Der subsidiäre Schutzstatus nach §§ 60, 60a AufenthG

Abschiebungsverbote und Duldungsregelungen unter Berücksichtigung europarechtlicher Aspekte und der Bedeutung für das Asylgrundrecht


Thèse de Bachelor, 2017

49 Pages, Note: 13


Extrait


Gliederungsübersicht

A. Einleitung

B. Nationales Schutzsystem für Ausländer
I. Einführung
1. Ausländer
2. Ausländer-, Aufenthalts- und Asylrecht
3. Regelung des Aufenthalts
a. Rechtsquellen
b. Legaler Aufenthalt
c. Ablauf
II. Asylrechtliche Schutzformen
1. Asylgrundrecht
2. Internationale Schutzformen
a. Hintergrund
b. Flüchtlingsstatus
c. Internationaler subsidiärer Schutz
3. Aufenthaltsrechtliche Rechtsfolgen
III. Durchsetzung der Rechte
IV. Ergebnis

C. Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens
I. Einführung
1. Abschiebungsverbote
2. Duldungsregelungen
3. Regelungssystem der §§ 60, 60a AufenthG
II. Kategorisierung
1. Unions- und völkerrechtliche Abschiebungsverbote
a. § 60 II 1 AufenthG
b. § 60 V AufenthG
2. Nationale Abschiebungsverbote und Duldungsregelungen
a. § 60 VII 1 AufenthG
b. § 60a II 1 AufenthG
c. § 60a II 3 AufenthG
3. Rangordnung der Rechtsfolgen
a. Unionsrechtlich begründete Abschiebungsverbote
4. Ergebnis

D. Abschiebungsverbote und Duldungsregelungen als vierte asylrechtliche Schutzform
I. Duldungsregelungen und § 25 V 1 AufenthG
II. §§ 60 V, VII 1 i.V.m. § 25 III 1 AufenthG
1. Begriff des nationalen subsidiären Schutzes
2. Vergleich
a. Inhalt
aa. Internationaler subsidiärer Schutz
bb Flüchtlingseigenschaft
cc. Asylgrundrecht
dd. Zwischenergebnis
b. Verfahren
3. Stellungnahme

E. Fazit

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

„Wer lange genug in Deutschland lebt, darf irgendwann bleiben.“ Mit diesen neun simplen Wörtern fasst Morten Freidel das deutsche Asylsystem in seinem Artikel für die Frankfurter Allgemeine Zeitung zusammen.[1] Der Beitrag sollte Licht in das Dunkel des deutschen Ausländerrechts bringen, nachdem im Dezember 2016 das Interesse an diesem Thema rasant angestiegen war. Hintergrund war, dass kurz zuvor ein tunesischer Staatsangehöriger einen Lastkraftwagen in einen belebten Weihnachtsmarkt in Berlin gelenkt und dabei zwölf Menschen getötet hatte. Das Prekäre an der Situation: Der Täter hätte zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr in Deutschland sein sollen. Bereits im Juni 2016 wurde nämlich sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt.[2] Wie kam es also, dass er sich sechs Monate später noch immer in Deutschland aufhielt? Die Erklärung folgte, als Beamte das Tatfahrzeug durchsuchten: In einem zurückgelassenen Portemonnaie befanden sich Duldungspapiere. Diese wurden ausgestellt, weil die Abschiebung im Sommer des Jahres wegen fehlender Ausweispapiere nicht durchgeführt werden konnte.[3] Diese Information überrascht. Könnte sich also jeder Ausländer seiner Papiere entledigen und so für immer im Bundesgebiet bleiben? Entscheidet nicht ein Asylantrag über die Zukunft eines Ausländers in Deutschland? Sind also letztlich Duldung und Asyl das Gleiche? Dann hätte Freidel mit seiner Aussage Recht und ein Ausländer dürfte in Deutschland bleiben, sofern er sich nur lange genug dort aufgehalten hat.

Aktuell brisante Abschiebungen aus Klassenzimmern deuten allerdings in eine andere Richtung. Jugendliche, deren Eltern geduldet in Deutschland leben, werden bei diesem Prozess aus ihrem vertrauten Umfeld gerissen und in ein ihnen fremdes Land gebracht.[4] Jahrelange Duldungen scheinen Behörden also nicht immer davon abzuhalten, eine Abschiebung vorzunehmen. Ist das Ausländerrecht also doch nicht so einfach aufgebaut, wie Freidel es aussehen lässt?

Die folgende Untersuchung geht dieser Frage nach. Losgelöst von einzelnen Fällen wird untersucht, in welchem Verhältnis nationale Abschiebungsverbote und Duldungsregelungen aus §§ 60 II- VII, 60a Aufenthaltsgesetz[5] zum asylrechtlichen Schutz für Ausländer stehen. Vor dem eingangs dargestellten Hintergrund der Vermischung von Duldung und Asyl in der öffentlichen Debatte[6] soll konkret der Frage nachgegangen werden, ob nationale Abschiebungsverbote und Duldungsregelungen neben bestehenden asylrechtlichen Mechanismen in juristisch zutreffender Weise als asylrechtliche Schutzinstrumente bezeichnet werden können. Hierfür wird zunächst ein Überblick über Inhalt und Abläufe des nationalen ausländerrechtlichen Schutzsystems gegeben (B.). Besonderes Augenmerk liegt dabei auf den Bereichen Aufenthaltsrecht und Asylrecht. Um diese miteinander vergleichen zu können, werden im darauffolgenden Schritt einzelne nationale Abschiebungs- und Duldungsregelungen nach §§ 60 II - VII, 60a AufenthG insbesondere im Hinblick auf ihre aufenthaltsrechtlichen Rechtsfolgen untersucht. Zum abschließenden Vergleich mit dem Asylrecht werden diese methodisch im Hinblick auf ihre unions-, völker- und verfassungsrechtlichen Rechtsquellen kategorisiert und anschließend nach dem Grad der daraus folgenden Schutzgewährung in eine Rangordnung eingestuft (C.). Abschließend werden die Abschiebungsverbote und Duldungsregelungen mit der umfassendsten Schutzgewährung den asylrechtlichen Schutzformen gegenübergestellt. Dazu werden die Regelungen im Hinblick auf ihren Gewährleistungsanspruch und ihr Verfahren verglichen. Dies dient der Beantwortung der zentralen Frage, ob davon gesprochen werden kann, dass nationale Abschiebungsverbote und Duldungsregelungen eine zusätzliche asylrechtliche Schutzform darstellen (D.)

B. Nationales Schutzsystem für Ausländer

Sollen in den folgenden Abschnitten Mechanismen des Aufenthaltsrechts im Verhältnis zu denen des Asylrechts untersucht werden, so müssen beide zunächst in den Kontext des deutschen Ausländerrechts eingeordnet werden. Das Ziel dieses Abschnitts besteht insofern darin, einen Einblick in das deutsche Ausländerrecht, insbesondere das Aufenthaltsrecht, zu gewähren. Daher werden im Folgenden zunächst relevante ausländerrechtliche Grundbegriffe und Abläufe erläutert (I.), bevor eine Kategorisierung der bestehenden asylrechtlichen Schutzformen vorgenommen wird (II.). Zuletzt wird die Durchsetzung der vorgestellten Schutzformen – insbesondere mit Blick auf die Durchsetzung der Ausreisepflicht als deren Kehrseite – betrachtet (III.).

I. Einführung

Das zu untersuchende Aufenthaltsrecht erschließt sich, wenn relevante Grundbegriffe und Abläufe verstanden werden. Daher geht es im folgenden Abschnitt darum, diese für den Zweck der Arbeit zu definieren und in den größeren ausländerrechtlichen Kontext einzuordnen.

1. Ausländer

Wird in der folgenden Bearbeitung von Ausländern gesprochen, sind damit Drittstaatenangehörige aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten gemeint. Auf Unionsbürger finden nämlich die für diese Arbeit relevanten aufenthaltsrechtlichen Regelungen des nationalen Ausländerrechts keine Anwendung.[7]

2. Ausländer-, Aufenthalts- und Asylrecht

Wird von Ausländerrecht gesprochen, umfasst dieser Begriff die Gesamtheit der Normen, die Einreise und Aufenthalt von Menschen regeln, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und mit dem Ziel des nicht nur vorrübergehenden Aufenthalts in die Bundesrepublik einreisen.[8] Bei dem zu untersuchenden Aufenthaltsrecht[9] handelt es sich um den Teilbereich dieser Materie, der die Legalität des Aufenthalts, Entstehung und Verfestigung aufenthaltsrechtlicher Positionen sowie dessen Beendigung regelt.[10] Wird dagegen von Asylrecht gesprochen, ist damit die Gesamtheit der Normen gemeint, die einem Ausländer in einem fremden Staat Schutz vor der Verletzung seiner Rechte durch den Heimatstaat bietet.[11] Aus Relevanzgründen beschränkt sich diese Arbeit auf die Betrachtung von Bleibeperspektiven aus humanitären Gründen. Schutz, der sich bspw. aufgrund von Qualifikation[12] oder familiären Verbindungen[13] ergibt, bleiben somit außer Betracht.

3. Regelung des Aufenthalts

Das mitunter komplexe Regelungssystem des deutschen Aufenthaltsrechts[14] erschließt sich, verfolgt man den juristischen Weg eines Ausländers von der Einreise bis zur Anerkennung oder Abschiebung. Daher werden im Folgenden nach einer Übersicht über Rechtsquellen des Aufenthaltsrechts (a.) zunächst die Voraussetzungen des legalen Aufenthalts in der Bundesrepublik (b.) und abschließend der typische juristische Verlauf einer Einreise dargestellt (c.)

a. Rechtsquellen

Relevante Rechtsquelle des zu untersuchenden Aufenthaltsrechts ist das AufenthG. Das Asylrecht ergibt sich in erster Linie aus dem Asylgesetz[15].

b. Legaler Aufenthalt

Betritt ein Ausländer deutsches Bundesgebiet, stellt sich zunächst die Frage nach der Legalität seines Aufenthalts. Gemäß § 95 I AufenthG macht sich strafbar, wer sich ohne Erlaubnis im Bundesgebiet aufhält. Für den Aufenthalt von Ausländern in Deutschland wird somit ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt statuiert.[16] Gemäß § 14 I Nr. 1, 2 AufenthG benötigt ein Ausländer für die Legalisierung seines Aufenthaltes neben einem Pass[17] insbesondere einen Aufenthaltstitel nach § 4 AufenthG. Dieser Begriff umfasst jede Erlaubnis, die einen Ausländer zum legalen – auch zeitweisen - Aufenthalt in Deutschland berechtigt.[18]

c. Ablauf

Betritt ein Ausländer deutsches Hoheitsgebiet, benötigt er dafür eine Erlaubnis, konkret einen Aufenthaltstitel nach § 4 AufenthG. Für Ausländer im Sinne dieser Bearbeitung kommt insbesondere die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG in Betracht. Dabei handelt es sich um einen zeitlich befristeten Aufenthaltstitel, der nur in gesetzlich geregelten Fällen erteilt werden darf.[19] Vorliegend relevant ist der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach §§ 22 – 26 AufenthG. Insbesondere § 25 AufenthG, der den Aufenthalt zu humanitären Zwecken regelt, nimmt dabei eine zentrale Rolle ein. Danach bekommt eine Aufenthaltserlaubnis zugesprochen, wer als Asylberechtigter (Abs. 1), Flüchtling (Abs. 2 Alt. 1) oder subsidiär Schutzberechtigter (Abs. 2 Alt. 2) anerkannt ist. Die Absätze 3 bis 5 regeln Fälle, in denen andere Ausländer ausnahmsweise eine solche Aufenthaltserlaubnis bekommen. Die drei zuerst genannten Varianten stellen zugleich die drei originären asylrechtlichen Schutzformen des deutschen Ausländerrechts dar.[20] Besitzt ein Ausländer bei der Einreise keinen Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 AufenthG, ist er gemäß § 13 III 1 AsylG verpflichtet, einen Antrag auf Zuerkennung einer der drei Schutzformen zu stellen.[21] Wird die Einschlägigkeit einer der drei Varianten bestätigt, wird ein Aufenthaltstitel nach § 25 I, II AufenthG erteilt.

Aufgrund der aufgezeigten Verknüpfung von legalem Aufenthalt und Asylrecht bei der erstmaligen Einreise eines Ausländers werden im Folgenden die drei genannten asylrechtlichen Schutzformen, ihre Voraussetzungen und insbesondere ihre aufenthaltsrechtlichen Rechtsfolgen dargestellt.

II. Asylrechtliche Schutzformen

1. Asylgrundrecht

Die vorrangig zu prüfende asylrechtliche Schutzform[22] ist das Recht auf Asyl aus Art. 16a I Grundgesetz[23]. Dieses Recht gewährt Schutz für politisch Verfolgte.[24] Schutzberechtigt ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt ist.[25] Erkennt das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge[26] einen Ausländer als asylberechtigt an[27], so ist die zuständige Ausländerbehörde[28] nach §§ 25 I, 26 I 2 AufenthG verpflichtet, diesem eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von drei Jahren zu gewähren.[29] Es handelt sich dabei um eine gebundene Entscheidung, ein Ermessen der Ausländerbehörde besteht nicht.[30]

2. Internationale Schutzformen

Neben dem verfassungsrechtlichen Asylanspruch gibt es auch asylrechtlichen Schutz für Ausländer, der sich aus völkerrechtlichen- oder unionsrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands ergibt. Konkret sind dies die Schutzvarianten Flüchtlingsschutz und internationaler subsidiärer Schutz aus §§ 3, 4 AsylG. Im Folgenden wird zunächst deren Hintergrund aufgezeigt, während danach beide Schutzformen anhand ihres Anwendungsbereichs vorgestellt werden.

a. Hintergrund

Der rechtliche Hintergrund der internationalen asylrechtlichen Schutzformen im deutschen Recht ergibt sich insbesondere aus dem Gedanken des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems[31]. Gemäß Art. 3 II EUV[32] i.V.m. Art. 78 II AEUV[33] haben nämlich die zuständigen Organe der EU die Kompetenz, für alle Staaten verbindliche Regelungen hinsichtlich der Anerkennung von Drittstaatsangehörigen zu beschließen. Diese ergibt sich seit dem Amsterdamer Vertrag[34] insbesondere aus Art. 67, 78 AEUV.[35] Nach dem Stockholmer Programm soll damit auf Ebene der Europäischen Union in Zukunft ein „gemeinsamer Raum des Schutzes“ geschaffen werden.[36] Dem liegt die Erkenntnis zu Grunde, dass internationale Krisen und Flüchtlingsbewegungen aufgrund wachsender globaler Mobilität der Menschen nicht mehr im nationalen Alleingang, sondern besser in abgestimmter internationaler Zusammenarbeit bewältigt werden können.[37] Da eine Vollharmonisierung des europäischen Asylrechts bis dato noch nicht stattgefunden hat[38], geben Richtlinien zum heutigen Zeitpunkt Mindestnormen vor, die der nationale Gesetzgeber in sein bestehendes System einzubetten hat.[39] Konkret ergeben sich zwei nationale Schutzformen (direkt oder indirekt) aus Unionsrecht.[40] Verantwortlich dafür ist die Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU[41] in nationales Recht.[42] Die QRL ist das Kernstück des gemeinsamen europäischen Asylsystems und legt Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und dessen Inhalt fest.[43] Als Instrumente werden den Staaten die Verleihung des Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention[44] sowie der nationale subsidiäre Schutz zur Verfügung gestellt.

b. Flüchtlingsstatus

Zunächst[45] existiert als internationale Schutzform die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 I AsylG. Diese Schutzform basiert auf der Umsetzung von Art. 13, 2 lit. D QRL in nationales Recht. Dabei greift die QRL selber auf die völkerrechtlich begründete GFK zurück.[46] Diese stellt das zentrale flüchtlingsrechtliche Instrument auf internationaler Ebene dar und ist gemäß Art. 78 I AEUV integraler Bestandteil des Unionsrechts. Durch Art. 13, 2 QRL soll kein neuer unionsrechtlicher Flüchtlingsstatus geschaffen werden. Lediglich soll dadurch sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen.[47] Begrifflich knüpft der Flüchtlingsschutz an Art. 1 A Nr. 2 GFK an. Danach setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die begründete Furcht vor einer individuellen Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe voraus.[48] Qualifiziert sich eine Person in diesem Sinne als Flüchtling, so sind die Mitgliedstaaten gemäß Art. 24 I QRL verpflichtet, dieser einen verlängerbaren Aufenthaltstitel auszustellen. Damit geht die QRL in ihrer Schutzgewährleistung über den Inhalt der GFK hinaus – diese sieht lediglich den Abschiebungsschutz nach Art. 33 I GFK vor. Deutschland kommt dieser Verpflichtung mit § 25 II AufenthG nach.[49] Danach ist die Ausländerbehörde verpflichtet, anerkannten Flüchtlingen eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von drei Jahren auszustellen.[50]

c. Internationaler subsidiärer Schutz

Daneben gibt es den internationalen subsidiären Schutz[51] aus § 4 AsylG.[52] Dieser Status schafft auf europäischer Ebene eine von der GFK unabhängige Schutzform für Personen, die nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllen, jedoch anderweitig internationalen Schutz benötigen.[53] Dieser beruht auf Art. 2 lit. F), 15, 17, 18 QRL[54] und knüpft systematisch an völkerrechtliche Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten an.[55] Konkret sind die drei Schutzgründe des § 4 Nr. 1-3 AufenthG in Orientierung an Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention[56] entstanden.[57] Tatbestandlich entscheidend ist die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Fall der Rückkehr in das Herkunftsland. Als solcher gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.[58] Qualifiziert sich eine Person für die Gewährung internationalen subsidiären Schutzes, so hat sie nach §§ 25 II 1 Alt. 2, 26 I 3 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für zunächst ein Jahr.[59]

3. Aufenthaltsrechtliche Rechtsfolgen

Beantragt ein Ausländer bei der zuständigen Behörde Asyl,

hält er sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr illegal im Bundesgebiet auf. Gemäß § 55 AsylG ist dem Ausländer nämlich zur Durchführung des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung zu erteilen.[60] Dabei handelt es sich allerdings nur um ein vorübergehendes Bleiberecht für die Dauer des Verfahrens und gerade nicht um einen von §§ 14, 4 AufenthG geforderten Aufenthaltstitel.[61] Entscheidet das BAMF positiv über den Antrag, folgt daraus zwingend die Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die Aufenthaltsbehörde.[62] Für die Dauer dieses Aufenthaltstitels hält sich der Asylberechtigte gemäß §§ 14, 4, 7 AufenthG legal im Bundesgebiet auf. Diese aus § 25 I, II AufenthG folgenden Aufenthaltstitel sind jedoch zeitlich begrenzt. Sie dienen nämlich gerade nur dem Schutz vor aktuell vorliegenden Gefahren im Herkunftsstaat – also vorrübergehenden Zwecken. Und gerade nicht der Verfestigung des Aufenthalts in der Bundesrepublik.[63] Ändert sich innerhalb der Laufzeit der Aufenthaltserlaubnis die anspruchsbegründende Situation, ist eine Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht möglich. Der Ausländer darf nicht länger in Deutschland bleiben. Besteht die anspruchsbegründende Situation dagegen weiterhin, kann für Asylberechtigte und Flüchtlinge nach Maßgabe des § 26 III 1 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Dabei handelt es sich gemäß § 9 I AufenthG um einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Der Aufenthalt würde dann insbesondere nicht mehr von der Situation im Herkunftsstaat abhängen.[64] Subsidiär Schutzberechtigte können diese dagegen nur unter den erschwerten Bedingungen der §§ 26 IV, 9 II AufenthG nach fünf Jahren erhalten. Bestenfalls läuft ein positiver Asylbescheid also langfristig auf die Erteilung einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland hinaus.

III. Durchsetzung der Rechte

Einen positiven Bescheid über eine der drei asylrechtlichen Schutzformen erhält allerdings längst nicht jeder Ausländer. Im Jahr 2015 waren lediglich 49,1% der Asylanträge erfolgreich, 2014 gerade einmal 29,8%.[65] Nach Maßgabe des § 67 I 1 AsylG erlischt mit dem negativen Bescheid des BAMF die Aufenthaltsgestattung.[66] Dadurch besitzt der Ausländer keinen Aufenthaltstitel mehr – der Aufenthalt wird also illegal. Dies stellt die Kehrseite der vorgestellten Bleiberechte dar. Nach § 50 I AufenthG begründet das Fehlen eines Aufenthaltstitels nämlich die Ausreisepflicht. Das ist die Pflicht, das Bundesgebiet unverzüglich oder nach Ablauf einer fakultativen zu verhängenden Ausreisefrist zu verlassen.[67] Ist die freiwillige Erfüllung dieser Pflicht nicht gesichert, wird sie gemäß § 58 I AufenthG zwangsweise durchgesetzt. Diese Maßnahme ist die Abschiebung. Vollstreckt wird konkret die gesetzliche Handlungspflicht, das Land zu verlassen.[68]

IV. Ergebnis

Der vorgestellte Ablauf der Einreise eines Ausländers nach Deutschland zeigt, dass die Legalisierung des Aufenthalts zumindest bei der Einreise nach Deutschland stark an die Erteilung eines positiven Asylbescheides geknüpft ist. Obwohl beide Bereiche im Kern unterschiedliche Lebenssachverhalte regeln, ergeben sich also mitunter starke Wechselwirkungen. Im Hinblick auf die konkrete Frage der Arbeit läge es nach diesem einführenden Einblick in die Materie nahe, dass originär aufenthaltsrechtliche Regelungen wie Abschiebungsverbote und Duldungsregelungen auch Wirkung im asylrechtlichen Schutzsystem entfalten könnten.

[...]


[1] Freidel, FAZ, Artikel vom 21.12.2016 (http://www.faz.net/-gpf-8ohh0), letzter Abruf: 27.07.2017.

[2] Temel, Kurier Artikel vom 22.12.2017 (https://kurier.at/politik/ausland/warum-abgelehnte-asylwerber-wie-anis-amri-bleiben-duerfen/237.122.526), letzter Abruf: 27.07.2017.

[3] Leyendecker/Mascolo/Richter/Steinke, SZ, Artikel vom 21.12.2016 (http://sz.de/1.3306452), letzter Abruf: 26.07.2017.

[4] Vgl. bspw. den Fall Bivsi: Die in Deutschland geborene 15-jährige wurde aus dem Unterricht zum Flughaben gebracht, wo sie gemeinsam mit ihrer Familie nach Nepal abgeschoben wurde: Rößner, Welt, Artikel vom 25.07.2017 (https://www.welt.de/politik/deutschland/article167023375/Abgeschobene-Nepalesin-darf-nach-Deutschland-zurueck.html), letzter Abruf: 27.07.2017.

[5] Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet, neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429, im Folgenden „AufenthG“.

[6] Vgl. nur die Antwort des Nutzers Igitta „Es gibt keinen Unterschied, ist dasselbe.“ auf die Frage des Nutzers diemimi „“Was ist der Unterschied zwischen Duldung und Asyl?“ im Forum Gute Frage im Jahr 2010: https://www.gutefrage.net/frage/was-ist-der-unterschied-zwischen-duldung-und, letzter Abruf: 26.07.2017.

[7] § 1 II Nr. 1 AufenthG: ausgeschlossen vom Anwendungsbereich des AufenthG sind Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, vgl. dazu statt vieler: Eichenhofer, in: Kluth/Heusch AuslR, 14. Auflage 2017, § 1 AufenthG Rn. 22; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 11. Auflage 2016 § 1 AufenthG § 1 AufenthG Rn. 11 f. sesdas Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, chen hren, zu definieren und in ihren aufenthaltsrechtlichen Kontext einzuordnen.

[8] Unbeachtet bleiben damit sozialrechtliche, steuerrechtliche und sonstige inhaltliche Sonderrechtsstellung für Touristen sowie Rechtsregelungen für diejenigen Personen, die sich nur zeitlich begrenzt im Bundesgebiet aufhalten wollen.

[9] Der Begriff des Aufenthalts wird definiert als „das tatsächliche Sein eines Menschen in Raum und Zeit“, vgl. Köbler, Juristisches Wörterbuch, 16. Auflage 2016, S. 31.

[10] In der folgenden Arbeit nur am Rande oder gar nicht betrachtet werden Regelungen, die über die Legalisierung des Aufenthalts hinausgehen wie bspw. die Regelung der Erwerbstätigkeit von Ausländern, Aspekte der Integration oder die Regelung des Familiennachzuges. 2011, S. 156f.) (ng und der Gedanke eines numerus claususu der Schutzformen auf nationaler Ebene - der - derach seinem Ermess

[11] Dies entspricht dem Begriff des Asylrechts im objektiven Sinne, vgl. Randelzhofer, in: Maunz/Dürig Grundgesetz-Kommentar, Art. 16a GG Rn. 15 (Stand: März 2007); im engen Sinne ist Asylrecht dagegen das subjektive Recht des schutzgewährenden Staates, ausländischen Personen Schutz zuzusprechen, vgl. Hailbronner, in: Beitz/Wollenschläger, Handbuch des Asylrechts Band 1, 1980, S. 76; wobei der Begriff „Asyl“ unterschiedlich definiert wird, vgl. nur Kimminich, Grundprobleme des Asylrechts, 1983, S. 1 ff.

[12] Vgl. dazu §§ 19, 19a AufenthG, ausführlich dazu statt vieler: Ette/Rühl/Sauer, ZAR 2012, 14, passim.

[13] Vgl. dazu § 29 AufenthG, ausführlich dazu statt vieler: Tewocht, in: Kluth/Heusch AuslR, 14. Auflage 2017, § 29 AufenthG Rn. 1 ff.

[14] So bspw. Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 6. Auflage 2017, § 1 Rn. 3.

[15] Asylgesetz, neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429, im Folgenden „AsylG“, vor dem 24.10.2015 als Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) bekannt (Änderung durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (BGBl. 2015 Teil I Nr. 40: 1722–1735)).Fall z.B. den

[16] OLG Bamberg Urt. v. 20.9.2005 – 2 Ss 35/05, BeckRS 2006, 3343; Maor, in: Kluth/Heusch AuslR, 14. Auflage 2017 § 4 AufenthG Rn. 2; Janda, Migranten im Sozialstaat, 2012, S. 63.

[17] Nach § 3 AufenthG, auf den hier nicht näher eingegangen wird. Vertiefend statt vieler: Westphal, in: Huber AufenthG, 2. Auflage 2016, § 3 AufenthG Rn. 1 ff.

[18] Maor, in: Kluth/Heusch AuslR, 14. Auflage 2017, § 4 AufenthG Rn. 1; die in den nachfolgenden Kapiteln des AufenthG dargestellten Arten der Aufenthaltstitel sind abschließend, vgl. dazu: Senge, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 213. EL März 2017, § 4 AufenthG Rn. 1.

[19] Vgl. § 7 I 2 AufenthG, ausführlich statt vieler: Bergmann, in: Bergmann/Dienelt AusländerR, 11. Auflage 2016 § 7 AufenthG Rn. 2.

[20] Hailbronner, in: Merten/Papier Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Band V: Grundrechte in Deutschland – Einzelgrundrechte II, 2013, § 123 Rn. 2; Haubner/Kalin, Einführung in das Asylrecht, 2017, Kapitel 6 Rn. 13, 21, 29; Keßler, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 3 AsylG Rn. 3 f.

[21] Statuiert die Verpflichtung, einen Asylantrag nach Maßgabe des § 14 AsylG zu stellen. Dieser umfasst: Asyl, Flüchtlingsschutz und subsidiärem internationalen Schutz, vgl. BT-Drs. 17/13063 v. 15.4.2013 (Gesetzesentwurf zum Richtlinienumsetzungsgesetz der Richtlinie 2011/95/EU), S.16; Hailbronner, Asyl- und Ausländerrecht, 4. Auflage 2016, Rn.1296, 1354; Neundorf, in: Kluth/Heusch AuslR, 14. Auflage 2017, § 55 AsylG Rn. 7.

[22] Zur Prüfungsreihenfolge: vgl. Bruns in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 13 AsylG Rn. 13; Dörig/Langenfeld, NJW 2016, 1 (1).

[23] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, G. v. 23.05.1949 BGBl. S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2347; im Folgenden „GG“.

[24] BVerfG Urt. v. 26.9.1978, BVerfGE 49, 168 (183 f).; Möller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, Art. 16a GG Rn. 1; Maaßen, in: Epping/Hillgruber Grundgesetz, 33. Edition 2017, Art. 16a GG Rn. 3; Pagenkopf/Will, in: Sachs Grundgesetz Kommentar, 7. Auflage 2014, Art. 16a GG Rn. 1, 15 ff.; Randelzhofer, in: Maunz/Dürig Grundgesetz-Kommentar, Art. 16a GG Rn. 29 (Stand: März 2007), Masing, in: Dreier Grundgesetz Kommentar, Band 1, 3. Aufl. 2013, Art. 16a Rn. 36; Schnapp, in: v. Münch/Künig Grundgesetz Kommentar, Band 1, 6. Aufl. 2012, Art. 16a Rn. 8.

[25] BVerwGE 49, 202 (204 f.); BVerfGE 54, 341 (358 f.); BVerfGE 67, 184 (185); BVerfGE 75, 143 (157); BVerfGE 76, 143; BVerwGE 77, 247 (263 f.); BVerwGE 79, 143 (148); Masing, in: Dreier Grundgesetz Kommentar, Band 1, 3. Aufl. 2013, Art. 16a Rn. 37; Schnapp, in: v. Münch/Künig Grundgesetz Kommentar, Band 1, 6. Aufl. 2012, Art. 16a Rn. 8; Randelzhofer, in: Maunz/Dürig Grundgesetz-Kommentar, Art. 16a GG Rn. 29 (Stand: März 2007).

[26] Im Folgenden BAMF, dessen Zuständigkeit ergibt sich aus § 14 AsylG, vgl.: BT-Drs. 12/2062 v. 12.2.1992 (Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens (AsylVfG)), S. 30; Sieweke, in: Kluth/Heusch AuslR, 14. Auflage 2017, § 14 AsylG Rn. 1 f.

[27] Zum Streitstand, ob es sich bei der Anerkennung der Asyleigenschaft durch das BAMF um einen deklaratorischen oder konstitutiven Akt handelt, vgl. Dietz, Ausländer- und Asylrecht: Einführung, 2016, S. 124.

[28] Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde ergibt sich aus § 71 I 1 AufenthG.

[29] Ausschlussgründe können sich lediglich gemäß § 25 I 1 AufenthG lediglich aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ergeben, vgl. Hailbronner, Asyl- und Ausländerrecht, 4. Auflage 2016, Rn.

009, 133, Gutmann, NJW 2010, 666.sländers zwischen asyl- und ausländerrechtlichem Schutz besteht nicht

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[30] Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 6. Auflage 2017, § 2 Rn. 2; Fontana, NVwZ 2016, 735 (736).

[31] Im Folgenden „GEAS“, ausführlich zu den bereits erfolgten und noch bevorstehenden Änderungen: Dörig, NVwZ 2014, 106 passim.

[32] Vertrag über die Europäische Union v. 7.2.1992 (BGBl. II S. 1253), geändert durch den Amsterdamer Vertrag v. 2.10.1997 (BGBl. II 1998, 387) i.d.F. des Lissaboner Vertrags v. 13.12.2007 (ABl. 2007 Nr. C 306, S. 1 ff.).

[33] Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Fassung aufgrund des am 1.12.2009 in Kraft getretenen Vertrages von Lissabon (Konsolidierte Fassung bekanntgemacht im ABl. EG Nr. C 115 vom 9.5.2008, S. 47).

[34] Vertrag von Amsterdam v. 2.10.1997, BGBl. II 1998, 387.

[35] Bergmann, in: Handlexikon der Europäischen Union, 5. Auflage 2015, Asylpolitik der EU, Abschnitt II.; Dörig/Langenfeld, NJW 2016, 1 (3); Maaßen, in: Epping/Hillgruber Grundgesetz, 33. Edition 2017, Art. 16a GG Rn. 6.

[36] Europäischer Rat, Stockholmer Programm – Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutze der Bürger, Ab. 2010, C 115/1, S. 27.

[37] Dietz, BayVBl 2012, 645 (645)

[38] Eine solche fordern bspw.: Dörig/Langenfeld, NJW 2016, 1 (1).

[39] Maaßen, in: Epping/Hillgruber Grundgesetz, 33. Edition 2017, Art. 16a GG Rn. 6, vgl. allgemein zur Pflicht der Mitgliedstaaten Richtlinien umzusetzen statt vieler: Ruffert, in: Calliess/Ruffert EUV/AEUV Kommentar, 5. Auflage 2016, Art.288 AEUV Rn. 26 ff.

[40] Dagegen spricht auch nicht der Gedanke eines numerus clausus der Schutzformen auf nationaler Ebene – der Gesetzgeber ist frei darin, beliebig viele asylrechtliche Schutzformen zu normieren, vgl. Bast, Aufenthaltsrecht und Migrationssteuerung, 2011, S. 156 f.

[41] Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13.11.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 L 337, 9 v. 20.12.2011, 9; früher: AsylAnerkennungsrichtlinie; (neugefasst zum 21.12.2013), auch StatusRL oder EU-FlüchtlingsschutzRL genannt, m Folgenden QRL.

[42] Umsetzung durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (AsylVfGuaÄndG), G. v. 28.08.2013, BGBl. I S. 3474 (Nr. 54); Geltung ab 01.12.2013.

[43] Die QRL gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung dieser beiden Schutzformen anwenden, vgl. – Erwägungsgrund 12 der QRL (ABl. 2011 L 337, 9 v. 20.12.2011, S. 1); BT-Drs. 17/13063 v. 15.4.2013 (Gesetzesentwurf zum Richtlinienumsetzungsgesetz der Richtlinie 2011/95/EU), S.1, 16; Möller/Stiegeler, in: Hofmann Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 60 AufenthG Rn. 2; Marx, AsylG, 9. Auflage 2016, § 60 AufenthG Rn. 4b.

[44] Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wird auch als „Magna Charta der Flüchtlinge“ zeichnet, vgl. statt vieler: Hailbronner, in: Beitz/Wollenschläger, Handbuch des Asylrechts Band 1, 1980, S. 81.

[45] Vgl. zur Rangordnung: § 31 II 1 AsylG; dem Flüchtlingsstatus kommt gegenüber dem subsidiären Schutzstatus per definitionem eine formale Vorrangstellung zu (vgl. Art. 2 lit. F QRL); vgl. auch Rats-Dok. 14109/01 v. 16.11.2001, S. 16 (engl. Sprachfassung); BT-Drs. 17/13063 v. 15.4.2013 (Gesetzesentwurf zum Richtlinienumsetzungsgesetz der Richtlinie 2011/95/EU), S.16 für die Beibehaltung dieses Konzeptes im nationalen Recht.

[46] Aus der GFK lässt sich jedoch kein Recht auf Asyl herleiten, dieses wird vielmehr erst durch die QRL statuiert, vgl. Keßler, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 3 AsylG Rn. 1; 3.

[47] Vergl. Erwägungsgrund 23 der QRL, wonach die Regelungen der Richtlinie dazu bestimmt sind, „die zuständigen innerstaatlichen Behörden der Mitgliedsstaaten bei der Anwendung der Genfer Konvention zu leiten“ (ABl. 2011 L 337, 9 v. 20.12.2011, S. 1).

[48] Vgl. statt vieler: Kluth,in: ders. /Heusch AuslR, 14. Auflage 2017, § 3 AsylG Rn. 2.

[49] Hailbronner, Asyl- und Ausländerrecht, 4. Auflage 2016, Rn. 1268.

[50] Vgl. §§ 25 II, 26 I 2 AufenthG.

[51] Bis zum Richtlinienumsetzungsgesetz am 30. November 2013 auch unter den Begriffen „internationale Abschiebungsverbote“ und „europarechtlicher subsidiärer Schutz“ bekannt.

[52] BT-Drs. 17/13063 v. 15.4.2013 (Gesetzesentwurf zum Richtlinienumsetzungsgesetz der Richtlinie 2011/95/EU), S.20; Hailbronner, Asyl - und Ausländerrecht, 4. Auflage 2016, Rn. 1295; Koch, in: Kluth/Heusch AuslR, 14. Auflage 2017 § 60 Rn. 28.; Huber, NVwZ 2014, 548 (550); vgl. zur vorherigen Umsetzung in § 60 II AufenthG a.F.: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 des Bundesministeriums des Innern (im Folgenden „Allgemeine Verwaltungsvorschrift“): zu § 60 AufenthG – Verbot der Abschiebung Rn. 60.2.1.

[53] Vgl. Titel der Rl 2004/83/EG (Abl. 2004, L 204/24), die durch die Richtlinie 2011/95/EU (Abl. 2011, L 337/9) neu gefasst wurde: Richtlinie des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Hailbronner, Asyl- und Ausländerrecht, 4. Auflage 2016, Rn. 129en oder zur Wahrung politischer Interessen der BRD erteilt werdenerlaubnis darf nur aus völkerrechtlichen oder humanitäten Gründ8; Tiedemann, Flüchtlingsrecht, 2015, Rn. 180; Keßler, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 4 AsylG Rn. 1; Bender, in: Johlen/Oerder, Münchener Anwaltshandbuch Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2017, § 24 Rn. 109.

[54] Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 11. Auflage 2016 § 60 AufenthG Rn. 51.

[55] Vgl. die Begründung zum Kommissionsentwurf der QRL: KOM(2001)510 end. S. 6, 29; siehe auch Rats.-Dok. 13620/01 v. 7.11.2011, S.6.

[56] Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, ursprünglich v. 4.11.1950, BGBl. II 1952, 685., Neubekanntmachung der Europäischen Menschenrechtskonvention v. 4. 11. 1950 (BGBl. 1952 II S. 685, ber. S. 953) nach Art. 2G v. 21. 2. 2006 (BGBl. II S. 138) in einer sprachlich überarbeiteten deutschen Übersetzung in der ab 1. 6. 2010 geltenden Fassung, im Folgenden: EGMR.

[57] Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 11. Auflage 2016 § 4 AsylG Rn. 1.

[58] Vgl. § 4 I Nr. 1-3 AsylG; ausführlich zur Tatbestandlichkeit statt vieler: Dörig/Langenfeld, NJW 2016, 1 (3); Thym, NVwZ 2015, 1625 (1632).

[59] Hailbronner, Asyl- und Ausländerrecht, 4. Auflage 2016, Rn. 1268; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 11. Auflage 2016, § 4 AsylG Rn. 2; Die Differenzierung der Laufzeiten soll gewährleisten, dass international subsidiär Schutzberechtigte, die nur ein vorrübergehendes Schutzbedürfnis haben, nicht sofort eine langfristige Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muss, vgl. BT-Drucks. 17/13063, S. 24.

[60] Schröder, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 55 AsylG Rn.2; instruktiv bereits: BVerwGE 62, 206 (208).

[61] Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 6. Auflage 2017, § 9 Rn.29; Strahmann, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 4 AufenthG Rn. 48.

[62] Vgl. Wortlat des § 25 I, II AufenthG: „ist zu erteilen“.

[63] Maaßen/Kluth, in: Kluth/Heusch AuslR, 14. Auflage 2017, § 26 AufenthG Rn. 2.

[64] Dörig/Langenfeld, NJW 2016, 1 (2).

[65] BAMF, Migrationsbericht 2015 (https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Migrationsberichte/migrationsbericht-2015.pdf?__blob=publicationFile), S. 94, letzter Abruf: 24.7.2017; ihnen steht entweder von Anfang an kein Anspruch auf Schutz zu oder sie verlieren ihn nachträglich, vgl. bspw. §§ 72 I, 73 I AsylG.

[66] Auch ein zwischenzeitlich fälschlicherweise erteilter Aufenthaltstitel kann nach Maßgabe der §§ 4, 7, 25 II AufenthG widerrufen werden, Vgl. zum Widerruf: § 52 I Nr. 4 AufenthG, dazu: Tiedemann, Flüchtlingsrecht, 2015, § 3 Rn. 246 f.

[67] Vgl. dazu § 50 II AufenthG, vertiefend: Hailbronner, Asyl- und Ausländerrecht, 4. Auflage 2016, S. 312 ff.

[68] Vgl. vertiefend: BVerwG Urt. v. 1.12.1987, BVerwGE 78, 285, 291 = InfAuslR 1988, 34, 36; OVG NW, Urt. v. 28.10.1982, DÖV 1983, 426; Hailbronner, Asyl- und Ausländerrecht, 4. Auflage 2016, Rn.1141; zur Rechtslage unter dem AuslG 1965: Albracht/Naujoks, NVwZ 1986, 26 (27); Wurde ein Ausländer abgeschoben, ist ihm die erneute Einreise in das Bundesgebiet ebenso wie der Aufenthalt in diesem nach Maßgabe des § 11 I AufenthG nicht gestattet. Darüber hinaus darf ihm selbst im Falle eines Anspruchs auf einen Aufenthaltstitel kein solcher gewährt werden, so: Brühl, JuS 2013, 23 (27).

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Résumé des informations

Titre
Der subsidiäre Schutzstatus nach §§ 60, 60a AufenthG
Sous-titre
Abschiebungsverbote und Duldungsregelungen unter Berücksichtigung europarechtlicher Aspekte und der Bedeutung für das Asylgrundrecht
Université
EBS European Business School gGmbH
Cours
Schwerpunkt Deutsches, Europäisches und Internationales Öffentliches Wirtschaftsrecht
Note
13
Auteur
Année
2017
Pages
49
N° de catalogue
V413187
ISBN (ebook)
9783668644700
ISBN (Livre)
9783668644717
Taille d'un fichier
842 KB
Langue
allemand
Mots clés
Art. 16a GG, Grundgesetz, Subsidiärer Schutz, Ausländerrecht, Aufenthaltsrecht, 60 AufenthG, 60a AufenthG, 60 Aufenthaltsgesetz, 60a Aufenthaltsgesetz, Flüchtlinge, Schwerpunktarbeit, Hausarbeit, Bachelorarbeit, Asyl, Asylberechtigte, GFK, Genfer Flüchtlingskonvention, Asylgesetz, AsylG
Citation du texte
Thea Becker (Auteur), 2017, Der subsidiäre Schutzstatus nach §§ 60, 60a AufenthG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/413187

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