Der Europäische Gerichtshof als Prinzipal, Agent und Akteur

Grenzen des Europäischen Gerichtshofs als Motor der Integration


Seminar Paper, 2017

14 Pages, Grade: 2,3

Maximilian Hohenstedt (Author)


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Hauptteil
2.1 Theoretisches Analyseraster:
2.2 Der EuGH:
2.3 Neue Diskussionen:
2.4 Beurteilung der Autonomie des EuGH und ihrer Grenzen

3 Zusammenfassung und Ausblick

4 Literaturverzeichnis

1 Einleitung

In dieser Arbeit soll dargelegt werden, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) zwar als Motor der europäischen Integration gesehen werden kann, keinesfalls aber als der eigenständige Akteur gesehen werden kann, als der er in Forschung gelegentlich gilt. Die Frage dahinter lautet: Ist der EuGH ein selbstständiger supranationaler Akteur oder bloß Erfüllungsgehilfe intergouvernementalistischer Akteure?

Dabei wird die aktuelle Forschung im Vordergrund stehen, insbesondere die empirischen Studien Carrubas und anderer Autoren. Zur Beantwortung der Frage, wird ein kurzer Überblick über die in der politikwissenschaftlichen Debatte relevanten Konzepte des Neofunktionalismus und des Intergouvernementalismus gegeben werden und die Diskussion über Rolle und Einfluss des EuGH dargelegt. Sodann wird die von Vauchez so bezeichnete „magische Dreiecksbeziehung“ (Vauchez 2008: 8) aus unmittelbarer Wirkung, Anwendungsvorrang und Vorabentscheidung, die dem EuGH seinen Einfluss auf die europäische Integration sichert, getestet. Es soll dargelegt werden, wieso diese drei durch den EuGH selbst geschaffenen Regeln der europäischen Rechtsordnung von so großer Relevanz sind. Danach wird auf die empirischen Studien vor allem von Carruba und Gabel eingegangen, die mit Nachhalt zeigen, das EuGH-Entscheidungen von den Wünschen und Vorlieben der EU-Mitgliedstaaten nicht nur beeinflusst werden, sondern durch diese geradezu bedingt werden. Zu nennen sind hier vor allem die quantitativen Studien von Larsson und Naurin sowie von Carruba und Gabel, außerdem Carruba, Gabel und Hankla. In dieser Angelegenheit herrscht rege Diskussion, da die empirische Gültigkeit der Ergebnisse dieser Studien z.B. durch Davies oder Stone Sweet und Brunell angezweifelt werden (Davies 2016, Stone Sweet/ Brunell 2012). Deswegen wird auch deren Standpunkt erläutert werden. Nach der Analyse dieser Debatten soll dargelegt werden, dass es deutliche Grenzen des EuGH-Einflusses auf die europäische Integration gibt und dessen Rolle in diesem Prozess nicht als zu bedeutend bewertet werden sollte.

Neben der durch die vorgestellten Debatten herrschenden politikwissenschaftlichen Relevanz der Arbeit ist auch die gesellschaftliche Bedeutung des Themas hervorzuheben. Die europakritische Haltung breiter Teile der Bevölkerung fußt im Wesentlichen auf dem Demokratiedefizit der Europäischen Union durch die schwache Legislative. Das systeminhärente horror vacui sozialer Ordnungen führte unter anderem zu der starken Judikative, die - neben anderen Institutionen wie etwa der EZB - quasi eine legislative Funktion über die Hinterhand übernimmt, um die integrative Schwäche des europäischen Parlaments (EP) auszugleichen. Die Frage, ob und inwieweit man also die demokratisch nicht ausreichend legitimierte Judikative des EuGH als Motor und Gestalter der europäischen Integration ansehen kann, ist daher von Bedeutung.

2 Hauptteil

2.1 Theoretisches Analyseraster:

Neofunktionalismus und Intergouvernementalismus

Ab Mitte der 90er Jahre beschäftigte sich die Politikwissenschaft mit der Frage justizieller Autonomie in der europäischen Integration (Wasserfallen 2010: 1131). Es dreht sich also um die Frage, inwieweit der EuGH aus eigenem Antrieb und aus eigener Kraft Teile der Rechtskraft von EU-Mitgliedstaaten an die supranationalen Institutionen der EU transferiert. Dies inkludiert rechtsverbindliche Entscheidungen für politische Organe ebenso wie für natürliche Personen. Man kann die politische Integration als Prozess verstehen, oder als ein Ergebnis dieses Prozesses (Green 1969: 9-10). Die Diskurs-dominanten Schulen der europäischen Integration sind der Neofunktionalismus und der Intergouvernementalismus (Pollack 2015: 14).

Im Zentrum der intergouvernementalistischen Schule sind „souveräne, rational agierende, einheitliche und miteinander um Macht und Einfluss rivalisierende Nationalstaaten, die auf der internationalen Bühne ihre nationalen Interessen verfolgen.“ (Faber 2005: 87) Intergouvernementalisten sehen in den Regierungen der EU-Mitgliedstaaten die zentralen Akteure der europäischen Integration, deren Abmachungen und Handel untereinander diese voranbringen und durch diese auch in ihrer Rolle gestärkt wurden (Pollack 2015: 16). Andrew Moravcsik erweiterte diese Theorie des Intergouvernementalismus durch seinen Liberalen Intergouvernementalismus und nennt drei Faktoren für fortschreitende Souveränitätsübertragung auf supranationale Ebene seitens der Staaten: wirtschaftliche Vorteile, relative Macht und Wunsch nach größerer Vertrauenswürdigkeit in den zwischenstaatlichen Verhandlungen (Moravcsik 1998: 3).

Neofunktionalisten dagegen sehen in diesen Staaten nicht die einzigen wichtigen Akteure der Integration; transnationale politische Eliten treten als Akteure in den Vordergrund (Jensen 2016: 54). Ferner treten im Zuge der Einführung supranationaler Institutionen diese aus dem Rahmen ihres Mandats und ihrer Kompetenz hinaus und erweitern nach und nach selbständig ihren Einfluss und ihre Macht (ebenda). Durch „Spillover“-Effekte weiten sich Integrationsfortschritte in einem Politikbereich auf andere Politikfelder aus (ebenda). Schließlich nehmen Neofunktionalisten aufgrund des „gutartigen Elitismus“ der europäischen Integrationen einen „permissiven Konsens“ der EU-Bevölkerung an, durch welchen der Integrationsprozess gerechtfertigt werden kann (Ebenda).

Demzufolge kamen diese Schulen zu grundlegend verschiedenen Beurteilungen der politischen Autonomie des EuGH und seiner integrativen „Motorleistung“. Während der Neofunktionalismus annimmt, der EuGH habe und verfolge quasi autonom seine eigene Politagenda, stellt der Intergouvernementalismus diesen autonomen Einfluss der europäischen Justiz in Abrede (Wasserfallen 2010, S. 1131). Burley und Mattli bezogen als erste neofunktionale Ansätze auf die europäische Justiz und sahen den EuGH in der Rolle eines „unbesungenen Helden“ (Burley/ Mattli 1993: 41), der den Weg weitergehender Integration aufzeigt und ebnet (Ebenda: 48). Nun soll die Rolle des EuGH seit 1963 (van Gend & Loos-Urteil) in Bezug auf seinen Willen und seine Befähigung, judikativ die Integration der EU voran zu bringen, erörtert werden.

2.2 Der EuGH:

Vom Hüter der Verträge zum Motor der Integration

Seit seiner Gründung 1952 im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) sichert der EuGH die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der europäischen Verträge.

Vauchez‘ magisches Dreieck: Vom Agenten zum Prinzipal

„Incomplete contracting“ als Mittel der EG- und EU-Staaten, die eigene politische Agenda einer immer engeren Union über ihren Agenten EuGH justiziell abwickeln zu können, wird immer wieder als intergouvernementalistisches Argument aufgeführt (Höreth 2009: 176). Es wird zu zeigen sein, dass der EuGH indes sich selbst ermächtigte, mehr zu werden, als er ist und sich vom Agenten der Mitgliedstaaten zum Prinzipal der nationalen Gerichte aufzuschwingen (Höreth 2009: 170, 194). Der breite Anwendungs- und Interpretationsspielraum des Mandats des EuGH wurde erstmals 1963 im Van Gend & Loos-Urteil sichtbar, als der EuGH die unmittelbare Wirkung von (damals) EG-Recht auf Bürger der EG-Staaten judikativ festlegte (Höreth 2009: 168). Der EuGH ermächtigte damit Privatpersonen, sich unmittelbar auf diese Rechte vor nationalen und europäischen Gerichten zu berufen (Alter 2012: 82). Nach Kaya erhöhte die Doktrin unmittelbarer Wirkung nicht nur die Effektivität des EU-Rechts, sondern beförderte auch den Integrationsprozesses selbst, da so ein Band geknüpft wurde zwischen privaten Akteuren und prointegrativen Gruppen (Kaya 2010, S. 218). Es folgten Urteile, wie Costa/ E.N.E.L. 1964, die den Anwendungsvorrang von EG-Recht vor nationalem Recht begründeten und andere, die sich vor allem darin glichen, dass sie den Wirkungsbereich der EG über das EG-Primärrecht weit über das hinaus brachten, was der unmittelbare Wortlaut der Verträge vorgab (Höreth 2009: 168-169, 194). Dieser Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts (bzw. später Unionsrechts) besagt, dass alle europäischen Gesetze von allen nationalen Institutionen befolgt werden müssen, alle nationalen Gesetze - auch verfassungsrechtliche - betreffen und diese unabhängig vom Gesetzesrang her nationales Recht übertreffen (Thienel 2010: 83). Van Gend & Loos sowie Costa/ E.N.E.L. sind Beispiele für Vorabentscheidungen. Ein Vorabentscheidungsverfahren ist eine Entscheidung des EuGH über die Auslegung oder Gültigkeit von EU-Recht, das im Rahmen eines nationalen Gerichtsverfahrens aufgeworfen wird (McCormick 2015: 219). Diese Vorabentscheidungsverfahren waren die Lücke, die die Umwandlung europäischer Rechtsordnung möglich machten (Alter 2001: 9). Jedes Urteil erweiterte den Einfluss der EG, bzw. EU und zugleich den Einfluss des EuGH auf Interpretation und Gestaltung der EU (Höreth 2009: 194). Darüber hinaus machte der EuGH derart die nationalen Gerichte zu seinen Agenten und somit Erfüllungsgehilfen der europäischen Integration (Höreth 2009: 170). Diese bereits erwähnte „magische Dreiecksbeziehung“ Vauchers aus unmittelbarer Wirkung, Anwendungsvorrang und Vorabentscheidung erhöht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gegenüber dem EU-Recht und somit trägt der EuGH einen gewichtigen Anteil daran, dass die EU diejenige internationale Institution mit dem höchsten Legalisierungsgrad ist (Alter 2000, S. 490-491).

Der EuGH als teleologisch agierender strategischer Akteur

Der EuGH entwickelte sich derart vom Hüter der Verträge zu einem Motor der Integration, ja mehr noch: zu einer permanent tagenden verfassungsgebenden Versammlung (Höreth 2008: 74). Der EuGH muss als Instrument der Integration des Rechts in der EU gesehen werden, da er nationale Gerichte unterstützt, rechtmäßige Urteile zu treffen, Kohärenz und Einheitlichkeit in der EU-Rechtsauslegung durch die Mitgliedstaaten gewährleistet und Bürgern und Unternehmen einen Zugang zum Rechtssystem der EU zur Verfügung stellt (Kaya 2010, S. 223). Da das Primärrecht durch die darin skizzierten Grundfreiheiten Elemente enthält, die in nationalen Rechtssystemen dem bürgerlichen Rechts zuzuordnen wären, etwa Handelsrecht oder Steuerrecht, sieht sich der EuGH als europäische Judikative in der Lage, legislative Kompetenzen zu übernehmen, indem etwa der EuGH das aus der Marktfreizügigkeit resultierende Diskriminierungsverbot (für Ausländer) in ein Beschränkungsverbot umwandelte, sprich: den transnationalen Handel beschränkende Gesetze sind auch dann zu verwerfen, wenn sie gleichermaßen auf In- wie Ausländer angewandt werden (Höpner 2010: 14). Anders formuliert: Der EuGH als Verfassungsgerichtsbarkeit sieht in Fragen, z.B. der Marktfreizügigkeit Fragen des Primärrechts, die verfassungsrechtlich zu betrachten sind im Sinne einer immer engeren Union. Damit beeinflusste der EuGH die wirtschaftliche und soziale Integration beträchtlich (Kaya 2010: 223). Das Gericht unterstützte die europäischen Sozialregulierungen und förderte die Liberalisierung und Homogenisierung der Märkte, indem er handelshemmende nationale Gesetze aufhob (Rabkin 2012: 91). Van Gend & Loos und Costa E.N.E.L. definierten das Selbstverständnis des EuGH als „kompetenzauslegende Instanz und Schöpfer der Verfassung“ (Vilhena de Freitas 2015: 175). Vauchez sieht darin bereits die „de-facto-Verfassung Europas“, die in sich die inkrementelle Entwicklung der EU-Integration einschließt "(Vauchez 2008: 4). Anwendungsvorrang und unmittelbare Wirkung werden in keinem Artikel der Verträge erwähnt, sondern sind der teleologischen Rechtsauslegung des EuGH hin auf eine immer engere Union geschuldet (Enchelmaier, 2003: 287-288). Auch die durch den EuGH aus den nationalen Menschenrechtskatalogen zusammengefassten europäischen Menschenrechte sind derart teleologisch im Rahmen eines normativen Spillover-Effekts zu sehen (Rittberger/ Schmimmelfennig 2007: 27-28).

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Details

Title
Der Europäische Gerichtshof als Prinzipal, Agent und Akteur
Subtitle
Grenzen des Europäischen Gerichtshofs als Motor der Integration
College
LMU Munich  (GSI)
Course
Masterseminar Europäische Institutionen
Grade
2,3
Author
Year
2017
Pages
14
Catalog Number
V385737
ISBN (eBook)
9783668606685
ISBN (Book)
9783668606692
File size
503 KB
Language
German
Keywords
Europäischer Gerichtshof, EuGH, EU, europäische Integration, Motor, Prinzipal, Agent, Akteur, Europäische Institutionen, Europäische Kommission, Europäisches Parlament, Europäischer Rat
Quote paper
Maximilian Hohenstedt (Author), 2017, Der Europäische Gerichtshof als Prinzipal, Agent und Akteur, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/385737

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