Wären Sie dafür, durch Gesetz ein allgemeines Widerrufsrecht für alle Verträge einzuführen?


Trabajo Escrito, 2001

16 Páginas, Calificación: 1,75


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Begriffliche Definition d es Widerrufsrechts

3 Zwecke und Anwendungsbereiche der einzelnen Widerrufsrechte
3.1 Haustürwiderrufsgesetz und Verbraucherkreditgesetz
3.2 Teilzeitwohnrechtegesetz
3.3 Fernabsatzlinie der EU und Fernabsatzgesetz
3.4 Fernunterrichtsschutzgesetz
3.5 Anwendungsbereiche

4 Zusammenhang zwischen Vertragsfreicheit, Vertragsbindung und verbraucherschutzende Widerrufsrechte

5 Erlöschen und Rechtsfolgen der Widerrufsrechte

6 Wirkungsweise bestehender Widerrufsrechte

7 Möglichkeiten für die Beschaffung des allgemeinen Widerrufsrechtes
7.1 Das Für und Wider eines allgemeinen Widerrufsrechts
7.2 Möglicher Inhalt des allgemeinen Widerrufsrechts

8 Ergebnis der Untersuchung

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

In der Rechtsordnung ist die Vertragsfreiheit ein wesentliches Element: Man ist frei, Verträge zu schließen oder nicht zu schließen, und man ist frei, den Inhalt von Verträgen so festzulegen, wie man möchte; wenn dann noch der Vertragspartner damit einverstanden ist, wird in der Regel der Vertrag wirksam: pacta sunt servanda, an die vertraglichen Verpflichtungen ist man gebunden .

Bei einem Macht- und Informations-Ungleichgewicht der Vertragspartner kommt es unter Umständen zu Vertragsschlüssen, welche nicht den Interessen beider Vertragsparteien in gleicher Weise entsprechen. Die Rechtsordnung sieht in Durchbrechung des Prinzips der Vertragsfreiheit unterschiedliche Möglichkeiten vor, die dazu führen können, daß eine rechtliche Verpflichtung durch einen Vertrag nicht eintritt oder daß man sich wieder - auch ohne daß der Vertragspartner damit einverstanden ist - vor einer vertraglichen Zusage lösen kann.[1] Die für die Ungültigkeit nachteiliger Verträge maßgeblichen Bestimmungen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), in spezialgesetzlichen Regelungen bestimmter Vertragstypen (Fernunterrichtsgesetz, Fernabsatzgesetz, Verbraucherkreditgesetz, Teilzeitwohnrechtegesetz) oder in Regelungen, welche sich auf die Umstände bei Vertragsschluß beziehen (Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften). Für solche Verträge wird das Widerrufsrecht eingeräumt.

Nachdem die Kundenfänger zwischenzeitlich nicht nur Waren anbieten, sondern auch Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen, hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, die einschlägigen Vorschriften nicht nur für Kaufverträge, sondern für alle entgeltlichen Vertragsgeschäfte (z.B. für das Internet) gelten zu lassen.

Im Rahmen dieser Arbeit wird anhand von geltenden Widerrufsrechten in verschiedenen Bereichen die Möglichkeit zur Einführung eines allgemeinen Widerrufsrechts untersucht und beurteilt. Dazu werden Zwecke, Anwendungsbereiche und Wirkungsweise schon gegebener Widerrufsrechte erläutert. Zu Beginn werden zunächst der Begriff Widerrufsrecht erläutert und definiert.

2. Begriffliche Definition des Widerrufsrechts

Der Begriff des Widerrufs bezeichnet allgemein eine Erklärung, durch die ein vorausgegangener rechtserheblicher Akt durch den Erklärenden einseitig rückgängig gemacht werden kann.[2] Auch das BGB enthält Rechtsinstitute, die als Widerrufsrechte bezeichnet werden. Vielfach wirkt sich der Widerruf hier aber lediglich auf einzelne Willenserklärungen oder einseitige Rechtsgeschäfte aus, so daß sein Charakter nicht immer dem eines Gestaltungsrechts gleichgesetzt werden kann.[3] Aus diesem Grund sind unterschiedliche Widerrufsrechte , die unter den Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes (HaustürWG), des Teilzeitwohnrechtegesetzes (TzWrG), des Fernunterrichtsgesetzes (FernUSG) , des Fernabsatzgesetzes (FenAbsG) oder des Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG) fallen, eingeraümt.

3. Zwecke und Anwendungsbereiche der einzelnen Widerrufsrechte

3.1 Haustürwiderrufsgesetz und Verbraucherkreditgesetz

Zweck dieser Gesetze ist es, den Verbraucher vor bestimmten Gefahren zu schützen: Im Falle des HaustürWG bestehen Gefahren des Direktmarketings, d.h. der Gefahr, dass der Kunde keine Überlegungszeit hat, dem Vertragsgespräch nicht entfliehen kann und schließlich auch keine Möglichkeit zum Preisvergleich hat. Im Falle des VerbrKrG bestehen Gefahren beim Abschluß von Kreditverträgen, d.h. insbesondere vor Übereilten wirtschaftlich bedeutsamen Verpflichtungen.

Die Besonderheit dieser Verträge besteht u.a. darin, daß dem Kunden/Verbraucher ein zeitlich begrenztes Widerrufsrecht eingeräumt wird. Bevor wir uns mit den Einzelheiten dieses Widerrufsrechts beschäftigen, ist zunächst zu prüfen, wie dies eigentlich vor Anwendung jeder Norm zu tun ist, ob das HaustürWG/VerbrKrG auf den betreffenden Vertrag anwendbar ist. Dabei ist zwischen dem persönlichen und dem sachlichen Anwendungsbereich zu unterscheiden.

3.2 Teilzeitwohnrechtegesetz

Der Begriff des "Time-Sharing" wurde in den siebziger Jahren in den USA entwickelt und bezeichnet die Berechtigung, eine Sache oder ein Recht innerhalb einer im voraus festgelegten Laufzeit im jährlichen Turnus während einer genau festgelegten Periode unter Ausschluß weiterer Berechtigter nutzen zu können (z.B. Ferienwohnungen).[4] Das am 01. Januar 1997 in Kraft getretene Teilzeitwohnrechtegesetz dient der Verstärkung der Verhandlungsposition des Verbrauchers, indem durch die Aufstellung weitgehender Informationspflichten zugunsten des Erwerbers sowie erhöhten Formerfordernissen bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses eine höhere Transparenz der Vertragsbedingungen geschaffen wird. Folglich ergeben sich die Funktionen des Widerrufsrechts im TzWrG aus einer Kombination der Funktionen der im Rahmen des Haustürwiderrufs- und des Verbraucherkreditgesetzes geregelten Widerrufsrechte.

3.3 Fernabsatzrichtlinie der EU und Fernabsatzgesetz

Ein dem Widerrufsrecht im HaustürWG und VerbrKrG entsprechendes Widerrufsrecht enthält auch die sog. Fernabsatzrichtlinie der EU (ABl. EG Nr. L 144 vom 04.06.1997, 19).[5] Die Richtlinie erfaßt Verträge, die mittels eines Mediums geschlossen werden, bei dem für den Vertragsschluß kein persönlicher Kontakt zwischen den Vertragspartnern notwendig ist, wie z.B. Vertragsabschlüsse per Telefon, per E-Mail oder per Fernsehen (Teleshopping).

Zweck der Richtlinie ist u.a. der Schutz des Verbrauchers vor den Gefahren solcher Vertragsabschlüsse, insbesondere vor der Tatsache, daß er die Ware vor Vertragsschluß nicht zur Kenntnis nehmen kann. Dieser Schutz wird u.a. durch ein Widerrufsrecht des Verbrauchers erreicht, das in Art. 6 der Richtlinie statuiert ist und in etwa dem HaustürWG und VerbrKrG entspricht.

Deutschland hat die Fernabsatzrichtlinie mit Wirkung zum 30. Juni 2000 durch das Fernabsatzgesetz in nationales Recht umgesetzt und sich dabei von dem Modell des bis zum Widerruf bzw. Ablauf der Widerrufsfrist schwebend unwirksamen Vertrages verabschiedet. Das neue Modell ist in den §§ 361a und 361 b BGB geregelt, dem Rücktritt angenähert und auch systematisch in das Rücktrittsrecht integriert worden. Nach ihm ist der Vertrag im Einklang mit der Rechtsgeschäftslehre von Anfang an wirksam. Der Verbraucher hat allerdings die Möglichkeit, sich durch Widerruf vom Vertrag zu lösen. Das neue Modell gilt für Fernabsatzverträge ab dem 30. Juni 2000 für Verträge, die unter das HaustürWG und das VerbrKredG fallen.

[...]


[1] Borchert G.: Verbraucherschutzrecht, München 1994, S.5

[2] Hadding,W.: Zur Rückabwicklung nach einem verbraucherschützenden Widerruf der Vertragserklärung, Köln 1996, S.207

[3] Holschbach, U.: Rechtsfragen um das Widerrufsrecht nach § 1 b AbzG, NJW 1975, S.1109

[4] Kappus, A.: EU-Time-Sharing-Richtlinie und deutsche Umsetzungsgesetzgebung, EWS 1996, S.273

[5] Pudor, K.: Die Wirkungsweise verbraucherschützender Widerrufsrechte, Frankfurt 2000,

Final del extracto de 16 páginas

Detalles

Título
Wären Sie dafür, durch Gesetz ein allgemeines Widerrufsrecht für alle Verträge einzuführen?
Universidad
Hamburg University of Ecomomy and Policy  (Betriebswirtschaft)
Curso
Kurs: Zivilrecht
Calificación
1,75
Autor
Año
2001
Páginas
16
No. de catálogo
V4141
ISBN (Ebook)
9783638125673
ISBN (Libro)
9783656844181
Tamaño de fichero
538 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Wären, Gesetz, Widerrufsrecht, Verträge, Kurs, Zivilrecht
Citar trabajo
Viktoria Kovalsky (Autor), 2001, Wären Sie dafür, durch Gesetz ein allgemeines Widerrufsrecht für alle Verträge einzuführen?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/4141

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