Staat und Verwaltung in der NS-Zeit

Die höchste Hirarchiestufe im Führerstaat


Dossier / Travail, 2017

17 Pages, Note: 8 Punkte


Extrait


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Entstehungsgeschichte

III. Führerprinzip

IV. Stellung des Führers
1. Führer der NSDAP
2. Regierungschef
3. Gesetzgeber
4. Verwaltungschef
5. Oberster Gerichtsherr
6. Staatsoberhaupt
7. Oberbefehlshaber der Wehrmacht

V. Zusammenfassung und Beurteilung

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Einleitung

Selbst über 70 Jahre nach dem Ende des dunkelsten Kapitels der neueren deutschen Geschichte, die insbesondere mit der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler am 30.01.1933 begann und am 08.05.1945 mit der bedingungslosen Kapitulation der deutschen Wehrmacht endete, scheint die Zeit des Nationalsozialismus noch immer eine gewisse Faszination in – zum Teil sogar noch wachsenden – Teilen der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland auszuüben.

Denn nicht nur innerhalb der mit einer Anzahl von etwa 24.000 Personen organisierten Rechtsextremismusszene sondern vielmehr insbesondere im Bereich des allgemeinen Bürgertums scheint ein entsprechendes Gedankengut offenbar immer noch weit verbreitet zu sein, welches sich aktuell zum einen duch den starken Zulauf der am 19.10.2014 gegründeten sog. Pedida-Organisation zeigt und zum anderen insbesondere durch das erfolgreiche Abscheiden der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) bei der Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24.09.2017 zum Ausdruck kommt.

Offenbar ist trotz des allgemeinen Wohlstandes in Zeiten der fortschreitenden Europäisierung und Globalisierung sowie in Ansehung der aktuellen Flüchtlingsproblematik auch weiterhin der innere Wunsch nach nationaler, wirtschaftlicher und religiöser Identität und Abgrenzung vorhanden bzw. selbst in den Köpfen der Nachkriegsgerenartionen tief verwurzelt und auch weiterhin in unmittelbarem Zusammenhang mit einem ausgeprägten Personenkult um Adolf Hitler, der als Gründer der „Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei“ (NSDAP) und „Führer und Reichskanzler“[1] die zentrale Person des sog. „Dritten Reiches“, mithin die oberste politische und staatliche Hirarchiestufe darstellte, steht.[2] Dieses umso mehr, als dass das gesamte politische und gesellschaftliche Leben in der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft fast ausschließlich durch die Person Adolf Hitler gelenkt und geprägt sowie dessen Stellung im NS-Staat ausschlaggebend auch für den geschichtlichen Verlauf und für das allgemeine Verständnis dieser Zeit, welche unser heutiges Leben, besonders in Anbetracht der vorgenannten aktuellen Problematiken noch immer maßgeblich zu beeinflussen scheint, war.

Vor diesem Hintergrund ist auch heute noch, vor allem in der aktuellen, turbolenten Zeit – möglichst als abschreckendes Beispiel – ein grundsätzliches Erinnern hieran von entscheidender Bedeutung.

II. Entstehungsgeschichte

Das Aufkeimen des deutschen Nationalsozialismus, der sich schließlich in der am 24.02.1920 in München gegründeen Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) politisch organisierte, hat aufgrund vieler Umstände, geschichtlicher sowie gesellschaftlich-sozialer Art, einen regelrechten, wenn auch zeitlich begrenzten, kurzen Siegeszug erfahren.

Die Wurzel des Nationalsozialismus liegt dabei zum Teil im Reichs- und Nationalgedanken, der über die Reformation Luthers hinaus, seinen Ursprung bereits im Mittelalter hatte.[3]

Aber auch der später von Bismark in einer Revolution von oben erzwungene deutsche Nationalstaat, welcher im Grunde auf den gleichen Prinzipien des preußischen Obrigkeitsstaates beruhte, sorgte in der Bevölkerung insgesamt für erhebliche soziale Unstimmigkeiten, die sich bespielaft vor allem im Dreiklassenwahlrecht wiederspiegelten, nach nach dem die Gewichtung der Wählerstimmen im Grunde von dem individuellen Steueraufkommen des Einzelnen abhing und das bis zum Jahre 1918 galt.

Aber nicht nur innenpolitisch waren die Strukturfehler[4] des sog. „Zweiten Reiches“ entscheidend für die spätere Entwicklung des deutschen Nationalstaates und somit für das Erstarken des organisierten Nationalsozialismus. Auch außenpolitisch waren die vielschichtigen Probleme der sog. „verspäteten Nation“[5] der Weimarer Republik nicht gelöst worden, deren Wurzeln zumeist dem ohnehin seit jeher sehr ausgeprägten Drang des Deutschen Reiches nach einer Hegemoniestellung und dabei insbesondere einer gefühlten Notwendigkeit, den nach dem ersten Weltkrieg entstandenen imperialen und nationalen Vorsprung der Weltmächten wieder aufzuholen zu müssen, entsprangen.

So hatten die Deutschen in den verschiedenen Abschnitten ihrer Geschichte und insbesondere im 19. Jahrhundert mit einer verzweifelten Überzeugung, die entweder aus der inneren Zerspaltung und Schwäche oder, im Gegenteil, aus dem Gedanken einer souveränen und unbesiegbaren Macht stammte, geglaubt, sie hätten eine göttliche Sendung und Deutschland sei durch die Vorsehung eine ausgewählte Nation.[6]

Dieser irrationale und glühende Glaube der Einzigartigkeit und Übelegenheit des Deutschen Volkes war dabei das Ergebnis einer gesamtgeschichtlichen Entwicklung, die durch Jahrhunderte hindurch der deutschen Einbildungskraft mit ihrer Verbindung von fanatischem Nationalismus und Streben nach innerem Zusammenhang die Leitbilder gesetzt hatte, welche nicht vergessen werden konnte und auf die die Nation grenzenlose Sehnsüchte gegründete.[7]

Darüber hinaus empfand aber auch ein großer Teil der deutsche Bevölkerung eine aus dem verlorenen 1. Weltkrieg entstandene, tiefe Unzufriedenheit, die vor Allem auf den dem Deutschen Reich durch die Siegermächten aufgezwungenen Friedensplan von Versailles und auf die mangelnde Erfahrung im Umgang mit dieser neuen, „improvisierten Demokratie“ zurückzuführen war.[8]

Neben diesen meist historisch bedingten Umständen sorgten in der Zeit der Weimarer Republik insbesondere die aktuellen Entwicklungen in der Summe für ein insgesamt sehr unsicheres politisches Klima in Deutschland,[9] welches den Ruf nach einer Identifikations- und Leitfigur, also einem „starken Mann“, vergleichbar mit dem im Jahre 1918 zwangsweise abgedankten Kaiser Wilhelm II., laut werden ließ.

Maßgeblich führten aber auch die Wirtschaftskrisen und die daraus resultierende hohe Arbeitslosigkeit in Deutschland sowie die starke Inflation in den 20iger Jahren des 20. Jahrhunderts zu einer sowohl politisch als auch gesellschaftlich untragbaren Situation, in der vor allem die Angst des Bürgertums vor dem Absinken ins Proletariat und die Angst vor dem aufkommenden Kommunismus in diesem „Zeitalter der Revolutionen“[10] das Erstarken der nationalsozialistischen Ideologie begünstigte und somit schlußendlich auch den Aufstieg der NSDAP mit Adolf Hilter an ihrer Spitze gewährleistete.

Schließlich sorgten die Regierungskrisen nach Stresemanns Tod am 03.10.1929 für eine außerparlamentarischen „Quasidiktatur“, die den Einfluß der demokratischen Parteien und Gruppen zugunsten des Reichspräsidenten, der Reichswehrführung und der Bürokratie schwächte und somit die öffentliche Meinung an den Gekanken diktatorischer Lösungen gewöhnte.[11]

Somit waren die allgemeinen Rahmenbedingungen geschaffen, die überhaupt erst die Abkehr von der jungen deutschen Demokratie hin zu einem totalitären Staat und somit die Machtgergreifung durch Adolf Hitler ermöglichte, welche mit dessen Ernennung zum Reichskanzler am 30.01.1933 im Grunde vollzogen wurde.

III. Führerprinzip

Charakteristisch für den Nationalsozialismus war das politische Konzept und die Propagandaformel des sog. Führerprinzips, welches als Grundsatz der unbedingten Führerautorität zu verstehen und eine spezielle Erscheinungsform der plebiszitär legitimierten Diktatur des 20. Jahrhunderts gilt.[12]

Dabei stellte sich dieses Führerprinzip als ein den Werten in Zielen demokratischer Organisation prinzipiell entgegengesetztes politisches Leitungsprinzip dar, nach dem die Autorität ausschließlich von einer monokratischen Spitze nach unten ausgeübt und Verantwortung hingegen ausschließlich von unten nach oben geschuldet wurdede.[13]

Implementiert werden konnte dieses Führerprinzips durch eine Vielzahl von gesetzlichen Maßnahmen – als sog. „Gleichschaltung“ bezeichnet – auf Grundlage des Ermächtigungsgesetzes vom 24.03.1933,[14] mit dem sich Adolf Hitler umfangreiche gesetzgeberische und vertraglichen Vollmachten verschaffte, die dieser sodann zur Beseitgung des Pluralismus und der Demokratie einsetzen konnte.[15] In der Folge wurden im Ergebnis somit die innerparteiliche Führungshirarchie der NSDAP, die sich nach Reichs-, Gau-, Kreis-, Ortsgruppenleitung, Zelle und Block von oben nach unten gliederte, auch auf die Staaatsverwaltung übertragen wurde, wobei die zentrale Führerperson Adolf Hitler unangefochten an der Spitze sämtlicher Organisationen stand und stehen sollte.[16]

Infolge dessen war Hitler aufgrund seiner nahezu übermenschlichen Stellung letztendlich nur sich selbst gegenüber verantwortlich, zumal seine ihm untergeordnete Gefolgschaft zum einen keine Rechenschaft einfordern konnte und auch die nationalsozialistischen Weltanschauung für den Hitler nicht verpflichtet war, da diese wiederum nur das ungefilterte Abbild seiner eigenen war.[17]

Im Ergebnis war der Nationalsozialismus somit durchaus als eine „verkappte Religion“ zu verstehen,[18] was sich beispielhaft auch aus folgendem Volksschuldiktat schlussfolgern lässt:

„JESUS UND HITLER

Wie Jesus die Menschen von Sünde und Hölle befreite, so rettete Adolf Hitler das deutsche Volk vor dem Verderben. Jesus und Hitler wurden verfolgt, aber während Jesus gekreuzigt wurde, wurde Hitler zum Kanzler erhoben. Während die Jünger Jesu ihren Meister verleugneten und ihn im Stich ließen, fielen die 16 Kameraden für ihren Führer. Die Apostel vollendeten das Werk ihres Herrn. Wir hoffen, daß Hitler sein Werk selbst zu Ende führen darf. Jesus baute für den Himmel, Hitler für die deutsche Erde." [19]

IV. Stellung des Führers

Die im Rahmen der Gleichschaltungsgesetzgebung getroffenen Maßnahmen vereinten schließlich neben dem bereits zuvor bestehenden Vorsitz in der NSDAP auch die Funktionen des Staatsoberhauptes, des Gesetzgebers, des Regierungs- und Verwaltungschefs, des obersten Gerichtsherrn und schließlich auch des Oberfehlshabers der Wehrmacht in der Person Adolfs Hitlers als Staatschef mit unumschränkter Macht und besiegelten somit den Vollzug der von diesem geplanten Umwandlung der demokratischen Grundordnung der Weimarer Republik in die Diktatur des Nationalsozialismus.[20]

1. Führer der NSDAP

Nachdem Hitler gemeinsam mit Hermann Göring, Anton Drexler, Dietrich Eckart durch Umbenennung der bereits bestehenden Deutschen Arbeiterpartei“ (DAP) in die „Nationalistische Deutsche Arbeiterpartei“ (NSDAP) diese offiziell am 24.02.1920 in München gegründet hatte, führte dieser bereits seit 1921 bis schlussendlich ins Jahre 1945 den alleinigen Vorsitz der Partei und konnte so seine politischen Ziele entwickeln und uneingeschränkt verfolgen.[21] Dabei verwirklichte Hitler bereits zu diesem Zeitpunkt innerparteilich sein autoritäres Führerprinzip, welches später nach seiner Machtergreifung durch die Gleichschaltung auf den Staat und dessen Verwaltung übertragen wurde.

Gleichwohl erhielt sich Hitler zur „demokratischen“ Legitimation seiner Macht bis zum Ende des Dritten Reichts mit der NSDAP eine Parteiorganisation, deren Exklusivität er durch eine gesetzlich herbeigeführte Monopolstellung sicherte.[22] So wurde insbesondere das vormals demokratische Mehrparteiensystem in ein Einparteiensystem mit der einzig legitimen NSDAP umgewandelt[23] indem die Aufrecherhaltung des organisatorischen Zusammenhalts einer anderen politischen Partei oder die Bildung einer neue politische Partei, mit einer Mindeststrafe von bis zu drei Jahren Zuchthausverwahrung oder mit Gefängnis von 6 Monaten bis zu drei Jahren bestraft wurde.[24]

2. Regierungschef

Durch die Ernennung zum Reichskanzler 30.01.1933 durch den Reichspräsidenten Paul Ludwig Hans Anton von Beneckendorff und von Hindenburg erlangte Hitler schließlich die durch die Weimarer Reichsverfassung legitimierte Funktion als Regierungschef. Denn als Teil der Reichsregierung (neben den Reichsministern)[25] hatte der Reichskanzler verfassungsgemäß den Vorsitz in der Reichsregierung inne und war beauftragt ihre Geschäfte nach einer Geschäftsordnung zu leiten, die von der Reichsregierung beschlossen und vom Reichspräsidenten zu genehmigen waren.[26]

Dem Führerprinzip entsprechend galt der Grundsatz der Führerschaft mit der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler auch im Reichskabinett, mit der Folge, dass Entschlussfassungen nicht mehr durch abstimmende Mehrheitsentscheidungen getroffen wurden, sondern vielmehr etwaige, nach entsprechenden Beratungen noch vorhandene Meinungsverschiedenheiten zwischen den Reichsministern und Hitler allein durch die abschließende Entscheidung des Führers und Reichskanzlers „ausgeräumt“ wurden.[27]

Zwar schien die Durchsetzung des Führerprinzips in der Reichsregierung vordergründig verfassungsmäßig legitimiert, da nach der in der Weimarer Reichtverfassung vorgesehenen sog. Richtlinienkompetenz des Reichskanzlers[28] (allein) die Richtlinien der Politik zu bestimmen hatte.

Allerdings führte die Verantwortlichkeit der Reichsminister gegenüber dem Führer[29] und dessen Verantwortlichkeit nur gegenüber sich selbst dazu, dass Hitler nicht nur im Allgemeinen die Genauigkeit und den Stärkegrad seiner politischen Führeranweisung bestimmen, sondern darüber hinaus auch für jeden Einzelfall aus dem Dienstbereich eines Reichsministeriums die Linie der Behandlung festlegen konnte,[30] und somit die alleinige Regierungsherrschaft inne hatte.

3. Gesetzgeber

Neben der nahezu uneingeschränkten Entscheidungskompetenz des Reichskanzlers innerhalb des Verfassungsorgans der Reichsregierung wurden unter dem Vorwand, die Kommunisten hätten am 27.02.1933 das Reichstagsgebäudes in Brand gesetzt, durch die nationalsozialistische bereits am 28.02.1933 durch die „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat“[31] (auch „Reichstagsbrandverordnung“ genannt) und sodann am 24.03.1933 durch das „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“[32] (auch „Ermächtigungsgesetz“ genannt) sämtliche verfassungsmäßigen Bestimmungen für ungültig zu erklären und somit sämtliche rechtstaatlichen Grundlagen außer Kraft zu setzen.

Auf Grundlage des Art. 48 Abs. 2 WRV, nach dem der Reichspräsident im Falle, dass Reichsgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet war, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen konnte, mithin sich auf die Weimarer Verfassung stützend setzte Hitler weite Teile der Verfassung außer Kraft.

Darüber hinaus wurden der Reichsregierung und somit dem Führer durch das „Ermächtigungsgesetz“ nahezu uneingeschränkte Gesetzgebungskompetenzen dadurch eingeräumt, dass zum einen zum einen Reichsgesetze nun außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung allein beschlossen werden konnten[33] und diese von der Reichsregierung beschlossenen Gesetze auch von der Reichsverfassung abweichen durften.[34]

Im Ergebnis war somit dem Regierungschef eine absolute, unabhängige und uneingeschränkte Gesetzgebungsgewalt übertragen.

4. Verwaltungschef

Aber auch vor der Staatsverwaltung machte die Einführung des Führerprinzips keinen Halt, vielmehr schaffte sich Hitler durch das „Zweite Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich“[35] vom 07.04.1933 und schließlich durch das „Reichsstatthaltergesetz“[36] vom 30.01.1935 ein weiteres Machtinstrument, den Reichsstatthalter.

Diese neu eingesetzten Reichsstatthalter hatten die Aufgabe, für die Beachtung der vom Reichskanzler aufgestellten Richtlinien der Politik zu sorgen, indem sie zur Ernennung und Entlassung des Vorsitzenden der Landesregierung, zur Auflösung und Anordnung der Neuwahl des Landtags, zur Ausfertigung und Verkündung der Landesgesetze und zur Ernennung und Entlassung der wichtigsten Staatsbeamten und Richter befugt waren und ihnen das Begnadigungsrecht zustand. Mithin bildeten die Statthalter eine ständige Vertretung des Reichskanzlers in den Landesregierungen und waren direkt dem Führer verantwortlich, so dass die Weisungsbefugnis und das Aufsichtsrecht des Führers bis in die untersten Instanzen der Selbstverwaltung durch die Einsetzung der Reichsstatthalter von einer „Dirigentenstellung“ zur Befehlsgewalt gesteigert wurde.[37]

Mit diesem neuen „Diktaturorgan des Reichskanzlers[38] trat zum ersten Mal die führerstaatliche Doppelgesichtigkeit von Diktator, Regierungschef und autoritärem Parteiführer in Verbindung mit dem paramilitärischen Gehorsamsverhältnis der mittleren Parteifunktionäre als Strukturelement eines auf die Totalität der Abhängigkeit gegründeten Zentralismus in Erscheinung.[39]

5. Oberster Gerichtsherr

Des Weiteren schaffte sich Hitler jedenfall mittelbar auch die Stellung des Obersten Gerichtsherrn, da die Mitglieder des Volksgerichtshofes vom Führer ernannt wurden.[40] Dabei galt es als selbstverständlich, dass die berufenen Richter ihre Aufgabe nicht nur als Diener der Staatsgewalt sondern vielmehr als Diener des Führerwillens anzusehen hatten.[41]

Denn „der Führer schützt das Recht vor schlimmen Mißbrauch, wenn er im Augenblick der Gefahr kraft seines Führertums als oberster Gerichtsherr unmittelbar Recht schafft. [...] Der wahre Führer ist immer auch Richter. Aus dem Führertum fließt das Richtertum. Wer beides voneinander trennen oder gar entgegensetzen will, macht den Richter entweder zum Gegenführer oder zum Werkzeug eines Gegenführers und sucht den Staat mit Hilfe der Justiz aus den Angeln zu heben. [...]“[42]

[...]


[1] erstmals so im Wortlaut in § 1 des „Gesetzes über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches“ vom 01.08.1934

[2] hierzu eingehend: Eisenhardt, Deutsche Rechtsgeschichte, § 72, 21. Kapitel, III., Rdnr. 414 ff.

[3] vgl. Bracher, Die deutsche Diktatur, S. 18

[4] Bracher, a.a.O., S.19

[5] vgl. insgesamt Plessner, Die verspätete Nation, Stuttgart 1959

[6] Vermeil, "The Origin, Nature and Developement of German Nationalist Ideologie in the 19th and 20th Centurie", in: The Third Reich, S. 6 ff.

[7] so Vermeil, a.a.O., S. 6

[8] so Eschenburg, Die improvisierte Demokratie, Geschichte und Politik - Heft 10

[9] Weisz, Geschichtsauffassung und politisches Denken Münchener Historiker der Weimarer Zeit, S. 210 ff.

[10] Bracher/ Sauer/ Schulz, Die Nationalsozialistische Machtergreifung , S. 3 ff.

[11] Bracher/ Sauer/ Schulz, a.a.O., S. 184

[12] Horn, Führungsideologie und Parteiorganisation in der NSDAP (1919-1933), S. 98

[13] siehe: Meyer`s Taschenlexikon Geschichte, Bd. 2, S. 215

[14]Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich “ vom 24. März 1933, in: 100(0) Schlüsseldokumente zur deutschen Geschichte im 20. Jahrhundert, Bayerische Staatsbibliothek

[15] vgl. Schmitt, Carl, Ein Jahr nationalsozialistischer Verfassungsstaat, in: DR 1934, S. 27 ff.

[16] Kluge/Krüger, Verfassung und Verwaltung im 3. Reich, S. 67

[17] vgl. Höhn, Carl, DR 1934, S. 433 (und selbstverständlich insgesamt: Hitler, Adolf, Mein Kampf, 1933)

[18] Schoeps, Hans-Joachim (anonym veröffentlicht), Der Nationalsozialismus als verkappte Religion, in: Eletheto 93 [1939], S. 93-98

[19] aus: Lesebuch zur deutschen Geschichte, S. 149

[20] vgl. hierzu: Loblitz, Wilhelm – Leiter des Amtes für Rechtsschriftum im Reichsrechtsamt der NSDAP, in: DR 1936, S. 242

[21] siehe auch Eisenhardt, a.a.O., § 71, 20. Kapitel II., Rdnr. 405

[22] „Gesetz gegen die Neubildung von Parteien“ vom 14.07.1933, RGBl. I, S. 479

[23] § 1 des Gesetzes gegen die Neubildung von Parteien, a.a.O., S. 479

[24] vgl. § 2 des Gesetzes gegen die Neubildung von Parteien, a.a.O., S. 479

[25] Art. 52 WRV (Zusammensetzung der Reichsregierung)

[26] Art. 55 WRV (Aufgaben des Reichskanzlers)

[27] Meißner/Kaisenberg, Staats- und Verwaltungsrecht im 3. Reich , S. 68

[28] Art. 56 WRV

[29] Art. 53 WRV

[30] Meißner/Kaisenberg, a.a.O., S. 66

[31] RGBl. I, S. 83

[32] RGBl. I, S. 141

[33] Art. 1 Ermächtigungsgesetz („Gesetzgebungsrecht der Reichsregierung“)

[34] Art. 2 Ermächtigungsgesetz („Abweichen von der Verfassung“)

[35] RGBl. I., S. 173

[36] RGBl. I., S. 65

[37] Meißner/Kaisenberg, a.a.O. S. 156

[38] vgl. Bracher, Sauer, Schulz, a.a.O., S. 169 ff.

[39] Bracher, a.a.O., S. 464

[40] eingehend: Eisenhardt, a.a.O., § 73, Rdnr. 417 ff.

[41] Informationen zur Politischen Bildung Nr. 123/126/127, S. 34

[42] Schmitt, Carl, Der Führer schützt das Recht, in: Deutsche Juristen-Zeitung 1934, S. 945-950

Fin de l'extrait de 17 pages

Résumé des informations

Titre
Staat und Verwaltung in der NS-Zeit
Sous-titre
Die höchste Hirarchiestufe im Führerstaat
Université
University of Hamburg
Note
8 Punkte
Auteur
Année
2017
Pages
17
N° de catalogue
V386635
ISBN (ebook)
9783668607323
ISBN (Livre)
9783668607330
Taille d'un fichier
465 KB
Langue
allemand
Mots clés
staat, verwaltung, ns-zeit, hirarchiestufe, führerstaat
Citation du texte
Christian Wolff (Auteur), 2017, Staat und Verwaltung in der NS-Zeit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/386635

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