Allgemeiner Sozialer Dienst im Bezirksjugendamt


Rapport de Stage, 2017

37 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1 Beschreibung der Praxisstelle
1.1 Struktur der Bezirksjugendämter der Stadt XXX
1.2 Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD)
1.2.1 Gesetzliche Grundlagen / Finanzierung
1.2.2 Sozialraumorientierte Jugendhilfe
1.2.3 Das Hilfeplanverfahren

2 Theoretischer Teil:
2.1 Fallbeschreibung
2.2 Fallanalyse
2.2.1 Das Doppelte Mandat
2.2.2 Chronologische Analyse des Falls
2.2.3 Krisenintervention
2.2.4 Genderaspekt
2.2.5 Ressourcen und Sozialraumorientierung
2.2.6 Weitere Aspekte
2.3 Installierung der Hilfe

3 Reflexion des Praxissemesters
3.1 Verlauf des Praktikums im ASD (Allgemeiner Sozialer Dienst)
3.1.1 Einführungs- und Orientierungsphase
3.1.2 Erprobungs-, Vertiefungs- und Verselbständigungsphase
3.1.3 Abschluss- und Auswertungsphase
3.2 Neuerworbene Kompetenzen
3.3 Begleitende Fachtheorie / Supervision
3.3.1 Fachtheorie
3.3.2 Supervision
3.4 Gesamtreflexion / Handlungskompetenzmodells nach Heiner
3.5 Fazit / Beantwortung der Fragestellung

4 Abbildungs- und Abkürzungsverzeichnis

5 Literatur / Quellenverzeichnis

Was der Mensch ist, das ist er durch die Sache, die er zur seinen macht.

Karl Jaspers, Philosoph 1883-1969

Um im folgenden Bericht in einer gendergerechten Sprache zu formulieren habe ich mich, soweit dies möglich war, für eine geschlechtsneutrale Formulierung entschieden. Damit Personen nicht objektiviert und unpersönlich erscheinen wurde in diesen Fällen die „Paarform“ verwendet, das heißt Frauen und Männer werden gleichermaßen explizit angesprochen. In den wenigen Fällen bei denen nur eine Schreibform verwendet wird bezieht sich diese auf reale Personen.

Einleitung

Im Rahmen des Bachelor-Studiengangs Soziale Arbeit der Technischen Hochschule Köln ist im 4. Studiensemester ein 720 stündiges berufsorientierendes Praktikum vorgesehen, welches ich vom 01.03.0000 bis zum 30.08.0000 im Jugendamt XXX, Bezirksjugendamt XXX, absolvierte.

Während des Studiums der sozialen Arbeit stelle ich fest, dass ich mich besonders für den Bereich Kinder, Jugend und Familienpädagogische Arbeit interessierte und stimmte daher meine Seminare und Veranstaltungen mehr und mehr auf diese Klientel ab. Durch das zusätzlich erworbene Wissen wurde ich in meinem Interesse bestätigt, mein Praxissemester in einem Jugendamt (JA) zu absolvieren. Auch war ich überzeugt, meine administrativen Fähigkeiten, die ich im Laufe meines beruflichen wie privaten Werdegangs erworben habe dort effektiv einbringen zu können. Primär absolvierte ich meine Praktikumszeit beim Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD), betreut durch eine erfahrene und kompetente Anleiterin.

Mein vorrangiges persönliches Interesse konzentrierte sich darauf, mir während des Praktikums möglichst viel neues Wissen anzueignen, mir hilfreiche Praktiken für die spätere berufliche Praxis abzuschauen und einen umfassenden, tiefen Einblick in verschiedene Methoden, Institutionen und Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit aus der Perspektive des Jugendamtes in Bezug auf die Arbeit mit Beratung suchenden Menschen, zu erhalten. Ich war sehr optimistisch, dass dieses Praktikum einerseits sehr anspruchsvoll in Hinblick auf die Umsetzung des theoretisch im Rahmen des Studiums erlernten Wissens und andererseits sehr abwechslungsreich werden würde, da das Jugendamt in der Umsetzung der täglichen Aufgaben mit verschiedensten Trägern, Einrichtungen und Professionen kooperiert.

Der erste Teil dieses Berichts stellt die Strukturen sowie Arbeits- und Vorgehensweisen des JA bzw. des ASD dar. Im zweiten, theoretischen Teil wird anhand der Analyse eines realen Falles das Augenmerk auf die Bewältigung der Lebenssituation einer Klientin sowie ihr Bestreben nach Autonomie und Hilfe gelegt. Hier wird auch die Fragestellung des Doppelten Mandats im Kontext des ASD thematisiert. Die Reflexion des Praxissemesters auch unter Berücksichtigung des Kompetenzmodells nach Heiner (Heiner, 2016) bildet den 3. Teil des Berichts.

Fragestellung

Die Frage nach dem Doppelten Mandat der Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen im Kontext der ASD begleitete mich durch das gesamte Praxissemester und ist auch als zentrale Problematik eines geschilderten und analysierten Falls zu sehen. In wieweit können die Fachkräfte in ihrer täglichen Arbeit die Balance zwischen Hilfe für das Kind (und die Familie) und Kontrolle der Wahrnehmung der Hilfsangebote und Auflagen halten und den Spagat zwischen „Zuckerbrot und Peitsche“, d. h. Hilfe und Kontrolle bzw. Wächteramt bewältigen.

1 Beschreibung der Praxisstelle

1.1 Struktur der Bezirksjugendämter der Stadt XXX

Die Praxisstelle wird an dieser Stelle nur kurz vorgestellt, da eine ausführliche Darstellung bereits erfolgte und der zuständige Dozent darüber informiert ist.

Das Bezirksjugendamt XXX ist eines von X Bezirksjugendämtern des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Stadt XXX. Die Zentrale Dienststelle befindet sich in XXX, Straße 00.

Strukturaufbau Jugendamt XXX

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Organigramm Bezirksjugendämter der Stadt xxx, eigene Darstellung

1.2 Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD)

Die frühen Fürsorgesysteme, die in die Geschichte der Sozialen Arbeit als „Elberfelder System“ (1853) und „Straßburger System“ (1905) eingegangen sind, waren erste Versuche die Armenverwaltung und Armenpflege an die radikal veränderten Anforderungen durch die „Industrielle Revolution“ bzw. fortschreitende Industrialisierung anzupassen. In diesen Systemen zeigen sich bereits erste Struktur- und Handlungsprinzipien des heutigen ASD. (vgl. Gissel-Palkovich Ingrid, 2015, S. 35f) Die Aufgabenbeschreibung des Allgemeinen Sozialen Dienstes findet sich im Sozialgesetzbuch VIII und beinhaltet neben der Beratung (§§ 16, 17 SGB VIII) von hilfesuchenden Eltern, Kindern und Familien (Trennungs- und Scheidungsberatung/Familiengerichtshilfe) die Gewährung von Jugend- und Eingliederungshilfen (§§ 27 ff SGB VIII) und die Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren (§§ 50 ff SGB VIII) entsprechend der Jugendhilfe im Jugendgerichtshilfeverfahren (Jugendgerichtshilfe).

Der ASD hat darüber hinaus den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII. Besteht eine akute Gefährdung für ein Kind und / oder bittet ein Kind um Inobhutnahme, kann das JA durch Intervention eine vorübergehende Trennung des Kindes oder Jugendlichen von den Eltern durch eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII herbeiführen. Stimmen die Eltern dem nicht zu, ist das Familiengericht (§ 1666 BGB) umgehend zu informieren. Die Jugendämter als Institutionen des Staates üben somit das staatliche Wächteramt aus. (vgl. Gissel-Palkovich Ingrid, 2015, S. 177)

1.2.1 Gesetzliche Grundlagen / Finanzierung

Der Arbeitsalltag der Fachkräfte im JA ist durch regelmäßigen Kontakt zur Klientel und intensive Beziehungsarbeit geprägt. Hierbei gilt es empathisch mit den oft stark belasteten Hilfesuchenden individuelle Hilfen und passgenaue Lösungen zu finden, zu vermitteln und diese zu steuern. Daneben sind, wie oben bereits erwähnt, Eingriffe im Sinne des staatlichen Wächteramtes zum Kindesschutz (§ 42 i.V.m. § 8a SGB VIII) Aufgabe des ASD. Finanziert werden die Jugendämter sowie ein großer Teil der von ihm eingeleiteten Maßnahmen über Steuergelder aus den kommunalen Haushalten. Hier wird stets im Hinblick auf den Nutzen dieser sozialen Leistungen einerseits für das Klientel und andererseits für das Gemeinwohl diskutiert. Allerdings wird nur ein geringer Teil der öffentlichen Sozialleistungen durch den öffentlichen Sozialleistungsträger (ASD) selbst erbracht. Oftmals werden Leistungen von den Sozialleistungsträgern an frei-gemeinnützige oder gewerbliche Träger delegiert. (vgl. Gissel-Palkovich, 2011, S. 66-74) Für das Team Stadt XXX ist z. B. einer der primären Leistungserbringer das Deutsche Rote Kreuz (DRK). Aus dieser Konstellation zwischen Leistungsempfänger, Leistungserbringer und Leistungsträger entsteht ein sogenanntes sozialhilferechtliches Leistungsdreieck durch die Rechtsansprüche konkret umgesetzt werden. Der ASD als Leistungsträger plant die Hilfe, leitet sie ein und begleitet sie. Der Leistungserbringer, überwiegend freie Träger z. B. das DRK, setzt den Leistungsanspruch für den Leistungsberechtigten um. Das untenstehende Schaubild verdeutlicht diese Aufgabenteilung. Überdies müssen die Vereinbarungen zwischen dem Leistungsträger und den Leistungserbringern den Grundsätzen der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen (§ 29 SGB XI). Der Träger dieser sozialen Hilfe kann die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung prüfen. Siehe eigene Darstellung aus dem Seminar 12.1, Hilfeplanung der TH Köln 2017. (vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter, 2015, S. 16f)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Sozialrechtliches Leistungsdreieck

Eigene Darstellung in Anlehnung, Quelle: (vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter, 2015, S. 16)

1.2.2 Sozialraumorientierte Jugendhilfe

Die Sozialraumorientierte Jugendhilfe ist eine Zentrale Steuerungsgruppe, welcher die Abteilungsleitenden der Abteilungen Pädagogische und Soziale Dienste des Amtes für Kinder, Jugend und Familie und der Bezirksjugendämter, sowie die Sachgebietsleitenden für Grundsatzangelegenheiten des ASD / Wirtschaftliche Jugendhilfe WJH und die Träger von erzieherischen Hilfen in Pädagogischen / Wirtschaftlichen Grundsatzangelegenheiten angehören. Diese Steuerungsgruppe ist verantwortlich für die Konzeptionsfortschreibung, Entwicklung und Überprüfung von Beteiligungsstrukturen, die Auswertung sowie die Beteiligung von prozessrelevanten Fragestellungen. Sie bereiten Entscheidungen für prozessrelevante Entwicklungen vor und initiieren Arbeitsgruppen. Die Geschäftsordnung der Sozialraumteams begründet sich im Kontext des § 36 Abs.2 SGB VIII. In der Geschäftsordnung ist der Geltungsbereich für die Sozialraumteams (SRT) benannt und geregelt. Die Arbeitsgrundlagen beziehen sich auf Hilfen zur Erziehung, die sich aus dem SGB VIII ableiten. Darin wird zwischen den familienunterstützenden Hilfen, den familienergänzende Hilfen und familienersetzende Hilfen differenziert. Die Bezirksjugendämter XXX arbeiten nach der Methode der Sozialraumorientierung in Teams zusammen. Grundlegend für die Sozialraumorientierte Arbeit sind die Veröffentlichungen des Institutes für Stadtentwicklung, Sozialraumorientierte Arbeit und Beratung (ISSAB) (nachzulesen: Institut für Stadtteilbezogene Soziale Arbeit und Beratung, 1989). (vgl. Stadt Köln, 2014, S. 2)

1.2.2.1 Zusammensetzung und Aufgaben

Das Sozialraumteam tagt wöchentlich und besteht aus Mitgliedern des Bezirksjugendamts (ASD), der Schwerpunktträger (SPT) und der Wirtschaftlichen Jugendhilfe (WJH), die verpflichtend teilnehmen und stimmberechtig über fallspezifische, fallübergreifende und fallunspezifische Vorhaben entscheiden. Ferner gehören diesem Team je nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, die jeweilige Gruppenleitung des ASD und die Leitung / Koordination – SRT an. Auch die Gruppenleitung der WJH und des Bezirksjugendamtes können bei Bedarf teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht, wobei die Bezirksjugendamtsleitung letztendlich die Entscheidungen fällt. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten können aus anderen pädagogischen Bereichen, wie dem Interkultureller Dienst (IKD), Erziehungsbeistand (EB) und dem Pflegekinderdienst (PKD) oder den nicht pädagogischen Institutionen Mitarbeitende (nicht Stimmberechtigt) teilnehmen. (vgl. Stadt Köln, 2014, S. 6)

Diese gemeinsamen Aufgaben des SRT stehen im Kontext des § 36 Abs. 2 SGB VIII, der eine Zusammenarbeit von öffentlicher Jugendhilfe und den Trägern der freien Jugendhilfe regelt. Dadurch wird der rechtliche Rahmen definiert, um den vielfältigen Problemlagen in einem Sozialraum frühzeitig, adäquat und bedarfsgerecht zu begegnen. (vgl. (Stadt Köln, 2014, S. 7)

1.2.2.2 Schwerpunktträger (SPT)

In der Regel werden einem SPT durch Entscheidung des Bezirksjugendamtes Neufälle sowie laufenden Fälle, entsprechend ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zugewiesen. Im Kontext des Hilfeplanverfahrens obliegt dem SPT die Verantwortung für die Durchführung der Hilfen zur Erziehung. Ferner werden von den Mitarbeitenden der SPT Ressourcen des Sozialraums für die fallspezifischen und fallunspezifischen Arbeiten erschlossen. Sie gestalten die Entwicklung im Sozialraum mit, beschaffen ergänzende Mittel und nehmen an sozialraumbezogenen Arbeitskreisen teil. (vgl. ebd. 2014, S. 7) Wie bereits erwähnt ist für das Team Stadt XXX das DRK als Schwerpunktträger zuständig der beispielhaft in Abb.: 2 innerhalb des Sozialrechtlichen Leistungsdreieck als Leistungsträger dargestellt ist.

1.2.2.3 Beistandschaft / Erziehungsbeistand (EB)

Rechtsgrundlagen sind einmal die §§ 1712 – 1717 BGB, auf deren Basis ein Elternteil auch bereits vor der Geburt des Kindes (vgl. Bundesministerium für Familie, 2008, S. 8) einen schriftlichen Antrag auf Beistandschaft beim JA stellen kann, sowie die §§ 52a - 58a SGB VIII, welche die rechtlichen Grundlagen einer Beratung und Unterstützung bei der Klärung der Abstammung des Kindes bieten. Die Beistandschaft ist somit für minderjährige Kinder eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung in Form von Amtspflegern und Amtspflegerinnen und/oder einem Vormund. Diese eingesetzte Hilfe hat den persönlichen Kontakt zu halten sowie die Pflege und Erziehung des Kindes nach Maßgabe des § 1793 Abs. 1a und § 1800 BGB persönlich zu fördern und zu gewähren (§ 55 Abs. 3 S. 3 SGB VIII). Sie ersetzt die Amtspflegschaft die bis 1998 bestand und übernimmt laut Beistandsgesetz durch das JA die Rechte des nichtehelichen Kindes. (vgl. Gerlach, 2010, S. 212) Die Beistandschaft ist ein freiwilliges Hilfsangebot für allein sorgeberechtigte (oder tatsächlich allein sorgende) Elternteile. Sind die Eltern nicht verheiratet, so besteht die Vaterschaft rein rechtlich erst, wenn diese wirksam anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde. Dies gilt auch bei Eheschließung im Ausland, wenn nicht eindeutig ist ob diese in der BRD anerkannt wird. Mit der rechtlichen Feststellung der Vaterschaft entstehen Unterhaltsverpflichtungen. Weiterhin muss in vielen Fällen in der Folge die Abklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge und dass damit verbundene Umgangs- und Sorgerecht sowie des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfolgen. Durch diese Beratertätigkeit ist die Beistandschaft häufig erster Ansprechpartner der Eltern und hat somit eine „Türöffnerfunktion“ für andere Hilfsmöglichkeiten und Angebote des Jugendamtes. (vgl. Stadt Köln, 2015, S. 14, 15) Die Rechtsgrundlage der Beistandschaft, der Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche ist im Kinder- und Jugendhilfegesetz geregelt.

Organisatorisch ist dieser eigenständige Spezialdienst der Bezirksjugendämter in XXX dem ASD zugeordnet. Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer sind im § 30 SGB VIII verankert. Sie sind eine ambulante einfallbezogene Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff SGB VIII), eingebunden in die Hilfeplanung (§ 36 SGB VIII) und stehen im zeitnahen Austausch mit dem ASD und den an den Hilfeplanverfahren beteiligten Institutionen. (vgl. Stadt Köln, 2015., S. 14, 28)

1.2.2.4 Pflegekinderdienst (PKD)

Der Gesetzgeber hat die Vollzeitpflege (Kapitel 1.2.2.3) als einen Bestandteil des Leistungsangebotes der Jugendhilfe im SGB VIII festgeschrieben. Die Träger der Jugendhilfe sollen Vollzeitpflegestellen quantitativ ausreichend vorhalten, um im Bedarfs- und Akutfall angemessene Hilfe tatsächlich anbieten zu können. Die Qualität ist durch organisatorische Einbindung bei den Trägern der Jugendhilfe zu sichern und weiter zu entwickeln. Der PKD und die Pflegefamilien erfüllen unter der Fallverantwortung des Jugendamtes den Rechtsanspruch des Minderjährigen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gem. § 1 Abs. 1 SGB VIII. Hierbei sind alle Minderjährigenrechte im Sinne des Kindeswohls zu beachten, insbesondere der allgemeine Schutzauftrag nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII. Eine Vollzeitpflegestelle wird überwiegend durch die Erziehung im familiären Umfeld realisiert, welche durch den Pflegekinderdienst professionell begleitet wird. Es beinhaltet Leistungen von unterschiedlichen Prozessbeteiligten. Diese Prozessbeteiligte können z.B. Personensorgeberechtigte, Vormünder, Pflegekinder, Pflegepersonen, Jugendämter, Pflegekinderdienste und andere Fachdienste, Familiengerichte sowie auch die wirtschaftliche Jugendhilfe sein. Darüber hinaus wird der PKD in Familiengerichtsprozesse einbezogen. (vgl. LVR Landschaftsverband Rheinland, 2009)

1.2.2.5 Wirtschaftlichen Jugendhilfe (WJH)

Alle laufenden und einmaligen finanziellen Leistungen durch das Jugendamt für die Klientel werden von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe nach den gesetzlichen Maßgaben der Jugendhilfe (§ 45, § 74, § 93, 86-97c SGB VIII) gewährt. Es werden die Rechtmäßigkeit von Hilfen, die Abwicklung der Verwaltungs- und Auszahlungsverfahren sowie die Prüfung der Erstattungsansprüche und Ersatzansprüche gegenüber dritten oder weiteren Sozialleistungsträgern überprüft. (vgl. Fieseler Gerhard, 2010, S. 449-457)

1.2.3 Das Hilfeplanverfahren

Ein Großteil des Arbeitsaufwandes im Bereich des ASD wird durch das Hilfeplanverfahren (§ 36 SGB VIII) absorbiert. Bestandteile dieses Verfahrens sind z.B. Beratung und Mitwirkung in Familiengerichtsverfahren, Planung und Beratung der erzieherischen Hilfen und Sicherung des Kindeswohl / Inobhutnahme. (vgl. Gissel-Palkovich, 2011, S. 154) Da sich die hier angewandte Methodik bzw. Vorgehensweise auf weitere Aufgabenfelder des ASD übertragen lassen wird hier beispielhaft das Verfahren der Hilfeplanung beschrieben.

Unter Planung wird ein Prozess verstanden, in dem durch strukturiertes Vorgehen versucht wird, von einem beschriebenen Ist-Zustand zu einem vorgestellten Soll-Zustand zu gelangen. (vgl. Freigang, 2009, S. 105) Es werden konkretisierte Planungsüberlegungen, in die alle Beteiligten einbezogen werden in Form eines Hilfeplans dokumentiert. Dabei wird ermittelt was ist der Bedarf, wo will ich hin, wie und mit welcher Hilfe komme ich dahin und was ist zum Erreichen des „Soll-Zustands“ zu berücksichtigen (Handlungsschritte, Arbeitsprinzipien/-regeln, Einbeziehung von Rahmenbedingungen). (vgl. Gissel-Palkovich, 2011, S. 155) Die Fallführenden Sozialpädagogischen Fachkräfte des ASD ermitteln zum Abschluss einer ersten Beratung und Information des Hilfesuchenden einen Hilfebedarf. Zur weiteren Ermittlung des Hilfebedarfs werden auch das soziale Umfeld (Verwandtschaft, Freunde, Kollegen etc.), sowie die beteiligten Institutionen, wie z. B. Betreutes Wohnen (BEWO), Kita, Schulen, Therapieeinrichtungen oder Ärzte und Ärztinnen zur Informationssammlung miteinbezogen. Die Aufarbeitung dieser Informationen führt zu einer Klärung der Situation, einer Problemerfassung sowie einer Ressourcenanalyse. Die Leistungsberechtigten können darauf basierend freiwillig einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung (HZE) stellen (§ 27 SGB VIII). Bei leistungsberechtigten Minderjährigen wird deren Wille und Ziel geklärt bzw. berücksichtigt. In diesem Prozess der Entscheidungsvorbereitung und -findung werden entscheidungsrelevante Daten zu einer Gesamtinformation zusammengefasst und als Falldarstellung verschriftlicht. (vgl. Stadt Köln, 2014, S. 19)

Im nächsten Prozessschritt wird eine kollegiale Beratung, sowie ggf. eine Falleinschätzung im Rahmen des SRT durchgeführt. Vorbereitend dafür werden ein Genogramm (vgl. Gissel-Palkovich, 2011, S. 249) sowie eine Ressourcenkarte und eine AMR (Aufmerksamkeitsrichtung) erstellt. Innerhalb dieses Prozesses bildet die AMR eine wesentliche Methode die es ermöglicht „Aufgrund der Komplexität und der unterschiedlichen Prozesse eines Fallverlaufes ist es Ziel der Formulierung der AMR, einen Schritt in der Fallarbeit weiterzukommen.“ (Stadt Köln, 2014, S. 23) Bestmögliche Voraussetzung für das Gelingen des gesamte Hilfeprozesses ist die Bereitschaft der Eltern (Sorgeberechtigten Personen) zur Mitwirkung am Hilfeerfolg. Dies ist nur möglich wenn entsprechende Maßnahmen mit den Eltern ausgehandelt (Wunsch und Wahlrecht § 5 SGB VIII) werden. Eine vermutete Kindeswohlgefährdung soll im „Graubereich“ mit Hilfe von Aufträgen überprüft (Graubereich a) oder einer drohenden Kindeswohlgefährdung entgegengewirkt werden (Graubereich b). Eltern werden angehalten aktiv, z. B. durch Vorlage ärztlicher Atteste etc. an der Aufklärung bzw. Überprüfung der im Graubereich a erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Graubereich b eingestufte Hilfen sowie die hier erteilten Auflagen sollen für das minderjährige Kind einen positiven Zustand im längerfristigen Kontext (Fortschreibung, 6 Monate) gewährleisten bzw. sicherstellen. Eine erste Überprüfung der Auflagen und Aufträge erfolgt in der Regel in einem Zeitraum von drei Monaten. (vgl. Stadt Köln, 2014, S. 9f)

Schaubild Arbeitsbereiche

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Falldiagramm Sozialraumteam (vgl. Stadt Köln, 2014, S. 11)

Innerhalb dieser kollegialen Beratung des SRT ist u. a. „das Ziel im Erkennen und Klären einer Kindeswohlgefährdenden Situation sowie die Herstellung einer Situation, in der das Kind vor Übergriffen und Vernachlässigung geschützt ist“. (Gissel-Palkovich, 2011, S. 179)

Das SRT dient im Rahmen der Bearbeitung eines Falles u.a. auch als Ideenpool. Zu diesem Zweck wird die Diskussion der AMR in der Regel durch eine offene Frage initiiert, die so präzise wie möglich darstellt worum es dem/der Fragenden bei der Bearbeitung des Falls geht. Das Ergebnis der AMR wird schriftlich fixiert und von den anwesenden Teammitgliedern paraphiert. Im nächsten Schritt wird aus dem Ergebnis der kollegialen Beratung (vgl. ebd., Gissel-Palkovich S. 271) (Ideensammlung) (vgl. Stadt Köln, 2014, S. 28, 34) die Entscheidung, für die bestmögliche Hilfemaßnahme generiert. (ebd., S. 27f) Ein geeigneter Träger, der entsprechenden Ressourcen zur Verfügung stellen kann, wird ausgewählt und die geplanten Hilfen delegiert. Mit den Fachkräften des Trägers (Leistungserbringer), der hilfesuchenden Person(en) (Leistungsempfänger) und dem ASD (Leistungsträger) werden in einem Hilfeplangespräch (HPG) die Richtungsziele (RZ) der Leistungsempfänger besprochen und in HPG-Protokoll schriftlich dokumentiert. (ebd., S. 23 - 28). Entsprechend der Einstufung (Graubereich) durch das AMR können auch Aufträge und Auflagen erteilt werden. (Stadt Köln, 2014, S. 29f) In der Fortführung des Hilfeplanverfahrens erfolgt nach dem vorab festgelegten und von der WJH schriftlich genehmigten Hilfeumfang und -zeitraum, ein weiteres HPG, in dem überprüft wird ob die festgelegten RZ erreicht wurden. Entsprechen wird die Hilfe beendet oder bei verändertem Hilfebedarf verlängert, wobei neue RZ benannt werden. (vgl. Gissel-Palkovich, 2011, S. 161 - 164)

[...]

Fin de l'extrait de 37 pages

Résumé des informations

Titre
Allgemeiner Sozialer Dienst im Bezirksjugendamt
Université
Cologne University of Applied Sciences
Note
1,3
Auteur
Année
2017
Pages
37
N° de catalogue
V412939
ISBN (ebook)
9783668663299
ISBN (Livre)
9783668663305
Taille d'un fichier
1153 KB
Langue
allemand
Mots clés
Praxissemester, Praxis, ASD, Allgemeiner Sozialer Dienst, Jugendamt, Praxisbericht, Krisenintervention, Sozialraumorientierte Jugendhilfe, Sozialraumteam, Sozialraum, Hilfeplanverfahren, Fallbeschreibung, Fallanalyse, Doppelte Mandat, Ressourcen und Sozialraumorientierung, Sozialraumorientierung, Ressoursen, Bachelor Angewandte Sozialwissenschaften, Anerkennung Praxissemester Bericht, Praxissemesterbericht, Praxissemester-Bericht, Hausarbeit, Angewandte Sozialwissenschaften, Soziale Arbeit, Sozialpädagogik, Sozialarbeit, Staatliche Anerkennung Soziale Arbeit, Ressourcen, Sozialrechtliches Dreieck, Sozialrechtliches Leistungsdreieck, Semester Praxisbericht, Angewandte Soziawissenschaft
Citation du texte
Barbara Bähr (Auteur), 2017, Allgemeiner Sozialer Dienst im Bezirksjugendamt, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/412939

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