Kritische Analyse der Sicherungsbilanzierung nach § 254 HGB


Trabajo de Seminario, 2016

46 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Sicherungsbilanzierung nach § 254 HGB
2.1 Verpflichtungsgrad
2.2 Arten von Sicherungsbeziehungen
2.3 Voraussetzungen für die Bildung einer Bewertungseinheit
2.3.1 Grundgeschäft
2.3.2 Sicherungsgeschäft
2.3.3 Zusammenhang
2.4 Dokumentationspflichten
2.5 Bilanzierung
2.5.1 Effektiver Teil
2.5.2 Ineffektiver Teil

3 Deskriptive Analyse der Unternehmen im DAX 30
3.1 Datenbasis und Methodik
3.2 Ergebnisse

4 Schlussbetrachtung und Ausblick

Anhangsverzeichnis

Anhänge

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der angewandten Standards

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Gegenüberstellung der Einfrierungs- und Durchbuchungs methode

1 Einleitung

„Was wäre das Leben, hätten wir nicht den Mut, etwas zu riskieren.“

Sah der holländische Maler und Grafiker Vincent van Gogh das Risiko noch als eine Tugend an, werden gegenwärtig immer neue Instrumente zur Verlagerung von Unternehmerrisiken entwickelt. Ein elementarer Bestandteil in der handelsrechtlichen Rechnungslegung ist dabei die Sicherungsbilanzierung nach § 254 HGB.

Eine Sicherungsbeziehung wird häufig auch als Hedge (englisch für: Absicherung) bezeichnet.[1] Der Gebrauch der angelsächsischen Bezeichnung lässt sich durch den im englischen Original betitelten International Financial Reporting Standard (IFRS) vermuten.[2] Ein Hedge dient dazu, den unternehmerischen Risiken entgegenzuwirken.[3] Dabei kann das Risiko gemindert oder vollständig eliminiert werden.[4]

Mit der Einführung des § 254 HGB im Rahmen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG)[5] und der damit verbundenen gesetzlichen Kodifizierung von Bewertungseinheiten in der handelsrechtlichen Bilanzierung sollen Sicherungsbeziehungen im Abschluss sachgerechter dargestellt und weitere Konvergenzen zu der internationalen Rechnungslegung nach IFRS geschaffen werden.[6]

In der vorliegenden Ausarbeitung wird das gesetzliche Regelungswerk i. Z. den Kommentierungen aus der Bilanzierungspraxis kritisch beurteilt. Dabei stehen insbesondere die Fragestellungen im Fokus, die vom Gesetzgeber noch nicht eindeutig kodifiziert sind und damit Interpretationsspielraum für die bilanzierenden Unternehmen bieten. Eine Betrachtung der handelsrechtlichen Rechnungslegungsprinzipien soll darüber hinaus Aufschluss geben, inwiefern sich diese mit dem Streben nach einer wirtschaftlich korrekten Darstellung von Sicherungsbeziehungen in Einklang bringen lassen. In der daran anschließenden deskriptiven Analyse anhand der Unternehmen im Deutschen Aktienindex (DAX) 30 wird die praktische Umsetzung der zuvor theoretisch fundierten Inhalte untersucht.

2 Sicherungsbilanzierung nach § 254 HGB

2.1 Verpflichtungsgrad

Es ist umstritten, ob seitens der Unternehmen eine Verpflichtung zur Bildung einer Bewertungseinheit besteht, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind.[7] Die Intention des Gesetzgebers, eine verzerrte Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermeiden und den Rechenschaftszweck zu stärken, widerspricht einem Wahlrecht.[8] Mit den Zielsetzungen des BilMoG, Bewertungswahlrechte abzuschaffen und die Aussagekraft und Zuverlässigkeit des Jahresabschlusses[9] zu stärken, ist ein Wahlrecht ebenfalls nicht zu vereinen.[10] Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) positioniert sich in einer Stellungnahme dagegen für ein vorhandenes Wahlrecht zur Bildung einer Bewertungseinheit.[11]

Insgesamt erweitert die fehlende gesetzliche Verpflichtung die bilanzpolitischen Gestaltungsräume für die bilanzierenden Unternehmen. Zusätzlich wird diese Tendenz durch ein fehlendes sachliches Stetigkeitsgebot verstärkt, wonach auch eine selektive Bildung von Bewertungseinheiten nicht zu verneinen ist.[12]

2.2 Arten von Sicherungsbeziehungen

Es wird insgesamt zwischen drei Arten von Sicherungsbeziehungen unterschieden.[13] In Ermangelung von Definitionsnormen, existieren keine einheitlichen Abgrenzungen.[14] Für die bilanzielle Abbildung sind diese auch nicht von Relevanz.[15] Bedeutung erlangen diese im Hinblick auf die erforderlichen Anhangangaben.[16]

Ein sog. Mikro-Hedge liegt vor, sofern sich die Absicherung auf eine Position beschränkt.[17] Mittels eines Makro-Hedge wird dagegen das gesamte Netto-Risiko eines Unternehmens abgesichert.[18] Bei einem Portfolio-Hedge wird ebenfalls eine Vielzahl an Einzelpositionen in einer Sicherungsbilanzierung abgesichert.[19] Im Gegensatz zum Makro-Hedge sind die Einzelpositionen bei einem Portfolio-Hedge jedoch einzeln identifizierbar.[20]

Neben der Unterscheidung hinsichtlich des Sicherungsumfangs, unterscheidet der Gesetzgeber gem. § 254 S. 1 HGB darüber hinaus zwischen der Art des abzusichernden Risikos. Hierbei wird die Absicherung von Wertänderungen und veränderten Zahlungsströmen unterschieden.[21] Bei reiner Betrachtung der Begrifflichkeiten lassen sich Konvergenzen zu den in den IFRS geltenden Fair Value-Hedge und Cashflow-Hedge ableiten. Im Gesetzgebungsverfahren wurden diese Begrifflichkeiten jedoch nicht erwähnt.[22]

2.3 Voraussetzungen für die Bildung einer Bewertungseinheit

Für die Bildung einer Bewertungseinheit müssen die nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Sofern dies nicht mehr gegeben ist, ist die Bewertungseinheit aufzulösen und zum Einzelbewertungsgrundsatz überzugehen.[23]

2.3.1 Grundgeschäft

Voraussetzung für die Bildung einer Sicherungsbilanzierung ist zunächst ein designierbares Grundgeschäft.[24] Abgesichert werden können gem. § 254 S. 1 HGB Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte sowie erwartete Transaktionen.[25] Dabei kann die Absicherung vollständig oder partiell erfolgen.[26] Das Spektrum möglicher Grundgeschäfte fällt besonders umfangreich aus.[27] Dadurch sollen die vielfältigen Bilanzierungspraktiken vollumfänglich abgedeckt werden.[28]

Voraussetzung für die Absicherung einer noch nicht rechtswirksam abgeschlossenen Transaktion in Form einer antizipativen Bewertungseinheit ist gem. § 254 S. 1 HGB, dass der Abschluss mit einer hohen Wahrscheinlichkeit eintritt.[29] Die genauen Umstände sind im Anhang näher zu erläutern.[30]

Die Zulässigkeit von antizipativen Bewertungseinheiten ist ein Resultat aus der Zielsetzung, den vielfältigen Bilanzierungspraktiken gerecht zu werden.[31] Auch wenn antizipative Bewertungseinheiten durch den Gesetzgeber an strengere Voraussetzungen geknüpft sind, spiegelt sich in diesen ein zusätzliches Maß an Subjektivität wieder.[32] Dies wird insbesondere anhand der Prognose über die spätere Rechtswirksamkeit des Grundgeschäfts ersichtlich.[33]

2.3.2 Sicherungsgeschäft

Das Sicherungsgeschäft[34] ist das Pendant zum Grundgeschäft und dient zur Absicherung des Risikos.[35] Als Sicherungsgeschäft sind gem. § 254 S. 1 HGB ausschließlich Finanzinstrumente designierbar. Dabei wird zwischen originären und derivativen Finanzinstrumenten unterschieden.[36] Bei originären Finanzinstrumenten fällt das Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft stets zusammen, während bei einem derivativen Finanzinstrument diese zeitlich auseinanderfallen.[37] Ein Derivat ist ein schwebendes Geschäft, dessen Wert in einem bestimmten Verhältnis auf die Entwicklung eines Basiswertes reagiert.[38] Bei dem Basiswert handelt es sich wiederum häufig um ein originäres Finanzinstrument.[39] Die Anschaffungskosten von einem Derivat liegen i. d. R. unter denen eines originären Finanzinstruments, wodurch sich ein Hebeleffekt ergibt.[40] Die sich daraus ergebende hohe Reagibilität in Bezug auf die Wertveränderung des Grundgeschäfts führt zu einer besonderen Beliebtheit von derivativen Finanzinstrumenten als Sicherungsgeschäft.[41]

Welche Instrumente die Voraussetzung eines Finanzinstrumentes erfüllen, ist aufgrund der fehlenden Legaldefinition im Gesetz nicht eindeutig geklärt. Eine vom Gesetzgeber angestrebte Konvergenz zu den IFRS ist dabei nicht erkennbar.[42] Die zulässige Analogie nach § 1 Abs. 11 KWG sowie § 2 Abs. 2b WpHG erweitert den Interpretationsspielraum.[43] Denkbar ist, dass der Gesetzgeber bewusst auf eine Definition verzichtet hat, um neu- oder weiterentwickelten Finanzprodukten die Designierbarkeit nicht im Vorfeld zu entziehen.[44]

2.3.3 Zusammenhang

Für einen Zusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft bedarf es zunächst ein absicherungsfähiges Risiko.[45] Grundsätzlich bestehen diesbezüglich gem. § 254 S. 1 HGB keinerlei Einschränkungen. Vorausgesetzt wird jedoch eine eindeutige Identifizierbarkeit des Risikos.[46] Dadurch wird die pauschale Absicherung des gesamten unternehmerischen Risikos verhindert und die Voraussetzungen für eine Sicherungsbilanzierung um eine Risikoanalyse erweitert.[47]

Weiterhin muss ein abstrakter Absicherungsbedarf bestehen.[48] Dieser ist anhand der abzusichernden Position sowie dem prognostizierten Risiko zu beschreiben und zu quantifizieren.[49] Das Risiko darf dabei nicht in Form einer akuten Ausfallgefährdung bestehen.[50] In diesem Fall fehlt es an der wirtschaftlichen Relevanz für das Unternehmen.[51]

Eine weitere Voraussetzung ist ein negativer innerer Zusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft.[52] Dieser wird allgemein angenommen, sofern Grund- und Sicherungsgeschäft einem identischen Risiko unterliegen und sich die Werte bzw. Zahlungsströme gegenläufig entwickeln.[53]

Mit der erforderlichen Sicherungsabsicht wird verdeutlicht, dass der bloße Abschluss zweier gegenläufiger Positionen den Anforderungen nicht genügt.[54] Es bedarf der konkreten Absicht, die Sicherungsbeziehung durchzuführen und bis zur Zweckerreichung beizubehalten.[55] Bekräftigt wird dieses Bestreben mit einer zunehmenden Ausrichtung der Sicherungsbeziehung auf die unternehmensspezifischen Risiken.[56] Ziel dieser Voraussetzung ist es, ursprünglich nicht vorgesehene Bewertungseinheiten zu vermeiden und so die Bilanzpolitik einzuschränken.[57]

Vor Bildung der Bewertungseinheit ist ferner die prospektive Effektivität zu ermitteln. Dadurch wird sichergestellt, dass Grund- und Sicherungsgeschäft zur Kompensation der gegenläufigen Entwicklungen geeignet sind.[58] Es genügt dabei nicht, eine negative Korrelation festzustellen, da bei diesem statistischen Maß die zu Grunde liegenden Preisbildungsmechanismen vernachlässigt werden.[59] Die Wahl der Methode hat das Unternehmen in Abhängigkeit der Relevanz der Bewertungseinheit für den Abschluss zu treffen.[60] Dabei ist das Stetigkeitsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB maßgeblich. Ein späterer Wechsel in eine detailliertere Methode bleibt davon unberührt.[61]

Insbesondere bei einem Mikro-Hedge wird in der Praxis häufig auf die sog. Critical-Terms-Match-Methode zurückgegriffen.[62] Stimmen die zu Grunde liegenden Parameter von Grund- und Sicherungsgeschäft überein, kann nach dieser Methode auf eine Berechnung der Effektivität verzichtet werden.[63] Weitere Möglichkeiten für den prospektiven Nachweis ergeben sich durch Sensitivitätsanalysen und historischen Untersuchungen.[64] In letzter Konsequenz kann der Beleg anhand der sog. Dollar-Offset-Methode durch eine Betrachtung der sich ergebenden Wert- und Zahlungsstromänderungen von Grund- und Sicherungsgeschäft erbracht werden.[65]

Bei einem Makro- oder einem Portfolio-Hedge sind die Wert- und Zahlungsstromänderungen von Grund- und Sicherungsgeschäften grundsätzlich individuell zu betrachten.[66] Sofern auch ex post ein angemessenes und wirksames Risikomanagementsystem nachweisbar ist, kann die Ermittlung der Effektivität auch auf Basis der kumulierten Wert- und Zahlungsstromänderungen erfolgen.[67] Ein Risikomanagementsystem umfasst sämtliche Maßnahmen, die zur Früherkennung, Analyse, Bewertung, Kommunikation, Überwachung und Steuerung von Risiken dienen.[68] Anhand der in dem System hinterlegten Sicherungsstrategie ist der Nichteintritt des abgesicherten Risikos qualitativ darzulegen.[69]

Neben der prospektiven Sicherstellung der Effektivität ist die Wirksamkeit an den darauffolgenden Bilanzstichtagen ex post darzulegen.[70] Die retrospektive Effektivität wird bei einem Mikro-Hedge regelmäßig mit Hilfe der Dollar-Offset-Methode sowie der Critical-Terms-Match-Methode ermittelt.[71] Der Umfang für den entsprechenden Nachweis orientiert sich an dem zu Grunde liegenden Risiko sowie der Art und dem Umfang des implementierten Risikomanagementsystems.[72]

Ob es bei der pro- und retrospektiven Effektivitätsmessung zwingend einer Quantifizierung bedarf, ist nicht abschließend geklärt.[73] Die nicht vorhandenen Schwellenwerte resultieren aus den anzuwenden allgemeinen Bewertungsgrundsätzen für einen etwaigen ineffektiven Teil.[74] Durch diese Regelungslücke wird ein weiterer Bilanzierungsspielraum geschaffen. Hinsichtlich der Konvergenzbestrebungen des BilMoG zu den IFRS kommt es durch die Aufgabe der Bandbreiten mit dem zukünftig maßgeblichen IFRS 9 zu einer Annäherung.[75]

2.4 Dokumentationspflichten

Die Dokumentation einer Sicherungsbeziehung ist keine Voraussetzung für dessen Bildung.[76] Subsumiert wird die zwingende Erfordernis jedoch aus dem für Kaufmänner nicht vorhandenen Wahlrecht, bestimmte Tatbestandsmerkmale zu ignorieren.[77] Darüber hinaus verpflichten die allgemeinen Buchführungspflichten nach §§ 238ff. HGB und die darin kodifizierte pagatorische Buchhaltung die Unternehmen zu einer hinreichenden Dokumentation.[78] Ferner erscheint diese auch für Nachweiszwecke bspw. i. V. m. dem allgemeinen Willkürverbot nach § 243 Abs. 1 HGB sowie den umfangreichen Dokumentationsanforderungen unumgänglich.[79]

Die Dokumentation kann gem. § 285 Nr. 23 HGB wahlweise im Anhang oder Lagebericht vorgenommen werden. Dadurch soll die Möglichkeit gegeben werden, die Angaben in den Risikobericht als Teil des Lageberichts zu integrieren.[80] In diesem Fall ist der Anhang mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen.[81]

Die erforderlichen Anhangangaben ergeben sich aus § 285 Nr. 23 HGB.[82] Demnach sind die Unternehmen dazu verpflichtet, im Anhang

- den Betrag der Vermögensgegenstände, der Schulden, der schwebenden Geschäfte sowie der mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen, die in die Bewertungseinheit einbezogen werden,
- das abgesicherte Risiko,
- die Art der gebildeten Bewertungseinheit,
- das Sicherungsvolumen,
- die Erläuterung der Effektivität,
- die Methode(n) zur Effektivitätsmessung sowie
- die Erläuterung der hohen Wahrscheinlichkeit sofern es sich bei der Sicherungsbeziehung um eine antizipative Bewertungseinheit handelt anzugeben.[83]

Der Umfang der erforderlichen Dokumentation ist damit abhängig von der jeweiligen Art der Sicherungsbeziehung.[84] Bei einer antizipativen Bewertungseinheit ergeben sich aufgrund der erhöhten Subjektivität besonders hohe Objektivierungsanforderungen.[85] In allen Fällen muss aus der Dokumentation zwingend hervorgehen, dass das Sicherungsgeschäft objektiv dazu geeignet ist das entsprechende Risiko abzusichern.[86] Eine beispielhafte Dokumentation kann dem Anhang 20 entnommen werden.

Eine für die Rechnungslegung nach den IFRS erstellte Dokumentation kann auch für die handelsrechtliche Rechnungslegung verwendet werden.[87] Diese Konvergenz führt zu einer Erleichterung bei Unternehmen, die parallel nach IFRS bilanzieren.

2.5 Bilanzierung

Hinsichtlich der bilanziellen Abbildung einer Bewertungseinheit wird das abgesicherte Risiko in einen effektiven und einen ineffektiven Teil unterteilt.[88] Der effektive Teil bezeichnet den Bereich, in dem sich die gegenläufigen Wert- bzw. Zahlungsstromentwicklungen von Grund- und Sicherungsgeschäft gegenseitig ausgleichen.[89] Außerhalb dieses Korridors liegt der ineffektive Teil.[90]

2.5.1 Effektiver Teil

Es besteht seitens des Gesetzgebers keine explizite Vorgabe, wie der effektive Teil einer Bewertungseinheit in der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlust-Rechnung (GuV) abzubilden ist.[91] Vielmehr besteht ein Wahlrecht zwischen der Einfrierungs- und Durchbuchungsmethode.[92] Dieses kann für jede Sicherungsbilanzierung erneut in Anspruch genommen werden.[93] Dadurch kann es zu einer Inkonsistenz im Abschluss kommen, die auch zu einer Beeinflussung von Kennzahlen führen kann.[94]

Bei der Einfrierungsmethode wird der wirksame Teil einer Bewertungseinheit bilanziell nicht abgebildet.[95] Kompensierende Wert- und Zahlungsstromänderungen führen damit zu keiner Auswirkung in der Bilanz oder GuV.[96] Mit dieser kompensatorischen Bewertungsmethode geht damit die implizierte Annahme einher, die für die Bewertungseinheit angewendeten Wertansätze einzufrieren.[97]

Die Durchbuchungsmethode bildet das Grund- und Sicherungsgeschäft brutto in der Bilanz ab.[98] Dadurch ergeben sich auch bei kompensierenden Wert- und Zahlungsstromänderungen stets veränderte Bilanzansätze.[99] Diese wiederum können u. U. zu einer Bilanzverlängerung oder -verkürzung führen.[100] Sämtliche Kennzahlen, die sich auf die Bilanzsumme beziehen, können dadurch beeinflusst werden.[101] Somit ergibt sich aus der Ausübung von diesem Wahlrecht ein Instrument der Bilanzpolitik.[102]

Die mit den veränderten Bilanzansätzen einhergehenden Erfolgsbuchungen gleichen sich im effektiven Teil der Sicherungsbilanzierung gegenseitig aus.[103] Wie der nachfolgenden Abbildung zu entnehmen ist, hat die Methodenwahl somit bei einem bilanzierten Grundgeschäft keinen Einfluss auf das Periodenergebnis.[104]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Gegenüberstellung der Einfrierungs- und Durchbuchungsmethode[105]

Mangels eines gesonderten Postens in der GuV wird es als sachgerecht angesehen, die Erfolgsbuchungen innerhalb des Zinsergebnisses[106] oder innerhalb der Posten zu erfassen, in denen eine Veränderung des Grundgeschäfts erfasst wird.[107] Das Stetigkeitsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB ist dabei maßgeblich. Bei der Durchbuchungsmethode führt die unzulässige Saldierung der Aufwendungen und Erträge aufgrund des Saldierungsverbots nach § 246 Abs. 2 HGB stets zu einer aufgeblähten GuV.[108]

Kritisch bewertet wird die Anwendung der Durchbuchungsmethode auf eine antizipative Bewertungseinheit, da es in diesem Fall in der Bilanz und GuV zur Abbildung von positiven und negativen Wertveränderungen auf schwebende Transaktionen kommt.[109] Bei einer positiven Entwicklung wird somit das Realisationsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB durchbrochen. Aus diesem Grund wird bei antizipativen Bewertungseinheiten die Einfrierungsmethode als sachgerecht angesehen.[110]

[...]


[1] Vgl. Baetge et al. (2012), S. 672.

[2] Vgl. IAS 39.71ff.

[3] Vgl. Coenenberg et al. (2016), S. 306.

[4] Vgl. Coenenberg et al. (2016), S. 306.

[5] Zum in Kraft treten des BilMoG vom 25. Mai 2009 am 29. Mai 2009 vgl. Bundesgesetzblatt vom 28. Mai 2009.

[6] Vgl. Kirsch (2010a).

[7] Für ein echtes Wahlrecht vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 126; BR-Drs. 344/08, S. 274. Für ein faktisches Wahlrecht vgl. Göllert (2008), S. 1167. Für eine Verpflichtung vgl. Löw et al. (2008), S. 101; Scharpf (2008), S. 202; Glaser/Hachmeister (2011), S. 555.

[8] Vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 59.

[9] Sämtliche Ausführungen in dieser Ausarbeitung beziehen sich auf den handelsrechtlichen Jahres- und Konzernabschluss. Bei abweichenden Regelungen erfolgt stets ein Hinweis.

[10] Vgl. Jonas (2011), S. 85f.

[11] Vgl. IDW RS HFA 35, Rn. 4. Dieser Auffassung folgt u. a. auch die Allianz SE. So lautet es im Jahresabschluss: „Die Allianz SE hat im Berichtsjahr von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht, Bewertungseinheiten gem. § 254 HGB zu bilden.“; vgl. Allianz SE (2016), S. 79.

[12] Vgl. Förschle/Usinger (2014), § 254 HGB, Rn. 5.

[13] Vgl. IDW RS HFA 35, Rn. 16ff.

[14] Vgl. Löw et al. (2008), S. 1017.

[15] Vgl. Löw et al. (2008), S. 1017.

[16] Vgl. Förschle/Usinger (2014), § 254 HGB, Rn. 4.

[17] Vgl. Baetge et al. (2012), S. 672.

[18] Vgl. Baetge et al. (2012), S. 672.

[19] Vgl. Baetge et al. (2012), S. 672.

[20] Vgl. Baetge et al. (2012), S. 672. Zum primären Anwendungsbereich von einem Makro-Hedge bei Kreditinstituten im Rahmen der Absicherung von Zinsänderungsrisiken vgl. Coenenberg et al. (2016), S. 307.

[21] Vgl. Jonas (2011), S. 76f.

[22] Vgl. Kirsch (2010a).

[23] Vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 127.

[24] Vgl. Baetge/Happe (1996), S. 22. Aus Vereinfachungsgründen wird in Bezug auf die Formulierungen stets von einem Grundgeschäft innerhalb einer Bewertungseinheit ausgegangen.

[25] Zu dem Verbot von passiven Rechnungsabgrenzungsposten als Grundgeschäft vgl. Förschle/Usinger (2014), § 254 HGB, Rn. 10.

[26] Vgl. Förschle/Usinger (2014), § 254 HGB, Rn. 13.

[27] Vgl. IDW RS HFA 35, Rn. 29.

[28] Vgl. Kirsch (2010a).

[29] Antizipative Bewertungseinheiten wurden durch das BilMoG eingeführt. Zuvor wurde eine Bildung nach herrschender handelsrechtlicher Kommentierung abgelehnt; vgl. Kirsch (2010a).

[30] § 285 Nr. 23 Buchst. c). Eine Wahrscheinlichkeit von über 50 % ist dabei nicht ausreichend; vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 58. Ferner darf die ausstehende Wirksamkeit nicht im Ermessen des Unternehmens begründet sein und sollte bei zuvor gebildeten antizipativen Bewertungseinheiten regelmäßig eingetreten sein; vgl. IDW RS HFA 35, Rn. 32.

[31] Vgl. Kirsch (2010a).

[32] Vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 58.

[33] Vgl. Förschle/Usinger (2014), § 254 HGB, Rn. 12.

[34] Aus Vereinfachungsgründen wird in Bezug auf die Formulierungen stets von einem Sicherungsgeschäft innerhalb einer Bewertungseinheit ausgegangen.

[35] Vgl. Baetge/Happe (1996), S. 22.

[36] Vgl. Jonas (2011), S. 26. Ferner gelten gem. § 254 S. 2 HGB auch Warentermingeschäfte als Finanzinstrumente.

[37] Vgl. Jonas (2011), S. 26.

[38] Vgl. Förschle/Usinger (2014), § 254 HGB, Rn. 22.

[39] Vgl. Jonas (2011), S. 26f.

[40] Vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 105; Förschle/Usinger (2014), § 254 HGB, Rn. 22.

[41] Vgl. Coenenberg et al. (2016), S. 306.

[42] Vgl. Kirsch (2010a).

[43] Vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 105.

[44] Vgl. Kirsch (2010a).

[45] Vgl. BT-Drs. 16/12407, S. 112.

[46] Vgl. Kirsch (2010a).

[47] Vgl. BT-Drs. 16/12407, S. 112.

[48] Vgl. Pfitzer et al. (2007a), S. 679.

[49] Vgl. Pfitzer et al. (2007a), S. 679.

[50] Zu ausgenommen Positionen wie bspw. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Wertpapiere, die regelmäßig mit einer Ausfallgefährdung behaftet sind vgl. Kirsch (2010a).

[51] Vgl. Kirsch (2010a).

[52] Vgl. Pfitzer et al. (2007a), S. 679.

[53] Vgl. IDW RS HFA 35, Rn. 13. Zu der darüber hinaus geforderten einwandfreien Bonität des Sicherungsgebers und konzernfremde Kontraktpartner vgl. Pfitzer et al. (2007a), S. 681ff.

[54] Vgl. Baetge et al. (2012), S. 674.

[55] Vgl. Deutscher Bundestag Drucksache 16/10067 (2008), S. 59; Gelhausen et al. (2009), § 254 HGB, Rn. 44ff.; Jonas (2011), S. 94.

[56] Vgl. Pfitzer et al. (2007a), S. 681.

[57] Vgl. Baetge et al. (2012), S. 675.

[58] Vgl. Baetge et al. (2012), S. 675.

[59] Vgl. Pfitzer et al. (2007a), S. 680.

[60] Vgl. BT-Drs. 16/12407, S. 112.

[61] Vgl. Scharpf (2008), S. 201.

[62] Vgl. Baetge et al. (2012), S. 675. Bestätigt auch anhand der durchgeführten Analyse. Siehe hierzu auch Anhang 08.

[63] Vgl. Barz et al. (2012), S. 638; IDW RS HFA 35, Rn. 58f.

[64] Vgl. Kuhn/Scharpf (2006), S. 410.

[65] Vgl. Küting/Cassel (2008), S. 774; Baetge et al. (2012), S. 675.

[66] Vgl. Baetge et al. (2012), S. 676.

[67] Vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 126; BT-Drs. 16/12407, S. 86; IDW RS HFA 35, Rn. 20.

[68] Vgl. Dörner et al. (2000), S. 3.

[69] Vgl. Petersen/Zwirner (2009), S. 428.

[70] Vgl. Baetge et al. (2012), S. 675.

[71] Siehe hierzu auch Kap. 3.2 Ergebnisse.

[72] Vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 127; BT-Drs. 16/12407, S. 112.

[73] Für eine Verpflichtung vgl. Scharpf (2008), S. 216. Gegen eine Verpflichtung vgl. Gelhausen et al. (2009), § 254 HGB, Rn. 63; Schmidt (2009), S. 882; Förschle/Usinger (2014), § 254 HGB, Rn. 42.

[74] Vgl. Förschle/Usinger (2014), § 254 HGB, Rn. 29.

[75] Der aktuell anzuwendende IAS 39 gibt gem. IAS 39.88 i. V. m. IAS 39.AG105 für eine wirksame Sicherungsbeziehung eine feste Bandbreite von 80 bis 125 % vor. Zu dem nach aktuellen Stand für Geschäftsjahre nach dem 31. Dezember 2018 verpflichtend anzuwendenden IFRS 9 und der Angleichung an die Rechnungslegung nach HGB durch den Wegfall der Bandbreite vgl. Schmidt et al. (2015), S. 344.

[76] Vgl. BT-Drs. 16/12407, S. 112.

[77] Vgl. Pfitzer et al. (2007a), S. 678.

[78] Vgl. Schmidt (2009), S. 885; Förschle/Usinger (2014), § 254 HGB, Rn. 41.

[79] Vgl. IDW RS HFA 35, Rn. 41; Förschle/Usinger (2014), § 254 HGB, Rn. 41.

[80] Vgl. Zülch/Hoffmann (2009), S. 130.

[81] Vgl. IDW RS HFA 35, Rn. 100.

[82] Verpflichtende Anwendung findet dieser bei allen Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte .Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB sowie Personengesellschaften i. S. d. PublG. Bei .einem Konzernanhang ist § 314 Abs. 1 Nr. 15 HGB maßgeblich.

[83] Vgl. BT-Drs. 16/12407, S. 88; IDW RS HFA 35, Rn. 94ff. Ferner .stehen in .diesem Zusam- .menhang auch die Erläuterungspflichten im (Konzern-) Lagebericht .nach § 289 . .Abs. 2 Nr. 2 .HGB bzw. § 315 Abs. 2 Nr. 2 HGB, wonach auf die Risikomanagementziele und -.methoden .des Unternehmens in Verbindung mit der Verwendung von Finanzinstrumenten bei .Sich- erungsgeschäften sowie auf die abgesicherten Risiken einzugehen ist. Bei. kapitalmarktori entierten Kapitalgesellschaften i. S. d. § 264d HGB ist ferner zwingend eine Beschreibung des. Risikomanagementsystems hinsichtlich des Rechnungslegungsprozesses im .Konzernlagebericht vorzunehmen.

[84] Vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 58.

[85] Vgl. Pfitzer et al. (2007b), S. 721ff.

[86] Vgl. IDW RS HFA 35, Rn. 43.

[87] Vgl. Scharpf/Schaber (2008), S. 536; Förschle/Usinger (2014), § 254 HGB, Rn. 41.

[88] Vgl. IDW RS HFA 35, Rn. 48. Für das nicht abgesicherte Risiko gilt weiterhin der Einzelbewertungsgrundsatz; vgl. IDW RS HFA 35, Rn. 70.

[89] Vgl. Förschle/Usinger (2014), § 254 HGB, Rn. 50.

[90] Vgl. Förschle/Usinger (2014), § 254 HGB, Rn. 50.

[91] Vgl. Kirsch (2010b).

[92] Vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 58.

[93] So beschreibt bspw. die Commerzbank AG im handelsrechtlichen Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015, dass „zur bilanziellen Abbildung von Mikro-Bewertungseinheiten der Liquiditätsreserve (…) überwiegend die Durchbuchungsmethode sowie für wenige ausgewählte Portfolios die Einfrierungsmethode angewendet wird.“; vgl. Commerzbank AG (2016), S. 76.

[94] Durch die Aktivierung eines Sicherungsinstrumentes für eine passivierte .Schuld im Rahmen der Durchbuchungsmethode kommt es zu einer Bilanzverlängerung, die bspw. Einfluss auf die Gesamtkapitalrentabilität nimmt.

[95] Vgl. Baetge et al. (2012), S. 676.

[96] Vgl. Kirsch (2010b).

[97] Vgl. Küting et al. (2008), S. 204.

[98] Vgl. Kirsch (2010a).

[99] Vgl. Baetge et al. (2012), S. 679.

[100] Zu einer Verlängerung der Bilanzsumme kommt es unter der Voraussetzung, dass Grund- und
.Sicherungsgeschäft nicht gleichzeitig aktivisch bzw. passivisch erfasst werden.

[101] Vgl. Kirsch (2010b).

[102] Vgl. Kirsch (2010b).

[103] Vgl. Baetge et al. (2012), S. 679.

[104] Vgl. Baetge et al. (2012), S. 679. Für eine detaillierte Darstellung siehe Anhang 17.

[105] Eigene Darstellung.

[106] Vgl. Gelhausen et al. (2009), § 254 HGB, Rn. 37.

[107] Vgl. Küting et al. (2006), Rn. 358.

[108] Vgl. Jonas (2011), S. 26.

[109] Vgl. Förschle/Usinger (2014), § 254 HGB, Rn. 54; Scharpf/Schaber (2008), S. 540. Die Aus-.wirkungen auf den Erfolgsausweis bei Anwendung der Durchbuchungsmethode verdeutlicht.die exemplarische Gegenüberstellung der Methoden in Anhang 18.

[110] Vgl. Löw et al. (2008), S. 1018; Helke et al. (2009), S. 30; IDW RS HFA 35, Rn. 92. Für eineausführliche Darstellung vgl. Anhang 19.

Final del extracto de 46 páginas

Detalles

Título
Kritische Analyse der Sicherungsbilanzierung nach § 254 HGB
Universidad
Ruhr-University of Bochum
Calificación
1,7
Autor
Año
2016
Páginas
46
No. de catálogo
V379777
ISBN (Ebook)
9783668572560
ISBN (Libro)
9783668572577
Tamaño de fichero
690 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
HGB, Sicherungsbilanzierung, Bewertungseinheit, § 254 HGB, DAX 30
Citar trabajo
B.Sc. Dominik Claßen (Autor), 2016, Kritische Analyse der Sicherungsbilanzierung nach § 254 HGB, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/379777

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