Der Untergrund rückt aufgrund des oberirdischen Platzmangels zunehmend in den Fokus der Gesellschaft. So entstehen v.a. in urbanen Gebieten untertägige Infrastrukturen, Gebäude bis hin zu Stadtteilen (z.B. „Ville intérieure“, Montreal, CN). Überdies werden Rohstoffe des Untergrunds, wie Stein-, Braunkohle, Erdöl und Erdgas sowie auch das Grundwasser, genutzt. Umweltschonende erneuerbare Energien, wie Geothermie oder auch die atmosphäreschonende CCS, machen die tiefen Erdschichten nicht nur für die Wirtschaft, sondern auch für Umweltschützer interessant. Jedoch verursacht die Erschließung neuer Bereiche meist auch Nachteile für bisher vorhandene Strukturen. Schutz erfahren diese Bereiche v.a. durch das Naturschutzgesetz. Fraglich ist allerdings, ob auch der Untergrund zur Natur zählt und somit diese Beanspruchung durch das BNatSchG verhindert werden sollte. Der tiefere Untergrund stellt weder einen Lebensraum für Tiere noch für Pflanzen dar, weshalb eine Erfassung durch das BNatSchG zu prüfen ist. Die vorliegende Arbeit soll erörtern, was Untergrund ist, inwieweit er zur Natur zählt, ob er durch das BNatSchG erfasst wird und ob die naturschutzrechtlichen Instrumente Anwendung auf ihn finden. Dies erfolgt durch Betrachtung der Anwendungsbereich eröffnenden Normen und anschließender Prüfung, ob durch Auslegung eine Subsumtion des Untergrunds in den Anwendungsbereich des BNatSchG möglich ist. Dabei ist eine Verknüpfung von Rechtswissenschaft und Geologie unerlässlich, um die untertägigen Voraussetzungen umfassend in naturschutzrechtlichen Definitionen zu erfassen.
Inhaltsverzeichnis
A) Einleitung
B) Untergrund
I. Definition
1. Rechtswissenschaftlicher Aspekt
2. Geowissenschaftlicher Aspekt
3. Vergleich
II. Exkurs: §905 BGB
C) Anwendung des Naturschutzrechts auf den Untergrund
I. Ziele und Grundsätze des BNatSchG
1. Regelungszusammenhang
2. Schutzobjekte
3. Zielrichtungen
a) Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
b) Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit
II. Einbindung des Naturschutzrechts im Planungsrecht
1. Landschaftsplanung
a) Allgemein
b) Integration der Landschaftsplanung in die Raumordnungsplanung
2. Raumordnungsplanung im Untergrund
III. Einbindung des Naturschutzrechts über die Eingriffsregelung
1. Eingriffstatbestand
2. Kollision mit dem Bergrecht
IV. Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
1. Allgemeine Schutzvoraussetzungen
2. Spezielle Schutzvoraussetzungen
a) Geotope
b) Untergrund
D) Zusammenfassung in Thesen
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die rechtliche Anwendbarkeit des deutschen Naturschutzrechts auf den Untergrund, insbesondere den tieferen Untergrund unter Tage. Das primäre Ziel besteht darin zu klären, ob der Untergrund rechtlich als "Natur" im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) gilt und wie naturschutzrechtliche Instrumente wie die Landschaftsplanung oder die Eingriffsregelung in diesem Bereich zur Anwendung gebracht werden können.
- Rechtliche Definition von "Boden" und "Untergrund" im Vergleich zu geowissenschaftlichen Erkenntnissen.
- Analyse der Ziele und Grundsätze des BNatSchG in Bezug auf unbelebte Erdschichten.
- Integration des Naturschutzes in die Landschafts- und Raumordnungsplanung unter Tage.
- Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei untertägigen Vorhaben.
- Kollisionsfragen zwischen Naturschutzrecht und Bergrecht.
- Untersuchung von Schutzmöglichkeiten für Geotope und den Untergrund als eigenständiges Schutzobjekt.
Auszug aus dem Buch
A) Einleitung
Der Untergrund rückt aufgrund des oberirdischen Platzmangels zunehmend in den Fokus der Gesellschaft. So entstehen v.a. in urbanen Gebieten untertägige Infrastrukturen, Gebäude bis hin zu Stadtteilen (z.B. „Ville intérieure“, Montreal, CN). Überdies werden Rohstoffe des Untergrunds, wie Stein-, Braunkohle, Erdöl und Erdgas sowie auch das Grundwasser, genutzt. Umweltschonende erneuerbare Energien, wie Geothermie oder auch die atmosphäreschonende CCS, machen die tiefen Erdschichten nicht nur für die Wirtschaft, sondern auch für Umweltschützer interessant. Jedoch verursacht die Erschließung neuer Bereiche meist auch Nachteile für bisher vorhandene Strukturen. Schutz erfahren diese Bereiche v.a. durch das Naturschutzgesetz. Fraglich ist allerdings, ob auch der Untergrund zur Natur zählt und somit diese Beanspruchung durch das BNatSchG verhindert werden sollte. Der tiefere Untergrund stellt weder einen Lebensraum für Tiere noch für Pflanzen dar, weshalb eine Erfassung durch das BNatSchG zu prüfen ist. Die vorliegende Arbeit soll erörtern, was Untergrund ist, inwieweit er zur Natur zählt, ob er durch das BNatSchG erfasst wird und ob die naturschutzrechtlichen Instrumente Anwendung auf ihn finden. Dies erfolgt durch Betrachtung der Anwendungsbereich eröffnenden Normen und anschließender Prüfung, ob durch Auslegung eine Subsumtion des Untergrunds in den Anwendungsbereich des BNatSchG möglich ist. Dabei ist eine Verknüpfung von Rechtswissenschaft und Geologie unerlässlich, um die untertägigen Voraussetzungen umfassend in naturschutzrechtlichen Definitionen zu erfassen.
Zusammenfassung der Kapitel
A) Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die zunehmende Nutzung des Untergrunds durch menschliche Aktivitäten und stellt die Forschungsfrage, inwieweit das Naturschutzrecht auf den Tiefenuntergrund anwendbar ist.
B) Untergrund: Dieses Kapitel definiert den Begriff "Untergrund" aus rechtlicher und geowissenschaftlicher Sicht und erörtert die Eigentumsverhältnisse gemäß § 905 BGB.
C) Anwendung des Naturschutzrechts auf den Untergrund: Dieser Hauptteil analysiert die Ziele des BNatSchG, die Einbindung in das Planungsrecht, die Anwendbarkeit der Eingriffsregelung sowie Schutzmöglichkeiten für Geotope.
D) Zusammenfassung in Thesen: Das abschließende Kapitel fasst die zentralen Erkenntnisse der Arbeit in 15 prägnanten Thesen zusammen.
Schlüsselwörter
Naturschutzrecht, Untergrund, BNatSchG, Tiefenuntergrund, Bodenfunktionen, Landschaftsplanung, Eingriffsregelung, Raumordnung, Bergrecht, Geotope, Nachhaltigkeit, Naturgüter, Wirkungsgefüge, Umweltrecht, Rechtswissenschaft
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit den rechtlichen Problemen bei der Anwendung des Naturschutzrechts auf den Untergrund unter Tage.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind die Definition des Untergrunds, seine Einordnung als "Natur", die Anwendung von Planungsinstrumenten, die Eingriffsregelung sowie das Verhältnis zum Bergrecht.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Ziel ist es zu erörtern, ob und wie der Tiefenuntergrund durch das Bundesnaturschutzgesetz geschützt werden kann und ob er in den Anwendungsbereich der gesetzlichen Instrumente fällt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die juristische Auslegungsmethode und verknüpft dabei rechtswissenschaftliche Fragestellungen mit geowissenschaftlichem Fachwissen.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil prüft die Anwendbarkeit des BNatSchG, die Integration in Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie die Möglichkeiten des spezifischen Schutzes von Teilen der Natur wie Geotopen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zu den wichtigsten Begriffen gehören Naturschutzrecht, Untergrund, Eingriffsregelung, Raumordnung, BNatSchG und Bergrecht.
Welche Rolle spielen "Stoff- und Energieflüsse" im Untergrund?
Sie dienen als abiotische Faktoren, die für das Wirkungsgefüge des Naturhaushalts maßgeblich sind und begründen die Relevanz des Tiefenuntergrunds für den Naturschutz.
Warum ist das Bergrecht für die Arbeit relevant?
Das Bergrecht regelt viele untertägige Nutzungen wie Rohstoffabbau oder Geothermie; die Arbeit untersucht, ob dieses Recht lex specialis zum Naturschutzrecht ist oder ob eine Integration möglich ist.
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- Peter Krause (Author), 2013, Probleme der Anwendung des Naturschutzrechts im Untergrund unter besonderer Berücksichtigung der Situation untertage, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/415797