Der neue Standardansatz zur aufsichtsrechtlichen Berechnung des Kreditrisikos von Banken


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2015

29 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1. Neue Baseler Reform beunruhigt die Banken

2. Status quo des Kreditrisiko-Standardansatzes
2.1 Berechnung der Mindesteigenkapitalanforderungen
2.2 Bestimmung der KSA-Risikopositionswerte
2.3 Bestimmung der KSA-Risikogewichte

3. Vorgesehene Änderungen am KSA im Baseler Entwurf
3.1 Problemfelder des bestehenden KSAs
3.2 Neuerungen in den wesentlichen Risikopositionsklassen
3.2.1 Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken
3.2.2 Risikopositionen gegenüber Instituten
3.2.3 Risikopositionen gegenüber Unternehmen
3.2.4 Risikopositionen aus dem Mengengeschäft
3.2.5 Durch Immobilien besicherte Risikopositionen
3.3 Sonstige Neuerungen
3.4 Zeitlicher Ablauf

4. Mögliche Auswirkungen des neuen KSAs
4.1 Folgen für Kreditgeber
4.2 Folgen für Kreditnehmer

5. Banken können weiter hoffen

Literaturverzeichnis
Verzeichnis der Gesetze, Richtlinien und Verordnungen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Berechnungsschema des risikogewichteten KSA-Positionswerts mittels Standardansatz

Abbildung 2: Allgemeine Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Risikogewichte relevanter Forderungsklassen

Tabelle 2: Vorgeschlagene Risikogewichte der Forderungsklasse „Banken“

Tabelle 3: Vorgeschlagene Risikogewichte der Forderungsklasse „Senior Corporate Debt Exposures“

Tabelle 4: Vorgeschlagene Risikogewichte der Forderungsklasse „durch Wohnimmobilien besicherte Positionen“

Tabelle 5: Vorgeschlagene Risikogewichte der Forderungsklasse „durch Gewerbeimmobilien besicherte Positionen“

1. Neue Baseler Reform beunruhigt die Banken

Das Jahr 2014 stand ganz im Zeichen der Bankenaufsicht. So war es bereits zu Beginn des Jahres das CRD IV-Paket, dessen Inkrafttreten mit neuen Richtlinien für die regulatorischen Eigenmittelanforderungen (Eigenkapitalanforderungen) bei Banken für Aufsehen sorgte.[1] Gegen Ende des Jahres, am 22. Dezember 2014, publizierte der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht mit dem Konsultationspapier „Revisions to the Standardised Approach for credit risk“ einen Vorschlag zur Überarbeitung des Standardverfahrens zur Kreditrisikobemessung.[2] Das Kreditrisiko bzw. Adressenausfallrisiko beschreibt das Risiko, dass ein Schuldner bzw. Geschäftspartner einer Bank die im Kreditvertrag geregelten Verpflichtungen, insbesondere Zins- und Tilgungszahlungen, nicht oder nicht fristgerecht erfüllt.[3] Um dieses Risiko für Banken tragfähig zu machen, sieht die Bankenaufsicht eine Unterlegung dieser Risikopositionen mit Eigenmitteln vor, um im Ernstfall, d. h. wenn Zahlungen des Schuldners tatsächlich ausfallen, nicht selber in Schwierigkeiten zu geraten.[4] Da das Vorhalten von Eigenmitteln für Banken mit enorm hohen Kosten verbunden ist, ist es für diese von großem Interesse, die geforderten regulatorischen Mindesteigenmittelanforderungen exakt bestimmen zu können. Dies können Banken unter anderem mit Hilfe des Kreditrisiko-Standardansatzes (KSA; Standardansatz) machen,[5] den die Baseler Aufseher nun einer Überarbeitung unterziehen wollen.[6]

Dass der aktuelle Standardansatz oft zu gänzlich anderen Ergebnissen hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen kommt als interne Modelle,[7] ist vielen Aufsehern schon seit geraumer Zeit ein Dorn im Auge. Dies nahm das Baseler Komitee zum Anlass, eine Reform des bestehenden KSAs zu verfassen, die weitreichende Veränderungen mit sich bringen soll.[8] Die Intention der Baseler Bankenaufseher liegt insbesondere darin, die Risikosensitivität des KSAs zu stärken und hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen eine bessere Vergleichbarkeit mit anderen Methoden zu gewährleisten.[9] Außerdem soll die Abhängigkeit von externen Ratings eliminiert werden.[10] Die geplanten Neuerungen beunruhigen die Banken, da diese zum einen mit neuen Herausforderungen konfrontiert werden und zum anderen steigende Kapitalanforderungen erwarten.[11] Ob diese Befürchtungen gerechtfertigt sind, ist Gegenstand dieser Arbeit.

Ziel der vorliegenden Arbeit ist es daher, die Systematik des Kreditrisiko-Standardansatzes zu durchleuchten, die entscheidenden Vorschläge zum neuen Standardansatz herauszuarbeiten sowie deren mögliche Auswirkungen sowohl auf Kreditgeber als auch auf Kreditnehmer zu diskutieren. Dazu folgt im zweiten Kapitel die Status quo Betrachtung des KSAs, welche die wichtigsten Fakten zum aktuell gültigen Standardansatz gemäß Capital Requirements Regulation (CRR) zusammenfasst. Anschließend werden im dritten Kapitel die wesentlichen vorgeschlagenen Änderungen zum neuen KSA sowie deren Hintergründe erläutert. Ein Blick auf den Zeitplan schließt das Kapitel ab. Im vierten Kapitel werden die denkbaren Folgen des neuen KSAs untersucht, ehe die Arbeit mit einem Fazit abgeschlossen wird.

2. Status quo des Kreditrisiko-Standardansatzes

2.1 Berechnung der Mindesteigenkapitalanforderungen

Banken bzw. (Kredit-)Institute müssen zur quantitativen Erfassung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken zunächst den risikogewichteten Positionswert bestimmen.[12] Hierfür können sie sich zweier Methoden bedienen, des Kreditrisiko-Standardansatzes oder des IRB-Ansatzes (auf Internen Ratings Basierender Ansatz, IRBA).[13] Während der Standardansatz von allen Banken angewandt werden darf, dürfen nur bestimmte Banken, nämlich IRB-Institute, vom IRBA Gebrauch machen, sofern sie dafür die Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) besitzen.[14] Sie haben im Gegensatz zu Nicht-IRBA-Banken, die nur das Standardverfahren benutzen dürfen, ein Wahlrecht zwischen KSA und IRBA.[15] Diese Arbeit beschäftigt sich in erster Linie mit dem Kreditrisiko-Standardansatz.

Externe Bonitätsbeurteilungen anerkannter Ratingagenturen[16] bilden die Basis des Standardansatzes, da sich anhand derer die festen Risikogewichte (RW) einer Forderungsklasse (Risikopositionsklasse) begründen lassen.[17] Die Messung des Kreditrisikos wird demnach über ein externes Rating des Schuldners bestimmt. Durch dieses standardisierte Verfahren wird das Kreditrisiko also nicht schuldnerspezifisch erfasst, sondern nur pauschal, weshalb die Risikosensitivität des KSAs als eher gering einzustufen ist.[18] Auch die Komplexität des KSAs ist eher niedrig, da Banken auf externe Ratings zurückgreifen und somit keine eigene Bonitätsbewertung vornehmen müssen.[19] Deshalb kommt er auch bei den meisten kleinen und mittleren Banken zum Einsatz.[20]

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Abbildung 1: Berechnungsschema des risikogewichteten KSA-Positionswerts mittels Standardansatz[21]

Abbildung 1 liefert einen vereinfachten Überblick über die Berechnung des risikogewichteten Positionswerts für Kreditrisiken nach den Bestimmungen des Art. 113 CRR. Daraus geht hervor, dass alle Risikopositionen, die nicht zu einer Minderung der Eigenmittel des Instituts führen,[22] mit einem Risikogewicht zu multiplizieren sind. Die Gewichtung ist dabei von der Forderungsklasse, in die die Risikoposition eingegliedert wird, sowie vom externen Rating des Schuldners abhängig. Die Ermittlung der Risikopositionswerte und der Risikogewichte wird in den beiden folgenden Kapiteln detaillierter dargestellt.

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Abbildung 2: Allgemeine Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen[23]

Wurde der risikogewichtete KSA-Positionswert erfolgreich ermittelt, so lassen sich für ein Institut im nächsten Schritt die Mindesteigenmittelanforderungen berechnen. Wie aus Abbildung 2 ersichtlich ist, muss dazu lediglich der risikogewichtete Positionswert mit 8 % multipliziert werden. Daraus ergeben sich dann der Gesamtanrechnungsbetrag bzw. die Mindesteigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko nach dem Standardansatz.[24]

2.2 Bestimmung der KSA-Risikopositionswerte

Die Wichtigkeit der Bestimmung des risikogewichteten KSA-Positionswertes wurde im vorangegangenen Kapitel erörtert. Der KSA-Risikopositionswert spielt dabei eine elementare Rolle. Er hängt in erster Linie von der Art der Risikoposition (Adressenausfallrisikoposition) ab.[25] Bei bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen ergibt sich der Risikopositionswert aus dem Buchwert der Aktivposition, korrigiert um spezifische Kreditrisikoanpassungen, Wertberichtigungen sowie weitere Eigenmittelabzüge, sofern es die Aktivposition erlaubt.[26] Bei außerbilanziellen Positionen ergibt sich der Risikopositionswert aus dem Nominalwert der außerbilanziellen Position, verringert um spezifische Kreditrisikoanpassungen und multipliziert mit einem Konversionsfaktor (Credit Conversion Factor, CCF).[27] Der CCF variiert je nach Risikogehalt des außerbilanziellen Geschäftes zwischen 0 % (geringes Risiko), 20 %, 50 % und 100 % (hohes Risiko).[28] Für derivative Geschäfte stehen den Instituten vier Methoden zur Verfügung, um den KSA-Risikopositionswert zu berechnen. Zur Auswahl stehen die „Internen Modelle Methode“, die „Standardmethode“, die „Marktbewertungsmethode“ und die „Laufzeitmethode“.[29] Liegt der Risikopositionswert vor, muss nur noch das richtige Risikogewicht bestimmt werden, um den risikogewichteten Positionswert zu errechnen. Die Ermittlung der Risikogewichte folgt im nächsten Kapitel.

2.3 Bestimmung der KSA-Risikogewichte

Risikogewichte bilden einen weiteren zentralen Bestandteil des Standardansatzes. Abbildung 1 ist zu entnehmen, dass das RW von zwei Faktoren abhängig ist, nämlich vom externen Rating des Schuldners und von der Art der Forderungsklasse, der die Risikoposition zugeordnet wird. Insgesamt unterscheidet Art. 112 CRR 17 Risikopositionsklassen.[30] Eine solch strikte Trennung der verschiedenen Klassen wird vorgenommen, um eine möglichst genaue Erfassung des Kreditrisikos realisieren zu können.[31] Ausgangspunkt dieser Arbeit bilden die in Tabelle 1 aufgelisteten Forderungsklassen, da diese den Großteil der Bankaktiva ausmachen und somit besonders relevant sind. Wie diese im bisherigen Standardansatz bewertet werden, wird nachfolgend erläutert.

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Tabelle 1: Risikogewichte relevanter Forderungsklassen[32]

Tabelle 1 zeigt alle Risikogewichte der dargestellten Risikopositionsklassen für den Fall, dass eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur vorliegt bzw. fehlt. Es existieren sechs Ratingstufen, anhand derer das Risikogewicht zugeordnet werden kann. Je nach Ratingstufe liegen die RW der oben abgebildeten Risikopositionsklassen zwischen 0 % und 150 %. Allerdings gibt es Besonderheiten zu beachten, insbesondere dann, wenn kein Rating vorliegt. Darauf wird nachfolgend näher eingegangen.

Forderungen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken werden bei Vorhandensein externer Ratings grundsätzlich Risikogewichte zwischen 0 % und 150 % zugeordnet.[33] Eine Ausnahme bilden bspw. Forderungsbeträge gegenüber der Europäischen Zentralbank sowie gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der EU-Mitgliedsstaaten. Diesen wird generell ein RW von 0 % zugeordnet.[34] Liegt bei außereuropäischen Zentralstaaten oder Zentralbanken kein Rating vor, so orientiert sich deren Gewichtung am in diesem Drittland anzuwendenden RW, sofern dort ein vergleichbares Aufsichtssystem wirkt. Ist dies nicht der Fall, wird die Risikoposition pauschal mit 100 % gewichtet.

Forderungen gegenüber Kreditinstituten stellen aufgrund des Interbankenmarktes ebenfalls eine sehr wichtige Risikoposition für Kreditinstitute dar. Liegt eine Risikobewertung des Schuldners vor und ist die Restlaufzeit der Schuld größer als drei Monate,[35] so wird die Risikogewichtung, wie in Tabelle 1 dargestellt, vorgenommen. Bei einer Restlaufzeit von weniger als drei Monaten sieht Art. 120 (2) CRR eine geringere Risikogewichtung analog obiger Reihenfolge von 20 %, 20 %, 20 %, 50 %, 50 % und 150 % vor. Kredite an unbeurteilte Institute werden normalerweise analog dem Sitzstaat des Instituts (Sitzstaatenmethode) gewichtete und bekommen somit je nach Ratingstufe Risikogewichte von 20 %, 50 %, 100 %, 100 %, 100 % oder 150 %.[36] Liegt auch keine Bonitätsbeurteilung für den Sitzstaat vor, wird die Risikoposition gegenüber dem ungerateten Institut gemäß Art. 121 (2) CRR schließlich mit 100 % gewichtet.

Die Zuordnung der Risikogewichte der Forderungsklasse Unternehmen kann ebenfalls Tabelle 1 entnommen werden. Liegt kein Unternehmensrating vor, erfolgt die Gewichtung entweder pauschal mit 100 % oder analog der Gewichtung von Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat, in dem das Unternehmen seinen Hauptsitz hat, sofern diese über 100 % liegt.[37] Eine Ausnahme bilden Forderungen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), sofern sie in die Kategorien „Risikopositionen gegenüber Unternehmen“, „Risikopositionen aus dem Mengengeschäft“ oder „durch Immobilien besicherte Risikopositionen“ fallen, da diese um den Faktor 0,7619 (KMU-Faktor) begünstigt werden. Dadurch sollen die für Kreditinstitute durch Einführung eines Kapitalerhaltungspuffers ansteigenden Kapitalanforderungen ausgeglichen und somit eine drohende Kreditklemme für KMUs verhindert werden.[38] Die Anwendung des KMU-Faktors ist jedoch nur gestattet, wenn der Jahresumsatz des KMUs 50 Mio. EUR nicht übersteigt[39] und die Summe aller Kredite, inklusive ausgefallener Risikopositionen, an einen Schuldner respektive eine Gruppe von Schuldnern 1,5 Mio. EUR nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um durch Wohnimmobilien besicherte Forderungen bzw. Eventualforderungen.[40]

Wenn ein Kreditinstitut eine Forderungsposition dem „Mengengeschäft“ (Retail-Portfolio) zuordnet, erhält diese ein RW von 75 %.[41] Dazu müssen gemäß Art. 123 CRR jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Der Schuldner ist entweder eine natürliche Person oder ein kleines oder mittleres Unternehmen,

2. die Forderungsposition muss zur Risikoreduzierung Teil eines diversifizierten Portfolios sein,

3. es handelt sich nicht um Wertpapiere und

4. das Kreditvolumen, das an einen Schuldner bzw. mit ihm verknüpften weiteren Schuldnern der Bank, sowie deren Mutter- und Tochterunternehmen, vergeben wurde, darf den Betrag von 1 Mio. EUR nicht überschreiten, es sei denn, es ist vollständig durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besichert.

Werden diese vier Kriterien eingehalten, so hat ein Institut das Wahlrecht, die Forderungsposition ins „Mengengeschäft“ einzugliedern.[42]

Risikopositionen, die durch Immobilien gesichert sind, bekommen in der Regel ein RW von 100 % zugeordnet.[43] Handelt es sich jedoch um eine Risikoposition, die ganz oder teilweise durch Grundpfandrechte besichert ist, und werden zusätzlich die Bedingungen des Art. 125 CRR erfüllt, dann beträgt das RW des besicherten Teils der Risikoposition lediglich 35 %. Durch gewerbliche Immobilien besicherte Risikopositionen, die die Voraussetzungen des Art. 126 CRR erfüllen, werden hingegen mit 50 % gewichtet.[44]

Für den Großteil der hier vorgestellten Risikopositionen sollen sich die Risikogewichtung sowie deren Ermittlung im neuen KSA drastisch ändern. Die vom Baseler Ausschuss vorgeschlagenen Neuerungen werden im folgenden Kapitel detailliert erläutert.

3. Vorgesehene Änderungen am KSA im Baseler Entwurf

3.1 Problemfelder des bestehenden KSAs

Laut dem Konsultationspapier des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht weist der aktuelle Kreditrisiko-Standardansatz Schwachstellen auf, die durch dessen Überarbeitung ausgemerzt werden sollen.[45] Dazu zählen im Wesentlichen folgende:

- Externe Ratings führen nach Auffassung der Aufseher zu keiner adäquaten Beurteilung der Ausfallrisiken und sind somit nur ungenügend für aufsichtsrechtliche Zwecke geeignet, weshalb auf deren starken Einsatz in Zukunft verzichtet werden soll.[46]
- Weiterhin werden die unzureichende Risikosensitivität und Granularität des aktuellen KSAs kritisiert.[47] Es bestehen zum Teil keine Unterschiede in der Risikogewichtung von Forderungsklassen, obwohl diese unterschiedliche Risikoprofile aufweisen.
- Die mit Hilfe des Standardansatzes berechneten Kapitalanforderungen weichen teilweise erheblich von den Kapitalanforderungen ab, die mittels IRB-Ansatz errechneten werden.[48] Die Vergleichbarkeit beider Ansätze ist also nicht gewährleistet.
- Einige Risikopositionen können national unterschiedlich behandelt werden oder sind zum Teil nicht richtig definiert. Dies führt zwangsläufig zu einer differenten Behandlung dieser Risikokategorien in verschiedenen Rechtsräumen, womit dann international tätige Banken konfrontiert werden.[49]

Um diese Schwächen auszugleichen, will das BCBS entscheidende Änderungen am bisherigen KSA vornehmen. Er verfolgt das Ziel, die Risikosensitivität des KSAs zu erhöhen, weshalb externe Ratings durch individuell berechenbare Kennziffern abgelöst werden sollen.[50] Somit soll jede Bank, jedes Unternehmen, jede Immobilienfinanzierung und jedes Retail-Geschäft einzeln bewertet werden. Künftig soll von einer Bewertung der Forderung über die Bonität des zugehörigen Staates abgesehen werden.[51]

Außerdem soll das Problem der mangelhaften Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Bemessungsmethoden für das Kreditrisiko, als auch der national ungleich behandelten Risikopositionen durch einen einheitlichen Standard, basierend auf eigenen, internen Berechnungen, weitestgehend gelöst werden. Wie dieser neue Standardansatz im Kern aussehen soll, wird in den nächsten Kapiteln erörtert.

3.2 Neuerungen in den wesentlichen Risikopositionsklassen

3.2.1 Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken

Die Überarbeitung der Klasse „Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken“ wurde bisher vom Baseler Komitee ausgeschlossen und soll an einer anderen Stelle erfolgen.[52] Dies hängt in erster Linie mit der Staatsschuldenkrise zusammen, da zunächst überprüft werden muss, ob Forderungen gegenüber Staaten mit sehr gutem Rating bzw. Staaten der Eurozone ebenfalls vom Ausfallrisiko betroffen sein können.[53] Somit erfolgt deren Risikogewichtung weiterhin wie in Kapitel 2.3 erläutert.

3.2.2 Risikopositionen gegenüber Instituten

Das Risikogewicht von Forderungen gegenüber Banken soll in Zukunft nicht mehr über ein externes Rating bestimmt werden, sondern von zwei Risikokennzahlen, nämlich der CET1-Quote (Common Equity Tier 1-Ratio) und der Net-NPA-Quote (Netto-Non-Performing-Assets-Ratio) der Schuldnerbank abhängig gemacht werden.[54] Während unter ersterer die harte Kernkapitalquote zu verstehen ist, beschreibt die zweite Kennziffer das Verhältnis zwischen den sich in Verzug befindlichen Forderungen und dem Gesamtbetrag aller Forderungen.[55] Die daraus resultierenden empfohlenen Risikogewichte können Tabelle 2 entnommen werden. Wie unschwer zu erkennen ist, ergibt sich eine deutlich höhere Spannbreite des Risikogewichtes, als das im aktuellen KSA der Fall ist. Während das bisherige RW der Risikopositionsklasse „Risikopositionen gegenüber Instituten“ zwischen 20 % und 150 % liegt,[56] könnte es künftig zwischen 30 % und 300 % liegen.[57] Im Vergleich zum aktuellen KSA würde sich das höchstmögliche RW also verdoppeln.

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Tabelle 2: Vorgeschlagene Risikogewichte der Forderungsklasse „Banken“[58]

Grundsätzlich gilt, je geringer die Net-NPA-Quote und je höher die harte Kernkapitalquote der Schuldnerbank, desto geringer die zuzuordnenden Risikogewichte. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Risikogewichtung von 300 % nicht nur bei einer CET1-Quote < 4,5 % zur Anwendung kommt, sondern auch, wenn die beiden Quoten nicht rechtzeitig vorliegen.[59] Eine weitere Ausnahme greift bei Interbankenforderungen, deren Laufzeit geringer ist als drei Monate.[60] In diesem Fall dürfen Banken nämlich ein um 20 %-Punkte geringeres RW als in Tabelle 2 vorgegeben anwenden. Das Mindestrisikogewicht muss jedoch 30 % betragen und eine Verringerung ist auch nur dann gestattet, wenn die ursprünglich zugeteilte Gewichtung nicht über 100 % liegt.

3.2.3 Risikopositionen gegenüber Unternehmen

Die Risikopositionsklasse „Risikopositionen gegenüber Unternehmen“ wäre von der Umsetzung der aktuellen Baseler Vorschläge ebenfalls stark betroffen. Demnach soll in dieser Kategorie eine Differenzierung der Forderungen in „Senior Corporate Debt Exposures“ (vorrangige Forderungen) und „Specialised Lending“ (Spezialfinanzierungen) vorgenommen werden und das RW in Zukunft ebenfalls von Kennzahlen anstatt von externen Ratings bestimmt werden.[61] Als Kennzahlen werden die beiden Größen „Unternehmensumsatz“ und „Verschuldungsquote“ (Leverage-Ratio) herangezogen, die in Kombination nach Tabelle 3 das RW ergeben sollen. Die Verschuldungsquote wird dabei aus dem Verhältnis der Gesamtaktiva zum bilanziell vorhandenen Eigenkapital berechnet.[62]

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Tabelle 3: Vorgeschlagene Risikogewichte der Forderungsklasse „Senior Corporate Debt Exposures“[63]

Tabelle 3 ist zu entnehmen, dass die Spannbreite der Risikogewichte künftig von 60 % bis 300 % reichen soll, wohingegen sie aktuell lediglich zwischen 20 % und 150 % liegt.[64] Auch hier kommt es also zur Verdopplung des größtmöglichen Risikogewichtes. Es wird zudem deutlich, dass sich mit steigendem Umsatz und sinkender Verschuldung das anzuwendende RW verringert. Lassen sich die benötigten Kennzahlen aufgrund fehlender Informationen nicht berechnen, so erfolgt eine pauschale Risikogewichtung mit 300 %, es sei denn, es handelt sich um Start-Up-Unternehmen, von denen noch keine Umsatzzahlen oder Informationen zur Verschuldung veröffentlicht sind.[65] Dann soll die Gewichtung 110 % betragen. Ist das Unternehmen überschuldet bzw. weist es ein negatives Eigenkapital aus, so erfolgt ebenfalls die Höchstgewichtung mit 300 %.[66] Neben der grundlegenden Änderung der Systematik in der Risikogewichtung soll außerdem die Begünstigung von Forderungen an kleine und mittelständische Unternehmen durch den KMU-Faktor abgeschafft werden.[67]

Für Spezialfinanzierungen wurde aufgrund erhöhter Risiken eine neue Forderungsklasse geschaffen.[68] Bisher wurden Spezialforderungen noch unter den „Risikopositionen gegenüber Unternehmen“ erfasst.[69] Nun soll die Ermittlung ihres Risikogewichtes in erster Linie analog der Klasse „Senior Corporate Debt Exposures“ vorgenommen werden,[70] wobei jedoch Mindestuntergrenzen von 120 %[71] bzw. 150 %[72], je nach dem um was für einen Finanzierungsgegenstand es sich handelt, eingehalten werden müssen.[73] Somit würden die Risikogewichte für Spezialfinanzierungen künftig von 120 % bis 300 % reichen.

3.2.4 Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

Forderungen, die die in Kapitel 2.3 vorgestellten Voraussetzungen des Art. 132 CRR erfüllen und somit dem „Mengengeschäft“ zugeordnet werden, sollen unverändert mit einem pauschalen RW von 75 % verrechnet werden,[74] was eine gewisse Heterogenität dieser Positionen vermuten lässt. Zur genaueren Erfassung der Risiken dieser Forderungspositionen planen die Baseler Aufseher jedoch bereits, weitere Merkmale, wie bspw. den Grad der Absicherung der Forderung mit Konsumgütern oder deren Fälligkeit, mit in die Ermittlung des RWs einfließen zu lassen.[75]

Ebenso könnte das Baseler Komitee die bereits diskutierte, aber nicht verpflichtend eingeführte Anforderung, dass die Summe aller Forderungen gegenüber einem Schuldner der Bank 0,2 % des gesamten Retail-Portfolios nicht übersteigen darf, zu den oben genannten Voraussetzungen hinzunehmen,[76] um so eine angemessene Risikodiversifikation zu gewährleisten. Forderungen gegenüber natürlichen Personen, die eine oder mehrere Bedingungen zum „Mengengeschäft“ nicht erfüllen, sind in die neue Kategorie „sonstiges Retail“ einzugliedern und folglich mit 100 % zu gewichten.[77]

3.2.5 Durch Immobilien besicherte Risikopositionen

Die aktuelle Fassung des KSAs sieht gemäß Art. 124 CRR Risikogewichte in Höhe von 35 %, 50 % oder 100 % für durch Immobilien besicherte Forderungspositionen vor. Während durch Wohnimmobilien besicherte Forderungspositionen künftig ein RW zwischen 25 % und 100 % erhalten sollen, sollen Forderungen, die durch gewerbliche Immobilien besichert sind, entweder zwischen 60 % und 300 % oder zwischen 75 % und 120 % gewichtet werden.[78] Zunächst muss jedoch eine mögliche Zuordnung zur neuen Risikopositionsklasse „Specialised Lending“ ausgeschlossen werden.[79]

Die Gewichtung von besicherten Wohnimmobilienkrediten erfolgt auf Basis der Kennziffern Loan-to-Value-Ratio (LTV-Quote) und Debt-Service-Coverage-Ratio (DSC-Quote).[80] Während sich die LTV-Quote aus dem Verhältnis der Forderungssumme zum Immobilienwert berechnen lässt,[81] beschreibt die DSC-Quote, inwiefern der Darlehensnehmer befähigt ist, die im Darlehensvertrag vereinbarten Verpflichtungen zu erfüllen, indem sie die Ausgaben für die Immobilienfinanzierung mit seinen monatlichen Nettoeinnahmen vergleicht.[82] Die neu anzuwendenden Risikogewichte ergeben sich aus Tabelle 4.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 4: Vorgeschlagene Risikogewichte der Forderungsklasse „durch Wohnimmobilien besicherte Positionen“[83]

[...]


[1] Vgl. o. V. (Basel 2015), S. 3.

[2] Vgl. BCBS (Standards 2014).

[3] Vgl. Becker, Axel u. a. (CRR-Handbuch 2014), S. 185.

[4] Vgl. Waschbusch, Gerd (Bankenaufsicht 2000), S. 220.

[5] Vgl. Luz, Günther u. a. (CRR 2013), S. 35.

[6] Vgl. BCBS (Standards 2014).

[7] Vgl. BCBS (Standards 2014), S. 4.

[8] Vgl. Möchel, Andrea (Basel 2015), S. 25.

[9] Vgl. Baule, Rainer; Tallau, Christian (Kreditrisiko-Standardansatz 2015), S. 132.

[10] Vgl. o. V. (Basel 2015), S. 3.

[11] Vgl. o. V. (Kapitalanforderungen 2015), S. 2.

[12] Vgl. Abb. 2.

[13] Vgl. Art. 107 (1) CRR.

[14] Vgl. Fischer, Olaf (Bankbetriebswirtschaft 2014), S. 25.

[15] Vgl. Bieg, Hartmut; Krämer, Gregor; Waschbusch, Gerd (Bankenaufsicht 2011), S. 298.

[16] Beispielsweise Standard and Poor´s, Fitch oder Moody´s.

[17] Vgl. Di Prima, Pascal; Bauerfeind, Tobias (Ratings 2015), S. 537.

[18] Vgl. Bieg, Hartmut; Krämer, Gregor; Waschbusch, Gerd (Bankenaufsicht 2011), S. 260.

[19] Vgl. Becker, Axel u. a. (CRR-Handbuch 2014), S. 186.

[20] Vgl. o. V. (Kapitalanforderungen 2015), S. 2.

[21] Modifiziert entnommen aus Becker, Axel u. a. (CRR-Handbuch 2014), S. 187.

[22] Vgl. Art. 113 (1) CRR.

[23] Eigene Darstellung in Anlehnung an Art. 92 (2) CRR.

[24] Vgl. Bieg, Hartmut; Krämer, Gregor; Waschbusch, Gerd (Bankenaufsicht 2011), S. 298.

[25] Vgl. Abb. 1.

[26] Vgl. Art. 111 (1) CRR.

[27] Vgl. Becker, Axel u. a. (CRR-Handbuch 2014), S. 188.

[28] Vgl. Art. 111 (1) CRR.

[29] Vgl. Fischer, Olaf (Bankbetriebswirtschaft 2014), S. 22.

[30] Vgl. auch Luz, Günther u. a. (CRR 2013), S. 42.

[31] Vgl. Becker, Axel u. a. (CRR-Handbuch 2014), S. 195.

[32] Eigene Darstellung in Anlehnung an Art. 114–126 CRR.

[33] Vgl. Tabelle 1.

[34] Vgl. dazu und zu den beiden folgenden Sätzen Luz, Günther u. a. (CRR 2013), S. 43.

[35] Vgl. Art. 120 (1) CRR.

[36] Vgl. Art. 121 (1) CRR.

[37] Vgl. Art. 122 (2) CRR.

[38] Vgl. zu den letzten beiden Sätzen Schulte-Mattler, Hermann (CRR-Risikobereiche 2015), S. 21.

[39] Vgl. Becker, Axel u. a. (CRR-Handbuch 2014), S. 204.

[40] Vgl. Art. 501 (2) CRR.

[41] Vgl. Tabelle 1.

[42] Vgl. Bieg, Hartmut; Krämer, Gregor; Waschbusch, Gerd (Bankenaufsicht 2011), S. 311.

[43] Vgl. Art. 124 (1) CRR.

[44] Vgl. zu den letzten beiden Sätzen Art. 124 CRR.

[45] Vgl. BCBS (Standards 2015), S. 3–4.

[46] Vgl. Di Prima, Pascal; Bauerfeind, Tobias (Ratings 2015), S. 536.

[47] Vgl. hierzu sowie nachfolgend BCBS (Standards 2014), S. 4.

[48] Vgl. Baule, Rainer; Tallau, Christian (Kreditrisiko-Standardansatz 2015), S. 132.

[49] Vgl. zu den letzten beiden Sätzen Budy, Katrin; Cremer, Andreas; Dengl, Gerhard (Kreditrisiko-Standardansatz 2015), S. 3.

[50] Vgl. Baule, Rainer; Tallau, Christian (Kreditrisiko-Standardansatz 2015), S. 132.

[51] Vgl. zu den letzten beiden Sätzen Bertram, Horst (Basel 2015), S. 76.

[52] Vgl. BCBS (Standards 2014), S. 1.

[53] Vgl. Sladek, Mario H. (Kreditrisiken 2015).

[54] Vgl. BCBS (Standards 2014), S. 5–6.

[55] Vgl. Budy, Katrin; Cremer, Andreas; Dengl, Gerhard (Kreditrisiko-Standardansatz 2015), S. 6.

[56] Vgl. Tabelle 1.

[57] Vgl. Tabelle 2.

[58] Geringfügig modifiziert entnommen aus BCBS (Standards 2014), S. 31.

[59] Vgl. Paquet, Yannick; Fischer, Christian; Malin, Wasilij (Standardansatz 2015), S. 26.

[60] Vgl. dazu und zu den beiden folgenden Sätzen BCBS (Standards 2014), S. 9.

[61] Vgl. BCBS (Standards 2014), S. 10–12.

[62] Vgl. Paquet, Yannick; Fischer, Christian; Malin, Wasilij (Standardansatz 2015), S. 27.

[63] Geringfügig modifiziert entnommen aus BCBS (Standards 2014), S. 33.

[64] Vgl. Tabelle 1.

[65] Vgl. hierzu sowie nachfolgend BCBS (Standards 2014), S. 11.

[66] Vgl. Tabelle 3.

[67] Vgl. Dengl, Gerhard (Basel 2015).

[68] Vgl. Paquet, Yannick; Fischer, Christian; Malin, Wasilij (Standardansatz 2015), S. 27.

[69] Vgl. Art. 147 (8) CRR.

[70] Vgl. Budy, Katrin; Cremer, Andreas; Dengl, Gerhard (Kreditrisiko-Standardansatz 2015), S. 8.

[71] Zur Projekt-, Objekt-, Rohstoffhandelsfinanzierung und der Finanzierung von Wohnimmobilien.

[72] Zur Finanzierung von Grunderwerb, Erschließung und Bau.

[73] Vgl. Baule, Rainer; Tallau, Christian (Kreditrisiko-Standardansatz 2015), S. 134.

[74] Vgl. Paquet, Yannick; Fischer, Christian; Malin, Wasilij (Standardansatz 2015), S. 28.

[75] Vgl. BCBS (Standards 2014), S. 14.

[76] Vgl. Budy, Katrin; Cremer, Andreas; Dengl, Gerhard (Kreditrisiko-Standardansatz 2015), S. 10.

[77] Vgl. Baule, Rainer; Tallau, Christian (Kreditrisiko-Standardansatz 2015), S. 134.

[78] Vgl. Baule, Rainer; Tallau, Christian (Kreditrisiko-Standardansatz 2015), S. 133.

[79] Vgl. Budy, Katrin; Cremer, Andreas; Dengl, Gerhard (Kreditrisiko-Standardansatz 2015), S. 11.

[80] Vgl. BCBS (Standards 2014), S. 15–16.

[81] Vgl. Bertram, Horst (Basel 2015), S. 76.

[82] Vgl. Paquet, Yannick; Fischer, Christian; Malin, Wasilij (Standardansatz 2015), S. 28–29.

[83] Geringfügig modifiziert entnommen aus BCBS (Standards 2014), S. 36.

Fin de l'extrait de 29 pages

Résumé des informations

Titre
Der neue Standardansatz zur aufsichtsrechtlichen Berechnung des Kreditrisikos von Banken
Université
Saarland University
Note
2,0
Auteur
Année
2015
Pages
29
N° de catalogue
V382967
ISBN (ebook)
9783668585270
ISBN (Livre)
9783668585287
Taille d'un fichier
883 KB
Langue
allemand
Mots clés
standardansatz, berechnung, kreditrisikos, banken
Citation du texte
Christoph Bieringer (Auteur), 2015, Der neue Standardansatz zur aufsichtsrechtlichen Berechnung des Kreditrisikos von Banken, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/382967

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