Der erste Hexenprozess in Dieburg - ein "typischer" Hexenprozess?


Dossier / Travail, 2002

21 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Der erste Hexenprozess in Dieburg

3 Der Weg einer Hexe - vom Verdacht zum Prozess
3.1 Verdacht und Beschuldigung.
3.2 Der Prozess - Strafrechtliche Grundlagen
3.3 Die Vorverhandlung - Sammlung der Indizien
3.4 Die Hauptverhandlung - Gütliches und peinliches Verhör
3.5 Das Ende des Prozesses
3.5.1 Bemerkungen zur Hauptverhandlung

4 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Hexenverfolgungen und Hexenprozesse stellen ohne Zweifel ein dunkles Kapitel in der menschlichen Geschichte dar. In den vergangenen Jahren ist eine Fülle von Literatur zu diesem Thema erschienen; verschiedenste Teildisziplinen der Wissenschaft sind auf der Suche nach möglichen Ursachen und Erklärungen für die, wie sie Gerhard Schormann definierte, „nach den Judenverfolgungen größte nicht kriegsbedingte Massentötung von Menschen durch Menschen“1.

Die vorliegende Arbeit befaßt sich mit dem ersten Hexenprozess in Dieburg, der im Jahre 1596 - in der Regierungszeit des Kurfürsten Wolfgang von Dalberg (1582-1601) - seinen Anfang nahm. Ein genauer Zeitpunkt für das Einsetzen der Prozesse im Kurfürstentum Mainz kann nicht exakt definiert werden; der erste belegbare Prozess fand im Jahre 1534 statt. Insgesamt lassen sich im Kurstaat vier große Wellen von Hexenprozessen ermitteln, die um das Jahr 1596 begannen. Somit fällt der erste Dieburger Prozess genau in die Zeit, in der sich im Kurfürstentum Mainz und auch in anderen Regionen Deutschlands die Hexenverfolgungen häuften.

Nachfolgend wird die Entstehung und Entwicklung des ersten Hexenprozesses in Dieburg dargestellt. Unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse der Geschichtsforschung wird der „Weg“ einer Hexe vom ersten Zaubereiverdacht bis zum Prozess dokumentiert und mit dem Dieburger Fall verglichen. Ziel der Untersuchung ist die Frage, ob dieser erste Prozess bereits typische Elemente eines Hexenprozesses enthält bzw. ob es sich überhaupt um einen Hexen-Prozess als solchen handelt.

Maßgebliche Quellengrundlage dieser Arbeit ist die im Jahre 1989 erschienene Monographie „Hexenprozesse in Dieburg 1596-1630“ von Heinz und Margarethe Emslander. In diesem Werk sind die wichtigsten Texte aus dem Schriftverkehr der Behörden enthalten und wurden von den Verfassern in eine allgemein verständliche Sprache übertragen. Unklar bleibt in dieser Darstellung jedoch, an welcher Stelle der eigentliche Quellentext beginnt und welche Passagen von den Verfassern stammen.

2 Der erste Hexenprozess in Dieburg

Der erste Hexenprozess nahm im Jahre 1596 seinen Anfang. Auslöser hierfür war ein Nachbarschaftsstreit zwischen dem Ziegler Ewald Schütz und dem Ratsverwandten Martin Stoffel im Dieburger Vorort Mönfeld.2

Gegenstand der Auseinandersetzungen war die von beiden genutzte Grundstückszufahrt sowie die Ableitung des Abwassers vom Hofe Stoffels durch das Anwesen von Ewald Schütz. Nach sieben Jahren bot Stoffel seinem Nachbarn schließlich einen Tausch der Anwesen an, um die Streitigkeiten endgültig beizulegen.3 Diese Einigung rief jedoch nur neue Zwietracht hervor, denn Margaretha Schütz - die Ehefrau - und ihre Tochter Christina stimmten diesem Handel nur widerwillig zu. In einer am 20. Juli 1596 eingereichten Klage Stoffels heißt es:

„Im Zusammenhang des vorgenannten Handels entstand jedoch neuer Haß, wobei ich eine so schwere Leibsschwachheit bekam, so daß ich etliche Jahre viel uff die Cur gewandt vnd jähe Schmertzen vnd Wehe, ohne Linderung dessen zugebracht habe. [...] Infolge dessen, sowie auch aus Antrieb meiner täglich erlittenen großen Schmerzen, habe ich sie, des Schützens Hausfrau, in Gegenwart etlicher Bürger öffentlich der Zauberei bezichtigt und habe ihr angedroht [...] mich nach Kräften an ihr zu rächen, sowie auch, daß ich sie in den Thurn, in haften bringen werde“4.

Da Margaretha Schütz nichts auf diese Anschuldigungen erwiderte und sich Stoffels Schmerzen mit der Zeit besserten, fühlte er sich in seinen Behauptungen bestätigt. In der bereits erwähnten Klage, die Stoffel dem Faut5 Ludwig Schmidt und dem Keller6 Henrich Neue überreichte, forderte er „die berüchtigte Person samt ihrer Tochter in Haft zu bringen und Maßnahmen zu ergreifen, damit die Wahrheit ans Licht gebracht wird, die Übeltäter bestraft und die Frommen gestärkt werden mögen“7. Keller und Faut reichten daraufhin die Klageschrift an den Amtmann Jörg Oyger Brendel weiter, der seinerseits die Kurfürstlichen Räte in Aschaffenburg informierte. In ihrem Antwortschreiben forderten die Räte eine genaue Untersuchung des Falles, die ausreichende Indizien für die Eröffnung eines Zaubereiverfahrens liefern sollte. Die Nachforschungen der Dieburger Beamten ergaben - nachdem Stoffel erneut auf eine Inhaftierung der verdächtigen Frauen drängte - eine Vielzahl von Gerüchten, Denunziationen und Verdachtsmomenten, die die ganze Familie Schütz belasteten. Besonders schwer wog allerdings die Tatsache, „daß nicht allein des Schützen Hausfrau und Tochter der Zauberei verdächtig wären, sondern auch vorlengst ihr Freulein8, wegen Zauberei in Steinheim angeklagt worden und daselbst in der Haft gestorben sei; ingleichen, wurde auch ihre, des Schützen Hausfrau Mutter, zauberischer Tätigkeiten beschuldigt“9.

Viele Bürger hatten Margaretha Schütz und ihre Tochter schon seit geraumer Zeit im Verdacht, Krankheiten von Mensch und Tier in Dieburg verursacht zu haben. Auch Ewald Schütz machte sich des öfteren verdächtig, als er beispielsweise in betrunkenem Zustand seine Ehefrau in aller Öffentlichkeit als „Zauberin“ bezeichnete.

Angesichts dieser „Beweise“ (und unter dem Vorwand der Fluchtgefahr) inhaftierten die Amtsträger die beiden Frauen, ohne eine Weisung der Kurfürstlichen Räte abzuwarten. Als weiteren Grund gab man an, „daß beide Weibspersonen noch vor wenigen Tagen Stoffels Pferde unversehens mit magischer Kunst angriffen und daher periculum in mora ist“10. Auf Befehl der Räte wurden beide Frauen gütlich verhört. Weder Margarethe Schütz noch ihre Tochter Christina zeigten sich in bezug auf die vorgeworfenen Anklagepunkte der „Leibesschädigung“ geständig.

Auch die Befragung des Ewald Schütz sowie eine Konfrontation mit den Denunzianten brachten nicht den gewünschten Erfolg. Margaretha Schütz wurde daraufhin der Tortur unterzogen und blieb standhaft: „Auf unterschiedlich angewendete malefizischen Gereten zeigte sie keine Schmerzen, nit Wehe, Schreien oder Klagen. Auch wollte sie nichts davon wissen, daß sie ihrer Tochter das Zaubern gelehrt habe“11. Auf eine Folterung der Christina Schütz wurde aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes verzichtet.

Nach diesem ergebnislosen Prozessverlauf sahen sich die Kurfürstlichen Räte gezwungen, beide Frauen nach dem Schwören einer „Uhrfehde“12 freizulassen. Margaretha Schütz hatte jedoch nach Erstattung aller Gerichtskosten das Erzstift Mainz für immer zu verlassen.

3 Der Weg einer Hexe - vom Verdacht zum Prozess

3.1 Verdacht und Beschuldigung

Es bedurfte keiner großen Anstrengung, um in den Verdacht der Hexerei zu geraten. Alltägliche Konflikte und Streitigkeiten waren häufig der Nährboden für Verdächtigungen und Anschuldigungen, die sich in den Hexenprozessen manifestierten. Ein Beispiel soll die typische Entstehung eines Zaubereiverdachts verdeutlichen: „1579 weigerte sich die Frau von Richard Saunders der Margaret Stanton aus Wimbish Hefe zu geben, worauf ihr Kind schwer erkrankte. Die Frau von Robert Cornell weigerte sich, derselben Milch zu geben, sie erkrankte wenig später an einer großen Geschwulst. John Hopwood schlug ihre Bitte um einen Lederriemen ab, und sein Wallach verendete“13.

Gerade in Zeiten der Not und wirtschaftlichen Knappheit achtete man verstärkt auf sein Eigentum. Die Verweigerung solidarischer Hilfe - wie etwa das Borgen von Lebensmitteln, Werkzeugen und dergleichen - konnte oftmals verheerende Folgen haben. Der enttäuschte Bittsteller ging mit leeren Händen und sprach in seinem Zorn mitunter wüste Flüche und Beschimpfungen aus.14 Geschah dem „Opfer“ nun bald darauf ein Unglück, lag es nahe, plötzlich auftretende Krankheiten und ähnliche Vorfälle als Schadenszauber zu interpretieren, der von der Hexe aus „Rache“ vorgenommen wurde.

In den meisten Fällen hatte der „Hexenbeschuldiger“ seinerseits zuvor gegen moralische Regeln der Solidarität oder des gutnachbarschaftlichen Verhaltens verstoßen.15 Nach der Ablehnung eines Gesuchs fürchtete man nun eine Reaktion der Hexe auf das ihr zugefügte „Unrecht“. Entscheidend ist hierbei, daß Krankheiten und Unglücksfälle im Denken der Menschen praktisch nie zufällig auftraten: „Dem Zufall wurde in der dörflichen Gesellschaft ein sehr viel geringeres Gewicht eingeräumt als heute.

Man glaubte z. B. daran, daß Unrecht sich im Rahmen eines moralisch geordneten Kosmos rächte, gleichgültig ob dieser christlich oder magisch verstanden wurde. Die Bereitschaft, Unglück als Strafe bzw. Rache zu verstehen, war immer vorhanden“16. Grundsätzlich konnte aus jedem „alltäglichen“ Konflikt der Zaubereiverdacht erwachsen: familiäre Auseinandersetzungen, aber auch ein Streit zwischen Nachbarn konnten durchaus in einem Hexenprozess enden.

Hauptsächlich richteten sich die Verdachtsmomente gegen Personen, die man als „bösartig“ empfand, die den Gemeindefrieden störten oder schlicht gefürchtet, beneidet oder gehaßt wurden.17 Ein zentrales Element dörflicher Kommunikation stellte die persönliche Ehre dar, die im Zusammenhang mit Hexereibeschuldigungen eine entscheidende Rolle spielte. Im Falle eines erlittenen Schadens, der als massiven Angriff auf die Ehre angesehen wurde, versuchte der „Geschädigte“ nun seinerseits mit verschiedenen Strategien die Ehre der verdächtigten Person - der Hexe - zu mindern: „Die erste war die Gerüchtebildung, die es erlaubte, an der Oberfläche mit seinem Feind gute Beziehungen zu unterhalten. Man griff ihn nicht direkt an, sondern redete über ihn mit Vertrauten, die das Geschwätz weiter verbreiteten. Erst wenn dies weit genug gediehen war, trug man den Konflikt öffentlich aus“18.

Der Geschädigte bezichtigte den Gegner coram publico der Zauberei - und erwartete eine Verteidigung zur „Ehrenrettung“. Die Verteidigung konnte in Form einer Retorsion - einem „Zurückgeben“ der Vorwürfe - stattfinden.19 Eine Nichtverteidigung, bzw. das Stillschweigen kam einem Schuldeingeständnis gleich. Ziel der Retorsion war es, den „Kläger“ zu einer Rücknahme der Anschuldigungen zu bewegen und somit die eigene Unschuld zu bekräftigen. Ein solches Handeln war jedoch nicht ungefährlich: „So mußten sie [die Frauen, F.H.] z.B. entscheiden, ob eine Hexereibeschimpfung rein retorsiv war oder ob nicht doch ein ganz konkreter Zaubereivorwurf dahintersteckte. Im ersten Fall konnte man ohne Risiko vor Gericht gehen, im zweiten wurde es gefährlich. Es gibt Beispiele dafür, daß die Frauen die Situation völlig falsch einschätzten, wenn sie sich über ihr Gerücht nicht im klaren waren“20.

Solidarität und Hilfe von anderen Gemeindemitgliedern war in einem solchen Fall nicht zu erwarten. Nachbarn, Freunde, Verwandte und insbesondere Familienmitglieder distanzierten sich von der beschuldigten Person - der Hexereiverdacht hatte die persönliche, sowie die familiäre Ehre zutiefst verletzt.21 Nicht selten geschah es auch, daß Personen ihre Freunde, Verwandte und engste Familienmitglieder der Zauberei anklagten und in Verhören bereitwillig über deren hexische Aktivitäten Auskunft gaben.

Bei der Betrachtung des Dieburger Hexenprozesses lassen sich hinsichtlich des soeben dargestellten „Verdachts“- und „Beschuldigungsmechanismus“ bemerkenswerte Gemeinsamkeiten feststellen.

[...]


1 Schormann, S. 5.

2 Vgl. Emslander, S. 7.

3 Vgl. Pohl, S. 109. Die Prozessakten geben zum Tausch der Anwesen widersprüchliche Informationen. Im Bericht von Keller und Faut heißt es beispielsweise, Stoffel habe das Haus von Ewald Schütz käuflich erworben.

4 Emslander, S. 14ff.

5 Auch „Fauth“ oder „Vogt“: Zivilrichter.

6 Verwalter. „Amtmann und Keller waren Vertreter des Amtes, der Faut und die Mitglieder des Stadtgerichts wahrten die Interessen der Stadt“ (Karst, S. 33.).

7 Emslander, S. 16.

8 Großmutter.

9 Ebenda, S. 23.

10 Ebenda, S. 26f. Periculum in mora: Gefahr im Verzug.

11 Ebenda, S. 43.

12 Auch „Urpfede“, „Uhrfede“: Schriftliches Gelöbnis, sich wegen erlittenem Schaden nicht an den am Prozess beteiligten Personen zu rächen und nicht darüber zu sprechen.

13 Thomas, S. 280, zitiert nach: Heinemann, S. 53.

14 Vgl. Voltmer, S. 211, und Schormann, S. 45.

15 Vgl. Heinemann, S. 53.

16 Walz, S. 161.

17 Vgl. Voltmer, S. 218.

18 Walz, S. 160f.

19 Vgl. ebenda, S. 161, und Schwerhoff, S. 375.

20 Walz, S. 162.

21 Vgl. Voltmer, S. 222, und Walz, S. 165.

Fin de l'extrait de 21 pages

Résumé des informations

Titre
Der erste Hexenprozess in Dieburg - ein "typischer" Hexenprozess?
Université
Technical University of Darmstadt  (Institut für Geschichte)
Cours
Einführung in die Neuere Geschichte
Note
1,3
Auteur
Année
2002
Pages
21
N° de catalogue
V37846
ISBN (ebook)
9783638370844
Taille d'un fichier
502 KB
Langue
allemand
Mots clés
Dieburg, Hexenprozess
Citation du texte
Florian Hoffarth (Auteur), 2002, Der erste Hexenprozess in Dieburg - ein "typischer" Hexenprozess?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/37846

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