschank unter Eichstrich II; hier verstieß der Wirt in einer Vielzahl von Fällen gegen seine Ankündigung, einen Liter Bier auszuschenken.

10 BGH GRUR 1987, 180 (181) - Ausschank unter Eichstrich II.

11 BGH GRUR 1987, 180 (181) - Ausschank unter Eichstrich II.

12 Goldhammer, S. 28.

13 BGH GRUR 2007, 987 - Ä nderung der Voreinstellung I; hier hatte die Beklagte die Umstellung auf das gewünschte Verbindungsnetz durch Voreinstellungsänderung versäumt.

14 Goldhammer, S. 27.

15 BGH GRUR 2007, 987 (988) - Ä nderung der Voreinstellung I.

16 BGH GRUR 2007, 987 (989) - Ä nderung der Voreinstellung I.

17 Nowakowski, S. 19.

18 Scherer, WRP 2009, 761 (762).

19 Nowakowski, S. 20.

20 BGH GRUR 2007, 987 (989) - Ä nderung der Voreinstellung I.

21 Gl ö ckner, WRP 2009, 1175 (1177); Harte/Henning/ Keller, § 2 Rn. 57.

22 Grunewald/Peifer, Rn. 288.

23 Isele, GRUR 2009, 727 (728); Obergfell, S. 164.

24 BGBl. 2008 I, S. 2949 ff.

25 Gl ö ckner, WRP 2009, 1175 (1175).

26 Goldhammer, S. 36.

27 Lettl, GRUR-RR , 41 (42); Kulka, DB 2008, 1548 (1551).

28 Sosnitza, WRP 2008, 1014 (1016); K ö hler /Bornkamm, UWG, § 2, Rn. 46.

29 Szab ó , S. 154, Fn. 1218; K ö hler, WRP 2009, 898 (899).

30 Sosnitza, WRP 2008, 1014 (1016); Gomille, WRP 2009, 525 (529).

31 ebenso: K ö hler /Bornkamm, UWG, § 2, Rn. 81 ff.

32 Gomille, WRP 2009, 525 (529).

33 Nowakowski, S. 18.

34 Schmidtke, S. 31.

35 Piper/Ohly/ Sosnitza, UWG, § 2, Rn 22.

36 Sosnitza, WRP 2008, 1014 (1016).

37 Sosnitza, WRP 2008, 1014 (1017).

38 Schmidtke, S. 30.

39 Schmidtke, S. 43; K ö hler, WRP 2009, 109 (111).

40 Schmidtke, S. 34.

41 ebenso: Harte/Henning/ Keller, § 2 Rn. 34.

42 Schmidtke, S. 35.

43 K ö hler /Bornkamm, UWG, § 2, Rn. 81.

44 BGH GRUR 2009, 876 - Ä nderung der Voreinstellung II; ähnlich der Entscheidung „Änderung der Voreinstellung I“ ging es auch hier um eine unterbliebene Einrichtung einer Pre-Selection.

45 Isele, GRUR 2010, 309 (310).

46 Isele, GRUR 2010, 309 (310).

47 K ö hler /Bornkamm, UWG, § 2, Rn. 85.

48 wie 47.

49 Nowakowski, S. 26.

50 Gomille, WRP 2009, 525 (529).

51 K ö hler /Bornkamm, UWG, § 2, Rn. 82.

Final del extracto de 36 páginas

Detalles

Título
Lauterkeits- und vertragsrechtlicher Verbraucherschutz. Trennung oder Kumulation?
Subtítulo
Schwerpunktbereich Gewerblicher Rechtsschutz
Universidad
LMU Munich
Calificación
12,5 Punkte
Autor
Año
2013
Páginas
36
No. de catálogo
V376733
ISBN (Ebook)
9783668539150
ISBN (Libro)
9783668539167
Tamaño de fichero
505 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
UWG, Gewerblicher Rechtsschutz, Lauterkeitsrecht, Vertragsrecht, Unlauterer Wettbewerb, Schwerpunkt, Jura, Gesetz, Seminararbeit, Schwerpunktbereich, Geistiges Eigentum, Wettbewerbsrecht
Citar trabajo
Armin Giesen (Autor), 2013, Lauterkeits- und vertragsrechtlicher Verbraucherschutz. Trennung oder Kumulation?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/376733

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