Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger. Gratis Computerspiele mit entgeltlichen Zusatzleistungen


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2016

16 Pages, Note: 14 Punkte


Extrait


Gliederung

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

B. Hauptteil
I. Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes
1. Lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft
2. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
a) Konkludente Einwilligung
3. Bewirkung mit eigenen Mitteln (§ 110 BGB)
4. Rückforderungsansprüche der Erziehungsberechtigten
a) Bereicherungsanspruch
b) Widerrufsrecht
c) Zwischenergebnis
II. Gestaltungsmöglichkeiten der Spieleanbieter
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen
a) Bestätigung der Volljährigkeit
b) Bestätigung des Vorliegens einer Einwilligung
2. Bestätigung zur Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung
3. Vertragsabwicklung via Kreditkarte
a) Anscheinsvollmacht
b) Haftung wegen Identitätstäuschung
4. Zwischenergebnis

C. Schluss

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Im Zuge der digitalen Revolution erfreuen sich Computerspiele wachsender Beliebtheit und immer mehr Spielentwickler neigen dazu, ihre Spiele im Rahmen des sogenannten „free-to-play“- Geschäftsmodelles kostenlos anzubieten. Die Gewinnerzielung der Unternehmer erfolgt in diesem Geschäftsmodell mit dem Handel von kostenpflichtigen Zusatzleistungen innerhalb des Spieles. Diese Zusatzangebote umfassen meist vorteilhafte Premiummitgliedschaften oder den Erwerb von virtuellen Gütern, die das Erreichen des Spielzieles erleichtern. Die Bezahlung der gebuchten Zusatzoptionen erfolgt bei Internet-Spielen meist über die Webseite der Spieleanbieter und bei mobilen Spielen über sogenannte „in-app“ Käufe, wobei der Nutzer zwischen verschiedenen Zahlungsmethoden wählen kann.1

Jedoch können sich die Spieleanbieter bei Vertragsschluss hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit ihrer Vertragspartner nicht absolut sicher sein und vertrauen lediglich auf deren Angaben in ihren Benutzerkonten. Hierdurch können vertragsrechtliche Probleme entstehen, wenn geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Nutzer Käufe abschließen. Insbesondere gestaltet sich die Einordnung der Käufe, die ohne die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erfolgen problematisch.

Im Folgenden wird erörtert, wie diese vertragsrechtlichen Probleme im Hinblick auf den Minderjährigenschutz zu würdigen sind und welche Rückforderungsansprüche den Minderjährigen zustehen. Außerdem werden verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten der Spieleentwickler dargelegt, die es ermöglichen können derartigen Rückforderungsansprüchen bestmöglich auszuweichen.

B. Hauptteil

Ein möglicher Rückerstattungsanspruch des Erziehungsberechtigten ist von der Wirksamkeit des geschlossenen Rechtsgeschäftes abhängig. Folglich sind zunächst die Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen und die damit verbundene Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes zu untersuchen.

I. Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes

Sofern der Minderjährige jünger als sieben Jahre ist, ist das Rechtsgeschäft gemäß § 104 Nr. 1 i.V.m. 105 I BGB unwirksam. Ein Rückerstattungsanspruch der Erziehungsberechtigten würde aufgrund der verletzten Aufsichtspflicht nicht bestehen.2

Ein Rechtsgeschäft, das mit einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen geschlossen wird ist gemäß § 108 I BGB grundsätzlich schwebend unwirksam und ist lediglich nach der Erteilung einer Genehmigung der gesetzlichen Vertreter als von Anfang an wirksam anzusehen.3 Allerdings ist das Geschäft gemäß § 107 BGB auch wirksam, wenn es für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist (Umkehrschluss aus § 107 BGB) oder eine vorhergehende Einwilligung der gesetzlichen Vertreter vorliegt.

1. Lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft

Ungewiss ist, ob ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft für den Minderjährigen vorliegt und somit eine elterliche Zustimmung entbehrlich ist. Als lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft kommt die kostenfreie Nutzungsmöglichkeit des vom Spieleentwickler angebotenen Spieles in Betracht. Dem kann allerdings entgegengehalten werden, dass Geschäfte, die in ihrer Haupt- oder Nebenfolge rechtliche Verpflichtungen für den Minderjährigen mit sich bringen, nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind.4 Die kostenpflichtige Buchung von Zusatzleistungen konstituiert eine derartige Verpflichtung im Rahmen einer Nebenfolge, da die Zusatzoptionen ein attraktives Instrument zur Steigerung der Spielfreude darstellen und deswegen von vielen minderjährigen Nutzern erworben und verwendet werden.

Außerdem stellt die gebührenpflichtige Zusatzbuchung isoliert von der geschlossenen Lizenzvereinbarung über das Spiel ein nachteiliges Geschäft für den Minderjährigen dar. Dies folgt aus Tatsache, dass es sich hierbei um einen gegenseitigen Vertrag mit Verpflichtungen handelt und solche für einen Minderjährigen grundsätzlich nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind.5

Folglich liegt kein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft für den Minderjährigen vor und die Buchung einer kostenpflichtigen Zusatzoption bedarf der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

2. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Die gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen sind grundsätzlich dessen Eltern, da die Vertretung von deren elterlichen Sorge (§§1626, 1629 BGB) umfasst wird.6 Die Einwilligung postuliert eine vorherige Zustimmung (§ 183 BGB) der gesetzlichen Vertreter zur Willenserklärung des Minderjährigen und kann gemäß § 182 I BGB sowohl gegenüber dem Minderjährigen als auch gegenüber dem Geschäftsgegner ausdrücklich oder konkludent erklärt werden.7

a) Konkludente Einwilligung

Unklar ist, ob etwa die Bereitstellung des Spielgerätes (Computer oder Mobilgerät) oder die Erlaubnis zur Nutzung des Spieles als konkludente Einwilligung der Eltern zum Erwerb der spielinternen Zusatzleistungen bewertet werden kann. Grundsätzlich ist eine derartige Generaleinwilligung zur Verwirklichung von bestimmten, noch nicht individualisierten Geschäften zulässig. Jedoch sind sie zur Gewährleistung des verfolgten Minderjährigenschutzes restriktiv auszulegen.8 Aus dieser Auslegung ergibt sich, dass eine Einwilligung zum Hauptgeschäft nicht unmittelbar zur Besorgung von Folgegeschäften legitimiert, da sie sonst zu einer teilweise erweiterten Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen führen kann. Dies ist jedoch lediglich im Rahmen der Ausnahmetatbestände von § 112, 113 BGB erlaubt.9 Aufgrund der komplexen Anwendungsmöglichkeit eines Computers würde eine Generaleinwilligung in sämtliche Rechtsgeschäfte, die mit der Nutzung des Computers verbunden sind zu einer solchen Erweiterung der Geschäftsfähigkeit führen.

Aufgrund dieser Einschränkung einer Generaleinwilligung folgt außerdem, dass die Erlaubnis zur Nutzung von unentgeltlichen Computerspielen nicht gleichzeitig eine Zustimmung zur Buchung von kostenpflichtigen Zusatzangeboten implizieren kann.10

3. Bewirkung mit eigenen Mitteln (§ 110 BGB)

Den Erziehungsberechtigten wird im Wege des § 110 BGB ermöglicht, dem Minderjährigen durch die Bereitstellung von eigenen Mitteln eine gewisse wirtschaftliche Eigenständigkeit zu verschaffen.11 Nach dieser Vorschrift wäre der Erwerb von spielinternen Zusatzleistungen eines Minderjährigen wirksam, wenn sie mit dem ihm dafür oder ihm frei zur Verfügung gestellten Mitteln bewirkt worden ist. Umstritten ist jedoch die dogmatische Einordnung der Vorschrift.

Eine Auffassung versteht die Regelung als Unterfall des § 107 BGB an und erkennt in der Mittelüberlassung eine konkludente Einwilligung in die damit bewirkten Geschäfte der gesetzlichen Vertreter.12

Nach einer anderen Auffassung begründet § 110 BGB einen Ausnahmefall zu § 107 BGB und lässt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts unabhängig von der Regelung in § 107 BGB aufgrund der der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter in das Verfügungsgeschäft und der damit verbundenen tatbestandsmäßigen Erfüllung des § 110 BGB eintreten.13

Ein Streitentscheid kann dahinstehen, da beide Auffassungen in der vorliegenden Fallkonstellation zur Wirksamkeit des geschlossenen Vertrages führen, solange der Erwerb von kostenpflichtigen Zusatzleistungen von der vereinbarten Zweckbestimmung der überlassenen Mittel gedeckt wird. Wohingegen ist die Behandlung der Sachlage problematischer ist, wenn keine Zweckbestimmung vereinbart wurde und die Mittel zur freien Verfügung gestellt wurden.

Es wird herrschend vertreten, dass die freie Mittelüberlassung nicht gleichzeitig eine unbeschränkte Freiheit zur Besorgung sämtlicher Rechtsgeschäfte mit sich zieht.14 Vielmehr müssen unter Zugrundelegung der Umstände des gegenwärtigen Einzelfalles etwaige Beschränkungen ermittelt werden.15 Hinsichtlich des Erwerbs von virtuellen Zusatzleistungen innerhalb eines Computerspieles erschließt sich unter der Annahme einer sorgsamen elterlichen Gesinnung, dass die Besorgung derartiger Geschäfte mit den frei zur Verfügung gestellten Mitteln nur im Rahmen geringer Beträge bewilligt werden soll.16 Andernfalls könnte der unbeschränkte Erwerb von virtuellen Gütern angesichts des bestehenden Suchtrisikos und den damit verbundenen sozialen und wirtschaftlichen Folgen, rasant zur frühzeitigen Verschuldung führen.17

Ungeachtet dessen gestaltet sich die Anwendung der Vorschrift zugunsten der Unternehmer im Falle des Rückabwicklungsbestreben der Erziehungsberechtigten schwierig, da die Beweislast bei demjenigen liegt, der sich auf die Wirksamkeit des Vertrages beruft.18

[...]


1 Hermes, GRUR-Prax 2013, S. 400.

2 Bisges, NJW 2014, 183 (S. 184).

3 Schmitt, in: MüKo, I, § 108 Rn. 4.

4 Schmitt, in: MüKo, I, §107 Rn. 34.

5 Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, §12 Rn. 273.

6 Schmitt, in: MüKo, I, § 107 Rn. 13.

7 Ellenberger, in: Palandt, BGB, § 107 Rn. 8.

8 BGHZ 47, 352 (S. 359).

9 Wendtland, in: Bamberger/Roth, § 107 Rn. 15.

10 Schmitt, in: MüKo, I, § 107 Rn. 23.

11 Schmitt, in: MüKo, I, § 110 Rn. 1.

12 Wendtland, in: Bamberger/Roth, § 110 Rn. 4; Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, § 12 Rn. 280; Ellenberger, in: Palandt, BGB, § 110 Rn. 1.

13 Boemke/Ulrici, BGB Allgemeiner Teil, § 9 Rn. 44; Schmitt, in: MüKo, I, § 110 Rn. 4; Knothe, in: Staudinger, § 110 Rn. 6.

14 Schmitt, in: MüKo, I, § 110 Rn. 27; Wendtland, in: Bamberger/Roth, § 110 Rn. 6; Ellenberger, in: Palandt, BGB, § 110 Rn. 2; Knothe, in: Staudinger, § 110 Rn. 14.

15 Knothe, in: Staudinger, § 110 Rn. 14.

16 Bisges, NJW 2014, 183 (S. 185).

17 Derleder/Thielbar, NJW 2006, 3233 (S. 3234f.).

18 Ellenberger, in: Palandt, BGB, § 110 Rn. 5.

Fin de l'extrait de 16 pages

Résumé des informations

Titre
Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger. Gratis Computerspiele mit entgeltlichen Zusatzleistungen
Université
Friedrich-Alexander University Erlangen-Nuremberg
Note
14 Punkte
Auteur
Année
2016
Pages
16
N° de catalogue
V382969
ISBN (ebook)
9783668607781
ISBN (Livre)
9783668607798
Taille d'un fichier
594 KB
Langue
allemand
Mots clés
beschränkte, geschäftsfähigkeit, minderjähriger, gratis, computerspiele, zusatzleistungen
Citation du texte
Furkan Yilmaz (Auteur), 2016, Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger. Gratis Computerspiele mit entgeltlichen Zusatzleistungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/382969

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