Die Umsetzung des Debt-Equity-Swaps bei einer Kapitalgesellschaft nach der Einführung des ESUG

Zivilrechtliche und insolvenzrechtliche Betrachtung


Master's Thesis, 2017

97 Pages, Grade: 2,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Ziel der Arbeit

2 Anlässe zur Durchführung des Debt-Equity-Swaps
2.1 Phasen der Unternehmenskrise
2.2 Betrachtung des Debt-Equity-Swaps aus verschiedenen Perspektiven
2.2.1 Rolle des Krisenunternehmens
2.2.2 Rolle der Gläubiger
2.2.3 Rolle der Finanzinvestoren
2.2.4 Zusammenfassung der Vorteile für die Beteiligten
2.2.5 Rolle der Altgesellschafter

3 Zivilrechtliche Betrachtung
3.1 Vereinfachte Kapitalherabsetzung/Kapitalschnitt
3.2 Bar- und Sachkapitalerhöhung
3.3 Bezugsrecht der Altgesellschafter
3.3.1 Sachkapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss
3.4 Einbringung der Forderung
3.4.1 Eigenkapitalfunktion
3.4.2 Bewertung der Sacheinlage
3.5 Risiken beim Debt-Equity-Swap
3.5.1 Differenzhaftung bei Sachkapitalerhöhung
3.5.2 Blockadepotential der Altgesellschafter
3.5.3 Pflichtangebot bei der börsennotierten AG
3.5.3.1 Direkte Überschreitung der Kontrollschwelle
3.5.3.2 Überschreitung durch Acting in Concert
3.5.3.3 Befreiung der Angebotspflicht
3.5.4 Change-of-Control-Klauseln

4 Insolvenzrechtliche Betrachtung
4.1 Der Debt-Equity-Swap innerhalb und außerhalb des Insolvenzverfahrens
4.2 Teilweiser Debt-Equity-Swap
4.2.1 Kleinbeteiligungsprivileg
4.2.2 Sanierungsprivileg
4.2.2.1 Sanierungsfähigkeit
4.2.2.2 Sanierungswürdigkeit
4.3 Veränderungen beim Debt-Equity-Swap nach ESUG
4.3.1 Beseitigung der Differenzhaftung bei Sachkapitalerhöhung
4.3.2 Beseitigung der Zustimmungsbedürftigkeit der Altgesellschafter
4.3.3 Rechtliche Erleichterungen im Verfahrensablauf
4.3.3.1 Verfahrensablauf zur Umsetzung des Debt-Equity-Swaps
4.3.3.2 Rechtliche Erleichterungen
4.3.4 Beseitigung der Change-of-Control-Klauseln
4.3.5 Bewertung der Veränderungen durch die Sanierungslandschaft
4.3.5.1 Auswirkungen auf das deutsche Sanierungsrecht
4.3.5.2 Bewertung der Eingriffe in die Gesellschafterrechte
4.3.5.3 Zusammenfassende Bewertung weiterer Veränderungen
4.4 Bilanzielle Umsetzung des Debt-Equity-Swaps nach ESUG
4.4.1 Ausgangslage
4.4.2 Vereinfachte Kapitalherabsetzung/Kapitalschnitt
4.4.3 Sachkapitalerhöhung
4.5 Praktische Umsetzung des Debt-Equity-Swaps bei der Pfleiderer AG
4.5.1 Vereinfachte Kapitalherabsetzung/Kapitalschnitt
4.5.2 Bar- und Sachkapitalerhöhung
4.5.3 Bezugsrecht der Altgesellschafter
4.5.4 Beseitigung der Differenzhaftung
4.5.5 Verfahrensablauf zur Umsetzung des Debt-Equity-Swaps

5 Schlussbetrachtung
5.1 Ergebnis
5.2 Ausblick

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Folgen des Debt-Equity-Swaps

Abbildung 2: Typischer Krisenverlauf und Krisenphasen nach IDW S6

Abbildung 3: Besicherungsgrade der Gläubigerforderungen

Abbildung 4: Interessen der Finanzinvestoren beim Anteilskauf

Abbildung 5: Vorteile der Fremdkapitalumwandlung für Beteiligte

Abbildung 6: Vollumfänglicher Verkauf einer Forderung an Finanzinvestor

Abbildung 7: Verkauf des ungesicherten Anteils der Forderung an Finanzinvestor

Abbildung 8: Prüfung der Sanierungsfähigkeit

Abbildung 9: Reform des Insolvenzrechts durch das ESUG

Abbildung 10: Verfahrensablauf zur Umsetzung des Debt-Equity-Swaps

Abbildung 11: Rechtliche Erleichterungen im Verfahrensablauf

Abbildung 12: Umfrage zu den Änderungen des ESUG

Abbildung 13: Umfrage zu den Eingriffen in die Gesellschafterrechte

Abbildung 14: Umfrage zur Erfahrung mit dem Insolvenzplan

Abbildung 15: Umfrage zur Erfahrung mit dem Debt-Equity-Swap

Abbildung 16: Umfrage zur Änderung der Gesellschafterstellung

Abbildung 17: Jahresvergleich zur Änderung der Gesellschafterstellung

Abbildung 18: Risiken beim Debt-Equity-Swap vor und nach dem ESUG

Abbildung 19: Bilanzielle Ausgangslage bei der X-GmbH

Abbildung 20: Vereinfachte Kapitalherabsetzung/Kapitalschnitt bei der X-GmbH

Abbildung 21: Sachkapitalerhöhung bei der X-GmbH

Abbildung 22: Struktur der X-GmbH nach dem Debt-Equity-Swap

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Eine erfolgreiche Unternehmenssanierung kann bei einer Kapitalgesellschaft mithilfe verschiedener Instrumente umgesetzt werden. Zur Bekämpfung einer Krisensituation sind insbesondere Maßnahmen auf der Passivseite der Bilanz notwendig. Dazu zählt die Umsetzung eines sogenannten „Debt-Equity-Swaps“. Vereinfacht gesprochen, handelt es sich dabei um die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital. Beim Debt-Equity-Swap wandeln Gläubiger ihre Forderung in eine Beteiligung an der Gesellschaft um. Durch die Erhöhung der Eigenkapitalquote verbessert sich die Bonität der Gesellschaft.

Der Sanierungszweck kann bereits durch die Umwandlung einer einzigen Forderung erfüllt werden. Neben dem Sanierungszweck werden in den letzten Jahren mit der Umsetzung eines Debt-Equity-Swaps jedoch auch andere Interessen verfolgt. Debt-Equity-Swaps bieten sich als Alternative zum direkten Erwerb von Eigenkapital an. Angelsächsisch geprägte Investoren nutzen den Debt-Equity-Swap als Investitionsart oder zur Unternehmensübernahme. Von der Durchführung eines Debt-Equity-Swaps können die Beteiligten durchaus profitieren.

1.1 Problemstellung

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) bestanden bei der Umsetzung eines Debt-Equity-Swaps allerdings auch nicht zu unterschätzende Risiken. Durch die bestehenden Risiken wurde der Debt-Equity-Swap in Deutschland daher nur selten angewendet. Durch das ESUG hat die Praxisrelevanz insolvenzrechtlicher Vorschriften zum Debt-Equity-Swap deutlich zugenommen. Insbesondere bei der Durchführung eines Debt-Equity-Swap im Insolvenzplanverfahren wurden durch das ESUG bestimmte Risiken beseitigt. Die Veränderungen sollten eine vermehrte praktische Umsetzung des Debt-Equity-Swaps nach sich ziehen. Allerdings gelten die eingeführten Vorschriften in der InsO nicht für Maßnahmen, die im Vorfeld einer Insolvenz stattfinden. Daher muss unterschieden werden, ob ein Debt-Equity-Swap innerhalb oder außerhalb eines Insolvenzverfahrens durchgeführt wird.

1.2 Ziel der Arbeit

In der vorliegenden Arbeit soll die Umsetzung des Debt-Equity-Swaps bei einer Kapitalgesellschaft nach der Einführung des ESUG dargestellt werden. Dazu wird der Debt-Equity-Swap einer zivilrechtlichen und insolvenzrechtlichen Betrachtung unterzogen. Zunächst werden die Anlässe für die Durchführung eines Debt-Equity-Swaps dargestellt. Dabei wird der Debt-Equity-Swap aus verschiedenen Perspektiven betrachtet. Anschließend wird der Ablauf eines Debt-Equity-Swaps bei einer Kapitalgesellschaft zivilrechtlich betrachtet. Dazu werden die für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung geltenden Vorschriften dargelegt. Im Zuge dessen werden die bestehenden Risiken beim Debt-Equity-Swap vorgestellt. Anschließend wird der Debt-Equity-Swap der insolvenzrechtlichen Betrachtung unterzogen. Dabei wird auf die Besonderheiten eines Debt-Equity-Swaps im Insolvenzverfahren sowie den nur teilweise durchgeführten Debt-Equity-Swap eingegangen. Danach werden die Veränderungen beim Debt-Equity-Swap nach der Einführung des ESUG ausführlich dargestellt. Zur Bewertung der Veränderungen werden aktuelle Studien globaler Unternehmensberatungen ausgewertet. Mithilfe der Auswertungen soll ein umfassendes Meinungsbild der Sanierungslandschaft zum Debt-Equity-Swap nach dem ESUG erstellt werden. Es wird die Frage beantwortet, inwieweit sich der Debt-Equity-Swap in Deutschland nach dem ESUG etabliert hat. Anschließend wird in der vorliegenden Arbeit die Umsetzung des Debt-Equity-Swaps nach dem ESUG an einem fiktiven Beispiel bilanziell dargestellt. Den Abschluss der Arbeit bildet die praktische Umsetzung des Debt-Equity-Swaps im realen Fall der Pfleiderer AG. Die bilanzielle und praktische Umsetzung des Debt-Equity-Swaps geschieht auf der Grundlage der vorherigen Ausführungen. Die geltenden Vorschriften für die AG und die GmbH werden bei der Umsetzung des Debt-Equity-Swaps berücksichtigt.

2 Anlässe zur Durchführung des Debt-Equity-Swaps

Beim Debt-Equity-Swap wird Fremdkapital („debt“) in Eigenkapital („equity“) umgewandelt („swap“).[1] Dadurch kann das Eintreten der Insolvenzantragsgründe in den meisten Fällen erfolgreich verhindert werden.[2] Die Fremdkapitalumwandlung im Rahmen einer Kapitalerhöhung dient der Verminderung der Verschuldung bei gleichzeitiger Verbesserung der Eigenkapitalquote.[3] Durch die Transaktion werden Fremd- zu Eigenkapitalgebern und die Forderungen der Gläubiger gegenüber der Gesellschaft erlöschen.[4] Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag entfällt.[5]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Folgen des Debt-Equity-Swaps

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an: Braun, E.; Schulze, W., 2017: „Vom Finanzierer zum Unternehmer: Der Debt-Equity-Swap“. URL: https://www.schubra.de/de/insolvenzverwaltung/ESUG/Debt_Equitiy_Swap.php

Es wird bereits deutlich, dass es einige Anlässe zur Durchführung eines Debt-Equity-Swaps gibt. Diese werden in diesem Teil der Ausarbeitung detailliert behandelt und ergänzt. Dazu werden zunächst ausführlich die verschiedenen Phasen der Unternehmenskrise erläutert. Es wird aufgezeigt, in welcher Phase ein Debt-Equity-Swap regelmäßig durchgeführt wird. Anschließend wird der Debt-Equity-Swap aus den verschiedenen Perspektiven einzelner Beteiligter betrachtet. Dabei wird die Rolle des Krisenunternehmens, der Gläubiger, der Finanzinvestoren und der Altgesellschafter durchleuchtet. Die unterschiedlichen Interessen der Beteiligten werden berücksichtigt. Danach werden die Vorteile eines Debt-Equity-Swaps zusammengefasst. Abschließend geht es um eine Blockademöglichkeit, die bei der Durchführung lange Zeit als Hindernis galt.

2.1 Phasen der Unternehmenskrise

Der Debt-Equity-Swap hat sich mittlerweile als anerkanntes Sanierungsinstrument auf dem europäischen Markt etabliert.[6] Die Voraussetzung für die Durchführung des Debt-Equity-Swaps bildet die Unternehmenskrise.[7] Der Begriff der Krise wird aus dem altgriechischen Wort „Krisis“ abgeleitet und gilt heutzutage als entscheidender Wendepunkt für das Unternehmen.[8] Die Erfolgsaussichten eines Debt-Equity-Swaps hängen laut Englert, Partner im Bereich Sanierung und Restrukturierung bei PwC, „entscheidend von der Dringlichkeit und Komplexität der Krisensituation“ ab.[9]

Der typische Krisenverlauf zeigt sich dabei in den folgenden Phasen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Typischer Krisenverlauf und Krisenphasen nach IDW S6

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an: Trowski, D., 2016: Der Sanierungskredit unter Berücksichtigung des IDW S6. URL: https://www.buchalik-broemmekamp.de/fileadmin/user_upload/Veranstaltungen/6_Bankentag_Trowski_IDW_S6.pdf

Laut dem IDW S6 lassen sich Unternehmenskrisen in eine Stakeholder-, Strategie-, Produkt- und Absatzkrise sowie eine Erfolgs- und Liquiditätskrise und die Insolvenzreife unterscheiden.[10] Die einzelnen Krisenphasen stehen oftmals in einem Ursache-Wirkungsverhältnis und bauen somit aufeinander auf.[11] Eine Unternehmenskrise wird entweder durch interne oder externe Einflüsse ausgelöst.[12] Mit zunehmender Zeit verschärft sich die Krise, sodass der Handlungsspielraum für die Sanierung immer weiter eingeschränkt wird.[13]

Der Beginn der Unternehmenskrise ist laut IDW S6 die Stakeholderkrise, die durch Konflikte verschiedener Stakeholder-Gruppen hervorgerufen wird.[14] In der Praxis führt die hohe Anzahl an Stakeholdern unter Umständen zu einer Interessenkollision und höheren Anforderungen an das Management, denen es nicht gerecht werden kann.[15] Durch das fehlende Know-How auf der Führungsebene und die schwindende Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter werden die notwendigen Veränderungen für eine Neuausrichtung des Unternehmens blockiert.[16] Die Notwendigkeit der Sanierung besteht ab dem Eintritt der Strategiekrise. Sie folgt unmittelbar auf die Stakeholderkrise.[17] In einer Strategiekrise trifft das Management bestimmte Fehleinschätzungen zur Positionierung des Unternehmens.[18] Insbesondere Start-up Unternehmen verlieren dadurch nach der Gründungs- oder Wachstumsphase an Effizienz.[19] Die Marktverhältnisse verändern sich.[20] Durch den erhöhten Wettbewerbs- und Konkurrenzdruck verliert das Unternehmen anschließend wichtige Kunden.[21] Oftmals wird in der Strategiekrise der Markt, das Produkt oder der Kapitalbedarf falsch eingeschätzt.[22] Logischerweise folgt auf die Strategiekrise dann die Produkt- und Absatzkrise.[23] Operative Misserfolgsursachen liegen dabei in den Bereichen Absatz, Produktion und Personal.[24] Durch die wenig innovativen Produkte und Dienstleistungen entsteht ein Absatzeinbruch, welcher mit einem Lageraufbau verbunden ist.[25]

Das Unternehmen befindet sich anschließend in der Erfolgs-/Ergebniskrise.[26]

Die Signale dieser Krisenphase sind im Finanzcontrolling schnell identifizierbar.[27] Dort werden die rückläufigen Umsätze sichtbar, welche zu einer Aufzehrung des Eigenkapitals und somit zu Jahresfehlbeträgen führen können.[28] Besteht ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals bei einer AG, hat der Vorstand gem. § 92 Abs. 1 AktG unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen. Bei einer GmbH muss die Versammlung gem. § 49 Abs. 3 GmbHG unverzüglich berufen werden, wenn sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. Durch die sinkende Eigenkapitalquote wird das Unternehmen zunehmend kreditunwürdig. Mit Banken vereinbarte Financial Covenants kann das Unternehmen nicht mehr erfüllen, sodass der Handlungsspielraum im Rahmen der Sanierung immer geringer wird.[29] Sobald das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht ist und sich ein Überschuss der Passivposten über die Aktivposten ergibt, ist dieser Betrag gem. § 268 Abs. 3 HGB am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen. Das Unternehmen wird insolvenzrechtlich als überschuldet betrachtet. Gem. § 19 Abs. 2 S. 1 InsO liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Eine Überschuldung liegt laut Gesetzgeber gem. § 19 Abs. 1 HS. 2 InsO nicht vor, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Mit einer fortschreitenden Erfolgs-/Ergebniskrise wird es jedoch immer schwieriger, die für die Sanierung notwendigen Mittel umzusetzen.[30] Verzeichnet das Unternehmen weiterhin hohe Verluste im Working-Capital-Cashflow, Investitions-Cashflow oder Finanzierungs-Cashflow, befindet sich das Unternehmen endgültig in der Liquiditätskrise.[31]

Von der Liquiditätskrise wird die Existenz des Unternehmens bedroht.[32] Die Liquiditätskrise bildet die Endphase der Unternehmenskrise.[33] In dieser Phase führen Lieferanten ihre Leistungen häufig nur noch gegen Vorkasse aus.[34] Kreditinstitute weiten ihre Kreditlinien nicht mehr aus.[35] Durch die fehlenden liquiden Mittel entwickelt sich das Unternehmen abschließend in das Endstadium der Insolvenzreife.[36]

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen folgenden Insolvenzgründen:

- Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO
- Drohende Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO
- Überschuldung gem. § 19 InsO

Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler gem. § 15a InsO ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen. Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist gem. § 18 Abs. 1 InsO auch die drohende Zahlungsunfähigkeit ein Eröffnungsgrund.

Wie bereits eingehend erwähnt, soll das Risiko der Insolvenz durch den Debt-Equity-Swap bereinigt werden. Durch die Fremdkapitalumwandlung wird die Überschuldung gem. § 19 InsO beseitigt. Außerdem verbessert sich die Eigenkapitalquote. Durch das ESUG wurde der Debt-Equity-Swap als Sanierungsinstrument nochmal gestärkt, um den Fortbestand von Unternehmen zu sichern.[37] Dabei sei laut Hoffmann ein Debt-Equity-Swap bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft sicher schwieriger umzusetzen als bei einer GmbH mit wenigen Gesellschaftern.[38]

2.2 Betrachtung des Debt-Equity-Swaps aus verschiedenen Perspektiven

Es ist deutlich geworden, dass ein Debt-Equity-Swap überwiegend in der Liquiditätskrise bei drohender Insolvenzreife durchgeführt wird.[39] Die Unternehmenskrise stellt die Voraussetzung für den Debt-Equity-Swap dar.[40]

Darauf aufbauend wird der Debt-Equity-Swap nun aus verschiedenen Perspektiven betrachtet. Zuerst wird die Rolle des Krisenunternehmens beim Debt-Equity-Swap untersucht. Neben den im vorigen Teil bereits angemerkten wirtschaftlichen Effekten geht es dabei auch um den psychologischen Effekt für das Krisenunternehmen, den der Debt-Equity-Swap mit sich bringen kann. Anschließend wird die Rolle der Gläubiger dargestellt. Die Gläubigergruppe der Banken steht dabei besonders im Fokus. Zusätzlich wird die Frage beantwortet, warum die Besicherung des Fremdkapitals für die Gläubiger im Restrukturierungsfall eine entscheidende Rolle spielt. Danach wird die Rolle möglicher Finanzinvestoren analysiert, welche durch ihr Handeln in einer bestimmten Beziehung zu den Gläubigern stehen. Dabei werden die unterschiedlichen Interessen aktiver und passiver Finanzinvestoren gegenübergestellt, die sie mit der Durchführung des Debt-Equity-Swaps verfolgen. Im darauffolgenden Teil der Ausarbeitung werden auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse die Vorteile für die Beteiligten beim Debt-Equity-Swap nochmals übersichtlich dargestellt. Den Abschluss des Kapitels bildet die Rolle der Altgesellschafter. Die Einflussnahme der Altgesellschafter beim Debt-Equity-Swap wird dort aufgezeigt.

2.2.1 Rolle des Krisenunternehmens

Mithilfe des Debt-Equity-Swaps wird in erster Linie der Fortbestand des Krisenunternehmens gesichert.[41] Der Debt-Equity-Swap führt zu einer Entlastung der Liquiditätssituation.[42] Das Krisenunternehmen kann seine Finanzierungskosten senken.[43] Durch die Umwandlung des Fremdkapitals fallen Aufwendungen für Zinsen und Tilgung weg.[44] Dies führt dazu, dass das Krisenunternehmen seine Ertragskraft wieder steigern kann.[45] Auch die eingebrachte Forderung muss es durch den Debt-Equity-Swap nicht bedienen.[46] Die Einbringung der Forderung erhöht die Eigenkapitalquote und beseitigt gleichzeitig den nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus § 268 Abs. 3 HGB.[47] Das Krisenunternehmen kann durch einen Debt-Equity-Swap den Eintritt der Insolvenz vermeiden.[48] Er gilt in der Praxis außerdem als wichtigstes Mittel für ein attraktives Sanierungsverfahren.[49] Laut den MaRisk haben Kreditinstitute die Sanierungsfähigkeit des Krisenunternehmens in einem Sanierungsgutachten zu beurteilen, anhand dessen über die Begleitung in der Krise entschieden wird.[50] Durch den Debt-Equity-Swap räumen die Kreditinstitute in der Regel eine höhere Sanierungsfähigkeit ein, sodass dem Krisenunternehmen neue Kredite gewährt werden.[51]

Ein Debt-Equity-Swap bringt aus Sicht des Krisenunternehmens jedoch nicht nur Vorteile, die sich in der Bilanz und der GuV widerspiegeln.[52] Grundsätzlich schwindet in den Krisenphasen mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch das Vertrauen der Arbeitnehmer in das Unternehmen.[53] Eine unsichere Sanierungssituation bringt Unsicherheit über den Fortbestand des Arbeitsplatzes mit sich.[54] Der Debt-Equity-Swap kann einer wachsenden Verunsicherung der Arbeitnehmerschaft entscheidend entgegenwirken.[55] Durch die verbesserte Liquiditätssituation ist das Krisenunternehmen nicht zwangsläufig auf Kostensenkungen und Personalabbau angewiesen.[56] Beim Debt-Equity Swap entsteht neben dem wirtschaftlichen Effekt ein nicht zu unterschätzender psychologischer Effekt für das Krisenunternehmen, da neben den Arbeitnehmern auch die Lieferanten und Kunden wieder Vertrauen in die Sanierungsfähigkeit des Krisenunternehmens gewinnen.[57] Die Beteiligung eines Gläubigers oder Finanzinvestors motiviert sie, aktiv an der Krisenbewältigung mitzuwirken.[58]

2.2.2 Rolle der Gläubiger

In der Krise bildet unter anderem die Unterstützung der Gläubiger einen wichtigen Bestandteil für eine erfolgreiche Sanierung.[59] Insbesondere die Gläubigergruppe der Banken ist durch eine mögliche Kreditvergabe am Prozess des Krisenmanagements beteiligt.[60] Banken sind daran interessiert, durch eigene Investitionen die Krise abzuwenden.[61] Für sie besteht das Risiko des vollständigen Zahlungsausfalls im Fall der Insolvenz.[62]

Im Insolvenzverfahren wird ihre Forderung mit hohen Abschlägen zum Liquidationswert angesetzt. Ziel der Banken ist deshalb die Befriedigung ihrer Forderung zum Fortführungswert und die angemessene Beteiligung am Sanierungserfolg des Unternehmens.[63] Die Bewertung der eingebrachten Forderung wird später in der Arbeit noch thematisiert.

In der Krisensituation richtet sich die Gläubigerstellung nach der jeweiligen Besicherung ihrer Forderung.[64] Man unterscheidet zwischen „Senior Debt“ und „Junior Debt“.[65]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Besicherungsgrade der Gläubigerforderungen

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an: Coffey, D., 2016: Loan Notes as an Option in a Low-Yield Environment. URL: https://cantorfitzgerald.ie/loan-notes-option-low-yield-environment/

Als „Senior Debt“ wird ein vorrangig besicherter Kredit bezeichnet.[66] Dieses wird in das „Secured Senior Debt“ und das „Unsecured Senior Debt“ unterteilt, da ein Teil des Fremdkapitals nicht in vollem Umfang besichert ist. Das „Junior Debt“ ist dagegen ein Nachrangdarlehen, bei dem die Forderung des Gläubigers aufgrund einer Rangrücktrittsvereinbarung gegenüber anderen Fremdkapitalgebern nachrangig bedient wird.[67] Daher sind die Gläubigeransprüche aus „Senior Debts“ vorrangig gegenüber „Junior Debts“.[68]

Die Besicherung des Fremdkapitals spielt für die Gläubiger im Restrukturierungsfall eine entscheidende Rolle.

Es wird angenommen, dass Gläubiger mit „Junior Debt“ eher einen Debt-Equity-Swap durchführen als Gläubiger mit „Senior Debt“. Für sie besteht ein höheres Risiko. Das „Junior Debt“ wird in der Insolvenz nachrangig mit hohen Abschlägen befriedigt. Im Fall des Sanierungserfolgs durch den Debt-Equity-Swap könnten die unbesicherten Gläubiger durch die damit verbundene Wertsteigerung ihrer Anteile noch einen Gewinn erzielen. Beim „Secured Senior Debt“ wird die Auffassung vertreten, dass die Gläubiger durch ihre Beteiligung am Debt-Equity-Swap ein unnötiges Risiko eingehen. Die Forderungen dieser Gläubiger sind ohnehin vorrangig besichert. Sie werden auch im Insolvenzverfahren vollständig befriedigt, sodass grundsätzlich ein geringeres Risiko besteht.[69]

2.2.3 Rolle der Finanzinvestoren

Neben den unterschiedlich besicherten Gläubigern treten in Krisensituationen häufig Finanzinvestoren auf, die sich in vielen Fällen als finanzielle Restrukturierer bewähren.[70] Finanzinvestoren kaufen notleidende Forderungen gegen das Krisenunternehmen unter Berücksichtigung des Abschlags von den Gläubigern.[71] In der Praxis werden die notleidenden Forderungen als „Distressed Debt“ bezeichnet.[72] Grundsätzlich stehen „Distressed-Debt-Investoren“ nach dem Erwerb der Forderungen des Gläubigers verschiedene Handlungsmöglichkeiten zu.[73] Durch das „loan-to-own“-Investment mit anschließendem Debt-Equity-Swap können Finanzinvestoren im ersten Schritt die unternehmerische Kontrolle erlangen.[74] Gelingt der Turnaround, kann die Beteiligung im zweiten Schritt gewinnbringend veräußert werden.[75]

Englert unterscheidet zwischen aktiven und passiven Finanzinvestoren. Seiner Meinung nach haben passive Finanzinvestoren einen kurzen Anlagehorizont. Sie streben einen zügigen Exit aus dem Unternehmen an. Passive Finanzinvestoren würden daher vorzugsweise in „Senior Debt“ investieren, das sie anschließend an der Börse verkaufen können. Im Gegensatz zu passiven Finanzinvestoren hätten aktive Finanzinvestoren einen längeren Anlagehorizont. Laut Englert beschäftigen sie sich mehr mit der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens als passive Finanzinvestoren. Beim Debt-Equity-Swap tragen die aktiven Finanzinvestoren das Risiko des Totalverlustes. Aktive Finanzinvestoren streben daher laut Englert eine hohe Einflussnahme im Unternehmen an.[76] Laut Groß und Kautenburger-Behr nutzen die Finanzinvestoren den Debt-Equity-Swap gezielt zur Erlangung der Kontrolle über ein Unternehmen. Dieser Ansatz sei im US-amerikanischen Recht geübte Praxis und habe nun auch den europäischen Markt erreicht.[77]

Die sich ähnelnden Auffassungen bezüglich der Rolle der Finanzinvestoren beim Debt-Equity-Swap werden aufgegriffen. Die Auffassungen haben gezeigt, dass ein Debt-Equity-Swap grundsätzlich eine Funktion als Sanierungsinstrument hat. Die Finanzinvestoren verfolgen insbesondere im Rahmen des „Distressed-Debt-Investing“ allerdings auch eigene Interessen. Dem Interesse aktiver Finanzinvestoren an unternehmerischer Kontrollübernahme steht das Interesse der passiven Finanzinvestoren an schneller Veräußerung und zügigem Exit aus dem Unternehmen gegenüber. Die unterschiedlichen Interessen sind zusammenfassend in der folgenden Abbildung dargestellt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Interessen der Finanzinvestoren beim Anteilskauf

Quelle: Eigene Darstellung

2.2.4 Zusammenfassung der Vorteile für die Beteiligten

Auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse werden die Vorteile für die Beteiligten beim Debt-Equity-Swap nochmal übersichtlich dargestellt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Vorteile der Fremdkapitalumwandlung für Beteiligte

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an: Eckhardt, J., 2015: Debt-Equity-Swap im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens als Erwerbskonzept. URL: https://www.perspektiv.de/files/img/Docs/Insolvenzmanagment/21_Debt%20Equity-Swap_Distressed%20Valuation.pdf

Das Schaubild der perspektiv GmbH veranschaulicht die Potentiale, die sich dem Krisenunternehmen, den Gläubigern und den Finanzinvestoren durch die Beteiligung an einem Debt-Equity-Swap bieten.[78] Das Schaubild wird nun mit den Ausführungen aus den vorstehenden Teilkapiteln verglichen.

Die im Schaubild dargestellten Potentiale des Krisenunternehmens stimmen mit den Ausführungen aus den vorstehenden Teilkapiteln überein.

Der erste Vorteil bietet sich dem Krisenunternehmen durch die Vermeidung/Aufhebung der Überschuldung.[79] Dieser ergibt sich dadurch, dass der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag aus § 268 Abs. 3 HGB beseitigt wird.[80]

Außerdem verbessert sich die Liquiditätssituation des Krisenunternehmens.[81] Als Beispiel ist die Senkung der Finanzierungskosten zu nennen. Durch die Umwandlung des Fremdkapitels erspart sich das Unternehmen die Aufwendungen für Zins und Tilgung.[82] Neben der Liquiditätssituation verbessert sich auch die Kreditfähigkeit durch die Stärkung der Eigenkapitalquote.[83] Es besteht kein Zweifel daran, dass Kreditinstitute dem Krisenunternehmen durch den Debt-Equity-Swap eine höhere Sanierungsfähigkeit einräumen. Dadurch steigt die Kreditgewährungschance.[84] So kann ein Erhalt der operativen Einheit als Ganzes möglich gemacht werden.[85] Man spricht von der Sicherung des Fortbestandes des Unternehmens.[86] Ein weiterer Vorteil für das Krisenunternehmen ist die Einbringung des Know-Hows durch den Finanzinvestor.[87] Dabei muss zwischen aktiven und passiven Finanzinvestoren unterschieden werden. Besonders aktive Finanzinvestoren werden ihr Know-How in das Krisenunternehmen einbringen. Sie streben nämlich nach einer hohen Einflussnahme und der Erlangung der wirtschaftlichen Kontrolle.[88] Ein wichtiger Vorteil ist außerdem die Signalwirkung gegenüber Geschäftspartnern.[89] An dieser Stelle wird auf den psychologischen Effekt hingewiesen, den der Debt-Equity-Swap neben dem wirtschaftlichen Effekt hervorruft. Neben den Arbeitnehmern gewinnen Lieferanten und Kunden wieder Vertrauen in die Sanierungsfähigkeit des Krisenunternehmens.[90]

Neben den Vorteilen für das Krisenunternehmen sind im Schaubild die Vorteile für die Gläubiger dargestellt.[91] Die Konzentration liegt dabei insbesondere auf Banken, die durch die Kreditvergabe als Prozessbeteiligte im Krisenmanagement angesehen werden.[92] Diese haben als Darlehensgeber zwei Optionen. Sie können zwischen einem vollumfänglich Verkauf oder dem Verkauf des ungesicherten Teils der Forderung an einen Finanzinvestor entscheiden.[93]

Bei einem vollumfänglichen Verkauf ergibt sich nach dem Debt-Equity-Swap folgendes Bild:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 6: Vollumfänglicher Verkauf einer Forderung an Finanzinvestor

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an: Eckhardt, J., 2015: Debt-Equity-Swap im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens als Erwerbskonzept. URL: https://www.perspektiv.de/files/img/Docs/Insolvenzmanagment/21_Debt%20Equity-Swap_Distressed%20Valuation.pdf

Durch den vollumfänglichen Verkauf der Forderungen ergibt sich ein unmittelbarer Kapitalzufluss für den Darlehensgeber. Er muss durch den schnellen und endgültigen Schnitt daher nicht am Insolvenzverfahren und einem langwierigen Verwertungsprozess teilnehmen.[94] Auf das bestehende Risiko des vollständigen Zahlungsausfalls im Fall der Insolvenz wurde hingewiesen.[95] Die zweite Option ist der Verkauf des ungesicherten Anteils des Darlehensgebers.[96] Nach dem Debt-Equity-Swap ergibt sich folgendes Bild:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 7: Verkauf des ungesicherten Anteils der Forderung an Finanzinvestor

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an: Eckhardt, J., 2015: Debt-Equity-Swap im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens als Erwerbskonzept. URL: https://www.perspektiv.de/files/img/Docs/Insolvenzmanagment/21_Debt%20Equity-Swap_Distressed%20Valuation.pdf

Der Verkauf der ungesicherten Forderungen bietet eine Alternative zur gewöhnlichen Exit Strategie im Insolvenzfall.[97] Der Darlehensgeber verkauft dabei das „Junior Debt“ mit hohen Abschlägen an den Finanzinvestor.[98] Das „Secured Senior Debt“ wird nicht verkauft und dient zur Finanzierung des Unternehmens.[99] Es ist somit das Restdarlehen des Darlehensgebers.[100] Durch den Debt-Equity-Swap gewinnt der Darlehensgeber wieder Vertrauen in die Geschäftsbeziehung und die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens.[101] Wie bereits erwähnt wurde, gewährt der Darlehensgeber dem Krisenunternehmen durch das gewonnene Vertrauen häufig neue Kredite.[102] Für den Darlehensgeber besteht das Potential der Forderungsaufwertung bei erfolgreicher Sanierung.[103] Eine höhere Kreditgewährungschance und das Potential der Forderungsaufwertung sind als Vorteil anzusehen. Ziel der Darlehensgeber ist die Befriedigung der Forderung zum Fortführungswert und eine angemessene Beteiligung am Sanierungserfolg des Krisenunternehmens.[104]

In beiden Fällen wird der Finanzinvestor 100-prozentiger Gesellschafter des Krisenunternehmens.[105] Im Schaubild wird dargestellt, welche Vorteile sich für den Finanzinvestor beim Debt-Equity-Swap ergeben. Finanzinvestoren können die Forderungen des Darlehensgebers in erster Linie deutlich unter Wert kaufen.[106] Auf den Kauf von notleidenden Forderungen wurde hingewiesen, die aufgrund ihres Abschlags in der Praxis als „Distressed Debt“ bezeichnet werden. Diese kann der Finanzinvestor bei einem erfolgreichen Turnaround erfolgreich veräußern.[107] Zudem kann durch den Debt-Equity-Swap ein Bieterwettbewerb im M&A Prozess vermieden werden. Der Finanzinvestor erhält zudem Vorteile im Insolvenzplanverfahren, welches die operative Restrukturierung flankiert. Grundsätzlich kann er durch den Debt-Equity-Swap sein eigenes Know-How in das Krisenunternehmen einbringen.[108] Die Einflussnahme des Finanzinvestors wird in der Literatur von Groß, Kautenburger-Behr und Englert thematisiert. Sie sehen durch den Debt-Equity-Swap für Finanzinvestoren die Möglichkeit der hohen Einflussnahme und Erlangung der Kontrolle über das Unternehmen.[109] Diese bildet die Grundlage für die Einbringung des Know-How. Für die Finanzinvestoren besteht bei einem erfolgreichen Debt-Equity-Swap ein Up-Side-Potential in der Gesellschafterstellung.[110] Besonders aktive Finanzinvestoren folgen dem Ansatz aus dem US-amerikanischen Recht und profitieren von der Übernahme der unternehmerischen Kontrolle.[111]

Es ist festzustellen, dass sich die im Schaubild dargestellten Potentiale mit seinen Ausführungen decken. Ein Debt-Equity-Swap bietet den Beteiligten grundsätzlich viele Vorteile. Fraglich ist jedoch, ob der Debt-Equity-Swap auch zu Problemen führen und gegebenenfalls von einer beteiligten Gruppe verhindert werden kann.

2.2.5 Rolle der Altgesellschafter

Neben den dargestellten Potenzialen für die beteiligten Stakeholder kann ein Debt-Equity-Swap zu Problemen mit den betroffenen Altgesellschaftern führen.[112] Die Altgesellschafter konnten eine Kapitalherabsetzung und eine darauffolgende Kapitalerhöhung vor der Einführung des ESUG blockieren, da ein Kapitalherabsetzungsbeschluss einer Mehrheit von 75% des vertretenen Kapitals bedurfte.[113] Sie wollen so ihre Stellung im und ihren Wertanteil am Unternehmen behalten. Gerade Altgesellschafter eines Familienunternehmens sind grundsätzlich nicht dazu bereit, ihren Einfluss einzuschränken.[114] Bei einem Debt-Equity-Swap besteht jedoch durch die Unternehmenssanierung die Möglichkeit, dass ihre Anteile wieder im Wert steigen. Die Altgesellschafter könnten also trotz eines Verlusts ihrer Stimmrechte wirtschaftlich profitieren. Sie dürfen ihre Stimmrechte derweil nicht so ausüben, dass sie das Unternehmen schädigen.[115] Der BGH hat bestimmte Treuepflichten für die Altgesellschafter einer AG und einer GmbH bestätigt.[116] Sie dürfen nicht gegen die gesellschaftsbezogenen Interessen handeln.[117]

3 Zivilrechtliche Betrachtung

Nachfolgend wird die Umsetzung des Debt-Equity-Swaps zivilrechtlich betrachtet. Zuerst wird die Wichtigkeit einer vereinfachten Kapitalherabsetzung erklärt. Die unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen werden für die Durchführung der vereinfachten Kapitalherabsetzung bei der GmbH und der AG vorgestellt.

Im nächsten Teilabschnitt werden die verschiedenen Möglichkeiten zur Kapitalerhöhung bei der GmbH und der AG genannt. Danach wird der Bezugsrechtsausschluss thematisiert. Der darauffolgende Teilabschnitt beschäftigt sich mit der Einbringung der Forderung. Anschließend geht es um die nicht zu unterschätzenden Risiken beim Debt-Equity-Swap, die vor der Einführung des ESUG bestanden. Im Zuge dessen wird zunächst das Risiko der Differenzhaftung aufgezeigt, welches vom Gesetzgeber unter Umständen festgelegt wurde. Die Differenzhaftung zielt auf die Vollwertigkeit der einzulegenden Sacheinlage ab. Sie betrifft beim Debt-Equity-Swap die einzulegenden Gesellschafter. Anschließend geht es um das Blockadepotential der Altgesellschafter. Vor der Einführung des ESUG bedurfte ein Debt-Equity-Swap die Zustimmung der Altgesellschafter. Außerdem konnte er durch eine Anfechtungsklage blockiert werden. Es werden Möglichkeiten erläutert, wann die Erhebung der Klage dem Debt-Equity-Swap nicht im Wege steht. Dabei wird zwischen gerichtlichem Freigabeverfahren und außergerichtlicher Sanierung unterschieden. Danach wird das Risiko zur Abgabe eines Pflichtangebots bei der börsennotierten AG behandelt. Dieses ergibt sich für den Investor aus den kapitalmarktrechtlichen Vorschriften. Die Tatbestandsvoraussetzung aufgrund der Vorschriften wird genannt. In diesem Teilabschnitt wird erklärt, warum die Abgabe eines Pflichtangebots dem Interesse des Investors bei einem Debt-Equity-Swap entgegensteht.

Es wird angegeben, wie die Angebotspflicht des Investors ausgelöst werden kann. Dabei wird auch eine mögliche Befreiung der Angebotspflicht durch den Gesetzgeber thematisiert, die eine Mehrbelastung des Investors beim Debt-Equity-Swap gegebenenfalls verhindert.

Abschließend wird das Risiko von Change-of-Control-Klauseln thematisiert. Diese boten vor der Einführung des ESUG eine Schutzmöglichkeit bei einem Debt-Equity-Swap.

3.1 Vereinfachte Kapitalherabsetzung/Kapitalschnitt

Vor der Durchführung des Debt-Equity-Swaps findet ein Kapitalschnitt in Form einer vereinfachten Kapitalherabsetzung statt. Im Gegensatz zur ordentlichen Kapitalherabsetzung ist die vereinfachte Kapitalherabsetzung nur zu „Sanierungszwecken“ zulässig.[118] Die Durchführung der vereinfachten Kapitalherabsetzung bestimmt sich für die AG nach den §§ 229 ff. AktG und für die GmbH nach den §§ 58a ff. GmbHG.[119]

Durch die Herabsetzung des Grund- bzw. Stammkapitals sollen gem. §§ 229 Abs. 1 AktG, 58a Abs. 1 GmbHG Wertminderungen ausgeglichen werden. Die vereinfachte Kapitalherabsetzung stellt in Verbindung mit der darauffolgenden Kapitalerhöhung eine gute Möglichkeit zur Unternehmenssanierung dar.[120]

Die Unterbilanz wird beseitigt, indem die bilanzielle Struktur des Eigenkapitals verändert wird.[121] Grundsätzlich ist gem. § 92 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung bzw. § 49 Abs. 3 GmbHG die Gesellschafterversammlung einzuberufen, sobald das Grund- bzw. Stammkapital zur Hälfte aufgezehrt ist. Die Einberufung entfällt durch die vereinfachte Kapitalherabsetzung.[122] Neben dem Vorteil der erleichterten Sanierung in Krisenphasen wird jedoch der Gläubigerschutz negativ beeinträchtigt.[123] Grundsätzlich werden die Gläubiger, die besicherte Forderungen gegenüber dem Unternehmen haben, durch die Gesetzgebung im Rahmen der §§ 225 Abs. 1 AktG und 58 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG geschützt. Dies gilt gem. § 229 Abs. 3 AktG jedoch nicht bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung. Dadurch kann das Vermögen der Gläubiger für das Unternehmen verwendet werden.[124] Ein weiterer Vorteil bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung ist die Überwindung von Ausschüttungssperren, sodass die neuen Gesellschafter leichter ausgezahlt werden können.[125] Dass die Sanierung des Unternehmens oberste Priorität genießt, wird auch durch die §§ 234 AktG und 58 GmbHG deutlich.[126] Demnach darf eine vereinfachte Kapitalherabsetzung auf den Jahresabschluss des letzten, vor Beschlussfassung einer Kapitalherabsetzung abgelaufenen Geschäftsjahres zurückbezogen werden.

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der vereinfachten Kapitalherabsetzung werden in den §§ 229 Abs. 2 AktG und 58a Abs. 2 GmbHG geregelt. Sie ist nur zulässig, nachdem der Teil der gesetzlichen Rücklagen und der Kapitalrücklagen, um den diese zusammen über 10% des nach der Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals hinausgehen, sowie die Gewinnrücklagen vorweg aufgelöst sind. Sie ist nicht zulässig, solange ein Gewinnvortrag vorhanden ist.

Eine vereinfachte Kapitalherabsetzung erfordert außerdem gem. §§ 229 Abs. 3, 222 Abs. 1 S. 1 AktG, 58a Abs. 5 i.V.m. § 53 GmbHG einen Hauptversammlungs- bzw. Gesellschafterbeschluss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Durch die vereinfachte Kapitalherabsetzung werden die Beteiligungsverhältnisse interessengerecht verteilt.[127] Die Gläubiger werden im Wege der darauffolgenden Kapitalerhöhung zu Investoren der Gesellschaft. Die Kombination aus vereinfachter Kapitalherabsetzung und anschließender Kapitalerhöhung dient dazu, dem Investor ein Standing in der Gesellschaft zu verschaffen, das seinem wirtschaftlichen Engagement entspricht.[128]

Wenn die vereinfachte Kapitalherabsetzung nicht zuerst durchgeführt werden würde, würde der tatsächliche Wert der Geschäftsanteile im Erwerbszeitpunkt unter dem tatsächlichen rechnerischen Nennwert liegen.[129] Es findet eine „nominelle Kapitalherabsetzung“ des Stamm- bzw. Grundkapitals statt, bei der die gewonnenen Beträge zum Ausgleich des Bilanzverlustes dienen.[130] Der Verlustausgleich durch die Auflösung der Gewinnrücklagen wird dadurch von den Altgesellschaftern getragen. Danach wird das Stamm- bzw. Grundkapital wieder wenigstens auf den Mindestnennbetrag erhöht.[131]

Die Geschäftsführer der Gesellschaft müssen den Herabsetzungsbeschluss im Bundesanzeiger bekannt machen und die Gläubiger auffordern, sich bezüglich dessen zu melden. Verweigert ein Gläubiger die Zustimmung, ist sein Anspruch zu befriedigen oder sicherzustellen.[132]

3.2 Bar- und Sachkapitalerhöhung

Eine Kapitalerhöhung schafft neue Anteile, welche auf die teilnehmenden Gläubiger übertragen werden.[133] Die Erhöhung des Stamm- bzw. Grundkapitals erfolgt dadurch, dass dem Unternehmen entweder Bar- oder Sacheinlagen zugeführt werden.[134] Die Forderungseinbringung durch Barkapitalerhöhung bestimmt sich nach den §§ 27 Abs. 3 AktG, 19 Abs. 4 GmbHG und wird als verdeckte Sacheinlage bezeichnet.[135] Beim Debt-Equity-Swap ist die Umwandlung der Schulden in Kapital zwingend eine Sacheinlage.[136]

Die Sacheinlage ist für die AG in § 27 Abs. 1 AktG, für die GmbH in § 5 Abs. 4 GmbHG geregelt. Bei der Leistung der Sacheinlage werden Vermögensgegenstände in die Gesellschaft eingebracht, wie zum Beispiel Grundstücke, Forderungen oder Gesellschaftsanteile.[137] Die Geschäftsführer legen dem Registergericht üblicherweise einen „Sachkapitalerhöhungsbericht“ vor, in dem die Werthaltigkeit der Sacheinlage geprüft wird.[138] Auf die Bewertungsproblematik der eingebrachten Sacheinlage wird später eingegangen.[139]

Neben der Sachkapitalerhöhung besteht außerdem die Alternative, eine gemischte Kapitalerhöhung durchzuführen. Kurz gesprochen, werden dabei Sach- und Barkapitalerhöhung kombiniert. Die Gläubiger erbringen die Sacheinlage und die Gesellschafter zahlen Geld ein, um ihre Anteile zu sichern.[140]

Der Fokus der Arbeit wird in den folgenden Kapiteln nicht auf der gemischten Kapitalerhöhung, sondern auf der Sachkapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss liegen. Die gemischte Kapitalerhöhung wird bei der praktischen Umsetzung des Debt-Equity-Swaps bei der Pfleiderer AG eine Rolle spielen.[141]

3.3 Bezugsrecht der Altgesellschafter

Bei einem Debt-Equity-Swap sollen die neuen Anteile nur an die Gläubiger ausgegeben werden, die tatsächlich einen Debt-Equity-Swap durchführen.[142] Demgegenüber steht jedoch das Bezugsrecht der Altgesellschafter, das in § 186 AktG geregelt ist. Durch den § 186 AktG, der analog für die GmbH gilt, soll das Stimmrecht der bisherigen Aktieninhaber nicht verwässert werden.

Bei der AG kann jedoch im Rahmen des Beschlusses über die Grundkapitalerhöhung das Bezugsrecht ausgeschlossen werden.[143] Der § 225a Abs. 2 InsO sieht den Bezugsrechtsausschluss im Insolvenzplanverfahren vor. Dieser wird dann anerkannt, wenn die Kapitalerhöhung zu Sanierungszwecken erfolgt.[144] Beim Debt-Equity-Swap besteht durch die drohende Insolvenz durchaus ein Sanierungsinteresse. Die Rettung des Unternehmens ist wichtiger als die Wahrung des Machtgefüges.[145]

Laut Vetter haben die Altgesellschafter ihre Beteiligung bei wirtschaftlicher Betrachtung bereits verloren. Seiner Meinung nach sollte dem Interesse des Investors Rechnung getragen werden, der in der Krise der Gesellschaft die Forderung einbringt.[146]

Auf den Bezugsrechtsausschluss könne laut Koch nur dann verzichtet werden, wenn die Mittel zur Tilgung durch Barerhöhung von den Altgesellschaftern beschafft werden können.[147] Beim Debt-Equity-Swap sei dies jedoch nicht realistisch, da nur der Gläubiger durch Einbringung seiner Forderung den Sanierungsbeitrag leistet.[148]

Die herrschende Meinung im Insolvenzrecht begrüßt einen vollständigen Bezugsrechtsausschluss. Die Entschädigung ausscheidender Aktionäre wird dort abgelehnt.[149] Es gibt allerdings auch Stimmen, die einen Bezugsrechtsausschluss kritisieren.[150]

Einige sehen den vollständigen Bezugsrechtsausschluss laut Koch als letztes Mittel an, wenn sich eine Zusammenarbeit mit anderen Investoren in der Krise nicht ergibt.[151]

3.3.1 Sachkapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss

Der Debt-Equity-Swap wird in der Praxis am häufigsten als Sachkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss durchgeführt.[152] Der Bezugsrechtsausschluss für die AG wird im § 186 Abs. 3, 4 AktG geregelt. Er unterliegt in formeller und materieller Hinsicht bestimmten Voraussetzungen.[153]

In formeller Hinsicht erfordert § 182 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 186 Abs. 3 AktG einen Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des in der Hauptversammlung vertretenen Grundkapitals. Die Begründung für den Beschluss muss im Vorstandsbericht sachlich dargestellt werden.[154]

Materielle Rechtmäßigkeit liegt vor, wenn der Bezugsrechtsausschluss zur Verwirklichung des Gesellschaftsinteresses geeignet ist.[155] Der Beschluss dient dem Sanierungszweck. Dadurch wird der Bezugsrechtsausschluss materiell rechtmäßig.[156]

Trotz dessen kann der Beschluss von den betroffenen Gesellschaftern gem. § 255 Abs. 2 AktG angefochten werden. Dann wird die materielle Rechtmäßigkeit der Kapitalmaßnahme gerichtlich geprüft.[157] Der Debt-Equity Swap hält dieser Prüfung in der Regel stand, soweit keine alternativen Sanierungsmaßnahmen bestehen, die ohne Bezugsrechtsausschluss auskommen.[158] Die materielle Rechtmäßigkeit des Bezugsrechtsausschlusses ist trotzdem immer eine Frage des konkreten Einzelfalls, bei dem der Eingriff in die Rechte der Altgesellschafter abzuwägen ist.[159]

Die für die AG vorstehenden Ausführungen zur Sachkapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss gelten ebenso für die GmbH.[160] Gem. § 53 Abs. 1 GmbHG kann eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen. Dieser muss gem. § 53 Abs. 2 S. 1 notariell beurkundet werden und bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

3.4 Einbringung der Forderung

Die Ausgabe der neuen Anteile für die neuen Gesellschafter erfolgt nach der Einbringung der Sacheinlage. Der Gegenstand der Sacheinlage ist beim Debt-Equity-Swap die Forderung der früheren Gläubiger gegen die Gesellschaft.[161] Dieser Einlagengegenstand kann auf unterschiedliche Weise geleistet werden.[162]

Der Gläubiger könnte einerseits seine Forderung im Sinne des § 398 BGB an die Gesellschaft abtreten.[163] Dadurch wäre die Gesellschaft gleichzeitig Gläubigerin und Schuldnerin. Durch die Konfusion erlischt anschließend automatisch die Forderung.[164]

Andererseits besteht die Möglichkeit, dass der Gläubiger mit der Gesellschaft einen Erlassvertrag gem. § 397 BGB schließt.[165]

Neben diesen zwei gängigen Methoden der Einlageerbringung gibt es auch noch eine dritte Möglichkeit. Dabei übernimmt der Gläubiger die Verpflichtung zur Leistung einer Bareinlage, die er dann durch Aufrechnung erbringt.[166]

Im Zentrum der Überlegungen steht die Leistung der Sacheinlage als Einlagegegenstand durch §§ 397 oder 398 BGB. Für die Bewertung ist es fraglich, ob als Einlagegegenstand dabei die Forderung oder die Befreiung der Schuld zu qualifizieren ist.[167]

3.4.1 Eigenkapitalfunktion

Um die Sacheinlage bewerten zu können, muss zunächst die Eigenkapitalfunktion erläutert werden. Durch das Eigenkapital erhält der Kapitalgeber einen Besitzanspruch und eine Beteiligung an der Unternehmensführung der Gesellschaft.[168] Das Eigenkapital dient der Anlagendeckung, da es die Wirtschaftsgüter des Unternehmens finanziert.[169]

Bei einer Unternehmensgründung trägt der Gesellschafter das Risiko in der Höhe des eingebrachten Eigenkapitals.[170] Dem Traum von Selbstverwirklichung und Unabhängigkeit steht häufig die Angst vor finanziellen Schwierigkeiten gegenüber.[171] Der Gesellschafter haftet in einer möglichen Unternehmenskrise mindestens in Höhe seiner Einlage für die Verluste.[172] Andersherum partizipiert er durch seine Unternehmensbeteiligung in Form der Einlage auch an möglichen Gewinnen der Gesellschaft.[173] Das Eigenkapital hat im Falle einer Liquiditätskrise die Funktion eines Verlustpolsters, das mit zunehmender Zeit immer weiter aufgezehrt wird.[174] Sobald das Grund- bzw. Stammkapital zur Hälfte aufgezehrt ist, ist gem. § 92 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung bzw. die Gesellschafterversammlung gem. § 49 Abs. 3 GmbHG einzuberufen. Durch die Aufzehrung des Eigenkapitals anhand der Jahresabschlusskennzahlen wird die Liquiditätskrise erkennbar.[175] Das Eigenkapital schafft Transparenz und gibt Aufschluss über den finanziellen Zustand des Unternehmens.[176] Im Rahmen des Debt-Equity-Swaps hat das Eigenkapital daher eine Repräsentationsfunktion, durch die die Stakeholder die Kreditfähigkeit des Unternehmens ableiten können.[177] Eine angemessene Bewertung des Eigenkapitals ist eine wichtige Voraussetzung, damit das Unternehmen in der Zukunft durch die Kreditvergabe der Banken unterstützt wird.[178]

3.4.2 Bewertung der Sacheinlage

Die eingebrachte Sacheinlage sollte im Rahmen eines Debt-Equity-Swaps angemessen bewertet werden. Sie ist für die Festsetzung ihrer Höhe zu bewerten. Es stellt sich die Frage, ob die Höhe der Sacheinlage mit dem Nennwert oder dem tatsächlichen Wert zu bewerten ist.[179]

Grundsätzlich muss gem. §§ 183, 184 Abs. 3 AktG, §§ 57a, 9 Abs. 1 GmbHG der Wert der Sacheinlage dem Ausgabebetrag der Aktien bzw. dem Nennbetrag der Geschäftsanteile mindestens entsprechen. Die Sacheinlage könnte laut BGH nur mit dem Nennwert eingebracht werden, wenn sie fällig, liquide und vollwertig ist.[180]

Ob eine vollwertige Sacheinlage eingebracht wird, beantwortet der BGH mithilfe der insolvenzrechtlichen Grundsätze. Bei der Beurteilung der Vollwertigkeit unterscheidet er zwischen dem Vorliegen einer Überschuldung oder einer Unterbilanz. Ist die Gesellschaft überschuldet, ist die Sacheinlage laut BGH unter keinen Umständen mehr vollwertig. Es liegt dagegen Vollwertigkeit vor, soweit lediglich das Stammkapital der Gesellschaft angegriffen (Unterbilanz) ist, die Gläubiger aber noch befriedigt werden können.[181]

Die Werthaltigkeit der Sacheinlage hängt laut Rechtsprechung von der Solvenz des Schuldners aus der Sicht eines objektiven Dritten im Zeitpunkt der Einbringung ab.[182]

[...]

[1] Groß, J.; Kautenburger-Behr, D.: Debt-Equity-Swap – Die Beteiligung an Unternehmen im Rahmen von „distressed debt investing“, in: CORPORATE FINANCE 09/16, S. 307.

[2] Aldenhoff, H.-H.; Bormann, M.: Debt-Equity-Swap, in: Hommel, U. (Hrsg.); Knecht, T. (Hrsg.); Wohlenberg, H. (Hrsg.): Handbuch Unternehmensrestrukturierung, Wiesbaden: Springer Verlag 2015, S. 10.

[3] Krause, N.: Funktionsweise des Debt-Equity-Swaps, in: Bauer, C. (Hrsg.); Düsterloh, J.-E. (Hrsg.): Distressed Mergers & Acquisitions – Kauf und Verkauf von Unternehmen in der Krise, 2. Aufl., Wiesbaden: Gabler Verlag 2016, S. 123.

[4] Koch, J.: Debt-Equity-Swap, in: Hüffer, U. (Hrsg.); Koch, J. (Hrsg.): Aktiengesetz, 12. Aufl., München: C.H. Beck Verlag 2016, Rn. 32c.

[5] Siehe Abbildung 1

[6] Groß; Kautenburger-Behr 2016, S. 307.

[7] Staatz, S.: Externe Sanierungsberatung aus Bankensicht: Eine Analyse zur außergerichtlichen Vermeidung von Unternehmensinsolvenzen, Wiesbaden: Springer Verlag 2016, S. 8.

[8] Behringer, S.: Unternehmenssanierung: Ursachen – Krisenfrüherkennung – Management, Wiesbaden: Springer Verlag 2016, S. 1.

[9] Englert, J.: Ernstfall verhindern, in: Unternehmeredition 03/16, S. 52.

[10] Vgl. IDW S6, Tz. 62 ff.

[11] Häger, M.; Hiltner, E.: Gutachterliche Kommentierung IDW S6, BGH-Rechtsprechung und Restrukturierungsplanung, Wiesbaden: Springer Verlag 2015, S. 22.

[12] Bergmann, R.; Garrecht, M.: Organisation und Projektmanagement (BA KOMPAKT) – Dimensionen des Change Managements, 2. Aufl., Wiesbaden: Springer Verlag 2016, S. 209.

[13] Goffin, H.: Schaffung erfolgreicher Unternehmen – Führung zu Erfolg und Prävention von Unternehmenskrisen, in: Buchenau, P. (Hrsg.): Chefsache: Best of 2014/2015, Wiesbaden: Springer Verlag 2015, S. 50.

[14] Lintemeier, K.: Unternehmenskrisen und Stakeholderbeziehungen, in: Thießen, A. (Hrsg.): Handbuch Krisenmanagement, Wiesbaden: Springer Verlag 2014, S. 55.

[15] Garbs, H.: Ernstfall verhindern, in: Unternehmeredition 03/2016, S. 54.

[16] Vgl. IDW S6, Tz. 67 f.

[17] Häger; Hiltner 2015, S. 24.

[18] Richter, B.; Schnurbusch F.: Sanierung und Sanierungscontrolling nach einem M&A-Prozess, in: Bauer, C. (Hrsg.); Düsterloh, J.-E. (Hrsg.): Distressed Mergers & Acquisitions – Kauf und Verkauf von Unternehmen in der Krise, 2. Aufl., Wiesbaden: Springer Verlag 2016, S. 237.

[19] Neumann, M.: Wie Start-ups scheitern, Wiesbaden: Springer Verlag 2016, S. 40.

[20] Richter, Schnurbusch 2016, S. 237.

[21] Diehm, J.: Controlling in Start-up-Unternehmen: Praxisbuch für junge Unternehmen und Existenzgründungen, 2. Aufl., Wiesbaden: Springer Verlag 2016, S. 267.

[22] Diehm 2016, S. 266.

[23] Damlachi, H.; Hohberger, S.: Praxishandbuch Sanierung im Mittelstand, 3. Aufl., Wiesbaden: Springer Verlag 2014, S. 13.

[24] Goffin 2015, S. 50.

[25] Damlachi; Hohberger 2014, S. 13.

[26] Häger; Hiltner 2015, S. 24.

[27] Diehm 2016, S. 266.

[28] Richter, Schnurbusch 2016, S. 237.

[29] Häger; Hiltner 2015, S. 25.

[30] Häger; Hiltner 2015, S. 25.

[31] Damlachi; Hohberger 2014, S. 13.

[32] Richter, Schnurbusch 2016, S. 237.

[33] Diehm 2016, S. 269.

[34] Richter Schnurbusch 2016, S. 237.

[35] Diehm 2016, S. 269.

[36] Damlachi; Hohberger 2014, S. 13.

[37] Groß; Kautenburger-Behr 2016, S. 309.

[38] Hoffmann, T.: Ernstfall verhindern, in: Unternehmeredition 03/16, S. 56.

[39] Aldenhoff; Bormann 2015, S. 10.

[40] Staatz 2016, S. 7.

[41] Aldenhoff; Bormann 2015, S. 11.

[42] Fridgen, A.: KredReorg § 9 Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital – Debt-Equity-Swap, in: Boos, K.-H. (Hrsg.); Fischer, R. (Hrsg.); Schulte-Mattler, H. (Hrsg.): KWG, CRR-VO, München: C.H. Beck Verlag 2016, Rn. 1.

[43] Tschauner, H.: Sanierungsinstrument Debt for Equity Swap, in: Hommel, U. (Hrsg.); Knecht, T. (Hrsg.); Wohlenberg, H. (Hrsg.): Handbuch Unternehmensrestrukturierung, Wiesbaden: Springer Verlag 2015, S. 1.

[44] Koch 2016, Rn. 32c.

[45] Tschauner 2015, S. 1.

[46] Fridgen 2016, Rn. 1.

[47] Aldenhoff; Bormann 2015, S. 10.

[48] Schauerte, F. T. M.: Grundlagen von Distressed M&A, in: Bauer, C. (Hrsg.); Düsterloh, J.-E. (Hrsg.): Distressed Mergers & Acquisitions – Kauf und Verkauf von Unternehmen in der Krise, 2. Aufl., Wiesbaden: Springer Verlag 2016, S. 7.

[49] Fridgen 2016, Rn. 1.

[50] Ringelspacher, E.: Unternehmensrestrukturierung aus Sicht der Fremdkapitalgeber – Banken, in: Bauer, M. (Hrsg.); Kantowsky, J. (Hrsg.); Schulte, A. (Hrsg.): Stakeholder Management in der Restrukturierung, 2. Aufl., Wiesbaden: Springer Verlag 2015, S. 69.

[51] Tschauner 2015, S. 2.

[52] Fridgen 2016, Rn. 1.

[53] Uhlendorf, J.; Ruppert, E.: Umsetzungsbarrieren einer ganzheitlichen Sanierung, in: Hommel, U. (Hrsg.); Knecht, T. (Hrsg.); Wohlenberg, H. (Hrsg.): Handbuch Unternehmensrestrukturierung, 2. Aufl., Wiesbaden: Springer Verlag 2016, S. 3.

[54] Appelt, D.: Sensemaking und Sensegiving in der Sanierung, Wiesbaden: Springer Verlag 2016, S. 113.

[55] Uhlendorf; Ruppert 2016, S. 3.

[56] Appelt 2016, S. 114.

[57] Tschauner 2015, S. 1.

[58] Uhlendorf; Ruppert 2016, S. 11.

[59] Pielken, A.: Vertrauen zwischen Banken und Krisenunternehmen in der Sanierung, Wiesbaden: Springer Verlag 2017, S. 87.

[60] Rüsen, T. A.: Krisen und Krisenmanagement in Familienunternehmen, Wiesbaden: Springer Verlag 2017, S. 253.

[61] Tschauner 2015, S. 1.

[62] Metze, F.; Westpfahl, L.: Unternehmensrestrukturierung aus Sicht der Fremdkapitalgeber – Hedgefonds und Distressed-Debt-Investoren, in: Bauer, M. (Hrsg.); Kantowsky, J. (Hrsg.); Schulte, A. (Hrsg.): Stakeholder Management in der Restrukturierung, 2. Aufl., Wiesbaden: Springer Verlag 2015, S. 99.

[63] Krause 2016, S. 122.

[64] Guserl, R.; Pernsteiner, H.: Finanzmanagement, 2. Aufl., Wiesbaden: Springer Verlag 2015, S. 277.

[65] Siehe Abbildung 3

[66] Guserl; Pernsteiner 2015, S. 277.

[67] Hahn, C.; Naumann, D.: Start-up-Phase, in: Hahn, C. (Hrsg.): Finanzierung und Besteuerung von Start-up-Unternehmen, Wiesbaden: Springer Verlag 2014, S. 168.

[68] Guserl; Pernsteiner 2015, S. 277.

[69] Siehe Abbildung 3

[70] Grell, F.; Klockenbrink, U.: Internationale Finanzierungsstrukturen in Unternehmenskrisen, in: Hommel, U. (Hrsg.); Knecht, T. (Hrsg.); Wohlenberg, H. (Hrsg.): Handbuch Unternehmensrestrukturierung, 2. Aufl., Wiesbaden: Springer Verlag 2016, S. 9.

[71] Groß; Kautenburger-Behr 2016, S. 310.

[72] Metze; Westpfahl 2015, S. 99.

[73] Metze; Westpfahl 2015, S. 104.

[74] Chapeaurouge, A.; Hafner, T.: „Loan to Control“ als Strukturalternative des Praxisgebietes „Distressed Mergers and Acquisitions“, in: Hommel, U. (Hrsg.); Knecht, T. (Hrsg.); Wohlenberg, H. (Hrsg.): Handbuch Unternehmensrestrukturierung, 2. Aufl., Wiesbaden: Springer Verlag 2016, S. 4.

[75] Groß; Kautenburger-Behr 2016, S. 307.

[76] Englert, J.-P.: Die Integration der Marktperspektive in der Steuerung von Problemkrediten, Stuttgart-Hohenheim, Diss. 2015, S. 222.

[77] Groß; Kautenburger-Behr 2016, S. 307.

[78] Siehe Abbildung 5

[79] Siehe Abbildung 5

[80] Aldenhoff; Bormann 2015, S. 10.

[81] Siehe Abbildung 5

[82] Koch 2016, Rn. 32c.

[83] Siehe Abbildung 5

[84] Tschauner 2015, S. 2.

[85] Siehe Abbildung 5

[86] Aldenhoff; Bormann 2015, S. 11.

[87] Siehe Abbildung 5

[88] Groß; Kautenburger-Behr 2016, S. 307.

[89] Siehe Abbildung 5

[90] Tschauner 2015, S. 1.

[91] Siehe Abbildung 5

[92] Rüsen 2017, S. 253.

[93] Siehe Abbildung 5

[94] Siehe Abbildung 5

[95] wie in Kap. 2.2.2 beschrieben

[96] Siehe Abbildung 7

[97] Siehe Abbildung 5

[98] Groß; Kautenburger-Behr 2016, S. 310.

[99] wie in Kap. 2.2.2 beschrieben

[100] Siehe Abbildung 7

[101] Siehe Abbildung 5

[102] wie in Kap. 2.2.1 beschrieben

[103] Siehe Abbildung 5

[104] Groß; Kautenburger-Behr 2016, S. 307.

[105] Siehe Abbildung 6 u. 7

[106] Siehe Abbildung 5

[107] Groß; Kautenburger-Behr 2016, S. 307.

[108] Siehe Abbildung 5

[109] wie in Kap. 2.2.3 beschrieben

[110] Siehe Abbildung 5

[111] wie in Kap. 2.2.3 beschrieben

[112] Vetter, J.: Vorbemerkungen § 58, in: Fleischer, H. (Hrsg.); Goette, W. (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), 2. Aufl., München: C.H. Beck 2016, Rn. 59.

[113] Beisel, W.; Klumpp, H.-H.: Der Unternehmenskauf - Gesamtdarstellung der zivil- und steuerrechtlichen Vorgänge einschließlich gesellschafts-, arbeits-, und kartellrechtlicher Fragen bei der Übertragung eines Unternehmens, 7. Aufl. München: C.H. Beck Verlag 2016, Rn. 10 ff.

[114] Göppert, A.-R.; Müller, C.: Finanzierung mittelständischer Unternehmen durch Private Equity, in: Schlitt, M. (Hrsg.): Finanzierungsstrategien im Mittelstand, Wiesbaden: Springer Verlag 2014, S. 201 f.

[115] Groß; Kautenburger-Behr 2016, S. 307.

[116] BGHZ 14, 25, 38.

[117] Drescher, I.: § 243 Anfechtungsgründe, in: Henssler, M. (Hrsg.); Strohn, L. (Hrsg.): Gesellschaftsrecht – Becksche Kurz-Kommentare, 3. Aufl., München: C.H. Beck Verlag 2016, Rn. 22.

[118] Verspay, H.-P.: GmbH-Handbuch für den Mittelstand, 2. Aufl., Berlin Heidelberg: Springer Verlag 2014, S. 208.

[119] Danelsing, W.: Vereinfachte Kapitalherabsetzung, in: Heuermann, B. (Hrsg.); Brandis, P. (Hrsg.): Einkommensteuergesetz – Körperschaftsteuergesetz – Gewerbesteuergesetz – Kommentar, München: Verlag Franz Vahlen 2016, Rn. 53.

[120] Winkeljohann, N.; Hofmann, K.: Vereinfachte Kapitalherabsetzung, in: Grottel, B. (Hrsg.); Schmidt, S. (Hrsg.); Schubert, J. (Hrsg.); Winkeljohann, N. (Hrsg.): Handels- und Steuerbilanz, 10. Aufl., München: C.H. Beck Verlag 2016, Rn. 80.

[121] Krause 2016, S. 129.

[122] Verspay 2014, S. 208.

[123] Krause 2016, S. 121.

[124] Krause 2016, S. 129.

[125] ebd..

[126] Winkeljohann; Hoffmann 2016, Rn. 81.

[127] Tschauner 2015, S. 9 f.

[128] Aldenhoff; Bormann 2015, S. 10.

[129] Zirener, J.; Hautkappe, A.: Eigenkapitalgeber, in: Baur, M. (Hrsg.); Kantowsky, J. (Hrsg.); Schulte, A. (Hrsg.): Stakeholder Management in der Restrukturierung, 2. Aufl., Wiesbaden: Springer Verlag 2015, S. 35.

[130] Guserl; Pernsteiner 2015, S. 370.

[131] Aldenhoff; Bormann 2015, S. 10.

[132] Verspay 2014, S. 208.

[133] Krause 2016, S. 128.

[134] Guserl; Pernsteiner 2015, S. 370.

[135] Krause 2016, S. 124.

[136] Koch 2016, Rn. 35.

[137] Zirener; Hautkappe 2015, S. 28.

[138] Verspay 2014, S. 198.

[139] Siehe dazu Kap. 3.4.2

[140] Krause 2016, S. 126.

[141] Siehe dazu Kap. 4.5.3

[142] Krause 2016, S. 124.

[143] Zirener; Hautkappe 2015, S. 28.

[144] Vetter 2016, Rn. 64.

[145] Krause 2016, S. 124.

[146] Vetter 2016, Rn. 64.

[147] Koch 2016, Rn. 35.

[148] ebd..

[149] Gehrlein, M.: Banken – vom Kreditgeber zum Gesellschafter – neue Haftungsfallen? (Debt-Equity-Swap nach ESUG), in: NZI Heft 07/12, S. 257 ff.

[150] Simon, S.; Merkelbach, M.: Gesellschaftsrechtliche Strukturmaßnahmen im Insolvenzplanverfahren nach dem ESUG, in: NZG Heft 04/12, S. 121, 125 f.

[151] Koch 2016, Rn. 35.

[152] Krause 2016, S. 125.

[153] ebd..

[154] Zirener; Hautkappe 2015, S. 30.

[155] Koch 2016, Rn. 35.

[156] Zirener; Hautkappe 2015, S. 30.

[157] Krause 2016, S. 125.

[158] BGHZ 125, 239, 244.

[159] BGHZ 83, 319, 321.

[160] Fastrich; Zöllner 2017, Rn. 26 f.

[161] BGHZ 15, 52, 60.

[162] Krause 2016, S. 127.

[163] Braun, E.; Frank, A.: Recht der Anteilsinhaber, in: Braun, E. (Hrsg.): Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl., München: C.H. Beck Verlag 2014, Rn. 7.

[164] Krause 2016, S. 127.

[165] Braun; Frank 2014, Rn. 7.

[166] Lutter, M.: Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen, in: Lutter, M. (Hrsg.); Bayer, W. (Hrsg.); Hommelhoff, P. (Hrsg.); Kleindiek, D. (Hrsg.): GmbH-Gesetz Kommentar, 18. Aufl., Köln: Otto Schmidt Verlag 2012, Rn. 9.

[167] BGHZ 113, 335, 343.

[168] Wagner, C.: Extreme Eigenkapitalausstattungen kleiner und mittlerer Unternehmen, Wiesbaden: Springer Verlag 2017, S. 12.

[169] Heesen, B.: Bilanzplanung und Bilanzgestaltung – Fallorientierte Bilanzerstellung, 4. Aufl., Wiesbaden: Springer Verlag 2016, S. 67.

[170] Hachmeister, D.: Rechnungslegung nach HGB, in: Thommen, J.-P. (Hrsg.); Achleitner, A.-K. (Hrsg.); Gilbert, D.-U. (Hrsg.); Hachmeister, D. (Hrsg.); Kaiser, G. (Hrsg.): Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Wiesbaden: Springer Verlag 2016, S. 214.

[171] Diehm 2016, S. 87.

[172] Wagner 2017, S. 12.

[173] Heesen, B.: Beteiligungsmanagement und Bewertung für Praktiker, Wiesbaden: Springer Verlag 2014, S. 68.

[174] Wagner 2017, S. 13.

[175] Mengelkamp, A.; Bröring, H.; Schumann, M.: Diskriminanzanalysen zur Beurteilung von Unternehmen, in: Controlling & Management Review 03/17, S. 71.

[176] Hachmeister 2016, S. 214.

[177] Wentzler, J.: Verkauf unprofitabler Einheiten, in: Bauer, C. (Hrsg.); Düsterloh, J.-E. (Hrsg.): Distressed Mergers & Acquisitions – Kauf und Verkauf von Unternehmen in der Krise, 2. Aufl., Wiesbaden: Gabler Verlag 2016, S. 176.

[178] Mengelkamp; Bröring; Schumann 2017, S. 71.

[179] Aleth, F.; Wilkens, J.: Finanzierungen in der Krise – Die Schuldumwandlung („Debt-Equit-Swap“), in: Eilers, S. (Hrsg.); Rödding, A. (Hrsg.); Schmalenbach, D. (Hrsg.): Unternehmensfinanzierung, 2. Aufl., München: C.H. Beck Verlag 2014, Rn. 60.

[180] BGH, Urteil vom 21. 02. 1994 – II ZR 60/93 LS. 3.; BGHZ 125, 141.

[181] BGH, Urteil vom 21.02.1994 – II ZR 60/93 LS. 3.

[182] BGH, Urteil vom 18.02.1991 – II ZR 104/90; BGHZ 113, 335.; BGH, Urteil vom 15.01.1990 – II ZR 164/88; BGHZ 110.

Excerpt out of 97 pages

Details

Title
Die Umsetzung des Debt-Equity-Swaps bei einer Kapitalgesellschaft nach der Einführung des ESUG
Subtitle
Zivilrechtliche und insolvenzrechtliche Betrachtung
College
Nürtingen University; Geislingen
Grade
2,0
Author
Year
2017
Pages
97
Catalog Number
V379373
ISBN (eBook)
9783668569577
ISBN (Book)
9783668569584
File size
3114 KB
Language
German
Keywords
ESUG, Debt-Equity-Swap, Kapitalgesellschaft, GmbH, AG, Unternehmenssanierung, Restrukturierung, Krisenmanagement, Zivilrecht, Insolvenzrecht, Sanierungsinstrument, wissenschaftliche Arbeit, Gläubiger, Finanzinvestoren, Altgesellschafter, Fremdkapital, Eigenkapital, Barkapitalerhöhung, Sachkapitalerhöhung, Bezugsrechtsausschluss, Sacheinlage, Differenzhaftung, Obstruktionsverbot, Change-of-Control-Klauseln, Kleinbeteiligungsprivileg, Sanierungsprivileg, Risiken beim Debt-Equity-Swap, bilanzielle Umsetzung Debt-Equity-Swap, Krisenunternehmen, Liquiditätskrise, Erfolgskrise, Anlässe für die Durchführung des Debt-Equity-Swaps
Quote paper
Lukas Dähnert (Author), 2017, Die Umsetzung des Debt-Equity-Swaps bei einer Kapitalgesellschaft nach der Einführung des ESUG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/379373

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