Die Folter als Ultima Ratio zur Durchsetzung des völkerrechtlichen Selbstverteidigungsrechtes


Term Paper, 2005

21 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung

2. Das völkerrechtliche Selbstverteidigungsrecht und die Folter
2.1 Das völkerrechtliche Selbstverteidigungsrecht
2.2 Definition: Was ist Folter?

3. Das absolute Folterverbot
3.1 Das Folterverbot und seine Implementierung im Völkerrecht
3.1.1 “Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe” (1984)
3.1.2 Das Zusatzprotokoll zur Folterkonvention (2002)
3.2 „Extraordinary Rendition“ oder „Outsourcing Torture“

4. Schlussbetrachtung

5. Literatur- und Quellenverzeichnis

1. Einleitung

Die terroristischen Anschläge auf das US-World-Trade-Center vom 11. September 2001 und der aufkeimende globalisierte Terrorismus stellen eine historische Zäsur und eine gewaltige Herausforderung für das Völkerrecht dar.[1] Erstmals in der Geschichte der Vereinten Nationen wurde das Selbstverteidigungsrecht nach Artikel 51 „Charta der Vereinten Nationen“ auf Grund eines terroristischen Angriffes ausgerufen und vom UN-Sicherheitsrat offiziell gebilligt. Die USA rechtfertigen ihren weltweiten Kampf gegen das Terrornetzwerk der Al-Qaeda und gegen das Talibanregime in Afghanistan mit genau diesem naturgegebenen Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung. Eine völkerrechtliche Rechtfertigung der Anwendung des Artikels 51 „Charta der Vereinten Nationen“ soll in dieser Hausarbeit nicht erfolgen und wird deshalb im Verlauf dieser Arbeit als gegeben vorausgesetzt. Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit ist hingegen die Beachtung der Menschenrechtsstandards beim Kampf gegen den Terrorismus. Terroristische Gewalt stellt für jeden demokratischen Rechtsstaat eine besondere politische Herausforderung dar, wobei immer die Gefahr besteht, dass es dabei zu einer „Aushöhlung rechtsstaatlicher Verfahren und menschenrechtlicher Garantien kommt – als kenne Not kein Gebot“[2]. Das Hauptaugenmerk dieser Hausarbeit liegt daher auf der Frage, ob die Methode der Folter als Ultima Ratio zur Durchsetzung des völkerrechtlichen Selbstverteidigungsrechtes angewandt werden darf. Angeheizt wurde die Diskussion über den Gebrauch der Folter unter anderem auf Grund der umstrittenen Äußerungen von Professor Michael Wolffsohn, der in einem öffentlichen Interview die Folter oder die Androhung von Folter als eines der legitimen Mittel gegen Terroristen bezeichnete.[3] Darüber hinaus zeigten in jüngster Vergangenheit die Folterbilder von Abu Ghraib und der rechtlose Status der Guantànamo-Inhaftierten, dass vor allem die USA Foltermethoden als legitimes Mittel im Kampf gegen den Terrorismus betrachten und einzusetzen bereit sind.

Zur Erörterung dieser Thematik ist diese Hausarbeit wie folgt aufgebaut: Um zunächst die Grundlagen zu schaffen, wird im ersten Kapitel das völkerrechtliche Selbstverteidigungsrecht erläutert und der Versuch unternommen, den Begriff der Folter zu definieren. Anschließend wird die Implementierung des Folterverbotes in den Normen des Völkerrechts dargestellt, wobei der Schwerpunkt auf dem „Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe” von 1984 liegt. Als Erweiterung werden dann die Ziele des neuen Zusatzprotokolls zur Folterkonvention von 2002 dargestellt, das nunmehr auch einen präventiven Ansatz zur Unterbindung der Folter enthält, aber bislang noch nicht in Kraft getreten ist. Abschließend wird der Umgang der US-Administration mit den gültigen Anti-Folter Normen beleuchtet. Hierbei sollen die vorgestellten völkerrechtlichen Normen angewandt werden, um dabei das System der sogenannten „extraordinary rendition“, also dem Verbringen von Terrorverdächtigen durch den US-Geheimdienst CIA in Staaten, in denen es niedrige oder keine Schranken für die Durchführung von Verhören gibt, auf ihre völkerrechtliche Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

2. Das völkerrechtliche Selbstverteidigungsrecht und die Folter

2.1 Das völkerrechtliche Selbstverteidigungsrecht

Jedem Mitglied der Vereinten Nationen steht gemäß Artikel 51 „Charta der Vereinten Nationen“ im Falle eines bewaffneten Angriffes „das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung“[4] zu, „bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat“[5]. Dieser Artikel, der in seinem Ursprung für die Anwendung auf zwischenstaatliche kriegerische Konflikte ausgelegt war, bedarf in heutiger Zeit einer weitergehenderen Auslegung. Das neue Phänomen des internationalen Terrorismus hat zu der mehrheitlich verbreiteten Auffassung geführt, dass terroristische Akte ebenfalls als bewaffnete Angriffe im Sinne von Artikel 51 „Charta der Vereinten Nationen“ angesehen werden können.[6] So erkannte der Sicherheitsrat nach den terroristischen Angriffen vom 11. September 2001 in der Präambel der Resolution 1368 diese als Angriffshandlung an und billigte das Selbstverteidigungsrecht gemäß Artikel 51 „Charta der Vereinten Nationen“ zu.[7] Allen Eingriffsermächtigungen sind dabei durch das „hergebrachte Friedenssicherungssystem der VN-Charta [...] klare Voraussetzungen und Grenzen gesetzt“[8]. Problematisch bleibt bislang die Bestimmung des Adressaten der ergriffenen Gegenmaßnahmen, da Angriffe dieser Art nunmehr selten von einzelnen Staaten, sondern von international agierenden und verzweigten terroristischen Netzwerken ausgehen.[9] Kritiker stellen hier auch die Frage nach der Völkerrechtsfähigkeit dieser Individuen und nichtstaatlichen Akteure und befürchten eine politische Aufwertung dieser Terroristen, wenn man sie als völkerrechtsfähig anerkennt.[10]

Eine Vielzahl von Völkerrechtlern regt an, dass die eher „generalklauselartigen Voraussetzungen des Art. 51 VN-Charta“[11] konkreter formuliert werden müssten, um „auch den neuen Fällen internationaler Terrorangriffe und ihren ganz spezifischen Erfordernissen gerecht“[12] werden zu können. Die im Falle der Ausübung des Selbstverteidigungsrechtes angewandeten militärischen Mittel müssen verhältnismäßig bleiben und dürfen nicht gegen die Normen des Völkerrechtes verstoßen. Für festgenommene feindliche Kämpfer wie auch für Terroristen gelten daher die Regeln des Humanitären Völkerrechts.

2.2 Definition: Was ist Folter?

„Am Ende des 20. Jahrhunderts ist Folter – obschon weiterhin Realität – zum Tabu geworden. In aller Regel bestreiten die Verantwortlichen, dass in ihrem Verantwortungsbereich Menschen gequält werden, denn Folter ist völkerrechtlich geächtet, und sie fürchten die möglichen Konsequenzen einer offenkundigen Rechtsverletzung.“[13] Die Folter, die auch als Tortur, Marter oder peinliche Frage bezeichnet wird, wurde in Deutschland erstmals zwischen 1221 und 1230 im Stadtrecht von Wiener Neustadt erwähnt, vermutlich war sie jedoch auch schon Ende des 12. Jahrhunderts in der Rechtsprechung gebräuchlich. „Sie war ein Bestandteil des Gerichtsverfahrens und diente zur Erzwingung eines Geständnisses, das eine notwendige Beweisgrundlage für die Verurteilung eines Beschuldigten war.“[14] Die Anwendung der Folter war nur dann erlaubt, wenn mindestens ein Zeuge die Täterschaft des Beschuldigten beweisen konnte. Gerade im späten Mittelalter wurde jedoch oft auch ohne ausreichende Verdachtsgründe gefoltert. 1532 schrieb die „Peinliche Gerichtsordnung“ von Karl V. vor, dass eine Folterung nur bei schwerwiegenden Verdachtsgründen anzuwenden sei, ein Geständnis war nur rechtsgültig, wenn es außerhalb der Folterkammer abgelegt wurde. Erst in der Zeit der Aufklärung wurde die Folter als unmenschlich abgelehnt, 1740 schaffte Friedrich der Große in Preußen die Folter ab.[15] Trotz einer weltweiten Ächtung der Folter ist sie heute noch immer in vielen Staaten der Welt gebräuchlich, dabei bedient man sich in diesen Ländern zur Beschreibung dieser Handlungen einer Terminologie, die diese verdeckt und leugnet.[16] Die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ vom 10. Dezember 1948 legt fest, „niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.“[17] Diese Verpflichtung wurde unter anderem am 04. November 1950 in der „Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ sowie in sämtlichen weiteren regionalen Menschenrechtskonventionen manifestiert.[18] Was genau als Folter zu betrachten ist, geht aus diesen Erklärungen jedoch nicht hervor. Eine erste ergänzende Definition der Folter befindet sich in dem “Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe” vom 10. Dezember 1984. Gemäß Artikel 1 dieser Konvention „bezeichnet der Ausdruck ‚Folter’ jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächliche oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.“[19] Foltermethoden sind so extrem vielfältig, dass eine Auflistung den Rahmen dieser Hausarbeit sprengen würde, grundsätzlich unterscheidet man jedoch zwischen physischen Foltermethoden, die sehr starke körperliche Schmerzen und Leiden beim Opfer hervorrufen und psychischen Foltermethoden wie zum Beispiel Nahrungs- und Schlafentzug.[20]

[...]


[1] Vgl. Laubach, Birgit/Preuß, Ulrich K./Schmierer, Joscha, Die Rolle des Völkerrechts in einer globalisierten Welt – Sicherheitspolitische Herausforderungen an die internationale Ordnung zu Beginn des 21. Jahrhunderts, Heinrich-Böll-Stiftung, Berlin, 2004, S. 5f.

[2] Stellungsnahme des Instituts für Friedensforschung und Sicherheitspolitik an der Universität Hamburg vom 19.05.2004, auf: www.ifsh.de/zeus/druckansicht/akt_stellung.php, 08.04.2005, 12.14 Uhr.

[3] Vgl. Wolffsohn, Michael, Interview von Maischberger, Sandra, n-tv, 05.05.2004.

[4] Art. 51 [Selbstverteidigungsrecht], Satz 1, Charta der Vereinten Nationen, 26.06.1945.

[5] Ebd.

[6] Vgl. Laubach, Birgit/Preuß, Ulrich K./Schmierer, Joscha, a.a.O., S. 47.

[7] Vgl. Heintze, Hans-Joachim, Der Beitrag des Völkerrechts im Anti-Terror-Kampf, S. 18, auf: www.ruhr-uni-bochum.de/ifhv/red/heintzereferendar.pdf, 05.04.2005, 21.00 Uhr.

[8] Laubach, Birgit/Preuß, Ulrich K./Schmierer, Joscha, a.a.O.

[9] Ebd.

[10] Ebd.

[11] Ebd., S. 48.

[12] Ebd.

[13] Stellungsnahme des Instituts für Friedensforschung und Sicherheitspolitik an der Universität Hamburg vom 19.05.2004, a.a.O.

[14] Seibert, Gerd/Wendelberger, Erhardt (Hrsg.), Das große Lexikon in Wort und Bild – Band 5, Herrsching, 1979, S. 1931.

[15] Ebd.

[16] Vgl. Stellungsnahme des Instituts für Friedensforschung und Sicherheitspolitik an der Universität Hamburg vom 19.05.2004, a.a.O.

[17] Art. 5 [Verbot der Folter], Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, 10.12.1948.

[18] Art. 3 [Verbot der Folter], Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 04.11.1950.

[19] Art. 1, Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, 10.12.1984.

[20] Vgl. Kemp Genefke, Inge/Sorensen, Bent, Medical Aspects of Torture, in: Cassese, Antonio, The International Fight against Torture, Baden-Baden, 1991, S.11-24.

Excerpt out of 21 pages

Details

Title
Die Folter als Ultima Ratio zur Durchsetzung des völkerrechtlichen Selbstverteidigungsrechtes
College
Helmut Schmidt University - University of the Federal Armed Forces Hamburg
Course
Völkerrecht
Grade
1,7
Author
Year
2005
Pages
21
Catalog Number
V38049
ISBN (eBook)
9783638372374
File size
531 KB
Language
German
Notes
Trotz des ius cogens Charakters des Folterverbotes ist die Anwendung der Folter heute noch immer weit verbreitet. Das "Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe" von 1984 wird von einigen Staaten, darunter auch die USA, durch fragwürdige Umdeutungen außer Kraft gesetzt.
Keywords
Folter, Ultima, Ratio, Durchsetzung, Selbstverteidigungsrechtes, Völkerrecht
Quote paper
Tim Stahnke (Author), 2005, Die Folter als Ultima Ratio zur Durchsetzung des völkerrechtlichen Selbstverteidigungsrechtes, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/38049

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