Eine kritische Analyse der körperschaftsteuerlichen Organschaft


Bachelor Thesis, 2017

58 Pages, Grade: 2,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einführung in die Thematik
1.1 Problemstellung
1.2 Struktur und Zielsetzung der Arbeit
1.3 Die Organtheorie
1.4 Rechtsentwicklung und Zweck der Organschaft

2 Voraussetzungen der Organschaft (Tatbestände der §§ 14 bis 19 KStG)
2.1 Pers. Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft
2.1.1 Organgesellschaft
2.1.2 Organträger
2.2 Sachl. Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft
2.2.1 Finanzielle Eingliederung
2.2.2 Zeitliche Voraussetzungen der organschaftlichen Eingliederung
2.2.3 Notwendigkeit eines GAV

3 Steuerrechtliche Folgen der §§ 14 bis 19 KStG
3.1 Einkommensermittlung
3.1.1 Ebene der Organgesellschaft
3.1.2 Ebene des Organträgers
3.2 Einkommenshinzurechnung zum Organträger
3.3 Anzurechnende Steuer der Organgesellschaft beim Organträger
3.4 Sonderreglung für Ausgleichszahlungen i.S.d. § 16 KStG
3.4.1 Besteuerung von Ausgleichszahlungen

4 Beurteilung von Rechtsfolgen und Sondertatbeständen
4.1 Keine Mehrfachbelastung durch Schachtelstrafe
4.1.1 Organschaftliche Gewinne
4.1.2 Vororganschaftliche Gewinne
4.2 Beteiligungen im Organkreis
4.2.1 Beteiligungsaufwendungen auf Organträgerebene
4.2.2 Beteiligungsaufwendungen auf der Ebene der Organgesellschaft
4.2.3 Veräußerung von Beteiligungen an der Organgesellschaft
4.3 Verlustbehandlung
4.3.1 Vor- und nachorganschaftliche Verluste
4.3.2 Organschaftliche Verluste
4.3.3 Schädlicher Beteiligungserwerb i.S.d. § 8c KStG
4.3.4 Dauerverlustgeschäfte
4.4 Zinsaufwendungen und -erträge (Zinsschranke)
4.4.1 Gemeinsames EBITDA
4.4.2 Bruttomethode
4.4.3 Einmalige Freigrenze
4.4.4 Stand-alone-Klausel
4.4.5 Zins- und EBITDA-Vorträge
4.5 Kstl. Folgen aufgrund fehlender Tatbestandsmerkmale
4.5.1 Verunglückte Organschaft
4.5.2 Späterer Wegfall eines Tatbestandmerkmals

5 Fazit/ Schlussbetrachtung

Anhang

Literaturverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Sonstige Quellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Organschaftliche Beteiligungskonstellation

Abbildung 2: Einkommensermittlung der OG (ohne Ausgleichszahlungen)

Abbildung 3: Einkommensermittlung beim OT (ohne Ausgleichszahlungen)

Abbildung 4: Leistungsbeziehungen zwischen OG und OT

Abbildung 5: Wirkung der Bruttomethode innerhalb der Organschaft

1 Einführung in die Thematik

Gegenwärtige Veränderungen im globalen Steuerumfeld führen zu steigenden Steuerbelastungen, wie die Statistik zur Entwicklung der Steuerbelastung von Gewerbebetrieben in Anlage 1 (Anhang) verdeutlicht.1

Infolgedessen nehmen Steueraspekte zunehmend Einfluss auf das operative Handeln und die strategische Ausrichtung von Unternehmen.

Um sich dementsprechend im täglichen Wettbewerb zu behaupten, sind steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten gegenwärtig nicht nur für kleinere und mittlere Unternehmen, sondern auch für Großkonzerne von zentraler Bedeutung.

1.1 Problemstellung

Veränderungen, die sich in der Organisationsstruktur oder im Aufbau von Unternehmen vollziehen, da z.B. bislang im Konzern eingegliederte Geschäftsbereiche in separate Tochter-Ges ausgegliedert werden, oder der Zusammenschluss von Unternehmen zu einer Unternehmensgruppe, sollen sich auf das steuerliche Ergebnis bzw. die sich ergebene Steuerlast nicht nachteilig auswirken.

Da die hierfür in Betracht kommenden Möglichkeiten im Körperschaftsteuerrecht begrenzt sind, hat sich das Rechtsinstitut der kstl. Organschaft als eines der wichtigsten steuerrechtlichen Gestaltungsinstrumente in Deutschland etabliert.2

Verlustnutzungs- und Finanzierungsvorteile im Zuge der Besteuerung auf nur einer Ebene scheinen vielversprechend.3 Gleichzeitig bereitet die praktische Umsetzung und die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen in vielerlei Hinsicht Sorgen.4 Demgemäß sieht sich das Organschaftsmodell in den letzten Jahren einer nicht unbeachtlichen Anzahl von Abänderungen, zudem auch krit. Anregungen, trotz mehrfacher Reformen ausgesetzt. Folglich geraten die Regelungen über die Organschaft hierzulande, besonders im länderspezifischen Vergleich, ins Hintertreffen.5

Neben der KSt findet das Organschaftsmodell auch bei der GewSt, der USt und der GrESt Anwendung.6 Darüber hinaus besteht auch in grenzüberschreitenden Sachverhalten die Möglichkeit, von der steuerlichen Organschaft Gebrauch zu machen.

Hinsichtlich der thematischen Abgrenzung finden grenzüberschreitende Organschaften in der Analyse keine Berücksichtigung, da sich die vorliegende Untersuchung auf inländische Sachverhalte mit dem Fokus auf kstl. Folgen konzentriert.

Schwerpunkmäßig werden die aus der Organschaft resultierenden Körperschaftsteuerbelastungen von OG und OT, in Folge der Zusammenveranlagung, als auch die Rechtsfolgen bei Erfüllung und Nichterfüllung der Tatbestände, beurteilt. Darüber hinaus umfasst die Analyse ebenso eine krit. Begutachtung der gesonderten Tatbestände. Grundlage der Beurteilung stellt die Analyse der jeweiligen Einkommensermittlung und Einkommenszurechnung, die organschaftliche Verlustbehandlung, mögliche Doppelbelastungen, Ausgaben im Zusammenhang mit Beteiligungen, die Wirkung der Zinsschranke im Organkreis und Folgen aufgrund fehlender Tatbestandsmerkmale dar.7 Auch die Sonderrolle von Ausgleichszahlungen i.S. von § 16 KStG und deren Folgen auf die Besteuerung, finden in der Arbeit Anklang.

Zudem werden die Tatbestände der §§ 14 bis 19 KStG einer krit. Würdigung unterzogen, da die gemeinsame Ergebnisverrechnung in Folge der Organschaft die Frage aufwirft, welche Schwierigkeiten bei der Erfüllung der einzelnen Voraussetzungen bestehen.8 Die mit dem Verlustuntergang in Verbindung stehende sog. Stille-Reserven-Regelung, wird im Rahmen der Untersuchung nicht weiter vertieft.

Ebenso unterliegen die Konzern- und Escape-Klauseln (bei OT und OG), Mehr- und Minderabführungen, Spendenabzüge und Folgen aus dem Insolvenzverfahren keiner weiterführenden Untersuchung.

1.2 Struktur und Zielsetzung der Arbeit

Die folgende wissenschaftliche Arbeit analysiert unter krit. Würdigung sowohl die Behandlung der Gesetzestexte, als auch deren Auswirkungen auf beteiligte Protagonisten, wie Unternehmen, als auch natürliche Personen. Grundlage und Ziel der Untersuchung ist die systematische Ausarbeitung und Darstellung einer möglichen Vorteilhaftigkeit der kstl. Organschaft. Im zweiten Kapitel werden die Voraussetzungen zur ordentlichen Begr. der Organschaft i.S.d. Körperschaftsteuerrechts dargestellt.

Diesbezüglich erstreckt sich die Untersuchung zunächst auf die pers. Voraussetzungen, welche die Notwendigkeiten für beteiligte Gesellschaften und auch natürliche Personen definiert, bevor im Punkt 2.2 die sachl. Tatbestandsvoraussetzungen in Form der finanziellen Eingliederung und den zeitlichen Voraussetzungen aufgezeigt werden.

Ein besonderes Merkmal für die Erfüllung der sachlichen Voraussetzungen stellt die Notwendigkeit eines GAV dar. Erfordernis und Wirkung auf die kstl. Organschaft finden folglich in Gliederungspunkt 2.2.3 Anklang.

Um das Rechtsinstitut der kstl. Organschaft im deutschen Steuerrecht genau einordnen zu können, werden in diesem Kapitel darüber hinaus relevante Begrifflichkeiten erläutert und Abgrenzungen vorgenommen.

Im Anschluss an die Präzisierung der Voraussetzungen, widmet sich die Untersuchung in Kapitel Drei der Wirkungsweise der kstl. Organschaft. Demgemäß wird zunächst die Einkommensermittlung von OG und OT schematisch aufgezeigt, bevor die sich anschließende Einkommenshinzurechnung zum OT dargestellt wird. Im letzten Teil des dritten Kapitels betrachtet die Untersuchung den Sonderstatus von Ausgleichszahlungen i.S. von § 16 KStG und verdeutlicht in Gliederungspunkt 3.4.1 die gesonderte Besteuerung.

Daran anknüpfend, liegt der Fokus in Kapitel Vier auf der Untersuchung und der Beurteilung der Rechtsfolgen, infolge der Begr. einer kstpfl. Organschaft. Zur Untersuchung der Vorteilhaftigkeit finden diesbezüglich Mehrfachbelastungen, Beteiligungen im Organkreis, die Berücksichtigung von Verlusten und die Anwendung der Zinsschranke schwerpunktmäßig Berücksichtigung. Zur Beurteilung werden die genannten Schwerpunkte hinsichtlich der steuerrechtlichen Wirkung untersucht. Demgegenüber zeigt Gliederungspunkt 4.5 Sachverhalte auf, bei denen die kstl. Organschaft missglückt und bewertet diese ebenfalls. In Kapitel Fünf erfolgt abschließend eine zusammenfassende Darstellung der Beurteilung einer möglichen Vorteilhaftigkeit, verbunden mit einem Ausblick.

1.3 Die Organtheorie

Die Idee der steuerrechtlichen Organschaft folgt im Grundsatz dem Ziel, die wirtschaftliche Verbundenheit rechtlich selbstständiger Unternehmen bei der Besteuerung zu berücksichtigen. Bei der Umsetzung der kstl. Organschaft wird daher auf die wirtschaftliche Betrachtung abgestellt.9

Der Grundgedanke der Organschaft, welcher zu den steuerrechtlichen Regelungen geführt hat, geht aus dem Gesetz (§14 KStG ff.) hingegen nicht hervor. Vielmehr hat die Rechtspr. für die Besteuerung verbundener Unternehmen drei theoretische Ansätze entwickelt.10 Bei der Filial- oder Einheitstheorie wird die OG als Betriebsstätte des OT angesehen. Die verbundenen Unternehmen bilden eine wirtschaftliche Einheit, die es auch bei der Besteuerung zu beachten gilt.11 Steuerpolitisch würde nach diesem Ansatz die

Einkommensermittlung im Organkreis nach der Konzernbilanz erfolgen, da die Behandlung dem einheitlichen Unternehmen gleichgestellt ist. Tätigkeiten zwischen OG und OT würden ohne steuerliche Wirkung bleiben, da Gewinne aus der Geschäftsbeziehung zwischeneliminiert werden. Ebenso müssten im Fall der Einheitstheorie die Kapital- und Schuldenkonsolidierung zur Anwendung gebracht werden.12

Bei der Angestelltentheorie13 nimmt die die Kap-Ges (OG) eine „Angestelltenposition“ ein. Wirtschaftliche Vorgänge würden den OT unmittelbar betreffen.14

Ein weiterer Theorieansatz ist die Bilanzierungstheorie, bei der das bilanzielle Ergebnis aus dem GAV zur Einkommensermittlung zugrunde gelegt wird. Jedoch findet auch dieser Ansatz in der aktuellen Rechtslage keine Anwendung, da die Besteuerung am steuerlichen Einkommen und nicht am bilanzierten Ergebnis bemessen wird.

Die gegenwärtige Gesetzgebung zur kstl. Organschaft folgt jedoch keiner dieser Theorien.15 Vielmehr beschreibt § 14ff. KStG die notwendigen Voraussetzungen und deren Rechtsfolgen.16 Daraus ergibt sich, dass sich die kstl. Organschaft, auf der Ebene der Einkommensermittlung und -zurechnung und nicht auf der Ebene der Gewinnermittlung vollzieht.17 Eine fehlende Konsolidierung zwischen den verbundenen Unternehmen ermöglicht demzufolge lediglich einen konzerninternen Verlustausgleich.18

Aufgrund der Abgrenzung hinsichtlich der theoretischen Ansätze, folgt die steuerliche Organschaft weitgehend der sog. Zurechnungstheorie.19

Aus der steuerrechtlichen Selbstständigkeit der OG resultiert, dass jene ein eigenes Einkommen erzielen kann. Auf Grund dessen ist das Verhältnis zwischen OT und OG deutlich mehr gesellschaftsrechtlich, als schuldrechtlich geprägt. Der strukturelle Eingriff der Organschaft in beide Gesellschaften ist so tief, dass die Beziehung zwischen OT und OG nicht mehr mit dem schuldrechtlichen Verhältnis zu rechtfertigen ist. So stufte bereits der BFH20 die Leistungsbeziehung als gesellschaftsrechtlich ein.21 Eine andere Handhabung wäre daher nur auf betrieblicher Ebene (in einer schuldrechtlichen Leistungsbeziehung) zwischen OT und OG möglich, so der BFH in einem späteren Urteil.22

1.4 Rechtsentwicklung und Zweck der Organschaft

Das Rechtsinstitut der Organschaft bildet heute ein zentrales Element im deutschen KStG. Entscheidende Bedeutung erhielt die kstl. Organschaft mit Wirkung der Körperschaftsteuerreform im Jahr 1977.23 Ab diesem Zeitpunkt sind die §§ 14 bis 19 KStG an die Stelle des § 7a des KStG a.F. getreten und fassten diesen im Wesentlichen zusammen. Vor der gesetzlichen Kodifizierung am 15.08.196924, war die Regelung zur kstl. Organschaft im § 7a KStG a.F. geregelt.25 Im Unterschied zur GewSt und USt, fehlten für die Organschaft im KStG bis zu diesem Zeitpunkt grundlegende Regelungen über die Voraussetzungen und Folgen. Zuvor hatte die Rechtspr. ein organschaftliches Verhältnis mit einem GAV über Jahrzehnte hin akzeptiert und steuerrechtliche Folgen aus dem gegenseitigen Verhältnis gezogen. So war die kstl. Einkommenshinzurechnung direkt an die handelsrechtliche Gewinnabführung angelehnt.26

Durch die Einführung des StSenkG im Jahr 2000, wurden die bis dahin notwendigen Voraussetzungen der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung aufgehoben.27 Maßgeblich für die Begr. der kstl. Organschaft sind diesbezüglich seit dem Vz. 2001, neben den pers. auch die sachl. Voraussetzungen zu erfüllen.28 Gleichzeitig wurde das bis dahin gültige Verbot der Zusammenfassung von mittelbaren und unmittelbaren, als auch von mehreren mittelbaren Beteiligungen abgeschafft.

Bereits ein Jahr später erfolgte die Neufassung von § 14 KStG, in dem die Mehrmütterorganschaft zugelassen und in Abs. 2 festgeschrieben wurde. Danach konnte die Organschaft auch zu einem doppelt ansässigen Unternehmen als OT zugelassen werden. Gleichzeitig wurde in Abs. 1 S. 1 bei doppelt ansässigen OT der Verlustabzug eingeschränkt.29 Im Jahr 2003 wurden die Regelungen der Organschaft daraufhin erneut einer wesentlichen Veränderung unterzogen. So wurde die Möglichkeit der Per-Ges als OT zu fungieren erheblich eingeschränkt. Auch beseitigte der Gesetzgeber die Mehrmütterregelung vollständig. Darüber hinaus verabschiedete die Rechtspr. in diesem Gesetz die Regelung, bei der sich der Zeitpunkt der steuerlichen Wirkung des GAV an die handelsrechtlichen Gegebenheiten anpasst.

Die Rechtsform „Europäische Gesellschaft“ (SE), konnte durch die Einbringung in Abs. 1 S. 1 Nr. 1 am 07.12.2006 erstmalig als OG auftreten. Wiederum verkleinerte sich in 2008 die Aufzählung der möglichen OG durch Änderungen in Abs. 2, da Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht mehr OG sein konnten.30

Mit der Unternehmenssteuerreform, löste ab dem Wj. 2009 das Teileinkünfteverfahren, das Halbeinkünfteverfahren ab.31 In der Organschaft waren insbesondere die Steuerbelastungen von natürlichen Personen und Pers-Ges betroffen.32 Umfangreiche Änderungen brachte 2013 wiederum die „kleine Organschaftsreform“. Insbesondere wurden die Begrenzung der Wirkung, die Festsetzung der Grundlagen zur Besteuerung der OG und Erleichterungen in der Anwendung des GAV beschlossen.33

Nachdem der BMF mit einem Schreiben34 Anpassungen hinsichtlich der Regelungen zur Geschäftsleitung und dem Sitz im europäischen Sinne vornahm, diese Abänderungen der EU- Kommission jedoch nicht genügten, folgte ein Klageverfahren im März 2012 gegen Deutschland vor dem EuGH.35 Mit der Verabschiedung der Gesetzesreform und der damit einhergehenden Änderung des § 14 Abs. 1 S. 1 KStG n.F., passte der Gesetzgeber die Voraussetzungen daraufhin neu an, woraufhin der viel diskutierte „doppelte Inlandsbezug“, mit Beschränkung auf EU- und EWR- Gesellschaften, in Abs. 1 S. 1, beseitigt wurde.

Festgelegt wurde ebenfalls ab wann der GAV als durchgeführt gilt. Ein frühzeitiges Scheitern durch geringfügige Fehler sollte damit bereits von Anfang an umgangen werden.36 Das Organschaftsmodell erfüllt in einem Körperschaftsteuersystem, indem erwirtschaftete Gewinne doppelt belastet werden, mehrere Zwecke.37

Zunächst bewirkt die Organschaft, eine steuerlich vorteilhafte Ergebnisverrechnung, die der eines einheitlichen Unternehmens gleichkommt.38 An der Organschaft beteiligte Gesellschaften werden indes in einem Über- Unterordnungsverhältnis (OT/OG) zueinander gestellt, indem das Einkommen der OG dem OT zuzurechnen ist.39 Entsprechend der Zurechnungstheorie sind davon Gewinne als auch Verluste betroffen.40 Treten natürliche Personen oder Pers-Ges (bei denen natürliche Personen Gesellschafter sind) als OT auf wird das System der Doppelbelastung ausnahmsweise durchbrochen.41 Erfolgt daraufhin nach der ersten Steuerbelastung eine weitere GA, tritt eine erneute Steuerlast ein, welche durch die Organschaft vermieden werden soll.42

2 Voraussetzungen der Organschaft (Tatbestände der §§ 14 bis 19 KStG)

Um die Voraussetzungen der kstl. Organschaft zu erfüllen, gilt es zwischen den pers. und sachl. Voraussetzungen i.S.v. §§ 14 bis 19 KStG zu unterscheiden. Während die pers. Voraussetzungen die Anforderungen an die Beteiligten formulieren, nehmen die sachl. Voraussetzungen Bezug zu den Tatbeständen zwischen OT und OG.

2.1 Pers. Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft

2.1.1 Organgesellschaft

Gem. § 14 Abs. 1 S. 1 KStG kommen als OG die Europäische Gesellschaft (SE), die AG oder die KGaA infrage. Durch § 17 S. 1 KStG wird der Bereich der möglichen Kap-Ges, mit Bezug zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG um weitere Rechtsformen erweitert, wonach in Deutschland insbesondere die GmbH (OG) Berücksichtigung findet.43

Ebenso besteht für die in § 5a GmbHG erwähnte UG (haftungsbeschränkt) die Möglichkeit, als OG dem Organkreis beizuwohnen. Laut Rechtspr. kommt hingegen die GmbH & Co. KG als OG wiederum nicht in Betracht44, da diese Rechtsform sowohl gesellschaftsrechtlich, als auch steuerrechtlich eine Pers-Ges und keine Kap-Ges darstellt.45 Demzufolge sind Personengesellschaften als OG grds. ausgeschlossen.46

Kraft der Eintragung47 ist die Vorgesellschaft einer Kap-Ges, sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich wesensgleich,48 wonach die Möglichkeit besteht, gem. § 14 Abs. 1 S. 1 KStG, OG zu sein.49 Der Gewinn bzw. Verlust der OG ist dem OT erstmalig ab dem EZ zuzurechnen, in dem die Vorgesellschaft den Eintrag ins Handelsregister vorgenommen hat. Unabhängig davon, ob die Vorgesellschaft mittels Eintragung zur Pers-Ges wird oder Rechtssubjekt bleibt, kann keine kstl. Organschaft zu einer mangels Eintragung fehlgeschlagenen Vorgesellschaft gebildet werden.50

Ein Organschaftsverhältnis zu einer Vorgründungsgesellschaft (OG) scheitert dessen ungeachtet schon daran, dass keine Identität zur späteren Kap-Ges besteht.51

Vollzieht eine Kap-Ges z.B. eine gemeinnützige Tätigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und ist demnach von der KSt befreit, besteht die Möglichkeit der OG ebenfalls nicht. Mit Blick auf ein Urteil des BFH in Bezug die gewerbesteuerliche Organschaft in ähnlicher Sachlage, würde zumindest die finanzielle, die organisatorische und die wirtschaftliche Eingliederung dieser Gesellschaft in das Unternehmen des OT die bestehende Steuerbefreiung in Frage stellen.52 Lediglich der Umstand, dass der OT selbst gemeinnützig tätig ist, würde die Steuerfreiheit der OG im Organkreis rechtfertigen.53

Da vom KStG keine Gewerbetätigkeit vorausgesetzt wird, besteht zudem auch die Möglichkeit, dass die OG im Organkreis zur reinen Vermögensverwaltung eingesetzt wird.54 Durch den Wegfall vom doppelten Inlandsbezug, ist der OG, mit der Geschäftsleitung im Inland und dem Sitz in einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat, genüge getan.

Demgegenüber ist es einer Kap-Ges mit Sitz in einem Drittstaat weiterhin nicht gestattet als OG aufzutreten, da die Voraussetzungen zum Abschluss des GAV i.S. von § 291 Abs. 1 AktG nicht erfüllt werden.55

2.1.2 Organträger

Anders als bei der OG, ist die Wahl der Rechtsform beim OT von untergeordneter Bedeutung. Die Organträgerschaft ist Kap-Ges und anderen rechtsfähigen oder nichtrechtsfähigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen gem. § 1 KStG, so z.B. rechtsfähigen Stiftungen, vorbehalten.

Darüber hinaus räumt das KStG auch ausl. Gesellschaften die Möglichkeit ein OT zu sein.

Im Gegensatz zur OG besteht auch für natürliche Personen und Pers-Ges i.S.d. § 15 Abs. 1 S.1 Nr. 2 EStG die Möglichkeit als OT aufzutreten.56

Da die Rechtsform von untergeordneter Bedeutung ist, sind insbesondere Gewerbetreibende kraft Rechtsform (Kap-Ges) und Gewerbetreibende kraft gewerblicher Betätigung (Pers-Ges, Einzelunternehmen) als OT i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG i.V.m. § 2 Abs. 1, 2 GewStG geeignet. Indes ausgeschlossen sind gewerblich geprägte Pers-Ges gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG, da eine ursprünglich gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei Pers-Ges vorausgesetzt wird.57 Nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG erfolgt die Einschränkung des möglichen Personenkreises dahingehend, dass z.B. ein Freiberufler nicht den Voraussetzungen der Organträgerschaft gerecht wird, da dieser Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bezieht und auf Grund dessen keinen Gewerbetrieb führt.58

Entsprechend der OG gestalten sich jene Sachverhalte, bei denen eine Vorgesellschaft die Organträgerschaft anstrebt. Ist die Vorgesellschaft steuerrechtlich mit der durch Handelsregistereintragung entstehenden Kap-Ges wesensgleich, besteht die Möglichkeit der Organträgerschaft auch für die Vorgesellschaft. Für eine GmbH in Gründung besteht gesellschaftsrechtlich danach die Möglichkeit, Gesellschafterin einer anderen GmbH zu sein. Natürliche Personen können unabhängig von Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder dem Sitz der Geschäftsleitung ihres Unternehmens, vorausgesetzt es handelt sich um ein gewerbliches Unternehmen gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG, als OT auftreten.59

Eine Besonderheit besteht im Fall bei der Holding. Abhängig davon, ob die Holding als Rechtsträger (natürliche Person, Pers-Ges, Kap-Ges) tatsächlichen Einfluss auf das geschäftspolitische Handeln der Beteiligungsgesellschaft hat, oder lediglich Kapitalvermögen im üblichen Sinne verwaltet, wird zwischen geschäftsleitender und vermögensverwaltender Holding differenziert.60

Durch die Änderung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 KStG a.F., ist es z.B. Holdinggesellschaften, selbst wenn diese nicht geschäftsleitend tätig sind möglich, OT zu sein.61 Demnach bedarf die Prüfung des OT bei Kap-Ges keiner Unterscheidung mehr zwischen tatsächlichem Einfluss auf die Beteiligungsgesellschaft und der reinen Vermögenverwaltung.62 Beabsichtigt eine Pers-Ges oder eine natürliche Person in der Organisationsform einer Holding die Organträgerschaft, besteht diese Möglichkeit nur noch dann, wenn eine eigene gewerbliche Tätigkeit vorliegt.63 Demzufolge gilt es zu prüfen ob die Voraussetzungen gem. § 15 Abs. 2 EStG, insbesondere die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, erfüllt sind. Diese Beteiligung kann bereits dann bejaht werden, sobald die Holding ggü. der Beteiligungsgesellschaft Leistungen in Form von Beratung oder Verwaltung, gegen gesondertes Entgelt erbringt, wie diese ggü. fremden Dritten abgerechnet worden wäre.64 Gem. der BFH-Rechtspr. ist ferner die Notwendigkeit gegeben, die Ausübung der Konzernleitung durch äußere Merkmale, wie z.B. die Erteilung schrftl. Weisungen, oder schrftl. festgehaltener Besprechungen oder Beratungen, erkennbar zu machen.65

Im Zuge des Wegfalls v. doppelten Inlandsbezug für Pers-Ges und Körperschaften, besteht (Abänderung des § 14 Abs. 1 S. 1 KStG) z.B. die Möglichkeit, dass eine GmbH einen GAV mit einem ausländischen Betrieb (natürliche Person) abschließt und das gesamte Einkommen dem Einzelkaufmann zugerechnet wird.66

Das Körperschaftsteuerrecht schreibt für den OT lediglich ein gewerbliches Unternehmen gem. § 14 Abs. 1 S. 1 KStG vor. Im Vergleich zum KStG ist eine gewerbliche Tätigkeit für Pers- Ges Voraussetzung, damit § 15 Abs. 1 EStG zur Anwendung kommt.67 Laut Verwaltungsauffassung liegt ein gewerbliches Unternehmen i.S. von § 14 Abs. 1 S. 1 KStG vor, sobald die Voraussetzungen für den Gewerbebetrieb gem. § 2 GewStG erfüllt sind.68 Demgegenüber vertritt die Rechtspr. die Auffassung, dass nur eine originäre Gewerbetätigkeit, einem Unternehmen (OT) gem. § 2 GewStG gerecht werde.69 Eine Einstufung als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform hielt der BFH daher nicht für ausreichend.70 Da die überwiegende Meinung jedoch der Verwaltung folgt und in der Begriffsauslegung v. „gewerblichen Unternehmen“ keinen Unterschied zwischen § 14 Abs. 1 S. 1 KStG, § 2 GewStG und § 15 EStG macht, korrigierte der BFH 2009 die eigene Auffassung dahingehend, dass ein gewerbliches Unternehmen einem Gewerbebetrieb gleichkommt, sei es kraft wirtschaftlichen Gewerbetriebs, kraft Rechtsform, oder kraft gewerblicher Tätigkeit.71

2.2 Sachl. Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft

Gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 KStG sind die finanzielle Eingliederung, die Berücksichtigung des Zeitraums und der Abschluss eines GAV Bestandteil der sachl. Voraussetzungen.

2.2.1 Finanzielle Eingliederung

Nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG ist das Bestehen der unmittelbaren Beteiligung des OT an der OG mehrheitlich erforderlich. Diese liegt vor, wenn ein rechtlich selbstständiges Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen besitzt.

Da der beherrschende Einfluss des OT im Vordergrund steht genügt eine finanzielle Abhängigkeit, welche lediglich auf der reinen Verschuldung beruht, nicht.72 Darüber hinaus reicht der schuldrechtliche Anspruch auf die Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf einen Erwerber, zur Begr. der finanziellen Eingliederung, ebenso nicht aus.73 Infolgedessen gilt es in Bezug zur Stimmrechtsmehrheit zwischen Stimmrechten und Anteilen zu unterscheiden. Existieren z.B. bei einer AG Vorzugsaktien (kein Stimmrecht) und Mehrfachstimmrechte gilt es nichtsdestotrotz zu differenzieren.

Besitzt ein potentieller OT im Bsp. der AG nur 40 % der Anteile, jedoch 60 % der möglichen Stimmen, ist der Voraussetzung der finanziellen Eingliederung damit genüge getan. Im umgekehrten Fall, wenn nur noch 40 % der Stimmrechte beim OT liegen, ihm jedoch 60 % der Anteile gehören, liegt aufgrund der fehlenden Mehrheit der Stimmrechte, keine finanzielle Eingliederung mehr vor. Ist die OG selbst im Besitz eigener Anteile, bleiben diese unberücksichtigt und werden von der Gesamtzahl der Stimmrechte abgezogen.

Dennoch genügt es nicht, lediglich eine Vollmacht über die Stimmrechte seitens des OT zu besitzen.74 Daraus erschließt sich, dass das Gesetz nicht auf die Beteiligungshöhe, sondern auf die Höhe der Stimmrechte abstellt.

Gem. § 133 Abs. 1 AktG und § 47 Abs.1 GmbHG ist das Verhältnis der Stimmrechte aus der Beteiligung des OT zur gesamten Anzahl aller Stimmrechte maßgebend, um abgesehen von gesonderten Regelungen im Gesellschaftsvertrag festzustellen, ob dem OT die Mehrheit der Stimmrechte mit mind. der Hälfte zusteht.75

Bestehen hingegen etwaige Sonderregelungen in der Satzung oder im Gesellschaftervertrag, und verlangen diese eine größere als die einfache Mehrheit, versteht sich diese als erforderliche Stimmrechtsmehrheit i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 KStG.76 Für die tatsächliche Beteiligung des OT (an der OG) genügt das bürgerlich-rechtliche Eigentum nicht. Entscheidend ist gem. § 39 Abs. 2 AO das der OT wirtschaftlicher Eigentümer ist. Das wirtschaftliche Eigentum stellt somit die Grundlage für die steuerrechtliche Zuordnung der Anteile an der OG dar (gem. R 14.2 S. 1 KStR).77

Die finanzielle Eingliederung kann gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr.1 S. 2 KStG sowohl über unmittelbare als auch über mittelbare Beteiligungen sichergestellt werden. Beabsichtigt eine Gesellschaft in eine mittelbare Beteiligung eine Pers-Ges oder eine ausl. Gesellschaft zwischenzuschalten, besteht diese Möglichkeit unabhängig davon ob die zwischengeschaltete Gesellschaft selbst keine OG darstellt.78

Berücksichtigung findet die mittelbare Beteiligung hingegen nur dann, wenn dem OT die Mehrheit der Stimmrechte über jede vermittelnde Gesellschaft gewährt bleibt und die Stimmrechtsmehrheit ununterbrochen über das gesamte Wj. hinweg besteht.79 Darüber hinaus ist auch bei mittelbarer Beteiligung das wirtschaftliche Eigentum zur steuerlichen Anteilshinzurechnung (OG zum OT) ausschlaggebend.

Existieren gleichzeitig mittelbare und unmittelbare Beteiligungen besteht die Möglichkeit sämtliche Beteiligungen mithilfe der Additionsmethode zusammenzurechnen.80 Diesbezüglich verdeutlicht die nachfolgende Abbildung die Problematik der Beteiligungskonstellation.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Organschaftliche Beteiligungskonstellation

Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an Schöneborn in Prinz/Witt, 2015, S. 304, Rz 7.19.

In der dargestellten Konstellation beabsichtigt die A-AG eine kstl. Organschaft mit der D- GmbH. Die finanzielle Eingliederung der D-GmbH erachtet sich infolge der Beteiligungskonstellation jedoch als problematisch.

Nach der sog. Durchrechnungsmethode81 hält die A-AG 32,4 % (90x60x60) an der D-GmbH, wonach die finanzielle Eingliederung gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 KStG nicht gegen wäre. Unter Anwendung der Additionsmethode82 wäre jedoch eine jeweilige Mehrheitsbeteiligung auf jeder Stufe gegeben, da die A-AG die Mehrheit an der B-GmbH hält (90 %), welche wiederum die Mehrheit an der C-GmbH trägt (60 %), die wiederum selbst 60 % der D-GmbH hält. Demnach wäre die finanzielle Eingliederung der D-GmbH in die A-AG sichergestellt.

§ 14 Abs. 1 S. 1 KStG gibt hierzu keine genaue Regelung vor wie die Mehrheit der Stimmrechte zu ermitteln ist.83 Während die Finanzverwaltung die Durchrechnungsmethode anwendet (R 14.2 KStR 2015), favorisiert das Schrifttum84 hingegen die Additionsmethode.85 Unmittelbare Stimmrechtsanteile an der OG werden demgemäß mit mittelbaren (die von den vermittelnden Gesellschaften gehalten werden) komplett aufsummiert.86 Voraussetzung ist dennoch das der OT an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte besitzt.87 Damit ist die jeweilige finanzielle Eingliederung der vermittelnden Gesellschaft und der durch mittelbare Beteiligung in den OT gehaltenen Gesellschaft sichergestellt.88 Vereinzelt taucht in der Literatur die Auffassung auf, dass bei mehrstufigen Strukturen die funktionale Zuordnung auf jeder Ebene erforderlich sei.89

Streben zwei Schwester-Ges die kstl. Organschaft an, besteht diese Möglichkeit hingegen nicht. Grund dafür ist die Bedingung der finanziellen Eingliederung nach S. 1. Danach ist es nötig das der OT selbst eine der die finanzielle Eingliederung vermittelnde Beteiligung trägt, was in dem Fall nicht gegeben wäre.90

Pers-Ges nehmen im Zusammenhang mit der finanziellen Eingliederung beim OT eine besondere Rolle ein. Die finanzielle Eingliederung muss gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 3 KStG im Verhältnis zur Pers-Ges selbst erfüllt sein.91

Hält die Pers-Ges jene Anteile stattdessen im Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer, ist die finanzielle Eingliederung der OG in die Pers-Ges nicht erfolgt (R 14.3 S. 5 KStR).92 Strittig bleibt indes, ob Pers-Ges ohne Gesamthandsvermögen93 wie z.B. die GbR oder eine atypisch stille Gesellschaft, den Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung gerecht werden.94

[...]


1 Vgl. BDI (Studie), 2017, S. 8.

2 Vgl. Dinkelbach, 2017, S. 445, 446; so auch Prinz in Prinz/Witt, 2015, S. VII.

3 Vgl. Prinz in Prinz/Witt, 2015, S. VII.

4 Vgl. Prinz in Prinz/Witt, 2015, S. VII.

5 Vgl. Frotscher in Frotscher/Drüen, § 14 KStG, Tz. 65, (Stand: August 2017).

6 Bereiche der Organschaft im deutschen Steuerrecht

7 Vgl. Frotscher in Frotscher/Drüen, § 14 KStG, Tz. 64, (Stand: August 2017).

8 Vgl. Frotscher in Frotscher/Maas, § 14 KStG, Rz. 72.

9 Vgl. C. Kraft in Kraft/Kraft, 2014, S. 182.

10 Vgl. Frotscher in Frotscher/Drüen, § 14 KStG, Tz. 20, (Stand: August 2017); so auch Müller in Müller/Stöcker/Lieber, 2017, S.9, Rz. 3; ähnlich auch Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach, § 14 KStG, Anm. 3, (Stand: Juli 2017).

11 Vgl. Frotscher in Frotscher/Drüen, § 14 KStG, Tz. 21, (Stand: August 2017).

12 Vgl. C. Kraft in Kraft/Kraft, 2014, S. 182.

13 Dem Rechtssystem ist ein solcher Ansatz fremd.

14 Vgl. Frotscher in Frotscher/Drüen, § 14 KStG, Tz. 21, (Stand: August 2017).

15 Vgl. Frotscher in Frotscher/Drüen, § 14 KStG, Tz. 24, (Stand: August 2017).

16 Vgl. Frotscher in Frotscher/Drüen, § 14 KStG, Tz. 20ff., (Stand: August 2017).

17 Vgl. Frotscher in Frotscher/Drüen, § 14 KStG, Tz. 28, (Stand: August 2017).

18 Vgl. C. Kraft in Kraft/Kraft, 2014, S. 183, dazu siehe Kapitel 4.3

19 BFH-Urteil v. 14.4.1992, VIII R 149/86, BStBl II 1992, 817.

20 Vgl. BFH-Gutachten v. 27.11.1956 - I D 1/56 S.

21 Vgl. Frotscher in Frotscher/Drüen, § 14 KStG, Tz. 26, (Stand: August 2017).

22 BFH-Urteil v. 29.10.1974 - I R 240/72.

23 Vgl. Müller in Müller/Stöcker/Lieber, 2017, S.8, Rz. 2.

24 BFH-Urteil v. 15.08.1969 - I 1182; BStBI 1969 I, 471.

25 Vgl. Müller in Müller/Stöcker/Lieber, 2017, S.9, Rz. 5.

26 Vgl. Frotscher in Frotscher/Drüen, § 14 KStG, Tz. 36, (Stand: August 2017).

27 Niedersächsisches FG v. 31.07.2001 - 6 K 821/97, EFG 2002, 40; bestätigt durch BFH-Urteil v. 07.08.2002 - I R 83/01, BFH/NV 2003, 345.

28 Siehe dazu Kapitel 2.2

29 Vgl. Frotscher in Frotscher/Drüen, § 14 KStG, Tz. 37, (Stand: August 2017).

30 Vgl. Frotscher in Frotscher/Drüen, § 14 KStG, Tz. 37, (Stand: August 2017).

31 Vgl. Wehrheim, 2008, S. 4.

32 Vgl. Fenzl/Hagen, FR 2000, S. 294.

33 Vgl. Frotscher in Frotscher/Drüen, § 14 KStG, Tz. 37a, (Stand: August 2017).

34 BMF-Schreiben v. 28.03.2011, BStBl 2011 I, 300.

35 Vgl. Müller in Müller/Stöcker/Lieber, 2017, S.15, Rz. 32.

36 Vgl. Frotscher in Frotscher/Drüen, § 14 KStG, Tz. 37b, (Stand: August 2017).

37 Vgl. Müller in Müller/Stöcker/Lieber, 2017, S. 10, Rz. 9,10.

38 Vgl. Jacobs, 2015, S.208.

39 Vgl. Müller in Müller/Stöcker/Lieber, 2017, S. 12, Rz. 14.

40 Vgl. Jacobs, 2015, S. 208; ebenso Müller in Müller/Stöcker/Lieber, 2017, S.11, Rz. 9.

41 Vgl. Müller in Müller/Stöcker/Lieber, 2017, S.10, Rz. 8.

42 Vgl. Frotscher in Frotscher/Drüen, § 14 KStG, Tz. 2, (Stand: August 2017).

43 Vgl. Müller in Müller/Stöcker/Lieber, 2017, S.13, Rz. 25.

44 BFH-Urteile v. 07.03.1973 - I R 119/71, BStBl 1973 II, 562 und v. 17.04.1986 - IV R221/84, BFH/NV 1988, 116.

45 BFH-Beschluss v. 25.06.1984 - GrS 4/82, BStBl 1984 II, 751, 757ff.

46 Vgl. Müller in Müller/Stöcker/Lieber, 2017, S.13, Rz. 26.

47 Eintragung in das Handelsregister. Das Organschaftsverhältnis scheitert nicht daran, dass der für die kstl. Organschaft notwendige GAV mit der Vorgesellschaft erst mit der Eintragung begründet wird, obwohl die Eintragung der Gesellschaft noch nicht vorgenommen wurde.

48 BFH-Urteil v. 13.03.1981 - III R 12/79, BStBl 1981 II, 600.

49 Vgl. Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, § 14 KStG, Tz. 56, (Stand: August 2017).

50 Vgl. BFH-Urteil v. 18.03.2010 - IV R 88/06, BFH /NV 2010, 1368.

51 Vgl. Müller in Müller/Stöcker/Lieber, 2017, S.14, Rz. 30.

52 Vgl. BFH-Urteil v. 09.10.1974 - I R 5/73, BStBl 1975 II, 179.

53 Vgl. Müller in Müller/Stöcker/Lieber, 2017, S.17, Rz. 38.

54 BFH-Urteil v. 21.01.1970 - I R 90/67, BStBl II 1970, S. 348; vgl. auch Danelsing in Blümich, § 14 KStG, Rz. 57, (Stand: Juni 2017).

55 Vgl. Dötsch/Pung, DB 2013, S. 305,306.

56 Vgl. Müller in Müller/Stöcker/Lieber, 2017, S.19, Rz. 40.

57 Vgl. Füger, BB 2003, S. 1757-1759; ebenso Jacobs, 2015, S. 208; ähnlich auch Frotscher in Frotscher/Drüen, § 14 KStG, Tz. 124, 127, (Stand: August 2017).; so auch Dötsch/Witt in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, § 14 KStG, Tz. 98, (Stand: August 2017).

58 Vgl. Müller in Müller/Stöcker/Lieber, 2017, S.25, Rz. 59.

59 Vgl. Frotscher in Frotscher/Maas, § 14 KStG, Rz. 110.

60 Vgl. Jesse in Lutter/Bayer, 2015, S. 955, Rn. 14.557.

61 BMF-Schreiben v. 26.08.2003 - S 2770, BStBl 2003 I, 437, Tz. 4.

62 Vgl. Jesse in Lutter/Bayer, 2015, S. 957, Rn. 14.561.

63 BMF-Schreiben v. 10.11.2005 - S 2770, BStBl 2005 I, 1038, Tz. 18; zustimmend Jesse in Lutter/Bayer, 2015, S. 957, Rn. 14.561.

64 Vgl. Frotscher in Frotscher/Maas, § 14 KStG, Rz. 146; übereinstimmend auch Müller in Müller/Stöcker/Lieber, 2017, S.87, Rz. 332.

65 BFH-Urteil v. 17.09.2003 - I R 95, 98/01, BFH/NV 2004, S. 808.

66 Vgl. Dötsch/Witt in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, § 14 KStG, Tz. 73, (Stand: August 2017); ähnlich auch Wischmann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 14 KStG, Anm. J 01-6 und 15, (Stand: Juli 2017).

67 Vgl. Niehus in Niehus/Wilke,2015, S. 38.

68 BMF-Schreiben v. 26.08.2003 - S 2770, BStBl 2003 I, 437, Tz. 2.

69 Vgl. BFH-Urteil v. 18.04.1973 - I R 120/70, BStBl 1973 II, 740 und BFH-Beschluss v. 27.03.1985 - I S 5/84, BFH/NV 1986, 118.

70 BFH-Urteile 17.12.1969 - I 252/64, BStBl 1970 II, 257 und v. 15.04.1970 - I R 122/66, BStBl 1970 II, 554.

71 Vgl. BFH-Urteile v. 02.09.2009 - I R 20/09, BFH/NV 2010, 391 und v. 24.07.2013 - I R 40/12, BStBl 2014 II, 272.

72 Vgl. Stangl/Winter, 2014, S. 81, Rz. 85; so auch Müller in Müller/Stöcker/Lieber, 2017, S.30, Rz. 75-76.

73 FG Hamburg v. 06.12.1984 - II 60/83, EFG 1986, 415,416; BFH-Urteil v. 25.09.1968 - I 52/64, BSBl 1969 II, 18.

74 Vgl. Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach, § 14 KStG, Anm. 103, (Stand: Juli 2017).

75 Vgl. Müller in Müller/Stöcker/Lieber, 2017, S.31, Rz. 79.

76 Vgl. Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach, § 14 KStG, Anm. 111, (Stand: Juli 2017).

77 Vgl. Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach, § 14 KStG, Anm. 102, (Stand: Juli 2017).

78 Vgl. Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach, § 14 KStG, Anm. 104, (Stand: Juli 2017).

79 Vgl. Jesse in Lutter/Bayer, 2015, S. 954, Rn. 14.556; ähnlich auch Jacobs, 2015, S.207.

80 Vgl. Schöneborn in Prinz/Witt, 2015, S. 303 ff., Rz 7.19.

81 Vgl. Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG, § 14, Tz. 236, (Stand: August 2017).

82 Vgl. Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG, § 14, Tz. 236,237, (Stand: August 2017).

83 Vgl. Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, § 14 KStG, Tz. 267, (Stand: August 2017).

84 Vgl. Schöneborn in Prinz/Witt, 2015, S. 305, Rz 7.19; zustimmend Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG, § 14, Rn. 236, (Stand: August 2017); so auch Rödder/Liekenbrock in Rödder/Herlinghaus/Neumann, § 14, Rn. 213.

85 Vgl. Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, § 14 KStG, Tz. 267, (Stand: August 2017).

86 Vgl. Danelsing in Blümich, § 14 KStG, Rz. 76, (Stand: Juni 2017).

87 Vgl. Schöneborn in Prinz/Witt, 2015, S. 305, Rz 7.19.

88 Vgl. Schumacher, 2016, S. 51; so auch Jesse in Lutter/Bayer, 2015, S. 954.

89 Vgl. Schirmer, FR 2013, S. 605, 608.

90 Vgl. Niedersächsisches FG v. 04.09.2007 - 6 K 194/07, EFG 2008, 323, rkr.

91 Demgemäß ist es erforderlich, dass die Pers-Ges die Anteile an der OG im BV hält.

92 Vgl. Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, § 14 KStG, Tz. 283, (Stand: August 2017).

93 Gemeinsames Vermögen von mehreren Personen

94 Vgl. Hageböcke, DB, 2015, S. 1993; so auch Rödder/Liekenbrock in Rödder/Herlinghaus/Neumann, § 14, Rn. 188; krit. auch Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, § 14 KStG, Tz. 106, (Stand: August 2017).

Excerpt out of 58 pages

Details

Title
Eine kritische Analyse der körperschaftsteuerlichen Organschaft
College
Stralsund University of Applied Sciences  (Wirtschaftsfakultät)
Grade
2,0
Author
Year
2017
Pages
58
Catalog Number
V378579
ISBN (eBook)
9783668556065
ISBN (Book)
9783668556072
File size
1054 KB
Language
German
Keywords
eine, analyse, organschaft
Quote paper
Eric Hoffmann (Author), 2017, Eine kritische Analyse der körperschaftsteuerlichen Organschaft, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/378579

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