Auswirkungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes


Term Paper, 2015

17 Pages, Grade: 2,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 EINLEITUNG
1.1 Problemstellung / Ziel

2 ENTSTEHUNG DES GESETZES
2.1 Stromeinspeisungsgesetz
2.2. Erneuerbare-Energien-Gesetz

3. WELCHE AUSWIRKUNGEN HAT DAS EEG FUR PRODUZIERENDE UNTERNEHME UND PRIVATE HAUSHALTE?
3.1 Klein- und mittelstandische Unternehmen
3.2 Industrieunternehmen
3.3 private Haushalte

4. DER ARBEITSMARKT

5. FAZIT

LITERATURVERZEICHIMIS

INTERNETQUELLEN

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung / Ziel

Sicherlich ist uns schon mal die Frage durch den Kopf gegangen, woher kommt eigentlich der Strom? Für viele von uns ist es normal, das der Strom aus der Steckdose kommt und das nach Betätigen des Lichtschalters, das Licht brennt. Was jedoch nicht Vielen bewusst ist, das die benötigte Energienutzung einen sehr großen Eingriff in die Umwelt nach sich zieht. Ein weiterer Grund für den großen Energiebedarf ist die immer weiter steigende Bevölkerungsdichte in den letztens Jahren, die dafür sorgt, das der fossile Energieverbrauch und die damit verbundene CO-2-Ausspeisung das Hauptproblem der weltweiten Klimaerwärmung geworden ist. Es muss also nach alternativen Energieversorgungsmöglichkeiten Ausschau gehalten und in diese investiert werden, die langfristig Versorgungsicherheit bieten aber auch langfristig bezahlbar sind.[1]

Die bisherigen Energieträger wie beispielsweise Erdöl oder Kohle, auch fossile Energieträger genannt, sind einerseits bei der Energieerzeugung aufgrund des hohen Kohlendioxydausstoß sehr klimaschädlich für die Umwelt und zum anderen ist das vorhandene abbaubare und nutzbare Volumen dieser Energieträger möglicherweise auch zeitlich nur begrenzt vorhanden.[2] Erneuerbare Energien, wie der Name schon sagt, erneuern sich selbst und existieren schon seit Jahren neben den fossilen Energieträger, wie bspw. die Sonnenenergie und Windenergie. Da auf politischer Ebene erkannt wurde, das man insbesondere mit dem Einsatz erneuerbarer Energien dem Klimawandel begegnen kann und auch langfristig die Versorgungssicherheit zu bezahlbaren Preisen bei deutlicher Verminderung der Abhängigkeiten zu produzieren Ländern erreichbar ist, wurden neben weiteren flankieren Gesetzen (EnEV...) ein Gesetz in Kraft gesetzt, das die Einspeisung des erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien regelt.

2 Entstehung des Gesetzes

Die erste deutsche gesetzliche Regelung, Strom aus erneuerbaren Energien zu vergüten, entstand schon in den 70er Jahren. Einer von vielen Ausgangspunkten waren die Ölkrisen 1973 und 1979, sowie auch die Demonstrationen gegen Atomenergie.[3] So kam es im Jahre 1990 dazu, das zwei Abgeordnete des deutschen Bundestages die Hauptpersonen einer Gesetzesinitiative waren, die eine Einspeisung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien in das deutsche Stromnetz regelt. Es war ungewöhnlich, das ein Abgeordneter der CSU (Christlich-Soziale Union) und der Grünen, das gleiche Ziel verfolgt haben. Diese Gesetzesinitiative war sehr bedeutsam für die Energiewende in Deutschland.[4]

2.1 Stromeinspeisungsgesetz

Der über die Jahre wachsende Energieverbrauch und die hauptsächliche Energieversorgung durch fossile (Braunkohle, Erdöl etc.) und nukleare Energieträger, sind erheblich an der Zerstörung der Umwelt beteiligt. Am 20.Juni 1990 war man im Deutschen Bundestag daher der Überzeugung, das man den Ausbau von umweltfreundlichen Energieträgern fördern soll.[5] Das „Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz oder auch Stromeinspeisungsgesetz genannt, war der Anfang der Energiewende in Deutschland.[6]

Das Stromeinspeisungsgesetz (StromEinspG) ist am 7.Dezember 1990 verabschiedet worden und ist am 1.Januar 1991 in Kraft getreten. Hiermit entstand nun eine einheitliche Regelung über die Abnahme und Vergütung von Strom aus regenerativen Energien.

Das Stromeinspeisungsgesetz umfasste lediglich 5 Paragraphen.

Das Gesetz beinhaltet die erneuerbaren Energien aus Photovoltaikanlagen, Windkraft, Wasserkraft, Deponie- und Klärgas.[7]

Mit dem Erlass des Gesetzes war eine einheitliche Regelung entstanden, die die Abnahme und Vergütung von erzeugtem Strom aus regenerativen Energien regelt.

Die Energieversorgungsunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland waren nun erstmals in der Pflicht, den in ihrem Gebiet, produzierten Strom aus erneuerbaren Energien, in das Stromnetz aufzunehmen und mit einem festgelegten Vergütungssatz zu honorieren[8].

Des Weiteren entwickelten sich durch das Stromeinspeisungsgesetz neue Märkte, in erster Linie, die Hersteller von regenerativen Stromerzeugungsanlagen, wobei dem Gesetz nachgesagt wird, das ohne dieses Gesetz, entweder dieser Markt gar nicht oder nicht in dieser dynamischen Entwicklung entstanden wäre.

Die Energieversorger waren dem Stromeinspeisungsgesetz und dem Ausbau der regenerativen Stromerzeugung eher abweisend gegenüber gegenübergestellt. Jedoch war der Gesetzgeber bereit, den neuen Technologien in der Stromerzeugung die Möglichkeit zu geben, sich zu etablieren und gaben den Energieversorgern keine Chance, dieses durch ihre Monopolstellung bei der Stromerzeugung zu verhindern.[9]

In den 90er Jahren entwickelte sich durch dieses Gesetz ein regelrechter Aufschwung in der Windenenergie.[10]

Die Vergütungen bezogen sich auf die Durchschnitterlöse, welche die Stromversorger im Jahre vorher erzielt haben. So betrug die Vergütung für die Stromerzeugung aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Produkten aus biologischen Rest- und Abfallstoffen der Land- und Forstwirtschaft und der gewerblichen Be -und Verarbeitung von Holz wenigstens 80% des Durchschnittserlöses je Kilowattstunde. Die Stromerzeugung aus Windenergie und Sonnenenergie wurde mit mindesten 90% des Durchschnitterlöses vereinbart.[11]

Mit „Durchschnittserlös“ ist gemeint, der vom Energieversorgungsunternehmen durchschnittlich erzielter Strompreis.[12]

Das Stromeinspeisungsgesetz ist der Vorreiter für die Energiewende in der Bundesrepublik Deutschland und der Vorgänger für das Erneuerbare-Energien- Gesetz.

2.2. Erneuerbare-Energien-Gesetz

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist am 01.04.2000 in Kraft getreten und der Nachfolger des Stromeinspeisungsgesetzes. Die Bundesregierung und der deutsche Bundestag haben sich zum Ziel gesetzt bis zum Jahre 2010 eine Verdoppelung des Anteils erneuerbarer Energieträger an der Energieversorgung zu erreichen. Dieses Vorhaben hängt mit der Verpflichtung zusammen, das die Bundesrepublik Deutschland ihre Treibhausgasemissionen um 21% bis zum Jahr 2010 vermindert will.. Diese Verpflichtung entstand in Verbindung mit dem Kyoto-Protokoll.

Im Paragraph 1 des EEG steht das Ziel , im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine auf lange Sicht weiterführende Entwicklung der Erneuerbaren Energien zu ermöglichen und den Anteil Erneuerbarer Energien in der Bundesrepublik zu erhöhen (vgl. BGBl I 2000, S. 305) Zum ersten Mal wird in diesem Gesetz festgeschrieben, das die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien nach §3 des Gesetzes vorrangig gegenüber der herkömmlichen Stromerzeugung eingespeist werden soll und der eingespeiste Strom nach §§ 4-8 zu vergütet wird. Im § 9 des EEG werden die Mindestvergütungen nach §§4-8 auf eine Dauer von 20 Jahren festgeschrieben.[13]

Durch das EEG entstand eine neue Art der Förderung von Erneuerbaren Energien, in dem der geförderte Strom aus Erneuerbaren Energien durch einen Verteilnetzbetreiber (VNB) wie bspw. die Stadtwerke abgenommen wird und der Erzeuger erhält für die Menge an abgegebenen Strom die ihm zugesicherte Vergütung.

Im nächsten Schritt wird die gesamte Stromerzeugung von Erneuerbaren Energien aus dem Netz des Verteilnetzbetreibers in das Netz des Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) befördert, an dessen Netz der VNB angeschlossen ist.

Daraufhin erstattet der ÜNB dem VNB die gesamte Vergütung, die der VNB an den Anlagebetreibern ausgeschüttet ha Die vier ÜNB’s in Deutschland verteilen nun den Strom aus Erneuerbaren Energien auf jeden Energieträger, dessen Anteil des letzten Verbrauchs entspricht. Danach verkaufen die ÜNB’s den Strom an der Strombörse, von wo der Strom direkt oder indirekt über Stromhändler an den Endkunden gelangt. Die Einnahmen, der Verkauf des erzeugten Stroms aus EE an der Strombörse und die Zahlungen der EEG-Umlage, gehen auf ein bewirtschaftetes EEG- Konto, welches durch die ÜNB’s geführt und monatlich aktualisiert wird. Die Ausgaben von diesem Konto sind die festvergüteten Zahlungen an die Anlagenbetreiber.[14]

Das EEG hat sich in den letzten Jahren stetig weiter entwickelt. Die erste Novellierung des EEG trat im Jahre 2004 in Kraft und beinhaltete das Ziel den Ausbau an Erneuerbaren Energien bis zum Jahre 2010 auf 12,5 Prozent und bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 Prozent zu erhöhen. Auf Grund der Vorgaben von EU-Richtlinien zur Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien entstanden so Regeländerungen im Gesetz. Im Jahre 2009 wurde das Gesetz erneut angepasst, unter anderem wurde nun eine Regelung zur Direktvermarktung von Strom aus EE ergänzt (vgl. §17 EEG 2009).

Die Novellierung des Gesetzes im Jahr 2012 war eine komplette Überarbeitung des bis dahin existierenden EEG 2009. Im EEG 2012 wurden die Ziele der Bundesregierung, die Anteile an EE in der Stromversorgung weiter zu erhöhen festgelegt. Bis zum Jahre 2020 auf 25 Prozent, bis zum Jahre 2030 auf 65 Prozent und bis zum Jahr 2040 und sogar 80 Prozent bis zum Jahr 2050. Durch das EEG 2012 sollte eine Verbesserung im gesamten energiewirtschaftlichen System statt finden, zwischen erneuerbaren und konventionellen Energien, die Speicherung und die Verbraucherrolle, sollten verbessert werden. Eine weitere Anpassung im Jahr 2012 war die Veränderung in der Vergütung bei Photovoltaik-Anlagen.

Mit dem EEG 2014 wurde ein weiterer Grundstein in der Energiewende gelegt.

[...]


[1] vgl. Quasching, V. - Erneuerbare Energien und Klima, S.13-14

[2] vgl. Quasching, V. - Erneuerbare Energien und Klima, S.16

[3] vgl. http://www.ulrich-jochimsen.de/files/Stromeinspeisungsgesetz.pdf

[4] vgl. Maubach, Klaus-Dieter - Energiewende, Seite 49

[5] vgl. Beste / Kälke - Erneuerbare Energien, S.73

[6] vgl. Maubach, Klaus-Dieter - Energiewende, Seite 49

[7] vgl. Beste / Kälke - Erneuerbare Energien, S.73-74

[8] vgl. http://www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion/DE/Dossier/eeg.html?cms_docId=72462

[9] vgl. Maubach, Klaus - Energiewende - , S.52

[10] vgl. http://www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion/DE/Dossier/eeg.html?cms_docId=72462

[11] vgl. http://www.iwr.de/re/eu/recht/streg.html

[12] Beste / Kälke - Erneuerbare Energien, S.74

[13] http://www.iwr.de/re/eu/recht/eeg.html

[14] vgl. http://iwr-institut.de/de/presse/presseinfos-energiewende/erneuerbare-energien-werden- subventioniert-staat-zahlt-keinen-cent

Excerpt out of 17 pages

Details

Title
Auswirkungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
College
Academy of Administration and Economy Hagen
Course
Wirtschaftspoltik
Grade
2,3
Author
Year
2015
Pages
17
Catalog Number
V379239
ISBN (eBook)
9783668559738
ISBN (Book)
9783668559745
File size
409 KB
Language
German
Keywords
Erneuerbare Energien Gesetz
Quote paper
Dennis Mattern (Author), 2015, Auswirkungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/379239

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