Die Pflegestärkungsgesetze II und III wurden im Jahr 2016 und 2017 in Deutschland eingeführt. Im Jahr 2017 kam es zu grundlegenden Veränderungen in der Pflegeversicherung. Es wurde ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Dieser brachte außerdem ein neues Begutachtungsassessment mit, nach dem die Einstufungen vorgenommen werden. Die bisherigen drei Pflegestufen wurden in fünf Pflegegrade überführt. Dadurch kam es zu Anpassungen in den Leistungsbezügen und den Leistungsansprüchen. Die §§ 45 a - d SGB XI wurden deutlich verändert.
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff, mit den dazugehörigen sechs Modulen, muss in der ambulanten Pflege Anwendung finden. Der Pflegebedürftigkeitsbegriff geht weg vom bisherigen Verrichtungsbezug. Außerdem kam es zu Veränderungen in der Qualitätsprüfung. Hier wird nun auch die Abrechnung durch den MDK überprüft. Ebenfalls kam es zu Anpassungen in der Pflegeberatung. Für ambulante Pflegedienste kam eine positive Veränderung, die arbeitstariflichen Steigerungen, dürfen durch die Kassen, nicht mehr als unwirtschaftlich betrachtete werden. Hier gilt es in Einzelverhandlungen diesen Vorteil zu nutzen. Um die relevanten Anpassungen für die ambulante Pflege herauszuarbeiten wurde eine Literaturrecherche durchgeführt.
Bearbeitet werden in dieser Arbeit folgende Fragestellungen: Mit welchen Auswirkungen können die Pflegestärkungsgesetze für die ambulante Pflege verbunden sein? An welchen Stellen kann die Reform - aus Sicht der ambulanten Pflege - kritisch gesehen werden? Die Fragen können nicht immer eindeutig beantwortet werden. So ist bspw. der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff gut erarbeitet worden. Insgesamt scheint die Pflegeversicherung durch das hohe Maß an Flexibilität jedoch sehr unübersichtlich geworden zu sein. Für die Leistungsempfänger wird es schwer, diese vollständig zu durchblicken. Hier bedarf es einer guten fachlichen Beratung.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Themenbegründung
1.2 Aufbau der Arbeit
1.3 Methode
2 Die Veränderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II
2.1 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff
2.2 Ermittlung der Pflegebedürftigkeit
2.2.1 Modul 1: Mobilität
2.2.2 Modul 2: Kognitive und Kommunikative Fähigkeiten
2.2.3 Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
2.2.4 Modul 4: Selbstversorgung
2.2.5 Modul 5: Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen
2.2.6 Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
2.3 Umstellung von Pflegestufen in Pflegegrade
2.4 Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick
2.4.1 Pflegesachleistung
2.4.2 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
2.4.3 Kombination von Geldleistung und Sachleistung
2.4.4 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
2.5 Umstrukturierung der Paragraphen 45 a - d SGB XI
2.5.1 § 45a
2.5.2 § 45b
2.5.3 § 45c
2.5.4 § 45d
3 Die Veränderungen durch das Pflegestärkungsgesetz III
3.1 Abrechnungsprüfung im Rahmen der Qualitätsprüfungen
3.2 Vergütung in der ambulanten Pflege
3.3 Entwicklung der Pflegeberatung
4 Auswirkung des Pflegestärkungsgesetz II und III auf die ambulante Pflege
4.1 Von der Feststellung der Pflegebedürftigkeit bis zur Einstufung in einen Pflegegrad
4.2 Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegereform
4.3 Die Umstrukturierung der Paragraphen 45 a – d SGB XI
4.4 Bedeutung der Abrechnungsprüfung
4.5 Die Vergütungsvereinbarungen
4.6 Die Veränderung in der Pflegeberatung
5 Diskussion der Pflegestärkungsgesetze
5.1 Die Begutachtung: Fähigkeit statt Zeitaufwand
5.2 Pflegestufen versus Pflegegrade
5.3 Die Paragraphen 45 a - b SGB XI
5.4 Richtige Abrechnung wichtig für Pflegenote
5.5 Vergütung der Tarifverträge in der Pflege
5.6 Fazit
5.7 Ausblick
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit analysiert die Auswirkungen der Pflegestärkungsgesetze II und III auf die ambulante Pflege. Das primäre Ziel ist es zu erörtern, wie sich die gesetzlichen Neuerungen – insbesondere der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsassessment – auf die operative Praxis ambulanter Pflegedienste auswirken und wo kritische Herausforderungen für die Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit liegen.
- Analyse des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und der sechs Begutachtungsmodule.
- Evaluation der Umstellung von Pflegestufen in Pflegegrade und der damit verbundenen Leistungsansprüche.
- Kritische Betrachtung der neuen Anforderungen an die Abrechnungsprüfung und Qualitätsprüfung.
- Diskussion über die Vergütung von Tarifverträgen in der ambulanten Pflege unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit.
- Entwicklung von Handlungsempfehlungen für Pflegedienste zur Anpassung der Pflegedokumentation und Angebotsstruktur.
Auszug aus dem Buch
2.2 Ermittlung der Pflegebedürftigkeit
Durch die geplante Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs musste das Begutachtungsinstrument entsprechend angepasst bzw. komplett neugeschaffen werden. Das Projekt Maßnahmen zur Schaffung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines neuen bundesweiten einheitlichen und reliablen Begutachtungsinstruments zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI sollte zuerst Vorschläge für den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff schaffen. Auf dieser Basis sollte dann ein neues Begutachtungsinstrument entwickelt werden (Bundesministerium für Gesundheit 2009, 26f.). Das Projekt wurde in zwei Hauptphasen erarbeitet.
In der ersten Hauptphase wurde das neue Begutachtungsinstrument entwickelt und in der zweiten Hauptphase die Praktikabilität und mögliche Konsequenzen untersucht (Winderle, Görres, Thomas, Kimmel, Langner, Reif, Wagner 2011, 21ff.; Bundesministerium für Gesundheit 2009; 26f.; Wingenfeld, Büscher, Gansweid 2008, 4ff.). Zusätzlich wurde eine Praktikabilitätsstudie zur Einführung des Neuen Begutachtungsassessments zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI durchgeführt (Kimmel, Reif, Schiebelhut, Kowalski, Brucker, Breuninger, Glasen, Webers Bachmann, 2015). Die weitere Deskription der Studieninhalte soll an dieser Stelle nicht erfolgen, da dies zur Bearbeitung der Fragestellung keine Relevanz darstellt, hier wird auf die angegebene Literatur verwiesen.
In § 15 SGB XI ist definiert, nach welchen Bedingungen der Grad der Pflegebedürftigkeit festgestellt wird. Seit dem PSG II wird dabei vermehrt darauf geachtet, welche Fähigkeiten bei dem Pflegebedürftigen noch vorhanden sind. In § 15 SGB XI a.F. wurde die Pflegestufe nach dem Umfang der Hilfebedürftigkeit, sprich nach der Dauer der Hilfestellung ermittelt (Bundesministerium für Gesundheit 2009, 34f.). Die Sichtweise, aus der die Pflegebedürftigkeit ermittelt wird, hat sich demnach verändert. Außerdem findet dabei eine gezieltere Bewertung statt, da hier nicht mehr von der Dauer der Verrichtungen durch Angehörige ausgegangen wird.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Diese Einleitung führt in die Themenstellung ein, begründet das Interesse an den Pflegestärkungsgesetzen II und III und beschreibt methodisch das literaturgestützte Vorgehen der Autorin.
2 Die Veränderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II: In diesem Kapitel wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff erläutert sowie das Begutachtungsassessment und die Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade detailliert beschrieben.
3 Die Veränderungen durch das Pflegestärkungsgesetz III: Das Kapitel fokussiert auf die Abrechnungsprüfung im Kontext der Qualitätsprüfungen, die Vergütungsstrukturen sowie die Weiterentwicklung der Pflegeberatung.
4 Auswirkung des Pflegestärkungsgesetz II und III auf die ambulante Pflege: Dieses Kapitel verknüpft die Gesetzesänderungen mit der praktischen Anwendung, insbesondere hinsichtlich der Pflegedokumentation, der Leistungsabrechnung und der Vergütungsverhandlungen.
5 Diskussion der Pflegestärkungsgesetze: Die Autorin reflektiert kritisch über die Umstellung der Begutachtung, die Auswirkungen auf Pflegedienste und zieht ein Fazit über die Komplexität des reformierten Systems.
Schlüsselwörter
Pflegeversicherung, Pflegestärkungsgesetz II und III, Pflegereform, neue Begutachtungsassessment, neue Pflegebedürftigkeitsbegriff, Pflegegrade, ambulante Pflege, Pflegedokumentation, Abrechnungsprüfung, Qualitätssicherung, Pflegeberatung, Pflegesachleistung, SGB XI, Vergütungsvereinbarung, Entlastungsbetrag
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Master-Thesis befasst sich kritisch mit den gesetzlichen Veränderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II und III und deren konkreten Auswirkungen auf die ambulante Pflegepraxis in Deutschland.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Die zentralen Themen sind der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff, die Einstufung in Pflegegrade, das neue Begutachtungsassessment (NBA), die geänderte Abrechnungsprüfung und die rechtlichen Rahmenbedingungen für Vergütungsvereinbarungen.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Das Ziel ist es, aufzuzeigen, wie sich die Reformen auf die tägliche Arbeit in ambulanten Diensten auswirken und welche kritischen Aspekte bei der Umsetzung des neuen Begutachtungssystems bestehen.
Welche wissenschaftliche Methode wurde verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer fundierten Literaturrecherche, die sowohl gesetzliche Texte des SGB XI als auch aktuelle Fachstudien und Berichte zum Thema Pflegeversicherung einbezieht.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der gesetzlichen Neuerungen (PSG II/III), deren direkte Folgen für die Pflegedokumentation und Qualitätssicherung sowie eine vertiefte Diskussion über die Herausforderungen in der Vergütungspraxis.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zu den wichtigsten Begriffen gehören Pflegegrad, neue Begutachtungsassessment, Abrechnungsprüfung, Pflegestärkungsgesetze, ambulante Pflege und SGB XI.
Warum ist die Unterscheidung zwischen Pflegestufe und Pflegegrad so bedeutend?
Die Umstellung markiert einen Systemwechsel vom rein verrichtungsbezogenen Zeitaufwand hin zur Beurteilung der Selbstständigkeit und der vorhandenen Fähigkeiten, was eine völlig neue Dokumentationslogik erfordert.
Wie bewertet die Autorin die Abrechnungsprüfung durch den MDK?
Die Autorin steht der Prüfung zwiegespalten gegenüber; sie erkennt die Notwendigkeit zur Transparenz an, sieht aber kritisch, dass die Prüfung nun auch Klienten einbezieht, die lediglich Behandlungspflege nach SGB V erhalten.
Was bedeutet das "Strukturmodell" für ambulante Pflegedienste?
Das Strukturmodell steht für eine entbürokratisierte Pflegedokumentation, die anstelle der 13 AEDL nun auf der SIS (strukturierte Informationssammlung) basiert und somit eine effizientere, aber auch neu zu erlernende Arbeitsweise darstellt.
- Citation du texte
- Katharina Daub (Auteur), 2017, Veränderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II und III in der ambulanten Pflege, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/388780