Vereinbarkeit der Hundesteuer mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG


Travail de Projet (scientifique-pratique), 2017

27 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung

B. Hundesteuer im Allgemeinen
I. Geschichte und Art der Hundesteuer
II. Formelle Rechtmäßigkeit der Hundesteuererhebung

1. Wesen der Hundesteuer als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer
a.) Steuer
b.) Verbrauch- und Aufwandsteuer
c.) örtliche Steuer
d.) Gleichartigkeitsverbot

2. Zwischenergebnis

III. Ergebnis

C. Verstoß der Hundesteuer gegen Art. 3 Abs. 1 GG

I. Rechtlich relevante Ungleichbehandlung

1. Ungleichbehandlung der Tierhalter

2. Ungleichbehandlung der Hundehalter

3. gleicher Verantwortungsbereich

4. Benachteiligung

5. Zwischenergebnis

II. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung

1. Verhältnismäßigkeitsprüfung
a.) legitimes Ziel
b.) Eignung
c.) Erforderlichkeit
d.) Angemessenheit

2. Zwischenergebnis

D. Ergebnis

E. Erdrosselnde Wirkung einer erhöhten Hundesteuer

I. Erdrosselungsgrenze im Bereich der Hundesteuer

II. Ergebnis

III. Weitere Rechtsprechung und Zusammenfassung

F. Fazit

Literaturverzeichnis

Internetquellenverzeichnis

Entscheidungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Hinsichtlich der übrigen Abkürzungen siehe Kirchner, Hildebert / Butz, Cornelie, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 8. Auflage, Berlin 2015.

A. EINLEITUNG

Seit dem 15. Juni 2017 gibt es in dem Ort Tangstedt in Schleswig-Holstein eine neue Steuer. Gegen großen Protest wurde an diesem Tag die Einführung einer Pferdesteuer durch den Gemeinderat beschlossen. Die Haltung eines Pferdes kostet nun künftig 150,00 € im Jahr. Stellt sich die Frage, was die Pferdesteuer mit dem Thema dieser Projektarbeit, der Hundesteuer, zu tun hat.

In beiden Fällen wird eine Tierart besteuert, die seit jeher eine enge Verbindung zum Menschen hat. Die Hundesteuer existiert schon sehr lange im deutschen Raum1. Die Pferdesteuer hingegen ist eine neue Einnahmequellen, die bisher nur wenige Gemeinden für sich erschlossen haben.2 Bei beiden Steuern stellen sich allerdings die gleichen bzw. sehr ähnliche rechtliche Fragen, die im Grundsatz lauten, ob eine solche Steuer mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art.

3 Abs. 1 GG vereinbar ist, weil z.B. andere Tierhaltungen wie die Haltung von Katzen oder Kühen nicht besteuert werden. Weiterhin ist fraglich, ob die Gemeinden überhaupt eine Gesetzgebungskompetenz im Bereich solcher Steuern haben.

Mithilfe dieser Arbeit soll zum einen der Versuch unternommen werden zu klären, ob die Gemeinden eine Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Besteuerung von Tieren, insb. Hunden, haben und zum anderen soll untersucht werden, ob die Hundesteuer mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art.

3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Andere rechtliche Probleme im Bezug auf die Hundesteuer werden nicht Gegenstand dieser Arbeit.

B. HUNDESTEUER IM ALLGEMEINEN

Inhalt dieses Kapitels ist zunächst ein kurzer geschichtlicher Abriss und die Art der Hundesteuer. Es schließt sich die Frage an, ob eine Gemeinde dazu berechtigt ist eine Hundesteuer zu erheben. Es geht hier um die formelle Rechtmäßigkeit der Hundesteuererhebung. Als Beispielhafte Hundesteuersatzung wird die der Stadt Landau in der Pfalz3 und als Beispielhaftes Kommunalabgabengesetz das des Landes Rheinland-Pfalz betrachtet.

I. Geschichte und Art der Hundesteuer

Wie Eingangs schon erwähnt, ist die Hundesteuer schon sehr lange im deutschsprachigen Raum anzutreffen. Erstmals wurde sie um das Jahr 1500 als sog. „Hundekorn“ erwähnt. „Es diente der Ablösung der Pflicht der Bauern zur Abstellung von Hunden im Rahmen von Jagdfrondiensten.“4 Die Hundesteuer wurden in den darauffolgenden Jahrhunderten zu einer Hundeabgabe entwickelt, die aus polizeilichen Gründen eingeführt worden war und zum Teil als Luxussteuer und zum anderen als Nutzungsgebühr ausgestattet war.5 Seit der Verkündung des Grundgesetzes im Jahr 1949 zählt die Hundesteuer zu den klassischen Gemeindesteuern.6 D.h. das der Ertrag der Steuer allein den Gemeinden zusteht. Weiterhin handelt es sich bei der Hundesteuer um eine direkte Steuer, da der Steuerpflichtige auch gleichzeitig der Steuerträger ist und keine Überwälzung, wie etwa bei der Umsatzsteuer, stattfindet. Die Ertragskraft der Hundesteuer betrug im Jahr 2016 326 Mio. €, dabei 17 Mio. € bei den Ländern und 319 Mio. € bei den Gemeinden7. Die Hundesteuer stellt damit nach der Vergnügungssteuer mit einem Ertragswert von 985 Mio. € die zweit größte Ertragsquelle der Gemeinden dar.

II. Formelle Rechtmäßigkeit der Hundesteuererhebung

Die Erhebung einer Hundesteuer ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sie auf einer formell gesetzlichen Grundlage beruht. Die Gesetzgebungskompetenz für eine Hundesteuer könnte sich zunächst aus Art. 105 Abs. 2a GG ergeben. Danach sind die Länder berechtigt örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu erheben. Diese Berechtigung haben die Länder in der Regel durch ihre Kommunalabgabengesetze (KAG) an die Gemeinden abgetreten.

Nach § 5 Abs. 2 und 3 KAG RLP8 ist es den Gemeinden erlaubt, örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern zu erheben, sofern sie nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Dies entspricht dem Regelungsgehalt des Art. 105 Abs. 2a GG. Folglich müsste es sich bei der Hundesteuer um eine örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuer handeln.

1. Wesen der Hundesteuer als ö rtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer

„Verbrauchsteuern knüpfen die Belastung an den Verbrauch von konsumierbaren Gütern; sie werden regelmäßig nicht vom Steuerschuldner, sondern im Wege der Ab- oder Überwälzbarkeit vom Verbraucher getragen. (...). Aufwandsteuern belasten die Aufwendungen für das Halten bzw. den Gebrauch von Gütern; sie können als direkte oder indirekte Steuern ausgestaltet sein. In beiden Fällen ist Anknüpfungspunkt die im Ge- und Verbrauch zum Ausdruck kommende Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf und damit die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.“ 9

Es müsste sich bei der Hundesteuer demzufolge um eine Steuer handeln.

a.) Steuer Der Steuerbegriff wird im Grundgesetz nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Eine Definition der Steuer, welche traditionell auch auf den Steuerbegriff des GG übertragen wird10, findet sich in § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO)11. Hiernach sind Steuern Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine bestimmte Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

„Nach dieser Umschreibung ist eine Norm auch dann noch als steuerliche Norm anzusehen, wenn die Einnahmeerzielung nicht im Vordergrund steht, sondern lediglich neben anderen - verhaltensbeeinflussenden - Zwecken verfolgt wird (Lenkungssteuern). Von einer Steuer kann indes nicht mehr die Rede sein, wenn die Erzielung von Einnahmen nicht einmal mehr Nebenzweck ist, sondern allein eine Verhaltenslenkung beabsichtigt wird.“12

Die Hundesteuersatzung der Stadt Landau in der Pfalz gibt in Verbindung mit der Haushaltssatzung13 des Jahres 2017 einen Hundesteuersatz in Höhe von 120,00 € für den ersten gehaltenen Hund aus. Die Entrichtung des Steuerbetrages stellt ohne Zweifel eine Geldleistung dar. Eine Gegenleistung ist mit der Entrichtung der Geldleistung nicht verbunden. Die Steuer wird auch durch ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen, hier die Stadt Landau in der Pfalz, zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt, die den Tatbestand der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Hundesteuersatzung der Stadt Landau in der Pfalz erfüllen.

Wie oben bereits angemerkt ist es allgemein anerkannt14, dass die Erhebung der Hundesteuer auch einen Nebenzweck verfolgt. Dies ist unter anderem „(...) das Ziel, die Haltung bestimmter Hunderassen auf Grund eines abstrakten Gefährdungspotenzials einzudämmen, um die durch sie entstehenden Gefahren und Belästigungen für die Allgemeinheit zu verringern.“15

Ob durch den erhöhten Hundesteuersatz der Stadt Landau in der Pfalz, für das Halten von „Kampfhunden“ (z.B. Pit-Bull-Terrier oder American Staffordshire Terrier, § 7 Abs. 2 Hundesteuersatzung der Stadt Landau in der Pfalz), in Höhe von 612,00 € die Haltung bestimmter Hunde unmöglich gemacht wird, ist Teil der Betrachtung der eventuell bestehenden erdrosselnden Wirkung einer Hundesteuer unter Punkt E. dieser Arbeit. Durch den normalen Steuersatz von 120,00 € im Jahr, also 12,00 € im Monat, wird eine Hundehaltung nicht unmöglich gemacht. Folglich handelt es sich bei der Hundesteuer um eine Steuer i.S.d. § 3 Abs. 1 AO und damit auch i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG.

b.) Verbrauch- und Aufwandsteuer

„Verbrauchs- und Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarfs zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Verbrauchsteuern knüpfen an verbrauchsfähige Güter an. (...) . Aufwandsteuern erfassen den Einsatz finanzieller Mittel für die Aufrechterhaltung eines tatsächlichen oder rechtlichen Zustandes. (...) . Als Aufwandsteuern müssten Steuern bezeichnet werden, die die Einkommensverwendung für längerfristig nutzbare Güter als Anknüpfungspunkt nehmen, bei denen also der Verbrauch gedanklich allenfalls im Hintergrund bei der Einkommensverwendung steht.“ 16

Das es sich bei einem Hund um kein Verbrauchsgut handelt, bedarf hier keiner weiteren Erläuterung. Weiterhin wendet der Hundehalter mit der Haltung eines Hundes einen Teil seines Einkommens für die persönliche Lebensgestaltung auf. Diesen Aufwand betreibt der Hundehalter, um einen tatsächlichen, wie auch rechtlichen Zustand aufrecht zu erhalten. Diese Einkommensverwendung wird mit der Hundesteuer besteuert. Die Hundesteuer stellt damit ohne Zweifel eine Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG dar.17

c.) ö rtliche Steuer

Die Hundesteuer müsste als örtliche Steuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG anzusehen sein. Die Örtlichkeit der Steuer ergibt sich aus der Anknüpfung an örtliche Gegebenheiten, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde weiterhin kann es wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkung auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftlichkeit berührenden Steuergefälle führen.18

Die Hundesteuer knüpft ihren steuerlichen Tatbestand an das Halten eines Hundes im Gemeindegebiet. So formuliert § 1 der Hundesteuersatzung der Stadt Landau in Pfalz, dass die Steuer für das Halten eines Hundes im Stadtgebiet der Stadt Landau in der Pfalz entsteht. „Damit ist die räumlich-gegenständliche Zuordnung der Hundehaltung zu einem im Gemeindegebiet gehörenden Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb durch die Hundesteuer normativ festgelegt. Nur wenn dieser spezifische örtliche Bezug zum Gemeindegebiet gegeben ist, entsteht die Steuerpflicht.“19 Es ist somit unstreitig, dass es sich bei der Hundesteuer um eine örtliche Steuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG handelt.

d.) Gleichartigkeitsverbot

Abschließend dürfte die Hundesteuererhebung nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a Hs. 2 GG verstoßen. Dies ist immer dann der Fall, wenn es eine bundesrechtliche Steuer gibt, die mit der Hundesteuer gleichartig ist. Eine solche gleichartige Hundesteuer auf Bundesebene gibt es nicht. Dementsprechend verstößt die Hundesteuersatzung der Stadt Landau in der Pfalz nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot.20

2. Zwischenergebnis

Die Hundesteuer stellt unstreitig eine örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer gem. Art. 105 Abs. 2 a GG dar.

III. Ergebnis

Ein Verstoß gegen das formelle Verfahren zum Zustandekommen einer kommunalen Satzung ist nicht ersichtlich. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Stadt Landau in der Pfalz die Satzungskompetenz zum Erlass einer Hundesteuersatzung gem. Art. 105 Abs.2a GG i.V.m. § 5 Abs. 2 und 3 KAG RLP i.V.m. § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz21 hat.

C. VERSTOß DER HUNDESTEUER GEGEN ART. 3 ABS. 1 GG

Im folgenden ist nur zu untersuchen, ob die Hundesteuer als solche gegen den Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Da ein Verstoß gegen ein spezielles Gleichheitsgrundrecht, wie z.B. Art 3 Abs. 3 S. 2 GG nicht vorliegt, kann direkt auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückgegriffen werden.

I. Rechtlich relevante Ungleichbehandlung

Um einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG annehmen zu können, müsste eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung vorliegen. „Eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung liegt mit den Worten des BVerfG vor, wenn wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird. Gemeint ist, dass in tatbestandlich wesentlich gleichen Fällen die gleiche Rechtsfolge eintreten muss.“22 Für das Steuerrecht folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG der Grundsatz der Steuergerechtigkeit bzw. der Belastungs- oder Lastengleichheit.23

Damit ein wertender Vergleich vorgenommen werden kann, um so zu ermitteln, ob eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung vorliegt, sind Vergleichsgruppen zu bilden. „Ausgangspunkt der erforderlichen Bildung von Vergleichsgruppen ist die Suche nach einer der Situationen des Betroffenen vergleichbaren Fallgestaltung, die rechtlich günstiger behandelt wird, aber gleichwohl möglichst viele Gemeinsamkeiten mit der Situation des Betroffenen aufweist.“24

Als Vergleichsgruppe in Bezug auf die hier vorliegende Fallgestaltung würde sich zum einen der Oberbegriff „Tierhalter“ und zum anderen der Oberbegriff „Hundehalter“ anbieten.

1. Ungleichbehandlung der Tierhalter

Für eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung der Vergleichsgruppe Tierhalter spricht, dass im Grunde genommen nur Hundehalter, in einigen Ausnahmefällen auch Pferdehalter, besteuert werden. Andere gehaltene Tiere, wie Katzen, Vögel oder Kaninchen werden hingegen nicht zu einer Steuer herangezogen.

2. Ungleichbehandlung der Hundehalter

Auch im Bereich der Hundehalter wird durch die Hundesteuersatzung eine Differenzierung vorgenommen. So unterteilt der kommunale Satzungsgeber zwischen einem normalen Hund und einem „Kampfhund“. Diese Ungleichbehandlungen von Tierhaltern und Hundehaltern sowie zwischen normalen Hundehaltern und „Kampfhundehaltern“ sind nur dann rechtlich relevant, wenn sie der gleichen Stelle zuzuordnen sind.25

3. gleicher Verantwortungsbereich

„Rechtlich relevant ist eine Ungleichbehandlung schließlich nur dann, wenn sie durch den gleichen Hoheitsträger in seinem eigenen Kompetenzbereich erfolgt. Eine solche Ungleichbehandlung liegt nicht vor, wenn verschiedenen Bundesländer jeweils für ihr Gebiet unterschiedliche Regelungen treffen.“26 „(...) Der Gleichheitsgrundsatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen konkretem Zuständigkeitsbereich. Ein Land bzw. eine Gemeinde verletzt daher den Gleichheitssatz nicht deshalb, weil ein anderes Land bzw. eine andere Gemeinde den gleichen Sachverhalt anders behandelt.“27

Die Besteuerung andere Tierhalter wäre für die Stadt Landau in der Pfalz aufgrund ihrer Satzungskompetenz gem. § 5 Abs. 2 KAG RLP möglich. Weiterhin ist die Differenzierung zwischen normalem Hundehalter und „Kampfhundehalter“ der Stadt Landau in der Pfalz zuzurechnen. Im Ergebnis erfolgt die Ungleichbehandlung im gleichen Verantwortungsbereich.

[...]


1 Erstmals tauchte die Hundesteuer als sog. Hundekorn um das Jahr 1500 im ost- und

mitteldeutschen Raum auf, vgl. Bundesministerium der Finanzen, Steuern von A - Z, Ausgabe 2016, S. 83.

2 Bislang gibt es nur drei Gemeinden in Hessen (Bad Sooden-Allendorf, Kirchheim und

Schlangenbad) und eben seit dem 15. Juni 2017 die Gemeinde Tangstedt in Schleswig-Holstein.

3 http://www.landau.de/media/custom/1815_1119_1.PDF?1453467078, abgerufen am 11. Juni 2017 um 10:41 Uhr.

4 Bundesministerium der Finanzen, Steuern von A - Z, Ausgabe 2016, S. 83.

5 Vgl. Bundesministerium der Finanzen, Steuern von A - Z, Ausgabe 2016, S. 83.

6 Vgl. Bundesministerium der Finanzen, Steuern von A - Z, Ausgabe 2016, S. 83.

7 Vierteljährliche Kassenergebnisse des öffentlichen Gesamthaushalts - Fachserie 14 Reihe 2 - 1.-4. Vierteljahr 2016, S. 17, abzurufen unter: https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/FinanzenSteuern/OeffentlicheHaushalte/ AusgabenEinnahmen/KassenergebnisOeffentlicherHaushalt2140200163244.html, abgerufen am 11. Juni 2017 um 11:20 Uhr.

8 http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=KAG+RP&psml=bsrlpprod.psml, abgerufen am 12. Juni 2017 um 10:59 Uhr.

9 Pieroth, in: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 105 GG, Rd. 37,38.

10 Vgl. Pieroth, in: Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Art. 105 GG, Rd. 3.

11 https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__3.html , abgerufen am 12. Juni 2017 um 11:22 Uhr.

12 Prof. Dr. R. Lechelt, Verfassungsmäßigkeit der Hundesteuer, in: Steuer und Studium, Heft 3/97, S. 131 - 137 (132).

13 http://www.landau.de/media/custom/1815_6417_1.PDF?1479109233, abgerufen am 12. Juni 2017 um 11:37 Uhr.

14 Vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Januar 2006 - 4 L 289/05 -, juris.

15 Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Januar 2006 - 4 L 289/05

-, juris, Rd. 35.

16 Prof. Dr. R. Lechelt, Verfassungsmäßigkeit der Hundesteuer, in: Steuer und Studium, Heft 3/97, S. 131 - 137 (133).

17 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2013 - 9 B 41/12 -, juris, Rn. 4. Vergleichbar zur

Steuererhebung auf das Halten von Pferden: BVerwG, Beschluss von 18. August 2015 - 9 BN 2/15 -, juris, Rn. 4 - 7.

18 Pieroth, in: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 105 GG, Rn. 39.

19 BVerwG, Beschluss vom 25. April 2013 - 9 B 41/12 -, juris, Rn. 6.

20 Ähnlich Prof. Dr. R. Lechelt, Verfassungsmäßigkeit der Hundesteuer, in: Steuer und Studium, Heft 3/97, S. 131 - 137 (133), sowie Pieroth, in: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 105 GG, Rn. 41 u. 42.

21 Abrufbar unter http://www.landesrecht.rlp.de ; abgerufen am 14. Juni 2017 um 12:25 Uhr.

22 Epping, in: Grundrechte, 6. Auflage 2014, Springer, S. 379.

23 Vgl. Jarass, in: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 3 GG, Rn. 44.

24 Epping, in: Grundrechte, 6. Auflage 2014, Springer, S. 380.

25 Vgl. Jarass, in: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 3 GG Rn. 9.

26 Epping, in: Grundrechte, 6. Auflage 2014, Springer, S. 385.

27 Jarass, in: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 3 GG Rn. 9.

Fin de l'extrait de 27 pages

Résumé des informations

Titre
Vereinbarkeit der Hundesteuer mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG
Université
University of Applied Sciences Hamburg
Note
1,3
Auteur
Année
2017
Pages
27
N° de catalogue
V386107
ISBN (ebook)
9783668602212
ISBN (Livre)
9783668602229
Taille d'un fichier
446 KB
Langue
allemand
Mots clés
Hundesteuer, Grundrechte, Art. 3 GG, Vereinbarkeit, Gleichheitsgrundsatz
Citation du texte
Julian Neumann (Auteur), 2017, Vereinbarkeit der Hundesteuer mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/386107

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