Verbundene Verträge. Einblick in die Institute des Rückforderungs- und des Einwendungsbegriffs


Term Paper, 2017

18 Pages, Grade: 2,0


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Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlagen des verbundenen Vertrages
2.1 Entstehungsgeschichte
2.2 Tatbestandsmerkmale
2.2.1 Erläuterung des Darlehensvertrages
2.2.2 Finanzierungszusammenhang und die wirtschaftliche Einheit
2.3 Ausnahmen

3 Widerruf
3.1 Besonderheiten beim Widerruf von verbundenen Verträgen
3.2 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
3.2.1 Grundlagen
3.2.2 Rechtsfolge Wertersatz
3.2.2.1 Wertersatz bei Waren
3.2.2.1.1 Tatbestandsvoraussetzungen
3.2.2.1.2 Praxisbeispiele
3.2.2.2 Wertersatz bei Dienstleistungen und Energielieferungen
3.3 Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen

4 Einwendungen bei verbundenen Verträgen
4.1 Grundlagen und Tatbestandsvoraussetzungen
4.2 Darstellung anhand eines Praxisbeispiels

5 Schlussbewertung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die Seminararbeit beschäftigt sich mit dem Thema verbundene Verträge und bietet dabei einen Einblick in die Institute des Rückforderungs- und des Einwendungsbegriffs. Bei einem verbundenen Vertrag wird ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag verbunden (siehe § 358 (1) S. 1 BGB). Solche Verträge haben eine zentrale Bedeutung im Verbraucherrecht. Verdeutlicht wird dies anhand von Praxisfällen. Zum Einstieg in das Thema werde ich auf die Herkunft, Grundlagen und die Tatbestände des verbundenen Vertrages eingehen. Im weiteren Verlauf werden die Rechtsfolgen des Widerrufs sowie von Einwendungen thematisiert. Bei der abschließenden Bewertung wird hinterfragt, ob die Verbindung beider Verträge sinnvoll ist und wer davon profitieren könnte.

2 Grundlagen des verbundenen Vertrages

2.1 Entstehungsgeschichte

Verbundene Verträge sind im Zivilrecht geregelt. Thematisch sind diese Regelungen dem Recht der Schuldverhältnisse im BGB zuzuordnen. Beim § 358 BGB, welcher Grundlage für das Thema der vorliegenden Seminararbeit ist, handelt es sich um die Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge. Richtlinien der Europäischen Union sind verbindliche Zielvorgaben für Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet sind. Den Staaten werden die Form und Mittel überlassen (siehe Artikel 288 AEUV). Bei der oben genannten Richtlinie wird eine Harmonisierung bei Verbraucherkrediten im Binnenmarkt angestrebt[1]. Dazu soll das Vertrauen der Verbraucher über einen ausreichenden Verbraucherschutz auf dem freien Markt gefördert werden[2]. Die Umsetzung dieser Richtline in nationales Recht wurde bis spätestens zum 12. Mai 2010 von den Mitgliedstaaten gefordert (vgl. RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge Art. 27).

2.2 Tatbestandsmerkmale

Die Definition und Tatbestände von verbundenen Verträgen sind im § 358 (3) BGB bestimmt. Es müssen Darlehensvertrag und ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung existieren. Der Darlehensvertrag muss dabei der Finanzierung des anderen Vertrags dienen. Zudem muss der Tatbestand der wirtschaftlichen Einheit erfüllt sein. Nach dem Trennungsprinzip bleiben beide Verträge rechtlich selbstständig, so dass dabei kein einheitliches Rechtsgeschäft vorliegt. Verbunden sind die Verträge rechtlich lediglich durch den § 358 (1) BGB, § 358 (2) BGB und durch den Einwendungsbegriff nach § 359 BGB[3].

2.2.1 Erläuterung des Darlehensvertrages

Wie dargestellt, ist neben dem Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer Dienstleistung ein Darlehensvertrag erforderlich. Beim Darlehensvertrag gemäß § 488 (1) BGB verpflichtet sich der Darlehensnehmer einen Geldvertrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich zur Zahlung von Zinsen und zur Rückzahlung der Schulden.

Allgemein benötigt es für einen Vertrag mehrere aufeinander bezogene und inhaltlich einander entsprechende Willenserklärungen[4]. Um die Voraussetzung des verbundenen Vertrages erfüllen zu können, muss es sich zudem beim Vertragspartner um einen Verbraucher (siehe § 13 BGB) handeln. Dies ergibt sich aus den Absätzen 1 und 2 des § 358 BGB. Verbraucher im Sinne der genannten Rechtsnorm müssen natürliche Personen sein und dürfen das Rechtsgeschäft überwiegend weder zum Zweck ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen Tätigkeit durchführen. Eine positive Definition sieht das Gesetz nicht vor.

2.2.2 Finanzierungszusammenhang und die wirtschaftliche Einheit

Um die Anforderungen des verbundenen Vertrages zu erfüllen, muss der Darlehensvertrag ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dienen. Dieser Tatbestand wird Finanzierungszusammenhang genannt. Der Finanzierungszusammenhang ist gegeben, wenn sich eine Verknüpfung aus den Umständen ergibt. Die Verträge müssen demnach auch nicht wechselseitig aufeinander Bezug nehmen. Es ist zudem gleichgültig, ob das Geld aus dem Darlehensvertrag an den Verbraucher oder direkt an den Unternehmer ausgezahlt wird[5].

Ein weiterer wesentlicher Bestandteil ist der Tatbestand der wirtschaftlichen Einheit beider Verträge. Die Voraussetzungen für die wirtschaftliche Einheit dieser Verträge sind im Gesetz nicht abschließend erläutert oder definiert. Insbesondere ist in zwei Fällen aber davon auszugehen. Ein Fall davon ist, wenn der Unternehmer selber die Finanzierung für den Verbraucher stellt. Der zweite Fall tritt ein, wenn Kreditgeber und Unternehmer nicht identisch sind, aber der Darlehensgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Vertrages an der Mitwirkung des Unternehmers bedient[6].

Besonderheiten gibt es bei dem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts bezüglich der Regelung zur wirtschaftlichen Einheit. Diese sind ebenfalls in § 358 (3) BGB bestimmt. Eine wirtschaftliche Einheit der Verträge ist in diesem Zusammenhang nur in zwei abschließenden Fällen gegeben. Eine Möglichkeit ist, dass das Grundstück oder grundstücksgleiche Recht vom Darlehensgeber selbst an den Verbraucher abgetreten wird. Bei der zweiten Variante muss der Darlehensgeber den Erwerb fördern. Hierbei macht sich der Darlehensgeber die Verkäuferinteressen ganz oder teilweise zu Eigen. Dies tritt ein, wenn er zusätzlich als Makler auftritt, wobei ein bloßer Hinweis auf die Verkaufsmöglichkeit nicht ausreichend ist. Eine weitere Möglichkeit des Darlehensgebers den Verkauf zu fördern besteht in der Übernahme von mindestens einer Aufgabe des Veräußerers (Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes). Dabei ist die Sicht des Erwerbers auf die Zusammenarbeit von Unternehmer und Darlehensgeber entscheidend. So genügt es zum Beispiel nicht, dass lediglich eine Kreditzusage vom Veräußerer beim Kreditgeber eingeholt wird. Außerdem wird der Tatbestand der Förderung des Erwerbs bejaht, wenn der Darlehensgeber den Veräußerer einseitig begünstigt[7].

2.3 Ausnahmen

Bei Darlehensverträgen, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, finden die Vorschriften keine Anwendungen (siehe § 358 (5) BGB). Finanzinstrumente sind zum Beispiel Aktien, Devisen oder Derivate. Hintergrund ist, dass das Risiko von Kursschwankungen nicht auf den Darlehensgeber vom Darlehensnehmer übertragen werden können soll[8]. Als Rechtsfolge bleibt der Darlehensnehmer selbst bei Widerruf des Darlehnsvertrages daher an sein Spekulationsgeschäft gebunden[9].

3 Widerruf

3.1 Besonderheiten beim Widerruf von verbundenen Verträgen

Einen besonderen Stellenwert bei verbundenen Verträgen stellt der Widerruf dar, da sich dieser sowohl auf den widerrufenen Vertrag als auch auf den mit ihm verbundenen Vertrag auswirkt.

Der Widerruf bei verbundenen Verträgen ist in § 358 (1) BGB und § 358 (2) BGB geregelt. Absatz 1 bezieht sich hierbei auf den Widerruf des Schuldverhältnisses über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung. Voraussetzung hierbei ist, dass das Schuldverhältnis mit einem Unternehmer (siehe § 14 BGB) geschlossen sein muss. Unternehmer im Sinne des Gesetzes kann eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personalgesellschaft sein, welche bei der Ausübung eines Rechtsgeschäftes gewerblich oder selbstständig handelt.

Absatz 2 bezieht sich auf den Widerruf des Darlehensvertrages, wobei sich der Widerruf auf § 495 (1) BGB oder § 514 (2) S. 1 BGB begründen muss. Dies ist auf der einen Seite der Verbraucherdarlehensvertrag (siehe § 491 BGB), welcher gemäß § 495 (1) BGB, und auf der anderen Seite das unentgeltlichen Darlehen zwischen Verbraucher und Unternehmer, welches gemäß § 514 BGB widerrufen werden muss[10].

Der Verbraucherdarlehensvertrag ist vom Darlehensvertrag abzugrenzen. Es handelt sich dabei um einen Darlehensvertrag zwischen Verbraucher (Darlehensnehmer) und Unternehmer (Darlehensgeber) gegen Entgelt. Im Gegensatz zum Darlehensvertrag ist beim Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 492 BGB die Schriftform (siehe § 126 BGB) zwingend erforderlich. Auf weitere Unterschiede und Merkmale wird aufgrund des vorgegebenen Themas nicht eingegangen.

Der Widerruf eines oben genannten Vertrages führt ebenfalls automatisch zum Widerruf des verbundenen Vertrages.

Der § 358 (4) BGB, welcher gesetzliche Vorschriften für die Ausführung des Widerrufes nennt, verweist unabhängig von der Vertriebsform des Vertrages auf die Vorschriften des § 355 (3) BGB. Diese Rechtsnorm enthält Regelungen über die Rückabwicklung. Der genannte § bezüglich der Rückabwicklung besagt, dass die Vertragspartner durch einen rechtlich wirksamen Widerruf nicht mehr an die Willenserklärungen gebunden sind. Es wird der Grundsatz „pacta sunt servanda“, welcher die Vertragstreue beschreibt[11], durchbrochen[12]. Demnach sind empfangene Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Die gesetzliche Regelfrist für den Widerruf beträgt gemäß § 355 (2) BGB 14 Tage (Widerrufsfrist). Allerdings weicht das Gesetz teilweise von dieser Frist ab. Bei Verträgen, welche außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, oder bei Fernabsatzverträgen (siehe § 357 BGB) wird diese Regelfrist jedoch bestätigt. Abweichungen gibt es bei Verträgen über Finanzdienstleistungen (siehe § 357a BGB). Hier beträgt die Frist für die Rückabwicklung 30 Tage. Diese Fristen können vertraglich verlängert werden, aber nicht zum Nachteil des Verbrauchers gekürzt werden gemäß § 356 (2) BGB[13].

Eine Begründung seitens des Verbrauchers bezüglich des Widerrufs benötigt es nicht[14]. Ebenso gibt es in der Regel keinerlei Formvorschriften für den Widerruf[15]. Eine Ausnahme stellen hier Verträge gemäß § 356a BGB dar. In diesen Fällen benötigt es die Textform (siehe § 126b BGB). Das Recht auf Widerruf erlischt mit Ablauf der Widerrufsfrist[16]. Zusätzlich sind die §§ 357 – 357c BGB ergänzend und sinngemäß anzuwenden. Der § 357b BGB befasst sich speziell mit den Rechtsfolgen beziehungsweise den finanziellen Konsequenzen für den Verbrauer beim Widerruf von Teilzeit-Wohnrechtsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträgen. Im § 357c BGB werden Ratenlieferungsverträge, die weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen beschlossen werden, behandelt. Dieser verweist auf den § 357 BGB, der näher erläutert wird. Der § 357a BGB wird ebenfalls näher erklärt.

3.2 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen

3.2.1 Grundlagen

Der § 357 BGB enthält abweichende Rechtsfolgen für den Fall des Widerrufs bei Fernabsatzverträgen (siehe § 312c BGB) und Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden (siehe § 312b BGB). Besonders die Fernabsatzverträge haben einen immer größer werdenden Stellenwert. So gehören Verträge, die im Versandhandel, zum Beispiel im Internet, abgeschlossen werden, in diese Normvorschrift[17].

Die Rückgewährpflicht des Verbrauchers verpflichtet den Käufer innerhalb der im Punkt 3.1 genannten Frist zur Rückgabe der Sache. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die Abholung der Ware angeboten hat. Eine Rücksendepflicht besteht nicht. Die Sache kann nach Auffassung der Rechtsprechung ebenfalls bei Bestehen eines stationären Handels im Ladengeschäft des Unternehmers abgeben werden[18]. Grundsätzlich trägt der Verbraucher die Kosten der Rücksendung. Dies setzt allerdings voraus, dass der Verbraucher über die Übernahme der Kosten bei Vertragsabschluss informiert wurde. Hierzu genügt ein Hinweis in der Widerrufsbelehrung. Die Beweislast hierfür liegt beim Unternehmer[19].

Der Unternehmer hat erst nach Rückerhalt der Ware oder bei vorliegendem Nachweis über die Rücksendung die Rückzahlung zu veranlassen. Der Nachweis kann zum Beispiel durch eine Einlieferungsquittung erfolgen. Dies entspricht dem Grundsatz der Vorleistungspflicht des Verbrauchers. Eine Ausnahme stellt die angebotene persönliche Abholung der Sache seitens des Unternehmers dar. Hier entfällt die Vorleistungspflicht des Käufers[20]. Bei der Rückzahlung ist darauf zu achten, dass der Unternehmer das identische Zahlungsmittel verwenden muss, soweit nichts abweichendes vertraglich bestimmt wurde. Bei den individuellen Abreden dürfen allerdings dem Verbraucher keine zusätzlichen Kosten entstehen. Vom Gesetzgeber wird dies durch die Gesetzgebung vorgeschrieben. Abweichende Klauseln in den AGBs sind in der Regel nicht wirksam[21].

3.2.2 Rechtsfolge Wertersatz

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Verbraucher wertersatzpflichtig werden. Es wird hier eine grobe Einteilung zwischen dem Wertersatz bei Waren und dem von Dienstleistungen oder Energielieferung vorgenommen[22]. Ausgeschlossen nach § 357 (9) BGB wird der Wertersatz bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten.

3.2.2.1 Wertersatz bei Waren
3.2.2.1.1 Tatbestandsvoraussetzungen

Beim Wertersatz für Waren müssen zwei Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein, um den Käufer zur Zahlung zu verpflichten. Eine Voraussetzung ist die übermäßige Nutzung der Ware nach § 357 (7) Nr. 1. Hier steht das Prüfungsrecht seitens des Verbrauchers im Mittelpunkt[23].

Die zweite notwendige Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch auf Wertersatz nach § 357 (7) Nr. 2 BGB ist, dass der Unternehmer den Verbraucher auf dieses Recht bei Vertragsabschluss hingewiesen hat. „Die Belehrung muss spätestens bei der Übergabe der Ware erfolgen.“[24]

3.2.2.1.2 Praxisbeispiele

Der BGH, mit Urteil vom 3. November 2010, hat sich mit diesem Thema näher beschäftigen müssen[25]. In dem vorliegen Fall ging es um ein im Internet gekauftes Wasserbett im Wert von 1.265 Euro, welches bei Lieferung bar bezahlt wurde. Im Vorhinein informierte der Verkäufer den Erwerber in der Widerrufsbelehrung über den möglichen Anspruch auf Wertersatz. Dieser würde beim Vorliegen einer Verschlechterung entstehen, welche nicht ausschließlich auf eine Prüfung der Ware - wie sie im Laden möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Weiter hieß es in der Widerrufsbelehrung, dass eine Befüllung der Matratze regelmäßig zu einer Verschlechterung führt.

[...]


[1] vgl. Habersack, in MüKo, § 358 Rn. 4.

[2] vgl. AblEU Nr. L 133/66 vom 22.05.2008, Gründe, Absatz 8.

[3] vgl. Grüneberg, in Palandt-BGB, § 358 Rn. 19.

[4] vgl. Schmidt, BGB-Allgemeiner Teil, Rn. 201.

[5] vgl. Grüneberg, in Palandt-BGB, § 358 Rn. 10.

[6] vgl. Habersack, in MüKo, § 358 Rn. 26.

[7] vgl. Grüneberg, in Palandt-BGB, § 358 Rz. 15 bis 18.

[8] vgl. Grüneberg, in Palandt-BGB, § 358 Rn. 25.

[9] vgl. Grüneberg, in Palandt-BGB, § 358 Rn. 26.

[10] vgl. Weidenkaff, in Palandt-BGB, § 514 Rn. 1 und Rn. 2.

[11] vgl. Kühl/ Reichhold/ Ronellenfitsch, Einführung in die Rechtswissenschaft, Seite 122.

[12] vgl. Grüneberg, in Palandt-BGB, § 355 Rn. 1.

[13] vgl. Grüneberg, in Palandt-BGB, § 355 Rn. 9.

[14] vgl. Grüneberg, in Palandt-BGB, § 355 Rn. 5.

[15] vgl. Grüneberg, in Palandt-BGB, § 355 Rn. 6.

[16] vgl. Grüneberg, in Palandt-BGB, § 355 Rn. 7.

[17] vgl. Grüneberg, in Palandt-BGB, § 312c Rn. 3.

[18] vgl. Grüneberg, in Palandt-BGB, § 357 Rn. 6.

[19] vgl. Grüneberg, in Palandt-BGB, § 357 Rn. 7.

[20] vgl. Grüneberg, in Palandt-BGB, § 357 Rn. 5.

[21] vgl. Grüneberg, in Palandt-BGB, § 357 Rn. 4.

[22] vgl. Grüneberg, in Palandt-BGB, Rn. 8 und Rn. 13.

[23] vgl. Grüneberg, in Palandt-BGB, § 357 Rn. 9.

[24] Grüneberg, in Palandt-BGB, § 357 Rn. 10.

[25] Vgl. BGH, VIII ZR 337/09 vom 03.11.2010, in NJW 2011, 56.

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Details

Title
Verbundene Verträge. Einblick in die Institute des Rückforderungs- und des Einwendungsbegriffs
College
University of applied sciences Frankfurt a. M.
Grade
2,0
Author
Year
2017
Pages
18
Catalog Number
V413985
ISBN (eBook)
9783668647220
ISBN (Book)
9783668647237
File size
446 KB
Language
German
Keywords
Verbundene Verträge, Verträge, Vertrag, Einwendungsbegriff, Rückforderungsbegriff, § 358 BGB, BGB, § 359 BGG, Darlehensvertrag, Widerruf, Verbraucherdarlehensvertrag
Quote paper
Daniel Gebauer (Author), 2017, Verbundene Verträge. Einblick in die Institute des Rückforderungs- und des Einwendungsbegriffs, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/413985

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