Religionsunterricht in der pluralen Gesellschaft


Presentation (Elaboration), 2000

18 Pages


Excerpt


GLIEDERUNG

1 Einleitung
1.1 Definitionen
1.2 Allgemeines

2 Rechtliche Grundlagen
2.1 Bestimmungen im Grundgesetz
2.2 Beispiel Kruzifix- und Kopftuchstreit

3 Religionsunterricht in der pluralen Gesellschaft
3.1 Wirkt Religionsunterricht formal ausgrenzend?
3.1.1 Ersatzfach Ethik und Abmeldepraxis
3.1.2 Der „normale“ Schüler
3.2 Wirkt Religionsunterricht inhaltlich ausgrenzend?
3.2.1 Wir-Identitäten
3.2.2 Ziele des Religionsunterrichts

4 Lösungsvorschläge
4.1 Interreligiöses Lernen
4.2 Islamischer Religionsunterricht
4.3 Ein gemeinsames Pflichtfach für alle

5 Zusammenfassung

6 Literaturverzeichnis

1 EINLEITUNG

1.1 DEFINITIONEN

In diesem Referat möchte ich mich mit Religionsunterricht in der pluralen Gesellschaft beschäftigen. Mit „Religionsunterricht“ meine ich den schulischen Religionsunterricht (RU) in staatlichen Pflichtschulen. Da er im Rahmen des normalen Unterrichts erteilt wird und „ordentliches Lehrfach“ ist, stellen seine Inhalte, seine Legitimation und seine bloße Existenz kontrovers diskutierte und für die schulische Bildung relevante Themen dar. Privater oder kirchlicher RU auf freiwilliger Basis dagegen zählt nicht zur staatlich verantworteten Bildung und soll hier nicht besprochen werden.

„Plural“ bedeutet zunächst auf lateinisch einfach „Mehrzahl“, eine plurale ist also eine „mehrfache“, vielfache Gesellschaft. Vielfach kann eine Gesellschaft in vieler Hinsicht sein: Laut Brockhaus-Enzyklopädie (1992, S. 257) ist eine pluralistische Gesellschaft „eine Gesellschaft, in der viele von unterschiedlichen Interessen, Verhaltensnormen und Wertvorstellungen bestimmte Gruppen miteinander konkurrieren und um gesellschaftlichen und politischen Einfluss kämpfen. Die p. G. ist gekennzeichnet durch die Vielgestaltigkeit und Komplexität ihres gesellschaftlichen und politischen Lebens. (...)“. Eine plurale Gesellschaft ist also nicht homogen, sie kann aus ethnisch, sprachlich, politisch und auch weltanschaulich sehr verschiedenen Gruppen bestehen.

Sinnvollerweise möchte ich mich hier auf die momentane bundesdeutsche Gesellschaft beschränken, einerseits, um das Thema besser einzugrenzen, andererseits, weil in der BRD ein besonderes Verhältnis von Kirche und Staat besteht, so dass sich die Situation nicht ohne weiteres auf andere Gesellschaften übertragen lässt.

1.2 ALLGEMEINES

Unsere Gesellschaft ist faktisch nicht nur multikulturell sondern auch multireligiös. Religiöse Pluralität im ehemals „christlichen Abendland“ entstand und entsteht einerseits durch Arbeitsmigration und Einwanderung, andererseits durch einen fortschreitenden Säkularisierungsprozess (Knauth, 1996, S. 52). Viele früher als Gastarbeiter angeworbene Menschen sind islamischen Glaubens, Aussiedler oft jüdisch oder griechisch-orthodox, weitere religiöse Vielfalt entsteht durch Kriegsflüchtlinge und Asylbewerber. Dazu häufen sich die Kirchenaustritte, viele Jugendliche werden nicht mehr religiös erzogen.

Zur Verdeutlichung möchte ich aus der 12. Shell Jugendstudie (Münchmeier, 1997) zitieren: Die befragten Jugendlichen zeigten sowohl zu Umwelt- und Menschenrechtsgruppen, Gerichten und der Polizei als auch zu Zeitungen, Gewerkschaften und dem Fernsehen mehr Vertrauen als zu den Kirchen, die auf dem vorletzten Platz landeten; in Ostdeutschland wurden sie auf der geringsten Vertrauensebene platziert.

Nach der 13. Shell-Jugendstudie (Fuchs-Heinritz, 2000) sind 33% der Befragten katholisch, 33% evangelisch, 6% islamisch, 3% anderen Glaubens und 25% ohne Religionszugehörigkeit. Insgesamt gehört also ein Drittel nicht zu den beiden Konfessionen, die RU erteilen. In den neuen Bundesländern beträgt der Anteil der Konfessionslosen sogar 80%.

Schon die Religionszugehörigkeit bzw. -nichtzugehörigkeit ist also keineswegs homogen, doch selbst die formal katholischen oder evangelischen Jugendlichen sind offensichtlich nicht sehr stark mit ihrem Glauben verbunden: Insgesamt nur ein knappes Drittel der Befragten betet und glaubt an ein Weiterleben nach dem Tod, 1/6 besucht den Gottesdienst, 79% lesen nie in der Bibel. Die Selbstdefinition „Ich bin nicht religiös“ bezeichneten 25% als sehr zutreffend, 27% als zutreffend, 31% als weniger zutreffend und 17% als überhaupt nicht zutreffend.

Ob man dies nun als zu behebenden Mangel betrachtet oder die Zahlen einfach zur Kenntnis nimmt: Angesichts eines christlich-konfessionell erteilten RU stellt sich die Frage, ob dieser der geschilderten religiösen Pluralität gerecht werden kann oder ob er zur Ausgrenzung bestimmter Gruppen beiträgt. Nach einer kurzen Schilderung der rechtlichen Situation möchte ich auf diese Frage eingehen und mehrere Lösungsvorschläge mit ihren Möglichkeiten und Einschränkungen vorstellen.

Doyé (1996, S. 133) bemerkt zwar zu Recht, dass der RU nur einer von vielen möglichen Konfliktpunkten ist, die in einer Schule mit multireligiöser Schülerschaft auftreten können (z.B. die Teilnahme muslimischer Mädchen am Schwimm- und Sportunterricht oder das Tragen eines Kopftuchs an französischen Schulen). Der RU nimmt jedoch meiner Meinung nach eine besondere Position ein, weil er ein möglicherweise ausgrenzendes Lehrfach darstellt und nicht ein generelles, fachunspezifisches Problem.

2 RECHTLICHE GRUNDLAGEN

2.1 BESTIMMUNGEN IM GRUNDGESETZ

Um die Problematik verständlicher zu machen, möchte ich kurz die rechtliche Position des RU beschreiben, die vom allgemeinen Verhältnis von Kirche und Staat abhängt.

Grundsätzlich besteht in der BRD eine Trennung von Staat und Kirche (GG Art.137.1: „Es besteht keine Staatskirche.“) wie auch z.B. in den USA (1. Amendment: „(...) Neither can pass laws which aid one religion, aid all religions or prefer one religion over another (...)“, zit. nach Keim, 1967, S. 18). An die allgemeinen Gesetze sind auch die Kirchen gebunden (WRV Art.137.3). Niemand darf wegen seines Glaubens oder seiner Weltanschauung benachteiligt werden (GG Art. 3.3), die Freiheit des „religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses“ ist „unverletzlich“ (GG Art. 4.1), wobei die „ungestörte Religionsausübung“ gewährleistet wird (GG Art. 4.2). Diese Grundrechte dürfen keinesfalls in ihrem „Wesensgehalt angetastet werden“ (GG Art. 19.2). Dies bedeutet, dass der Glauben, aber auch nichtreligiöse Überzeugungen geschützt werden, dass der Staat den Inhalt einer Überzeugung nicht bewertet und dass niemandem rechtliche Nachteile aufgrund seiner Überzeugung entstehen dürfen - der Glaube muss irrelevant für staatliche Entscheidungen sein.

Anders als in den USA oder in Frankreich wird diese staatliche Neutralität durch den RU durchbrochen: Er ist „ordentliches Lehrfach“ und wird „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt“ (GG Art. 7.3). Das heißt, dass der Staat zur Erteilung von RU verpflichtet ist, die Schulträger übernehmen die Kosten und müssen Einrichtungen und Lehrkräfte bereitstellen. Der Inhalt des RU wird zwar von den Konfessionen bestimmt, er unterliegt aber der staatlichen Aufsicht und Kontrolle (Keim, 1976, S. 112ff). Zu dieser merkwürdigen Vermischung von staatlich-neutralen und religiösen Anliegen kommt noch hinzu, dass der Besuch des Pflicht faches Religion nicht obligatorisch ist: Die Erziehungsberechtigten bestimmen über die Teilnahme am RU (GG Art. 7.2) bis zur Religionsmündigkeit des Kindes mit 14 Jahren. Bei Nichtteilnahme am RU besteht eine Pflicht zum Besuch des Ersatzfaches Ethik.

2.2 BEISPIEL KRUZIFIX- UND KOPFTUCHSTREIT

Es leuchtet ein, dass dieses ungeklärte und teilweise widersprüchliche Verhältnis Konflikte verursachen kann. Das Bundesverfassungsgericht entschied 1995, dass die staatlich angeordnete Anbringung eines Kruzifixes in einer staatlichen Pflichtschule grundgesetzwidrig ist, weil sie gegen Art. 4.1 (Glaubensfreiheit) verstößt. Das Kruzifix ist in der Schule jedoch nicht generell verboten, nur das Gesetz, das es vorschreibt. Also darf ein religiöses Symbol durchaus in einer staatlichen (und somit weltanschaulich neutralen) Einrichtung aufgehängt werden (zit. nach ARD-Ratgeber Recht, 2000).

Dagegen wies das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage einer muslimischen Lehrerin ab, die nicht in den Staatsdienst übernommen wurde, weil sie im Unterricht ein Kopftuch tragen wollte. Argumentiert wurde, dass das Kopftuch eine religiöse Demonstration darstelle und dadurch die Neutralitätspflicht des Lehrers und die Religionsfreiheit der SchülerInnen verletze (Der Spiegel, 12/2000). Verglichen mit dem vorigen Urteil scheint hier eine Ungleichbehandlung religiöser Symbole stattzufinden, zudem wäre dann auch christliche Ordenskleidung in der Schule unzulässig. Die baden-württembergische Kultusministerin Schavan betrachtet dagegen das Kopftuch im Gegensatz zum Kreuz auch als ein Signal kultureller und zivilisatorischer Abgrenzung und rechtfertigt damit die Ablehnung der Lehrerin (Die Zeit, 30/1998).

Deutlich wird jedenfalls, dass die unvollständige staatliche Neutralität in der Schule verbunden mit religiöser Pluralität konfliktträchtig sein kann. Vor diesem Hintergrund möchte ich mich jetzt dem RU und seiner möglichen Ausgrenzungswirkung zuwenden.

3 RELIGIONSUNTERRICHT IN DER PLURALEN GESELLSCHAFT

3.1 WIRKT RELIGIONSUNTERRICHT FORMAL AUSGRENZEND?

3.1.1 ERSATZFACH ETHIK UND ABMELDEPRAXIS

Der Ethikunterricht ist dem RU formal keineswegs gleichgestellt: Pflichtfach ist Religion, Ethik ist nur ein Ersatz pflichtfach. Wenn an einer Schule kein RU angeboten wird, darf auch kein Ethikunterricht erteilt werden, d.h. RU ist als „erste Wahl“ zu betrachten. Ein strukturelles und logisches Problem besteht jedoch darin, dass, wenn der RU freiwillig ist, auch der Ersatz nur freiwillig sein kann (Kahl, 2000, S. 19) Dennoch entschied das Bundesverwaltungsgericht 1998, dass ein Ersatzpflichtfach Ethik zulässig ist, damit „alle Schüler in vergleichbarer Weise erzogen würden“ (zit. nach ARD Ratgeber Recht, 2000).

Festzuhalten bleibt: Es besteht keine freie Wahl zwischen Religion und Ethik, Ethik hat die untergeordnete Position eines Ersatzes für diejenigen, die nicht am „normalen“ Pflichtfach Religion teilnehmen. Die sozioreligiösen Rahmenbedingungen, aus denen GG Art. 7.3 hervorging (im Jahr 1949), waren vielleicht derart, dass Alternativen zum RU nicht nachgefragt wurden, heute besteht jedoch religiöse Pluralität (Bucher, 1996, S. 10), wie wir auch anfangs gesehen haben.

Zudem kann Religion in der gymnasialen Oberstufe als Leistungskurs gewählt werden, für Ethik gibt es diese Möglichkeit zumindest in Baden-Württemberg nicht. Dies stellt für nichtchristliche SchülerInnen eine formal-rechtliche Benachteiligung und Einschränkung der Wahlmöglichkeiten dar, die es laut GG Art. 3.3 eigentlich gar nicht geben dürfte. Allerdings soll in der modifizierten Oberstufe, die Baden-Württemberg einführen will, Ethik ebenso wie Religion als Profil- oder Neigungsfach wählbar sein (telefonische Auskunft des Kultusministeriums vom 7.6.2000).

Link (1976, S. 28) sieht durch die Abmeldemöglichkeit die Chancengleichheit nicht verletzt, da niemand zur Teilnahme am RU gezwungen sei. Allerdings wird durch diese Regelung wieder demonstriert, dass Religion das „Normale“ und Ethik die Ausnahme ist. Die Formulierung im GG ist zwar offen (Art. 7.3 „Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme (...) am RU zu bestimmen“), doch aus praktischen Gründen und da Religion im Gegensatz zu Ethik ein „ordentliches Lehrfach“ ist, wird meist die Ab meldepraxis gehandhabt (Keim, 1976, S. 146f). Rechtliche Gleichstellung würde eine An meldung oder eine grundsätzliche Wahl zwischen beiden Fächern bedeuten. In der Praxis sieht die Abmeldung vermutlich unterschiedlich aus. Ich musste z. B. nicht nur eine formale Mitteilung machen, sondern in einem persönlichen Gespräch mit dem Direktor die „Glaubens- und Gewissensgründe“ darlegen, warum ich nicht mehr am RU teilnehmen wollte.

[...]

Excerpt out of 18 pages

Details

Title
Religionsunterricht in der pluralen Gesellschaft
College
University of Hagen  (Institut für Bildungswissenschaft und Medienforschung)
Course
Online-Seminar
Author
Year
2000
Pages
18
Catalog Number
V40800
ISBN (eBook)
9783638392273
ISBN (Book)
9783638935418
File size
437 KB
Language
German
Notes
"sehr positiv"
Keywords
Religionsunterricht, Gesellschaft, Online-Seminar
Quote paper
Sabine Pfisterer (Author), 2000, Religionsunterricht in der pluralen Gesellschaft, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/40800

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Religionsunterricht in der pluralen Gesellschaft



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free